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71_I_460

BGE 71 I 460

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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460

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Prüfung des ihm als' Rechtsgrundausweis vorgelegten

Vertrages. Gegebenenf~lls hat er keine endgültige Ein-

tragung im Hauptbuch ohne Zustimmung der erwähnten

Aufsichtsbehörde vorzunehmen.

Handelt es sich gar um die Veräusserung üder Rück-

übertragung des ganzen Stiftungsvermögens, wie hier, so

ist der Fortbestand der Stiftung überhaupt in Frage

gestellt. In solchen Fällen hat notwendig die (nicht

ohne weiteres mit der Aufsichtsbehörde identische) nach,

Art. 85/86 ZGB zuständige Behörde mitzuwirken. Wird

freilich dem Grundbuchamt als Rechtsgrundausweis kein

Vertrag, sondern ein eigentliches Urteil vorgelegt, so darf

wohl in der Regel angenommen werden, der Richter habe

der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme

im Prozesse eingeräumt. Bei emer andern, auf Parteierklä-

rungen beruhenden Art der Prozesserledigung dagegen

hat der Grundbuchführer stets darauf zu achten, wer

namens der Stiftung gehandelt hat. Und wenn bei einem

die Übertragung des ganzen Stiftungsvermögens auf eine

andere Person, allenfalls die Rückübertragung auf den

Stifter vorsehenden gerichtlichen Vergleich oder der-

gleichen lediglich der Stiftungsrat oder ein anderes Organ

der Stiftung die von dieser ausgehende Erklärung abge-

geben hat, ist vor jeder endgültigen Eintragung die

Stellungnahme der nach Art. 85/86 ZGB zuständigen

Behörde abzuwarten.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

71. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 13. Dezember 1945 i. S.

«(\<Vinterthur» Lebensversieherungs-Gesellsehaft gegen Zug,

Regierungsrat.

Grundpfand: Vereinbarungen über das «Nachrücken in den

Nebenrang »können im Grundbuch vorgemerkt werden (Art. 814

Abs. 3 ZGB). Bedeutung solcher Vereinbarungen.

Registers80hen. N° 'H.

461

Gage immobilier : Convention donnant au creancier dont l'hypo.

theque est inscrite dans le mame rang que d'autres titres le

droit de profiter de la garantie afferente a. ces titres da.ns le

cas ou ils viendraient a. etre radies, le proprietaire s'engageant

ainai a. ne pas disposer de la fraction de la case devenue libre

a. la suite de cette radiation. Possibilite d'annoter cette conven-

tion au registre foncier (art. 814 a1. 3 CO).

Pegna immabiUare: Oonvenzione che dA ad un creditore pigno-

ratizio, il cui titolo si trova in grado eguaJe con altri titoli,

il diritto di beneficiare deI fatto che un posto e diventato

libero per l'estinzione d'uno di questi titoli. Possibilita. di

annotare quests convenzione nel registro fondiario (art. 814

cp. 300).

A. -

Am 11. Juni 1945 beantragten die Rekurrentin

und die Baugenossenschaft Alpenstrasse in Zug beim

Grundbuchamte des Kantons Zug, auf dem Blatte der

im Eigentum der Baugenossenschaft stehenden liegen-

schaft ({ Christoforus » in Zug seien zugunsten der Rekur-

rentin folgende Grundpfandrechte einzutragen :

a) drei Namenschuldbriefe von je Fr. 100,000.-, zwei

solche von je Fr. 50,000;- und ein solcher von Fr. 20,000.-

alle im I. Rang,

b) ein Namenschuldbrief von Fr. 20,000.- und zwei

solche von je Fr. 10,000.-, diese drei Titel im II. Rang,

c) sechs Inhaberschuldbriefe von zusammen Fr. 40,000.-

im III.-VIII. Rang.

