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Prozessrecht.
ont ainsi tacitement consentia cequelesdits objets res-
tassent sous la mainmise de l'Office. Eussent-ils d'ailleurs
presenw cette requete et le Prepose se semit-il mis en
devoir d'y donner suite, que les bailleurs n'auraient alors
deja pas manque de faire prendre un nouvel inventaire,
afin de maintenir leur emprise sur les meublesinven-
tories une premiere fois.
Il suit de ce qui precMe que ni les meubles qui garnis-
saient originairement les locaux lou~s, ni le produit de
leur realisation n'ont cesse d'etre frappes du droit de
retention au profit des bailleurs,' attendu qu'ils sont tou-
jours demeures en leur pouvoir grace a la mainmise exercee
par l'Office des poursuites pour leur compte. En conse-
quence, les demandeurs pouvaient faire prendre un nouvel
inventaire des SQmmes deposees a I'Office des poursuites ...
P(JII' ces motits, le TribunaZ ted6raZ 'P'ononce :
Le recours est partiellement admis et l'arret attaque est
reforme en ce sensque les demandeurs n'ont un droit da
retention sur les sommes deposees a l'Office des poursuites
de Geneve qu'a concurrence de 8000 fr. avec interets a
5 % des Ie 30 septembre 1939. Pour le surplus, l'arret
attaque est confirme.
Vgl. auch Nr. 49. -
Voir ~ussi n° 49.
V. PROZESSRECHT
PROCEDURE
Vgl. Nr. 50. -
Voir n° 50.
VerSicherungsvertrag. N0 57.
VI. VERSICHERuNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSUltANCE
5.7. Urteil der ll. Zivilabtellunu vom 3. Oktober 1946
i. S. Frfihner gegen Allgemeine VersleherUDgs~A. G.
Abonnemen'lJM'8ichenmg.
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Auslegung der Klausel, wonach «Blutungen aus innern Organen
ohne erkennbare äussere Verletzungen» nicht als Unfälle
gelten (Art. 33 VVG).
.
A88Uranee·abonnement.
Interpretation . de la clause selon la.queUe «des hemorrhagies
internes sans hlesBUres externes »ne sont pas reputees a.ccidents
(art. 33 LCA).
.
A8aicurazione Conn688a con l'abbonamento ad un periodico.
Intei'preta.!tione della elauaoIa, secondo eui CI emorta.gie interne
.
Benza ferite esterne no;n sono considerate eome. infortuni»
(art. 33 LCA).
A. -
Am 19. November 1943 war der Zimmermann
Guido Fröhner, der Ehemann der K1ägerin, zusammen mit
einem Arbeitskameraden damit . beschäftigt, an einem
Neubau Balken im Gewicht von ca. 120kg zu verlegen.
Als er einen solchen Balken von der Schulter herrinter-
nahm, platzte eine Vene seiner Magenschleimhaut. 'Die
anschliessende Blutung verursachte zwei Tage später seinen
Tod.
B. -
Der Verstorbene war als Abonnent der Zeit-
schrift « Der Aufstieg» bei der Beklagten gegen den Tod
infolge Unfalls mit Fr. 5000.- versichert. Gemäss § 2
I Ahs. 1 der Allgemeinen Bedingungen (AB) gelten als
Unfälle im Sinne der Polioe « Körperbeschädigungen, die
der Versicherte... durch ein von aussen plötzlich auf ihn
einwirkendes, gewaltsames Ereignis unfreiwillig erleidet».
Als Unfälle gelten nach dem 2. Absatz dieser Bestimmung
u. a. auch « Zerrungen· oder Zerreissungen von Muskeln
infolge einer plötzlichen . und ausserordentlich~ ... Kraft-
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Versicherungsvertrag. N° 67.
leistung ll. Nicht als Unfälle gelten dagegen nach § 2 II
AB u. a. {(Blutungen aus innem Organen ohne erkenn-
bare äussere Verletzungen» und {(die Folgen fortgesetzter
körperlicher Anstrengung».
