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502 2025 61

Freiburg · 2025-03-18 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 und 231-233 StPO)

Sachverhalt

A. Am 5. April 2023 kam es am Domizil von B.________ in C.________ zu einer tätlichen Aus- einandersetzung zwischen B.________ einerseits und A.________ sowie D.________ andererseits. Letzterer verstarb noch am Tatort; B.________ und A.________ wurden verletzt; sie wurden glei- chentags festgenommen und B.________ wurde in der Folge in Untersuchungshaft gesetzt. Mit Ver- fügung vom 7. April 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht (im Folgenden: das ZMG) auch betreffend A.________, in Gutheissung des Haftgesuchs der Staatsanwaltschaft, für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 4. Juli 2023, Untersuchungshaft an. Ein von A.________ am 6. Juni 2023 gestelltes Haftentlassungsgesuch wurde vom ZMG mit Verfügung vom 19. Juni 2023 abgewiesen. Die Untersuchungshaft wurde in der Folge mehrmals, letztmals mit Entscheid des ZMG vom 8. April 2024, für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 4. Juli 2024, verlängert. B. Am 24. April 2024 trat A.________ in den vorzeitigen Strafvollzug über. C. Am 5. Februar 2025 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2025) richtete A.________, vertreten durch seine Verteidigerin, ein Haftentlassungsgesuch an die Staatsanwalt- schaft. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft beim ZMG die Abwei- sung des Haftentlassungsgesuchs und übermittelte ihre Akten. A.________ nahm innert der ihm gesetzten Frist von drei Tagen am 10. Februar 2025 (Eingang am 11. Februar 2025) zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs Stellung und beantragte die Durchführung einer Parteiverhandlung. Daraufhin wurde er am 17. Februar 2025 vom ZMG im Bei- sein seiner Rechtsbeiständin angehört. Er schloss unter Kosten- und Entschädigungsfolge primär auf Gutheissung des Haftentlassungsgesuchs und seine sofortige Freilassung, subsidiär auf seine sofortige Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Nach erfolgter Anhörung wies das ZMG das Haftentlassungsgesuch gleichentags ab, bestätigte die Haft A.________s in Form des vorzeitigen Strafvollzuges und verfügte, dass die Verfahrenskosten von CHF 400.- dem Ausgang des Strafverfahrens folgen. Diese Verfügung wurde A.________ mündlich eröffnet und kurz begrün- det. Die schriftliche Verfügung wurde ihm am 20. Februar 2025 zugestellt. D. Gegen die Verfügung vom 17. Februar 2025 hat A.________ mit Eingabe vom 27. Februar 2025 Beschwerde eingereicht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge primär seine sofortige Entlassung aus der Haft, allenfalls verbunden mit Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO, sowie eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Am 4. März 2025 liess das ZMG der Strafkammer seine Akten zukommen und schloss auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft nahm am 5. März 2025 Stellung zur Beschwerde, schloss auf deren Abwei- sung und übermittelte ihre Akten. Rechtsanwältin Sabine Amacher hat mit Schreiben vom 6. März 2025 (Eingang: 7. März 2025) namens A.________s (im Folgenden: der Beschwerdeführer) repliziert. Sie verweist auf die Beschwerde und weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafverfahrens amt- lich vertreten werde.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 18

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Befindet sich die beschuldigte Person im vorzeitigen Straf- oder Sanktionenvollzug, kann sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen; dieses ist nach Massgabe der Art. 221 ff. StPO, insb. Art. 228 StPO, zu prüfen (BGE 139 IV 191 E. 4.1; 117 Ia 72 E. 1d; 143 IV 160 E. 2). Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft innerhalb von zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, 222, 393 Abs. 1 Bst. c und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 JG); dazu zählen auch Entscheide über die Abweisung eines Gesuchs um Entlassung aus dem vorzeitigen Straf- oder Sanktionenvollzug (BSK StPO-FORSTER, 3. Aufl. 2023, Art. 222 N. 3 Fn. 14 mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung datiert vom 17. Februar 2025 und wurde dem Beschwerdeführer am

20. Februar 2025 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist wurde mit der am 27. Februar 2025 eingereichten Beschwerde gewahrt.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 1.3 Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und eine Begründung (Art. 396 Abs. 1 StPO).

E. 1.4 Die Strafkammer verfügt (unter Vorbehalt von E. 2.2) über eine umfassende Prüfungsbefug- nis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4).

E. 1.5 Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO).

E. 2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Bst. a), oder Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfin- dung zu beeinträchtigen (Bst. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Bst. c). Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind weiter ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schwe- res Verbrechen verüben (Art. 221 Abs. 1bis StPO). Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszufüh- ren, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnah- men anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO), und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartenden Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

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E. 2.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Haftgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastenden und entlastenden Beweisergebnisse vorzuneh- men. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozes- sualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen dürfen. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlich- keit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 330 E. 2,1; s. auch BGE 137 IV 122 E. 3.2; 116 la 143 E. 3c). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art.

E. 2.7 cm tief in den 3. Lendenwirbelkörper ein. D.________ war noch in der Lage, einige Schritte zu machen, verstarb aber in der Folge im Eingangsbereich der Wohnung durch Verbluten (act. 40'473). Die Rechtsmedizin hat bei D.________ keine Verletzungen festgestellt, die direkt auf Abwehrverlet- zungen hinweisen (act. 40'201). Hingegen wies B.________ eine Schürfwunde am Hals auf, die ihm mutmasslich von D.________ zugefügt worden war (act. 13’079). Anschliessend versuchte der Beschwerdeführer, die Wohnung zu verlassen. B.________ holte ihn zwischen Wohnzimmer und Eingangsbereich ein, packte ihn mit der linken Hand am Kopf und fügte ihm mit der rechten Hand mit dem erwähnten Jagdmesser der Marke «MUELA BUFALO» von hinten eine lebensgefährliche 6-7 cm lange Stichwunde auf Höhe des Schildknorpels mit Durchtrennung der vorderen Drosselvene sowie eine teilweise Durchtrennung des Brustbeinzungenbeinmuskels links zu, wobei der Stich aus der Sicht des Beschwerdeführers von unten links nach oben rechts erfolgt ist (act. 40'025 ff.). Nach- dem der Beschwerdeführer die Wunde am Hals erlitten hatte, kam es im Eingangsbereich der Woh-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 18 nung zu einem Gerangel mit B.________, welcher das Jagdmesser nach wie vor in der Hand hielt. Der Beschwerdeführer war mit seinem Klappmesser mit einer Klingenlänge von 10 cm bewaffnet und versetzte B.________ – der seinerseits sein Messer in der rechten Hand hielt (act. 13'079) – einen Stich in die linke Hand (act. 2721, 40'416 f., 2187), wobei unklar ist, wer zuerst zugestochen hat. Letztlich lag der stark blutende Beschwerdeführer in unbekannter Position zumindest auf den Beinen von B.________ (act. 750 2235 2236, 2183), welcher mit dem Rücken an das Schuhgestell angelehnt war (act. 751 3021, Rz. 139). In diesem Moment klopfte der Nachbar L.________ – ange- lockt vom Gepolter in der Wohnung B.________s, an die Wohnungstüre (vgl. auch Aussage M.________, act.14'143, Rz. 20 ff.), worauf B.________ um Hilfe geschrien habe. Als L.________ die Türe etwas öffnete, sei der zu jenem Zeitpunkt unter dem Beschwerdeführer liegende B.________ weggeschlüpft (act. 3021, Rz. 158). Alle drei hätten in einer ersten Phase die Wohnung B.________s verlassen (act. 3021, Rz. 185 ff.), B.________ habe das Jagdmesser in der Hand gehabt, der Beschwerdeführer sei nicht mehr bewaffnet gewesen (act. 14'155, Rz. 168 f). L.________ habe sich mit B.________ in die Wohnung L.________s begeben, während der Beschwerdeführer bis zum Eintreffen der Polizeipatrouille stark blutend im Treppenhaus, vor dem Gebäude und bisweilen in der Wohnung von B.________ herumgelaufen sei (Aussagen N.________, act. 14'139, Rz. 18, 28, 38, 40, 48, 54; EV M.________, act. 14'144, 14’554, EV G.________, act. 14’296, Rz. 63; EV Kpl O.________, act. 3046, Rz. 60 f., act. 13'080 und act. 2180). Nachdem L.________, B.________ und der Beschwerdeführer die Wohnung verlassen hat- ten (EV L.________ und M.________), brach D.________ im Eingangsbereich zusammen und ver- starb. Zu einem späteren Zeitpunkt, vor Eintreffen der Patrouille, legte der Beschwerdeführer sein Klappmesser auf den Rücken D.________s (act. 2205). Alternativ bringt die Staatsanwaltschaft deshalb vor, der Beschwerdeführer könnte sich nicht bloss der strafbaren Vorbereitungshandlungen nach Art. 260bis StGB, sondern der versuchten vorsätzli- chen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB) zulasten von B.________ schuldig gemacht haben. Der Beschwerdeführer rügt, dieser Vorwurf sei neu und klarerweise zu verneinen; er stütze sich einzig auf die Aussagen B.________s, die nicht glaubhaft seien und den Untersuchungsergebnissen dia- metral widersprächen. Es gehe nicht an, sich einzig auf die Aussagen der Zivilpartei abzustützen; eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sei nicht wahrscheinlich. Zudem habe sich das ZMG nicht konkret mit diesem neu hinzugekommenen Tatverdacht auseinandergesetzt, was sein rechtliches Gehör verletze (Beschwerde, S. 4 f.). Nicht ganz von der Hand zu weisen ist die Rüge, das ZMG habe den Vorwurf der versuchten vor- sätzlichen Tötung zu wenig begründet (vgl. dazu angefochtene Verfügung, S. 14 f. E. ee). Der Beschwerdeführer konnte sich zu diesem Vorwurf im vorliegenden Verfahren äussern, was er auch getan hat, und die Strafkammer begründet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts der ver- suchten vorsätzlichen Tötung ausführlich, sodass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt ist. Nicht zutreffend ist die Rüge des Beschwerdeführers, der Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sei neu: Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 27. August 2024 hielt die Staatsanwalt- schaft dem Beschwerdeführer den Tatbestand vor (S. 2 Rz. 17) und konfrontierte ihn mit dem Vor- wurf, B.________ mit einem Messer angegriffen zu haben (S. 16 Rz. 584 ff.; S. 17 Rz. 598 ff.). Am

E. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Auch über die gerichtliche Ver- wertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungs- bzw. Haftprüfungsver- fahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 mit Hinweisen). Zur Frage des dringen- den Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2; 124 I 208 E. 3 mit Hinweisen). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichts auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteile BGer 1B_514/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.2; 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen). 3. Sachverhalt und dringender Tatverdacht 3.1. Sowohl der Beschwerdeführer als auch B.________ wurden mehrmals einvernommen; ihre Aussagen widersprechen sich und sind auch für sich allein genommen nicht konstant. Am 27. August 2024 fand die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers statt. Am 18. Dezember 2024 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Untersuchung mit und setzte ihnen Frist bis zum

E. 5.1 Das ZMG hat Fluchtgefahr angenommen und die Anordnung von Ersatzmassnahmen aus- geschlossen (angefochtene Verfügung, S. 15 ff. E. 2b, S. 20 f. E. 2d). Der Beschwerdeführer bestrei- tet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er bringt sinngemäss insbesondere vor, die Dauer der möglichen Freiheitsstrafe bilde keinen Fluchtanreiz, da er im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren zu rechnen habe. Weiter verweist er darauf, dass er sich nie Ermittlungs- handlungen oder Anordnungen der Strafverfolgungsbehörden widersetzt habe; er habe sich seinen vielen Strafverfahren gestellt und auch die angeordnete Haft jeweils angetreten (Beschwerde, S. 5

f. Ziff. 2). Bezüglich möglicher Ersatzmassnahmen rügt er, die Vorinstanz habe sich mit den konkret vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen, insbesondere auch in Kombination, nicht auseinanderge- setzt (Beschwerde, S. 7 Ziff. 4).

E. 5.2 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO geht es um die Siche- rung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzie- hen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkre- ten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind insbesondere die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil BGer 1B_114/2017 vom 28. April 2017 E. 2.2 m.H.). Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts in der Regel nicht als ausreichend (Urteil BGer 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2 m.H.).

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E. 5.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. In Deutschland leben sein Vater sowie seine zwei Schwestern. Er weist somit nach wie vor einen familiären Bezug zu Deutschland auf. Zwar lebt er seit 2007 teilweise in der Schweiz, ist aber hier nicht stark verwurzelt. Aus den Akten, insbesondere den Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie der Einvernahme seiner Ex- Freundin F.________, geht hervor, dass er seinen Wohnsitz in der Vergangenheit immer wieder zwischen der Schweiz und Deutschland hin- und her gewechselt hat. Seine Ex-Freundin F.________ hat mit ihm Schluss gemacht, sodass er seine Unterkunft verloren hat (act. 9092, 3110 ff.). Er will nun nach R.________ ziehen, nachdem er lange im Kanton S.________ gewohnt hatte. Eine Arbeitsstelle hat er nicht. Zwar hat der Beschwerdeführer beim ZMG einen Untermietvertrag sowie ein E-Mail der Temporärfirma T.________ AG ins Recht gelegt. Mit letzterem wird indes lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung seine Bewerbungsunterlagen als Dachdecker einreichen könne, dass aber ohne Dokumente und ohne ein persönliches Bewerbungs- gespräch keine Vermittlung vorgenommen werden könne. Es handelt sich somit um eine hypotheti- sche Aussicht auf eine Arbeitsstelle. Anders als behauptet droht dem Beschwerdeführer eine Frei- heitsstrafe, welche die Dauer der bisher erstandenen Haft deutlich übersteigen könnte (oben, E. 4.3), sodass die Dauer der erwarteten Freiheitsstrafe durchaus ein Fluchtindiz darstellt. Zwar mag der Beschwerdeführer in der Vergangenheit die gegen ihn angeordneten (Ersatz-)Freiheitsstrafen angetreten haben. Art und Anzahl der insgesamt 17 Verurteilungen legen allerdings den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer den Anordnungen der Behörden, bspw. Vorladungen, nicht Folge leisten wird. So wurde er u.a. verurteilt wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Urteil vom 14. August 2013), Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder (Urteil vom

22. Mai 2014), Hinderung einer Amtshandlung (Urteil vom 7. November 2017), Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperver- letzung (Urteil vom 18. Oktober 2018) oder Beleidigung und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbe- amte in mehreren Fällen, begangen am 16. Januar 2019 (Urteil des Amtsgerichts Gera/D vom

4. August 2022) sowie Verletzung der An- oder Abmeldepflichten i.S. des AIG (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Oberland vom 30. Oktober 2022; vgl. die Strafregisterauszüge in Beschwerdebeilage 7). Die Urteile aus Deutschland bzw. die Tatzeitpunkte zeigen auf, dass der Beschwerdeführer sich namentlich im März 2018, Januar 2019 und Dezember 2021 in Deutschland aufgehalten haben muss. Ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 6. Juni 2016 konnte ihm lediglich mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern eröffnet werden, da er zum damaligen Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltes war. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, er könne nichts dafür, er sei umgezogen, von U.________ nach V.________ und von V.________ nach J.________ (Prot. ZMG 17. Februar 2025, S. 7 Rz. 238 ff.). Von einer starken Verwurzelung in der Schweiz kann mithin nicht die Rede sein. Unter diesen Umständen (Höhe der drohenden Freiheitstrafe, ausländische Staatangehörigkeit, geringe Verwurzelung in der Schweiz, bisheriges Verhalten gegenüber den Behörden) besteht eine grosse Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung nicht zur Verfügung der Behörden halten, sondern in der Schweiz untertauchen oder diese in Richtung Deutschland verlas- sen wird. Fluchtgefahr ist deshalb gegeben.

