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Motorfa.hrzeugverkehr. N° 22.
anzuzeigen (vgl. ROELLI, Kommentar zum VVG I 132,
indessen auch 128), so ist damit nur gesagt, die vom Arzt
befragte und untersuchte Person könne zunächst anneh~
men, der Arzt stelle den Sachverhalt von sich aus fest.
Trotzdem hat sich aber der Befragte über die richtige
Ausfüllung des Fragebogens durch den Arzt zu vergewis-
sern. Über einer unrichtigen Angabe darf er die Augen
nicht verschUessen. Dass es der Arzt (übrigens seiner Auf-
gabe zuwider) geradezu übernommen habe, den Frage-
bogen selbständig zu beantworten, ist nicht zu vermuten.
Daher braucht bei der gegenwärtigen Lage des Prozesses
nicht dazu Stellung genommen zu werden, welches die
Folgen eines derartigen Verhaltens wären.
Demnach erkennt da/! Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil
des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 6. Dezember 1945
aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne
der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen
wird.
VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION DES VE.HICULES
AUTOMOBILES
22. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilnng vom 12. Febrnar
1946 i. S. Wiederkehr gegen Diggelmann und Konsorten.
1. Die Abstandsregel in Art. 25 Abs. 1 Satz 3 MFG gilt für J~a.d
fahrer, wie für Motorfahrzeuge, auch beim Kreuzen und Uber-
holen von Fussgängern.
2. Zinsfuss für die Rentenkapitalisierung; Änderung der Praxis
durch Herabsetzung auf :J % %.
1. Las cyclistes et les conducteurs de vehicules a. moteur sont aussi
tenus d'observer une distance appropriee quand ils croisent
ou depassent des pietons (art. 25 801. 1, :Je phrase, LA).
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2. Ta.ux de l'interet pour 180 ca.pitalisation de rentas; rMuction
du taux a. 3 % % (changement de jurisprudence).
1. I cic1isti e i conducenti di autoveicoli sono pure obbligati a
tenersi a distanza adeguata. nell'incrociare e nel sorpassa.re
dei pedoni (art. 25 cp. 1, terza frase, LCA V).
2. Saggio dell'interesse per la c8opit8olizzazione di rendite; ridu-
zione deI tasso 801 3 % % (cambiamento di giurisprudenza).
2. -
b) ... Im Verzicht auf genügenden Abstand beim
Kreuzen liegt ein Verstoss gegen Art. 25 Abs. 1 Satz 3 MFG.
Dass diese Vorschrift auf Grund von Art. 30 MFG auch für
Radfahrer gilt, wird vom Beklagten nicht bestritten. Er
erachtet sie aber vorliegend als gegenstandslos, weil die
Abstandsregel sinngemäss nur auf das Verhältnis von
Fahrzeug zu Fahrzeug, nicht auf dasjenige zwischen Fahr-
zeug und Fussgänger anwendbar sei. Eine so einschrän-
kende Auslegung ist irrig. Als dem Abs. 1 von Art. 25 MFG
der dritte Satz angefügt wurde, dachte man ganz besonders
auch an das Kreuzen und Überholen von Fussgängern
durch Motorfahrzeuge (vgl. das Votum &eichUng im
Nationalrat, Steno Bull. 1931 S. 81). Es ist nicht einzusehen,
weshalb die Bestimmung für Radfahrer einen engeren Sinn
haben sollte. Vielmehr ist sie auch hier in hohem Masse
sachlich gerechtfertigt. Zu Unrecht wendet der Beklagte
ein, es beweise alsdann jede im übrigen unverschuldete
Kollision zumindest eine Verletzung der Abstandsregel.
Denn in jedem einzelnen Fall ist anhand der gesamten
Umstände zu untersuchen, ob der Abstand hinreichend
war oder nicht.
4. -
c) Umstritten ist schliesslich der Zinsfuss für die Kapi-
talisierung der Versorgerrente. Beide Vorinstanzen haben,
dem Antrage der Kläger folgend, zu 3%% kapitalisiert.
Veranlassung dazu gab ihnen die derzeitige Geldmarktlage,
namentlich der Umstand, dass zufolge grosser Liquidität
der Mittel für nicht spekulative Anlagen eine Verzinsung
von höchstens 3 % % erhältlich ist. Das Obergericht ver-
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Motorfahrzeugverkehr. N0 22.
wies ausserdem auf staatliche und private Bestrebungen
zur Niederhaltung des Zinsfusses.
