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Verwaltungs- und Disziplinarrechtapflege_
immobiliare, per i quali non sono stati eretti titoli al
portatore, non si pot~bbe conciliare col tenore generale
delFart. 66 cp. 1 deI RegRF.
Il Tribunale federale pronuncia :
Il ricorso e ammesso e la querelata decisione e annullata.
III. SCHWEIZERBüRGERRECHT
NATIONALITE SUISSE
66. Urteil vom 28. September 1945 i. S. Lanz
gegen eidg. Justiz- und Polizeidepartement.
1. VerwaUung8gerichtsbeachwerde : Wahrung der Frist bei Wohnsitz
in Vbersee.
2. Entlassung aus dem SChweizerbürgerrecht infolge Verzichts.
Anfechtung ihrer Gültigkeit durch den Entlassenen.
1. Reoour8 de droit adnniniBtratif: Observation du delai lorsque
le recourant est domiciIie outre-mer.
2. Liberation des lienB de la nationaliM suis8e par renonciation.
Contestation par l'interesse de 1a validite de cet acte.
1. Ricorso di diritto amministrativo: Osservanza deI termine,
quando il ricorrente e domiciliato in un paese d'oltremare.
2. Svincolo dalla nazionalitti svizzera mediante rinuncia. Con-
testazione della validita di quest'atto ad opera dell'interes-
sato.
A. -
Der Beschwerdeführer Hermann Lanz, von
Dürrenroth (Kanton Bern), seit 21. Januar 1933 durch
Naturalisation auch Bürger der Südafrikanischen Union,
wohnhaft in Woodstock IKapstadt, richtete mit Schreiben
.vom 8. Juni 1939 über das Schweizer Konsulat in Kap-
stadt an die Justizdirektion des Kantons Bern das Gesuch
um Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht. Er wurde
dazu bewogen durch die Anstände, die er seit 1930 mit
dem Konsulat, der Militärsteuerverwaltung des Kantons
Schweizerbürgerreoht_ N° 66_
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Bern und der eidgenössischen Steuerverwaltung wegen des
Militärpßichersatzes gehabt hatte. Dem Gesuche entspre-
chend, entliess der Regierungsrat des Kantons Bern mit
Beschluss vom 29. September 1939 den Beschwerde-
führer, dessen Ehefrau. «Annie}) geb. Schu.ltz und die
minderjährige Tochter Annette Hermine aus dem Bürger-
recht der Gemeinde Dürrenroth und des Kantons Bern
und damit aus dem Schweizerbürgerrecht. Der Beschluss
wurde dem Verzichtenden durch das Konsulat in Kap-
stadt zugestellt.
B. -
Mit Eingabe vom 6. November 1942 ersuchte
,de~ Beschwerdeführer den Regierungsrat, auf den Entlas-
sungsbeschluss zurückzukommen. Er machte geltend,
er habe nicht freiwillig auf das Schweizerbürgerrecht
verzichtet, und bestritt die Gültigkeit der Entlassung
auch deshalb, weil seine Ehefrau im Beschluss mit unrich-
tigem Vornamen (<< Annie» statt «Anna Maria ») auf-
geführt sei. Der Regierungsrat wies das Begehren am
6.' August 1943 mit folgender Begründung ab: Die for-
mellen Voraussetzungen für die Entlassung aus dem
Bürgerrecht seien gegeben gewesen; insbesondere habe
ein schriftlicher Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht
vorgelegen. Danach sei der Entlassungsbeschluss rechts-
gültig zustandegekommen und in Rechtskraft erwachsen
und könne nicht mehr in Wiedererwägung gezogen wer-
den. Die Motive, welche den Beschwerdeführer zum
Entlassungsgesuch veranlasst hätten, berührten die Gültig-
keit des Entlassungsbeschlusses nicht; sie könnten höch-
stens bei der -
auf allfälliges Gesuch des Verzichtenden
durch den Bundesrat zu. entscheidenden -
Frage der
Wiederaufnahme in das Schweizerbürgerrecht nach Art.
10 lit. c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 (BürgerrG)
eine Rolle spielen. Wenn die Personalien der Ehefrau
im Entlassungsbeschluss nicht richtig angeführt worden
sein sollten -
sie entsprächen den Angaben des Konsu-
lats in Kapstadt -, so wäre ein solcher Irrtum als uner-
heblicher Schreibfehler ohne weiteres richtigzustellen.
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspftege.
O. -
Darauf unterbreitete der Beschwerdeführer dem
eidg. Justiz- und Polizeidepartement mit Schreiben vom
9. :gezember 1943 ein ~ Revisionsbegehren ».