E. 5.4 Die Fluchtgefahr muss als hoch bezeichnet werden, sodass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Ersatzmassnahmen in Frage kommen. Überdies kann bezüglich der Wirk- samkeit der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Meldepflicht, Ausweis- und Schriftensperre, elektronische Fussfessel) auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz (an- gefochtene Verfügung, S. 21 E. 2.d/cc) verwiesen werden. Anzufügen ist, dass eine Ausweis- und Schriftensperre von vornherein wirkungslos ist, da der Beschwerdeführer sich als deutscher Staats-

Kantonsgericht KG Seite 14 von 18 bürger bei den deutschen Behörden jederzeit neue Papiere beschaffen kann. Nicht eingegangen ist die Vorinstanz auf den Vorschlag des Beschwerdeführers, sein Vorsorgeguthaben bei der Stiftung Auffangeinrichtung von ca. 10'900.- als Sicherheitsleistung i.S. von Art. 237 Abs. 2 Bst. a StPO sperren zu lassen. Zu Recht, da die Sperrung von BVG-Vorsorgeguthaben die Anforderungen an eine Sicherheitsleistung im Sinne der Art. 238 f. StPO nicht erfüllt: Zum einen ist die Sicherheitsleis- tung in bar oder durch eine Bankgarantie zu leisten (Art. 238 Abs. 3 StPO); andere Formen der Sicherheitsleistung, z.B. die Hinterlegung von Wertpapieren, sind ausgeschlossen (BAK StPO- MANFRIN/VOGEL, 3. Aufl. 2023, Art. 238 N 18 m.H.). Zum andern erscheint ein Bezug von Pensions- kassengeldern als Sicherheitsleistung aufgrund der BVG-Gesetzgebung ausgeschlossen; die Sicherheit könnte somit im Falle eines Verfalls an den Staat (Art. 240 Abs. 1 StPO) nicht verwertet werden, da die Auffangeinrichtung den Betrag nicht herausgeben dürfte. 6. Einfache Wiederholungsgefahr 6.1. Das ZMG hat einfache Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO angenommen und die Anordnung von Ersatzmassnahmen ausgeschlossen (angefochtene Verfü- gung, S. 17 ff. E. 2c, S. 20 f. E. 2d). Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von einfacher Wiederholungsgefahr. Er bringt unter Hinweis auf sein Strafregister und das psychiatrische Gutach- ten von Dr. Q.________ vom 14. März 2024 insbesondere vor, es drohten von ihm keine schweren Vergehen. Er führt aus, sein Rückfallrisiko hänge eng mit seinem Alkoholkonsum zusammen; nun lebe er aber seit beinahe zwei Jahren abstinent. Bleibe er weiterhin abstinent, so sei nicht mit weite- rer Delinquenz zu rechnen. Zudem möchte er seine psychologische Behandlung fortsetzen (Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 3). Bezüglich möglicher Ersatzmassnahmen rügt er, die Vorinstanz habe sich mit den konkret vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen, insbesondere auch in Kombination, nicht auseinandergesetzt (Beschwerde, S. 7 Ziff. 4). 6.2. Einfache Wiederholungsgefahr im Sinne des revidierten Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person «durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleich- artige Straftaten verübt hat». Bei den Vortaten muss es sich um mindestens zwei rechtskräftig be- urteilte Straftaten handeln; die während des laufenden Strafverfahrens mutmasslich begangenen Delikte können nicht hinzugezogen werden (zur Veröffentlichung vorgesehenes Urteil BGer 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2). Gemäss der nach wie vor gültigen Rechtsprechung zu Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von einfacher Wiederholungs- gefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Schwere Vergehen sind solche, die mit einer Gefäng- nisstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden können (BSK StPO-FORSTER, 3. Aufl. 2023, Art. 221 N. 10a m.H.). Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. zu aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO: BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5; je mit Hinweisen). An den Erfordernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung sowie am Vortatenerfordernis wurde bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr auch in der erfolgten Revision grundsätzlich festgehalten (BGE 150 IV 149 E. 3.2; Urteil BGer 7B_843/2024 vom 4. September 2024 E. 3.1, n.v. in BGE 150 IV 462). 6.3. Die Ausführungen in der Beschwerde treffen offensichtlich nicht zu: Der Beschwerdeführer weist für den Zeitraum zwischen 1999 und 2022 insgesamt 17 Einträge im Strafregister auf, darunter dreimal wegen Delikten gegen die körperliche Integrität: Strafbefehl vom

Kantonsgericht KG Seite 15 von 18

6. Juni 2016 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen Körperverletzung; Urteil vom

E. 8 Januar 2025, um allfällige Beweisanträge, Entschädigungsbegehren und Zivilforderungen zu stel- len. Bezüglich B.________ stellte sie in Aussicht, Anklage wegen vorsätzlicher Tötung von D.________ im Notwehrexzess, wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und schwerer Körperverlet- zung, alternativ im Notwehrexzess, zum Nachteil des Beschwerdeführers sowie wegen Raufhandels zu erheben. Bezüglich des Beschwerdeführers stellte sie in Aussicht, Anklage wegen strafbarer Vor- bereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 Bst. c StGB), alternativ Vorbereitungshandlungen zu vorsätzlicher Tötung (Art. 260bis Abs. 1 Bst. a StGB) (Alternativsach- verhalt 1) bzw. versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB) (Alternativsachverhalt 2), jeweils zum Nachteil von B.________, sowie wegen Raufhandels (Art. 133 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) zu erheben. Der Beschwerdeführer liess innert erstreckter Frist am 5. Februar 2025 mitteilen, er stelle derzeit keine Beweisanträge, und formulierte seine Zivilforde- rungen als Privatkläger im Verfahren gegen B.________. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stel- lungnahme vom 5. März 2025 zur Beschwerde ausführt, werde die Anklageerhebung erfolgen, sobald die Akten vom Kantonsgericht retourniert werden.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 18 3.2. Mutmasslicher Auslöser bzw. Hintergrund für die tätliche Auseinandersetzung vom 5. April 2023 bildeten offenbar Streitigkeiten zwischen E.________ und deren Ex-Mann B.________ um das Sorgerecht der von B.________ angenommenen Tochter E.________s sowie um häusliche Gewalt B.________s gegenüber E.________. Nachdem B.________ D.________ die E.________ ausge- spannt und geheiratet hatte, kam letztere wieder mit D.________ zusammen und beklagte sich bei diesem über B.________ (act. 3179 Rz. 113 ff. m.H.). D.________ sei ohnehin mit B.________ zerstritten gewesen, dem er insbesondere vorgeworfen habe, Drogen an kleine Kinder, namentlich an den verstorbenen Sohn von E.________, zu verkaufen bzw. Frauen unter Drogen gesetzt zu haben (act. 3180 Rz. 134 ff.). Der Beschwerdeführer ist mit B.________ ebenfalls seit längerem bekannt. Offenbar soll dieser auch dem Beschwerdeführer eine Frau ausgespannt haben (F.________). Gemäss der Zeugin G.________ soll der Beschwerdeführer am 5. April 2023, als D.________ bereits tot war, B.________ angeschrien haben: «du hast meine Frau...» (act. 14’296, Rz. 68). F.________ sagte aus, der Beschwerdeführer und B.________ hätten sich gegenseitig bedroht (act. 14'253 Rz. 88). Gestützt auf die Ermittlungen, insbesondere auf die Analyse der ver- schiedenen Mobiltelefone, ist davon auszugehen, dass D.________ spätestens ab dem 21. März 2023 den Entschluss fasste, B.________ heimzusuchen, um ihm eine Lektion zu erteilen und ihn schwer zu verletzen oder zu töten. E.________ wird vorgeworfen, ihn dazu angestiftet oder zumin- dest Gehilfenschaft geleistet zu haben (Schreiben Staatsanwaltschaft an die Parteivertreter vom

18. Dezember 2024, Beschwerdebeilage 2). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, ab spätes- tens 26. März 2023 an der Planung D.________s, B.________ schwer zu verletzen oder zu töten, beteiligt gewesen zu sein (act. 13047, Sprachnachricht D.________ an E.________ vom 26. März 2023: «mache noch grad Masterplan mit A.________. du weisst»). Am Vormittag des 5. April 2023 habe sich der Beschwerdeführer weiter an den Vorbereitungshandlungen beteiligt, nachdem ihn D.________ um die Suche nach einem Auto gebeten habe, um sein Vorhaben umzusetzen, da er sich vor Kameras in den Zügen fürchtete (act. 13'055 ff., 13063) und der Beschwerdeführer einen Führerschein hat (act. 13'060). Daraufhin schrieb der Beschwerdeführer um 10.29 Uhr «bin ich dabi ig hab nix mehr zu verlieren». Um 10.30 Uhr schrieb D.________ dem Beschwerdeführer: «er hat zu fehlen», «Heute ist der Tag der Tage». Der Beschwerdeführer antwortete sogleich mit «das hat er... ich komm mit». Um 10.32 Uhr sandte der Beschwerdeführer ein Foto an D.________, worauf man eine Klinge eines Messers sieht. Auf der Klinge steht «VENDETTA ZURIA». Dazu schrieb der Beschwerdeführer «verstehste wa». D.________ antwortete daraufhin mit «ihr seht mich wieder in den Nachrichten», « so schwarz war ich noch nie». Um 10.33 Uhr schrieb der Beschwerdeführer «ig bin Och übel böse drauf. lg geh duschen den komm ig». Der Beschwerdeführer sendete ein zweites Foto, worauf man eine grosse schwarze Machete, die Hülle der Machete, sowie das Messer von der vorherigen Bildaufnahme erkennen kann sowie seinen Mittelfinger. Am Tatort wurde ein dem Beschwerdeführer gehörender Rucksack mit einer Machete sowie auf der Leiche D.________s lie- gend ein Klappmesser beschlagnahmt, das dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnte. Um 10.33 Uhr schrieb D.________ «und seine neue nehmen wir ihm auch grad», «einer von uns muss sie ficken», «einen von uns wird sie nicht wiedersehen können». Der Beschwerdeführer antwortete mit «wir gewinnen». D.________ antwortete mit «Wiedersehen» und «Jetzt spielen wir mit», worauf- hin der Beschwerdeführer «das machen wir», «ig bin guter Spieler» erwidert. Um 10.35 Uhr schrieb D.________ dem Beschwerdeführer «Willkommen in der Familie». Um 10.37 Uhr schrieb D.________ an E.________ über WhatsApp «Soo der Plan steht», «Familie an Board» und «Attack». Um 11.24 Uhr schrieb D.________ an H.________ «hol dir schon mal Champagner Glä- ser», und an E.________ schrieb er «muss noch Abschied nehmen, wer weiss was passiert» und «du hast Schlüssel und kannst I.________ holen». Weiter ist anhand der Aufnahmen von Überwa- chungskameras erstellt, dass sich der Beschwerdeführer und D.________ am 5. April 2023 mit dem

Kantonsgericht KG Seite 6 von 18 Zug von J.________ nach C.________ begaben, um die mutmasslich geplante Tat (schwere Körper- verletzung oder Tötung von B.________) auszuführen. D.________ habe in einem Rucksack eine Monopoly-Spiel-Schachtel «Dragonball Z» mit nach C.________ genommen, in welchem sich anstatt des Spiels ein Universalschlüssel, ein Hammer, eine Greifzange und eine Brechstange befunden haben (vgl. Beschlagnahmungen). Der Beschwerdeführer habe seinen Rucksack dabei- gehabt, in welchem sich eine Machete, ein Klappmesser (Klingenlänge 10 cm), ein Mobiltelefon, seine Geldbörse, ein brauner USB-Stick und weitere alltägliche Gegenstände befanden. D.________ und der Beschwerdeführer gingen dann zu Fuss vom Bahnhof C.________ in Richtung K.________gasse, wo sie um 14.52 Uhr eintrafen und sich zur Wohnung B.________s im 2. Stock begaben. B.________ habe ihnen geöffnet. Darauf kam es zu einem Handgemenge bzw. zu Mes- serstechereien, deren Verlauf nicht restlos geklärt ist, da die beiden Protagonisten – der Beschwer- deführer und B.________ – im Laufe des Verfahrens wechselhafte Aussagen machten, die sowohl den Aussagen des jeweils anderen als auch der Spurenlage und den Aussagen von drei Nachbarn (L.________, M.________ und G.________) in zahlreichen Punkten widersprechen. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer gegenüber dem ZMG behauptet, B.________ hätte ihnen auf ihr Klopfen aufgemacht, er habe ein Messer in der Hand gehabt und D.________, der geschrien habe, «was soll das scheiss Messer?», sofort niedergestochen. D.________ sei noch im Türrahmen zusammengebrochen. B.________ habe bereits ein Messer in der Hand gehabt, als sie in der Tür gestanden seien, weil er sie erwartet habe; D.________ habe sich über WhatsApp oder Facebook- Messenger angekündigt. Entsprechende Nachrichten wurden allerdings nicht gefunden (vgl. zum Ganzen insb. EV Staatsanwaltschaft 27. August 2024, act. 3186 ff., S. 11 ff.). Auch die Spurenlage stimmt mit den Aussagen des Beschwerdeführers nicht überein, da ausserhalb der Wohnung bzw. unter dem Türrahmen kein Blut von D.________ gefunden wurde (act. 2182 ff.); der tote D.________ lag im Wohnungsinnern. Als gesichert kann entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers gelten, dass B.________ seine «Besucher» in die Wohnung hineinliess oder sich diese Zutritt verschafften und es erst im Woh- nungsinnern zu einem Gerangel kam: Die Nachbarin im Stock über der Wohnung B.________s, G.________, sagte aus, sie habe von unten Gepolter gehört und sei nachschauen gegangen. Die Wohnungstür B.________s sei verschlossen gewesen, und es sei niemand davor gestanden (act. 14'295). Dies entspricht den Aussagen des Nachbars L.________ (act. 3021) und des Zeugen M.________ (act.14'143, Rz. 20 ff.). Was das dem Beschwerdeführer im Vorfeld des 5. April 2023, bis zum Betreten der Wohnung vor- geworfene Verhalten betrifft, scheint er sich – wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht und vom ZMG angenommen – der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 Bst. c StGB), alternativ der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu vorsätzlicher Tötung (Art. 260bis Abs. 1 Bst. a StGB) schuldig gemacht zu haben; insbesondere scheint er zu- sammen mit D.________ die Tat vorbereitet und diesen zum Tatort begleitet und dabei Messer und Machete in seinem Rucksack mitgeführt zu haben, während D.________ unbewaffnet war. In seiner Beschwerde rügt dies der Beschwerdeführer nicht mehr substanziiert (Beschwerde, S. 4, 3. Absatz), sondern bringt vielmehr vor, die Haftdauer sei nicht mehr verhältnismässig (vgl. unten, E. 4). 3.3. Wie dargelegt will der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Wohnung zum Zeit- punkt, als B.________ D.________ niedergestochen habe, nicht betreten haben, sondern sei zu seinem Rucksack im Treppenhaus oder Hauseingang gegangen und habe sein Klappmesser geholt, «um sich zu schützen» (vgl. zuletzt Prot. ZMG 17. Februar 2025, Rz. 161 ff.). Zum Ort, an dem er seinen Rucksack abgelegt hatte, machte der Beschwerdeführer wiederum widersprüchliche Aussa-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 18 gen bzw. will sich nicht erinnern (Hauseingang oder oben im Treppenhaus, wo er von der Polizei gefunden wurde, act. 3186 Rz. 368 ff., 3165 f.). Erst dann sei er in die Wohnung gegangen, um zu schauen, ob D.________ noch lebe. Er sei über D.________ hinweggestiegen, nachdem er ihm den Puls gemessen habe, sei einige Schritte in die Wohnung B.________s gegangen, worauf dieser mit zwei Messern in der Hand vorgesprungen sei und geschrien habe, der Beschwerdeführer solle ihn in Ruhe lassen. Der Beschwerdeführer habe sich umgedreht, um nach seinem Handy zu greifen und die Polizei anzurufen. Dann habe B.________ zugestochen. Nun verhält es sich allerdings so, dass B.________ eine Wunde in der linken Hand aufwies, die mutmasslich vom Klappmesser des Beschwerdeführers stammt, da auf dessen Klinge DNA von B.________ (und vom Beschwerdefüh- rer) festgestellt wurde, während sich auf dem Griff nur DNA des Beschwerdeführers befand (vgl. Zwischenbericht KTK vom 14. Juni 2023, act. 2100 ff., Ziff. 6 und 5.2). Ebenfalls wies B.________ Hautabschürfungen, einige davon verkrustet, an der Unterlippe, im rechten seitlichen Halsbereich, am rechten Ober- und Unterarm, sowie Hautunterblutungen an der oberen rechten Extremität und im linken seitlichen Brustbereich auf; letztere könnten Folge eines Faustschlags sein, wie von B.________ zu Protokoll gegeben (Bericht Rechtsmedizin 29. Dezember 2023, act. 40'400 ff., 40'414, 40'416 f.). D.________ wies neben dem tödlichen Messerstich zahlreiche Verletzungen insb. im Gesicht (u.a. Bruch des Nasenbeins, Schürfungen, Hämatome) auf, die den Schluss nahelegen, dass er zusammengeschlagen wurde (act. 40'253 f., 40'259 ff.). Der Beschwerdeführer erlitt u.a. eine lebensgefährliche 6-7 cm lange Stichwunde am Hals, auf der Höhe des Schildknorpels. Dies alles deutet darauf hin, dass vor den tödlichen Messerstichen ein Kampf zwischen den drei Personen stattfand, wobei B.________ und der Beschwerdeführer je mit einem Messer bewaffnet waren, wäh- rend D.________ unbewaffnet war. Mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Schlusseinvernahme Beschwerdeführer vom 27. August 2024, act. 3176; Einvernahme B.________ bei der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2024, act. 3212 ff.; Ein- vernahme ZMG vom 17. Februar 2025, S. 5) und unter Berücksichtigung der beschränkten Kognition des Haftgerichts (oben, E. 2.2) ist im aktuellen Haftprüfungsverfahren für den Zeitraum nach dem Klopfen an der Wohnungstüre von folgendem Tatablauf auszugehen: Nachdem B.________ D.________ und dem Beschwerdeführer die Wohnungstüre geöffnet hatte, rannte er in die Wohnung und behändigte sein Jagdmesser der Marke «MUELA BUFALO» mit einer Klingenlänge von 15.5 cm, welches sich auf dem Esstisch befand. Damit fügte er dem unbewaff- neten (act. 13’080) D.________ im Laufe der Auseinandersetzung im Wohnungsinnern mit grosser Krafteinwirkung (act. 40'466) eine Stichverletzung in der unteren Bauchregion zu, wobei die Tiefe des Stichkanals 15 cm betrug (act. 40'473). Das Messer drang durch den Pullover (act. 2256) und die geschlossene Jacke (act. 2254) von D.________, durchtrennte die Bauchschlagader und drang

E. 10 Oktober 2024 erfolgte die formelle Ausdehnung des Verfahrens auf den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung (Beschwerdebeilage 6; vgl. auch die Mitteilung des Abschlusses der Untersu- chung vom 18. Dezember 2024). Das ZMG konfrontierte ihn in der Einvernahme vom 17. Februar 2024 ebenfalls mit diesem Vorwurf (Rz. 17 ff.; 57 f., insb. 69 f.). Der Beschwerdeführer antwortete darauf, offensichtlich wahrheitswidrig, er sei völlig unbewaffnet an das Treffen gegangen (Rz. 81).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 18 B.________ hatte in der Tat ausgesagt, der Beschwerdeführer und D.________ seien beide mit einem Messer bewaffnet gewesen und hätten ihn angegriffen. Zumindest betreffend D.________ kann dies nicht zutreffen, da dieser kein Messer trug. Der Beschwerdeführer habe gemäss B.________ während der Auseinandersetzung mehrmals gesagt, er werde ihn umbringen (EV STA B.________, 9. Oktober 2024, Rz. 342 ff.). Der Zeuge L.________ bestätigte, dass B.________ unmittelbar nach der Auseinandersetzung gesagt hat, er sei von zwei Personen mit Messer(n) ange- griffen worden (act. 3192 Rz. 600). Im Zeitpunkt, in dem der Zeuge L.________ die Wohnungstüre B.________s öffnete, weil dieser um Hilfe schrie, sei der Beschwerdeführer auf B.________ gele- gen; B.________ sei dann unter dem Beschwerdeführer durchgeschlüpft (act. 3021). Gegenüber dem Mitgefangenen P.________ hatte B.________ ebenfalls geschildert, «die beiden anderen» hät- ten zuerst mit ihm diskutiert und als erste das Messer hervorgenommen; erst dann habe er sein eigenes Messer vom Tisch genommen; bezüglich des weiteren Verlaufs der Auseinandersetzung machte B.________ gegenüber P.________ wechselhafte Angaben (EV STA P.________

28. August 2024, Rz. 129 ff.; act. 3193). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer das Klappmesser mit grösster Wahrscheinlichkeit dabei hatte, als er die Wohnung betrat: Einerseits hat er B.________ erwiesenermassen eine Schnittverletzung an der Hand zugefügt; anderseits lässt seine Darlegung, er habe sein Natel hervornehmen wollen, um die Polizei zu rufen, B.________ habe ihn daraufhin von hinten gepackt, mit der linken Hand am Kopf festgehalten und mit dem Messer in der rechten Hand die schwere Verletzung am Hals zugefügt, worauf er selbst sich mit dem Messer gewehrt habe (EV STA 27. August 2024, Rz. 621 ff.) – sofern diese Schilderung der Wahrheit entspricht –, nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer das Klappmesser geöffnet in der Hand gehalten haben muss; ein Klappmesser hervorzunehmen, auszuklappen und zuzustechen, während man festgehal- ten und in den Hals gestochen wird, erscheint unmöglich. Der Vorwurf an den Beschwerdeführer, B.________ mit dem (geöffneten) Klappmesser bedroht, angegriffen und in die Hand geschnitten zu haben, basiert somit neben den – zugebenermassen fragwürdigen – Aussagen B.________s auf zumindest vier weiteren Elementen. 3.4. Der Beschwerdeführer ist wie oben dargelegt, dringend verdächtig, strafbare Vorbereitungs- handlungen zu schwerer Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 Bst. c StGB), alternativ strafbare Vor- bereitungshandlungen zu vorsätzlicher Tötung (Art. 260bis Abs. 1 Bst. a StGB), begangen zu haben. Falls er am 5. April 2023 zusammen mit D.________ nach C.________ gereist ist und die Wohnung B.________s mit einem Klappmesser betreten und dieses vor B.________ gezückt hat in der Absicht, letzteren umzubringen (oder zumindest schwer zu verletzen), während D.________ kein Messer trug, werden diese Vorbereitungshandlungen durch den Vorwurf der versuchten vorsätzli- chen Tötung konsumiert (BGE 111 IV 144 E. 3b; 115 IV 121 E. 2b). Entscheidend ist dabei die Frage, ob der Beschwerdeführer die Wohnung mit dem Klappmesser betrat und dieses öffnete, bevor er von B.________ angegriffen wurde, während D.________ unbewaffnet war. Wie oben dar- gelegt, bestehen hinreichend konkrete Hinweise für dieses Szenario (Aussagen B.________, L.________ und P.________, Beibringen einer Schnittverletzung in B.________s Hand, unglaub- hafte Schilderung des Tathergangs durch den Beschwerdeführer, dazu Vorfinden des Klappmessers auf der Leiche D.________s, wo es der Beschwerdeführer abgelegt haben dürfte) und damit für einen dringenden Tatverdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung B.________s (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB). Da die Schilderungen der beiden einzigen direkten Tatzeugen (B.________ und der Beschwerdeführer) widersprüchlich sind, ist eine alternative Anklageerhebung durch die Staatsan- waltschaft zulässig, und es ist nicht am Haftrichter, sondern am Sachrichter, zu entscheiden, welche der beiden Szenarien letztlich zutrifft oder wahrscheinlicher ist (vgl. oben, E. 2).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 18 Die Annahme des ZMG, gegen den Beschwerdeführer bestehe alternativ der dringende Tatverdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB) von B.________, ist somit nicht zu beanstanden. Vor dem ZMG hatte der Beschwerdeführer (erneut) behauptet, das Klappmesser erst geholt zu ha- ben, nachdem B.________ D.________ in der Türöffnung niedergestochen hatte. Er habe es aus seinem Rucksack geholt, den er im Treppenhaus deponiert hatte. Er habe es geholt, «um sich zu schützen», und die Wohnung B.________ erst dann betreten, und erst dann habe B.________ ihn angegriffen und am Hals verletzt (Prot. ZMG 17. Februar 2025, S. 5 unten und S. 6, Rz. 161 ff.). Die Aussagen von L.________ und G.________, niemanden vor der Wohnungstür B.________s gese- hen zu haben, welche geschlossen gewesen sei, erklärte er damit, er habe den Rucksack unten, bei der Haustür, deponiert, und die beiden hätten ihn gar nicht sehen können (B.________ wohnt im

2. Stock) (EV STA 27. August 2024, act. 3186, Rz. 470 ff.). Ein solcher Ablauf des Geschehens ist indes unwahrscheinlich, weil der Zeuge L.________ in dieser Zeit an die Wohnungstür geklopft hatte, worauf nach dem Öffnen der Türe der in der Wohnung unter dem Beschwerdeführer liegende B.________ unter jenem hindurchschlüpfte und zusammen mit L.________ in dessen Wohnung ging. Zudem hülfe sie dem Beschwerdeführer nicht weiter. Wenn er tatsächlich zwei Treppen nach unten gegangen wäre, um sein Klappmesser zu holen, und danach erst die Wohnung B.________s betreten und diesen dort gesucht hätte, dann könnte dies nur dahingehend interpretiert werden, dass er es im Vorsatz tat, den niedergestochenen D.________ zu rächen und B.________ mit dem Mes- ser zu töten oder zumindest schwer zu verletzen. 3.5. Aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts (E. 3.3) ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und D.________ einerseits sowie B.________ andererseits am 5. April 2023 in der Wohnung B.________s in C.________ eine tätliche Auseinandersetzung lieferten, in deren Ver- lauf D.________ an Messerstichen starb, B.________ leicht und der Beschwerdeführer schwer ver- letzt wurden. Damit scheint sich der Beschwerdeführer überdies des Raufhandels (Art. 133 StGB, Idealkonkurrenz zu den Verletzungsdelikten der Art. 111 ff. und 122 ff. StGB; BGE 118 IV 227 E. 5b) schuldig gemacht zu haben. 3.6. Am 12. Oktober 2024 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die zuständige Staats- anwältin (act. 9092). Darin nahm er seine bisher getätigten Aussagen zurück bzw. korrigierte diese. Er erklärte, B.________ sei als netter und menschenfreundlicher Mensch bekannt. Er habe D.________ auf dessen Anfrage hin nach C.________ begleitet, wobei er «wie immer» seinen Arbeitsrucksack mit Messer und Machete dabeigehabt habe. Am Domizil von B.________ ange- kommen, habe eine dritte Person (nicht B.________) vor dem Haus seinen Rucksack stehlen wollen, dieser jemand habe ihm den Hals aufgeschlitzt. Diese Person habe eine Kapuze aufgehabt und sei weggerannt. Er selbst sei dann in das Haus gegangen und habe an die Türen geklopft, er sei umher- gelaufen und habe stark geblutet. B.________ sei dann gekommen und habe ihm erste Hilfe geleis- tet. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass eine weitere, unbekannte Person (Kapuzenträger) in irgendeiner Art und Weise an den Ereignissen beteiligt war. Später räumte der Beschwerdeführer ein, diesen Brief aus Frust geschrieben zu haben, weil seine Freundin sich von ihm getrennt habe (Prot. ZMG 17. Februar 2025, S. 6 Rz. 186 ff.). Indem der Beschwerdeführer bei der Staatsanwalt- schaft eine unbekannte dritte Person (Kapuzenträger) des versuchten Diebstahls seines Rucksa- ckes beschuldigt, scheint er sich der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) schuldigt gemacht zu haben. Die Behauptung, nicht B.________, sondern der Kapuzenmann habe ihn in den Hals gestochen, erfüllt den Tatbestand von Art. 304 StGB hingegen nicht (BGE 72 IV 138 E. 3).

Kantonsgericht KG Seite 11 von 18 4. Haftdauer 4.1. Der Beschwerdeführer rügt die Haftdauer als unverhältnismässig. Er bringt vor, realistischer- weise sei nicht mit einer Haftstrafe von mehr als zwei Jahren zu rechnen. Die Hauptverhandlung werde wohl erst in einem halben bis einem ganzen Jahr stattfinden. Mit Blick auf die bisher erstan- dene Haft drohe konkret Überhaft (Beschwerde, S. 7 f. Ziff. 5). 4.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehal- tene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder wäh- rend des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen des- halb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Dabei ist nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (zum Ganzen: BGE 145 IV 179 E. 3.1 m.w.H.). 4.3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. April 2023 und somit seit etwas mehr als 23 Monaten in Haft. Im Fall einer Verurteilung wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu schwe- rer Körperverletzung oder zu vorsätzlicher Tötung droht ihm eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (vgl. Art. 260bis Abs. 1 Bst. a/c StGB). Alternativ droht ihm im Fall einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren, die allerdings aufgrund des Versuchs gemildert werden kann, das heisst das Gericht ist nicht an die angedrohte Mindest- strafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe gebunden (Art. 22 Abs. 1 und 48a Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, im Falle einer Verurteilung wegen strafbarer Vorbereitungs- handlungen im Sinne von Art. 260bis StGB drohe ihm eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren. Das mag vielleicht sein. Wie dargelegt, ist aber konkret mit der Möglichkeit einer Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu rechnen. In diesem Fall wird die Strafe für dieses Delikt offensichtlich höher ausfallen als für blosse Vorbereitungshandlungen, auch wenn das Gericht nicht an die gesetzliche Mindeststrafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe gebunden ist. Dazu ist aus folgenden Gründen mit einer Straferhöhung zu rechnen: Der Beschwerdeführer muss sich auch wegen zweier Vergehen, die mit Freiheitsstrafe bedroht sind (Raufhandel, Art. 133 StGB; Irreführung der Rechtspflege, Art. 304 StGB, vgl. E. 3.5/6), verantworten. Im Falle einer Verurteilung muss er mithin mit einer Strafschärfung rechnen (Art. 49 Abs. 1 StGB) Zudem weist er zahlreiche Strafregistereinträge auf: Gemäss dem deutschen Strafregisterauszug vom 28. April 2023 (act. 1520 ff., Beschwerdebeilage 7) wurde er in der Zeit vom 24. August 1999 bis 4. August 2022 zehnmal verurteilt, insbesondere am 16. Oktober 2018 wegen Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Wider- stand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vers. Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und am 4. August 2022 wegen Beleidigung und tätlichen Angriffs auf Vollstre- ckungsbeamte, versuchter Körperverletzung, tätlichen Angriffs, Bedrohung, Diebstahls und Sach- beschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten. Gemäss dem Schweizer Straf- registerauszug vom 12. April 2023 (act. 1500 ff.; Beschwerdebeilage 7) wurde er in der Zeit vom

E. 14 August 2013 bis 3. Oktober 2022 siebenmal verurteilt, namentlich wegen Strassenverkehrsde- likten, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung, einfacher Körperver- letzung, Hausfriedensbruchs, Drohung und Diebstahls.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 18 Gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. Q.________ vom 14. März 2024 (act. 42'217 ff.) war der Beschwerdeführer zur Zeit der Tat zwar stark alkoholisiert, aber voll schuldfähig (act. 42'289, 42'294). Im Anbetracht der dem Beschwerdeführer alternativ drohenden Strafen sowie der Konkurrenz und der Vorstrafen ist die bisher erstandene Haft von gut 23 Monaten noch nicht übermässig und hat der Beschwerdeführer mit einer deutlich höheren Strafe zu rechnen. Nicht zu prüfen ist, wann die Ver- handlung vor dem Strafgericht stattfindet und ob in jenem Zeitpunkt Überhaft vorliegen wird; ent- scheidend sind die konkreten Umstände im Zeitpunkt des heutigen Urteils (vgl. etwa WEDER in Donatsch/Lieber/Sumner/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 212 N. 17). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wird in der Beschwerde zu Recht nicht gerügt; es ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchung komplex ist und gemäss Staatsanwaltschaft die Über- weisung an das erkennende Gericht unmittelbar bevorsteht. 5. Fluchtgefahr

E. 18 Oktober 2018 des Amtsgericht Gera wegen versuchter Körperverletzung, mit der er zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde; Urteil vom 4. August 2022 des Amtsgerichts Gera, u.a. wegen tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in mehreren Fällen. Mit letztem Urteil wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt (inkl. der Freiheitstrafe von zehn Monaten vom 18. Oktober 2018), sodass offen- sichtlich nicht mehr von Kleinkriminalität oder Bagatellen gesprochen werden kann (Strafregisteraus- züge, act. 1015 ff., Beschwerdebeilage 7). Daneben weist der Beschwerdeführer auch je mehrere Verurteilungen wegen Drohung und Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs auf. Das Vortatenerfordernis ist bezüglich Delikte gegen die körperliche Integrität offensichtlich erfüllt, und es ist davon auszugehen, dass auch in Zukunft mit ähnlichen Vergehen zu rechnen ist. Auch ist offensichtlich, dass Körperverletzungsde- likte die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährden, insbesondere wenn dabei ein Messer im Spiel ist. So hatte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom

12. Oktober 2024 etwa erklärt, er habe am 5. April 2023 in C.________ «wie immer» seinen Arbeits- rucksack mit Messer und Machete dabeigehabt (act. 9092). Die beiden ersten Voraussetzungen für die Annahme von einfacher Wiederholungsgefahr sind somit erfüllt. Bezüglich der Rückfallprognose führte das ZMG Folgendes aus (angefochtene Verfügung, S. 20): «Der Beschuldigte scheint zudem eine schon seit Jahren andauernde Suchtproblematik mit Alkohol, Medikamenten und teilweise mit Betäubungsmitteln aufzuweisen (vgl. rechtsmedizinisches Gutach- ten vom 19. Juli 2023, S. 5). Dieses langjährige Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2) wurde nun auch im Gutachten vom 14. März 2024 von Dr. med. Q.________ diagnostiziert. Am

5. April 2023 stand der Beschuldigte nachweislich unter (starkem) Alkoholeinfluss. Er ist bereits in Vergangenheit unter Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum straffällig, gar aggressiv und gewalttätig gegenüber Personen und Sachen geworden und scheint seine Suchtproblematik sowie die damit einhergehenden psychischen Probleme nur schwer im Griff zu haben. Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 14. März 2024 hält fest, dass die Prognose beim Beschuldigten bezüglich eines deliktfreien Lebens sehr ungünstig ausfalle. Es sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit «mit weiterer Delinquenz im Bereich des bislang Gezeigten zu rechnen. Insbesondere mit erneuter Eigentumsde- linquenz, BetmG- und SVG-Delikten, unanständigem Benehmen, Gewalt- und Widerstand gegen Behörden und Beamte und eher leichten Körperverletzungsdelikten. Das Risiko, dass sich der Explorand erneut in einem Kontext sehr schwerer Gewalt in Erscheinung treten könnte, zeigt sich vom Gesamtbild her in einem erhöhten, aber nicht in einem hohen Masse. Er dürfte sich im Durch- schnitt andere Gewalttäter bewegen. Die Belastung ist sicherlich höher als bei anderen Menschen in seinem Alter. Sie ergibt sich vor allem aus den bisher gezeigten Verhaltensbereitschaften, die eng mit seiner Persönlichkeit zusammenhängen.» (act. 42'304). Der Gutachter weist weiter daraufhin, dass das Risiko des Beschuldigten, erneut in einem Kontext sehr schwerer Gewalt in Erscheinung zu treten, ebenfalls von dynamischen Faktoren abhängig sei. Wenn er nach seiner Haftentlassung das Alkoholtrinken über kurz oder lang wieder aufnehme (und hierfür sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch), sei die Prognose ungünstiger, als wenn er langfristig abstinent bleibe. Weiter hänge das Risiko von situativen Gegebenheiten ab, welche schlecht vorausgesagt werden können (z.B. könne er in hochbetrunkenem Zustand auch jemanden einmal so ungünstig schlagen, dass dieser sterbe, was aber nicht bedeute, dass er in diesem Moment schon eine Tötungsabsicht hege).» Aufgrund der vorangehenden Erläuterungen ging die Vorinstanz von einer ungünstigen Rückfallpro- gnose aus. Ihr ist zuzustimmen. Zudem fällt bei der Durchsicht des Strafregisterauszugs auf, dass Anzahl und Schwere der Delikte zunehmen und dass sich der Konsum von Alkohol und Betäubungs-

Kantonsgericht KG Seite 16 von 18 mitteln wie ein roter Faden durch das Leben des Beschwerdeführers zu ziehen scheint (vier Verur- teilungen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand oder Trunkenheit am Steuer, mehrere BetmG- Delikte). Die Strafkammer verweist in diesem Zusammenhang auch auf die angefochtene Verfügung (S. 19 letzter Absatz) bezüglich der Vorfälle vom 30. Juni 2015 und vom 7. August 2017. Den zitierten Ausführungen des Gutachters ist zu entnehmen, dass eher leichte, aber nicht schwere Körperverletzungsdelikte dann drohen, wenn der Beschwerdeführer abstinent bleibt. Dass der Beschwerdeführer in den letzten 23 Monaten im Gefängnis (zwangsläufig) abstinent gelebt hat, ist kein Garant dafür, dass er nicht wieder trinkt. Vielmehr ist mit Blick auf die diagnostizierte langjährige Alkoholabhängigkeit und die zitierten Ausführungen des Gutachters ernsthaft zu befürchten, dass er nach einer Entlassung erneut zu trinken beginnen und Betäubungsmittel konsumieren und in diesem Zustand auch schwerere Körperverletzungen begehen wird. Einfache Wiederholungsgefahr ist deshalb zu bejahen. 6.4. Der Beschwerdeführer schlägt erneut die Anordnung von Ersatzmassnahmen vor, nämlich eine kontrollierte Alkoholabstinenz, eine Psychotherapie und die Verpflichtung, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Der Vorinstanz ist allerdings zuzustimmen, dass mit Blick auf das ausgeprägte Alkoholabhängigkeitssyndrom Abstinenzkontrollen kaum wirksam sein werden. Denn sie schliessen nicht aus, dass der Beschwerdeführer zwischen den Kontrollen trinkt und dann schwere Vergehen oder Verbrechen begeht. Zudem ist mit Blick auf die hohe Fluchtgefahr und die dafür angeführten Gründe zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer Abstinenzkontrollen nicht (oder zumindest nicht systematisch) unterziehen würde. Eine Psychotherapie kann nach der Rechtsprechung erst dann eine wirksame Ersatzmassnahme darstellen, wenn sie bereits aufgenommen wurde und erste Früchte getragen hat (vgl. z.B. Urteile BGer 1B_413/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.3 m.H.; 1B_238/2014 vom 18. Juli 2014 E. 5; s. auch MANFRIN/VOGEL, op. cit., Art. 237 N 70 m.w.H.); über erfolgte Aufnahme einer Therapie und deren Erfolg ist im vorliegenden Fall aber nichts bekannt. Die Verpflichtung, einer geregelten Arbeit nachzugehen, scheitert bereits daran, dass der Beschwerde- führer aktuell keine Arbeitsstelle hat und seine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt nach 23 Monaten Haft und einer drohenden Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst a und l StGB) nicht gerade gut sind. Andere Ersatzmassnahmen zur Bannung der gegebenen einfachen Wiederholungsgefahr sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestäti- gen. 7. 7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen, sodass es sich rechtfertigt, ihm die auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzten Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2. Die Strafkammer hat kürzlich ihre Praxis, wonach eine amtliche Verteidigung der beschuldig- ten Person vor der ersten Instanz automatisch, auch ohne entsprechendes Gesuch, auf das Beschwerdeverfahren ausgedehnt wurde, aufgegeben und sich der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (insb. Urteil BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 mit Hinweisen) angepasst, gemäss welcher sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren

Kantonsgericht KG Seite 17 von 18 erstreckt. In solchen Verfahren fällt – jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt – einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. Es ist zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stel- lenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finan- ziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzu- weisen. Entsprechend muss eine beschuldigte Person seit dieser Praxisänderung vor der Strafkam- mer in jedem Fall ein Gesuch um amtliche Verteidigung stellen, in welchem sie nachweist, dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung gegeben sind (Leiturteil KG FR 502 2024 79 vom

E. 23 August 2024 E. 3.1.2, bestätigt u.a. in den Urteilen 502 2024 193 vom 6. September 2024, 502 2024 258 vom 28. Oktober 2024, 502 2024 273 vom 11. November 2024, 502 2025 3 vom 20. Januar 2025, 502 2024 321 vom 23. Januar 2025; alle im Internet veröffentlicht). 7.3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde kein Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt. In seiner Replik vom 6. März 2025 bringt er lapidar vor, er sei im Rahmen des Strafverfah- rens amtlich vertreten (recte: verteidigt), und die amtliche Verteidigung erstrecke sich auch auf das Beschwerdeverfahren. Dem ist wie oben dargelegt nicht so. Damit trägt der Beschwerdeführer seine Anwaltskosten selbst. Eine Parteientschädigung ist dem Ausgang des Verfahrens entsprechend nicht auszurichten. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 18 von 18 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Februar 2025 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzun- gen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. März 2025/fba Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2025 61 Urteil vom 18. März 2025 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Nadine Durot Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Amacher gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug Beschwerde vom 27. Februar 2025 gegen die Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts vom 17. Februar 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 18 Sachverhalt A. Am 5. April 2023 kam es am Domizil von B.________ in C.________ zu einer tätlichen Aus- einandersetzung zwischen B.________ einerseits und A.________ sowie D.________ andererseits. Letzterer verstarb noch am Tatort; B.________ und A.________ wurden verletzt; sie wurden glei- chentags festgenommen und B.________ wurde in der Folge in Untersuchungshaft gesetzt. Mit Ver- fügung vom 7. April 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht (im Folgenden: das ZMG) auch betreffend A.________, in Gutheissung des Haftgesuchs der Staatsanwaltschaft, für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 4. Juli 2023, Untersuchungshaft an. Ein von A.________ am 6. Juni 2023 gestelltes Haftentlassungsgesuch wurde vom ZMG mit Verfügung vom 19. Juni 2023 abgewiesen. Die Untersuchungshaft wurde in der Folge mehrmals, letztmals mit Entscheid des ZMG vom 8. April 2024, für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 4. Juli 2024, verlängert. B. Am 24. April 2024 trat A.________ in den vorzeitigen Strafvollzug über. C. Am 5. Februar 2025 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2025) richtete A.________, vertreten durch seine Verteidigerin, ein Haftentlassungsgesuch an die Staatsanwalt- schaft. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft beim ZMG die Abwei- sung des Haftentlassungsgesuchs und übermittelte ihre Akten. A.________ nahm innert der ihm gesetzten Frist von drei Tagen am 10. Februar 2025 (Eingang am 11. Februar 2025) zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs Stellung und beantragte die Durchführung einer Parteiverhandlung. Daraufhin wurde er am 17. Februar 2025 vom ZMG im Bei- sein seiner Rechtsbeiständin angehört. Er schloss unter Kosten- und Entschädigungsfolge primär auf Gutheissung des Haftentlassungsgesuchs und seine sofortige Freilassung, subsidiär auf seine sofortige Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Nach erfolgter Anhörung wies das ZMG das Haftentlassungsgesuch gleichentags ab, bestätigte die Haft A.________s in Form des vorzeitigen Strafvollzuges und verfügte, dass die Verfahrenskosten von CHF 400.- dem Ausgang des Strafverfahrens folgen. Diese Verfügung wurde A.________ mündlich eröffnet und kurz begrün- det. Die schriftliche Verfügung wurde ihm am 20. Februar 2025 zugestellt. D. Gegen die Verfügung vom 17. Februar 2025 hat A.________ mit Eingabe vom 27. Februar 2025 Beschwerde eingereicht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge primär seine sofortige Entlassung aus der Haft, allenfalls verbunden mit Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO, sowie eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Am 4. März 2025 liess das ZMG der Strafkammer seine Akten zukommen und schloss auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft nahm am 5. März 2025 Stellung zur Beschwerde, schloss auf deren Abwei- sung und übermittelte ihre Akten. Rechtsanwältin Sabine Amacher hat mit Schreiben vom 6. März 2025 (Eingang: 7. März 2025) namens A.________s (im Folgenden: der Beschwerdeführer) repliziert. Sie verweist auf die Beschwerde und weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafverfahrens amt- lich vertreten werde.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 18 Erwägungen 1. 1.1. Befindet sich die beschuldigte Person im vorzeitigen Straf- oder Sanktionenvollzug, kann sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen; dieses ist nach Massgabe der Art. 221 ff. StPO, insb. Art. 228 StPO, zu prüfen (BGE 139 IV 191 E. 4.1; 117 Ia 72 E. 1d; 143 IV 160 E. 2). Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft innerhalb von zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, 222, 393 Abs. 1 Bst. c und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 JG); dazu zählen auch Entscheide über die Abweisung eines Gesuchs um Entlassung aus dem vorzeitigen Straf- oder Sanktionenvollzug (BSK StPO-FORSTER, 3. Aufl. 2023, Art. 222 N. 3 Fn. 14 mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung datiert vom 17. Februar 2025 und wurde dem Beschwerdeführer am

20. Februar 2025 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist wurde mit der am 27. Februar 2025 eingereichten Beschwerde gewahrt. 1.2. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3. Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und eine Begründung (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.4. Die Strafkammer verfügt (unter Vorbehalt von E. 2.2) über eine umfassende Prüfungsbefug- nis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4). 1.5. Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Bst. a), oder Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfin- dung zu beeinträchtigen (Bst. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Bst. c). Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind weiter ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schwe- res Verbrechen verüben (Art. 221 Abs. 1bis StPO). Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszufüh- ren, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnah- men anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO), und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartenden Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 18 2.2. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Haftgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastenden und entlastenden Beweisergebnisse vorzuneh- men. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozes- sualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen dürfen. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlich- keit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 330 E. 2,1; s. auch BGE 137 IV 122 E. 3.2; 116 la 143 E. 3c). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Auch über die gerichtliche Ver- wertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungs- bzw. Haftprüfungsver- fahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 mit Hinweisen). Zur Frage des dringen- den Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2; 124 I 208 E. 3 mit Hinweisen). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichts auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteile BGer 1B_514/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.2; 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen). 3. Sachverhalt und dringender Tatverdacht 3.1. Sowohl der Beschwerdeführer als auch B.________ wurden mehrmals einvernommen; ihre Aussagen widersprechen sich und sind auch für sich allein genommen nicht konstant. Am 27. August 2024 fand die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers statt. Am 18. Dezember 2024 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Untersuchung mit und setzte ihnen Frist bis zum

8. Januar 2025, um allfällige Beweisanträge, Entschädigungsbegehren und Zivilforderungen zu stel- len. Bezüglich B.________ stellte sie in Aussicht, Anklage wegen vorsätzlicher Tötung von D.________ im Notwehrexzess, wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und schwerer Körperverlet- zung, alternativ im Notwehrexzess, zum Nachteil des Beschwerdeführers sowie wegen Raufhandels zu erheben. Bezüglich des Beschwerdeführers stellte sie in Aussicht, Anklage wegen strafbarer Vor- bereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 Bst. c StGB), alternativ Vorbereitungshandlungen zu vorsätzlicher Tötung (Art. 260bis Abs. 1 Bst. a StGB) (Alternativsach- verhalt 1) bzw. versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB) (Alternativsachverhalt 2), jeweils zum Nachteil von B.________, sowie wegen Raufhandels (Art. 133 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) zu erheben. Der Beschwerdeführer liess innert erstreckter Frist am 5. Februar 2025 mitteilen, er stelle derzeit keine Beweisanträge, und formulierte seine Zivilforde- rungen als Privatkläger im Verfahren gegen B.________. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stel- lungnahme vom 5. März 2025 zur Beschwerde ausführt, werde die Anklageerhebung erfolgen, sobald die Akten vom Kantonsgericht retourniert werden.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 18 3.2. Mutmasslicher Auslöser bzw. Hintergrund für die tätliche Auseinandersetzung vom 5. April 2023 bildeten offenbar Streitigkeiten zwischen E.________ und deren Ex-Mann B.________ um das Sorgerecht der von B.________ angenommenen Tochter E.________s sowie um häusliche Gewalt B.________s gegenüber E.________. Nachdem B.________ D.________ die E.________ ausge- spannt und geheiratet hatte, kam letztere wieder mit D.________ zusammen und beklagte sich bei diesem über B.________ (act. 3179 Rz. 113 ff. m.H.). D.________ sei ohnehin mit B.________ zerstritten gewesen, dem er insbesondere vorgeworfen habe, Drogen an kleine Kinder, namentlich an den verstorbenen Sohn von E.________, zu verkaufen bzw. Frauen unter Drogen gesetzt zu haben (act. 3180 Rz. 134 ff.). Der Beschwerdeführer ist mit B.________ ebenfalls seit längerem bekannt. Offenbar soll dieser auch dem Beschwerdeführer eine Frau ausgespannt haben (F.________). Gemäss der Zeugin G.________ soll der Beschwerdeführer am 5. April 2023, als D.________ bereits tot war, B.________ angeschrien haben: «du hast meine Frau...» (act. 14’296, Rz. 68). F.________ sagte aus, der Beschwerdeführer und B.________ hätten sich gegenseitig bedroht (act. 14'253 Rz. 88). Gestützt auf die Ermittlungen, insbesondere auf die Analyse der ver- schiedenen Mobiltelefone, ist davon auszugehen, dass D.________ spätestens ab dem 21. März 2023 den Entschluss fasste, B.________ heimzusuchen, um ihm eine Lektion zu erteilen und ihn schwer zu verletzen oder zu töten. E.________ wird vorgeworfen, ihn dazu angestiftet oder zumin- dest Gehilfenschaft geleistet zu haben (Schreiben Staatsanwaltschaft an die Parteivertreter vom

18. Dezember 2024, Beschwerdebeilage 2). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, ab spätes- tens 26. März 2023 an der Planung D.________s, B.________ schwer zu verletzen oder zu töten, beteiligt gewesen zu sein (act. 13047, Sprachnachricht D.________ an E.________ vom 26. März 2023: «mache noch grad Masterplan mit A.________. du weisst»). Am Vormittag des 5. April 2023 habe sich der Beschwerdeführer weiter an den Vorbereitungshandlungen beteiligt, nachdem ihn D.________ um die Suche nach einem Auto gebeten habe, um sein Vorhaben umzusetzen, da er sich vor Kameras in den Zügen fürchtete (act. 13'055 ff., 13063) und der Beschwerdeführer einen Führerschein hat (act. 13'060). Daraufhin schrieb der Beschwerdeführer um 10.29 Uhr «bin ich dabi ig hab nix mehr zu verlieren». Um 10.30 Uhr schrieb D.________ dem Beschwerdeführer: «er hat zu fehlen», «Heute ist der Tag der Tage». Der Beschwerdeführer antwortete sogleich mit «das hat er... ich komm mit». Um 10.32 Uhr sandte der Beschwerdeführer ein Foto an D.________, worauf man eine Klinge eines Messers sieht. Auf der Klinge steht «VENDETTA ZURIA». Dazu schrieb der Beschwerdeführer «verstehste wa». D.________ antwortete daraufhin mit «ihr seht mich wieder in den Nachrichten», « so schwarz war ich noch nie». Um 10.33 Uhr schrieb der Beschwerdeführer «ig bin Och übel böse drauf. lg geh duschen den komm ig». Der Beschwerdeführer sendete ein zweites Foto, worauf man eine grosse schwarze Machete, die Hülle der Machete, sowie das Messer von der vorherigen Bildaufnahme erkennen kann sowie seinen Mittelfinger. Am Tatort wurde ein dem Beschwerdeführer gehörender Rucksack mit einer Machete sowie auf der Leiche D.________s lie- gend ein Klappmesser beschlagnahmt, das dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnte. Um 10.33 Uhr schrieb D.________ «und seine neue nehmen wir ihm auch grad», «einer von uns muss sie ficken», «einen von uns wird sie nicht wiedersehen können». Der Beschwerdeführer antwortete mit «wir gewinnen». D.________ antwortete mit «Wiedersehen» und «Jetzt spielen wir mit», worauf- hin der Beschwerdeführer «das machen wir», «ig bin guter Spieler» erwidert. Um 10.35 Uhr schrieb D.________ dem Beschwerdeführer «Willkommen in der Familie». Um 10.37 Uhr schrieb D.________ an E.________ über WhatsApp «Soo der Plan steht», «Familie an Board» und «Attack». Um 11.24 Uhr schrieb D.________ an H.________ «hol dir schon mal Champagner Glä- ser», und an E.________ schrieb er «muss noch Abschied nehmen, wer weiss was passiert» und «du hast Schlüssel und kannst I.________ holen». Weiter ist anhand der Aufnahmen von Überwa- chungskameras erstellt, dass sich der Beschwerdeführer und D.________ am 5. April 2023 mit dem

Kantonsgericht KG Seite 6 von 18 Zug von J.________ nach C.________ begaben, um die mutmasslich geplante Tat (schwere Körper- verletzung oder Tötung von B.________) auszuführen. D.________ habe in einem Rucksack eine Monopoly-Spiel-Schachtel «Dragonball Z» mit nach C.________ genommen, in welchem sich anstatt des Spiels ein Universalschlüssel, ein Hammer, eine Greifzange und eine Brechstange befunden haben (vgl. Beschlagnahmungen). Der Beschwerdeführer habe seinen Rucksack dabei- gehabt, in welchem sich eine Machete, ein Klappmesser (Klingenlänge 10 cm), ein Mobiltelefon, seine Geldbörse, ein brauner USB-Stick und weitere alltägliche Gegenstände befanden. D.________ und der Beschwerdeführer gingen dann zu Fuss vom Bahnhof C.________ in Richtung K.________gasse, wo sie um 14.52 Uhr eintrafen und sich zur Wohnung B.________s im 2. Stock begaben. B.________ habe ihnen geöffnet. Darauf kam es zu einem Handgemenge bzw. zu Mes- serstechereien, deren Verlauf nicht restlos geklärt ist, da die beiden Protagonisten – der Beschwer- deführer und B.________ – im Laufe des Verfahrens wechselhafte Aussagen machten, die sowohl den Aussagen des jeweils anderen als auch der Spurenlage und den Aussagen von drei Nachbarn (L.________, M.________ und G.________) in zahlreichen Punkten widersprechen. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer gegenüber dem ZMG behauptet, B.________ hätte ihnen auf ihr Klopfen aufgemacht, er habe ein Messer in der Hand gehabt und D.________, der geschrien habe, «was soll das scheiss Messer?», sofort niedergestochen. D.________ sei noch im Türrahmen zusammengebrochen. B.________ habe bereits ein Messer in der Hand gehabt, als sie in der Tür gestanden seien, weil er sie erwartet habe; D.________ habe sich über WhatsApp oder Facebook- Messenger angekündigt. Entsprechende Nachrichten wurden allerdings nicht gefunden (vgl. zum Ganzen insb. EV Staatsanwaltschaft 27. August 2024, act. 3186 ff., S. 11 ff.). Auch die Spurenlage stimmt mit den Aussagen des Beschwerdeführers nicht überein, da ausserhalb der Wohnung bzw. unter dem Türrahmen kein Blut von D.________ gefunden wurde (act. 2182 ff.); der tote D.________ lag im Wohnungsinnern. Als gesichert kann entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers gelten, dass B.________ seine «Besucher» in die Wohnung hineinliess oder sich diese Zutritt verschafften und es erst im Woh- nungsinnern zu einem Gerangel kam: Die Nachbarin im Stock über der Wohnung B.________s, G.________, sagte aus, sie habe von unten Gepolter gehört und sei nachschauen gegangen. Die Wohnungstür B.________s sei verschlossen gewesen, und es sei niemand davor gestanden (act. 14'295). Dies entspricht den Aussagen des Nachbars L.________ (act. 3021) und des Zeugen M.________ (act.14'143, Rz. 20 ff.). Was das dem Beschwerdeführer im Vorfeld des 5. April 2023, bis zum Betreten der Wohnung vor- geworfene Verhalten betrifft, scheint er sich – wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht und vom ZMG angenommen – der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 Bst. c StGB), alternativ der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu vorsätzlicher Tötung (Art. 260bis Abs. 1 Bst. a StGB) schuldig gemacht zu haben; insbesondere scheint er zu- sammen mit D.________ die Tat vorbereitet und diesen zum Tatort begleitet und dabei Messer und Machete in seinem Rucksack mitgeführt zu haben, während D.________ unbewaffnet war. In seiner Beschwerde rügt dies der Beschwerdeführer nicht mehr substanziiert (Beschwerde, S. 4, 3. Absatz), sondern bringt vielmehr vor, die Haftdauer sei nicht mehr verhältnismässig (vgl. unten, E. 4). 3.3. Wie dargelegt will der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Wohnung zum Zeit- punkt, als B.________ D.________ niedergestochen habe, nicht betreten haben, sondern sei zu seinem Rucksack im Treppenhaus oder Hauseingang gegangen und habe sein Klappmesser geholt, «um sich zu schützen» (vgl. zuletzt Prot. ZMG 17. Februar 2025, Rz. 161 ff.). Zum Ort, an dem er seinen Rucksack abgelegt hatte, machte der Beschwerdeführer wiederum widersprüchliche Aussa-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 18 gen bzw. will sich nicht erinnern (Hauseingang oder oben im Treppenhaus, wo er von der Polizei gefunden wurde, act. 3186 Rz. 368 ff., 3165 f.). Erst dann sei er in die Wohnung gegangen, um zu schauen, ob D.________ noch lebe. Er sei über D.________ hinweggestiegen, nachdem er ihm den Puls gemessen habe, sei einige Schritte in die Wohnung B.________s gegangen, worauf dieser mit zwei Messern in der Hand vorgesprungen sei und geschrien habe, der Beschwerdeführer solle ihn in Ruhe lassen. Der Beschwerdeführer habe sich umgedreht, um nach seinem Handy zu greifen und die Polizei anzurufen. Dann habe B.________ zugestochen. Nun verhält es sich allerdings so, dass B.________ eine Wunde in der linken Hand aufwies, die mutmasslich vom Klappmesser des Beschwerdeführers stammt, da auf dessen Klinge DNA von B.________ (und vom Beschwerdefüh- rer) festgestellt wurde, während sich auf dem Griff nur DNA des Beschwerdeführers befand (vgl. Zwischenbericht KTK vom 14. Juni 2023, act. 2100 ff., Ziff. 6 und 5.2). Ebenfalls wies B.________ Hautabschürfungen, einige davon verkrustet, an der Unterlippe, im rechten seitlichen Halsbereich, am rechten Ober- und Unterarm, sowie Hautunterblutungen an der oberen rechten Extremität und im linken seitlichen Brustbereich auf; letztere könnten Folge eines Faustschlags sein, wie von B.________ zu Protokoll gegeben (Bericht Rechtsmedizin 29. Dezember 2023, act. 40'400 ff., 40'414, 40'416 f.). D.________ wies neben dem tödlichen Messerstich zahlreiche Verletzungen insb. im Gesicht (u.a. Bruch des Nasenbeins, Schürfungen, Hämatome) auf, die den Schluss nahelegen, dass er zusammengeschlagen wurde (act. 40'253 f., 40'259 ff.). Der Beschwerdeführer erlitt u.a. eine lebensgefährliche 6-7 cm lange Stichwunde am Hals, auf der Höhe des Schildknorpels. Dies alles deutet darauf hin, dass vor den tödlichen Messerstichen ein Kampf zwischen den drei Personen stattfand, wobei B.________ und der Beschwerdeführer je mit einem Messer bewaffnet waren, wäh- rend D.________ unbewaffnet war. Mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Schlusseinvernahme Beschwerdeführer vom 27. August 2024, act. 3176; Einvernahme B.________ bei der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2024, act. 3212 ff.; Ein- vernahme ZMG vom 17. Februar 2025, S. 5) und unter Berücksichtigung der beschränkten Kognition des Haftgerichts (oben, E. 2.2) ist im aktuellen Haftprüfungsverfahren für den Zeitraum nach dem Klopfen an der Wohnungstüre von folgendem Tatablauf auszugehen: Nachdem B.________ D.________ und dem Beschwerdeführer die Wohnungstüre geöffnet hatte, rannte er in die Wohnung und behändigte sein Jagdmesser der Marke «MUELA BUFALO» mit einer Klingenlänge von 15.5 cm, welches sich auf dem Esstisch befand. Damit fügte er dem unbewaff- neten (act. 13’080) D.________ im Laufe der Auseinandersetzung im Wohnungsinnern mit grosser Krafteinwirkung (act. 40'466) eine Stichverletzung in der unteren Bauchregion zu, wobei die Tiefe des Stichkanals 15 cm betrug (act. 40'473). Das Messer drang durch den Pullover (act. 2256) und die geschlossene Jacke (act. 2254) von D.________, durchtrennte die Bauchschlagader und drang 2.7 cm tief in den 3. Lendenwirbelkörper ein. D.________ war noch in der Lage, einige Schritte zu machen, verstarb aber in der Folge im Eingangsbereich der Wohnung durch Verbluten (act. 40'473). Die Rechtsmedizin hat bei D.________ keine Verletzungen festgestellt, die direkt auf Abwehrverlet- zungen hinweisen (act. 40'201). Hingegen wies B.________ eine Schürfwunde am Hals auf, die ihm mutmasslich von D.________ zugefügt worden war (act. 13’079). Anschliessend versuchte der Beschwerdeführer, die Wohnung zu verlassen. B.________ holte ihn zwischen Wohnzimmer und Eingangsbereich ein, packte ihn mit der linken Hand am Kopf und fügte ihm mit der rechten Hand mit dem erwähnten Jagdmesser der Marke «MUELA BUFALO» von hinten eine lebensgefährliche 6-7 cm lange Stichwunde auf Höhe des Schildknorpels mit Durchtrennung der vorderen Drosselvene sowie eine teilweise Durchtrennung des Brustbeinzungenbeinmuskels links zu, wobei der Stich aus der Sicht des Beschwerdeführers von unten links nach oben rechts erfolgt ist (act. 40'025 ff.). Nach- dem der Beschwerdeführer die Wunde am Hals erlitten hatte, kam es im Eingangsbereich der Woh-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 18 nung zu einem Gerangel mit B.________, welcher das Jagdmesser nach wie vor in der Hand hielt. Der Beschwerdeführer war mit seinem Klappmesser mit einer Klingenlänge von 10 cm bewaffnet und versetzte B.________ – der seinerseits sein Messer in der rechten Hand hielt (act. 13'079) – einen Stich in die linke Hand (act. 2721, 40'416 f., 2187), wobei unklar ist, wer zuerst zugestochen hat. Letztlich lag der stark blutende Beschwerdeführer in unbekannter Position zumindest auf den Beinen von B.________ (act. 750 2235 2236, 2183), welcher mit dem Rücken an das Schuhgestell angelehnt war (act. 751 3021, Rz. 139). In diesem Moment klopfte der Nachbar L.________ – ange- lockt vom Gepolter in der Wohnung B.________s, an die Wohnungstüre (vgl. auch Aussage M.________, act.14'143, Rz. 20 ff.), worauf B.________ um Hilfe geschrien habe. Als L.________ die Türe etwas öffnete, sei der zu jenem Zeitpunkt unter dem Beschwerdeführer liegende B.________ weggeschlüpft (act. 3021, Rz. 158). Alle drei hätten in einer ersten Phase die Wohnung B.________s verlassen (act. 3021, Rz. 185 ff.), B.________ habe das Jagdmesser in der Hand gehabt, der Beschwerdeführer sei nicht mehr bewaffnet gewesen (act. 14'155, Rz. 168 f). L.________ habe sich mit B.________ in die Wohnung L.________s begeben, während der Beschwerdeführer bis zum Eintreffen der Polizeipatrouille stark blutend im Treppenhaus, vor dem Gebäude und bisweilen in der Wohnung von B.________ herumgelaufen sei (Aussagen N.________, act. 14'139, Rz. 18, 28, 38, 40, 48, 54; EV M.________, act. 14'144, 14’554, EV G.________, act. 14’296, Rz. 63; EV Kpl O.________, act. 3046, Rz. 60 f., act. 13'080 und act. 2180). Nachdem L.________, B.________ und der Beschwerdeführer die Wohnung verlassen hat- ten (EV L.________ und M.________), brach D.________ im Eingangsbereich zusammen und ver- starb. Zu einem späteren Zeitpunkt, vor Eintreffen der Patrouille, legte der Beschwerdeführer sein Klappmesser auf den Rücken D.________s (act. 2205). Alternativ bringt die Staatsanwaltschaft deshalb vor, der Beschwerdeführer könnte sich nicht bloss der strafbaren Vorbereitungshandlungen nach Art. 260bis StGB, sondern der versuchten vorsätzli- chen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB) zulasten von B.________ schuldig gemacht haben. Der Beschwerdeführer rügt, dieser Vorwurf sei neu und klarerweise zu verneinen; er stütze sich einzig auf die Aussagen B.________s, die nicht glaubhaft seien und den Untersuchungsergebnissen dia- metral widersprächen. Es gehe nicht an, sich einzig auf die Aussagen der Zivilpartei abzustützen; eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sei nicht wahrscheinlich. Zudem habe sich das ZMG nicht konkret mit diesem neu hinzugekommenen Tatverdacht auseinandergesetzt, was sein rechtliches Gehör verletze (Beschwerde, S. 4 f.). Nicht ganz von der Hand zu weisen ist die Rüge, das ZMG habe den Vorwurf der versuchten vor- sätzlichen Tötung zu wenig begründet (vgl. dazu angefochtene Verfügung, S. 14 f. E. ee). Der Beschwerdeführer konnte sich zu diesem Vorwurf im vorliegenden Verfahren äussern, was er auch getan hat, und die Strafkammer begründet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts der ver- suchten vorsätzlichen Tötung ausführlich, sodass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt ist. Nicht zutreffend ist die Rüge des Beschwerdeführers, der Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sei neu: Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 27. August 2024 hielt die Staatsanwalt- schaft dem Beschwerdeführer den Tatbestand vor (S. 2 Rz. 17) und konfrontierte ihn mit dem Vor- wurf, B.________ mit einem Messer angegriffen zu haben (S. 16 Rz. 584 ff.; S. 17 Rz. 598 ff.). Am

10. Oktober 2024 erfolgte die formelle Ausdehnung des Verfahrens auf den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung (Beschwerdebeilage 6; vgl. auch die Mitteilung des Abschlusses der Untersu- chung vom 18. Dezember 2024). Das ZMG konfrontierte ihn in der Einvernahme vom 17. Februar 2024 ebenfalls mit diesem Vorwurf (Rz. 17 ff.; 57 f., insb. 69 f.). Der Beschwerdeführer antwortete darauf, offensichtlich wahrheitswidrig, er sei völlig unbewaffnet an das Treffen gegangen (Rz. 81).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 18 B.________ hatte in der Tat ausgesagt, der Beschwerdeführer und D.________ seien beide mit einem Messer bewaffnet gewesen und hätten ihn angegriffen. Zumindest betreffend D.________ kann dies nicht zutreffen, da dieser kein Messer trug. Der Beschwerdeführer habe gemäss B.________ während der Auseinandersetzung mehrmals gesagt, er werde ihn umbringen (EV STA B.________, 9. Oktober 2024, Rz. 342 ff.). Der Zeuge L.________ bestätigte, dass B.________ unmittelbar nach der Auseinandersetzung gesagt hat, er sei von zwei Personen mit Messer(n) ange- griffen worden (act. 3192 Rz. 600). Im Zeitpunkt, in dem der Zeuge L.________ die Wohnungstüre B.________s öffnete, weil dieser um Hilfe schrie, sei der Beschwerdeführer auf B.________ gele- gen; B.________ sei dann unter dem Beschwerdeführer durchgeschlüpft (act. 3021). Gegenüber dem Mitgefangenen P.________ hatte B.________ ebenfalls geschildert, «die beiden anderen» hät- ten zuerst mit ihm diskutiert und als erste das Messer hervorgenommen; erst dann habe er sein eigenes Messer vom Tisch genommen; bezüglich des weiteren Verlaufs der Auseinandersetzung machte B.________ gegenüber P.________ wechselhafte Angaben (EV STA P.________

28. August 2024, Rz. 129 ff.; act. 3193). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer das Klappmesser mit grösster Wahrscheinlichkeit dabei hatte, als er die Wohnung betrat: Einerseits hat er B.________ erwiesenermassen eine Schnittverletzung an der Hand zugefügt; anderseits lässt seine Darlegung, er habe sein Natel hervornehmen wollen, um die Polizei zu rufen, B.________ habe ihn daraufhin von hinten gepackt, mit der linken Hand am Kopf festgehalten und mit dem Messer in der rechten Hand die schwere Verletzung am Hals zugefügt, worauf er selbst sich mit dem Messer gewehrt habe (EV STA 27. August 2024, Rz. 621 ff.) – sofern diese Schilderung der Wahrheit entspricht –, nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer das Klappmesser geöffnet in der Hand gehalten haben muss; ein Klappmesser hervorzunehmen, auszuklappen und zuzustechen, während man festgehal- ten und in den Hals gestochen wird, erscheint unmöglich. Der Vorwurf an den Beschwerdeführer, B.________ mit dem (geöffneten) Klappmesser bedroht, angegriffen und in die Hand geschnitten zu haben, basiert somit neben den – zugebenermassen fragwürdigen – Aussagen B.________s auf zumindest vier weiteren Elementen. 3.4. Der Beschwerdeführer ist wie oben dargelegt, dringend verdächtig, strafbare Vorbereitungs- handlungen zu schwerer Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 Bst. c StGB), alternativ strafbare Vor- bereitungshandlungen zu vorsätzlicher Tötung (Art. 260bis Abs. 1 Bst. a StGB), begangen zu haben. Falls er am 5. April 2023 zusammen mit D.________ nach C.________ gereist ist und die Wohnung B.________s mit einem Klappmesser betreten und dieses vor B.________ gezückt hat in der Absicht, letzteren umzubringen (oder zumindest schwer zu verletzen), während D.________ kein Messer trug, werden diese Vorbereitungshandlungen durch den Vorwurf der versuchten vorsätzli- chen Tötung konsumiert (BGE 111 IV 144 E. 3b; 115 IV 121 E. 2b). Entscheidend ist dabei die Frage, ob der Beschwerdeführer die Wohnung mit dem Klappmesser betrat und dieses öffnete, bevor er von B.________ angegriffen wurde, während D.________ unbewaffnet war. Wie oben dar- gelegt, bestehen hinreichend konkrete Hinweise für dieses Szenario (Aussagen B.________, L.________ und P.________, Beibringen einer Schnittverletzung in B.________s Hand, unglaub- hafte Schilderung des Tathergangs durch den Beschwerdeführer, dazu Vorfinden des Klappmessers auf der Leiche D.________s, wo es der Beschwerdeführer abgelegt haben dürfte) und damit für einen dringenden Tatverdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung B.________s (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB). Da die Schilderungen der beiden einzigen direkten Tatzeugen (B.________ und der Beschwerdeführer) widersprüchlich sind, ist eine alternative Anklageerhebung durch die Staatsan- waltschaft zulässig, und es ist nicht am Haftrichter, sondern am Sachrichter, zu entscheiden, welche der beiden Szenarien letztlich zutrifft oder wahrscheinlicher ist (vgl. oben, E. 2).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 18 Die Annahme des ZMG, gegen den Beschwerdeführer bestehe alternativ der dringende Tatverdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB) von B.________, ist somit nicht zu beanstanden. Vor dem ZMG hatte der Beschwerdeführer (erneut) behauptet, das Klappmesser erst geholt zu ha- ben, nachdem B.________ D.________ in der Türöffnung niedergestochen hatte. Er habe es aus seinem Rucksack geholt, den er im Treppenhaus deponiert hatte. Er habe es geholt, «um sich zu schützen», und die Wohnung B.________ erst dann betreten, und erst dann habe B.________ ihn angegriffen und am Hals verletzt (Prot. ZMG 17. Februar 2025, S. 5 unten und S. 6, Rz. 161 ff.). Die Aussagen von L.________ und G.________, niemanden vor der Wohnungstür B.________s gese- hen zu haben, welche geschlossen gewesen sei, erklärte er damit, er habe den Rucksack unten, bei der Haustür, deponiert, und die beiden hätten ihn gar nicht sehen können (B.________ wohnt im

2. Stock) (EV STA 27. August 2024, act. 3186, Rz. 470 ff.). Ein solcher Ablauf des Geschehens ist indes unwahrscheinlich, weil der Zeuge L.________ in dieser Zeit an die Wohnungstür geklopft hatte, worauf nach dem Öffnen der Türe der in der Wohnung unter dem Beschwerdeführer liegende B.________ unter jenem hindurchschlüpfte und zusammen mit L.________ in dessen Wohnung ging. Zudem hülfe sie dem Beschwerdeführer nicht weiter. Wenn er tatsächlich zwei Treppen nach unten gegangen wäre, um sein Klappmesser zu holen, und danach erst die Wohnung B.________s betreten und diesen dort gesucht hätte, dann könnte dies nur dahingehend interpretiert werden, dass er es im Vorsatz tat, den niedergestochenen D.________ zu rächen und B.________ mit dem Mes- ser zu töten oder zumindest schwer zu verletzen. 3.5. Aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts (E. 3.3) ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und D.________ einerseits sowie B.________ andererseits am 5. April 2023 in der Wohnung B.________s in C.________ eine tätliche Auseinandersetzung lieferten, in deren Ver- lauf D.________ an Messerstichen starb, B.________ leicht und der Beschwerdeführer schwer ver- letzt wurden. Damit scheint sich der Beschwerdeführer überdies des Raufhandels (Art. 133 StGB, Idealkonkurrenz zu den Verletzungsdelikten der Art. 111 ff. und 122 ff. StGB; BGE 118 IV 227 E. 5b) schuldig gemacht zu haben. 3.6. Am 12. Oktober 2024 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die zuständige Staats- anwältin (act. 9092). Darin nahm er seine bisher getätigten Aussagen zurück bzw. korrigierte diese. Er erklärte, B.________ sei als netter und menschenfreundlicher Mensch bekannt. Er habe D.________ auf dessen Anfrage hin nach C.________ begleitet, wobei er «wie immer» seinen Arbeitsrucksack mit Messer und Machete dabeigehabt habe. Am Domizil von B.________ ange- kommen, habe eine dritte Person (nicht B.________) vor dem Haus seinen Rucksack stehlen wollen, dieser jemand habe ihm den Hals aufgeschlitzt. Diese Person habe eine Kapuze aufgehabt und sei weggerannt. Er selbst sei dann in das Haus gegangen und habe an die Türen geklopft, er sei umher- gelaufen und habe stark geblutet. B.________ sei dann gekommen und habe ihm erste Hilfe geleis- tet. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass eine weitere, unbekannte Person (Kapuzenträger) in irgendeiner Art und Weise an den Ereignissen beteiligt war. Später räumte der Beschwerdeführer ein, diesen Brief aus Frust geschrieben zu haben, weil seine Freundin sich von ihm getrennt habe (Prot. ZMG 17. Februar 2025, S. 6 Rz. 186 ff.). Indem der Beschwerdeführer bei der Staatsanwalt- schaft eine unbekannte dritte Person (Kapuzenträger) des versuchten Diebstahls seines Rucksa- ckes beschuldigt, scheint er sich der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) schuldigt gemacht zu haben. Die Behauptung, nicht B.________, sondern der Kapuzenmann habe ihn in den Hals gestochen, erfüllt den Tatbestand von Art. 304 StGB hingegen nicht (BGE 72 IV 138 E. 3).

Kantonsgericht KG Seite 11 von 18 4. Haftdauer 4.1. Der Beschwerdeführer rügt die Haftdauer als unverhältnismässig. Er bringt vor, realistischer- weise sei nicht mit einer Haftstrafe von mehr als zwei Jahren zu rechnen. Die Hauptverhandlung werde wohl erst in einem halben bis einem ganzen Jahr stattfinden. Mit Blick auf die bisher erstan- dene Haft drohe konkret Überhaft (Beschwerde, S. 7 f. Ziff. 5). 4.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehal- tene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder wäh- rend des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen des- halb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Dabei ist nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (zum Ganzen: BGE 145 IV 179 E. 3.1 m.w.H.). 4.3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. April 2023 und somit seit etwas mehr als 23 Monaten in Haft. Im Fall einer Verurteilung wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu schwe- rer Körperverletzung oder zu vorsätzlicher Tötung droht ihm eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (vgl. Art. 260bis Abs. 1 Bst. a/c StGB). Alternativ droht ihm im Fall einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren, die allerdings aufgrund des Versuchs gemildert werden kann, das heisst das Gericht ist nicht an die angedrohte Mindest- strafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe gebunden (Art. 22 Abs. 1 und 48a Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, im Falle einer Verurteilung wegen strafbarer Vorbereitungs- handlungen im Sinne von Art. 260bis StGB drohe ihm eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren. Das mag vielleicht sein. Wie dargelegt, ist aber konkret mit der Möglichkeit einer Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu rechnen. In diesem Fall wird die Strafe für dieses Delikt offensichtlich höher ausfallen als für blosse Vorbereitungshandlungen, auch wenn das Gericht nicht an die gesetzliche Mindeststrafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe gebunden ist. Dazu ist aus folgenden Gründen mit einer Straferhöhung zu rechnen: Der Beschwerdeführer muss sich auch wegen zweier Vergehen, die mit Freiheitsstrafe bedroht sind (Raufhandel, Art. 133 StGB; Irreführung der Rechtspflege, Art. 304 StGB, vgl. E. 3.5/6), verantworten. Im Falle einer Verurteilung muss er mithin mit einer Strafschärfung rechnen (Art. 49 Abs. 1 StGB) Zudem weist er zahlreiche Strafregistereinträge auf: Gemäss dem deutschen Strafregisterauszug vom 28. April 2023 (act. 1520 ff., Beschwerdebeilage 7) wurde er in der Zeit vom 24. August 1999 bis 4. August 2022 zehnmal verurteilt, insbesondere am 16. Oktober 2018 wegen Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Wider- stand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vers. Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und am 4. August 2022 wegen Beleidigung und tätlichen Angriffs auf Vollstre- ckungsbeamte, versuchter Körperverletzung, tätlichen Angriffs, Bedrohung, Diebstahls und Sach- beschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten. Gemäss dem Schweizer Straf- registerauszug vom 12. April 2023 (act. 1500 ff.; Beschwerdebeilage 7) wurde er in der Zeit vom

14. August 2013 bis 3. Oktober 2022 siebenmal verurteilt, namentlich wegen Strassenverkehrsde- likten, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung, einfacher Körperver- letzung, Hausfriedensbruchs, Drohung und Diebstahls.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 18 Gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. Q.________ vom 14. März 2024 (act. 42'217 ff.) war der Beschwerdeführer zur Zeit der Tat zwar stark alkoholisiert, aber voll schuldfähig (act. 42'289, 42'294). Im Anbetracht der dem Beschwerdeführer alternativ drohenden Strafen sowie der Konkurrenz und der Vorstrafen ist die bisher erstandene Haft von gut 23 Monaten noch nicht übermässig und hat der Beschwerdeführer mit einer deutlich höheren Strafe zu rechnen. Nicht zu prüfen ist, wann die Ver- handlung vor dem Strafgericht stattfindet und ob in jenem Zeitpunkt Überhaft vorliegen wird; ent- scheidend sind die konkreten Umstände im Zeitpunkt des heutigen Urteils (vgl. etwa WEDER in Donatsch/Lieber/Sumner/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 212 N. 17). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wird in der Beschwerde zu Recht nicht gerügt; es ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchung komplex ist und gemäss Staatsanwaltschaft die Über- weisung an das erkennende Gericht unmittelbar bevorsteht. 5. Fluchtgefahr 5.1. Das ZMG hat Fluchtgefahr angenommen und die Anordnung von Ersatzmassnahmen aus- geschlossen (angefochtene Verfügung, S. 15 ff. E. 2b, S. 20 f. E. 2d). Der Beschwerdeführer bestrei- tet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er bringt sinngemäss insbesondere vor, die Dauer der möglichen Freiheitsstrafe bilde keinen Fluchtanreiz, da er im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren zu rechnen habe. Weiter verweist er darauf, dass er sich nie Ermittlungs- handlungen oder Anordnungen der Strafverfolgungsbehörden widersetzt habe; er habe sich seinen vielen Strafverfahren gestellt und auch die angeordnete Haft jeweils angetreten (Beschwerde, S. 5

f. Ziff. 2). Bezüglich möglicher Ersatzmassnahmen rügt er, die Vorinstanz habe sich mit den konkret vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen, insbesondere auch in Kombination, nicht auseinanderge- setzt (Beschwerde, S. 7 Ziff. 4). 5.2. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO geht es um die Siche- rung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzie- hen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkre- ten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind insbesondere die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil BGer 1B_114/2017 vom 28. April 2017 E. 2.2 m.H.). Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts in der Regel nicht als ausreichend (Urteil BGer 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2 m.H.).

Kantonsgericht KG Seite 13 von 18 5.3. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. In Deutschland leben sein Vater sowie seine zwei Schwestern. Er weist somit nach wie vor einen familiären Bezug zu Deutschland auf. Zwar lebt er seit 2007 teilweise in der Schweiz, ist aber hier nicht stark verwurzelt. Aus den Akten, insbesondere den Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie der Einvernahme seiner Ex- Freundin F.________, geht hervor, dass er seinen Wohnsitz in der Vergangenheit immer wieder zwischen der Schweiz und Deutschland hin- und her gewechselt hat. Seine Ex-Freundin F.________ hat mit ihm Schluss gemacht, sodass er seine Unterkunft verloren hat (act. 9092, 3110 ff.). Er will nun nach R.________ ziehen, nachdem er lange im Kanton S.________ gewohnt hatte. Eine Arbeitsstelle hat er nicht. Zwar hat der Beschwerdeführer beim ZMG einen Untermietvertrag sowie ein E-Mail der Temporärfirma T.________ AG ins Recht gelegt. Mit letzterem wird indes lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung seine Bewerbungsunterlagen als Dachdecker einreichen könne, dass aber ohne Dokumente und ohne ein persönliches Bewerbungs- gespräch keine Vermittlung vorgenommen werden könne. Es handelt sich somit um eine hypotheti- sche Aussicht auf eine Arbeitsstelle. Anders als behauptet droht dem Beschwerdeführer eine Frei- heitsstrafe, welche die Dauer der bisher erstandenen Haft deutlich übersteigen könnte (oben, E. 4.3), sodass die Dauer der erwarteten Freiheitsstrafe durchaus ein Fluchtindiz darstellt. Zwar mag der Beschwerdeführer in der Vergangenheit die gegen ihn angeordneten (Ersatz-)Freiheitsstrafen angetreten haben. Art und Anzahl der insgesamt 17 Verurteilungen legen allerdings den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer den Anordnungen der Behörden, bspw. Vorladungen, nicht Folge leisten wird. So wurde er u.a. verurteilt wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Urteil vom 14. August 2013), Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder (Urteil vom

22. Mai 2014), Hinderung einer Amtshandlung (Urteil vom 7. November 2017), Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperver- letzung (Urteil vom 18. Oktober 2018) oder Beleidigung und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbe- amte in mehreren Fällen, begangen am 16. Januar 2019 (Urteil des Amtsgerichts Gera/D vom

4. August 2022) sowie Verletzung der An- oder Abmeldepflichten i.S. des AIG (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Oberland vom 30. Oktober 2022; vgl. die Strafregisterauszüge in Beschwerdebeilage 7). Die Urteile aus Deutschland bzw. die Tatzeitpunkte zeigen auf, dass der Beschwerdeführer sich namentlich im März 2018, Januar 2019 und Dezember 2021 in Deutschland aufgehalten haben muss. Ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 6. Juni 2016 konnte ihm lediglich mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern eröffnet werden, da er zum damaligen Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltes war. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, er könne nichts dafür, er sei umgezogen, von U.________ nach V.________ und von V.________ nach J.________ (Prot. ZMG 17. Februar 2025, S. 7 Rz. 238 ff.). Von einer starken Verwurzelung in der Schweiz kann mithin nicht die Rede sein. Unter diesen Umständen (Höhe der drohenden Freiheitstrafe, ausländische Staatangehörigkeit, geringe Verwurzelung in der Schweiz, bisheriges Verhalten gegenüber den Behörden) besteht eine grosse Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung nicht zur Verfügung der Behörden halten, sondern in der Schweiz untertauchen oder diese in Richtung Deutschland verlas- sen wird. Fluchtgefahr ist deshalb gegeben. 5.4. Die Fluchtgefahr muss als hoch bezeichnet werden, sodass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Ersatzmassnahmen in Frage kommen. Überdies kann bezüglich der Wirk- samkeit der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Meldepflicht, Ausweis- und Schriftensperre, elektronische Fussfessel) auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz (an- gefochtene Verfügung, S. 21 E. 2.d/cc) verwiesen werden. Anzufügen ist, dass eine Ausweis- und Schriftensperre von vornherein wirkungslos ist, da der Beschwerdeführer sich als deutscher Staats-

Kantonsgericht KG Seite 14 von 18 bürger bei den deutschen Behörden jederzeit neue Papiere beschaffen kann. Nicht eingegangen ist die Vorinstanz auf den Vorschlag des Beschwerdeführers, sein Vorsorgeguthaben bei der Stiftung Auffangeinrichtung von ca. 10'900.- als Sicherheitsleistung i.S. von Art. 237 Abs. 2 Bst. a StPO sperren zu lassen. Zu Recht, da die Sperrung von BVG-Vorsorgeguthaben die Anforderungen an eine Sicherheitsleistung im Sinne der Art. 238 f. StPO nicht erfüllt: Zum einen ist die Sicherheitsleis- tung in bar oder durch eine Bankgarantie zu leisten (Art. 238 Abs. 3 StPO); andere Formen der Sicherheitsleistung, z.B. die Hinterlegung von Wertpapieren, sind ausgeschlossen (BAK StPO- MANFRIN/VOGEL, 3. Aufl. 2023, Art. 238 N 18 m.H.). Zum andern erscheint ein Bezug von Pensions- kassengeldern als Sicherheitsleistung aufgrund der BVG-Gesetzgebung ausgeschlossen; die Sicherheit könnte somit im Falle eines Verfalls an den Staat (Art. 240 Abs. 1 StPO) nicht verwertet werden, da die Auffangeinrichtung den Betrag nicht herausgeben dürfte. 6. Einfache Wiederholungsgefahr 6.1. Das ZMG hat einfache Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO angenommen und die Anordnung von Ersatzmassnahmen ausgeschlossen (angefochtene Verfü- gung, S. 17 ff. E. 2c, S. 20 f. E. 2d). Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von einfacher Wiederholungsgefahr. Er bringt unter Hinweis auf sein Strafregister und das psychiatrische Gutach- ten von Dr. Q.________ vom 14. März 2024 insbesondere vor, es drohten von ihm keine schweren Vergehen. Er führt aus, sein Rückfallrisiko hänge eng mit seinem Alkoholkonsum zusammen; nun lebe er aber seit beinahe zwei Jahren abstinent. Bleibe er weiterhin abstinent, so sei nicht mit weite- rer Delinquenz zu rechnen. Zudem möchte er seine psychologische Behandlung fortsetzen (Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 3). Bezüglich möglicher Ersatzmassnahmen rügt er, die Vorinstanz habe sich mit den konkret vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen, insbesondere auch in Kombination, nicht auseinandergesetzt (Beschwerde, S. 7 Ziff. 4). 6.2. Einfache Wiederholungsgefahr im Sinne des revidierten Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person «durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleich- artige Straftaten verübt hat». Bei den Vortaten muss es sich um mindestens zwei rechtskräftig be- urteilte Straftaten handeln; die während des laufenden Strafverfahrens mutmasslich begangenen Delikte können nicht hinzugezogen werden (zur Veröffentlichung vorgesehenes Urteil BGer 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2). Gemäss der nach wie vor gültigen Rechtsprechung zu Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von einfacher Wiederholungs- gefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Schwere Vergehen sind solche, die mit einer Gefäng- nisstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden können (BSK StPO-FORSTER, 3. Aufl. 2023, Art. 221 N. 10a m.H.). Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. zu aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO: BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5; je mit Hinweisen). An den Erfordernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung sowie am Vortatenerfordernis wurde bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr auch in der erfolgten Revision grundsätzlich festgehalten (BGE 150 IV 149 E. 3.2; Urteil BGer 7B_843/2024 vom 4. September 2024 E. 3.1, n.v. in BGE 150 IV 462). 6.3. Die Ausführungen in der Beschwerde treffen offensichtlich nicht zu: Der Beschwerdeführer weist für den Zeitraum zwischen 1999 und 2022 insgesamt 17 Einträge im Strafregister auf, darunter dreimal wegen Delikten gegen die körperliche Integrität: Strafbefehl vom

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6. Juni 2016 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen Körperverletzung; Urteil vom

18. Oktober 2018 des Amtsgericht Gera wegen versuchter Körperverletzung, mit der er zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde; Urteil vom 4. August 2022 des Amtsgerichts Gera, u.a. wegen tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in mehreren Fällen. Mit letztem Urteil wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt (inkl. der Freiheitstrafe von zehn Monaten vom 18. Oktober 2018), sodass offen- sichtlich nicht mehr von Kleinkriminalität oder Bagatellen gesprochen werden kann (Strafregisteraus- züge, act. 1015 ff., Beschwerdebeilage 7). Daneben weist der Beschwerdeführer auch je mehrere Verurteilungen wegen Drohung und Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs auf. Das Vortatenerfordernis ist bezüglich Delikte gegen die körperliche Integrität offensichtlich erfüllt, und es ist davon auszugehen, dass auch in Zukunft mit ähnlichen Vergehen zu rechnen ist. Auch ist offensichtlich, dass Körperverletzungsde- likte die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährden, insbesondere wenn dabei ein Messer im Spiel ist. So hatte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom

12. Oktober 2024 etwa erklärt, er habe am 5. April 2023 in C.________ «wie immer» seinen Arbeits- rucksack mit Messer und Machete dabeigehabt (act. 9092). Die beiden ersten Voraussetzungen für die Annahme von einfacher Wiederholungsgefahr sind somit erfüllt. Bezüglich der Rückfallprognose führte das ZMG Folgendes aus (angefochtene Verfügung, S. 20): «Der Beschuldigte scheint zudem eine schon seit Jahren andauernde Suchtproblematik mit Alkohol, Medikamenten und teilweise mit Betäubungsmitteln aufzuweisen (vgl. rechtsmedizinisches Gutach- ten vom 19. Juli 2023, S. 5). Dieses langjährige Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2) wurde nun auch im Gutachten vom 14. März 2024 von Dr. med. Q.________ diagnostiziert. Am

5. April 2023 stand der Beschuldigte nachweislich unter (starkem) Alkoholeinfluss. Er ist bereits in Vergangenheit unter Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum straffällig, gar aggressiv und gewalttätig gegenüber Personen und Sachen geworden und scheint seine Suchtproblematik sowie die damit einhergehenden psychischen Probleme nur schwer im Griff zu haben. Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 14. März 2024 hält fest, dass die Prognose beim Beschuldigten bezüglich eines deliktfreien Lebens sehr ungünstig ausfalle. Es sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit «mit weiterer Delinquenz im Bereich des bislang Gezeigten zu rechnen. Insbesondere mit erneuter Eigentumsde- linquenz, BetmG- und SVG-Delikten, unanständigem Benehmen, Gewalt- und Widerstand gegen Behörden und Beamte und eher leichten Körperverletzungsdelikten. Das Risiko, dass sich der Explorand erneut in einem Kontext sehr schwerer Gewalt in Erscheinung treten könnte, zeigt sich vom Gesamtbild her in einem erhöhten, aber nicht in einem hohen Masse. Er dürfte sich im Durch- schnitt andere Gewalttäter bewegen. Die Belastung ist sicherlich höher als bei anderen Menschen in seinem Alter. Sie ergibt sich vor allem aus den bisher gezeigten Verhaltensbereitschaften, die eng mit seiner Persönlichkeit zusammenhängen.» (act. 42'304). Der Gutachter weist weiter daraufhin, dass das Risiko des Beschuldigten, erneut in einem Kontext sehr schwerer Gewalt in Erscheinung zu treten, ebenfalls von dynamischen Faktoren abhängig sei. Wenn er nach seiner Haftentlassung das Alkoholtrinken über kurz oder lang wieder aufnehme (und hierfür sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch), sei die Prognose ungünstiger, als wenn er langfristig abstinent bleibe. Weiter hänge das Risiko von situativen Gegebenheiten ab, welche schlecht vorausgesagt werden können (z.B. könne er in hochbetrunkenem Zustand auch jemanden einmal so ungünstig schlagen, dass dieser sterbe, was aber nicht bedeute, dass er in diesem Moment schon eine Tötungsabsicht hege).» Aufgrund der vorangehenden Erläuterungen ging die Vorinstanz von einer ungünstigen Rückfallpro- gnose aus. Ihr ist zuzustimmen. Zudem fällt bei der Durchsicht des Strafregisterauszugs auf, dass Anzahl und Schwere der Delikte zunehmen und dass sich der Konsum von Alkohol und Betäubungs-

Kantonsgericht KG Seite 16 von 18 mitteln wie ein roter Faden durch das Leben des Beschwerdeführers zu ziehen scheint (vier Verur- teilungen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand oder Trunkenheit am Steuer, mehrere BetmG- Delikte). Die Strafkammer verweist in diesem Zusammenhang auch auf die angefochtene Verfügung (S. 19 letzter Absatz) bezüglich der Vorfälle vom 30. Juni 2015 und vom 7. August 2017. Den zitierten Ausführungen des Gutachters ist zu entnehmen, dass eher leichte, aber nicht schwere Körperverletzungsdelikte dann drohen, wenn der Beschwerdeführer abstinent bleibt. Dass der Beschwerdeführer in den letzten 23 Monaten im Gefängnis (zwangsläufig) abstinent gelebt hat, ist kein Garant dafür, dass er nicht wieder trinkt. Vielmehr ist mit Blick auf die diagnostizierte langjährige Alkoholabhängigkeit und die zitierten Ausführungen des Gutachters ernsthaft zu befürchten, dass er nach einer Entlassung erneut zu trinken beginnen und Betäubungsmittel konsumieren und in diesem Zustand auch schwerere Körperverletzungen begehen wird. Einfache Wiederholungsgefahr ist deshalb zu bejahen. 6.4. Der Beschwerdeführer schlägt erneut die Anordnung von Ersatzmassnahmen vor, nämlich eine kontrollierte Alkoholabstinenz, eine Psychotherapie und die Verpflichtung, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Der Vorinstanz ist allerdings zuzustimmen, dass mit Blick auf das ausgeprägte Alkoholabhängigkeitssyndrom Abstinenzkontrollen kaum wirksam sein werden. Denn sie schliessen nicht aus, dass der Beschwerdeführer zwischen den Kontrollen trinkt und dann schwere Vergehen oder Verbrechen begeht. Zudem ist mit Blick auf die hohe Fluchtgefahr und die dafür angeführten Gründe zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer Abstinenzkontrollen nicht (oder zumindest nicht systematisch) unterziehen würde. Eine Psychotherapie kann nach der Rechtsprechung erst dann eine wirksame Ersatzmassnahme darstellen, wenn sie bereits aufgenommen wurde und erste Früchte getragen hat (vgl. z.B. Urteile BGer 1B_413/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.3 m.H.; 1B_238/2014 vom 18. Juli 2014 E. 5; s. auch MANFRIN/VOGEL, op. cit., Art. 237 N 70 m.w.H.); über erfolgte Aufnahme einer Therapie und deren Erfolg ist im vorliegenden Fall aber nichts bekannt. Die Verpflichtung, einer geregelten Arbeit nachzugehen, scheitert bereits daran, dass der Beschwerde- führer aktuell keine Arbeitsstelle hat und seine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt nach 23 Monaten Haft und einer drohenden Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst a und l StGB) nicht gerade gut sind. Andere Ersatzmassnahmen zur Bannung der gegebenen einfachen Wiederholungsgefahr sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestäti- gen. 7. 7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen, sodass es sich rechtfertigt, ihm die auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzten Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2. Die Strafkammer hat kürzlich ihre Praxis, wonach eine amtliche Verteidigung der beschuldig- ten Person vor der ersten Instanz automatisch, auch ohne entsprechendes Gesuch, auf das Beschwerdeverfahren ausgedehnt wurde, aufgegeben und sich der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (insb. Urteil BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 mit Hinweisen) angepasst, gemäss welcher sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren

Kantonsgericht KG Seite 17 von 18 erstreckt. In solchen Verfahren fällt – jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt – einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. Es ist zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stel- lenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finan- ziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzu- weisen. Entsprechend muss eine beschuldigte Person seit dieser Praxisänderung vor der Strafkam- mer in jedem Fall ein Gesuch um amtliche Verteidigung stellen, in welchem sie nachweist, dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung gegeben sind (Leiturteil KG FR 502 2024 79 vom

23. August 2024 E. 3.1.2, bestätigt u.a. in den Urteilen 502 2024 193 vom 6. September 2024, 502 2024 258 vom 28. Oktober 2024, 502 2024 273 vom 11. November 2024, 502 2025 3 vom 20. Januar 2025, 502 2024 321 vom 23. Januar 2025; alle im Internet veröffentlicht). 7.3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde kein Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt. In seiner Replik vom 6. März 2025 bringt er lapidar vor, er sei im Rahmen des Strafverfah- rens amtlich vertreten (recte: verteidigt), und die amtliche Verteidigung erstrecke sich auch auf das Beschwerdeverfahren. Dem ist wie oben dargelegt nicht so. Damit trägt der Beschwerdeführer seine Anwaltskosten selbst. Eine Parteientschädigung ist dem Ausgang des Verfahrens entsprechend nicht auszurichten. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 18 von 18 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Februar 2025 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzun- gen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. März 2025/fba Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin