Forderung | Mäkler/Kommission/Trödelvertra
Sachverhalt
1.1 Die A.________ GmbH (nachfolgend: Klägerin) mit Sitz in ________ ZG erbringt ________. F.________ ist Gesellschafterin der Klägerin und Vorsitzende der Geschäftsführung mit Ein- zelunterschrift (act. 1/2). 1.2 Die D.________ AG (nachfolgend: Beklagte) mit Sitz in ________ ist gemäss Handelsregiste- reintrag im Bereich ________ tätig. G.________ ist seit der Gründung der Beklagten Mitglied des Verwaltungsrats (mit Kollektivunterschrift zu zweien). H.________ war bis im August 2023
Seite 3/16 Mitglied der Geschäftsleitung (mit Kollektivunterschrift zu zweien), ehe er zum Mitglied des Verwaltungsrats (mit Kollektivunterschrift zu zweien) gewählt wurde. I.________ war seit der Gründung der Beklagten bis im Februar 2020 Präsident des Verwaltungsrats und anschlies- send bis August 2023 Mitglied des Verwaltungsrats (jeweils mit Kollektivunterschrift zu zweien; act. 1/3). J.________ ist bei der Beklagten als Assistentin der Geschäftsleitung (mit Aufgaben im Personalbereich) angestellt (act. 14 Ziff. 2). 2.1 Anfang Mai 2021 schaltete die Beklagte im Internet ein Inserat für eine Stelle als "Mandatslei- ter/in ________ 60-100 %" auf und vermerkte am Ende des Inserats, dass Bewerbungen über Stellenvermittler nicht berücksichtigt würden (act. 7/3). 2.2 Nachdem F.________ dieses Stelleninserat gesehen hatte, kontaktierte sie die Beklagte am
6. Mai 2021 per E-Mail und bot ihr die Zustellung eines Dossiers als Spontanbewerbung an. Im Postskriptum hielt sie fest, die Klägerin agiere nur in Ausnahmefällen als Personalvermittlerin, weswegen sich die "Leistungen & Konditionen" in solchen Fällen individuell anpassen liessen. Noch am selben Tag teilte J.________ F.________ per E-Mail mit, dass die Beklagte in der Re- gel keine Dossiers von Personalvermittlern entgegennehme. Da es aber ein interessantes Dos- sier zu sein scheine, könne die Klägerin dieses der Beklagten ausnahmsweise "gerne unver- bindlich zusenden" (act. 1/6). 2.3 In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin wird unter "4. Leistungsum- fang und Konditionen" Folgendes festgehalten (act. 7/2): Ausdrücklicher Bestandteil der Vertragsverhältnisse zwischen der A.________ GmbH und ihren Kunden ist das separat zugestellte Leistungs- und Konditionenblatt. Die Ge- bühren für die Online-Dienste der A.________ GmbH richten sich ausschliesslich nach diesem. Anderweitige Vereinbarungen bedürfen der Schriftlichkeit. Gemäss dem in den AGB erwähnten Leistungs- und Konditionenblatt ist das Honorar der Klä- gerin vom Bruttojahreslohn der vom Vertragspartner angestellten Person abhängig. Ab einem Bruttojahreslohn von CHF 100'000.00 bzw. 150'000.00 beträgt das Honorar 18 % bzw. 21 % des jeweiligen Betrags, zuzüglich Mehrwertsteuer (act. 1/4). 2.4 Mit E-Mail vom 7. Mai 2021 sandte F.________ J.________ die Bewerbungsunterlagen von K.________ (darunter Lebenslauf, Zeugnisse und Referenzen) sowie das PDF-Dokument "Leistungen und Konditionen A.________ GmbH" zu und wies bezüglich des Leistungs- und Konditionenblatts darauf hin, dass sie – wie bereits erwähnt – "offen für individuelle Anpas- sungen" sei (act. 1/7). 3.1 Ende Mai 2021 führten H.________ und J.________ mit K.________ ein Vorstellungsge- spräch. Mit E-Mail vom 31. Mai 2021 informierte J.________ F.________ darüber, dass zwi- schen der Beklagten und K.________ kein Vertrag zustande gekommen sei. Man sei jedoch so verblieben, dass sich die Beklagte gerne bei K.________ melden dürfe, wenn sich in Zu- kunft doch noch etwas ergebe (act. 1/8).
Seite 4/16 3.2 Mit Whatsapp vom 2. Juli 2021 teilte K.________ F.________ mit, dass es allenfalls doch eine Möglichkeit für eine Anstellung bei der Beklagten gebe, da ein Partner der Beklagten seine Nachfolge plane (act. 1/9). 3.3 Am 8. Juli 2021 meldete sich F.________ bei J.________ bezüglich einer allfälligen Anstellung von K.________ (act. 1/10). Darauf reagierte J.________ mit E-Mail vom 19. Juli 2021, in der sie F.________ bat, der Beklagten "eine konkrete Offerte für die Weiterleitung des Dossiers" von K.________ zukommen zu lassen. Da dies "ein zentraler Punkt für das Zustandekommen des Vertrags" [zwischen K.________ und der Beklagten] sei, wolle sie "die Geschäftsleitung zeitnah informieren, damit eine baldige Abstimmung über das weitere Vorgehen erfolgen" könne (act. 1/10). 3.4 Mit E-Mail vom 19. Juli 2021 übermittelte F.________ J.________ das PDF-Dokument "Leis- tungen und Konditionen Personalvermittlung A.________ GmbH" (welches gemäss ihrer späte- ren Parteiaussage mit dem in act. 1/7 erwähnten PDF-Dokument "Leistungen und Konditionen A.________ GmbH" inhaltlich identisch war [vgl. act. 15 Ziff. 35; vorne Sachverhalt Ziff. 2.3 f.]) und hielt fest, dass die Vermittlungsgebühr vom Jahressalär abhängig sei. Es sei daher schwie- rig, eine Offerte zu stellen. Sie biete aber "gerne 20 % Rabatt auf die Vermittlungsgebühr gemäss AGB's an" (act. 1/11). In der Folge hörte F.________ von der Beklagten bis zum
11. Oktober 2021 nichts mehr (vgl. hinten Sachverhalt Ziff. 5). 4. Am 16. September 2021 schlossen die Beklagte und K.________ eine Absichtserklärung hin- sichtlich einer Anstellung ab dem 1. Oktober 2021 ab (act. 16/13). Mit Arbeitsvertrag vom
29. September bzw. 4. Oktober 2021 stellte die Beklagte K.________ per 1. Oktober 2021 mit einem Pensum von 80 % und einem Bruttojahreslohn von CHF 128'000.00 als Mandatsleiter ein (act. 9/1). K.________ war in der Folge während 13 Monaten (d.h. bis zum 31. Oktober 2022) für die Beklagte tätig. 5. Am 11. Oktober 2021 kam es zwischen F.________ und G.________ zu einem Telefonge- spräch, bei dem sie über die Vergütung der Klägerin diskutierten (act. 16/14), sich letztlich aber nicht einigen konnten. Daraufhin stellte die Klägerin der Beklagten am 15. Oktober 2021 eine Vermittlungsgebühr in der Höhe von CHF 27'864.15 (= 21 % vom Bruttojahreslohn von CHF 160'000.00 [bei einer Anstellung zu 100 %; d.h. CHF 33'600.00] abzüglich 23 % Rabatt [von CHF 33'600.00; d.h. CHF 7'728.00] zuzüglich 7,7 % MWST [auf CHF 25'872.00; d.h. CHF 1'992.15]) in Rechnung (act. 1/12). Diese wurde von der Beklagten nicht beglichen. 6.1 Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch vor dem Friedensrichteramt Baar (act. 1/5) reich- te die Klägerin mit Eingabe vom 15. März 2023 beim Kantonsgericht Zug Klage ein und bean- tragte, die Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, ihr einen nach dem Beweisverfahren zu quantifizierenden Betrag, mindestens aber CHF 19'851.25 (= 18 % vom Bruttojahreslohn von CHF 128'000.00 [bei einer Anstellung zu 80 %; d.h. CHF 23'040.00] abzüglich 20 % Rabatt [von CHF 23'040.00; d.h. CHF 4'608.00] zuzüglich 7,7 % MWST [auf CHF 18'432.00; d.h. CHF 1'419.25]) nebst Zins zu 5 % seit 27. Oktober 2021 zu bezahlen (act. 1). 6.2 In der Klageantwort vom 10. Mai 2023 schloss die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Klage (act. 7).
Seite 5/16 6.3 Nachdem die Beklagte aufforderungsgemäss den mit K.________ abgeschlossenen Arbeits- vertrag (act. 9/1) ediert hatte, wurden am 19. September 2023 K.________ (act. 13) und J.________ (act. 14) als Zeugen sowie F.________ für die Klägerin und G.________ für die Beklagte zur Sache befragt (act. 15 S. 1-17). An der anschliessenden Hauptverhandlung hiel- ten die Parteien im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest. Die Klägerin änderte – nach Einsicht in den Arbeitsvertrag – ihr Rechtsbegehren dahingehend ab, dass die Beklagte kos- tenfällig zu verpflichten sei, ihr den Betrag von CHF 19'851.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit
27. Oktober 2021 zu bezahlen (act. 15 S. 18-22 und act. 16 f.). 6.4 Am 27. November 2023 erliess der Einzelrichter am Kantonsgericht folgenden Entscheid (act. 26; Verfahren EV 2023 46): 1.1 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 10'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem
28. Oktober 2022 zu bezahlen. 1.2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 2'400.00 Entscheidgebühr CHF 250.00 Kosten der Beweisführung CHF 2'650.00 Total Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte (= CHF 1'325.00) auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'400.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 250.00 wird von der Beklagten nachgefordert. Die Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'075.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 200.00 zu ersetzen. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] 7. Gegen diesen Entscheid reichte die Beklagte mit Eingabe vom 12. Januar 2024 beim Ober- gericht des Kantons Zug Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 29). In der Eingabe vom 29. Februar 2024 stellte die Klägerin den Antrag auf Abweisung der Beru- fung der Beklagten und erhob zugleich Anschlussberufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren (act. 34). In der Anschlussberufungsantwort vom 25. April 2024 beantragte die Beklagte, die Anschlussberufung sei kostenfällig abzuweisen (act. 38). In der Anschlussberu- fungsreplik vom 24. Juni 2024 hielt die Klägerin an ihrem Standpunkt fest (act. 41). Zu dieser Eingabe liess sich die Beklagte nicht mehr vernehmen. Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.
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Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts zur Zuständigkeit der Zuger Gerichte sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 26 E. 1; zur Zulässigkeit eines solchen Verweises s. Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2024 vom 25. Juli 2024 E. 4.2 m.w.H.).
E. 1.2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."
E. 2 Zur Begründung des angefochtenen Entscheids führte der vorinstanzliche Einzelrichter im Wesentlichen Folgendes aus:
E. 2.1 In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung wird die Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 27. November 2023 aufgehoben und wie folgt geän- dert (Änderung kursiv): "1.1 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 19'851.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Oktober 2022 zu bezahlen.
E. 2.2 Im Übrigen wird auf die Anschlussberufung nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungs- und das Anschlussberufungsverfahren von insgesamt CHF 3'600.00 wird der Beklagten auferlegt und im Umfang von CHF 2'400.00 mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss und im Umfang von CHF 1'200.00 mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 2'400.00 verrechnet. Der Rest- betrag von CHF 1'200.00 wird der Klägerin von der Gerichtskasse zurückerstattet. Die Beklag- te hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'200.00 zu ersetzen. 4. Die Beklagte hat die Klägerin für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren mit CHF 4'190.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 5. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 16/16 6. Mitteilung an: - Parteien (an die Beklagte unter Beilage des Doppels der Honorarnote von Rechts- anwalt B.________ vom 6. Dezember 2024) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2023 46) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
E. 2.3 Nachdem die Parteien keine vertragliche Vereinbarung über die Höhe des Mäklerlohns getrof- fen hätten, sei dieser vom Gericht nach Ermessen festzusetzen. Aufgrund der gegebenen Umstände erscheine vorliegend ein Mäklerlohn von CHF 10'000.00 als angemessen, welcher der Klägerin zuzusprechen sei (act. 26 E. 4.4 und 4.5).
