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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Prüfung des ihm als' Rechtsgrundausweis vorgelegten
Vertrages. Gegebenenf~lls hat er keine endgültige Ein-
tragung im Hauptbuch ohne Zustimmung der erwähnten
Aufsichtsbehörde vorzunehmen.
Handelt es sich gar um die Veräusserung üder Rück-
übertragung des ganzen Stiftungsvermögens, wie hier, so
ist der Fortbestand der Stiftung überhaupt in Frage
gestellt. In solchen Fällen hat notwendig die (nicht
ohne weiteres mit der Aufsichtsbehörde identische) nach,
Art. 85/86 ZGB zuständige Behörde mitzuwirken. Wird
freilich dem Grundbuchamt als Rechtsgrundausweis kein
Vertrag, sondern ein eigentliches Urteil vorgelegt, so darf
wohl in der Regel angenommen werden, der Richter habe
der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme
im Prozesse eingeräumt. Bei emer andern, auf Parteierklä-
rungen beruhenden Art der Prozesserledigung dagegen
hat der Grundbuchführer stets darauf zu achten, wer
namens der Stiftung gehandelt hat. Und wenn bei einem
die Übertragung des ganzen Stiftungsvermögens auf eine
andere Person, allenfalls die Rückübertragung auf den
Stifter vorsehenden gerichtlichen Vergleich oder der-
gleichen lediglich der Stiftungsrat oder ein anderes Organ
der Stiftung die von dieser ausgehende Erklärung abge-
geben hat, ist vor jeder endgültigen Eintragung die
Stellungnahme der nach Art. 85/86 ZGB zuständigen
Behörde abzuwarten.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
71. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 13. Dezember 1945 i. S.
«(\<Vinterthur» Lebensversieherungs-Gesellsehaft gegen Zug,
Regierungsrat.
Grundpfand: Vereinbarungen über das «Nachrücken in den
Nebenrang »können im Grundbuch vorgemerkt werden (Art. 814
Abs. 3 ZGB). Bedeutung solcher Vereinbarungen.
Registers80hen. N° 'H.
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Gage immobilier : Convention donnant au creancier dont l'hypo.
theque est inscrite dans le mame rang que d'autres titres le
droit de profiter de la garantie afferente a. ces titres da.ns le
cas ou ils viendraient a. etre radies, le proprietaire s'engageant
ainai a. ne pas disposer de la fraction de la case devenue libre
a. la suite de cette radiation. Possibilite d'annoter cette conven-
tion au registre foncier (art. 814 a1. 3 CO).
Pegna immabiUare: Oonvenzione che dA ad un creditore pigno-
ratizio, il cui titolo si trova in grado eguaJe con altri titoli,
il diritto di beneficiare deI fatto che un posto e diventato
libero per l'estinzione d'uno di questi titoli. Possibilita. di
annotare quests convenzione nel registro fondiario (art. 814
cp. 300).
A. -
Am 11. Juni 1945 beantragten die Rekurrentin
und die Baugenossenschaft Alpenstrasse in Zug beim
Grundbuchamte des Kantons Zug, auf dem Blatte der
im Eigentum der Baugenossenschaft stehenden liegen-
schaft ({ Christoforus » in Zug seien zugunsten der Rekur-
rentin folgende Grundpfandrechte einzutragen :
a) drei Namenschuldbriefe von je Fr. 100,000.-, zwei
solche von je Fr. 50,000;- und ein solcher von Fr. 20,000.-
alle im I. Rang,
b) ein Namenschuldbrief von Fr. 20,000.- und zwei
solche von je Fr. 10,000.-, diese drei Titel im II. Rang,
c) sechs Inhaberschuldbriefe von zusammen Fr. 40,000.-
im III.-VIII. Rang.
