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72_II_375

BGE 72 II 375

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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374

Prozessrecht.

ont ainsi tacitement consentia cequelesdits objets res-

tassent sous la mainmise de l'Office. Eussent-ils d'ailleurs

presenw cette requete et le Prepose se semit-il mis en

devoir d'y donner suite, que les bailleurs n'auraient alors

deja pas manque de faire prendre un nouvel inventaire,

afin de maintenir leur emprise sur les meublesinven-

tories une premiere fois.

Il suit de ce qui precMe que ni les meubles qui garnis-

saient originairement les locaux lou~s, ni le produit de

leur realisation n'ont cesse d'etre frappes du droit de

retention au profit des bailleurs,' attendu qu'ils sont tou-

jours demeures en leur pouvoir grace a la mainmise exercee

par l'Office des poursuites pour leur compte. En conse-

quence, les demandeurs pouvaient faire prendre un nouvel

inventaire des SQmmes deposees a I'Office des poursuites ...

P(JII' ces motits, le TribunaZ ted6raZ 'P'ononce :

Le recours est partiellement admis et l'arret attaque est

reforme en ce sensque les demandeurs n'ont un droit da

retention sur les sommes deposees a l'Office des poursuites

de Geneve qu'a concurrence de 8000 fr. avec interets a

5 % des Ie 30 septembre 1939. Pour le surplus, l'arret

attaque est confirme.

Vgl. auch Nr. 49. -

Voir ~ussi n° 49.

V. PROZESSRECHT

PROCEDURE

Vgl. Nr. 50. -

Voir n° 50.

VerSicherungsvertrag. N0 57.

VI. VERSICHERuNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSUltANCE

5.7. Urteil der ll. Zivilabtellunu vom 3. Oktober 1946

i. S. Frfihner gegen Allgemeine VersleherUDgs~A. G.

Abonnemen'lJM'8ichenmg.

375

Auslegung der Klausel, wonach «Blutungen aus innern Organen

ohne erkennbare äussere Verletzungen» nicht als Unfälle

gelten (Art. 33 VVG).

.

A88Uranee·abonnement.

Interpretation . de la clause selon la.queUe «des hemorrhagies

internes sans hlesBUres externes »ne sont pas reputees a.ccidents

(art. 33 LCA).

.

A8aicurazione Conn688a con l'abbonamento ad un periodico.

Intei'preta.!tione della elauaoIa, secondo eui CI emorta.gie interne

.

Benza ferite esterne no;n sono considerate eome. infortuni»

(art. 33 LCA).

A. -

Am 19. November 1943 war der Zimmermann

Guido Fröhner, der Ehemann der K1ägerin, zusammen mit

einem Arbeitskameraden damit . beschäftigt, an einem

Neubau Balken im Gewicht von ca. 120kg zu verlegen.

Als er einen solchen Balken von der Schulter herrinter-

nahm, platzte eine Vene seiner Magenschleimhaut. 'Die

anschliessende Blutung verursachte zwei Tage später seinen

Tod.

B. -

Der Verstorbene war als Abonnent der Zeit-

schrift « Der Aufstieg» bei der Beklagten gegen den Tod

infolge Unfalls mit Fr. 5000.- versichert. Gemäss § 2

I Ahs. 1 der Allgemeinen Bedingungen (AB) gelten als

Unfälle im Sinne der Polioe « Körperbeschädigungen, die

der Versicherte... durch ein von aussen plötzlich auf ihn

einwirkendes, gewaltsames Ereignis unfreiwillig erleidet».

Als Unfälle gelten nach dem 2. Absatz dieser Bestimmung

u. a. auch « Zerrungen· oder Zerreissungen von Muskeln

infolge einer plötzlichen . und ausserordentlich~ ... Kraft-

376

Versicherungsvertrag. N° 67.

leistung ll. Nicht als Unfälle gelten dagegen nach § 2 II

AB u. a. {(Blutungen aus innem Organen ohne erkenn-

bare äussere Verletzungen» und {(die Folgen fortgesetzter

körperlicher Anstrengung».