E. 3 Im Rahmen ihrer – hinsichtlich des Vertragsschlusses knapp gehaltenen – Begründung prüfte die Vorinstanz nicht sämtliche entscheidrelevanten Vorbringen und Einwendungen der Par- teien, was diese in der Berufung bzw. Anschlussberufung zu Recht monieren. Die Beurteilung dieser Vorbringen und Einwendungen ist daher im vorliegenden Berufungsverfahren nachzu- holen, wobei in prozessualer Hinsicht vorab Folgendes festzuhalten ist:
E. 3.1 Da die Streitsache spruchreif ist und keine weiteren Beweise abzunehmen sind, ist der Fall – ohne Rückweisung an die Vorinstanz – im Berufungsverfahren zu beurteilen (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; Sutter-Somm/Seiler; in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 318 ZPO N 2, 7 und 9). Dabei ist das Recht von Amtes wegen anzuwenden ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Grenzen, innerhalb derer sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf, ziehen die Begehren der Parteien (Dispositionsgrundsatz; Art. 58 Abs. 1 ZPO). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dagegen weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandun- gen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an und verfügt über freie Kognition in Tatfragen. Sie kann die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumen- tation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_553/2021 vom 1. Februar 2023 E. 4.2.2; s. auch BGE 149 III 268 E. 4.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfah- ren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Erstinstanz vorgebracht werden konnten. Diese Bestim- mung beschlägt die Tatsachenebene. Die rechtliche Argumentation wird davon nicht erfasst. Rechtliche Argumente sind unbeschränkt zulässig, da das Berufungsgericht das Recht von Amtes wegen anwendet. Vorausgesetzt ist jedoch, dass die rechtlichen Argumente auf zu- lässigen Tatsachenbehauptungen beruhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_532/2020 vom 26. November 2020 E. 5.2.1).
E. 4 Die Beklagte bringt in der Berufung zusammengefasst Folgendes vor:
E. 4.1 J.________ (als "einfache HR-Mitarbeiterin") und G.________ (als Mitglied des Verwaltungs- rats mit Kollektivunterschrift zu zweien) seien mangels hinreichender Vertretungsmacht gar nicht in der Lage gewesen, einen Mäklervertrag im Namen der Beklagten abzuschliessen. Eine entsprechende Vertretungsberechtigung von J.________ und eine über die Kollektivvoll- macht hinausgehende (Einzel-)Vollmacht von G.________ bzw. die Mitwirkung einer zweiten kollektivzeichnungsberechtigten Person habe die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren auch gar nicht (rechtzeitig) behauptet. Ausserdem seien G.________ und die "weiteren Entschei- dungsträger bei der Beklagten" erst viel später in diesen "Prozess" involviert worden. Sämtli- che Handlungen von G.________, aus denen die Klägerin (und implizit auch die Vorinstanz) einen konkludenten Vertragsschluss ableiten möchten, seien zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Beklagten das Dossier von K.________ längst vorgelegen habe und die Beklagte um das
Seite 8/16 Interesse von K.________ gewusst habe. Solche Handlungen nach der Zustellung des Dossi- ers könnten aber von vornherein keinen Vergütungsanspruch der Klägerin begründen. Liefere nämlich der Mäkler vor Abschluss eines Mäklervertrags und damit ohne Rechtsbindungswillen des Auftraggebers Namen von Interessenten, könne er – so das Obergericht Zürich in seinem Urteil NP190028 vom 3. Juni 2020 E. 3.3 – hinsichtlich dieser bereits von sich aus genannten Namen nicht im Nachhinein durch Abschluss eines Mäklervertrags einen Honoraranspruch begründen; ausser der Auftraggeber lasse bei Abschluss des Mäklervertrags auch vor Ver- tragsabschluss genannte Interessenten gelten. Da der Beklagten zum Zeitpunkt eines (allfälli- gen späteren) Vertragsschlusses das Interesse von K.________ längst bekannt gewesen sei, könnten allfällige Handlungen der Klägerin nicht als "Vertragshandlungen" qualifiziert werden und wären auch nicht kausal für den Vertragsschluss zwischen der Beklagten und K.________ gewesen (act. 29 Rz 10-12, 18 und 21-23).
E. 4.2 Im Weiteren setze ein konkludenter Vertragsschluss voraus, dass das Verhalten des Mäklers hinreichend klar gewesen sei. Bei der von der Klägerin behaupteten Nachweismäkelei sei vom potenziellen Nachweismäkler gemäss der Rechtsprechung zu erwarten, dass er bei der Überg- abe eines Dossiers ausdrücklich darüber informiere, er werde im Fall eines Vertragsabschlus- ses ohne weitere Dienstleistungen ein Honorar beanspruchen. Zudem sei auch die Höhe des verlangten Honorars bzw. dessen Berechnungsgrundlage vor der Zustellung des Dossiers offenzulegen. Denn auch von Mäklern könne verlangt werden, dass sie – vor der beabsichtigten Leistungserbringung – ihren Geschäftswillen, ihre Leistungen und ihre Preise dem Kunden ge- genüber transparent deklarierten. Soweit sie dies bewusst oder aus Nachlässigkeit nicht täten, vermöchten sie keinen Vertrag mit dem Kunden zu begründen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen genüge es somit nicht, dass J.________ und G.________ allenfalls hätten wissen müssen, dass ein Honorar geschuldet sei, wenn es infolge eines Nachweises oder einer Ver- mittlung der Klägerin zu einem Vertragsschluss mit K.________ kommen würde. Vielmehr hätte sich die Beklagte – handelnd durch vertretungsberechtigte Personen – im Klaren sein müssen, dass bei einem Vertragsschluss mit K.________ ohne weitere Dienstleistung der Klägerin direkt der "Betrag X" geschuldet sei, was offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. F.________ habe J.________ das Dossier von K.________ mit E-Mail vom 7. Mai 2021 zugestellt und der Beklag- ten weder mitgeteilt, dass sie im Falle eines Vertragsabschlusses mit dem genannten Interes- senten ohne weitere Dienstleistungen ein Honorar beanspruchen würde, noch habe sie darauf hingewiesen, dass sich dieses auf mehrere zehntausend Franken belaufen würde. Im Gegenteil sei dem der E-Mail angehängten Leistungs- und Konditionenblatt lediglich eine Honorartabelle für umfassende Rekrutierungs- und Selektionsarbeiten zu entnehmen gewesen. Ausserdem ha- be F.________ J.________ gleich mehrmals mitgeteilt, dass sich Leistungsumfang und Ver- gütung individuell anpassen liessen. J.________ habe somit nicht geahnt und auch nicht ahnen müssen, dass die Klägerin ohne weitere Dienstleistungen ein Honorar beanspruchen würde (act. 29 Rz 30-36).
E. 4.3 Im Übrigen hätten die Parteien nie einen konkreten Leistungsumfang vereinbart. Die Vorin- stanz habe sich nicht festgelegt, ob es sich beim von ihr festgestellten Mäklervertrag um eine Nachweis- oder um eine Vermittlungsmäkelei gehandelt habe, und sei offenbar der unzutref- fenden Ansicht gewesen, dass sie diesen Punkt offenlassen könne. Lehre und Rechtspre- chung hätten jedoch wiederholt klargestellt, dass die Vereinbarung des Leistungsumfangs beim Mäklervertrag zu den "essentialia negotii" gehöre. Ohne einen Konsens über diese
Seite 9/16 Frage könne ein Mäklervertrag nicht zustande kommen. Die Klägerin habe im vorinstanzlichen Verfahren zwar wiederholt behauptet, es sei eine Nachweismäkelei vereinbart worden, doch habe sie diese Behauptung nicht belegen können. Wenn überhaupt, habe die Klägerin bei J.________ aufgrund ihres Leistungs- und Konditionenblatts vielmehr den Eindruck erweckt, sie sei an einer (umfangreichen) Vermittlungstätigkeit interessiert, die sie aber unstreitig nie erbracht habe. Da die Parteien nie einen konkreten Leistungsumfang vereinbart hätten, könne zwischen ihnen auch kein Mäklervertrag zustande gekommen sein (act. 29 Rz 25-30). Aus- serdem sei die Vorinstanz nicht berechtigt gewesen, den Mäklerlohn von sich aus festzuset- zen (act. 29 Rz 37-42).
E. 5 Diese Einwendungen der Beklagten brauchen – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden – nicht vertieft behandelt zu werden.
E. 5.1 In der Anschlussberufung macht die Klägerin nämlich zu Recht geltend, dass – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – in Bezug auf die stillschweigende Annahme der klägerischen Offerte durch die Beklagte nicht nur auf den Abschluss des Arbeitsvertrags mit K.________ ab- zustellen sei. Vielmehr sei auch die E-Mail vom 19. Juli 2021 in Betracht zu ziehen, mit der die Beklagte bei der Klägerin eine Offerte eingeholt habe (act. 1/10). Diese Offerte sei bis zum Ver- tragsschluss mit K.________ [bzw. bis zum 11. Oktober 2021] unwidersprochen geblieben. Et- waige andere Ansichten habe die Beklagte der Klägerin nicht mitgeteilt. Somit habe die Beklag- te die Offerte für die abschliessende Vergütung der Klägerin "analog zu Art. 6 OR" stillschwei- gend angenommen, da (erstens) die Klägerin auf den Annahmewille der Beklagten habe ver- trauen dürfen und (zweitens) die Beklagte davon habe ausgehen müssen, dass ihr Stillschwei- gen von der Klägerin als Annahme gedeutet werde. In der E-Mail vom 19. Juli 2021 habe die Beklagte mitgeteilt, dass die Vergütung für die Weiterleitung des Dossiers ein zentraler Punkt für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags mit K.________ sein werde (act. 1/10). Der Be- klagten sei sodann klar gewesen, dass sie der Klägerin mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags eine Vergütung werde bezahlen müssen, zumal sie wiederholt auf das Leistungs- und Konditio- nenblatt hingewiesen worden sei und ihr diese mehrfachen Hinweise auch bekannt gewesen seien. Im Weiteren sei die Offerte der Klägerin vom 19. Juli 2021 (act. 1/11) unwidersprochen geblieben und habe die Beklagte das Zustandekommen des Arbeitsvertrags mit K.________ vom Angebot der Klägerin "abhängig" gemacht. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen und des mit K.________ abgeschlossenen Arbeitsvertrags habe die Klägerin auf den Annahmewil- len der Beklagten vertrauen dürfen und die Beklagte davon ausgehen müssen, dass ihr Still- schweigen von der Klägerin als Annahme gedeutet werden müsse (act. 34 Rz 43-46).
E. 5.2 Diesen klägerischen Ausführungen ist zuzustimmen. Die Vorinstanz legte den Fokus auf die E-Mail-Korrespondenz vom 6./7. Mai 2021 (act. 1/6 und 1/7). Nachdem die Beklagte K.________ vorerst nicht angestellt hatte, kam es indessen am 19. Juli 2021 zu einer weiteren E-Mail-Korrespondenz (Nachfrage der Beklagten und Offertstellung der Klägerin [act. 1/10 und 1/11]), welche die Vorinstanz – wie nachfolgend darzulegen ist – nicht hinreichend gewürdigt hat.
E. 5.3 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass J.________ im Hinblick auf eine mögliche Anstel- lung von K.________ F.________ mit E-Mail vom 19. Juli 2021 um eine konkrete Offerte für die Zustellung des Dossiers bat (act. 1/10). Ferner ist unbestritten, dass ihr F.________ am glei- chen Tag eine Offerte zukommen liess (act. 1/11), die J.________ an die Geschäftsleitung der
Seite 10/16 Beklagten weiterleitete. Gegenüber der Klägerin äusserte sich die Beklagte nicht zu dieser Of- ferte. Die Parteien hatten erst am 11. Oktober 2021 wieder Kontakt, nachdem die Beklagte und K.________ den Arbeitsvertrag bereits am 29. September bzw. 4. Oktober 2021 unterzeichnet hatten (act. 7 Rz 27-29; act. 16 Rz 12-15, 33 f. und 38).
