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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
III. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON
POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES
43. Urteil vom 20. Septemher 1946 i. S. Regierungsrat des
Kantons St. Gallen gegen eidg. Post- und EisenhahBdeparte-
ment.
Porto/reihBit : Die st. gallischen Steuerkommissionen geniessen die
Portofreiheit kantonaler Behörden und Amtsstellen· im Sinne
von Art. 38, Abs. 1 lit. b, PVG.
F1'anchise de port: Les commissions d'impöt st-galloises ont
droit a. Ja franchise deport en tant qu'autorites et offices can-
tonaux au sens de l'art. 38 al. 1 lit. b de la loi sur le service
des postes.
Franchigia di pqrto: 1 .. e commissioni d'imposta deI Canton San
Gallo hannodiritto alla. franchigia di porto in quanto auto-
rita. e uffici cantonali a' sensi deU'art. 38, cp. 1, lett. b, della.
legge sul servizio delle poste.
A. -
Das neue St. Galler Steuergesetz vom 14. März
1944 sieht in jeder politischen GeD)einde eine Steuer-
kommission vor. Diese wird gebildet aus einem kantonalen
Steuerkommissär als Präsidenten, dem Steuersekretär der
politischen Gemeinde, zwei vom Gemeinderat aus seiner
Mitte abgeordneten Vertretern und einem vom Regierungs-
rat aus den Stimmberechtigten der Gemeinde gewählten
Mitgliede. Grösseren Gemeinden kann der Regierungsrat
bewilligen, die Zahl der vom Gemeinderat gewählten Kom-
missionsmitglieder zu erhöhen, mehrere Kommissionen zu
bilden oder anstelle des Steuerkommissärs einen andem
Präsidenten zu bestimmen (Art. 57 StG). Die Steuerkom-
missionen veranlagen die natürlichen Personen, die Ve-
reine, die Stiftungen, sowie die privatrechtlichen Korpo-
rationen (Art. 58). Kapitalgesellschaften, Genossenschaften
des Obligationenrechts und Körperschaften des öffent-
lichen Rechts werden von der kantonalen Steuerverwal-
tung veranlagt (Art. 59). Für die Einschätzung der Grund-
Post, Telegraph und Telephon. No 43.
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stücke bestehen besondere Schätzungskommissionen (Art.
60).
Die Kosten des Veranlagungsverfahrens sind zwischen
Staat und Gemeinde geteilt: der Staat trägt die Kosten
für den Präsidenten und das vom Regierungsrat gewählte
Mitglied· der Steuerkommission, ferner die Kosten von
Expertisen, soweit sie nicht dem Steuerpflichtigen auf-
erlegt werden; er liefert die Formulare für das Veranla-
gungsverfahren. Die übrigen Veranlagungskosten, insbe-
sondere die Kosten für die vom Gemeinderat gewählten
Mitglieder der Steuerkommissionen, gehen zu Lasten der
Gemeinde (Art. 102).
B. -
Im Portofreiheitsverzeichnis für den Kanton
St. Gallen sind die Steuerkommissionen mit dem Anspruch
der Gruppe B (Portofreiheit im Verkehr mit Behörden und
Amtsstellen gemäss Art. 38, Abs. llit. c PVG) aufgeführt.
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen möchte für. sie
Portofreiheit für alle ausgehenden Sendungen (Art. 38,
Abs. 1 lit. b PVG, Gruppe A des Verzeichnisses) in An-
spruch nehmen, ist aber abgewiesen worden, zuletzt durch
Beschwerdeentscheid des eidg. Post- und Eisenbahn-
departementes vom 26. Februar 1946.
O. -
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
beantragt, diesen Entscheid aufzuheben und die Steuer-
kommissionen des Kantons St. Gallen mit Anrecht A in
das Portofreiheitsverzeichnis aufzunehmen. Zur Begrün-
dung wird im wesentlichen ausgeführt, die st. gallischen
Steuerkommissionen seien staatliche Behörden. So habe
der Regierungsrat in einem andern Zusammenhang ent-
schieden (St. gallische Verwaltungspraxis III Nr. 190).
Dass der Entscheid unter der Herrschaft des früheren
Steuergesetzes ergangen sei, habe keine Bedeutung, da
der bisherige Charakter der Steuerkommissionen unter
dem neuen Steuergesetz beibehalten worden sei. Das erste
st. gallische Steuergesetz vom Jahre 1832 habe die Steuer-
kommission als staatliche Behörde eingeführt. Daran habe
die später eingeführte Verwendung des kantonalen Ver-
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
mögens- und Einkommensansatzes für die Gemeinde-
steuern nichts geändert. Die Aufgabe der Steuerkommis-
sion sei nach wie vor "eine rein kantonale geblieben, die
Voritahme der Veranlagung zur Staatssteuer. Die Steuer-
kommission handle im Auftrage des Staates, unterstehe
seiner Aufsicht und sei ausschllesslich ihm verantwortlich.
