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22 Staatsrecht. arbeiten gänzlich untersagt hätte und sie geltend machen könnte, es werde ihr verwehrt, ein Gewerbe frei wie eine Privatperson zu betreiben, denn eine Gemeinde ist nicht Wie ein Privater ohne weiteres und auf Grund von Art. 31 BV zum Betrieb gewerblicher Unternehmungen befugt, sondern nur nach Massgabe der kantonalen Gemeinde- gesetzgebung (BURCKHARDT, Kommentar z~r BV S. 227; FRANK, Gewerbefreiheit und öffentliche Unternehmung S. 21; BÜHLER, "Begriff und Formen der öffentlichrecht- lichen Anstalt S. 143 ff.). In Frage käme wohl höchstens eine Beschwerde wegen Verletzung der der Gemeinde nach kantonalem Recht zustehenden Autonomie. Ähnlich ver- hielte es sich wohl, wenn der Regierungsrat bestimmte Vorschriften über die Führung des von der Beschwerde- führerin betriebenen Elektrizitätswerkes und des damit verbundenen Installationsgeschäftes erlassen oder wenn er in die privatrechtlichen Beziehungen des Werkes zu seinen Abonnenten eingegriffen und ihm das Recht abge- sprochen hätte, die Strombezüger vertraglich zu ver- pflichten, Installationen nur durch das Werk ausführen zu lassen. Auch in diesen Fällen wäre ihre Legitimation zur Beschwerde aus Art. 4 und 31 BV zweifelhaft. Nun hat der Regierungsrat der Beschwerdeführerin jedoch in Bezug auf die Führung ihres Elektrizitätswerkes und des damit verbundenen Installations- und Verkaufsgeschäftes kei- nerlei Beschränkungen auferlegt, ~d hat in der Beschwer- deantwort ausdrücklich erklärt, dass gegen jene Ver- tragsbestimmung nichts einzuwenden sei. Streitig ist nicht, ob die Beschwerdefülirerin ihr Installationsgeschäft frei wie ein Privater betreiben darf, sondern vielmehr, ob sie dieses Gewerbe monopolartig ausüben, ob sie die pri- vate Konkurrenz im Dorfgebiet aus Gründen des öffent- lichen Interesses im Sinne von Art. 31lit. e BV ausschliessen darf. Indem sie geltend macht, dass Art. 14 des für das Elektrizitätswerk erlassenen Reglements mit der Handels- und Gewerbefreiheit vereinbar sei, wirft sie die Frage auf, wie weit sie mit öffentlichrechtlicher Befehlsgewalt aus- Organisation der Bundesrechtspflege. N0 5. 23 gestattet sei (vgl. BGE 39 I 197/8). Was sie beansprucht, ist, wie sie in der Beschwerde selbst ausführt, die Befugnis zum Erlass einer nach ihrer Auffassung zulässigen gewerbe- polizeilichen Verfügung im Sinne von Art. 31 lit: e BV. Wenn der angefochtene Entscheid ihr diese Befugnis ab- spricht und sie zur Erteilungeiner Konzession, d. h; zum Erlass eines hoheitlichen .Aktes anhält, trifft er sie nicht gleich wie eine Privatperson, sondern in ihrer Eigenschaft als Trägerinöffentlicher Gewalt. Daraus folgt aber, dass sie nicht befugt ist, deli Entscheid des Regierungsrates wegen Verletzung der Art. 4 und 31 BV mit staatsrecht- licher Beschwerde anzufechten. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass zu prüfen wäre, ob das Elektrizitätswerk FlawU als fiskalisches Unternehmen zu. b~trachten ist, wie der Regierungsrat annimmt, die Be- schwerdeführerin aber bestreitet. Demnach erkennt da8 B'Urule8gerickt : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
5. Urteß vom U. März 1946 i. S. Stihll und Genossen gegen Regierungsrat des Kantons Glarus. AufhebUng eines Beschlusses der Gemeindeversammlung durch die staatliche Aufsichtsbehörde. Beschwerde wegen Verletzung der· verfaSsungsmässigen Gemeindea.utonomie. BeschwerdeJegi- timation des einzelnen stimmberechtigten Gemeindeeinwohners 1 Annulation d'une decision 'd'une assemblee communale par 'I'au- torite de surveillance, organe de l'Etat. Recours pour violation du prmcipe constitutionnel da l'autoIiomie communale. Tout habitant de la commune qui jouit du droit de vota a-t-il qualite pour recourir f . Annullamento d'nna decisione d'un'assemblea. comuD.ale da. parte .dell'autorita di vigiJanza, organo dello Stato. Ric::orso per, violazione deI prin~io costituzionale dell'auton~. comu~ DaJe. Ha. il singolo abitante dei comuna la veste per neorrere !
