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72_II_421

BGE 72 II 421

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrooht. N0 63.

Diese Auffassung des Beklagten erweist sich jedoch

als unzutreffend.

a) Auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verein-

barUng des Konkurrenzverbotes kommt es nicht, zum

mindesten nicht allein, an. Massgebend oder doch auf

jeden Fall mitzuberücksichtigen sind die Verhältnisse in

dem Moment, in welchem das Konkurrenzverbot seine

Wirkung entfalten soll, also die Verhältnisse im Zeitpunkt

der Beendigung des Dienstverhältnisses. Das ergibt sich

aus dem Zweckgedanken des Konkurrenzverbots. Wollte

man bei der Beurteilung der Gültigkeitsvoraussetzungen

gemäss Art. 356 Abs. 1 OR auf die Verhältnisse bei der

Unterzeichnung der Konkurrenzklausel abstellen, so wären

pra·ktisch fast alle derartigen Vereinbarungen ungültig;

denn kaum ein Angestellter hat schon in diesem Zeitpunkt

Einblick in Geschäftsgeheimnisse oder Kundenkreise, son-

dern er erlangt diesen erst im Lauf des Dienstverhältnisses.

Während desselben zeigt sich auch erst, in welchem

Umfang der Dienstpflichtige Einblick erhält. Dieser ist

verschieden, je nachdem der Angestellte immer die gleiche

Tätigkeit ausübt oder ob diese im Rahmen desselben

Dienstverhältnisses eine Änderung erfahrt. Die Frage des

Einblicks kann deshalb beim Vertragsschluss im einzelnen

gar nicht festgelegt werden. Auch später entstehende

Geschäftsgeheimnisse unterstehen< naturgemäss dem Kon-

kurrenzverbot; eine andere Lösung wäre mit der Vernunft

nicht in Einklang zu bringen. Schon das zeigt,' dass es

verfehlt wäre, die Voraussetzungen des Konkurrenzver-

botes nach den Verhältnissen zur Zeit des Stellenantritts

zu beurteilen. Auch die Bestimmung von Art. 356 Abs.

2 OR, wonach das Konkurrenzverbot nur dort zulässig

ist, wo der Dienstpflichtige durch Verwendung seines

Einblickes den Dienstherrn erheblich schädigen kann,

stellt notwendigerweise nicht auf die Verhältnisse bei der

Vereinbarung des Verbots ab, sondern auf spätere, sogar

auf solche nach der Beendigung des Dienstvertrages.

Obligationenrecht. No 64.

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64. Auszug aus dem Urteil der I.Zivilahteilung vom 12.Novemher

1946 i. S. Grahemann gegen Genossenschaft Aspis.

Mäkle;rverlrag, Art. 412 f. OR.

Provisionsanspruch mehrerer unabhängig voneinander beauf-

tragter Vermittlungsmäkler, auf deren Zusammenwirken der

Vertragsschluss zurückzuführen ist.

Oenwtage, art. 412 sv. CO.

Droit au salaire de plusieurs courtiers, commis independamment

l'un de l'autre, et au concours desquels est due la conclusion

du contrat.

Oontratto di mediazione, art. 412 e seg CO.

Diritto di piu mediatori alla mercede, che sono stati incaricati in

modo indipendente e al cui concorso e dovuta la conclusione

dal contratto.

3.- Unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung

des Bundesgerichts (BGE 61 TI 81, 62 TI 344) hat die

Vorinstanz entschieden, dass der Kläger, dessen Vermitt-

lungstätigkeit nur im Verein mit derjenigen Etters zum

Erfolg geführt hat, nicht die volle Provision beanspruchen

könne, sondern nur einen seinem Anteil am Zustande-

kommen des Geschäftes· entsprechenden Teilbetrag. Mit

seiner Berufung verlangt der Kläger die Zusprechung der

vollen vereinbarten Provision. Er kann sich dabei auf die

Literatur berufen (vgl. OSER-SCHÖNENBERGER, OR Art. 413

N. 30, Art. 417 N. 5; BECKER, OR Art. 412 N.25; REI-

CHEL, Mäklerprovision S. 184; STAUDINGER 9. Aufl. Vor-

oom. 9 vor §§ 652 ff.; PLANCK, Schuldverhältnisse, Vor-

hem. V 4 a S. 1123; ENNECOERUS, Schuldverhältnisse,

§ 155 TI 2 S.558). Diese steht in der Tat auf dem Boden,

dass dort~ wo der Vertrag auf das Zusammenwirken meh-

rerer unabhängig voneinander beauftragter Mäkler zurück-

zuführen ist, jeder von ihnen auf die volle Provision An-

spruch erheben könne. Dies deshalb, weil jeder von ihnen

massgeblich am Erfolg teilhabe, für dessen Erreichung die

volle Provision zugesichert worden sei. Dieser Auffassung

kann jedoch nicht beigepflichtet werden, wie das Bundes-

gericht schon in den von der Vorinstanz herangezogenen

Entscheiden erklärt hat. Zwar kommt es beim Mäklerver-

422

Obligationenrecht. N0 64.

