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72_IV_138

BGE 72 IV 138

Bundesgericht (BGE) · 1946-05-28 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 40.

Demnach erkennt dir Kaasatioruihof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil

der Kriminalkammer des Kantons Bern vom 28. Mai 1946

aufgehoben und die Sache aur Neubeurteilung im Sinne

der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Sep-

tember 1948 i. S. Dressler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Aargau.

1. Art. 251 Zijf. i Aba. 2 StGB. Eine schriftliche Lüge ist Falsch-

beurkundung nur dann, wenn die Schrift da.zu bestimmt oder

geeignet ist, gerade die erlogene Tatsache zu beweisen.

2. Art. 304 Ziff. 1 Aba. 1 StGB trifft nicht zu wenn jemand einer

Behörde über eine wirklich begangene strafbare Handlung oder

über eine solche, die er für begangen hält, beWUBBt falsche

Angaben macht.

I. Art. 251 eh. 1 al. 2 OP. Un mensonge consigne pa.r OOrit n'est

une fa.usse constata.tion da.ns un titre que si l'ecnt est destine

ou propre 8. prouver precisement le fa.it mensonger.

2. L'art. 304 eh. 1al.1 OP ne s'applique pa.s lorsqu'une personne

~ournit. 8. une autorite des indica.tions qu'il sa.it fa.usses sur une

infractIOn roollement commise OU Bur· une infraction qu 'il croit

avoir ete commise.

1. A~. 251, cifra 1, cp. 2 OP. Una menzogna eonsegnata in uno

scr1tto e una fa.lsa eosta.tazione in un titolo solta.nto se lo scritto

e destinato od e idoneo a provare preciaamente il fa.tto men-

zognero.

2. An. 304, cifra 1, cp. 1 OP non e applicabile a chi fornisce ad

un'autorita delle indicazioni, ehe sa ess6re false, au un reato

realmente commesso o su un reato ehe crede sia sta.to eom-

messo.

Im April 1943 gab Meier dem Fahrradhändler Dressler

an, sein, Meiers, Fahrrad, das er bei der Velo-Wache A.G.

gegen Diebstahl versichert und iin Sommer 1942 weiter-

verkauft hatte, sei ihm im Sommer 1942 gestohlen worden.

Dressler fragte ihn, ob er dem Versicherer den Diebstahl

gemeldet habe. Als Meier dies verneinte, riet ihm Dressler,

die Schadensmeldung nachzuholen und Ende April 1943

als Zeitpunkt des Diebstahls anzugeben. Meier zeigte

daher am 29. April 1943 der Polizei von Baden und -

auf

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einem Formular « Velodiebstahls-Anzeige »

der Velo-

Wache A.G. an, dass ihm am 28. April 1943 das erwähnte

Fahrrad entwendet worden sei. Die Velo-Wache A.G. liess

sich täuschen und entschädigte Meier.

Das Obergericht des Kantons Aargau würdigte die Tat

Dresslers als Anstiftung zum Betrug, zur Falschbeurkun-

dung und zur Irreführung der Rechtspflege und bestrafte

den Angeklagten. Der Kassationshof des Bundesgerichts

hiess die Nichtigkeitsbeschwerde Dresslers insoweit gut,

als sie auf Freisprechung von der Anklage der Anstiftung

zur Falschbeurkundung und zur Irreführung det Rechts-

pfiege abzielte.

Aus den Erwägungen :

1. -

..... .

2. -

Die kantonalen Instanzen erblicken die Falsch-

beurkundung, zu welcher der Beschwerdeführer angestiftet

haben soll, darin, dass Meier in der schriftlichen Schadens-

meldung an die Velo-Wache A.G. den Zeitpunkt des

behaupteten Di~bstahls unrichtig angab. Wie indes das

Bundesgericht im Urteil i. S. Kupper vom 16. April 1946

(BGE 72 IV) ausgeführt hat, ist nicht jede schriftliche Lüge

auch eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1

Abs. 2 StGB. Sie ist es nur dann, wenn die Schrift dazu

bestimmt oder geeignet ist, gerade die erlogene Tatsache

zu beweisen. Diese Eignung fehlt im vorliegenden Falle,

wo die Angabe in der Schadensmeldung, der behauptete

Diebstahl sei Ende April 1943 vorgekommen, lediglich den

Sinn einer gegenüber dem Versicherer aufgestellten Be-

hauptung hatte und zum vornherein nicht bestimmt oder

geeignet war, deren Richtigkeit zu beweisen. Urkunde ist

die Schadensmeldung nur insofern, als sie die Erklärungen,

welche Meier gegenüber dem Versicherer abgegeben hat,

ein für allemal festhält, also Beweis schafft dafür, dass und

mit welcher Begründung Meier am 29. April 1943 den

behaupteten Schadensfall angemeldet hat, nicht auch

insofern, als sie für die Wahrheit seiner Erklärungen

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Strafgesetzbuch. No 40.