24 Staatsrecht. (Gekürzter Tatbestand.) Die Versammlung der Ortsgemeinde Netstal (Kt. Glarus) bes~hloss, allen « Diensttuenden » de:t Gemeinde (Militär, Hilfsdienst, freiwilliger Hilfsdienst, Luftschutz, Ortswehr), die seit dem 1. September 1939 mehr als 30 Tage Dienst geleistet hatten, für jeden während des Wohnsitzes in der Gemeinde geleisteten Diensttag eine Entschädigung von 30 Rp. auszurichten. Auf Beschwerde von Gemeindeein" wohnern hob der Regierungsrat des Kantons Glarus diesen Beschluss auf, weil er über den der Gemeinde zugewie" senen Wirkungskreis (§ 6 des Gemeindegesetzes) hinausgehe und auch wegen der finanziellen Folgen gegen das staat- liche Recht verstosse (§ 34 des Gemeindegesetzes ~ Art. 73 KV, §§ 96, 97 des kantonalen Steuergesetzes). Nach § 6 des glarnerischen Gesetzes über das Gemeindewesen sind die Gemeinden befugt, alle auf den innem Haushalt und das Gemeinwohl bezüglichen Gesetze und Verordnun" gen zu erlassen und Beschlüsse Zu fassen, soweit diese nicht Verfassung, Gesetzen oder Verordnungen des Bundes oder Kantons widersprechen. § 34 des nämlichen Gesetzes (wörtlich übereinstimmend mit Art. 73 KV) bestimmt, dass das vorhandene Gemeindevermögen, ausserordentliche Be" dürfnisse vorbehalten, ungeschmälert erhalten bleiben müsse und der bisherigen Zweckbestimmung nicht ent- fremdet werden dürfe; zugleich ziept er, in Verbindung mit dem kantonalen Steuergesetz, der Erhebung von Gemeindesteuern ·bestimmte Schranken. Gegen den Entscheid des Regierungsrates haben drei stimmberechtigte Einwohner von Netstal wegen Ver" letzung der verfassungsmässigen Gemeindeautonomie die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Der Grundsat~ der Gemeindeautonomie bezieht sich auf die rechtliche Stellung der Gemeinde als öffent" licbrechtlioher Körperschaft gegenüber dem Staate. Der Organisation der Bundesrechtspfiege. N° 5. 25 Gemeinde als solcher, dem Gemeindeverband wird dadurch eine gewisse Selbstbestimmung, von staatlichen Eingriffen freie Sphäre selbständigen: Handelns eingeräumt. Staat- liche Verfügungen, welche diese Selbstbestimmung an- tasten, berühren demnach nur die Rechtsstellung der Gemeinde selbst, nicht des einzelnen Gemeindegenossen. Nur sie kann infolgedessen dagegen staatsrechtliche Be" schwerde erheben (Art. 88 OG). In einigen frühem Ent" scheidungen hat freilich das Bundesgericht die Befugnis hiezu auch dem einzelnen stimmberechtigten Gemeinde" einwohner zuerkannt, falls die staatliche Aufsichtsbehörde den Beschluss nicht bloss einer Gemeindebehörde, sondern der Gemeindeversammlung aufgehoben hatte oder deren Befugnisse durch Einsetzung einer ausserordentlichen staatlichen Verwaltung (Bevormundung, « mise sous regie» der Gemeinde) ganz oder teilweise ausgeschaltet worden waren (BGE 20 S. 808 E. 2; 42 I S. 191 E. 1). Doch ist diese Rechtsprechung schon in BGE 46 I S. 383 E. 1 ange- zweifelt worden. Die Frage brauchte damals nicht ent" sohieden zu werden, weil die Bel'lchwerdelegitimation aus einem anderen Grunde als gegeben angesehen wurde. Auch seither ist sie offen gelassen worden, da die Beschwerde sich jeweilen ohnehin materiell als offenbar unbegründet erWies (nicht veröffentlichte Urteile vom 8. Februar 1935
i. S. Rieder und vom 8. Mai 1936 i. S. Weber; im Urteile vom 6. November 1936 i. S. Jolissaint und Mitbeteiligte - Unterstellung der Gemeinde unter eine ausserordent" liche staatliche Verwaltung - ist darüber stillschweigend hinweggegangen worden). Die Au1fassung der früheren Urteile ist denn auch nicht haltbar, wenigstens soweit, wie im vorliegenden Falle, die Aufhebung eines bestimmten, einzelnen Gemeindebe- schlusses wegen inhaltlicher Unzulässigkeit im Streite liegt. Wie es sich in dem anderen Falle der Bevormundung der Gemeinde und damit der Ausschaltung der Zuständigkeiten der Gemeindeversammlung überhaupt verhält; kann dahin- gestellt J)leiben. Massgebend war dabei die Erw~g, dass
26 Staatsrecht. durch eine solche staatliche Verfügung mittelbar auch in das aus der Mitgliedschaft bei der Gemeinde fliessende Recht des Gemeindebfirgers eingegriffen werde, an der Ge~eindeverwaltung (durch Stimmabgabe) teilzunehmen. Allein dieses Recht kann sich nur atÜ Beschlüsse beziehen, die zu· fassen die Gemeinde berufen und befugt ist. Der einzelne stimmberechtigte Gemeindeeinwohner wäre darin nur beeinträchtigt, wenn er von der Stimmabgabe in einel' solchen Angelegenheit ausgeschlossen würde. Es wird dagegen nicht, auch nicht mittelbar dadurch in Frage ge- stellt, dass die staatliche Aufsichtsbehörde einen von der Gemeinde gefassten Beschluss deshalb aufhebt, weil er über den den Gemeinden eingeräumten Wirkungskreis hinausgehe oder sonst inhaltlich gegen übergeordnetes staatliches Recht verstosse.Wenn dadurch in rechtlich geschützte Interessen eingegriffen wird, so können es nur solche· der Gemeinde als Körperschaft sein, die mit den natürlichen Personen,. aus denen sie besteht, nicht iden- tisch ist, keinesfalls das Stimmrecht des einzelnen Gemein- degenossen. Nu~ ihr wird eine angeblich bestehende Be- fugnis entzogen, nämlich die betreffende Angelegenheit durch Körperschaftsbeschluss selbständig, vom Staate unabhängig zu ordnen. Darüber aber, welche Angelegen- heiten die Gemeinde als in ihre freie Entschliessung fallend für sich zur selbständigen Erledigung in Anspruch nehmen will, befindet ausschliesslich sie selbst durch Organe, die ZU:Ql Handeln für sie berufen sind. Unterzieht sie sich dem staatlichen Aufsichtsentscheid, der ihr jene Befugnis in einer bestimmten Sache abspricht, indem sie ihn nicht weiterzieht, und anerkennt sie damit stillschweigend dessen Rechtmässigkeit, so kann es einer Minderheit von Gemein- deeinwohnern nicht zukommen, ihre abweichende Ansicht der Mehrheit aufzuzwingen. Jedenfalls lässt sich die Be- fugnis hiezu nicht aus dem Anspruch auf Teilnahme bei der Willensbildung innert der Gemeinde herleiten. Bei der Beschwerde wegen Übergriffs der vollziehenden Gewalt in die gesetzgebende Gewalt des Volkes oder wegen Miss- Organisation der Bundesrechtspflege. N° 5. 27 achtung des Finanzreferendums genügt freilich nach der Praxis für die Legitimation das Stimmrecht C0d Bürgers, . sein Recht auf Mitwirkung bei der Gesetzgebung oder bei bestimmten Ausgabebeschlüssen (BGE 71 IS. 311 und dort zitierte Urteile; nicht veröffentlichter Entscheid i. S. Stuber vom 19. November 1945). Dieser Unterschied lässt sich aber damit rechtfertigen, dass die Garantie des Mit- wirkungsrechts des Volkes in Gesetzgebung und Verwal- tung im Gegensatz zur Gewährleistung der Gemeinde- autonomie nicht speziell· den Schutz einer öffentlich- rechtlichen Korporation' bezweckt, sondern allgemein und unmittelbar den einzelnen Bürger schützt. Das Stimmvolk als Gesamtheit· ist als blosses Staatsorgan nicht zur Be.:. schwerde wegen Verletzung der Gewaltentrennung an Stelle des einzelnen Bürgers befugt und hat übrigens auch die für eine solche Beschwerdeführung nötige Organisation nicht (vgl. KmOHHO~R, Legitimation zum staatsrecht- lichen Rekurs, in Z. f. Schw. R. N. F. 55 S.152 ff.; HUBER, Garantie der individuellen Verfassungsrechte, in Verhand- lungen des Schweiz. Juristenvereins 1936 S. 126 a ff., 134 a /135 a). . Was für die Berufung auf die kantonalrechtlicheGe- währleistung der Gemeindeautonomie zutrifit, gilt aber auch für die Rüge der Verletzung von Art. 4 BVj,soweit sie auf einen unzulässigen Eingriff in das Selbstbestim- mungsrecht . der Gemeinde gestützt wird. ' Dass die Beschwerdeführer in einer anderen Eigenschaft denn als stimmberechtigte Bürger durch den angefoch- tenen . Entscheid persönlich betroffen wären, etwa als « Diensttuende », denen der streitige Ehrensold ebenfalls zukommen würde, wird nicht geltend gemacht. Als Steuer- zahler können sie durch die Aufhebung eines Beschlusses, der für die Gemeinde vermehrte Ausgaben nach sich ziehen würde, von vorneherein nicht· benachteiligt sein. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob eine solche Rückwirkung genügen könnte, um die· Beschwerdelegi- timationherzustellen (vgl. inbezug auf die ErhöhUIig der
28 Staatsrecht. Steuerlast den neuesten' Entscheid vom 22. Dezember 1945
i. S. Odermatt und Mitbeteiligte gegen Landrat Nidwalden E. ?).
