Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1'76
Strafgesetzbuch. No 48.
sich an den Lehrer zu wenden, damit dieser die Schüler
befrage und zur Rede stelle. Dieses Vorgehen war nicht
nur.nicht mutwillig, solidem drängte sich als die geeignetste
Massnahme geradezu auf.
48. Urteil des Kassationshofes vom 22. November 1946
i. S. Sutter gegen Hunold.
Art. 173 Zilf. 1 Abs. 1, Art. 32 StGB.
Vorwurf eines Lehrers gegenüber einem Schulknaben, er rede
unsittlich. Die Ehre des Knaben ist nicht verletzt (Erw. 2).
Der Lehrer erfüllt eine Berufspflicht (Erw. 3).
Art. 173 ok. 1 aJ,. 1, art. 32 OP.
Reproche fait par un maitre & un eoolier de tenir des propos immo-
raux. L'honn.eur de l'enfant n'est pas atteint (consid. 2). Le
maitre remplit un devoir de profession (consid. 3).
Art. 173, cifra 1 cp. 1, art. 32 OP.
·
.
.
Rimprovero mosso da un maestro ad uno. scola.ro d1 tene;e de1
discorsi immorali. L'onore del ragazzo non e leso (cons1d. 2).
n maestro adempie un dovere professionaJ.e (consid. 3).
A. -
Emil Bamert stellte anfangs 1945 fest, dass sein
Knabe wüst redete, und wurde von ihm darüber unter-
richtet, dass der zwölfjährige Walter Sutter und August
Bruhin, mit denen der Knabe Bamert zur Schule ging, auf
dem Schulweg solche Reden führten. Vater Bamert wandte
sich daher an Lehrer Hunold und teilte ihm mit, was sein
Knabe behauptet hatte. Hunold bi:a.chte die Sache am
13. März 1945 vor der Schulklasse zur Sprache, indem er
erklärte, Kin(J.er redeten auf dem Schulweg wüst, im beson-
dem August Bruhin und Walter Sutlier.
Diese Äusserung gab Walter Sutter, der sich durch seinen
Vater Johann Sutter vertreten liess, Anlass, gegen Hunold
wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede, Strafklage
zu führen. Johann Sutter persönlich verlangte ebenfalls
die Bestrafung Hunolds, weil dieser am 13. März 1945 auf
den Einwand zweier Knaben, dass Walter Sutter nie wüst
geredet . habe, erwidert habe :
<< Dann werden haU die
Grossen zu Hause so reden. »
Strafgeiletzbuoh. No 48.
177
B. -
Das Kantonsgericht von Schwyz, das am 10. Sep-
tember 1946 als Berufungsinstanz urteilte, wies die Klage
Johann Suttera vollständig und jene des Walter Sutter in
dem Sinne ab, dass es Hunold zwar der üblen Nachrede
zum Nachteil des Klägers schuldig erklärte, jedoch von
einer Bestrafung Umgang nahm. Es . betrachtete den an-
geblichen Ausspruch Hunolds, wonach « die Grossen zu
Hause so redeten », nicht als bewiesen. Zur Äusserung
Hunolds über Walter Sutter führte es aus, sie sei ehrver-
letzend und unwahr, doch sei sich Hunold ihrer Unwahr-
heit nicht bewusst gewesen. Alles Zumutbare, sich von der
Richtigkeit der Mitteilung Bamerts zu überzeugen; habe
er aber nicht getan. Es hätte sich eine nähere Orientierung,
insbesondere eine Rücksprache mit den Eltern aufgedrängt.
Von einer eigentlichen Notlage des Beklagten, die ihn zu
seiner Äusserung gezwungen hätte (BGE 71IV188); könne
nicht gesprochen werden. Dagegen sei im Sinne von Art. 20
StGB von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, denn
Hunold habe aus zureichenden Gründen angenommen, er
sei zur Tat berechtigt. Er ha~ seine Äusserung als Lehrer
getan, dem die Sorge für das sittliche Wohl der ihm anver-
trauten Kinder obliege. Dazu komme, dass er sein Ein-
schreiten für umso notwendiger gehalten habe, als schon
von verschiedener Seite wegen der unsittlichen Redens-
arten, welche die Schulkinder auf dem Schulwege führt.en,
geklagt worden sei.
C. -
Walter und Johann Sutter führen Nichtigkeits-
beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsge-
richts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie den Beklagten wegen übler
Nachrede zum Nachteile beider Kläger bestrafe. Sie ma-
chen geltend, das Urteil verletze Art. 20 und 173 StGB.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Die Feststellung· des Kantonsgerichts, dass die
angebliche Äusserung Hunolds, wonach « die Grossen zu
Hause so redeten», nicht bewiesen sei, ist tatsächlicher
12
AB 72 IV -
1946
178
Strafgesetzbuch. No,8.
Natur und bindet daher den 1Kassationshof (Art. 277bis
BStP). Damit entfällt der Tatbestand, auf den Johann
Su~r seine Klage stützt. Die Beschwerde Johann Sutters
ist abzuweisen.