E. 5.3.1 In diesem Zusammenhang stellt sich vorab die Frage, ob J.________ als Stellvertreterin oder bloss als Mittelsperson, d.h. als "Erklärungsbotin" und/oder als "Empfangsbotin", für die Beklag- te handelte (vgl. Gauch/Schluep/Schmid, OR AT Band I, 11. A. 2020, Rn. 186). Die Antwort auf diese Frage bestimmt sich – in Anwendung des Grundsatzes "iura novit curia" – nach dem Ver- trauensprinzip aus der Sicht des Erklärungsempfängers (vgl. Zäch/Künzler, Berner Kommentar,
2. A. 2014, Vorbemerkungen zu Art. 32-40 OR N 17-21; Watter, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 32 OR N 8; Kut/Bauer, in: Atamer/Furrer [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privat- recht, 4. A. 2023, Art. 32 OR N 7).
E. 5.3.2 In der E-Mail vom 19. Juli 2021 machte J.________ deutlich, dass sie nur als Botin der Ge- schäftsleitung bzw. – wie von der Klägerin im Sinne einer Rechtsauffassung zutreffend bezeich- net (vgl. vorne E. 3.2) – als "Kommunikationsträgerin" auftrat (act. 34 Rz 12 f.). In dieser E-Mail erklärte sie nämlich, die Geschäftsleitung zeitnah über die klägerische Offerte informie- ren zu wollen, damit diese bald über das weitere Vorgehen abstimmen könne (act. 1/10). Da- raus durfte und musste F.________ klarerweise schliessen, dass die Einladung zur Offertstel- lung von der Geschäftsleitung der Beklagten ausging und die Offerte für diese bestimmt war. Somit übermittelte J.________ – als Botin – lediglich eine fremde Erklärung und gab nicht – wie bei der Stellvertretung – eine eigene Willenserklärung ab. In der Folge nahm sie die Offerte für die Geschäftsleitung als (Empfangs-)Botin entgegen, wobei F.________ ohne Weiteres davon ausgehen durfte bzw. musste, dass J.________ die Offerte zeitnah der Geschäftsleitung der Beklagten übermitteln werde (vgl. Zäch/Künzler, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 32-40 OR N 21), was ja tatsächlich auch geschah.
E. 5.3.3 Nachdem J.________ bloss als Botin zu betrachten ist und somit nicht in Vertretung der Beklag- ten handelte, kann – mangels Relevanz – darauf verzichtet werden, auf die Frage ihrer Vertre- tungsmacht (sowie deren rechtzeitige Behauptung) weiter einzugehen (vgl. act. 29 Rz 10-16; act. 34 Rz 8-19; act. 38 Rz 6-14; act. 41 Rz 3-10). Im Weiteren ist grundsätzlich unbestritten, dass die Beklagte das Handeln ihrer Geschäftsleitung, der die jeweils kollektivzeichnungsbe- rechtigten G.________, H.________ und I.________ angehörten, gegen sich gelten lassen muss (vgl. Zäch/Künzler, a.a.O., Art. 32 OR N 148). Ebenso unbestritten bzw. nachgewiesen ist sodann, dass die Geschäftsleitung der Beklagten von der Offerte der Klägerin vom 19. Juli 2021 Kenntnis erhielt und darauf nicht reagierte (act. 1 Rz 18; act. 7 Rz 28; act. 14 Ziff. 11 und 44; act. 15 Ziff. 28, 36 und 50 f.). Schliesslich anerkennt auch die Beklagte, dass neben G.________ die "weiteren Entscheidungsträger bei der Beklagten" miteinbezogen wurden (vgl. vorne E. 4.1).
E. 5.3.4 Bei dieser Ausgangslage ist – wie die Klägerin als Rechtsauffassung in der Anschlussberu- fung (entgegen der Ansicht der Beklagten; act. 38 Rz 23) zulässigerweise vorbringt (act. 41 Rz 13; vgl. vorne E. 3.2) – zwischen den Parteien gestützt auf Art. 6 OR ein Vertrag zustande gekommen. Ist nämlich wegen der besonderen Natur des Geschäfts oder nach den Umstän- den eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird (Art. 6 OR). Während im
Seite 11/16 Regelfall Stillschweigen auf eine Offerte deren Ablehnung bedeutet, konkretisiert die erwähnte Bestimmung den Vertrauensgrundsatz. Danach gilt Schweigen dann als Zustimmung, wenn Redlichkeit oder praktische Vernunft einen Widerspruch gefordert hätten, falls das scheinbare Einverständnis in Wirklichkeit nicht bestand. Abzustellen ist nicht auf die subjektiven Vor- stellungen der Parteien, sondern die Umstände sind nach objektivierendem Massstab zu deuten (Urteil des Bundesgerichts 4C.437/2006 vom 13. März 2007 E. 2.3.1, nicht publiziert in: BGE 133 III 356; 5A_57/2023 vom 27. April 2023 E. 3.3.2; je m.w.H.; Gauch/Schluep/ Schmid, a.a.O., Rn. 455).
E. 5.3.5 Die Klägerin musste aufgrund der vorliegenden Umstände nicht mit einer ausdrücklichen An- nahme ihrer Offerte rechnen, sondern durfte aus dem langen Stillschweigen der Beklagten (vom 19. Juli bis zum 11. Oktober 2021) auf die Annahme ihrer Offerte schliessen. Entschei- dend ist, dass die Geschäftsleitung der Beklagten – nebst der klägerischen E-Mail vom 19. Juli 2021 (act. 1/11) – auch die E-Mail der Klägerin vom 7. Mai 2021 (act. 1/7) samt dem Leistungs- und Konditionenblatt (act. 1/4) zur Kenntnis genommen hatte (act. 15 Ziff. 17 f. und 50 f.), was entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 38 Rz 3 f.) im vorinstanzlichen Verfahren (implizit) vorgebracht wurde (vgl. act. 7 Rz 22 f. und 51 f.; act. 15 S. 20 f.; act. 16 Rz 17). Sodann liegt die im Beweisverfahren erstellte Tatsache, dass die Geschäftsleitung der Beklagten von der E-Mail der Klägerin vom 7. Mai 2021 inklusive dem Leistungs- und Konditionenblatt Kenntnis hatte (vgl. act. 15 Ziff. 17 f. und 50 f.), im Rahmen dessen, was behauptet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.4.5; 4A_195/2014 vom 27. Novem- ber 2014 E. 7.2; Lorenz, Beweiserhebung mittels Parteiaussage, 2019, N 384-386). Mithin ist davon auszugehen, dass der Beklagten die Honorarvorstellungen der Klägerin aufgrund deren E-Mail vom 7. Mai 2021 bzw. des Leistungs- und Konditionenblatts bekannt waren, wobei sich die Klägerin für individuelle Anpassungen offen zeigte (act. 1/7), worauf die Beklagte vertraute (act. 15 Ziff. 3, 8, 10, 18 und 51). Mit E-Mail vom 19. Juli 2021 bat J.________ F.________ dann um die Zustellung einer "konkrete[n] Offerte für die Weiterleitung des Dossiers von Herrn K.________" (act. 1/10), worauf F.________ J.________ mit E-Mail vom selben Tag nochmals das Leistungs- und Konditionenblatt zustellte und dazu bemerkte, dass die "Vermittlungsge- bühr vom Jahressalär abhängig [ist], weswegen eine Offerte schwierig zu stellen ist. Ich biete Ihnen gerne 20 % Rabatt auf die Vermittlungsgebühr gemäss AGB's an" (act. 1/11). Diese Of- ferte, die auf Aufforderung von J.________ bzw. der Geschäftsleitung der Beklagten erfolgte und von F.________ an die konkreten Verhältnisse angepasst wurde, ist unmissverständlich und umfasste alle objektiv wesentlichen Punkte des gewollten Vertrags (vgl. Gauch/Schluep/ Schmid, a.a.O., Rn. 370 und 378). Hinzu kommt, dass die Beklagte mit Personalvermittlern Erfahrung hatte. Sie wusste, dass die- se nicht unentgeltlich tätig sind und schrieb unter anderem deswegen in ihrem Inserat "Bewer- bungen über Stellenvermittler werden nicht berücksichtigt" (vgl. act. 7/3; s. die Aussage von G.________ in act. 15 Ziff. 3: "Es stand nie in dem Verhältnis zu dem, was es kostete."). Die- ses Wissen manifestiert sich auch darin, dass die Beklagte, als sie das zweite Mal mit K.________ über eine Anstellung verhandelte, bei der Klägerin ausdrücklich um eine "konkrete Offerte" bat (act. 1/10). Sodann teilte sie der Klägerin nach den ersten Verhandlungen mit K.________ am 31. Mai 2021 mit, dass kein Arbeitsvertrag zustande gekommen sei (act. 16 Rz 10; act. 1/9). Diese Mitteilung hätte sie kaum gemacht, wenn sie davon ausgegangen wäre, mit der Zustellung von K.________s Personaldossier hätten sich die Beziehungen zur Klägerin erschöpft und ein Honoraranspruch hätte nie bestanden. Dass die Mitteilung vom 31. Mai 2021
Seite 12/16 gemäss J.________ (nur) "aus Höflichkeit" erfolgte (act. 14 Ziff. 41), ist unter diesen Umstän- den nicht glaubhaft. Die geschäftserfahrene Beklagte wusste, dass dann keine Provision ge- schuldet ist, wenn kein Arbeitsvertrag zustande kommt. Jedenfalls durfte die Klägerin die E-Mail vom 31. Mai 2021 in guten Treuen so verstehen, dass nach Auffassung der Beklagten deshalb kein Provisionsanspruch bestand, weil mit dem von ihr mitgeteilten Kandidaten zwar Verhandlungen geführt worden waren, diese aber nicht zu einem Vertragsschluss führten. Mit anderen Worten durfte die Klägerin bereits aus der Korrespondenz im Zusammenhang mit den ersten (gescheiterten) Verhandlungen zwischen der Beklagten und K.________ schliessen, dass die Beklagte bei einer entsprechenden Anstellung des Kandidaten einen Honorar- anspruch im Grundsatz akzeptiert hat. Von einem stillschweigenden Akzept durfte die Klägerin umso mehr ausgehen, als die Beklagte mit dem von der Klägerin ins Spiel gebrachten Kandi- daten ab Juli 2021 weiter verhandelte und diesbezüglich bei der Klägerin ausdrücklich um eine "konkrete Offerte" bat (act. 1/10) und ein Arbeitsvertrag letztlich zustande kam. Die Beklagte nahm also die Leistungen der Klägerin (Nachweis von Kandidaten [dazu sogleich E. 5.4]) vor- behaltlos in Anspruch. Die Beklagte hätte demnach – falls sie mit der Offerte gemäss E-Mail vom 19. Juli 2021 nicht einverstanden gewesen wäre – reagieren müssen und nicht einfach schweigen dürfen. Insbe- sondere durfte sie unter diesen Umständen auch nicht davon ausgehen, dass die Klägerin nach Aufwand abrechnen werde (act. 15 Ziff. 18 und 37 f.). Vielmehr musste der Beklagten bewusst sein, dass ihr Stillschweigen von der Klägerin als Annahme der Offerte aufgefasst werden darf (vgl. vorne E. 5.3.4; Müller, Berner Kommentar, 2018, Art. 6 OR N 10 und 24-26; Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Rn. 457 und Fn 200; s. auch Zäch/Künzler, a.a.O., Vorbemer- kungen zu Art. 32-40 OR N 18 i.V.m. Art. 38 OR N 55). Hätte die Beklagte die Offerte nicht an- nehmen wollen, hätte sie diese innert angemessener Frist ablehnen müssen, was jedoch nicht geschah. Die erstmalige Intervention der Beklagten erfolgte am 11. Oktober 2021, nachdem sie K.________ bereits angestellt hatte, und war damit eindeutig zu spät (act. 15 Ziff. 38), weshalb der Vertrag als geschlossen zu gelten hat (vgl. Kut/Bauer, a.a.O., Art. 6 OR N 15; Müller, a.a.O, Art. 6 OR N 81).