Am 9. Februar 1945 erkannte das Departement gestützt
auf Art. 6 des Bundesratsbeschlusses vom 11. November
1941 über Änderung der Vorschrilten über Erwerb und
Verlust des Schweizerbürgerrechts, dass der Beschwerde-
führer, seine Ehefrau Annie geb. Schultz und seine Tochter
Annette Hermine durch Beschluss des bernischen Regie- .
rungsrates vom 29. September 1939 rechtsgültig aus dem
Bürgerrecht des Kantons Bern und der Gemeinde Dür-
renroth und zugleich aus dem Schweizerbürgerrecht
entlassen worden seien und dieses nicht mehr besässen.
Ferner wurde die Staatskanzlei des Kantons Bern ange-
wiesen, den im Entlassungsbeschluss enthaltenen Ver-
schrieb bezüglich des Geburtsortes des Beschwerdeführers
(<< Winzau » statt « Winznau ») zu berichtigen. Ausserdem
wurde die Richtigstellung des Vornamens der Ehefrau
vorbehalten, sofern durch die Geburtsurkunde nachge-
wiesen werde, dass sie nicht « Annie», sondern «Anna
Maria » heisse. Den Erwägungen ist zu entnehmen: Die
Voraussetzungen der Entlassung aus dem Schweizer-
bürgerrecht nach Art. 7 ff. BürgerrG seien erfüllt. Es
stehe fest und sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten,
dass er zur Zeit der Verzichtserklärung in der Schweiz
keinen Wohnsitz mehr gehabt habe, handlungsfähig
gewesen sei und bereits das Bürgerrecht der Südafrika-
nischen Union besessen habe. Das Entlassungsverfahren
sei ordnungsgemäss durchgeführt worden, und die Ent-
lassungsurkunde sei dem Verzichtenden zugestellt worden.
Der Verzicht sei nicht unter· dem Einfluss eines Zwangs
oder Irrtums erfolgt. Der Beschwerdeführer sei durch
die behördliche Mitteilung, er müsse den Militärpflicht-
ersatz entrichten, bis er allenfalls infolge Verzichts aus
dem Schweizerbürgerrecht entlassen sei, in seiner Ent-
schlussfreiheit nicht beschränkt worden. Die Behörde
habe ihm für den Fall des Nichtverzichts keine andere
Schweizerbfugerrooht. N° 66.
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Rechtsfolge angedroht, als dass er nach Gesetz zum
Pflichtersatz verhalten bleibe. Er habe lediglich aus
Verärgerung verzichtet. Er hätte sich sagen müssen,
dass das Schweizerbürgerrecht nicht ein Besitz sei, den
man heute wegwerfen und morgen wieder erlangen könne,
dass vielmehr die Entlassung aus dem Schweizerbürger-
recht eine endgültige Lage schaffe, die nur unter besondern
-
hier nicht gegebenen -
Voraussetzungen, vor allem
nur nach Rückkehr in die Schweiz, wieder geändert
werden können. Als Vorname seiner Ehefrau sei vom
Konsulat und auch in der Heiratsurkunde « Annie »
angegeben worden. Die Entlassung wäre selbst dann
gültig, wenn der Beschwerdeführer durch die Geburts-
urkunde, die in erster Linie massgebend sei, aber dem
Zivilstandsamt Dürrenroth nicht übermittelt worden sei,
dartun könnte, dass die Ehefrau « Anna Maria» heisse;
denn er habe aus der Entlassungsurkunde klar erkennen
können, dass seine Ehefrau mitentlassen werde.
D. -
Gegen diesen ihm nach seiner Darstellung am
9. April 1945 vom Konsulat zugestellten Entscheid erhob
H. Lanz mit Schreiben vom 12. April 1945, welches vom
Konsulat am 19. April an das eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement weitergeleitet wurde, Verwaltungsge-
richtsbeschwerde an das Bundesgericht mit folgender
Begründung: Die Anstände zwischen ihm und den Mili-
tärsteuerbehörden seien durch ungerechte Einschätzung
seines Einkommens verursacht worden. Er sei nicht
freiwillig aus dem Schweizerbürgerrecht ausgeschieden,
sondern unter dem. Einfluss der Drohungen und Demüti-
gungen, denen er seitens des Schweizerkonsuls und seines
Kanzlers auf dem Konsulat und dem Arbeitsplatz aus-
gesetzt gewesen sei. Sein Arbeitgeber habe einen unrich-
tig~n Lohnausweis ausgestellt, so dass er, Beschwerde-
führer; die darauf beruhende übersetzte Taxation nioht
mehr habe anfechten können. Er habe entweder auf die
Stelle oder auf das Schweizerbürgerrecht verzichten müs-
sen. Er habe sich für die zweite Lösung entschieden, weil
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
das Schweizerbürgerrecht für ihn « am wenigsten Wert»
gehabt habe.
Mit Eingabe vom 5. ·Mai 1945, die vom Konsulat am
8. :Mai an das eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-
ment weitergeleitet wurde, machte der Beschwerdeführer
ergänzend geltend, das Entlassungsverfahren sei nicht·
ordnungsgemäss durchgeführt worden, da sein .Geburts-
ort und der Vorname der Ehefrau unrichtig angegeben
und die Geburtsurkunde nicht an das Zivilstandsamt
Dürrenroth übermittelt worden sei.
E . ....:.... Das eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-
ment hat die Eingaben dem Bundesgericht übergeben.
Es beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht folgt diesem Antrag
in Erwägung:
1. -
Mit Recht hat das Justiz- und Polizeidepartement
seine Zuständigkeit auf Art. 6 des Bundesratsbeschlusses
vflm 11. November 1941 gestützt, wonach es entscheidet,
wenn fraglich ist, ob eine Person auf Grund des Bundes-
rechtes das Schweizerbürgerrecht besitzt. Gegen einen
solchen Entscheid ist nach Art. 7 Abs. 3 daselbst die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu-
lässig.
Die Beschwerde ist rechtzeitig, wenn sie iimert 30
Tagen, vom Eingang des angefochtenen Entscheides beim
Beschwerdeführer an gerechnet, an das Bundesgericht
(oder den Bundesrat) gelangt oder zu dessen Handen
der schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 107,
96,32 Abs. 3 OG). Mangels anderer Anhaltspunkte ist anzu,-
nehmen, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen
Entscheid nach seiner Angabe am 9. April 1945 erhalten
hat. Da er die Beschwerde u,nd den Nachtrag dazu binnen
der von da an berechneten gesetzlichen Frist dem Kon-
sulat' der offiziellen Schweizer Vertretung, zu,r Weiter-
leitung an die zuständige Stelle übergeben hat, ist die
Frist unter den vorliegenden Umständen bezüglich beider
Eingaben als gewahrt anzusehen.
Schweizerbürgerrecht. N° 66.
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2. -
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer -
und mit
ihm gemäss Art. 9 Abs. 3 BürgerrG au,ch seine Ehefrau
und seine minderjährige Tochter -
gültig aus dem
Schweizerbürgerrecht entlassen worden sind.
Einmal beanstandet der Beschwerdeführer an der
Entlassungsverfügung, dass sie seinen Geburtsort und
den Vornamen der Ehefrau unrichtig angebe. Damit will
er wohl geltend machen, aus dem Entscheid gehe die
Identität der betroffenen Personen nicht mit genügender
Deutlichkeit hervor. Allein es unterliegt keinem Zweifel,
dass die Entlassu,ngsverfügung gerade den Beschwerde-
führer betrifft. Daran ändert es nichts, dass sie seinen
Geburtsort teilweise unrichtig wiedergibt. Es handelt sich
lediglich um einen Verschrieb, der ohne weiteres hat
richtiggestellt werden können. Ebensowenig ist ein Zweifel
daran möglich, dass mit der in der Entlassungsurkunde
nach dem Beschwerdeführer genannten Person (ce dessen
Ehefrau Annie geb. SchuItz, geb. in Retreat C. P., den
8. November 1902 ») seine Ehefrau gemeint ist. Wenn
die Ehefrau wirklich ce Anna Maria» heisst, so ist die
Berichtigung der (nicht eigentlich unrichtigen, sondern
nur etwas veränderten und unvollständigen) Angabe
« Annie » auf Grund der Geburtsurkunde ohne Sohwierig·
keiten möglich. Die allfällige Abweichung ist so unwe-
sentlich, dass sie die Gültigkeit der Entlassung nicht in
Frage stellen kann. Somit kann auch nichts darauf
ankommen, dass die Geburtsurkunde der Gemeinde Dür-
renroth nicht übermittelt wurde.
Der Beschwerdeführer wendet namentlich ein, er habe
nicht freiwillig auf das Schweizerbürgerrecht verzichtet.
Es kann aber keine Rede davon sein, dass die Verzichts-
erklärung, auf der die Entlassung beruht, an einem
Willensmangel leidet, unter dem Einfluss eines Irrtums,
einer Täuschung oder einer Drohung, eines Zwanges,
zustandegekommen ist, so dass sie, etwa unter Heran-
ziehung entsprechender zivilrechtlicher Begriffe
(vgl.
FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts,
8. AufI., S. 57 f., Anm. 30), ungültig zu erklären wäre.
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Insbesondere ist der BeSchwerdeführer zum Verzicht nicht
« gezwungen» worden. Sofern ihm vom Konsulat bedeutet
wurPe, er müsse bei Verbleiben im Schweizerbürgerrecht
weiterhin den Militärpflichtersatz entrichten, so lag darin
keine rechtswidrige Drohung. Wenn ihm vom Arbeit-
geber ein unrichtiger Lohnausweis ausgestellt wurde und
ihm daraus Schwierigkeiten gegenüber den Militärsteuer-
behörden entstanden, so war auch dies noch kein zwin-
gender Grund zum Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht.
Beweggründe der vom Beschwerdeführer genannten Art
berühren die Gültigkeit des Verzichts nicht (vgl. BGE 42
I S. 371 ff., Erw. 3).
Die Entlassung besteht auch im übrigen zu Recht·
Sie mus8te nach Art. 9 BürgerrG ausgesprochen werden,
da ein gültiger Verzicht vorlag und die sonstigen Voraus-
setzungen nach Art. 7 daselhat -
Fehlen des Wohnsitzes
in der Schweiz, Handlungsfähigkeit und Doppelbürger-
recht -
erfüllt waren. Sie wurde in einwandfreiem Ver-
fahren und von der zuständigen Behörde verfügt. Somit
besitzen der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine
Tochter Annette Hermine das Schweizerbürgerrecht gegen-
wärtig nicht. Die Wiederaufnahme unter den besondern
Voraussetzungen des Art. 10 BürgerrG bleibt vorbehalten.
IV. VERFAHREN
PROCEDURE
Vgl. Nr. 66. -
Voir n° 66.
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A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES-
RECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
67. Extrait de I'arr~t du 17 deeembre 1945 daus la cause CreteguJ'
contra Conseil d'Etat du caotoo de Geoeve.
Force dbrogawire du drait Jecural (art. 2 disp. trans. CF). Garantie
de la proprieM (art. 6 Const. genev.).
1. Limites au pouvoir de Iegiferer des cantons en matiere de
restrictions de droit public a la propriete foociere (consid. 4).
2. Nature d'une disposition cantonale d'apres laquelle, lorsqu'un
chemin aura ete ouvert au public pendant cinq ans au moins.
il ne pourra plus etre ferme qu'avec l'autorisation du Conseil
d'Etat (consid. 5).
3. Sauf les choses publiques par nature, une choSe n'entre dans
le domaine public qua moyenrumt un acte d'affectation qui
suppose lui-meme que la collectivite soit proprietaire de cette
chose ou ait acquis sur elle une servitude, soit en vertu d'un
titre de droit public (par ex. expropriation), soit en vertu d'un
titre de droit prive (convention ou prescription). Consid. 6.
4. Quelque forme qu'elle revete, l'expropriation ne peut avoir lieu
sans indemnite (consid. 6 litt. a).
5. Un mode cantonal d'acquisition des servitudes par preElcription
au profit de l'Etat est incompatible avec le droit fMeral. Reserve
de la Iegislation cantonaleatiterieure. Competence de la Cham-
bre -de droit public. Consid. 6 litt. a et b.
Derogatori8che Kraft rieB BundeBrechts (Art. 2 Vb.best. z. BV).
Eigentumsgarantie (Art. 6 der Genfer KV).
1. Grenzen der Gesetzgebungsbefugnis der Kantone in Bezug auf
öffentlichrechtliche Beschränkungen des Grundeigentums (Erw.
4).
2. Rechtliche Natur einer kantonalen Vorschrift, nach der ein
Weg, wenn er dem öffentlichen Verkehr während wenigstens
fünf Jahren offen stand; diesem nicht mehr ohne Zustimmung
_ der Kantonsregierung verschlossen werden darf (Erw. 5).
3. Abgesehen von den öffentlichen Sachen, die grundsätzlich dem
Privateigentum entzogen sind, wird eine Sache zur öffentlichen
nur durch einen Widmungsakt, der voraussetzt, dass dem
Gemeinwesen daran das Eigentum oder eine Dienstbarkeit
kraft eines Rechtsgrundes des öffentlichen Rechts (z. B. der