Beweis bilden würde. Durch die Aufforderung an Meier,

in der Schadensmeldung den Zeitpunkt des Diebstahls

falsc~ anzugeben, hat sich der Beschwerdeführer daher

nicht der Anstiftung zu Falschbeurkundung schuldig ge-

macht; das Obergericht hat ihn in diesem Punkte freizu-

sprechen.

3. -

Die Verurteilung wegen Anstiftung zu Irreführung

der Rechtspflege (Art. 304 StGB) erweist sich schon des-

halb als unbegründet, weil der Beschwerdeführer mit Meier

über die Anzeige an die Polizei nicht gesprochen, ihn viel-

mehr bloss zur Meldung an den Versicherer aufgefordert

hat. Das Obergericht ieitet die Schuld des Beschwerde-

führers daraus ab, dass er gewusst habe, dass ohne unver-

zügliche Anzeige des Diebstahls an die Polizei der Versi-

cherungsanspruch verloren gehe; er habe also durch die

Aufforderung an Meier, dem Versicherer das Datum des

Diebstahls falsch zu melden, die Irreführung der Polizei

in Kauf genommen. Allein damit ist nicht festgestellt, dass

der Beschwerdeführer tatsächlich daran gedacht hat, seine

Aufforderung werde Meier auch zu einer falschen Anzeige

an die Polizei veranlassen, und dass er ihn auch zu dieser

Anzeige hat bestimmen wollen. Der Beschwerdeführer ist

daher mangels Vorsatzes freizusprechen.

Übrigens könnte er wegen Anstiftung zu Irreführung

der Rechtspflege selbst dann nicht verurteilt werden, wenn

er Meier bewusst und gewollt dazu .bestimmt hätte, in

einer Anzeige an die Polizei den Tag des vermeintlichen

Diebstahls falsch anzugeben. Das Vergehen der Irreführung

der Rechtspflege besteht darin, dass jemand ~i einer

Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine straf-

bare Handlung begangen worden (Art. 304 Ziff. l Abs. l

StGB). Wer einer Behörde über eine wirklich begangene

strafbare Handlung oder über eine solche, die er für

begangen hält, bewusst falsche Angaben ma"Cht, indem er

z.B. ·den Zeitpunkt oder andere Umstände der Tat falsch

schildert, macht sich des erwähnten Vergehens nicht

schuldig. Der Beschwerdeführer aber hat geglaubt, das

Handelsreisende. No 41.

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Fahrrad sei Meier wirklich gestohlen worden. Folglich

konnte er ihn nicht anstiften wollen, eine nicht begangene

strafbare Handlung anzuzeigen.

II. HANDELSREISENDE

VOYAGEURS DE COMMERCE

41. Urteil des Kassationshofes vom 13. September 1946

i. S. Guldlmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.

I. Arl.1Aha.1, 10 und18 BGüberdieHandelB'reisenden. Wenn der

Ha.ndelsreisende einen wesentlichen Teil der zur Herstellung

der Ware nötigen Arbeit anlässlich der Bestellungsaufnahme

an Ort und Stelle leistet, untersteht er für diesen Teil seiner

Tätigkeit der kantOnalen Gesetzgebung über das Wander-

gewerbe.

2. Wenn das kantonale Obertretungsstrafrecht die allgemeinen

Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar erklärt, gelten

sie als kantonales Recht.

1. Arl. 1 al. 1, 10 et 18 LI!' aur les ooyageurs de commeroe. Lorsque

le voya.geur a.ccomplit sur pla.ce, lors de la prise de comma.ndes,

une partie importante du travail necessaire a. la. fabrica.tion de

Ia. ma.rcha.ndise, il est soumis, pour cette part de son a.ctivite,

8. Ia. 16gisla.tion ca.ntonale sur le colporta.ge.

2. Lorsque la legisla.tion cantona.J.e en matiere de contraventions

declare applica.bles les dispositions generales du Code penal

suisse, celles-ci s'appliquent 8. titre de droit cantonaJ.

I. Art. 1, cp. 1, 10 e 18 LF sui vi,aggiatori di commerc.io. Il viag-

giatore, ehe eseguisce sul posto ove prende le ordinazioni una

parte importe.nte del lavoro necessa.rio alia. fabbricazione della.

merce, e sottoposto, per questa parte della sua a.ttivita., alle.

legisla.zione ca.ntonale sul commercio ambulante.

2. Se Ia. legisla.zione ca.ntonale in · materia di contravvenzioni

dichiara applica.bili i disposti generali del Codice penale sviz-

zero, essi si applicano come diritto cantonale.

A. -

Guldimann photographierte am 2. November

1945 in Menzingen im Dienste der Gebrüder Huber, die

in Luzern ein PhotOgraphengeschäft führen, die Kinder

verschiedener Schulklassen. Die Gebrüder Huber entwik-

kelten und kopierten die Aufnahmen in Luzern und liessen

durch Sekundarlehrer Betschart in Menzingen auf Grund