O. -

Da die Beklagte ihre Leistungspflicht bestritt,

erhob die Klägerin, die nach § 6 AB als überlebender

Ehegatte zum Bezug der Todesfallentschädigung berech-

tigt ist, gegen die Beklagte Klage auf Bezahlung von

Fr. 5000.- nebst Zins. Das Bezirksgericht ArIesheim

hiess sie gut, das Obergericht des Kantons Basel-Land-

schaft dagegen wies sie am 16. April 1946 ab mit der

Begründung, die Körperschädigung, die den Tod Fröhners

herbeigeführt habe, stelle zwar einen Unfall im Sinne

von § 2 lAbs. 1 AB dar, falle aber unter die Ausschluss-

klausel des § 2 II AB, da die Blutung nicht mit einer

erkennbaren äussem Verletzung einhergegangen sei.

D. -,- Vor Bundesgericht wiederholt die Klägerin ihr

Klagebegehren. Die Beklagte beantragt Abweisung der

Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der medizinische Sachverständige, dem die

Vorinstanz folgt" erklärt in seinem Gutachten, beim

Niederlegen des 100-130 kg schweren Balkens sei es zu

einer heftigen AnspanI!'ung der Bauchpresse gekommen,

die als Überanstrengung zu bezeic!Jnen sei; die so be-

wirkte plötzliche Steigerung des intraabdominellen Druk-

kes mit Stauung des Blutes in den Magenvenen habe

den kleinen Riss der bis dahin intakten, nicht krankhaft

veränderten Magenschleimhaut herbeigeführt, aus dem

sohon im Moment, da Fröhner den Balken niederlegte,

die Gefässblutung stattgefunden habe. Diesen Hergang

bezeichnet d~r Sachverständige freilich nur als wahr-

scheinlich. Eine.. andere Möglichkeit fällt jedoch nach

seinen Ausführungen nicht ernstlich in Betracht. Die

Vorinstanz konnte daher, ohne bundesrechtliche Beweis-

vorschriften zu verletzen, als erwiesen ansehen, dass die

Versicherungsvertrag. N° 57.

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tödliche Blutung so entstanden sei, wie der Sachver-

ständige annimmt. Ein Beweis, der jede andere Möglich-

keit mit absoluter Sicherheit ausschlösse, lässt sich in

derartigen Fäne~ nicht erbringen und darf daher auch

nicht verlangt werden.

Ist demnach anzunehmen, die Magenblutung sei, ohne

dass eine Disposition hiezu vorgelegen hätte, dadurch

entstanden, dass der Druck des sohweren Balkens, den

Fröhner auf den Bau bringen musste, beim Niederlegen die-

ser Last plötzlioh eine Überanstrengung der Bauchmuskeln

bewirkte, so ist der Vorinstanz darin beizupfliohten, dass

es sich bei der Blutung um einen Unfall im· Sinne von

§ 2 lAbs. 1 und nicht etwa um eine Folge fortgesetzter

körperlicher Anstrengungen im Sinne von § 2 II AB

handelte.

2. ...:....-. Obwohl ein Unfall im Sinne von· § 2 I Aba. 1

AB vorliegt, ist die Beklagte nicht leistungspflichtig, wenn

die Blutung, der Fröhner erlegen ist, durch die in §2 II

enthaltene Klausel über die Blutungen ohne erkennbare

äussere Verletzung unzweideutig (Art. 33 VVG)von der

Versicherung ausgeschlossen wird; denn es ist klar, dass

diese Klausel, soweit sie anwendbar ist, als SOIldervor-

schrift der allgemeinen, die Merkmale eines Unfalls u:in-

schreibenden Vorschrift des § 2 lAbs. 1 vorgeht.

Die Klägerin behauptet, die erwähnte Klausel treffe nur

Blutungen, die infolge Krankheit auftreten, nicht auch

die durch ein Unfallereignis verursachteilBlutungen .; die

Wendung {(ohne erkennbare äussere Verletzung »bedeute

irlohts anderes als « ohne äussere Einwirkung»; jeden-

falls habe der Versicherte die Klausel so verstehen dürfen.

Nach ihrer· Ansicht wäre es unverständlich, wenn zwar

Zerreissungen von Muskeln infolge einer plötzlichen und

ausserordentlichen Anstrengung, nicht aber Blutungen

aus innem Organen ohne Verletzung der Körperoberfläche,

die durch ein· Unfallereignis hervorgerufen worden sind,

unter die Versicherung fielen. Femer macht sie geltend,

bei wörtlicher Auslegung der streitigen Klausel hinge

378

Versicherungsvertrag. N0 57.

die EntschädigungspHicht der, Versicherungsgesellschaft

vom Zufall ab.

Die Fassung von§ 2 H AB lässt jedoch keinen Zweifel

daru'beraufkommen, dass alle innern Blutungen, die

ohne gleichzeitige Beschädigung der Körperoberfläche

auftreten, von der Versicherung ausgeschlossen sind,

gleichgültig, ob sie auf Krankheit oder,auf ein Ereignis

zurückgehen, das an sich die Merkmale eines Unfalls

aufweist. Es ist nicht etwa so, dass § 2 H, von den Blu-

tungen abgesehen, nur Körperbeschädigungen aufzählt,

die nicht unfallmässig entstanden sind; vielmehr schliesst

diese Bestimmung u.a: die Verletzungen, die der Ver-

sicherte im Zustande offenbarer Trunkenheit erleidet, von

der Versicherung aus, und damit sind unzweifelhaft

gerade auch Unfallverletzungen gemeint. Dass innere

Blutungen, die nicht nur ohne Verletzung der Körper-

oberfläche, sondern. überhaupt ohne äussere Einwirkung

auftreten, durch, die Versicherung nicht gedeckt sind,

hätte gar nicht besonders., gesagt werden müssen; denn

wo keine äussere Einwirkung stattgefunden hat, ist schon

nach der in § 2 lAbs. 1 AB enthaltenen Definition des

Unfallbegriffes ohne weiteres klar, dass die Versicherung

nicht,in Anspruch genommen werden kann. Dass Muskel-

zerreissungen und Blutungen ohne erkennbare Verletzung

der Körperoberflächeverschieden behandelt werden, lässt

sich sodann sehr wohl verstehen, d~die Frage, ob die

Körperbeschädigung infolgeeiner gewaltsamen äussern

Einwirkung eingetreten sei, ohne dass eine besondere

Disposition dazu bestanden hätte, bei innern Blutungen

iin.,allgemeinen bedeutend schwieriger zu beantworten

sein dürfte als bei Muskelzerreissungen. Selbst wenn aber

die unterschiedliche Behandlung von Muskelzerreissungen

und innem Blutungen sachlich nicht gerechtfertigt wäre,

so wäre gleichwohl klar, was die Klausel über die Blu-

tungen bedeutet; Muskelzerreissungen und innere Blu-

tungen sind auch für det;l Laien verschiedene Dinge. Darauf

allein kommt es an. Was endlich noch die Behauptung

Versicherungsvertrag. N° 57.

379'

anlangt, bei wörtlicher Auslegung der streitigen Klausel

entscheide der Zufall über die LeistungspHicht der Ver-

sicherung, so versteht es sich entgegen der Auffassung

der Klägerin nicht von selbst, dass jede äussere Verletzung,

die der Versicherte neben einer innern Blutung erleidet,

sei sie auch nur ganz geringfügig, die Blutung ohne weiteres

zu einem Unfall im Sinne der Police stempelt. Wenn es

sich aber noch so verhielte, wie die Klägerin behauptet,

so bliebe es doch dabei, dass § 2 II AB innere Blutungen

ohne erkennbare Verletzung der Körperoberfläche klar

und deutlich von der Versicherung ausschliesst.

Vor der Vorinstanz war unbestritten, dass Fröhner

eine erkennbare äussere .verletzung im wörtlichen Sinne

dieses Ausdrucks nicht erlitten hat. Die Klägerin kann

daher vor Bundesgericht .schon aus prozessualen Gründen

nicht mehr in Zweifel ziehen, dass eine solche Verletzung

gefehlt habe (Art. 55 lit. c OG). Hievon abgesehen hätte

sie, wenn sie geltend macnen wollte, dass die streitige

Blutung einen Unfall im Sinne der Police darsteije, das

Vorhandensein einer solchen Verletzung positiv behaupten

und beweisen müssen.

Die Vorinstanz hat also die LeistungspHicht der Beklag-

ten auf Grund von § 2 II AB mit Recht verneint.

:Oie Auffassung, dass der festgestellte Schleimhautriss

den Begriff der' « Zerreissung von Muskeln» im Sinne von

§ 2 I Aba. 2 AB erfülle, lässt sich im Ernste nichtvert~­

ten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 16. April

1946 bestätigt.