E. 5.4 Die Beklagte wendet zwar weiter ein, dass die Parteien nie einen konkreten Leistungsumfang vereinbart hätten, weshalb zwischen ihnen auch kein Mäklervertrag zustande gekommen sein könne (vgl. vorne E. 4.3). Dieses Argument vermag indessen ebenfalls nicht zu überzeugen.
E. 5.4.1 Wie die Beklagte zutreffend vorbringt (act. 34 Rz 33), vereinbarten die Parteien, dass die Klä- gerin als Nachweismäklerin tätig sein solle bzw. tätig war, bat doch J.________ in ihrer E-Mail vom 19. Juli 2021 um eine Offerte "für die Weiterleitung des Dossiers von Herrn K.________" (act. 1/10). Die Tätigkeit der Klägerin war somit auf den Nachweis von (einem) Interessenten (d.h. von K.________) beschränkt, womit zwischen den Parteien – entgegen der Auffassung der Beklagten – ein konkreter Leistungsumfang vereinbart wurde. Dass die Klägerin der Beklagten den Namen des Interessenten bereits vor dem 19. Juli 2021 genannt hatte, vermag – entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. vorne E. 4.1) – den Vertragsschluss bzw. den klägerischen Honoraranspruch nicht zu vereiteln, liess doch die Beklagte – im Einklang mit dem Urteil des Obergerichts Zürich NP190028 vom 3. Juni 2020 E. 3.3 – eben gerade auch den zuvor genann- ten Namen von K.________ weiterhin als Nachweis gelten (vgl. act. 15 Ziff. 51). Ausserdem war der Beklagten hinreichend klar, dass die Klägerin für diese Nachweismäkelei im Erfolgsfall unter Berücksichtigung des gewährten Rabatts einen Betrag von 80 % der "Vermittlungsgebühr"
Seite 13/16 gemäss dem Leistungs- und Konditionenblatt verlangen wird (act. 15 Ziff. 50 f.; s. auch act. 14 Ziff. 61 f. und 70). Der im Erfolgsfall geschuldete Mäklerlohn (d.h. der "Betrag X") war – entge- gen der Auffassung der Beklagten (vgl. vorne E. 4.2) – mithin im Voraus genau bestimmbar (vgl. act. 1 Rz 36). Mit dem klägerischen Verweis auf das Leistungs- und Konditionenblatt, welches im Zusammenhang mit der Vermittlungsgebühr weitere Dienstleistungen aufführt, ist der verein- barte Leistungsumfang – die Nachweismäkelei – nicht abgeändert worden. Ebenso wenig kann daraus geschlossen werden, dass der dort festgelegte Betrag nur bei einer Vermittlung gelten sollte, lässt sich doch der E-Mail der Klägerin vom 19. Juli 2021 klar entnehmen, dass dieser Betrag – abzüglich eines Rabatts von 20 % – auch für die vereinbarte Nachweismäkelei zur Anwendung gelangen sollte (vgl. act. 1/11). Eine Abrechnung nach effektivem Aufwand war – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 15 Ziff. 12, 18 a.E. und 55) – nicht vorgesehen.
E. 5.4.2 Bei der Nachweismäkelei erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen (Art. 412 Abs. 1 OR). Charakteristisch für den Mäkler- vertrag ist die Entgeltlichkeit und der Erfolg, der auf die Tätigkeit des Mäklers zurückzuführen ist. Der Anspruch auf den Mäklerlohn setzt in jedem Fall einen Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Mäklers und dem tatsächlichen Zustandekommen des Hauptvertrags bzw. des Zielgeschäfts voraus. Der Mäkler muss beweisen, dass seine Intervention zum vertraglich definierten Erfolg geführt hat. Nach Art. 413 Abs. 1 OR ist der Mäklerlohn verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises zustande gekommen ist (vgl. BGE 144 III 43 E. 3.1.1 m.w.H.). Dieser Beweis ist der Klägerin gelungen. Der Arbeitsvertrag zwischen der Beklagten und K.________ kam nur infolge des von ihr erbrachten Nachweises des Interessenten zustande (act. 13 Ziff. 22 f. und 32 a.E.; act. 15 Ziff. 7 und 13). Entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 7 Rz 66) lässt die Absage hinsichtlich der zuerst ausgeschriebenen Stelle (vgl. vorne Sach- verhalt Ziff. 3.1) die Kausalität nicht entfallen. Es genügt nämlich, wenn zwischen den Bemühun- gen des Mäklers und dem Entschluss des Dritten ein sog. psychologischer Zusammenhang be- steht. Ein solcher liegt vor, wenn durch die Tätigkeit des Mäklers ein für die Abschlussbereit- schaft des Dritten mitbestimmendes Motiv gesetzt wurde. Der Mäkler hat insbesondere auch dann Anspruch auf den vollen Lohn, wenn der Auftraggeber die vom Mäkler in Gang gebrachten Verhandlungen selbst an die Hand nimmt und es erst ihm gelingt, den Vertrag auf der Basis der vom Mäkler angeknüpften Beziehungen zu schliessen (vgl. Ammann, Basler Kommentar,
E. 5.5 Nachdem die Klägerin die Ausführungen der Vorinstanz zum Verzugszins (act. 26 E. 5) nicht angefochten hat bzw. die Anschlussberufung diesbezüglich nicht hinreichend begründet ist, kann auf ihren Antrag, die Forderung sei seit dem 27. Oktober 2021 zu verzinsen (act. 34 S. 2), nicht eingetreten werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1 und 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6, je m.w.H.). Somit bleibt es dabei, dass der Betrag von CHF 19'851.25 – wie von der Vorinstanz festgelegt (act. 26 E. 5) – zu 5 % seit dem 28. Oktober 2022 zu verzinsen ist. 6. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und die Anschlussberufung teilweise gut- zuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Da die Beklagte vorliegend praktisch vollständig unterliegt, hat sie die gesamten Prozess- kosten des Berufungs- und des Anschlussberufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_266/2021 vom 16. September 2021 E. 3.3 m.w.H.).
E. 7.1 Bei dem für die Festsetzung der Gerichtskosten massgebenden Streitwert von CHF 19'851.25 beträgt die ordentliche Entscheidgebühr CHF 2'400.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG). Da im vorliegenden Verfahren über eine Berufung und eine Anschlussberufung zu be- finden war, rechtfertigt es sich, diese Gebühr um 50 % auf CHF 3'600.00 zu erhöhen (§ 3 und § 4 Abs. 1 KoV OG).
E. 7.2 Mit Honorarnote vom 6. Dezember 2024 (act. 45) macht der Rechtsvertreter der Klägerin ein Honorar von CHF 7'621.05 (Honorar: CHF 7'050.00; Mehrwertsteuer: CHF 571.05) geltend. Dieser Betrag ist zu hoch. Für die Bemessung der Parteientschädigung ist auf den im Berufungs- und Anschlussberu- fungsverfahren noch in Betracht kommenden Streitwert abzustellen (§ 8 Abs. 1 AnwT), der sich wie im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 19'851.25 beläuft. Demnach beträgt das Grundhonorar CHF 3'877.70 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Im Weiteren ist zu beachten, dass die Kläge- rin zusätzlich zur Berufungsantwort und Anschlussberufung eine Anschlussberufungsreplik einreichte, was insgesamt einen Zuschlag von 50 % rechtfertigt (= CHF 1'938.85; § 8 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 AnwT). Für einen weiteren Zuschlag oder die Berechnung des vollen Grundhonorars (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 AnwT) besteht hingegen kein Anlass. Vielmehr sind vom Total von CHF 5'816.55 zwei Drittel des Grundhonorars (= CHF 3'877.70) zu berechnen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AnwT). Unter Hinzurechnung der beantragten Mehrwertsteuer von 8,1 % (= CHF 314.10; § 25a Abs. 1 AnwT) resultiert somit eine Parteientschädigung von gerundet CHF 4'190.00. Einen Auslagenersatz (vgl. § 25 AnwT) hat der Rechtsvertreter der Klägerin nicht geltend gemacht.
E. 7.3 Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Anschlussberufung wären grundsätzlich auch die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verteilen (Art. 106 und Art. 318 Abs. 3 ZPO). Damit darüber neu befunden werden kann, bedarf es jedoch eines reformatorischen und bezifferten Begehrens bzw. Antrags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.3; Urteile des Obergerichts Zug Z1 2023 4 vom 26. Januar 2024 E. 12 und Z1 2022 14 vom 9. Oktober 2023 E. 7, je mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1-2.1.3 sowie 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3-5).
Seite 15/16 Zur Verlegung der erstinstanzlichen Prozesskosten hat die Beklagte in der Berufungsantwort und Anschlussberufung nicht Stellung genommen: Diesbezüglich fehlen sowohl ein Antrag im Rechtsmittelbegehren wie auch Ausführungen in der Begründung. Mangels Anfechtung kann somit – unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens – über die verlegten Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht neu befunden werden. Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Zivilabteilung Z1 2024 2 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter F. Horber Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber Chr. Kaufmann Urteil vom 11. Dezember 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________, Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsbeklagte, gegen D.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 27. November 2023)
Seite 2/16 Rechtsbegehren Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte Berufung 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 27. November 2023 sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzlichem Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Berufungsbeklagten. Anschlussberufungsantwort 1. An den Rechtsbegehren aus der Berufung vom 12. Januar 2024 wird festgehalten. 2. Die Anschlussberufung sei unter Kostenfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten abzuweisen. Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin Berufungsantwort 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zu Lasten der Berufungsklägerin. Anschlussberufung 1. Der Entscheid EV 2023 46 vom 27. November 2023 des Kantonsgerichts Zug sei aufzuheben. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 19'851.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. Oktober 2021 zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zu Lasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt 1.1 Die A.________ GmbH (nachfolgend: Klägerin) mit Sitz in ________ ZG erbringt ________. F.________ ist Gesellschafterin der Klägerin und Vorsitzende der Geschäftsführung mit Ein- zelunterschrift (act. 1/2). 1.2 Die D.________ AG (nachfolgend: Beklagte) mit Sitz in ________ ist gemäss Handelsregiste- reintrag im Bereich ________ tätig. G.________ ist seit der Gründung der Beklagten Mitglied des Verwaltungsrats (mit Kollektivunterschrift zu zweien). H.________ war bis im August 2023
Seite 3/16 Mitglied der Geschäftsleitung (mit Kollektivunterschrift zu zweien), ehe er zum Mitglied des Verwaltungsrats (mit Kollektivunterschrift zu zweien) gewählt wurde. I.________ war seit der Gründung der Beklagten bis im Februar 2020 Präsident des Verwaltungsrats und anschlies- send bis August 2023 Mitglied des Verwaltungsrats (jeweils mit Kollektivunterschrift zu zweien; act. 1/3). J.________ ist bei der Beklagten als Assistentin der Geschäftsleitung (mit Aufgaben im Personalbereich) angestellt (act. 14 Ziff. 2). 2.1 Anfang Mai 2021 schaltete die Beklagte im Internet ein Inserat für eine Stelle als "Mandatslei- ter/in ________ 60-100 %" auf und vermerkte am Ende des Inserats, dass Bewerbungen über Stellenvermittler nicht berücksichtigt würden (act. 7/3). 2.2 Nachdem F.________ dieses Stelleninserat gesehen hatte, kontaktierte sie die Beklagte am
6. Mai 2021 per E-Mail und bot ihr die Zustellung eines Dossiers als Spontanbewerbung an. Im Postskriptum hielt sie fest, die Klägerin agiere nur in Ausnahmefällen als Personalvermittlerin, weswegen sich die "Leistungen & Konditionen" in solchen Fällen individuell anpassen liessen. Noch am selben Tag teilte J.________ F.________ per E-Mail mit, dass die Beklagte in der Re- gel keine Dossiers von Personalvermittlern entgegennehme. Da es aber ein interessantes Dos- sier zu sein scheine, könne die Klägerin dieses der Beklagten ausnahmsweise "gerne unver- bindlich zusenden" (act. 1/6). 2.3 In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin wird unter "4. Leistungsum- fang und Konditionen" Folgendes festgehalten (act. 7/2): Ausdrücklicher Bestandteil der Vertragsverhältnisse zwischen der A.________ GmbH und ihren Kunden ist das separat zugestellte Leistungs- und Konditionenblatt. Die Ge- bühren für die Online-Dienste der A.________ GmbH richten sich ausschliesslich nach diesem. Anderweitige Vereinbarungen bedürfen der Schriftlichkeit. Gemäss dem in den AGB erwähnten Leistungs- und Konditionenblatt ist das Honorar der Klä- gerin vom Bruttojahreslohn der vom Vertragspartner angestellten Person abhängig. Ab einem Bruttojahreslohn von CHF 100'000.00 bzw. 150'000.00 beträgt das Honorar 18 % bzw. 21 % des jeweiligen Betrags, zuzüglich Mehrwertsteuer (act. 1/4). 2.4 Mit E-Mail vom 7. Mai 2021 sandte F.________ J.________ die Bewerbungsunterlagen von K.________ (darunter Lebenslauf, Zeugnisse und Referenzen) sowie das PDF-Dokument "Leistungen und Konditionen A.________ GmbH" zu und wies bezüglich des Leistungs- und Konditionenblatts darauf hin, dass sie – wie bereits erwähnt – "offen für individuelle Anpas- sungen" sei (act. 1/7). 3.1 Ende Mai 2021 führten H.________ und J.________ mit K.________ ein Vorstellungsge- spräch. Mit E-Mail vom 31. Mai 2021 informierte J.________ F.________ darüber, dass zwi- schen der Beklagten und K.________ kein Vertrag zustande gekommen sei. Man sei jedoch so verblieben, dass sich die Beklagte gerne bei K.________ melden dürfe, wenn sich in Zu- kunft doch noch etwas ergebe (act. 1/8).