D. -
Das Post- und Eisenbahndepartement beantragt
Abweisung der Beschwerde und führt zur Begründung aus,
ob die st. gallischen Steuerkommissionen als kantonale
oder als Gemeindebehörden einzureihen seien, müsse auf
Grund des Postverkehrsgesetzes selbständig geprüft, und
es könne nicht einfach auf die kantona1rechtliche Rege-
lung abgestellt werden. Aber auch abgesehen hievon werde
daran festgehalten, dass kein Rechtssatz des kantonalen
Rechts die Steuer kommissionen als staatliche Behörde
bezeichne. Der in der st. gallischen Verwaltungspraxis III
Nr. 190 abgedruckte Entscheid des Regierungsrates des
Kantons St. Gallen sei kein Rechtssatz, sondern ein Ent~
scheid in einem konkreten Falle und entfalte darüber
hinaus keine Rechtswirkungen. Übrigens beschränke er
sich darauf, die staatliche Eigenschaft der Steuerkom-
missionen aus der Verneinung ihrer Gemeindeeigenschaft
heraus zu bejahen und prüfe nicht, ob den Kommissionen
wirklich die Merkmale eines Staatsorgans zukommen.
Sodann beziehe sich der Entscheid auf das alte Steuer-
gesetz, nach welchem die Aufgabe der·Steuerkommissionen
auf die Veranlagung zur Staatssteuer beschränkt gewesen
sei. Nach dem neuen Steuergesetz sei es aber grundsätzlich
insofern anders, als die Steuerkommissionen die Ein-
schätzung für die Staatssteuer und für die Gemeindesteuer
vorzunehmen hätten. Der Umstand, dass die Kommis-
sionen der Aufsicht des Staates unterstehen, sei nicht ent.
scheidend. Auch für die Gemeinde bestehe die Staatsauf-
sicht. Im Hinblick darauf, dass
1) die Mitglieder teilweise durch den Kanton, teilweise
durch die Gemeinden gewählt werden,
Post, Telegraph und Telephon. N0 43.
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2) die Kosten teilweise vom Staate, teilweise von der Ge-
meinde zu tragen seien,
S) die Aufgabe der Kommissionen in der Veranlagung zu
den Staats- und zu den Gemeindesteuern bestehe,
4) ihre Tätigkeit im Interesse des Staates und der Ge-
meinde liege,
sei es unmöglich, die Steuerkommissionen ausschllesslich
dem Kanton oder ausschliesslich der Gemeinde zuzuordnen.
Sie seien daher als gemischte Behörden anzusprechen.
Das Postverkehrsgesetzenthalte nun allerdings keine
Regelung für gemischte Behörden. Indessen liege der
Zweck der Portofreiheit nach der Regelung im Postver-
kehrsgesetz darin, die Kantone von der Frankierung aller
ausgehenden Postsachen zu befreien, während die Gemein-
den lediglich von der Frankierung derjenigen amtlichen
Sendungen befreit sein sollen, die sie unter sich und mit
den Oberbehörden wechseln. Die Gemeinden müssten
daher die Kosten für amtliche Sendungen an Private
selbst übernehmen. Nach dem Steuergesetz wären die
Kosten für Portoauslagen von den Gemeinden zu tragen.
Dem entspreche es, dass die Kommissionen bei der Frage
der Portofreiheit als Gemeindebehörden behandelt werden,
und es ergebe sich, dass durch den angefochtenen Ent-
scheid Bundesrecht nicht verletzt werde.
Aber auch wenn man eine Gesetzeslücke annehmen
wollte" müsste sie im Sinne der Auffassung des Departe-
mentes gelöst werden, da die gesetzgeberische Tendenz
unzweifelhaft auf eine Einschränkung der Porto freiheit
gerichtet sei. Der Gesetzgeber habe bei der Revision des
Gesetzes lediglich den bisherigen Zustand wahren wollen,
er hätte aber Bestrebungen auf Ausdehnung der Porto-
freiheit unter keinen Umständen zugestimmt. Darum gehe
es nicht an, den Steuerkommissionen als gemischten Be-
hörden in Ausfüllung einer Gesetzeslücke die weiter-
gehende Portofreiheit der kantonalen Behörden zuzu-
gestehen.
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen
und festgestellt, dass den Steuerkommissionen . des Kan-
tons St. Gallen der Charakter kantonaler Behörden im
Suine von Art. 38 Ahs. I, lit. b PVG zukommt.