Für die Titel im I. und n. Rang sollte das « Nachrük-
kungsrecht in den Nebenrang l) vorgemerkt werden, ausser-
dem für die Titel im n.-VIII. Rang das Nachrückungs-
recht. gegenüber dem 'jeweiligen Vorrang.
B. -
Am 30. Juli 1945 lehnte das Grundbuchamt die
Vormerkung des für die Titel im I. und II. Rang vor-
gesehenen «Nachrückungsrecht in den Nebenrang » ab,
«weil Gesetz und Verordnung das Nachrücken von Grund-
pfandrechten nur von einer PfandsteIle zur andern, nicht
aber innerhalb der gleichen Pfandstelle selbst kennt I).
Der Regierungsrat des Kantons Zug als kantonale Auf-
sichtsbehörde hat die Beschwerde der Rekurrentin gegen
diesen Entscheid am 27. August 1945 abgewiesen.
O. -
Mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Bundesgericht beantragt die Rekurrentin, das Grund-
buchamt sei anzuweisen, das streitige Nachrückungsrecht
im Grundbuch vorzumerken. Das Eidg. Justiz- und Poli-
zeid~partement befürwortet die Gutheissung, der Regie-
rungsrat des Kantons Zug die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 813 Abs. 1 ZGB ist die pfandrechtliche
Sicherung auf die PfandsteIle beschränkt, die bei der
Eintragung angegeben wird. Hieraus wird in Art. 814
Abs. 1 und 2 ZGB die Folgerung gezogen, dass bei
Löschung eines Grundpfandes, dem andere im Range
nachgehen, der nachfolgende Grundpfandgläubiger keinen
Anspruch darauf hat, in die Lücke nachzurücken, sondern
dass anstelle des .getilgte~ vorgehenden Grundpfandes ein
anderes errichtet werden darf. Was Rechtens ist, wenn
von mehreren gleichrangigen Grundpfandrechten eines
gelöscht wird, sagt das Gesetz nicht besonders. Aus dem
Grundsatze der festen PfandsteIlen (Art. 813 Abs. 1 ZGB)
folgt jedoch, dass in einem solchen Falle die übrig geblie-
benen Grundpfandgläubiger des betreffenden Ranges nicht
beanspruchen können, diesen Rang inskünftig allein ein-
zunehmen, sondern dass der Eigentümer ohne ihre Zu-
stimmung ein Grundpfandrecht vom gleichen Range und
vom gleichen Betrage wie das gelöschte neu errichten
darf. Art. 814 Abs. I und 2 ZGB sind hier also entsprechend
anzuwenden.
2. -
Art. 814 Abs. 3 ZGB gestattet es, « Vereinbarungen
über das Nachrücken von Grundpfandgläubigern » (con-
ventions donnant aux creanciers post6rieurs le droit de
profiter des cases libres, convenzioni che danno ad un
creditore il diritto di subentrare in un posto anteriore)
abzuschliessen und ihnen durch Vormerkung im Grund-
bu,ch dingliche Wirkung zu verleihen. Grundpfandgläubiger
« rücken» im eigentlichen Sinne des Wortes nur dann
« nach », wenn sie in die Lücke eintreten, die durch
Registersaehen. N0 71.
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Löschung eines vorgehenden Pfandrechts entstanden ist.
Art. 814 Abs. 3 ZGB gilt also bei wörtlicher Auslegung
nach allen drei Gesetzesfassungen nur für Vereinbarungen
über den Eintritt in eine vorgehende Pfandstelle. Verein-
barungen, die einem Gläubiger Anspruch darauf geben,
dass anstelle eines gelöschten Nebenpfandrechts kein
neues errichtet wird (- was die Kanzleisprache als
Berechtigung zu,m « Nachrücken in den Nebenrang»
bezeichnet -), fallen, wie das Gruhdbuchamt und die
Vorinstanz zutreffend erklärt haben, nicht unter den
Gesetzeswortlaut. Der Umstand, dass das Gesetz nu,r. auf
den Fall der Löschung eines vorgehenden Pfandrechts
Bezug nimmt, ist bei Art. 814 Abs. 3 wie bei Art. 814 Abs.