Seite 4/16 3.2 Mit Whatsapp vom 2. Juli 2021 teilte K.________ F.________ mit, dass es allenfalls doch eine Möglichkeit für eine Anstellung bei der Beklagten gebe, da ein Partner der Beklagten seine Nachfolge plane (act. 1/9). 3.3 Am 8. Juli 2021 meldete sich F.________ bei J.________ bezüglich einer allfälligen Anstellung von K.________ (act. 1/10). Darauf reagierte J.________ mit E-Mail vom 19. Juli 2021, in der sie F.________ bat, der Beklagten "eine konkrete Offerte für die Weiterleitung des Dossiers" von K.________ zukommen zu lassen. Da dies "ein zentraler Punkt für das Zustandekommen des Vertrags" [zwischen K.________ und der Beklagten] sei, wolle sie "die Geschäftsleitung zeitnah informieren, damit eine baldige Abstimmung über das weitere Vorgehen erfolgen" könne (act. 1/10). 3.4 Mit E-Mail vom 19. Juli 2021 übermittelte F.________ J.________ das PDF-Dokument "Leis- tungen und Konditionen Personalvermittlung A.________ GmbH" (welches gemäss ihrer späte- ren Parteiaussage mit dem in act. 1/7 erwähnten PDF-Dokument "Leistungen und Konditionen A.________ GmbH" inhaltlich identisch war [vgl. act. 15 Ziff. 35; vorne Sachverhalt Ziff. 2.3 f.]) und hielt fest, dass die Vermittlungsgebühr vom Jahressalär abhängig sei. Es sei daher schwie- rig, eine Offerte zu stellen. Sie biete aber "gerne 20 % Rabatt auf die Vermittlungsgebühr gemäss AGB's an" (act. 1/11). In der Folge hörte F.________ von der Beklagten bis zum
11. Oktober 2021 nichts mehr (vgl. hinten Sachverhalt Ziff. 5). 4. Am 16. September 2021 schlossen die Beklagte und K.________ eine Absichtserklärung hin- sichtlich einer Anstellung ab dem 1. Oktober 2021 ab (act. 16/13). Mit Arbeitsvertrag vom
29. September bzw. 4. Oktober 2021 stellte die Beklagte K.________ per 1. Oktober 2021 mit einem Pensum von 80 % und einem Bruttojahreslohn von CHF 128'000.00 als Mandatsleiter ein (act. 9/1). K.________ war in der Folge während 13 Monaten (d.h. bis zum 31. Oktober 2022) für die Beklagte tätig. 5. Am 11. Oktober 2021 kam es zwischen F.________ und G.________ zu einem Telefonge- spräch, bei dem sie über die Vergütung der Klägerin diskutierten (act. 16/14), sich letztlich aber nicht einigen konnten. Daraufhin stellte die Klägerin der Beklagten am 15. Oktober 2021 eine Vermittlungsgebühr in der Höhe von CHF 27'864.15 (= 21 % vom Bruttojahreslohn von CHF 160'000.00 [bei einer Anstellung zu 100 %; d.h. CHF 33'600.00] abzüglich 23 % Rabatt [von CHF 33'600.00; d.h. CHF 7'728.00] zuzüglich 7,7 % MWST [auf CHF 25'872.00; d.h. CHF 1'992.15]) in Rechnung (act. 1/12). Diese wurde von der Beklagten nicht beglichen. 6.1 Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch vor dem Friedensrichteramt Baar (act. 1/5) reich- te die Klägerin mit Eingabe vom 15. März 2023 beim Kantonsgericht Zug Klage ein und bean- tragte, die Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, ihr einen nach dem Beweisverfahren zu quantifizierenden Betrag, mindestens aber CHF 19'851.25 (= 18 % vom Bruttojahreslohn von CHF 128'000.00 [bei einer Anstellung zu 80 %; d.h. CHF 23'040.00] abzüglich 20 % Rabatt [von CHF 23'040.00; d.h. CHF 4'608.00] zuzüglich 7,7 % MWST [auf CHF 18'432.00; d.h. CHF 1'419.25]) nebst Zins zu 5 % seit 27. Oktober 2021 zu bezahlen (act. 1). 6.2 In der Klageantwort vom 10. Mai 2023 schloss die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Klage (act. 7).
Seite 5/16 6.3 Nachdem die Beklagte aufforderungsgemäss den mit K.________ abgeschlossenen Arbeits- vertrag (act. 9/1) ediert hatte, wurden am 19. September 2023 K.________ (act. 13) und J.________ (act. 14) als Zeugen sowie F.________ für die Klägerin und G.________ für die Beklagte zur Sache befragt (act. 15 S. 1-17). An der anschliessenden Hauptverhandlung hiel- ten die Parteien im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest. Die Klägerin änderte – nach Einsicht in den Arbeitsvertrag – ihr Rechtsbegehren dahingehend ab, dass die Beklagte kos- tenfällig zu verpflichten sei, ihr den Betrag von CHF 19'851.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit
27. Oktober 2021 zu bezahlen (act. 15 S. 18-22 und act. 16 f.). 6.4 Am 27. November 2023 erliess der Einzelrichter am Kantonsgericht folgenden Entscheid (act. 26; Verfahren EV 2023 46): 1.1 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 10'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem
28. Oktober 2022 zu bezahlen. 1.2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 2'400.00 Entscheidgebühr CHF 250.00 Kosten der Beweisführung CHF 2'650.00 Total Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte (= CHF 1'325.00) auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'400.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 250.00 wird von der Beklagten nachgefordert. Die Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'075.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 200.00 zu ersetzen. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] 7. Gegen diesen Entscheid reichte die Beklagte mit Eingabe vom 12. Januar 2024 beim Ober- gericht des Kantons Zug Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 29). In der Eingabe vom 29. Februar 2024 stellte die Klägerin den Antrag auf Abweisung der Beru- fung der Beklagten und erhob zugleich Anschlussberufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren (act. 34). In der Anschlussberufungsantwort vom 25. April 2024 beantragte die Beklagte, die Anschlussberufung sei kostenfällig abzuweisen (act. 38). In der Anschlussberu- fungsreplik vom 24. Juni 2024 hielt die Klägerin an ihrem Standpunkt fest (act. 41). Zu dieser Eingabe liess sich die Beklagte nicht mehr vernehmen. Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.
Seite 6/16 Erwägungen 1. Die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts zur Zuständigkeit der Zuger Gerichte sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 26 E. 1; zur Zulässigkeit eines solchen Verweises s. Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2024 vom 25. Juli 2024 E. 4.2 m.w.H.). 2. Zur Begründung des angefochtenen Entscheids führte der vorinstanzliche Einzelrichter im Wesentlichen Folgendes aus: 2.1 Aufgrund der gesamten Umstände und des zeitlichen Ablaufs – insbesondere angesichts des E-Mail-Verkehrs zwischen J.________ und F.________ (act. 1/6 und 1/7) – könnten keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass die Parteien zumindest konkludent einen Mäkler- bzw. Stellenvermittlungsvertrag abgeschlossen hätten. Der Mäklervertrag könne formfrei geschlos- sen werden. Er könne auch konkludent, durch wissentliche Duldung oder stillschweigende Genehmigung der Tätigkeit eines (insbesondere berufsmässig handelnden) Mäklers zustande kommen. G.________ habe an der Parteibefragung ausdrücklich bestätigt, ihm sei bewusst gewesen, dass es sich bei der Klägerin um eine professionelle Stellenvermittlerin handle und Kosten entstünden, wenn man einen von einer solchen Vermittlerin präsentierten Kandidaten anstelle. Folglich hätten J.________ und G.________ gewusst bzw. wissen müssen, dass ein Honorar geschuldet sei, wenn es infolge des Nachweises oder der Vermittlung der Klägerin zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit K.________ kommen würde (act. 26 E. 3.2). 2.2 Die Klägerin könne die Höhe ihres Honorars jedoch nicht einseitig festlegen. Korrekterweise hätte sie das Leistungs- und Konditionenblatt bereits ihrer ersten E-Mail-Anfrage vom 6. Mai 2021 (act. 1/6) beifügen müssen. Wenn damit für die Beklagte die Höhe des Honorars schon damals ersichtlich gewesen wäre und sie der Klägerin anschliessend mitgeteilt hätte, dass sie ihr das Dossier zustellen dürfe, hätte sie zumindest konkludent auch das Leistungs- und Kon- ditionenblatt der Klägerin akzeptiert. Wegen der gleichzeitig [am 7. Mai 2021 erfolgten] Zustel- lung des Dossiers und des Leistungs- und Konditionenblatts habe die Beklagte jedoch keine Möglichkeit gehabt, sich zu den Bedingungen der Klägerin zu äussern. Ferner sei auch die Klägerin davon ausgegangen, dass eine individuelle Anpassung des [in ihren AGB festgeleg- ten] Honorars im vorliegenden Fall angezeigt gewesen sei. Dementsprechend habe sie offen- bar auch noch am 19. Juli 2021 angenommen, dass sie sich mit der Beklagten in Bezug auf die Höhe des Honorars nicht geeinigt habe, habe sie ihr doch einen Rabatt von 20 % auf die Vermittlungsgebühr gemäss AGB vorgeschlagen, nachdem die Beklagte sie gleichentags um eine konkrete Offerte für die Weiterleitung des Dossiers gebeten habe. Einzig aus dem Ab- schluss des Arbeitsvertrags mit K.________ könne vorliegend jedenfalls nicht auf eine (still- schweigende) Annahme der Bedingungen der Klägerin geschlossen werden. Vielmehr sei da- von auszugehen, dass sich die Parteien über die Höhe eines allfälligen Honorars der Klägerin noch nicht geeinigt hätten, als der Arbeitsvertrag mit K.________ unterzeichnet worden sei. Mithin habe die Beklagte den Vertrag mit K.________ abgeschlossen, bevor sie mit der Kläge- rin über die Vergütung einig gewesen sei. Folglich sei das "Leistungs- und Konditionenblatt der Klägerin als AGB" nicht Vertragsbestandteil geworden, weshalb unerheblich sei, ob und gegebenenfalls welche der darin aufgeführten Leistungen die Klägerin tatsächlich erbracht habe (act. 26 4.3-4.3.2).