Für die Titel im I. und n. Rang sollte das « Nachrük-

kungsrecht in den Nebenrang l) vorgemerkt werden, ausser-

dem für die Titel im n.-VIII. Rang das Nachrückungs-

recht. gegenüber dem 'jeweiligen Vorrang.

B. -

Am 30. Juli 1945 lehnte das Grundbuchamt die

Vormerkung des für die Titel im I. und II. Rang vor-

gesehenen «Nachrückungsrecht in den Nebenrang » ab,

«weil Gesetz und Verordnung das Nachrücken von Grund-

pfandrechten nur von einer PfandsteIle zur andern, nicht

aber innerhalb der gleichen Pfandstelle selbst kennt I).

Der Regierungsrat des Kantons Zug als kantonale Auf-

sichtsbehörde hat die Beschwerde der Rekurrentin gegen

diesen Entscheid am 27. August 1945 abgewiesen.

O. -

Mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Bundesgericht beantragt die Rekurrentin, das Grund-

buchamt sei anzuweisen, das streitige Nachrückungsrecht

im Grundbuch vorzumerken. Das Eidg. Justiz- und Poli-

zeid~partement befürwortet die Gutheissung, der Regie-

rungsrat des Kantons Zug die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 813 Abs. 1 ZGB ist die pfandrechtliche

Sicherung auf die PfandsteIle beschränkt, die bei der

Eintragung angegeben wird. Hieraus wird in Art. 814

Abs. 1 und 2 ZGB die Folgerung gezogen, dass bei

Löschung eines Grundpfandes, dem andere im Range

nachgehen, der nachfolgende Grundpfandgläubiger keinen

Anspruch darauf hat, in die Lücke nachzurücken, sondern

dass anstelle des .getilgte~ vorgehenden Grundpfandes ein

anderes errichtet werden darf. Was Rechtens ist, wenn

von mehreren gleichrangigen Grundpfandrechten eines

gelöscht wird, sagt das Gesetz nicht besonders. Aus dem

Grundsatze der festen PfandsteIlen (Art. 813 Abs. 1 ZGB)

folgt jedoch, dass in einem solchen Falle die übrig geblie-

benen Grundpfandgläubiger des betreffenden Ranges nicht

beanspruchen können, diesen Rang inskünftig allein ein-

zunehmen, sondern dass der Eigentümer ohne ihre Zu-

stimmung ein Grundpfandrecht vom gleichen Range und

vom gleichen Betrage wie das gelöschte neu errichten

darf. Art. 814 Abs. I und 2 ZGB sind hier also entsprechend

anzuwenden.

2. -

Art. 814 Abs. 3 ZGB gestattet es, « Vereinbarungen

über das Nachrücken von Grundpfandgläubigern » (con-

ventions donnant aux creanciers post6rieurs le droit de

profiter des cases libres, convenzioni che danno ad un

creditore il diritto di subentrare in un posto anteriore)

abzuschliessen und ihnen durch Vormerkung im Grund-

bu,ch dingliche Wirkung zu verleihen. Grundpfandgläubiger

« rücken» im eigentlichen Sinne des Wortes nur dann

« nach », wenn sie in die Lücke eintreten, die durch

Registersaehen. N0 71.

463

Löschung eines vorgehenden Pfandrechts entstanden ist.

Art. 814 Abs. 3 ZGB gilt also bei wörtlicher Auslegung

nach allen drei Gesetzesfassungen nur für Vereinbarungen

über den Eintritt in eine vorgehende Pfandstelle. Verein-

barungen, die einem Gläubiger Anspruch darauf geben,

dass anstelle eines gelöschten Nebenpfandrechts kein

neues errichtet wird (- was die Kanzleisprache als

Berechtigung zu,m « Nachrücken in den Nebenrang»

bezeichnet -), fallen, wie das Gruhdbuchamt und die

Vorinstanz zutreffend erklärt haben, nicht unter den

Gesetzeswortlaut. Der Umstand, dass das Gesetz nu,r. auf

den Fall der Löschung eines vorgehenden Pfandrechts

Bezug nimmt, ist bei Art. 814 Abs. 3 wie bei Art. 814 Abs.

1 und 2 ZGB daraus zu erklären, dass der Gesetzgeber an

den (weniger häufigen) Fall der Löschung eines von

mehreren gleichrangigen Pfandrechten nicht gedacht hat.

Es lassen sich keine sachlichen Gründe dafür finden,

Vereinbarungen über das « Nachrücken in den Nebenrang »

anders zu behandeln als solche über das Nachrücken in den

Vorrang.

a) Die Grundpfandgläubiger jeden Ranges können

daran, dass anstelle eines gelöschten Nebenpfandrechts

kein neues errichtet werden darf, ein ähnliches Interesse

haben wie die Gläubiger des zweiten und der nachfolgenden

Ränge am Nachrücken in die vordern Ränge. Während die

Pfandsicherheit beim Nachrücken in den Vorrang dadurch

erhöht. wird, dass der Höchstbetrag der. vorgehenden

Pfandrechte (Pfandvorgang) abnimmt, bringt der Aus-

schluss der Neubesetzung einer frei gewordenen Neben-

pfandsteIle den verbleibenden Gläubigern des betreffenden

Ranges den Vorteil, dass der Gesamtbetrag der Forde-

rungen, die (gegebenenfalls anteilsmässig, Art. 817 Abs. 2

ZGB) aus dem Überschuss des Pfanderlöses über die vor-

gehenden Pfandforderungen zu befriedigen sind, endgültig

um den Betrag des gelöschten Nebenpfandrechts vermin-

dert bleibt. Die Möglichkeit, den Ersatz eines gelöschten

Nebenpfandrechts durch ein neues vertraglich auszu-

464

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspftege.

schliessen, entspricht deshalb nicht weniger einem Bedürf-

nis als die Möglichkeit,. das Nachrücken in den Vorrang

zu v.ereinbaren. Wenn die Vorinstanz annimmt, durch die

Errichtung eines einzigen Pfandtitels für die ganze in

Frage stehende PfandsteIle oder durch die Errichtung

mehrerer kleinerer, im Range aufeinander folgender und

mit dem Recht zum Nachrüoken in den Vorrang aus-

gestatteter Titel innerhalb dieser Pfandstelle lasse sich

praktisoh der gleiche Erfolg erzielen wie durch Errichtung

mehrerer gleichrangiger Pfandrechte mit der Berechtigu,ng

zum« Nachrücken in den Nebenrang », so trifit dies jeden-

falls dann nicht zu, wenn die fragliche PfandsteIle dazu

dienen soll, Forderungen verschiedener Gläubiger sicher-

zustellen. Dass nach der Zulassung von dinglich wirkenden

Abmachungen über das «Nachrücken in den Nebenrang »

kein wirtschaftliches Bedürfnis bestehe, lässt sich aber

auch nicht etwa damit begründen, dass ({ innerhalb des

ersten Ranges zurnckbezahlte Grundpfandtitel, sofern sie

überhaupt auftreten, nicht gelöscht zu werden pflegen»;

denn abgesehen davon, dass es immerhin vorkommen

kann, dass einer von mehrern erstrangigen Pfandtiteln

gelöscht wird, kommen Abmachungen der erwähnten Art

nicht nur bei Pfandtiteln im ersten Range, sondern auch

bei andern Grundpfan'drechten in Frage.

b) Dem Pfandeigentümer bringt das « Nachrücken» von

Gläubigern in den ({ Nebenrang » keiue grössern Nachteile

als ihr Nachrücken in den Vorrang. Da die nachgehenden

Gläubiger grundsätzlich die ihnen ursprünglich zugewiesene

Pfandstelle beibehalten, wie immer die Gliederung der

vorgehenden Pfandrechte sich gestalten möge, hat das

{(Nachrücken» eines Gläubigers in den« Nebenrang » nicht

etwa zur Folge, dass sich für die nachgehenden Gläubiger

der Pfandvorgang vermindert. Wird von mehrern gleich-

rangigen Pfandrechten eines gelöscht, und können die

übrig gebliebenen Gläubiger des betreffenden Ranges auf

Grund einer dahingehenden Vereinbaru,ng beanspruchen,

dass ihnen dieser Rang künftig allein zukomme, so ist es

Registerse.ehen. N° 71 •.