Erwägungen :
1. -
Das Postverkehrsgesetz (PVG) bestimmt den Um-
fang der Portofreiheit grundsätzlich -
abgesehen von
Fällen, die besonders eingereiht werden -
verschieden
für Behörden und Amtsstellen der Kantone, Bezirke und
Kreise einerseits und für Gemeindebehörden anderseits.
Die erste Gruppe geniesst die Portofreiheit für ausgehende
amtliche Sendungen (Art. 38, Aba. I, lit. b PVG), Gemein-
•
debehörden nur für amtliche Sendungen, die sie unter sich
und mit den Oberbehördenwechseln (Art. 38, Abs. I,
lit. c). Der Anspruch auf Portofreiheit besteht, wenn eine
Sendung amtlichen Charakter hat, nämlich im Interesse
der öffentlichen Verwaltung, des Staates, der Gemeinde,
der Kirche oder der Schule gemacht wird (Art. 39). Unter
dieser Voraussetzung richtet sich der Umf~ der Porto-
freiheit im übrigen nach der Behörde, von der sie ausgeht.
Behörden und Amtsstellen der Kantone können ihre ganze
ausgehende Korrespondenz in Amtssachen portofrei spe-
dieren, gleichgültig ob der Gegenstand der Sendung eine
kantonale oder eine Gemeindeangelegenheit betrifft. Ge-
meindebehörden geniessen Portofreiheit nur im Verkehr
mit Behörden und Amtsstellen, unterliegen dagegen der
Taxpflicht für alle andern Sendungen, vor allem für die-
jenigen an Private. Dabei kommt es nicht darauf an, ob
die Sendung eine Angelegenheit des eigenen Wirkungs-
kreises betrifft oder ob sie ergeht in Erfüllung einer Auf,..
gabe, für die sich der Staat der Gemeinde oder deren Or-
gane und Amtsstellen 'bedient. Sendungen, die in kanto-
nalen. Angelegenheiten von Gemeindebehörden an Private
gerichtet werden, unterliegen der Taxpflicht. Darauf, ob
die Gemeinde dabei die Portoauslagen selbst zu tragen
hat oder sie ihr vom Staate vergütet werden, kommt es
Post, Telegraph uni! Telephon. N0 43.
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nicht an. Der Versuch im angefochtenen Entscheid und
in der Vernehmlassung des Departementes zur Beschwerde,
eine Lösung nach dem Aufgabenkreis der Steuerkommis-
sionen zu treffen oder aus der kantonalen Ordnung über
die Kostenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden
abzuleiten, ist mit der grundsätzlichen Ordnung im Gesetz
kaum vereinbar. Danach kommt es darauf an, ob es sich
um eine Behörde oder Amtsstelle des Kantons oder um
eine Gemeindebehörde handelt. Das Gesetz sieht sodann
im Rahmen dieser Regelung offenbar bewusst, nur dies~
beiden Gruppen vor; gemischte Behörden kennt es niuht.
Es wäre für sie auch kein Raum.
2. -
Wenn das Postverkehrsgesetz den Umfang der
Portofreiheit für «Behörden und Amtsstellen der Kan-
tone »undfür« Gemeindebehörden »verschieden bestimmt
so nimmt es Bezug auf die verfassungsrechtliche Zugehö~
rigkeit zum Staats- und zum Gemeindeverband. Behörden
und Amtsstellen der Kantone sind diejenigen, die nach der
staatsrechtlichen Organisation der öffentlichen Verwaltung
Staatsorgane sind, Gemeindebehörden diejenigen, die der
Gemeinde zugehören, wobei es dann auf die Geschäfts-
verteilung, den Aufgabenkreis der Behörde, nicht an-
kommt. Eine kantonale Behörde behält den Charakter
eines Staatsorgans, auch . wenn sie Gemeindeaufgaben
besorgt, eine Gemeindebehörde anderseits erscheint sowohl
im Rahmen des « übertragenen Wirkungskreises» wie bei
Ausführung ihr speziell übertragener Staatsaufgaben als
Gemeindeorgan, also auch dort, wo sich der Staat ihrer als
eines « mittelbaren Staatsorgans}) im Sinne der Verwal-
tungsrechtslehre (vgl. FLEINER, Institutionen, 8. Auflage,
S. 115; GIACOMETTI, Staatsrecht der schweizerischen
Kantone, S. 81) bedient. Wo aber der Kanton die Durch-
führung von Staatsaufgaben weder der Gemeinde als
solcher überträgt, noch sich dafür eines Gemeindeorgans
direkt bedient, sondern besondere Organe einsetzt, die der
Gemeindeorganisation nicht angehören, kann eine Zu-
teilung zu den« Gemeindebehörden }) im Sinne von Art. 38,
K8
Verwaltungs· und Disziplinarrecht.
