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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
den Nebenrang » sind gleich zu behandeln wie solche über
das Nachrücken in den .vorrang.
Die Vorinstanz macht freilich noch geltend, dass nach
Art. 959 Abs. 1 ZGB persönliche Rechte nur dann im
Grundbuch vorgemerkt werden können, wenn deren Vor-
merkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Diese Bestimmung kann jedoch die entsprechende Anwen-
dung von Art. 814 Abs. 3 ZGB auf einen Fall, der
zweüellos nur versehentlich nicht in diese Bestimmung
einbezogen worden ist, nicht hindern; dies umsoweniger,
als das Nachrückungsrecht wohl eher als Akzessorium des
(dinglichen) Pfandrechts denn als persönliches Recht im
Sinne von Art. 959 ZGB anzusehen ist.
Demnach erkenn/, das -Bunde8gericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Grund-
buchamt des Kantons Zug angewiesen, das am H. Juni
1945 zur Vormerkung angemeldete Recht zum « Nach-
rücken in den Nebenrang » im Grundbuch vorzumerken.
III. BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
72. Auszug aus dem Urteil vom 30. November 1945
i. S. V. gegen eidU. Militärdepartement.
DiBziplinarrechtsp{lege.
I. Wird wegen einer Tatsache, die Gegenstand eines Disziplinar-
verfahrens ist, im Laufe dieses Verfahrens eine strafgerichtliche
Untersuchung eröffnet (oder ein Wiederaufnahmeverfahren ein-
geleitet), so ist der Disziplinarentscheid in der Regel bis nach
Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen (Art. 30 Abs. 3
q.es Beamtengesetzes).
2. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts. Es wird durch ein
freisprechendes Strafurteil nicht gehindert, in freier Würdi-
gung der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Straf-
richters die Schuldfrage neu zu beurteilen (Art. 30 Abs. 4 des
Beamtengesetzes).
Bcamtenrecht. N° 72.
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J fJHid!iction disciplinaire.
1. Lorsqu'une instruction penale est ouyert-e' ~'!+ repri!?e,touch~t
un fait sur lequel porte deja une PrQcM'ure :djaci:plinaire, la
dooision disciplinaire doit, en regle.' geners.le,,.%re .. 'SUSpendue
jusqu'a. la fin de la procMure penale (art. 30 i1. 3 de la loi sur
]e statut des fonctionnaires)."
.
2. Pouvoir d'examen du Tribunal fMeraJ. Un· jrigement penal
pronon9ant l'acquittement n'empeche pas le Tribunal fMeral
de trancher a. nouyeau la question de la culpabiliM en approoiant
librement les motifs de fait et de droit sur lesquels le juge penal
s'est fonde (art. 30 aI. 4 de la loi sur le statut des fonctionnaires).
GiuriBdizione disciplinare.
I. Quando 1m 'istruttoria penale e aperta 0 ripresa in merito ad
un fatto sul quale verte gia un procedimento disciplinare, la
decisione disciplinare dev'essere sospesa, di regola, sino al
termine della procedura penale (art. 30 cp. 3 della legge sull'or-
dinamento dei funzionari federali).
2. Sindacato deI Tribunale federale. Una sentenza di assoluzione
non impedisce che il Tribunale federale decida nuovamente
Ja questione della colpabilita apprezzando liberamente Ie
ragioni di fatto e di diritto, sulle quali il giudice penale s'b
basato (art. 30 cp. 4 della Iegge sull'ordinamento dei funzionari
federali).
Tatbestand (gek'ilrzt) : .
Der Beschwerdeführer, Beamter der eidg. Militärver-
waltung, wurde am 9. März 1945 vom eidg. Militärdepar-
tement vorläufig vom Dienst enthoben, nachdem er durch
ein Urteil vom 8. Januar 1945 wegen Diebstahls bestraft
worden war. Am 27. Juni 1945 reichte er gegen das Urteil
ein Wiederaufnahmegesuch ein. Am 3. Juli teilte er dies
dem Militärdepartement mit; er fügte bei, dass yr auf
Grund einer Besprechung mit einem Beamten des Depar-
tements annehme, das administrative Verfahren werde
bis zum Entscheid über das Wiederaufnahmegesuch
ruhen. Am 6. Juli wurde er indessen mit sofortiger Wir-
kung aus dem Bu,ndesdienst entlassen. In den Erwägungen
wurde auf jenes Urteil verwiesen und dem Beamten auch
ein Diebstahlsversuch vorgeworfen, obwohl er von dieser
Anschuldigung durch ein weiteres Urteil vom 19. Oktober
1944 freigesprochen worden war. Am 20. Ju,li 1945 wurde
jenes Wiederaufnahmegesuch gutgeheissen, und am 13. Au-
gust 1945 wurde der Beschwerdeführer auch hier frei-
gesprochen.
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Verwaltungs- und Disziplinarreohtspflege.
Er erhob gegen die Entlassung Disziplinarbeschwerde
beim Bundesgericht. Das Militärdepartement hielt in der
Antwort an der Massnahme fest. Es führte aus, dass es der
Begründung der freispreohenden Urteile nach Würdigung
der gesamten Akten nicht folgen könne, wozu es nach
Art. 30 Abs. 4 BtG berechtigt sei.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3. -
Auf die Mitteilung des Beschwerdeführers hin,
dass das Wiederaufnahmeverfahren hängig sei, hätte des-
sen Ausgang auch ohne dahingehende Zusicherung, von
Amtes wegen, abgewartet werden sollen, bevor die end-
gültige Entlassung verfügt wurde. Denn Art. 30 Abs. 3 BtG
bestimmt: « Wird im Laufe eines Disziplinarverfahrens
wegen der nämlichen Tatsache gegen den Beamten eine
strafgerichtliehe Untersuchung eröffnet, so ist der Ent-
scheid über die disziplinarische Ahndung bis nach Beendi-
gung des Strafverfahrens auszusetzen, es sei denn, dass
die Umstände die Belassung des Beamten im Amte im
Interesse der öffentlichen Verwaltung ausschliessen. » Das
Wiederaufnahmeverfahren kam der Eröffnung einer neuen
Strafuntersuchung über den Hauptgegenstand des Diszi-
plinarverfahrens gleich. Umstände im Sinne des Schluss-
satzes waren nicht in Betracht zu ziehen, da der Beschwer-
deführer bereits vorläufig de&; Dienstes enthoben war.
Wenn auch die Bearbeitung des Falles beim Departement
schon abgeschlossen war, hätte doch der Entscheid aufge-
schoben werden sollen, damit die Ergebnisse des Wieder-
aufnahmeverfahrens noch hätten berüoksiohtigt werden
können. Der Verstoss gegen Art. 30 Abs. 3 BtG führt
jedooh nicht zur Aufhebung der Disziplinarstrafe; viel-
mehr ist zu prüfen, ob sie auoh auf Grund der neuen
Saohlage naoh Durohführung des Wiederaufnahmever-
fahrens gerechtfertigt sei.
4. -
Nach Art. 30 Abs. 1 BtG ist disziplinarisch straf-
bar der Beamte, der absichtlich oder fahrlässig seine
BE',amtenrecht. N° 72.
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Dienstpflichten verletzt. Die Entlassung als die schwerste
Disziplinarmassnahme darf nur verfügt werden, wenn sich
der Beamte « schwerer oder fortgesetzter Dienstpflicht-
verletzungen » schuldig gemacht hat (Art. 31 Abs. 4 BtG).
Dieser Text ist insofern ungenau, als schon eine einmalige
Verfehlung so schwer sein kann, dass sie die Entlassung
nach sich zieht (BGE 57 I S. 162 f., 59 I S. 299 Erw. 2).
Das Bundesgericht hat als Disziplinargericht frei zu
prüfen, ob die angefochtene Entlassung « gerechtfertigt »
sei (Art. 123 OG). Es kann den Tatbestand auf Grund
eigener Beweisaufnahmen und Beweiswürdigung fest-
stellen (Art. 120 Abs. 3 OG) und wendet in freier Aus-
legung die Vorschriften über die disziplinarische Verant-
wortlichkeit auf ihn an. Es ist von der Überprüfung von
Ermessensfragen nicht ausgeschlossen.
So wird es, wie nach Art. 30 Abs. 4 BtG die Disziplinar-
behörde, durch ein freisprechendes Strafurteil nicht ge-
hindert, in freier Würdigung der tatsächlichen und recht-
lichen Erwägungen des Strafrichters die Schuldfrage neu
zu beurteilen, wobei es immerhin ohne zwingende Gründe
vom Strafurteil nicht abweichen wird (KmcHHOFER,
Die Disziplinarrechtspflege beim Bundesgericht, Zeitschr.
f. schweiz. Recht, neue Folge, Bd. 52, S. 12 f.).
Auch in der Frage der Strafzumessung hat das Bundes-
gericht dieselbe Freiheit wie die Disziplinarbehörde.
Art. 123 Abs. 3 OG bestimmt denn auch ausdrücklich,
dass es- bei Gutheissung einer Beschwerde (entweder die
Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückweisen oder) auf eine mildere Disziplinarstrafe
erkennen kann.