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72_II_132

BGE 72 II 132

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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132

Motorfa.hrzeugverkehr. N° 22.

anzuzeigen (vgl. ROELLI, Kommentar zum VVG I 132,

indessen auch 128), so ist damit nur gesagt, die vom Arzt

befragte und untersuchte Person könne zunächst anneh~

men, der Arzt stelle den Sachverhalt von sich aus fest.

Trotzdem hat sich aber der Befragte über die richtige

Ausfüllung des Fragebogens durch den Arzt zu vergewis-

sern. Über einer unrichtigen Angabe darf er die Augen

nicht verschUessen. Dass es der Arzt (übrigens seiner Auf-

gabe zuwider) geradezu übernommen habe, den Frage-

bogen selbständig zu beantworten, ist nicht zu vermuten.

Daher braucht bei der gegenwärtigen Lage des Prozesses

nicht dazu Stellung genommen zu werden, welches die

Folgen eines derartigen Verhaltens wären.

Demnach erkennt da/! Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil

des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 6. Dezember 1945

aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne

der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen

wird.

VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION DES VE.HICULES

AUTOMOBILES

22. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilnng vom 12. Febrnar

1946 i. S. Wiederkehr gegen Diggelmann und Konsorten.

1. Die Abstandsregel in Art. 25 Abs. 1 Satz 3 MFG gilt für J~a.d­

fahrer, wie für Motorfahrzeuge, auch beim Kreuzen und Uber-

holen von Fussgängern.

2. Zinsfuss für die Rentenkapitalisierung; Änderung der Praxis

durch Herabsetzung auf :J % %.

1. Las cyclistes et les conducteurs de vehicules a. moteur sont aussi

tenus d'observer une distance appropriee quand ils croisent

ou depassent des pietons (art. 25 801. 1, :Je phrase, LA).

Motorfa.hrzeugverkehr. N0 22.

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2. Ta.ux de l'interet pour 180 ca.pitalisation de rentas; rMuction

du taux a. 3 % % (changement de jurisprudence).

1. I cic1isti e i conducenti di autoveicoli sono pure obbligati a

tenersi a distanza adeguata. nell'incrociare e nel sorpassa.re

dei pedoni (art. 25 cp. 1, terza frase, LCA V).

2. Saggio dell'interesse per la c8opit8olizzazione di rendite; ridu-

zione deI tasso 801 3 % % (cambiamento di giurisprudenza).

2. -

b) ... Im Verzicht auf genügenden Abstand beim

Kreuzen liegt ein Verstoss gegen Art. 25 Abs. 1 Satz 3 MFG.

Dass diese Vorschrift auf Grund von Art. 30 MFG auch für

Radfahrer gilt, wird vom Beklagten nicht bestritten. Er

erachtet sie aber vorliegend als gegenstandslos, weil die

Abstandsregel sinngemäss nur auf das Verhältnis von

Fahrzeug zu Fahrzeug, nicht auf dasjenige zwischen Fahr-

zeug und Fussgänger anwendbar sei. Eine so einschrän-

kende Auslegung ist irrig. Als dem Abs. 1 von Art. 25 MFG

der dritte Satz angefügt wurde, dachte man ganz besonders

auch an das Kreuzen und Überholen von Fussgängern

durch Motorfahrzeuge (vgl. das Votum &eichUng im

Nationalrat, Steno Bull. 1931 S. 81). Es ist nicht einzusehen,

weshalb die Bestimmung für Radfahrer einen engeren Sinn

haben sollte. Vielmehr ist sie auch hier in hohem Masse

sachlich gerechtfertigt. Zu Unrecht wendet der Beklagte

ein, es beweise alsdann jede im übrigen unverschuldete

Kollision zumindest eine Verletzung der Abstandsregel.

Denn in jedem einzelnen Fall ist anhand der gesamten

Umstände zu untersuchen, ob der Abstand hinreichend

war oder nicht.

4. -

c) Umstritten ist schliesslich der Zinsfuss für die Kapi-

talisierung der Versorgerrente. Beide Vorinstanzen haben,

dem Antrage der Kläger folgend, zu 3%% kapitalisiert.

Veranlassung dazu gab ihnen die derzeitige Geldmarktlage,

namentlich der Umstand, dass zufolge grosser Liquidität

der Mittel für nicht spekulative Anlagen eine Verzinsung

von höchstens 3 % % erhältlich ist. Das Obergericht ver-

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Motorfahrzeugverkehr. N0 22.

wies ausserdem auf staatliche und private Bestrebungen

zur Niederhaltung des Zinsfusses.