1 und 2 ZGB daraus zu erklären, dass der Gesetzgeber an
den (weniger häufigen) Fall der Löschung eines von
mehreren gleichrangigen Pfandrechten nicht gedacht hat.
Es lassen sich keine sachlichen Gründe dafür finden,
Vereinbarungen über das « Nachrücken in den Nebenrang »
anders zu behandeln als solche über das Nachrücken in den
Vorrang.
a) Die Grundpfandgläubiger jeden Ranges können
daran, dass anstelle eines gelöschten Nebenpfandrechts
kein neues errichtet werden darf, ein ähnliches Interesse
haben wie die Gläubiger des zweiten und der nachfolgenden
Ränge am Nachrücken in die vordern Ränge. Während die
Pfandsicherheit beim Nachrücken in den Vorrang dadurch
erhöht. wird, dass der Höchstbetrag der. vorgehenden
Pfandrechte (Pfandvorgang) abnimmt, bringt der Aus-
schluss der Neubesetzung einer frei gewordenen Neben-
pfandsteIle den verbleibenden Gläubigern des betreffenden
Ranges den Vorteil, dass der Gesamtbetrag der Forde-
rungen, die (gegebenenfalls anteilsmässig, Art. 817 Abs. 2
ZGB) aus dem Überschuss des Pfanderlöses über die vor-
gehenden Pfandforderungen zu befriedigen sind, endgültig
um den Betrag des gelöschten Nebenpfandrechts vermin-
dert bleibt. Die Möglichkeit, den Ersatz eines gelöschten
Nebenpfandrechts durch ein neues vertraglich auszu-
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspftege.
schliessen, entspricht deshalb nicht weniger einem Bedürf-
nis als die Möglichkeit,. das Nachrücken in den Vorrang
zu v.ereinbaren. Wenn die Vorinstanz annimmt, durch die
Errichtung eines einzigen Pfandtitels für die ganze in
Frage stehende PfandsteIle oder durch die Errichtung
mehrerer kleinerer, im Range aufeinander folgender und
mit dem Recht zum Nachrüoken in den Vorrang aus-
gestatteter Titel innerhalb dieser Pfandstelle lasse sich
praktisoh der gleiche Erfolg erzielen wie durch Errichtung
mehrerer gleichrangiger Pfandrechte mit der Berechtigu,ng
zum« Nachrücken in den Nebenrang », so trifit dies jeden-
falls dann nicht zu, wenn die fragliche PfandsteIle dazu
dienen soll, Forderungen verschiedener Gläubiger sicher-
zustellen. Dass nach der Zulassung von dinglich wirkenden
Abmachungen über das «Nachrücken in den Nebenrang »
kein wirtschaftliches Bedürfnis bestehe, lässt sich aber
auch nicht etwa damit begründen, dass ({ innerhalb des
ersten Ranges zurnckbezahlte Grundpfandtitel, sofern sie
überhaupt auftreten, nicht gelöscht zu werden pflegen»;
denn abgesehen davon, dass es immerhin vorkommen
kann, dass einer von mehrern erstrangigen Pfandtiteln
gelöscht wird, kommen Abmachungen der erwähnten Art
nicht nur bei Pfandtiteln im ersten Range, sondern auch
bei andern Grundpfan'drechten in Frage.
b) Dem Pfandeigentümer bringt das « Nachrücken» von
Gläubigern in den ({ Nebenrang » keiue grössern Nachteile
als ihr Nachrücken in den Vorrang. Da die nachgehenden
Gläubiger grundsätzlich die ihnen ursprünglich zugewiesene
Pfandstelle beibehalten, wie immer die Gliederung der
vorgehenden Pfandrechte sich gestalten möge, hat das
{(Nachrücken» eines Gläubigers in den« Nebenrang » nicht
etwa zur Folge, dass sich für die nachgehenden Gläubiger
der Pfandvorgang vermindert. Wird von mehrern gleich-
rangigen Pfandrechten eines gelöscht, und können die
übrig gebliebenen Gläubiger des betreffenden Ranges auf
Grund einer dahingehenden Vereinbaru,ng beanspruchen,
dass ihnen dieser Rang künftig allein zukomme, so ist es
Registerse.ehen. N° 71 •.
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dem Eigentümer vielmehr unbenommen, im Nachrang zu
den derart privilegierten Pfandrechten, jedoch im Vorrang
zu den Pfandrechten, die jenen bisher im Range unmittel-
bar nachfolgten, ein neues Pfandrecht im Betrage des
gelöschten zu errichten, m.a.W. aus der NebenpfandsteIle
wird eine gleich grosse ZwischenpfandsteIle.
Anders verhält es sich nur, wenn die nachfolgenden
Gläubiger ihrerseits das Recht zum Nachrücken in den
Vorrang haben. Ist dieses Recht vor demjenigen der vor-
gehenden Gläubiger zum « Nachrücken in den Nebenrang ».
vorgemerkt worden, so rücken sie ungeachtet des zuletzt
genannten Rechts in die entstandene Lücke ein (Art. 972
ZGB). Ist das Recht der nachfolgenden Gläubiger zum
Nachrücken in den Vorrang dagegen später als das Recht
der vorgehenden Gläubiger zum « Nachrücken in den
Nebenrang » vorgemerkt worden, so hat der Umstand,
dass von den vorgehenden, unter sich gleichrangigen
Pfandrechten eines gelöscht wird, für die nachfolgenden
Gläubiger wenigstens die Wirkung, dass sich der Pfand~
vorgang für sie um den Betrag des gelöschten Pfandrechts
verringert, m.a.W. dass vor ihnen keine Zwischenpfand-
steIle entsteht. Dafür ist dann aber eben nicht die Ver-
einbarung über das {(Nachrücken in den Nebenrang »,
sondern diejenige über das Nachrücken in den Vorrang
verantwortlich.
c) Die Rechtsstellung der nachgehenden Grundpfand-
gläubiger wird durch Vereinbarungen, die vorgehenden
Gläubigern die Bereohtigu,ng zum {(Nachrücken in den
Nebenrang » gewähren, nicht beeinträchtigt, und die
Übersichtlichkeit des Grundbuchs leidet unter der Vor-
merkung von Vereinbarungen über das ({ Nachrücken in
den Nebenrang » nicht stärker als unter der Vormerkung
von Vereinbarungen über das Nachrücken in den Vorrang.
Art. 814 Abs. 3 ZGB ist nach alledem wie die beiden vor-
hergehenden Absätze auf den Fall der Löschung eines von
mehreren gleichrangigen Pfandrechten entsprechend anzu-
wenden, d.h. Vereinbarungen über das « Naohrücken in
30
AB I -
1946
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtepßege.
den Nebenrang)) sind gleich zu behandeln wie solche über
das Nachrücken in den Vorrang.
Die Vorinstanz macht freilich noch geltend, dass nach
Art. 959 Abs. 1 ZGB persönliche Rechte nur dann im
Grundbuch vorgemerkt werden können, wenn deren Vor-
merkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Diese Bestimmung kann jedoch die entsprechende Anwen-
dung von Art. 814 Abs. 3 ZGB auf einen Fall, der
zweifellos nur versehentlich nicht in diese Bestimmung
einbezogen worden ist, nicht hindern; dies umsoweniger,
als das Nachrückungsrecht wohl eher als Akzessorium des
(dinglichen) Pfandrechts denn als persönliches Recht im
Sinne von Art. 959 ZGB anzusehen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Grund-
buchamt des Kantons Zug angewiesen, das am 11. Juni
1945 zur Vormerkung angemeldete Recht zum « Nach-
rücken in den Nebenrang » im Grundbuch vorzumerken.