Abs; 1 lit. cPVG offenbar nicht in Frage kommen. Solche
besondern Behörden stehen ausserhalb des Gemeindever-
bandes. Dies auch dann,. wenn der Staat die Gemeinde bei
Bestellung der Behörde heranzieht, ihr darin eine Vertre-
tung einräumt (BGE 51 S. 271), oder selbst bestimmte
Gemeindeorgane in die Behörde beruft und den örtlichen
Wirkungskreis der Behörde gemeindeweise abgrenzt.
3. -
Die st. gallischen Steuerkommissionen sind Be-
hörden, die vom Kanton besonders eingesetzt sind mit der
Aufgabe, die Steuerveranlagung durchzuführen. Andere
Aufgaben bei Durchführung der Staatssteuern sind Ge-
meindeorganen übertragen; so führt z. B. das Gemeinde-
steueramt das Steuerregister und bereitet die Veranlagung
vor (Art. 61 StG) und stellt den Steuerpflichtigen die
Steuerrechnungen zu (Art. 71 StV). Für den Steuerbezug
sorgt der Gemeinderat und er bezeichnet eine Bezugsstelle
(Art. 88 StG, Art. 73.StV). Die Steuerkommission dagegen
ist eine 'kantonale Behörde. Dass ihr ein Gemeindebeamter,
der Steuersekretär der politischen .Gemeinde, von Amtes
wegen angehört und dass der Gemeinderat in die Kom-
mission zwei VeJ:treter abordnet und unter Umständen
anstelle des kantonalen Steuerkommissärs einen andern
Präsidenten wählen darf (Art. 57 StG), ändert daran
nichts. Die Steuerkommission ist eine Institution des
kantonalen Rechts. Auf diesem beruht ihr Bestand und
ihre Funktionen, was es ausschliess.t, sie als Gemeinde-
behörde im Sinne von Art. 38 Abs. 1, lit. c PVG zu cha-
rakterisieren.
Darauf, dass die Veranlagungen der Steuerkommissio-
nen, . neben der Staatssteuer, auch. die Gemeindesteuern
betreffen, kommt es nicht an, da das Gesetz die Ausschei-
dung nach der staatsrechtlichen Zugehörigkeit und nicht
nach dem Geschäftskreis der Behörden und Amtsstellen
bestimmt. Übrigens liegt in der gleichzeitigen Verwen-
dung der Veranlagung der Steuerkommissionen für die
Staats- und für die Gemeindesteuern keine Neuerung des
geltenden Steuergesetzes. Schon das Gemeindesteuerge-
Befreiung Von kantonalen Abgaben. N0 44.
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setz von 1859 erklärte die Staatssteuerregister als Grund-
lage für die Vermögens- und die Einkommenssteuern der
politischen Gemeinden (Art. 7). Die hievon abweichenden
Ausführungen in der Vernehmlassung zur ·Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde (S. 3) beruhen auf einem Irrtum.
IV. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN
EXEMPTIÖN DE CONTRffiUTTONS CANTONALES
44. Auszug aus dem Urteil vom 22. November 1946 i. S. H.
gegen Kanton und Stadt Zug_
Steueramneme bei Einführung der Verreeknungssteluer.
Wirkungen nach Art. 3. Aba. 1 lit. a, Abs. 3 und 4: AmnB. Grund-
sätze für Zwischentaxationen.
Amnistie fiscak aooordee a Z'oCOO8ion de l'instwtion de Z'irrvpdt
anticipe.
Efiets selon ·l'art. 3 aI. llit. a et al. 3 et 4 de l'ACF du 31 octobre
1944 acoordant eette ·amnistie. Principes applieables aux
taxations intermediaires.
Amnistia flseale aoo01'data aUorokd ju introdotta Z'itnposta preven·
tiva.
Efietti sooondo l'art. 3 ep. 1 lette a e cp. 3 e 4 deI DCF 31 ottobre
ehe accorda quest'amnistia. Prineipi applicabili alle tassa-
ziom intermedie.
Der Kläger wurde in Zug im Jahre 1942 für die Kantons-
und Gemeindesteuern der vierjährigen Periode 1942-1945
durch Generaltaxation einge~chätzt (§ 38 des zugerischen
Gesetzes über Bestreitung der Staatsauslagen). Darauf
beruhte die Steuerrechnung für das Jahr 1944, welche ihm
im Januar dieses Jahres mittels des üblichen Formulars
zugestellt wurde. Das Formular enthält den Vermerk:
« Vorbehalten bleibt ein allfälliger Nachbezug nach Erle-
digung der Einschätzung ». Auf Grund des Lohnausweises,
den der Kläger mit seiner Erklärung für die 11. Wehr-
steuerperiode eingereicht hatte, erhöhte die kantonale