Es ist eine augenfällige Tatsache, dass der bisher übliche

Klipitalisierungs-Zinsfuss von 4% an den wirklichen Ver-

hältnissen gemessen zu hoch ist. Das allein würde allerdings

eine Änderung noch nicht rechtfertigen. Denn weil die

kapitalisierte Rente den wirtschaftlichen Ausgleich für eine

längere Zeitspanne schaffen muss, ist massgebend weniger

die momentane Geldmarktlage als deren mutmassliche

Entwicklung (BGE 65 II 256 f.). Um über letztere Klarheit

zu gewinnen.hat das Bundesgericht eine fachliche Meinungs-

äusserung eingeholt. Diese bestätigt die grundsätzliche

Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung. Ein vor-

gelegter Bericht fasst seine Betrachtungen über die in der

Nachkriegszeit vorherrschenden Einflüsse auf die Zins-

fussbewegung dahin zu,sammen,« dass sich starke Kräfte

aus der Wirtschaft und aus dem staatlichen und halb-

staatlichen Sektor abzeichnen, die gegen eine wesentliche

Erhöhu,ng des Zinsfusses tendieren, aber ebensosehr auf

eine möglichste Stabilisierung auf einem mässigen Niveau

hinwirken ». Soweit voraussehbar darf also eine mehr oder

weniger konstante Situation erwartet werden. Damit ist

die Voraussetzung für eine Anpassung des Kapitalisierungs-

satzes gegeben. Immerhin kann es sich nicht darum han-

deln, dem in den letzten Jahren' beobachteten Absinken

des Zinsfusses bis an die unterste Grenze zu folgen. Der

Rentenkapitalisierung ist ein Durchs~hnittswert zu Grunde

zu legen (BGE 65 II 257), der mit 3%% richtig gewählt

erscheint (vgl. den entsprechenden Vorschlag von Piccard

im Vorwort zur Interimsausgabe 1945 seiner Lebens-

erwartungs-Barwert- und Rententafeln).

Markenschutz. N0. 23.

VII. MARKENSCHUTZ

PROTEOTION DES MARQUES DE FABRIQUE

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23. Urtell der I. Zfvilabtellung vom 29. Januar IM6 i. S. SeHen-

fabrIk Sunlight A.-G. gegen Sehwelz. Sehmlrgelseheibenfabrlk

A.-G.

Markenschutz, Namensrecht, unlauterer Wettbewerb.

Die Benützung einer nach MSchG erlaubten Marke kann unter-

sagt oder eingeschränkt werden, wenn der Inhaber eines gleich-

oder ähnlich lautenden Warenzeichens an diesem ein Individual-

recht erworben hat (mit Bezug auf die in Frage stehende Wort-

marke «LUX» verneint, Erw. 1 lit. a und 2); nicht aber auf

Grund der gemeinrechtlichen Bestimmungen über den unlau-

teren Wettbewerb (Erw. 1 lit. bund 3).

Protection dß8 marquß8 de fabrique, droit au nom, concurrence

dßloyale.

L'utilisation d'une marque licite selon 10. loi federalesur las mar-

ques de fabrique peut ~tre interdite ou rastreinte lorsque le

titulaire d'une marque analogue ou identique y a a.cquis un

droit individuel (question resolue par la negative en ce qui

concerne 10. marque verbale« LUX », consid. llit. 0. et consid. 2);

on ne saurait tirer argument, dans ce sens, des principes gene-

raux du code des obligations applicables en matiere de concur-

rence deloyale (consid. 1 lit. b et consid. 3).

Protezione delle marche di fabbrica, diritto al nQ'm6, concorrema

aleale.

L'uso d'una marca lecita secondo 180 legge federale sulle marche

di fabbrica pua essere vietata 0 limitata, quando il titola.re

d'una marca analoga. 0 identica abbia acquisito su di essa. un

diritto individuale (questione risolto. negativamente par quanto

concerne la marca verbale « LUX », consid. 1lett. €I e consid. 2);

non si potrebbero para invocare in quasto senso i principi

generali deI codice delle obbligazioni applicabili in materio.

di concorrenza slea.le (consid. 1 lett. b e consid. 3).

A. -

Die Seifenfabrik Sunlight A.-G. in Olten ist seit

dem Jahre 1910 Inhaberin der Schutzmarke « LUX». Sohon

ihre Rechtsvorgängerin, die Seifenfabrik Helvetia . Olten,

hatte dieses Zeichen benützt und es im Jahre 1900 im

eidgenössischen Markenschutzregister eintragen lassen für

« Seifen und andere Waschartikeh. Als die Sunlight A.-G.

im Jahre 1928 den Markenschutz erneuern liess, enrei'terte