Seite 7/16 2.3 Nachdem die Parteien keine vertragliche Vereinbarung über die Höhe des Mäklerlohns getrof- fen hätten, sei dieser vom Gericht nach Ermessen festzusetzen. Aufgrund der gegebenen Umstände erscheine vorliegend ein Mäklerlohn von CHF 10'000.00 als angemessen, welcher der Klägerin zuzusprechen sei (act. 26 E. 4.4 und 4.5). 3. Im Rahmen ihrer – hinsichtlich des Vertragsschlusses knapp gehaltenen – Begründung prüfte die Vorinstanz nicht sämtliche entscheidrelevanten Vorbringen und Einwendungen der Par- teien, was diese in der Berufung bzw. Anschlussberufung zu Recht monieren. Die Beurteilung dieser Vorbringen und Einwendungen ist daher im vorliegenden Berufungsverfahren nachzu- holen, wobei in prozessualer Hinsicht vorab Folgendes festzuhalten ist: 3.1 Da die Streitsache spruchreif ist und keine weiteren Beweise abzunehmen sind, ist der Fall – ohne Rückweisung an die Vorinstanz – im Berufungsverfahren zu beurteilen (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; Sutter-Somm/Seiler; in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 318 ZPO N 2, 7 und 9). Dabei ist das Recht von Amtes wegen anzuwenden ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Grenzen, innerhalb derer sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf, ziehen die Begehren der Parteien (Dispositionsgrundsatz; Art. 58 Abs. 1 ZPO). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dagegen weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandun- gen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an und verfügt über freie Kognition in Tatfragen. Sie kann die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumen- tation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_553/2021 vom 1. Februar 2023 E. 4.2.2; s. auch BGE 149 III 268 E. 4.2). 3.2 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfah- ren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Erstinstanz vorgebracht werden konnten. Diese Bestim- mung beschlägt die Tatsachenebene. Die rechtliche Argumentation wird davon nicht erfasst. Rechtliche Argumente sind unbeschränkt zulässig, da das Berufungsgericht das Recht von Amtes wegen anwendet. Vorausgesetzt ist jedoch, dass die rechtlichen Argumente auf zu- lässigen Tatsachenbehauptungen beruhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_532/2020 vom 26. November 2020 E. 5.2.1). 4. Die Beklagte bringt in der Berufung zusammengefasst Folgendes vor: 4.1 J.________ (als "einfache HR-Mitarbeiterin") und G.________ (als Mitglied des Verwaltungs- rats mit Kollektivunterschrift zu zweien) seien mangels hinreichender Vertretungsmacht gar nicht in der Lage gewesen, einen Mäklervertrag im Namen der Beklagten abzuschliessen. Eine entsprechende Vertretungsberechtigung von J.________ und eine über die Kollektivvoll- macht hinausgehende (Einzel-)Vollmacht von G.________ bzw. die Mitwirkung einer zweiten kollektivzeichnungsberechtigten Person habe die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren auch gar nicht (rechtzeitig) behauptet. Ausserdem seien G.________ und die "weiteren Entschei- dungsträger bei der Beklagten" erst viel später in diesen "Prozess" involviert worden. Sämtli- che Handlungen von G.________, aus denen die Klägerin (und implizit auch die Vorinstanz) einen konkludenten Vertragsschluss ableiten möchten, seien zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Beklagten das Dossier von K.________ längst vorgelegen habe und die Beklagte um das
Seite 8/16 Interesse von K.________ gewusst habe. Solche Handlungen nach der Zustellung des Dossi- ers könnten aber von vornherein keinen Vergütungsanspruch der Klägerin begründen. Liefere nämlich der Mäkler vor Abschluss eines Mäklervertrags und damit ohne Rechtsbindungswillen des Auftraggebers Namen von Interessenten, könne er – so das Obergericht Zürich in seinem Urteil NP190028 vom 3. Juni 2020 E. 3.3 – hinsichtlich dieser bereits von sich aus genannten Namen nicht im Nachhinein durch Abschluss eines Mäklervertrags einen Honoraranspruch begründen; ausser der Auftraggeber lasse bei Abschluss des Mäklervertrags auch vor Ver- tragsabschluss genannte Interessenten gelten. Da der Beklagten zum Zeitpunkt eines (allfälli- gen späteren) Vertragsschlusses das Interesse von K.________ längst bekannt gewesen sei, könnten allfällige Handlungen der Klägerin nicht als "Vertragshandlungen" qualifiziert werden und wären auch nicht kausal für den Vertragsschluss zwischen der Beklagten und K.________ gewesen (act. 29 Rz 10-12, 18 und 21-23). 4.2 Im Weiteren setze ein konkludenter Vertragsschluss voraus, dass das Verhalten des Mäklers hinreichend klar gewesen sei. Bei der von der Klägerin behaupteten Nachweismäkelei sei vom potenziellen Nachweismäkler gemäss der Rechtsprechung zu erwarten, dass er bei der Überg- abe eines Dossiers ausdrücklich darüber informiere, er werde im Fall eines Vertragsabschlus- ses ohne weitere Dienstleistungen ein Honorar beanspruchen. Zudem sei auch die Höhe des verlangten Honorars bzw. dessen Berechnungsgrundlage vor der Zustellung des Dossiers offenzulegen. Denn auch von Mäklern könne verlangt werden, dass sie – vor der beabsichtigten Leistungserbringung – ihren Geschäftswillen, ihre Leistungen und ihre Preise dem Kunden ge- genüber transparent deklarierten. Soweit sie dies bewusst oder aus Nachlässigkeit nicht täten, vermöchten sie keinen Vertrag mit dem Kunden zu begründen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen genüge es somit nicht, dass J.________ und G.________ allenfalls hätten wissen müssen, dass ein Honorar geschuldet sei, wenn es infolge eines Nachweises oder einer Ver- mittlung der Klägerin zu einem Vertragsschluss mit K.________ kommen würde. Vielmehr hätte sich die Beklagte – handelnd durch vertretungsberechtigte Personen – im Klaren sein müssen, dass bei einem Vertragsschluss mit K.________ ohne weitere Dienstleistung der Klägerin direkt der "Betrag X" geschuldet sei, was offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. F.________ habe J.________ das Dossier von K.________ mit E-Mail vom 7. Mai 2021 zugestellt und der Beklag- ten weder mitgeteilt, dass sie im Falle eines Vertragsabschlusses mit dem genannten Interes- senten ohne weitere Dienstleistungen ein Honorar beanspruchen würde, noch habe sie darauf hingewiesen, dass sich dieses auf mehrere zehntausend Franken belaufen würde. Im Gegenteil sei dem der E-Mail angehängten Leistungs- und Konditionenblatt lediglich eine Honorartabelle für umfassende Rekrutierungs- und Selektionsarbeiten zu entnehmen gewesen. Ausserdem ha- be F.________ J.________ gleich mehrmals mitgeteilt, dass sich Leistungsumfang und Ver- gütung individuell anpassen liessen. J.________ habe somit nicht geahnt und auch nicht ahnen müssen, dass die Klägerin ohne weitere Dienstleistungen ein Honorar beanspruchen würde (act. 29 Rz 30-36). 4.3 Im Übrigen hätten die Parteien nie einen konkreten Leistungsumfang vereinbart. Die Vorin- stanz habe sich nicht festgelegt, ob es sich beim von ihr festgestellten Mäklervertrag um eine Nachweis- oder um eine Vermittlungsmäkelei gehandelt habe, und sei offenbar der unzutref- fenden Ansicht gewesen, dass sie diesen Punkt offenlassen könne. Lehre und Rechtspre- chung hätten jedoch wiederholt klargestellt, dass die Vereinbarung des Leistungsumfangs beim Mäklervertrag zu den "essentialia negotii" gehöre. Ohne einen Konsens über diese
Seite 9/16 Frage könne ein Mäklervertrag nicht zustande kommen. Die Klägerin habe im vorinstanzlichen Verfahren zwar wiederholt behauptet, es sei eine Nachweismäkelei vereinbart worden, doch habe sie diese Behauptung nicht belegen können. Wenn überhaupt, habe die Klägerin bei J.________ aufgrund ihres Leistungs- und Konditionenblatts vielmehr den Eindruck erweckt, sie sei an einer (umfangreichen) Vermittlungstätigkeit interessiert, die sie aber unstreitig nie erbracht habe. Da die Parteien nie einen konkreten Leistungsumfang vereinbart hätten, könne zwischen ihnen auch kein Mäklervertrag zustande gekommen sein (act. 29 Rz 25-30). Aus- serdem sei die Vorinstanz nicht berechtigt gewesen, den Mäklerlohn von sich aus festzuset- zen (act. 29 Rz 37-42). 5. Diese Einwendungen der Beklagten brauchen – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden – nicht vertieft behandelt zu werden. 5.1 In der Anschlussberufung macht die Klägerin nämlich zu Recht geltend, dass – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – in Bezug auf die stillschweigende Annahme der klägerischen Offerte durch die Beklagte nicht nur auf den Abschluss des Arbeitsvertrags mit K.________ ab- zustellen sei. Vielmehr sei auch die E-Mail vom 19. Juli 2021 in Betracht zu ziehen, mit der die Beklagte bei der Klägerin eine Offerte eingeholt habe (act. 1/10). Diese Offerte sei bis zum Ver- tragsschluss mit K.________ [bzw. bis zum 11. Oktober 2021] unwidersprochen geblieben. Et- waige andere Ansichten habe die Beklagte der Klägerin nicht mitgeteilt. Somit habe die Beklag- te die Offerte für die abschliessende Vergütung der Klägerin "analog zu Art. 6 OR" stillschwei- gend angenommen, da (erstens) die Klägerin auf den Annahmewille der Beklagten habe ver- trauen dürfen und (zweitens) die Beklagte davon habe ausgehen müssen, dass ihr Stillschwei- gen von der Klägerin als Annahme gedeutet werde. In der E-Mail vom 19. Juli 2021 habe die Beklagte mitgeteilt, dass die Vergütung für die Weiterleitung des Dossiers ein zentraler Punkt für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags mit K.________ sein werde (act. 1/10). Der Be- klagten sei sodann klar gewesen, dass sie der Klägerin mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags eine Vergütung werde bezahlen müssen, zumal sie wiederholt auf das Leistungs- und Konditio- nenblatt hingewiesen worden sei und ihr diese mehrfachen Hinweise auch bekannt gewesen seien. Im Weiteren sei die Offerte der Klägerin vom 19. Juli 2021 (act. 1/11) unwidersprochen geblieben und habe die Beklagte das Zustandekommen des Arbeitsvertrags mit K.________ vom Angebot der Klägerin "abhängig" gemacht. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen und des mit K.________ abgeschlossenen Arbeitsvertrags habe die Klägerin auf den Annahmewil- len der Beklagten vertrauen dürfen und die Beklagte davon ausgehen müssen, dass ihr Still- schweigen von der Klägerin als Annahme gedeutet werden müsse (act. 34 Rz 43-46). 5.2 Diesen klägerischen Ausführungen ist zuzustimmen. Die Vorinstanz legte den Fokus auf die E-Mail-Korrespondenz vom 6./7. Mai 2021 (act. 1/6 und 1/7). Nachdem die Beklagte K.________ vorerst nicht angestellt hatte, kam es indessen am 19. Juli 2021 zu einer weiteren E-Mail-Korrespondenz (Nachfrage der Beklagten und Offertstellung der Klägerin [act. 1/10 und 1/11]), welche die Vorinstanz – wie nachfolgend darzulegen ist – nicht hinreichend gewürdigt hat. 5.3 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass J.________ im Hinblick auf eine mögliche Anstel- lung von K.________ F.________ mit E-Mail vom 19. Juli 2021 um eine konkrete Offerte für die Zustellung des Dossiers bat (act. 1/10). Ferner ist unbestritten, dass ihr F.________ am glei- chen Tag eine Offerte zukommen liess (act. 1/11), die J.________ an die Geschäftsleitung der