2. -
Lehrer Hunold hat Walter Sutter vor der Klasse
als einen jener Schüler hingestellt, die auf dem Schulwege
unsittlich redeten. Darin liegt nicht der Vorwurf eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsache, die
geeignet gewesen wären, im Sinne des Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1
StGB den Ruf des Knaben zu schädigen. Was sich ein
ehrbarer Erwachsener nicht nachreden zu lassen braucht,
geht nicht unbedingt auch an die Ehre eines Kindes, von
dem ja nicht ein gleiches Betragen erwartet werden kann
wie von einem Erwachsenen. Was Hunold über den Be-
schwerdeführer gesagt hat, war geeignet, ihn als einen in
sittlicher Hinsicht noch erziehungsbedürftigen Schüler hin-
zustellen. Ein solcher Vorhalt eignete sich nicht, einen
zwölfjährigen Knaben, dessen Erziehung auf dem erwähn-
ten Gebiete noch nicht abgeschlossen sein kann, im Gegen-
teil gerade in diesem Alter besonders nachhaltig einsetzen
muss, in den Augen. der Mitmenschen verächtlich zv. ma-
chen. Schon aus diesem Grunde kann Hunold nicht wegen
Ehrverletzung bestraft werden.
3. -
Zudem käme ihm zugute, dass er seine Äusserung
über Walter Sutter in Erfüllung einer Berufspflicht getan
ru;t, was ihr gemäss Art. 32 StGB die Rechtswidrigkeit und
Strafbarkeit nähme. Hunold war als Lehrer unter anderem
auch zur sittlichen Erziehung des Beschwerdeführers berech-
tigt und verpflichtet. Da Vater Bamert ihm berichtet hatte,
was der Knabe über Walter SutteJ;'S sittliches Betragen auf
dem Schulwege behauptete, und da, wie das Kantonsge-
richt feststellt, auch schon andere über unsittliche Ge-
spräche der Schüler geklagt hatten, war es angezeigt, dass
der Lehrer die fehlbaren Schüler zur Rede stelle und zum
Anstande ermahne. Dass er zuerst mit den Eltern spreche,
die über das sittliche Betragen ihrer Kinder auf dem Schul-
wege nicht unbedingt aus eigener Wahrnehmung etwas.
Strafgesetzbuch. No '"·
179
wussten, konnte von ihm nicht verlangt werden, ebenso-
wenig, dass er der Sache zuerst nach der Art eines Unter-
suchungsrichters nachgehe oder die fehlbaren Schüler unter
vier Augen zur Rede stelle, statt den Fall vor der Klasse
zur Sprache zu bringen und ihn zur Belehrung und Er-
mahnung der ganzen Klasse zu benützen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.
49. Auszug aus dem Urteß des Kassationshofes vom 13. Dezember
1948 i. S. Gruber gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Stadt.
1. Art. 2 StGB. Welches Recht ist anzuwenden, wenn ein fortge-
setztes Verbrechen unter altem Recht beginnt und unter neuem
weiterverübt wird? (Erw. 1).
2. Art. 315 StGB ist auch anwendbar, wenn die gegen die Amts-
pflicht verstossende Handlung des Beamten nicht Amtshandlung
ist (Erw. 2).
3. Art. 71 Abs. 3 StGB. Begriff des fortgesetzten Verbrechens
(Erw. 3).
1. Art. 2 OP. Quel droit iaut-il appliquer lomqu'un delit successif
. commence a etre oommis SOUS l'a.ncien droit et qu'il COi;ttinue
de l'etre sous l'empire du nouveau ! (oonsid. 1).
2. L'art. 315 OP est aussi applica.ble lorsque l'oote du fonctionnaire
impliqua.nt une viola.tion des devoirs de sa charge n'est pa.s un
oote rentrant dans ses fonctions (consid. 2).
3. Art. 71 al. 3 OP. Notion du delit suooessif (consid. 3).
1. Art. 2 OP. Qua.Ie diritto dev'essere applicato, qua.ndo un delitto
oontinuato comincia sotto il vecchio diritto e prosegue sotto
il nuovo diritto ! (consid. 1).
2. Art. 315 OP e a.nche applicabile, se l'atto del funzionario con-
tra.rio ai suoi doveri d'ufficio non e un atto ehe entra nelle sue
funzioni (oonsid. 2).
3. Art. '!1, fYP· 3 OP. Nozione del delitto oontinua.to (consid. 3).
.A. -
Gruber war von 1920 bis 1944 Beamter der kanto-
nalen Brandversicherungsanstalt von Basel-Stadt. Er hatte
die angemeldeten Schäden zu besichtigen und dem Ver-
walter der Anstalt darüber zu berichten, so auch über
Schäden an Öfen, welche die Anstalt als Explosionsschäden
behandelte.Bei dieser Tätigkeit empfahl er den Versicherten