Es ist eine augenfällige Tatsache, dass der bisher übliche
Klipitalisierungs-Zinsfuss von 4% an den wirklichen Ver-
hältnissen gemessen zu hoch ist. Das allein würde allerdings
eine Änderung noch nicht rechtfertigen. Denn weil die
kapitalisierte Rente den wirtschaftlichen Ausgleich für eine
längere Zeitspanne schaffen muss, ist massgebend weniger
die momentane Geldmarktlage als deren mutmassliche
Entwicklung (BGE 65 II 256 f.). Um über letztere Klarheit
zu gewinnen.hat das Bundesgericht eine fachliche Meinungs-
äusserung eingeholt. Diese bestätigt die grundsätzliche
Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung. Ein vor-
gelegter Bericht fasst seine Betrachtungen über die in der
Nachkriegszeit vorherrschenden Einflüsse auf die Zins-
fussbewegung dahin zu,sammen,« dass sich starke Kräfte
aus der Wirtschaft und aus dem staatlichen und halb-
staatlichen Sektor abzeichnen, die gegen eine wesentliche
Erhöhu,ng des Zinsfusses tendieren, aber ebensosehr auf
eine möglichste Stabilisierung auf einem mässigen Niveau
hinwirken ». Soweit voraussehbar darf also eine mehr oder
weniger konstante Situation erwartet werden. Damit ist
die Voraussetzung für eine Anpassung des Kapitalisierungs-
satzes gegeben. Immerhin kann es sich nicht darum han-
deln, dem in den letzten Jahren' beobachteten Absinken
des Zinsfusses bis an die unterste Grenze zu folgen. Der
Rentenkapitalisierung ist ein Durchs~hnittswert zu Grunde
zu legen (BGE 65 II 257), der mit 3%% richtig gewählt
erscheint (vgl. den entsprechenden Vorschlag von Piccard
im Vorwort zur Interimsausgabe 1945 seiner Lebens-
erwartungs-Barwert- und Rententafeln).
Markenschutz. N0. 23.
VII. MARKENSCHUTZ
PROTEOTION DES MARQUES DE FABRIQUE
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23. Urtell der I. Zfvilabtellung vom 29. Januar IM6 i. S. SeHen-
fabrIk Sunlight A.-G. gegen Sehwelz. Sehmlrgelseheibenfabrlk
A.-G.
Markenschutz, Namensrecht, unlauterer Wettbewerb.
Die Benützung einer nach MSchG erlaubten Marke kann unter-
sagt oder eingeschränkt werden, wenn der Inhaber eines gleich-
oder ähnlich lautenden Warenzeichens an diesem ein Individual-
recht erworben hat (mit Bezug auf die in Frage stehende Wort-
marke «LUX» verneint, Erw. 1 lit. a und 2); nicht aber auf
Grund der gemeinrechtlichen Bestimmungen über den unlau-
teren Wettbewerb (Erw. 1 lit. bund 3).
Protection dß8 marquß8 de fabrique, droit au nom, concurrence
dßloyale.
L'utilisation d'une marque licite selon 10. loi federalesur las mar-
ques de fabrique peut ~tre interdite ou rastreinte lorsque le
titulaire d'une marque analogue ou identique y a a.cquis un
droit individuel (question resolue par la negative en ce qui
concerne 10. marque verbale« LUX », consid. llit. 0. et consid. 2);
on ne saurait tirer argument, dans ce sens, des principes gene-
raux du code des obligations applicables en matiere de concur-
rence deloyale (consid. 1 lit. b et consid. 3).
Protezione delle marche di fabbrica, diritto al nQ'm6, concorrema
aleale.
L'uso d'una marca lecita secondo 180 legge federale sulle marche
di fabbrica pua essere vietata 0 limitata, quando il titola.re
d'una marca analoga. 0 identica abbia acquisito su di essa. un
diritto individuale (questione risolto. negativamente par quanto
concerne la marca verbale « LUX », consid. 1lett. €I e consid. 2);
non si potrebbero para invocare in quasto senso i principi
generali deI codice delle obbligazioni applicabili in materio.
di concorrenza slea.le (consid. 1 lett. b e consid. 3).
A. -
Die Seifenfabrik Sunlight A.-G. in Olten ist seit
dem Jahre 1910 Inhaberin der Schutzmarke « LUX». Sohon
ihre Rechtsvorgängerin, die Seifenfabrik Helvetia . Olten,
hatte dieses Zeichen benützt und es im Jahre 1900 im
eidgenössischen Markenschutzregister eintragen lassen für
« Seifen und andere Waschartikeh. Als die Sunlight A.-G.
im Jahre 1928 den Markenschutz erneuern liess, enrei'terte