trag wesentlich auf den Erfolg an und sind Mass und Um-

fang der Tätigkeit des Mäklers, sofern wenigstens durch sie

ein für die Absohlussbereitschaft des Dritten mitbestim-

mendes Motiv gesetzt wurde, für die Bemessung seines

Lohnes nicht ausschlaggebend. Deshalb hat der Mäkler

denn auch selbst dann Anspruch auf den ungeschmälerten

Lohn, wenn der Auftraggeber die von jenem in Gang

gebrachten~ Unterhandlungen selber in die Hand nimmt

und es erst ihm. gelingt, den Vertrag auf der Basis der vom

Mäkler angeknüpften Beziehungen zlim. Abschluss zu brin-

gen. Daraus folgt aber nicht notwendigerweise, dass dort,

wo die schliessliche Herbeiführung des angestrebten Er-

folges nicht den zusätzlichen Bemühungen des Auftrag-

gebers selber zu verdanken ist, sondern dem Eingreifen

weiterer, ebenfalls vom Verkäufer beauftragter Mäkler,

jeder von diesen Anspruch auf den vollen Mäklerlohn

habe. Diese Lösung ist vielmehr als unbillig abzulehnen,

weil sie zu einer übermässigen Belastung des Auftraggebers

führen würde. Es rechtfertigt sich daher, bei der Mitwir-

kung mehrerer Mähler die Bedeutung ihrer Tätigkeit inner-

halb der zum Erfolg führenden Zusammenhänge gegensei-

tig abzuwägen und jedem von ihnen nach Massgabe seines

Anteils am Erfolg einen· entsprechenden Anteil an dem

vom Auftraggeber nur einmal zu entrichtenden Mäkler-

lohn zukommen zu lassen. Eine unbillige Härte gegenüber

dem Mäkler liegt hierin nicht. Er .muss damit rechnen,

dass neben ihm noch andere Mäkler tätig sind; denn im

Liegenschaftenhandel beauftragt der Verkäufer regelmäs-

sig oder doch sehr oft mehrere Mäkler unabhängig von-

einander. Will sich der Mähler den ganzen Erfolg allein

sichern, so kann er dies dadurch erreichen, dass er die Auf-

nahme einer Ausschlussklausel in den Vertrag verlangt.

Dem Umstand, ob die Aufträge an die verschiedenen

Mäkler gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt erfolgen, kann

bei dieser Betraohtungsweise keine Bedeutung zukommen.

An dem in den BGE 61 II 84 und 62 II 344 für den Fall

gleiohzeitiger Beauftragung mehrerer Mäkler -

der da-

Markenschutz. N° 65.

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mals nioht zur Entscq.eidung stand -

gemachten Vorbe-

halt kann daher nicht festgehalten werden. Damit ent-

fällt der vom Kläger erhobene Einwand, die in den er-

wähnten Entscheiden vorgenommene Teilung des Mäkler-

Iohnes komme nur in Frage bei zeitlich auseinanderfal-

lender Beauftragung mehrerer Mäkler, und mangels einer

Behauptung der Beklagten in dieser Hinsioht bedeute die

Annahme der Vorinstanz, die Aufträge seien zeitlich ge-

staffelt erfolgt, einen Verstoss gegen die in Art. 8ZGB

aufgestellten Vorschriften über die Beweislast.

Vgl. auch Nr. 66. -

Voir aussi n° 66.

Irr. PROZESSRECHT

PROCEDURE

Vgl. Nr. 62. -

Voir n° 62.

IV. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

65. Auszug aus dem Urteil der I.ZivilabteilUDg vom 22. November

J946 i. S. Boehrlnger &: eie. A.-G. gegen Heilmittelwerke Wien

G.m.b.H.

Markenlizenz.

Zulässigkeit der Markenlizenz und Unterlizenz, VoraussetzlJ!lgen.

Im Streit.. des Markeninhabers mit dem Lizenz- oder Unterlizenz-

nehmer wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Marke kann der

Lizenz~ bezw. Unterlizenznehmer nicht das Markenrecht des

Markeninhabers unter Hinweis auf seine Gebrauchspriorität

bestreiten.

.

Art. 5, 11 MSchG; Art. 4 Madrider Übereinkommen.