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dem Eigentümer vielmehr unbenommen, im Nachrang zu

den derart privilegierten Pfandrechten, jedoch im Vorrang

zu den Pfandrechten, die jenen bisher im Range unmittel-

bar nachfolgten, ein neues Pfandrecht im Betrage des

gelöschten zu errichten, m.a.W. aus der NebenpfandsteIle

wird eine gleich grosse ZwischenpfandsteIle.

Anders verhält es sich nur, wenn die nachfolgenden

Gläubiger ihrerseits das Recht zum Nachrücken in den

Vorrang haben. Ist dieses Recht vor demjenigen der vor-

gehenden Gläubiger zum « Nachrücken in den Nebenrang ».

vorgemerkt worden, so rücken sie ungeachtet des zuletzt

genannten Rechts in die entstandene Lücke ein (Art. 972

ZGB). Ist das Recht der nachfolgenden Gläubiger zum

Nachrücken in den Vorrang dagegen später als das Recht

der vorgehenden Gläubiger zum « Nachrücken in den

Nebenrang » vorgemerkt worden, so hat der Umstand,

dass von den vorgehenden, unter sich gleichrangigen

Pfandrechten eines gelöscht wird, für die nachfolgenden

Gläubiger wenigstens die Wirkung, dass sich der Pfand~

vorgang für sie um den Betrag des gelöschten Pfandrechts

verringert, m.a.W. dass vor ihnen keine Zwischenpfand-

steIle entsteht. Dafür ist dann aber eben nicht die Ver-

einbarung über das {(Nachrücken in den Nebenrang »,

sondern diejenige über das Nachrücken in den Vorrang

verantwortlich.

c) Die Rechtsstellung der nachgehenden Grundpfand-

gläubiger wird durch Vereinbarungen, die vorgehenden

Gläubigern die Bereohtigu,ng zum {(Nachrücken in den

Nebenrang » gewähren, nicht beeinträchtigt, und die

Übersichtlichkeit des Grundbuchs leidet unter der Vor-

merkung von Vereinbarungen über das ({ Nachrücken in

den Nebenrang » nicht stärker als unter der Vormerkung

von Vereinbarungen über das Nachrücken in den Vorrang.

Art. 814 Abs. 3 ZGB ist nach alledem wie die beiden vor-

hergehenden Absätze auf den Fall der Löschung eines von

mehreren gleichrangigen Pfandrechten entsprechend anzu-

wenden, d.h. Vereinbarungen über das « Naohrücken in

30

AB I -

1946

466

Verwaltungs- und Disziplinarrechtepßege.

den Nebenrang)) sind gleich zu behandeln wie solche über

das Nachrücken in den Vorrang.

Die Vorinstanz macht freilich noch geltend, dass nach

Art. 959 Abs. 1 ZGB persönliche Rechte nur dann im

Grundbuch vorgemerkt werden können, wenn deren Vor-

merkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

Diese Bestimmung kann jedoch die entsprechende Anwen-

dung von Art. 814 Abs. 3 ZGB auf einen Fall, der

zweifellos nur versehentlich nicht in diese Bestimmung

einbezogen worden ist, nicht hindern; dies umsoweniger,

als das Nachrückungsrecht wohl eher als Akzessorium des

(dinglichen) Pfandrechts denn als persönliches Recht im

Sinne von Art. 959 ZGB anzusehen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Grund-

buchamt des Kantons Zug angewiesen, das am 11. Juni

1945 zur Vormerkung angemeldete Recht zum « Nach-

rücken in den Nebenrang » im Grundbuch vorzumerken.