2. - Auf die Beschwerde ist noch a\Uj einem andern Grunde nicht einzutreten. Wie in anderen Kantonen, so werden auch in Glarus die Befugnisse der Ortsgemeinde, ihr eigener Wirkungskreis, nicht durch die Verfassung, sondern durch das Gesetz umschrieben (Art. 72 KV). Auch Art. 73 KV bestimmt infolgedessen den Umfang der staat- lichen Aufsichtsgewalt nicht erschöpfend, sondern erwähnt nur einen einzelnen Tatbestand, für den sie j~denfalls vor- behalten bleibt, und schliesst die Erweiterung auf andere Fragen durch die Gesetzgebung nicht aus. Durch die Übernahme in das Gemeindegesetz (§ 34) sind überdies die Grundsätze des Art. 73 KV ebenfalls zu einem Bestandteil der Gesetzgebung geworden und im Zusammenhang mit dieser auszulegen. Die Anwendung einfachen kantonalen Gesetzesrechts kann aber der Staatsgerichtshofnu,r im beschränkten Rahmen von Art. 4 BV, der Willkür und Rechtsverweigerung, nachprüfen. Nur in diesem beschränk- ten Rahmen steht ihm deshalb auch die Überprüfung der Frage zu, ob durch einen staatlichen Aufsichtsentscheid die gesetzlichen Vorschriften über das Selbstbestimmungs- recht der Gemeinden missachtet worden seien (nicht ver- öffentlichte Urteile vom 6. Mai 1921 i. S. Einwohner- gemeinde Baden E. I, vom 8. Mai 1936 i. S. Weber, vom
6. November 1936 i. S. Jolissaint E. 4). Zur Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde hätte deshalb die Behaup- tung gehört, dass der Regierungsrat sich durch den ange- fochtenen Entscheid einer willkürlichen. Überschreitung der ihm zustehenden Aufsichtsgewalt schuldig gemacht, die in Betracht kommenden Gesetzesvorschriften in einer Weise ausgelegt habe. die mit deren klarem Wortlaut und Sinn unvereinbar, mit keinen sachlichen Überlegungen vertretbar sei .. Diese Rüge wird aber nicht erhoben. Die BesChwerdeführer begnügen sich vielmehr, ihre eigene Gesetzesauslegung derjenigen des Regierungsrates. ent- ·Bundeerechtliohe Abgaben. N0 6. 29 gegenzusetzen und diese als irrtümlich hinzustellen. Es fehlt demnach an der Geltendmachung eines Mangels des angefochtenen Entscheides, der die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes begründen könnte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. B. VERWALTUN GS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT PUBLIC
6. Unell vom 15. Februar 1946 i. S. E. M. . gegen Stener-Bekurskommlssion des Kantons St. Gallen. WehrBleu6r : 1.· Gewinne. die sich bei einer zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmung aus einer Aufwertung des Wa.reD- lagerS ergeben, unterliegen der Besteuerung für Einkommen natürlicher Personen (Art. 21, Abs. I, lit. f WStB).
2. Die Wehropfera.mnestie kann dieser Besteuerung auch dann nicht entgegengehalten werden. wenn die Aufwertung bei .Anlass der Wehropfererk1ä.rung vorgenommen wurde. Imp8t 'lidUr la rMjense nationale:
1. r,.j:ls -beb.efices que fait appa.ra.itre Ia. revalorisation des stocks d'Ü;Öe entreprise astreinte a tenir des Iivres sont soumis al'impOt ~ le revenu des personnes physiques (art. 21 al .. 1 lit. f AIN").
f. L ßfiinistie :fiscale EocIamee en matiere de sacrifice pour Ia. dM8fiSe nationale n y fait pas obsta.cle lorsque les stocks ont ete