O. -
Da die Beklagte ihre Leistungspflicht bestritt,
erhob die Klägerin, die nach § 6 AB als überlebender
Ehegatte zum Bezug der Todesfallentschädigung berech-
tigt ist, gegen die Beklagte Klage auf Bezahlung von
Fr. 5000.- nebst Zins. Das Bezirksgericht ArIesheim
hiess sie gut, das Obergericht des Kantons Basel-Land-
schaft dagegen wies sie am 16. April 1946 ab mit der
Begründung, die Körperschädigung, die den Tod Fröhners
herbeigeführt habe, stelle zwar einen Unfall im Sinne
von § 2 lAbs. 1 AB dar, falle aber unter die Ausschluss-
klausel des § 2 II AB, da die Blutung nicht mit einer
erkennbaren äussem Verletzung einhergegangen sei.
D. -,- Vor Bundesgericht wiederholt die Klägerin ihr
Klagebegehren. Die Beklagte beantragt Abweisung der
Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Der medizinische Sachverständige, dem die
Vorinstanz folgt" erklärt in seinem Gutachten, beim
Niederlegen des 100-130 kg schweren Balkens sei es zu
einer heftigen AnspanI!'ung der Bauchpresse gekommen,
die als Überanstrengung zu bezeic!Jnen sei; die so be-
wirkte plötzliche Steigerung des intraabdominellen Druk-
kes mit Stauung des Blutes in den Magenvenen habe
den kleinen Riss der bis dahin intakten, nicht krankhaft
veränderten Magenschleimhaut herbeigeführt, aus dem
sohon im Moment, da Fröhner den Balken niederlegte,
die Gefässblutung stattgefunden habe. Diesen Hergang
bezeichnet d~r Sachverständige freilich nur als wahr-
scheinlich. Eine.. andere Möglichkeit fällt jedoch nach
seinen Ausführungen nicht ernstlich in Betracht. Die
Vorinstanz konnte daher, ohne bundesrechtliche Beweis-
vorschriften zu verletzen, als erwiesen ansehen, dass die
Versicherungsvertrag. N° 57.
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tödliche Blutung so entstanden sei, wie der Sachver-
ständige annimmt. Ein Beweis, der jede andere Möglich-
keit mit absoluter Sicherheit ausschlösse, lässt sich in
derartigen Fäne~ nicht erbringen und darf daher auch
nicht verlangt werden.
Ist demnach anzunehmen, die Magenblutung sei, ohne
dass eine Disposition hiezu vorgelegen hätte, dadurch
entstanden, dass der Druck des sohweren Balkens, den
Fröhner auf den Bau bringen musste, beim Niederlegen die-
ser Last plötzlioh eine Überanstrengung der Bauchmuskeln
bewirkte, so ist der Vorinstanz darin beizupfliohten, dass
es sich bei der Blutung um einen Unfall im· Sinne von
§ 2 lAbs. 1 und nicht etwa um eine Folge fortgesetzter
körperlicher Anstrengungen im Sinne von § 2 II AB
handelte.
2. ...:....-. Obwohl ein Unfall im Sinne von· § 2 I Aba. 1
AB vorliegt, ist die Beklagte nicht leistungspflichtig, wenn
die Blutung, der Fröhner erlegen ist, durch die in §2 II
enthaltene Klausel über die Blutungen ohne erkennbare
äussere Verletzung unzweideutig (Art. 33 VVG)von der
Versicherung ausgeschlossen wird; denn es ist klar, dass
diese Klausel, soweit sie anwendbar ist, als SOIldervor-
schrift der allgemeinen, die Merkmale eines Unfalls u:in-
schreibenden Vorschrift des § 2 lAbs. 1 vorgeht.
Die Klägerin behauptet, die erwähnte Klausel treffe nur
Blutungen, die infolge Krankheit auftreten, nicht auch
die durch ein Unfallereignis verursachteilBlutungen .; die
Wendung {(ohne erkennbare äussere Verletzung »bedeute
irlohts anderes als « ohne äussere Einwirkung»; jeden-
falls habe der Versicherte die Klausel so verstehen dürfen.
Nach ihrer· Ansicht wäre es unverständlich, wenn zwar
Zerreissungen von Muskeln infolge einer plötzlichen und
ausserordentlichen Anstrengung, nicht aber Blutungen
aus innem Organen ohne Verletzung der Körperoberfläche,
die durch ein· Unfallereignis hervorgerufen worden sind,
unter die Versicherung fielen. Femer macht sie geltend,
bei wörtlicher Auslegung der streitigen Klausel hinge
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Versicherungsvertrag. N0 57.
die EntschädigungspHicht der, Versicherungsgesellschaft
vom Zufall ab.
Die Fassung von§ 2 H AB lässt jedoch keinen Zweifel
daru'beraufkommen, dass alle innern Blutungen, die
ohne gleichzeitige Beschädigung der Körperoberfläche
auftreten, von der Versicherung ausgeschlossen sind,
gleichgültig, ob sie auf Krankheit oder,auf ein Ereignis
zurückgehen, das an sich die Merkmale eines Unfalls
aufweist. Es ist nicht etwa so, dass § 2 H, von den Blu-
tungen abgesehen, nur Körperbeschädigungen aufzählt,
die nicht unfallmässig entstanden sind; vielmehr schliesst
diese Bestimmung u.a: die Verletzungen, die der Ver-
sicherte im Zustande offenbarer Trunkenheit erleidet, von
der Versicherung aus, und damit sind unzweifelhaft
gerade auch Unfallverletzungen gemeint. Dass innere
Blutungen, die nicht nur ohne Verletzung der Körper-
oberfläche, sondern. überhaupt ohne äussere Einwirkung
auftreten, durch, die Versicherung nicht gedeckt sind,
hätte gar nicht besonders., gesagt werden müssen; denn
wo keine äussere Einwirkung stattgefunden hat, ist schon
nach der in § 2 lAbs. 1 AB enthaltenen Definition des
Unfallbegriffes ohne weiteres klar, dass die Versicherung
nicht,in Anspruch genommen werden kann. Dass Muskel-
zerreissungen und Blutungen ohne erkennbare Verletzung
der Körperoberflächeverschieden behandelt werden, lässt
sich sodann sehr wohl verstehen, d~die Frage, ob die
Körperbeschädigung infolgeeiner gewaltsamen äussern
Einwirkung eingetreten sei, ohne dass eine besondere
Disposition dazu bestanden hätte, bei innern Blutungen
iin.,allgemeinen bedeutend schwieriger zu beantworten
sein dürfte als bei Muskelzerreissungen. Selbst wenn aber
die unterschiedliche Behandlung von Muskelzerreissungen
und innem Blutungen sachlich nicht gerechtfertigt wäre,
so wäre gleichwohl klar, was die Klausel über die Blu-
tungen bedeutet; Muskelzerreissungen und innere Blu-
tungen sind auch für det;l Laien verschiedene Dinge. Darauf
allein kommt es an. Was endlich noch die Behauptung
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anlangt, bei wörtlicher Auslegung der streitigen Klausel
entscheide der Zufall über die LeistungspHicht der Ver-
sicherung, so versteht es sich entgegen der Auffassung
der Klägerin nicht von selbst, dass jede äussere Verletzung,
die der Versicherte neben einer innern Blutung erleidet,
sei sie auch nur ganz geringfügig, die Blutung ohne weiteres
zu einem Unfall im Sinne der Police stempelt. Wenn es
sich aber noch so verhielte, wie die Klägerin behauptet,
so bliebe es doch dabei, dass § 2 II AB innere Blutungen
ohne erkennbare Verletzung der Körperoberfläche klar
und deutlich von der Versicherung ausschliesst.
Vor der Vorinstanz war unbestritten, dass Fröhner
eine erkennbare äussere .verletzung im wörtlichen Sinne
dieses Ausdrucks nicht erlitten hat. Die Klägerin kann
daher vor Bundesgericht .schon aus prozessualen Gründen
nicht mehr in Zweifel ziehen, dass eine solche Verletzung
gefehlt habe (Art. 55 lit. c OG). Hievon abgesehen hätte
sie, wenn sie geltend macnen wollte, dass die streitige
Blutung einen Unfall im Sinne der Police darsteije, das
Vorhandensein einer solchen Verletzung positiv behaupten
und beweisen müssen.
Die Vorinstanz hat also die LeistungspHicht der Beklag-
ten auf Grund von § 2 II AB mit Recht verneint.
:Oie Auffassung, dass der festgestellte Schleimhautriss
den Begriff der' « Zerreissung von Muskeln» im Sinne von
§ 2 I Aba. 2 AB erfülle, lässt sich im Ernste nichtvert~
ten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 16. April
1946 bestätigt.