IH. BEAMTENRECHT

STATUT DES FONCTIONNAIRES

72. Auszug aus dem Urteil vom 30. November 1945

i. S. V. gegen eidg. Militärdepartement.

Dißziplinarrechtspflege.

1. Wird wegen einer Tatsache, die Gegenstand eines Disziplinar-

verfahrens ist, im Laufe dieses Verfahrens eine strafgerichtliche

Untersuchung eröffnet (oder ein Wiederaufnahmeverfahren ein-

geleitet), so ist der Disziplinarentscheid in der Regel bis nach

Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen (Art. 30 Abs. 3

~es Beamtengesetzes).

2. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts. Es wird durch ein

freisprechendes Strafurteil nicht gehindert, in freier Würdi-

gung der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Straf-

richters die Schuldfrage neu zu beurteilen (Art. 30 Abs. 4 des

Beamtengesetzes).

Beamtenrecht. N° 12.

467

J uridiction disciplinaire.

1. Lorsqu'une instruction penale est ouv'erte' ~Hr4:\Pri§e, touchant

un fait BUr lequel porte deja. une pl'QCM'ure, :dj8ci.:plinaire, 1a

dooision disciplinaire doit, en regle 'generale; {,etre 'Suspendue

jusqu'l\ Ia fin de la proc6dure penale (art. 3() til. 3 de la loi sur

le statut des fonctionnaires).

.,

2. Pouvoir d'examen. du Tribunal f6deral. Un' jugement penal

prononl}ant l'acquittement n'empeche pas le Tribunal f6deral

de trancher s nou.veau la question de la culpabilite en appreciant

librement les motifs de fait et de droit BUr lesquels le juge penal

s'ast fonde (art. 30 al. 4 de la loi sur le statut des fonctionnaires).

GiuriBdizione diseiplinare.

1. Qua,ndo un'istruttoria penale e aperta 0 ripresa in merito ad

un fatto sul quale verte gis un procedimento disciplinare, la

decisione disciplinare dev'essere sospesa, di regola, sino al

termine della procedura penale (art. 30 cp. 3 della legge sull'or-

dinamento dei funzionari federali).

2. Sindacato deI Tribunale federale. Una sentenza di assoluzione

non impedisce che il Tribunale federale decida nuovamente

1a questione della colpabilita apprezzando liberamente le

ragioni di fatto e di diritto, sulle quali il giudice penale s'e

basato (art. 30 cp. 4 della Iegge sull'ordinamento dei funzionari

federali).

Tatbestand (gekürzt) :,

Der Beschwerdeführer, Beamter der eidg. Militärver-

waltung, wurde am 9. März 1945 vom eidg. Militärdepar-

tement vorläufig vom Dienst enthoben, nachdem er durch

ein Urteil vom 8. Januar 1945 wegen Diebstahls bestraft

worden war. Am 27. Juni 1945 reichte er gegen das Urteil

ein Wiederaufnahmegesuch ein. Am 3. Juli teilte er dies

dem Militärdepartement mit; er fügte bei, dass ~r auf

Grund einer Besprechung mit einem Beamten des Depar-

tements annehme, das administrative Verfahren werde

bis zum Entscheid über das Wiederaufnahmegesuch

ruhen. Am 6. Juli wurde er indessen mit sofortiger Wir-

kung aus dem Bundesdienst entlassen. In den Erwägungen

wurde auf jenes Urteil verwiesen und dem Beamten auch

ein Diebstahlsversuch vorgeworfen, obwohl er von dieser

Anschuldigung durch ein weiteres Urteil vom 19. Oktober

1944 freigesprochen worden war. Am 20. Juli 1945 wurde

jenes Wiederaufnahmegesuch gutgeheissen, und am 13. Au-

gust 1945 wurde der Beschwerdeführer auch hier frei-

gesprochen.