Seite 10/16 Beklagten weiterleitete. Gegenüber der Klägerin äusserte sich die Beklagte nicht zu dieser Of- ferte. Die Parteien hatten erst am 11. Oktober 2021 wieder Kontakt, nachdem die Beklagte und K.________ den Arbeitsvertrag bereits am 29. September bzw. 4. Oktober 2021 unterzeichnet hatten (act. 7 Rz 27-29; act. 16 Rz 12-15, 33 f. und 38). 5.3.1 In diesem Zusammenhang stellt sich vorab die Frage, ob J.________ als Stellvertreterin oder bloss als Mittelsperson, d.h. als "Erklärungsbotin" und/oder als "Empfangsbotin", für die Beklag- te handelte (vgl. Gauch/Schluep/Schmid, OR AT Band I, 11. A. 2020, Rn. 186). Die Antwort auf diese Frage bestimmt sich – in Anwendung des Grundsatzes "iura novit curia" – nach dem Ver- trauensprinzip aus der Sicht des Erklärungsempfängers (vgl. Zäch/Künzler, Berner Kommentar,
2. A. 2014, Vorbemerkungen zu Art. 32-40 OR N 17-21; Watter, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 32 OR N 8; Kut/Bauer, in: Atamer/Furrer [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privat- recht, 4. A. 2023, Art. 32 OR N 7). 5.3.2 In der E-Mail vom 19. Juli 2021 machte J.________ deutlich, dass sie nur als Botin der Ge- schäftsleitung bzw. – wie von der Klägerin im Sinne einer Rechtsauffassung zutreffend bezeich- net (vgl. vorne E. 3.2) – als "Kommunikationsträgerin" auftrat (act. 34 Rz 12 f.). In dieser E-Mail erklärte sie nämlich, die Geschäftsleitung zeitnah über die klägerische Offerte informie- ren zu wollen, damit diese bald über das weitere Vorgehen abstimmen könne (act. 1/10). Da- raus durfte und musste F.________ klarerweise schliessen, dass die Einladung zur Offertstel- lung von der Geschäftsleitung der Beklagten ausging und die Offerte für diese bestimmt war. Somit übermittelte J.________ – als Botin – lediglich eine fremde Erklärung und gab nicht – wie bei der Stellvertretung – eine eigene Willenserklärung ab. In der Folge nahm sie die Offerte für die Geschäftsleitung als (Empfangs-)Botin entgegen, wobei F.________ ohne Weiteres davon ausgehen durfte bzw. musste, dass J.________ die Offerte zeitnah der Geschäftsleitung der Beklagten übermitteln werde (vgl. Zäch/Künzler, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 32-40 OR N 21), was ja tatsächlich auch geschah. 5.3.3 Nachdem J.________ bloss als Botin zu betrachten ist und somit nicht in Vertretung der Beklag- ten handelte, kann – mangels Relevanz – darauf verzichtet werden, auf die Frage ihrer Vertre- tungsmacht (sowie deren rechtzeitige Behauptung) weiter einzugehen (vgl. act. 29 Rz 10-16; act. 34 Rz 8-19; act. 38 Rz 6-14; act. 41 Rz 3-10). Im Weiteren ist grundsätzlich unbestritten, dass die Beklagte das Handeln ihrer Geschäftsleitung, der die jeweils kollektivzeichnungsbe- rechtigten G.________, H.________ und I.________ angehörten, gegen sich gelten lassen muss (vgl. Zäch/Künzler, a.a.O., Art. 32 OR N 148). Ebenso unbestritten bzw. nachgewiesen ist sodann, dass die Geschäftsleitung der Beklagten von der Offerte der Klägerin vom 19. Juli 2021 Kenntnis erhielt und darauf nicht reagierte (act. 1 Rz 18; act. 7 Rz 28; act. 14 Ziff. 11 und 44; act. 15 Ziff. 28, 36 und 50 f.). Schliesslich anerkennt auch die Beklagte, dass neben G.________ die "weiteren Entscheidungsträger bei der Beklagten" miteinbezogen wurden (vgl. vorne E. 4.1). 5.3.4 Bei dieser Ausgangslage ist – wie die Klägerin als Rechtsauffassung in der Anschlussberu- fung (entgegen der Ansicht der Beklagten; act. 38 Rz 23) zulässigerweise vorbringt (act. 41 Rz 13; vgl. vorne E. 3.2) – zwischen den Parteien gestützt auf Art. 6 OR ein Vertrag zustande gekommen. Ist nämlich wegen der besonderen Natur des Geschäfts oder nach den Umstän- den eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird (Art. 6 OR). Während im
Seite 11/16 Regelfall Stillschweigen auf eine Offerte deren Ablehnung bedeutet, konkretisiert die erwähnte Bestimmung den Vertrauensgrundsatz. Danach gilt Schweigen dann als Zustimmung, wenn Redlichkeit oder praktische Vernunft einen Widerspruch gefordert hätten, falls das scheinbare Einverständnis in Wirklichkeit nicht bestand. Abzustellen ist nicht auf die subjektiven Vor- stellungen der Parteien, sondern die Umstände sind nach objektivierendem Massstab zu deuten (Urteil des Bundesgerichts 4C.437/2006 vom 13. März 2007 E. 2.3.1, nicht publiziert in: BGE 133 III 356; 5A_57/2023 vom 27. April 2023 E. 3.3.2; je m.w.H.; Gauch/Schluep/ Schmid, a.a.O., Rn. 455). 5.3.5 Die Klägerin musste aufgrund der vorliegenden Umstände nicht mit einer ausdrücklichen An- nahme ihrer Offerte rechnen, sondern durfte aus dem langen Stillschweigen der Beklagten (vom 19. Juli bis zum 11. Oktober 2021) auf die Annahme ihrer Offerte schliessen. Entschei- dend ist, dass die Geschäftsleitung der Beklagten – nebst der klägerischen E-Mail vom 19. Juli 2021 (act. 1/11) – auch die E-Mail der Klägerin vom 7. Mai 2021 (act. 1/7) samt dem Leistungs- und Konditionenblatt (act. 1/4) zur Kenntnis genommen hatte (act. 15 Ziff. 17 f. und 50 f.), was entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 38 Rz 3 f.) im vorinstanzlichen Verfahren (implizit) vorgebracht wurde (vgl. act. 7 Rz 22 f. und 51 f.; act. 15 S. 20 f.; act. 16 Rz 17). Sodann liegt die im Beweisverfahren erstellte Tatsache, dass die Geschäftsleitung der Beklagten von der E-Mail der Klägerin vom 7. Mai 2021 inklusive dem Leistungs- und Konditionenblatt Kenntnis hatte (vgl. act. 15 Ziff. 17 f. und 50 f.), im Rahmen dessen, was behauptet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.4.5; 4A_195/2014 vom 27. Novem- ber 2014 E. 7.2; Lorenz, Beweiserhebung mittels Parteiaussage, 2019, N 384-386). Mithin ist davon auszugehen, dass der Beklagten die Honorarvorstellungen der Klägerin aufgrund deren E-Mail vom 7. Mai 2021 bzw. des Leistungs- und Konditionenblatts bekannt waren, wobei sich die Klägerin für individuelle Anpassungen offen zeigte (act. 1/7), worauf die Beklagte vertraute (act. 15 Ziff. 3, 8, 10, 18 und 51). Mit E-Mail vom 19. Juli 2021 bat J.________ F.________ dann um die Zustellung einer "konkrete[n] Offerte für die Weiterleitung des Dossiers von Herrn K.________" (act. 1/10), worauf F.________ J.________ mit E-Mail vom selben Tag nochmals das Leistungs- und Konditionenblatt zustellte und dazu bemerkte, dass die "Vermittlungsge- bühr vom Jahressalär abhängig [ist], weswegen eine Offerte schwierig zu stellen ist. Ich biete Ihnen gerne 20 % Rabatt auf die Vermittlungsgebühr gemäss AGB's an" (act. 1/11). Diese Of- ferte, die auf Aufforderung von J.________ bzw. der Geschäftsleitung der Beklagten erfolgte und von F.________ an die konkreten Verhältnisse angepasst wurde, ist unmissverständlich und umfasste alle objektiv wesentlichen Punkte des gewollten Vertrags (vgl. Gauch/Schluep/ Schmid, a.a.O., Rn. 370 und 378). Hinzu kommt, dass die Beklagte mit Personalvermittlern Erfahrung hatte. Sie wusste, dass die- se nicht unentgeltlich tätig sind und schrieb unter anderem deswegen in ihrem Inserat "Bewer- bungen über Stellenvermittler werden nicht berücksichtigt" (vgl. act. 7/3; s. die Aussage von G.________ in act. 15 Ziff. 3: "Es stand nie in dem Verhältnis zu dem, was es kostete."). Die- ses Wissen manifestiert sich auch darin, dass die Beklagte, als sie das zweite Mal mit K.________ über eine Anstellung verhandelte, bei der Klägerin ausdrücklich um eine "konkrete Offerte" bat (act. 1/10). Sodann teilte sie der Klägerin nach den ersten Verhandlungen mit K.________ am 31. Mai 2021 mit, dass kein Arbeitsvertrag zustande gekommen sei (act. 16 Rz 10; act. 1/9). Diese Mitteilung hätte sie kaum gemacht, wenn sie davon ausgegangen wäre, mit der Zustellung von K.________s Personaldossier hätten sich die Beziehungen zur Klägerin erschöpft und ein Honoraranspruch hätte nie bestanden. Dass die Mitteilung vom 31. Mai 2021
Seite 12/16 gemäss J.________ (nur) "aus Höflichkeit" erfolgte (act. 14 Ziff. 41), ist unter diesen Umstän- den nicht glaubhaft. Die geschäftserfahrene Beklagte wusste, dass dann keine Provision ge- schuldet ist, wenn kein Arbeitsvertrag zustande kommt. Jedenfalls durfte die Klägerin die E-Mail vom 31. Mai 2021 in guten Treuen so verstehen, dass nach Auffassung der Beklagten deshalb kein Provisionsanspruch bestand, weil mit dem von ihr mitgeteilten Kandidaten zwar Verhandlungen geführt worden waren, diese aber nicht zu einem Vertragsschluss führten. Mit anderen Worten durfte die Klägerin bereits aus der Korrespondenz im Zusammenhang mit den ersten (gescheiterten) Verhandlungen zwischen der Beklagten und K.________ schliessen, dass die Beklagte bei einer entsprechenden Anstellung des Kandidaten einen Honorar- anspruch im Grundsatz akzeptiert hat. Von einem stillschweigenden Akzept durfte die Klägerin umso mehr ausgehen, als die Beklagte mit dem von der Klägerin ins Spiel gebrachten Kandi- daten ab Juli 2021 weiter verhandelte und diesbezüglich bei der Klägerin ausdrücklich um eine "konkrete Offerte" bat (act. 1/10) und ein Arbeitsvertrag letztlich zustande kam. Die Beklagte nahm also die Leistungen der Klägerin (Nachweis von Kandidaten [dazu sogleich E. 5.4]) vor- behaltlos in Anspruch. Die Beklagte hätte demnach – falls sie mit der Offerte gemäss E-Mail vom 19. Juli 2021 nicht einverstanden gewesen wäre – reagieren müssen und nicht einfach schweigen dürfen. Insbe- sondere durfte sie unter diesen Umständen auch nicht davon ausgehen, dass die Klägerin nach Aufwand abrechnen werde (act. 15 Ziff. 18 und 37 f.). Vielmehr musste der Beklagten bewusst sein, dass ihr Stillschweigen von der Klägerin als Annahme der Offerte aufgefasst werden darf (vgl. vorne E. 5.3.4; Müller, Berner Kommentar, 2018, Art. 6 OR N 10 und 24-26; Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Rn. 457 und Fn 200; s. auch Zäch/Künzler, a.a.O., Vorbemer- kungen zu Art. 32-40 OR N 18 i.V.m. Art. 38 OR N 55). Hätte die Beklagte die Offerte nicht an- nehmen wollen, hätte sie diese innert angemessener Frist ablehnen müssen, was jedoch nicht geschah. Die erstmalige Intervention der Beklagten erfolgte am 11. Oktober 2021, nachdem sie K.________ bereits angestellt hatte, und war damit eindeutig zu spät (act. 15 Ziff. 38), weshalb der Vertrag als geschlossen zu gelten hat (vgl. Kut/Bauer, a.a.O., Art. 6 OR N 15; Müller, a.a.O, Art. 6 OR N 81). 5.4 Die Beklagte wendet zwar weiter ein, dass die Parteien nie einen konkreten Leistungsumfang vereinbart hätten, weshalb zwischen ihnen auch kein Mäklervertrag zustande gekommen sein könne (vgl. vorne E. 4.3). Dieses Argument vermag indessen ebenfalls nicht zu überzeugen. 5.4.1 Wie die Beklagte zutreffend vorbringt (act. 34 Rz 33), vereinbarten die Parteien, dass die Klä- gerin als Nachweismäklerin tätig sein solle bzw. tätig war, bat doch J.________ in ihrer E-Mail vom 19. Juli 2021 um eine Offerte "für die Weiterleitung des Dossiers von Herrn K.________" (act. 1/10). Die Tätigkeit der Klägerin war somit auf den Nachweis von (einem) Interessenten (d.h. von K.________) beschränkt, womit zwischen den Parteien – entgegen der Auffassung der Beklagten – ein konkreter Leistungsumfang vereinbart wurde. Dass die Klägerin der Beklagten den Namen des Interessenten bereits vor dem 19. Juli 2021 genannt hatte, vermag – entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. vorne E. 4.1) – den Vertragsschluss bzw. den klägerischen Honoraranspruch nicht zu vereiteln, liess doch die Beklagte – im Einklang mit dem Urteil des Obergerichts Zürich NP190028 vom 3. Juni 2020 E. 3.3 – eben gerade auch den zuvor genann- ten Namen von K.________ weiterhin als Nachweis gelten (vgl. act. 15 Ziff. 51). Ausserdem war der Beklagten hinreichend klar, dass die Klägerin für diese Nachweismäkelei im Erfolgsfall unter Berücksichtigung des gewährten Rabatts einen Betrag von 80 % der "Vermittlungsgebühr"