IH. BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
72. Auszug aus dem Urteil vom 30. November 1945
i. S. V. gegen eidg. Militärdepartement.
Dißziplinarrechtspflege.
1. Wird wegen einer Tatsache, die Gegenstand eines Disziplinar-
verfahrens ist, im Laufe dieses Verfahrens eine strafgerichtliche
Untersuchung eröffnet (oder ein Wiederaufnahmeverfahren ein-
geleitet), so ist der Disziplinarentscheid in der Regel bis nach
Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen (Art. 30 Abs. 3
~es Beamtengesetzes).
2. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts. Es wird durch ein
freisprechendes Strafurteil nicht gehindert, in freier Würdi-
gung der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Straf-
richters die Schuldfrage neu zu beurteilen (Art. 30 Abs. 4 des
Beamtengesetzes).
Beamtenrecht. N° 12.
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J uridiction disciplinaire.
1. Lorsqu'une instruction penale est ouv'erte' ~Hr4:\Pri§e, touchant
un fait BUr lequel porte deja. une pl'QCM'ure, :dj8ci.:plinaire, 1a
dooision disciplinaire doit, en regle 'generale; {,etre 'Suspendue
jusqu'l\ Ia fin de la proc6dure penale (art. 3() til. 3 de la loi sur
le statut des fonctionnaires).
.,
2. Pouvoir d'examen. du Tribunal f6deral. Un' jugement penal
prononl}ant l'acquittement n'empeche pas le Tribunal f6deral
de trancher s nou.veau la question de la culpabilite en appreciant
librement les motifs de fait et de droit BUr lesquels le juge penal
s'ast fonde (art. 30 al. 4 de la loi sur le statut des fonctionnaires).
GiuriBdizione diseiplinare.
1. Qua,ndo un'istruttoria penale e aperta 0 ripresa in merito ad
un fatto sul quale verte gis un procedimento disciplinare, la
decisione disciplinare dev'essere sospesa, di regola, sino al
termine della procedura penale (art. 30 cp. 3 della legge sull'or-
dinamento dei funzionari federali).
2. Sindacato deI Tribunale federale. Una sentenza di assoluzione
non impedisce che il Tribunale federale decida nuovamente
1a questione della colpabilita apprezzando liberamente le
ragioni di fatto e di diritto, sulle quali il giudice penale s'e
basato (art. 30 cp. 4 della Iegge sull'ordinamento dei funzionari
federali).
Tatbestand (gekürzt) :,
Der Beschwerdeführer, Beamter der eidg. Militärver-
waltung, wurde am 9. März 1945 vom eidg. Militärdepar-
tement vorläufig vom Dienst enthoben, nachdem er durch
ein Urteil vom 8. Januar 1945 wegen Diebstahls bestraft
worden war. Am 27. Juni 1945 reichte er gegen das Urteil
ein Wiederaufnahmegesuch ein. Am 3. Juli teilte er dies
dem Militärdepartement mit; er fügte bei, dass ~r auf
Grund einer Besprechung mit einem Beamten des Depar-
tements annehme, das administrative Verfahren werde
bis zum Entscheid über das Wiederaufnahmegesuch
ruhen. Am 6. Juli wurde er indessen mit sofortiger Wir-
kung aus dem Bundesdienst entlassen. In den Erwägungen
wurde auf jenes Urteil verwiesen und dem Beamten auch
ein Diebstahlsversuch vorgeworfen, obwohl er von dieser
Anschuldigung durch ein weiteres Urteil vom 19. Oktober
1944 freigesprochen worden war. Am 20. Juli 1945 wurde
jenes Wiederaufnahmegesuch gutgeheissen, und am 13. Au-
gust 1945 wurde der Beschwerdeführer auch hier frei-
gesprochen.