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72_I_242

BGE 72 I 242

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

III. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON

POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES

43. Urteil vom 20. Septemher 1946 i. S. Regierungsrat des

Kantons St. Gallen gegen eidg. Post- und EisenhahBdeparte-

ment.

Porto/reihBit : Die st. gallischen Steuerkommissionen geniessen die

Portofreiheit kantonaler Behörden und Amtsstellen· im Sinne

von Art. 38, Abs. 1 lit. b, PVG.

F1'anchise de port: Les commissions d'impöt st-galloises ont

droit a. Ja franchise deport en tant qu'autorites et offices can-

tonaux au sens de l'art. 38 al. 1 lit. b de la loi sur le service

des postes.

Franchigia di pqrto: 1 .. e commissioni d'imposta deI Canton San

Gallo hannodiritto alla. franchigia di porto in quanto auto-

rita. e uffici cantonali a' sensi deU'art. 38, cp. 1, lett. b, della.

legge sul servizio delle poste.

A. -

Das neue St. Galler Steuergesetz vom 14. März

1944 sieht in jeder politischen GeD)einde eine Steuer-

kommission vor. Diese wird gebildet aus einem kantonalen

Steuerkommissär als Präsidenten, dem Steuersekretär der

politischen Gemeinde, zwei vom Gemeinderat aus seiner

Mitte abgeordneten Vertretern und einem vom Regierungs-

rat aus den Stimmberechtigten der Gemeinde gewählten

Mitgliede. Grösseren Gemeinden kann der Regierungsrat

bewilligen, die Zahl der vom Gemeinderat gewählten Kom-

missionsmitglieder zu erhöhen, mehrere Kommissionen zu

bilden oder anstelle des Steuerkommissärs einen andem

Präsidenten zu bestimmen (Art. 57 StG). Die Steuerkom-

missionen veranlagen die natürlichen Personen, die Ve-

reine, die Stiftungen, sowie die privatrechtlichen Korpo-

rationen (Art. 58). Kapitalgesellschaften, Genossenschaften

des Obligationenrechts und Körperschaften des öffent-

lichen Rechts werden von der kantonalen Steuerverwal-

tung veranlagt (Art. 59). Für die Einschätzung der Grund-

Post, Telegraph und Telephon. No 43.

243

stücke bestehen besondere Schätzungskommissionen (Art.

60).

Die Kosten des Veranlagungsverfahrens sind zwischen

Staat und Gemeinde geteilt: der Staat trägt die Kosten

für den Präsidenten und das vom Regierungsrat gewählte

Mitglied· der Steuerkommission, ferner die Kosten von

Expertisen, soweit sie nicht dem Steuerpflichtigen auf-

erlegt werden; er liefert die Formulare für das Veranla-

gungsverfahren. Die übrigen Veranlagungskosten, insbe-

sondere die Kosten für die vom Gemeinderat gewählten

Mitglieder der Steuerkommissionen, gehen zu Lasten der

Gemeinde (Art. 102).

B. -

Im Portofreiheitsverzeichnis für den Kanton

St. Gallen sind die Steuerkommissionen mit dem Anspruch

der Gruppe B (Portofreiheit im Verkehr mit Behörden und

Amtsstellen gemäss Art. 38, Abs. llit. c PVG) aufgeführt.

Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen möchte für. sie

Portofreiheit für alle ausgehenden Sendungen (Art. 38,

Abs. 1 lit. b PVG, Gruppe A des Verzeichnisses) in An-

spruch nehmen, ist aber abgewiesen worden, zuletzt durch

Beschwerdeentscheid des eidg. Post- und Eisenbahn-

departementes vom 26. Februar 1946.

O. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

beantragt, diesen Entscheid aufzuheben und die Steuer-

kommissionen des Kantons St. Gallen mit Anrecht A in

das Portofreiheitsverzeichnis aufzunehmen. Zur Begrün-

dung wird im wesentlichen ausgeführt, die st. gallischen

Steuerkommissionen seien staatliche Behörden. So habe

der Regierungsrat in einem andern Zusammenhang ent-

schieden (St. gallische Verwaltungspraxis III Nr. 190).

Dass der Entscheid unter der Herrschaft des früheren

Steuergesetzes ergangen sei, habe keine Bedeutung, da

der bisherige Charakter der Steuerkommissionen unter

dem neuen Steuergesetz beibehalten worden sei. Das erste

st. gallische Steuergesetz vom Jahre 1832 habe die Steuer-

kommission als staatliche Behörde eingeführt. Daran habe

die später eingeführte Verwendung des kantonalen Ver-

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

mögens- und Einkommensansatzes für die Gemeinde-

steuern nichts geändert. Die Aufgabe der Steuerkommis-

sion sei nach wie vor "eine rein kantonale geblieben, die

Voritahme der Veranlagung zur Staatssteuer. Die Steuer-

kommission handle im Auftrage des Staates, unterstehe

seiner Aufsicht und sei ausschllesslich ihm verantwortlich.

D. -

Das Post- und Eisenbahndepartement beantragt

Abweisung der Beschwerde und führt zur Begründung aus,

ob die st. gallischen Steuerkommissionen als kantonale

oder als Gemeindebehörden einzureihen seien, müsse auf

Grund des Postverkehrsgesetzes selbständig geprüft, und

es könne nicht einfach auf die kantona1rechtliche Rege-

lung abgestellt werden. Aber auch abgesehen hievon werde

daran festgehalten, dass kein Rechtssatz des kantonalen

Rechts die Steuer kommissionen als staatliche Behörde

bezeichne. Der in der st. gallischen Verwaltungspraxis III

Nr. 190 abgedruckte Entscheid des Regierungsrates des

Kantons St. Gallen sei kein Rechtssatz, sondern ein Ent~

scheid in einem konkreten Falle und entfalte darüber

hinaus keine Rechtswirkungen. Übrigens beschränke er

sich darauf, die staatliche Eigenschaft der Steuerkom-

missionen aus der Verneinung ihrer Gemeindeeigenschaft

heraus zu bejahen und prüfe nicht, ob den Kommissionen

wirklich die Merkmale eines Staatsorgans zukommen.

Sodann beziehe sich der Entscheid auf das alte Steuer-

gesetz, nach welchem die Aufgabe der·Steuerkommissionen

auf die Veranlagung zur Staatssteuer beschränkt gewesen

sei. Nach dem neuen Steuergesetz sei es aber grundsätzlich

insofern anders, als die Steuerkommissionen die Ein-

schätzung für die Staatssteuer und für die Gemeindesteuer

vorzunehmen hätten. Der Umstand, dass die Kommis-

sionen der Aufsicht des Staates unterstehen, sei nicht ent.

scheidend. Auch für die Gemeinde bestehe die Staatsauf-

sicht. Im Hinblick darauf, dass

1) die Mitglieder teilweise durch den Kanton, teilweise

durch die Gemeinden gewählt werden,

Post, Telegraph und Telephon. N0 43.

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2) die Kosten teilweise vom Staate, teilweise von der Ge-

meinde zu tragen seien,

S) die Aufgabe der Kommissionen in der Veranlagung zu

den Staats- und zu den Gemeindesteuern bestehe,

4) ihre Tätigkeit im Interesse des Staates und der Ge-

meinde liege,

sei es unmöglich, die Steuerkommissionen ausschllesslich

dem Kanton oder ausschliesslich der Gemeinde zuzuordnen.

Sie seien daher als gemischte Behörden anzusprechen.

Das Postverkehrsgesetzenthalte nun allerdings keine

Regelung für gemischte Behörden. Indessen liege der

Zweck der Portofreiheit nach der Regelung im Postver-

kehrsgesetz darin, die Kantone von der Frankierung aller

ausgehenden Postsachen zu befreien, während die Gemein-

den lediglich von der Frankierung derjenigen amtlichen

Sendungen befreit sein sollen, die sie unter sich und mit

den Oberbehörden wechseln. Die Gemeinden müssten

daher die Kosten für amtliche Sendungen an Private

selbst übernehmen. Nach dem Steuergesetz wären die

Kosten für Portoauslagen von den Gemeinden zu tragen.

Dem entspreche es, dass die Kommissionen bei der Frage

der Portofreiheit als Gemeindebehörden behandelt werden,

und es ergebe sich, dass durch den angefochtenen Ent-

scheid Bundesrecht nicht verletzt werde.

Aber auch wenn man eine Gesetzeslücke annehmen

wollte" müsste sie im Sinne der Auffassung des Departe-

mentes gelöst werden, da die gesetzgeberische Tendenz

unzweifelhaft auf eine Einschränkung der Porto freiheit

gerichtet sei. Der Gesetzgeber habe bei der Revision des

Gesetzes lediglich den bisherigen Zustand wahren wollen,

er hätte aber Bestrebungen auf Ausdehnung der Porto-

freiheit unter keinen Umständen zugestimmt. Darum gehe

es nicht an, den Steuerkommissionen als gemischten Be-

hörden in Ausfüllung einer Gesetzeslücke die weiter-

gehende Portofreiheit der kantonalen Behörden zuzu-

gestehen.

246

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen

und festgestellt, dass den Steuerkommissionen . des Kan-

tons St. Gallen der Charakter kantonaler Behörden im

Suine von Art. 38 Ahs. I, lit. b PVG zukommt.

Erwägungen :

1. -

Das Postverkehrsgesetz (PVG) bestimmt den Um-

fang der Portofreiheit grundsätzlich -

abgesehen von

Fällen, die besonders eingereiht werden -

verschieden

für Behörden und Amtsstellen der Kantone, Bezirke und

Kreise einerseits und für Gemeindebehörden anderseits.

Die erste Gruppe geniesst die Portofreiheit für ausgehende

amtliche Sendungen (Art. 38, Aba. I, lit. b PVG), Gemein-

debehörden nur für amtliche Sendungen, die sie unter sich

und mit den Oberbehördenwechseln (Art. 38, Abs. I,

lit. c). Der Anspruch auf Portofreiheit besteht, wenn eine

Sendung amtlichen Charakter hat, nämlich im Interesse

der öffentlichen Verwaltung, des Staates, der Gemeinde,

der Kirche oder der Schule gemacht wird (Art. 39). Unter

dieser Voraussetzung richtet sich der Umf~ der Porto-

freiheit im übrigen nach der Behörde, von der sie ausgeht.

Behörden und Amtsstellen der Kantone können ihre ganze

ausgehende Korrespondenz in Amtssachen portofrei spe-

dieren, gleichgültig ob der Gegenstand der Sendung eine

kantonale oder eine Gemeindeangelegenheit betrifft. Ge-

meindebehörden geniessen Portofreiheit nur im Verkehr

mit Behörden und Amtsstellen, unterliegen dagegen der

Taxpflicht für alle andern Sendungen, vor allem für die-

jenigen an Private. Dabei kommt es nicht darauf an, ob

die Sendung eine Angelegenheit des eigenen Wirkungs-

kreises betrifft oder ob sie ergeht in Erfüllung einer Auf,..

gabe, für die sich der Staat der Gemeinde oder deren Or-

gane und Amtsstellen 'bedient. Sendungen, die in kanto-

nalen. Angelegenheiten von Gemeindebehörden an Private

gerichtet werden, unterliegen der Taxpflicht. Darauf, ob

die Gemeinde dabei die Portoauslagen selbst zu tragen

hat oder sie ihr vom Staate vergütet werden, kommt es

Post, Telegraph uni! Telephon. N0 43.

247

nicht an. Der Versuch im angefochtenen Entscheid und

in der Vernehmlassung des Departementes zur Beschwerde,

eine Lösung nach dem Aufgabenkreis der Steuerkommis-

sionen zu treffen oder aus der kantonalen Ordnung über

die Kostenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden

abzuleiten, ist mit der grundsätzlichen Ordnung im Gesetz

kaum vereinbar. Danach kommt es darauf an, ob es sich

um eine Behörde oder Amtsstelle des Kantons oder um

eine Gemeindebehörde handelt. Das Gesetz sieht sodann

im Rahmen dieser Regelung offenbar bewusst, nur dies~

beiden Gruppen vor; gemischte Behörden kennt es niuht.

Es wäre für sie auch kein Raum.

2. -

Wenn das Postverkehrsgesetz den Umfang der

Portofreiheit für «Behörden und Amtsstellen der Kan-

tone »undfür« Gemeindebehörden »verschieden bestimmt

so nimmt es Bezug auf die verfassungsrechtliche Zugehö~

rigkeit zum Staats- und zum Gemeindeverband. Behörden

und Amtsstellen der Kantone sind diejenigen, die nach der

staatsrechtlichen Organisation der öffentlichen Verwaltung

Staatsorgane sind, Gemeindebehörden diejenigen, die der

Gemeinde zugehören, wobei es dann auf die Geschäfts-

verteilung, den Aufgabenkreis der Behörde, nicht an-

kommt. Eine kantonale Behörde behält den Charakter

eines Staatsorgans, auch . wenn sie Gemeindeaufgaben

besorgt, eine Gemeindebehörde anderseits erscheint sowohl

im Rahmen des « übertragenen Wirkungskreises» wie bei

Ausführung ihr speziell übertragener Staatsaufgaben als

Gemeindeorgan, also auch dort, wo sich der Staat ihrer als

eines « mittelbaren Staatsorgans}) im Sinne der Verwal-

tungsrechtslehre (vgl. FLEINER, Institutionen, 8. Auflage,

S. 115; GIACOMETTI, Staatsrecht der schweizerischen

Kantone, S. 81) bedient. Wo aber der Kanton die Durch-

führung von Staatsaufgaben weder der Gemeinde als

solcher überträgt, noch sich dafür eines Gemeindeorgans

direkt bedient, sondern besondere Organe einsetzt, die der

Gemeindeorganisation nicht angehören, kann eine Zu-

teilung zu den« Gemeindebehörden }) im Sinne von Art. 38,

K8

Verwaltungs· und Disziplinarrecht.

Abs; 1 lit. cPVG offenbar nicht in Frage kommen. Solche

besondern Behörden stehen ausserhalb des Gemeindever-

bandes. Dies auch dann,. wenn der Staat die Gemeinde bei

Bestellung der Behörde heranzieht, ihr darin eine Vertre-

tung einräumt (BGE 51 S. 271), oder selbst bestimmte

Gemeindeorgane in die Behörde beruft und den örtlichen

Wirkungskreis der Behörde gemeindeweise abgrenzt.

3. -

Die st. gallischen Steuerkommissionen sind Be-

hörden, die vom Kanton besonders eingesetzt sind mit der

Aufgabe, die Steuerveranlagung durchzuführen. Andere

Aufgaben bei Durchführung der Staatssteuern sind Ge-

meindeorganen übertragen; so führt z. B. das Gemeinde-

steueramt das Steuerregister und bereitet die Veranlagung

vor (Art. 61 StG) und stellt den Steuerpflichtigen die

Steuerrechnungen zu (Art. 71 StV). Für den Steuerbezug

sorgt der Gemeinderat und er bezeichnet eine Bezugsstelle

(Art. 88 StG, Art. 73.StV). Die Steuerkommission dagegen

ist eine 'kantonale Behörde. Dass ihr ein Gemeindebeamter,

der Steuersekretär der politischen .Gemeinde, von Amtes

wegen angehört und dass der Gemeinderat in die Kom-

mission zwei VeJ:treter abordnet und unter Umständen

anstelle des kantonalen Steuerkommissärs einen andern

Präsidenten wählen darf (Art. 57 StG), ändert daran

nichts. Die Steuerkommission ist eine Institution des

kantonalen Rechts. Auf diesem beruht ihr Bestand und

ihre Funktionen, was es ausschliess.t, sie als Gemeinde-

behörde im Sinne von Art. 38 Abs. 1, lit. c PVG zu cha-

rakterisieren.

Darauf, dass die Veranlagungen der Steuerkommissio-

nen, . neben der Staatssteuer, auch. die Gemeindesteuern

betreffen, kommt es nicht an, da das Gesetz die Ausschei-

dung nach der staatsrechtlichen Zugehörigkeit und nicht

nach dem Geschäftskreis der Behörden und Amtsstellen

bestimmt. Übrigens liegt in der gleichzeitigen Verwen-

dung der Veranlagung der Steuerkommissionen für die

Staats- und für die Gemeindesteuern keine Neuerung des

geltenden Steuergesetzes. Schon das Gemeindesteuerge-

Befreiung Von kantonalen Abgaben. N0 44.

'249

setz von 1859 erklärte die Staatssteuerregister als Grund-

lage für die Vermögens- und die Einkommenssteuern der

politischen Gemeinden (Art. 7). Die hievon abweichenden

Ausführungen in der Vernehmlassung zur ·Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde (S. 3) beruhen auf einem Irrtum.

IV. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN

EXEMPTIÖN DE CONTRffiUTTONS CANTONALES

44. Auszug aus dem Urteil vom 22. November 1946 i. S. H.

gegen Kanton und Stadt Zug_

Steueramneme bei Einführung der Verreeknungssteluer.

Wirkungen nach Art. 3. Aba. 1 lit. a, Abs. 3 und 4: AmnB. Grund-

sätze für Zwischentaxationen.

Amnistie fiscak aooordee a Z'oCOO8ion de l'instwtion de Z'irrvpdt

anticipe.

Efiets selon ·l'art. 3 aI. llit. a et al. 3 et 4 de l'ACF du 31 octobre

1944 acoordant eette ·amnistie. Principes applieables aux

taxations intermediaires.

Amnistia flseale aoo01'data aUorokd ju introdotta Z'itnposta preven·

tiva.

Efietti sooondo l'art. 3 ep. 1 lette a e cp. 3 e 4 deI DCF 31 ottobre

ehe accorda quest'amnistia. Prineipi applicabili alle tassa-

ziom intermedie.

Der Kläger wurde in Zug im Jahre 1942 für die Kantons-

und Gemeindesteuern der vierjährigen Periode 1942-1945

durch Generaltaxation einge~chätzt (§ 38 des zugerischen

Gesetzes über Bestreitung der Staatsauslagen). Darauf

beruhte die Steuerrechnung für das Jahr 1944, welche ihm

im Januar dieses Jahres mittels des üblichen Formulars

zugestellt wurde. Das Formular enthält den Vermerk:

« Vorbehalten bleibt ein allfälliger Nachbezug nach Erle-

digung der Einschätzung ». Auf Grund des Lohnausweises,

den der Kläger mit seiner Erklärung für die 11. Wehr-

steuerperiode eingereicht hatte, erhöhte die kantonale