Seite 13/16 gemäss dem Leistungs- und Konditionenblatt verlangen wird (act. 15 Ziff. 50 f.; s. auch act. 14 Ziff. 61 f. und 70). Der im Erfolgsfall geschuldete Mäklerlohn (d.h. der "Betrag X") war – entge- gen der Auffassung der Beklagten (vgl. vorne E. 4.2) – mithin im Voraus genau bestimmbar (vgl. act. 1 Rz 36). Mit dem klägerischen Verweis auf das Leistungs- und Konditionenblatt, welches im Zusammenhang mit der Vermittlungsgebühr weitere Dienstleistungen aufführt, ist der verein- barte Leistungsumfang – die Nachweismäkelei – nicht abgeändert worden. Ebenso wenig kann daraus geschlossen werden, dass der dort festgelegte Betrag nur bei einer Vermittlung gelten sollte, lässt sich doch der E-Mail der Klägerin vom 19. Juli 2021 klar entnehmen, dass dieser Betrag – abzüglich eines Rabatts von 20 % – auch für die vereinbarte Nachweismäkelei zur Anwendung gelangen sollte (vgl. act. 1/11). Eine Abrechnung nach effektivem Aufwand war – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 15 Ziff. 12, 18 a.E. und 55) – nicht vorgesehen. 5.4.2 Bei der Nachweismäkelei erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen (Art. 412 Abs. 1 OR). Charakteristisch für den Mäkler- vertrag ist die Entgeltlichkeit und der Erfolg, der auf die Tätigkeit des Mäklers zurückzuführen ist. Der Anspruch auf den Mäklerlohn setzt in jedem Fall einen Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Mäklers und dem tatsächlichen Zustandekommen des Hauptvertrags bzw. des Zielgeschäfts voraus. Der Mäkler muss beweisen, dass seine Intervention zum vertraglich definierten Erfolg geführt hat. Nach Art. 413 Abs. 1 OR ist der Mäklerlohn verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises zustande gekommen ist (vgl. BGE 144 III 43 E. 3.1.1 m.w.H.). Dieser Beweis ist der Klägerin gelungen. Der Arbeitsvertrag zwischen der Beklagten und K.________ kam nur infolge des von ihr erbrachten Nachweises des Interessenten zustande (act. 13 Ziff. 22 f. und 32 a.E.; act. 15 Ziff. 7 und 13). Entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 7 Rz 66) lässt die Absage hinsichtlich der zuerst ausgeschriebenen Stelle (vgl. vorne Sach- verhalt Ziff. 3.1) die Kausalität nicht entfallen. Es genügt nämlich, wenn zwischen den Bemühun- gen des Mäklers und dem Entschluss des Dritten ein sog. psychologischer Zusammenhang be- steht. Ein solcher liegt vor, wenn durch die Tätigkeit des Mäklers ein für die Abschlussbereit- schaft des Dritten mitbestimmendes Motiv gesetzt wurde. Der Mäkler hat insbesondere auch dann Anspruch auf den vollen Lohn, wenn der Auftraggeber die vom Mäkler in Gang gebrachten Verhandlungen selbst an die Hand nimmt und es erst ihm gelingt, den Vertrag auf der Basis der vom Mäkler angeknüpften Beziehungen zu schliessen (vgl. Ammann, Basler Kommentar,
7. A. 2020, Art. 413 OR N 8 mit Verweis auf BGE 72 II 421; Bracher, in: Hochstrasser/Huber- Purtschert/Maissen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. A. 2023, Art. 413 OR N 7). Von einem fehlenden psychologischen Zusammenhang kann nur dann gesprochen wer- den, wenn die Tätigkeit des Mäklers zu keinem Resultat geführt hat, die Verhandlungen definitiv abgebrochen wurden und der Vertragsabschluss schliesslich auf einer ganz neuen Basis vorge- nommen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_59/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.1.1). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Aufgrund des Erfolgseintritts schuldet die Beklagte der Klägerin somit den vereinbarten Mäklerlohn von CHF 19'851.25 (18 % vom Brutto- jahreslohn von CHF 128'000.00 [= CHF 23'040.00] abzüglich 20 % Rabatt [= CHF 4'608.00] zuzüglich 7,7 % MWST [auf CHF 18'432.00; = CHF 1'419.25]).
Seite 14/16 5.5 Nachdem die Klägerin die Ausführungen der Vorinstanz zum Verzugszins (act. 26 E. 5) nicht angefochten hat bzw. die Anschlussberufung diesbezüglich nicht hinreichend begründet ist, kann auf ihren Antrag, die Forderung sei seit dem 27. Oktober 2021 zu verzinsen (act. 34 S. 2), nicht eingetreten werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1 und 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6, je m.w.H.). Somit bleibt es dabei, dass der Betrag von CHF 19'851.25 – wie von der Vorinstanz festgelegt (act. 26 E. 5) – zu 5 % seit dem 28. Oktober 2022 zu verzinsen ist. 6. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und die Anschlussberufung teilweise gut- zuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Da die Beklagte vorliegend praktisch vollständig unterliegt, hat sie die gesamten Prozess- kosten des Berufungs- und des Anschlussberufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_266/2021 vom 16. September 2021 E. 3.3 m.w.H.). 7.1 Bei dem für die Festsetzung der Gerichtskosten massgebenden Streitwert von CHF 19'851.25 beträgt die ordentliche Entscheidgebühr CHF 2'400.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG). Da im vorliegenden Verfahren über eine Berufung und eine Anschlussberufung zu be- finden war, rechtfertigt es sich, diese Gebühr um 50 % auf CHF 3'600.00 zu erhöhen (§ 3 und § 4 Abs. 1 KoV OG). 7.2 Mit Honorarnote vom 6. Dezember 2024 (act. 45) macht der Rechtsvertreter der Klägerin ein Honorar von CHF 7'621.05 (Honorar: CHF 7'050.00; Mehrwertsteuer: CHF 571.05) geltend. Dieser Betrag ist zu hoch. Für die Bemessung der Parteientschädigung ist auf den im Berufungs- und Anschlussberu- fungsverfahren noch in Betracht kommenden Streitwert abzustellen (§ 8 Abs. 1 AnwT), der sich wie im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 19'851.25 beläuft. Demnach beträgt das Grundhonorar CHF 3'877.70 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Im Weiteren ist zu beachten, dass die Kläge- rin zusätzlich zur Berufungsantwort und Anschlussberufung eine Anschlussberufungsreplik einreichte, was insgesamt einen Zuschlag von 50 % rechtfertigt (= CHF 1'938.85; § 8 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 AnwT). Für einen weiteren Zuschlag oder die Berechnung des vollen Grundhonorars (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 AnwT) besteht hingegen kein Anlass. Vielmehr sind vom Total von CHF 5'816.55 zwei Drittel des Grundhonorars (= CHF 3'877.70) zu berechnen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AnwT). Unter Hinzurechnung der beantragten Mehrwertsteuer von 8,1 % (= CHF 314.10; § 25a Abs. 1 AnwT) resultiert somit eine Parteientschädigung von gerundet CHF 4'190.00. Einen Auslagenersatz (vgl. § 25 AnwT) hat der Rechtsvertreter der Klägerin nicht geltend gemacht. 7.3 Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Anschlussberufung wären grundsätzlich auch die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verteilen (Art. 106 und Art. 318 Abs. 3 ZPO). Damit darüber neu befunden werden kann, bedarf es jedoch eines reformatorischen und bezifferten Begehrens bzw. Antrags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.3; Urteile des Obergerichts Zug Z1 2023 4 vom 26. Januar 2024 E. 12 und Z1 2022 14 vom 9. Oktober 2023 E. 7, je mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1-2.1.3 sowie 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3-5).
Seite 15/16 Zur Verlegung der erstinstanzlichen Prozesskosten hat die Beklagte in der Berufungsantwort und Anschlussberufung nicht Stellung genommen: Diesbezüglich fehlen sowohl ein Antrag im Rechtsmittelbegehren wie auch Ausführungen in der Begründung. Mangels Anfechtung kann somit – unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens – über die verlegten Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht neu befunden werden. Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2.1 In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung wird die Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 27. November 2023 aufgehoben und wie folgt geän- dert (Änderung kursiv): "1.1 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 19'851.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Oktober 2022 zu bezahlen. 1.2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen." 2.2 Im Übrigen wird auf die Anschlussberufung nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungs- und das Anschlussberufungsverfahren von insgesamt CHF 3'600.00 wird der Beklagten auferlegt und im Umfang von CHF 2'400.00 mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss und im Umfang von CHF 1'200.00 mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 2'400.00 verrechnet. Der Rest- betrag von CHF 1'200.00 wird der Klägerin von der Gerichtskasse zurückerstattet. Die Beklag- te hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'200.00 zu ersetzen. 4. Die Beklagte hat die Klägerin für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren mit CHF 4'190.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 5. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 16/16 6. Mitteilung an: - Parteien (an die Beklagte unter Beilage des Doppels der Honorarnote von Rechts- anwalt B.________ vom 6. Dezember 2024) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2023 46) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: