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71_I_270

BGE 71 I 270

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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270

Verwaltungs. und Dil[lZiplinarreohtspfiege.

Fr. 30,000.- aus der: Stiftung, obwohl ihr daneben der

beträchtliche Ertrag des Eigenvermögens der Familie

-

nach ihrem Zugeständnis in der Verwaltungsgerichts-

be~chwerde, S. 25, rund Fr. 26,000.- -

zufloss. Auch

wurden aus dem Stiftungsvermögen über Fr. 150,000.-

für den Bau eines Hauses für die Stifterin und ihre Kinder

aufgewendet. Unter den vorliegenden Umständen kann

keine Rede davon sein, dass diese Leistungen der Stiftung

die Fürsorge für bedürftige Familienglieder bezweckten.

Vielmehr handelt es sich um Unterhaltsbeiträge oder

Ausgaben, die den Benefiziaren eine anspruchsvolle

Lebensführung ermöglichen sollten. Für solche Zwecke

ist aber die Familienstiftung des schweizerischen Rechts

nach dem Ausgeführten nicht bestimmt.

Das Vermögen und Einkommen der « G'.schen Fami-

lienstiftung » ist deshalb von der Vorinstanz mit Recht

der Beschwerdeführerin zugerechnet worden. Diese hat

nicht bestritten, dass das ganze Stiftungsgut ihr zustehe,

sofern die Stiftung als Steuersubjekt nicht anerkannt

werde.

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

43. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. September 19-15 i. S.

Otto Hupfer & Söhne gegen Eidg. Amt für das Handelsregister.

Firmenreckt.

Art. 947 Ahs. 4 OR. Der Name oder die dem Namen gleichwertige

anderweitige Bezeichnung einer nicht unbeschränkt haftenden

Person darf in der Firma einer Kommanditgesellschaft selbst

dann nicht vorkommen, wenn die Firma so gefasst ist, dass aus

ihr die beschränkte Haftung dieser Person ersichtlich ist.

Raisons SQciales.

Art. 947 al. 4 CO. Le nom ou une autre designation equivalenta

au nom d'une persoune qui n'est pas indefiniment responsable

na peut entrer dans la raison de commerce d'une sociste en

commandite, meme si Ja raison est conc;ue de maniere a. indiquer

la. responsabilite limitee de cette personne.

Registersaehen. No 43.

271

Ditte sociali.

Art. 947 cp. 4 CO. n nome od un'altra designazio!?-e equivalente

al nome d'nna persona che non sia. illimitatamente respon-

sabile non puo entrare nella. ditta. d'nna societB. in accomandita,

a.nche se si tratti,d'una. designazione che indica la responsa-

bilitB. limitata di questa persona.

.

A. -

Otto Hupfer betreibt an seinem Wohnort Riehen

ein Sand- und Schotterwerk. Ursprünglich beutete er eine

nahe der Landesgrenze gelegene Kiesgrube aus. Wegen

der zunehmenden "Oberbauung stellte er den Betrieb in

dieser Grube schon einige Jahre vor dem Kriege ein und

eröffnete jenseits der Grenze, im Gebiet von Weil, eine

neue Grube. Die Büros, die Garage und der Lagerplatz

blieben in der Schweiz. Später musste das Geschäft auch

mit Bezug auf die Buchhaltung in einen deutschen und

in einen schweizerischen Betrieb getrennt werden.

Die beiden Söhne des Firmeninhabers arbeiteten schon

lange im Betrieb mit. Sie sind nunmehr als Kommanditäre

am Geschäft beteiligt. Schon vor einiger Zeit wurde daher

die in Weil domizilierte deutsche Firma abgeändert in

(Otto Hupfer und Söhne». Das schweizerische Geschäft

wurde auf den 1. Januar 1945 in eine Kommanditgesell-

schaft umgewandelt und ebenfalls unter der Firma « Otto

Hupfer und Söhne» beim Handelsregister angemeldet.

Mit Entscheid vom H. Juni 1945 lehnte das eidgenössische

Amt für das Handelsregister diese Firma für eine. Kom-

manditgesellschaft ab, desgleichen die eventuell vorge-

schlagenen Firmen « Otto Hupfer und Söhne, Kommandit-

gesellschaft» und « Otto Hupfer und Söhne, Komman-

ditäre ».

B. -

Gegen diesen Entscheid hat die Kommanditgesell-

schaft beim Bundesgericht rechtzeitig Verwaltungsgerichts-

beschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid sei

aufzuheben und es sei der Eintrag der Gesellschaft unter

der Firnia « Otto Hupfer und Söhne» oder unter einer der

eventuell vorgeschlagenen Firmen zu gestatten.

Das eidgenössische Amt für das Handelsregister schliesst

auf Abweisung der Beschwerde.

272

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

,I. -

Die Bildung' der Firma einer Kommanditgesell-

schaft wird geregelt durch die Vorschriften von Art. 947

Abs. 3 und 4 OR, die inhaltlich mit Art. 870 und 871 aOR

übereinstimmen. Abs. 3 verlangt, dass der « Familien-

name » wenigstens eines unbeschränkt haftenden Gesell-

schafters. angeführt werde und dass ausserdem ein Zusatz

das Gesellschaftsverhältnis andeute. Abs. 4 dagegen ver-

bietet, dass die « Namen » anderer Personen als der unbe-

schränkt haftenden Gesellschafter in der Firma erscheinen.

Die letztere Vorschrift hängt zusammen mit Art. 607 OR,

wonach der Kommanditär, dessen Name in die Firma auf-

genommen wird, den Gesellschaft.sglällbigern wie ein unbe-

schränkt haftender Gesellschafter haftet. Dieser Grundsatz

war schon in Art. 600 aOR enthalten und kann daher als

im Geschäftsverkehr eingelebt und allgemein bekannt

gelten.

2. -

Wenn Art. 947 Abs. 4 die « Namen » der Komman-

ditäre von der Firma ausschliesst, so kann dies nach dem

Zweck dieser V Qrschrift nur den Sinn haben, dass in der

Firma einer Kommanditgesellschaft überhaupt niemand

individuell bezeichnet werden darf, der nicht unbeschränkt

haftet. Von ({ Namen» ist im Gesetz nur deshalb die Rede,

weil in der Regel der Name zur Bezeichnung einer Person

dient. Auf die Bedeutung des Ausdruckes « Namen» als

({ Bezeichnung» weist auch der Umstand hin, dass in

Abs. 3 das Wort « Familienname», in Abs. 4 dagegen das

Wort « Namen» verwendet wird.

In der mit dem Hauptantrag vorgeschlagenen Firma

« Otto Hupfer und Söhne » werden nun aber die Komman-

ditäre durch den Zusatz ({ und Söhne» in Verbindung mit

dem diesem Zusatz vorangehenden Namen ihres Vaters

ebenso individuell bezeichnet, wie wenn ihr eigener Name

in der Firma enthalten wäre. Es handelt sich somit beim

Zusatz {(und Söhne}) entgegen der Behauptung der Be-

schwerdeführerin nicht bloss um einen das Gesellschafts-

Registersachen. N0 43.

273

verhältnis andeutenden Zusatz im Sinne von Art. 947

Abs. 3, sondern im Sinne von Abs. 4 um den {(Namen»

der Kommanditäre. Die Firma ({Otto Hupfer und Söhne »

kann daher bei einer Kommanditgesellschaft nicht zuge-

lassen werden. Diese Auffassung entspricht der ständigen

Praxis der Handelsregisterbehörden. So wurden folgende

Firmen von Kommanditgesellschaften abgelehnt: {(Ge-

brüder Müller » (SIEGMUND, Handbuch, S. 263); {(Schmoll

Söhne», « Schwestern Singer », {(Weckerle & Sohn» (Mei-

nungsäusserungen bezw. Entscheide des eidg. Amtes für

das Handelsregister vom 1. April 1895, 16. Juni 1921 und

14. März 1938); « Fleiner Vater & Sohn » (Entscheid der

Justizkommission von Basel-Stadt vom 31. Dezember

1892); im gleichen Sinn spricht sich aus: IlARTMANN,

Handelsregister und Geschäftsfirmen, in Vorträge zum

neuen Obligationenrecht, Basel 1937, S. 216 f.

3. -

Da die Firma « Otto Hupfer und Söhne » deswegen

unzulässig ist, weil sie die Namen der Kommanditäre ent-

hält, so bleibt sie auch dann gesetzwidrig, wenn ihr noch

weitere Worte beigefügt werden.

Bei der eventuell vorgeschlagenen Firma {(Otto Hupfer

und Söhne, Kommanditgesellschaft» liegt der Wider-

spruch zu Art. 947 Abs. 4 ebenfalls offen zu Tage. Das

hinzugefügte Wort « Kommanditgesellschaft» gibt nur

Aufschluss über die Art der Gesellschaft. Es verhindert

aber nicht, dass im Geschäftsverkehr -

gerade gestützt

auf Art. 947 Abs. 4 -

die Meinung aufkommen kann,

sowohl Otto Hupfer wie. seine Söhne seien unbeschränkt

haftende Gesellschafter, überdies kann das'Wort « Kom-

manditgesellschaft» flur Vermutung Anlass geben, dass

noch weitere Gesellschafter vorhanden seien. Wollte man

aber die Tauschungsmöglichkeit trotz alldem verneinen,

so wäre diese Firma aus den in Erw. 4 angeführten Gründen

abzulehnen.

4. -

Bei der subeventuell vorgeschlagenen Firma « Otto

Hupfer und Söhne, Kommanditäre » besteht insofern eine

andere Sachlage, als sich der Zusatz « Kommanditäre»

18

AS 7I I -

1945

274

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspßege.

ofiensichtlich auf die Söhne bezieht. Er gibt somit nicht

nur über den Charakter der Gesellschaft Aufschluss, son-

dern lässt zugleich erkennen, welohe von den in der Firma

bezeichneten Personen nlU' beschränkt haften. Mit dem

eidg. Amt für das Handelsregister kann daher wohl ange-

nommen werden, dass diese Firma bei vernünftiger Aus-

legung für das Publikum nicht täuschend wirken würde.

Daraus folgt aber nicht, dass sie zulässig ist. Wollte man

nämlich die Firmen, die den Namen von Kommanditären

enthalten, immer dann gestatten, wenn die Kommanditäre

in der Firma selbst deutlich als solche bezeichnet sind, so

wäre dem Streit über die Frage, ob diese Bezeichnung

deutlich sei, Tür und Tor· geöffnet~ Ein zuverlässiges

Merkmal dafür, ob eine Firma täuschend wirke, liesse sich

kaum finden. Sobald man vom Grundsatz des Art. 947

Abs. 4 Ausnahmen gestatten würde, wäre Unsicherheit die

Folge. Die Handelsregisterbehörden müssten sich auf unge-

wisse Prognosen über die Täuschungsmöglichkeit einlas-

sen; das Publikum könnte sich nicht mehr an die -

nach

dem Wortlaut doch uneingeschränkte -

Regel des Art. 947

Abs. 4 halten; und die Kommanditäre hätten eher Strei-

tigkeiten auf Grund von Art. 607 OR zu gewärtigen. Es

bestände die gleiche Rechtslage, wie wenn die Frage, ob

eine Firma die Namen der Kommanditare enthalten dürfe,

einzig auf Grund von Art. 944 Abs. 1 OR gelöst werden

müsste. Dies zu vermeiden ist aber gerade der ofiensicht-

liehe Zweck des Art. 947 Abs. 4. Das Gesetz hat mit dieser

Ausführungsvorschrift zu Art. 944 selbst bestimmt, in

welcher Weise bei der Bildung der Firmen von Kommandit-

gesellschaften Täuschungen vermieden werden sollen.

Art. 947 Abs. 4 hat also nur dann einen Sinn, wenn man

ihm die uneingeschränkte Anweisung entnehmen kann,

dass die Namen (und die dem Namen gleichwertigen ander-

weitigen Bezeichnungen) von nicht unbeschränkt haften-

den Personen in der Firma überhaupt nicht vorkommen

dürfen, ganz ohne Rücksicht darauf, ob Dritte bei vernünf-

tiger Auslegung aus der Firma selbst die beschr~kte Haf-

tung erkennen könnten.

Privatversicherung. N° 44.

2711

Bei dieser Rechtslage ist es somit unerheblich, dass bei

der subeventuell vorgesohlagenen Firma keine Täusohungs-

möglichkeit besteht. Es ist dem Richter auch verwehrt, in

Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin mit Rüok-

sicht auf ihre besondern Verhältnisse ein Interesse an der

Aufnahme des Zusatzes « und Söhne» hätte.

Demgemä88 erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IH. PRIVATVERSICHERUNG

ASSURANCES PRIVEES

44. UrteU vom 10 • .Juli 1945 i. S. Farabewa A.-G. gegeu eidg.

.Justiz- und Polizeidepartement.

Verswherungsaujsicht: Versicherungsunternehmungen, die Natu-

ralersatz in Schadensfällen zusichern, sind von der Versiche-

rungsaufsicht nicht ausgenommen.

Surveillance des a8surances privks: Les entreprises d'assurances

qui garantissent des prestations en nature pour reparer les

dommages assures ne sont pas exceptees de la surveillance

prevue pour les entreprises privees d'assurances ..

Vigilanza sulle a8sicurazioni private: Le imprese d'assicurazione

che garantiscono prestazioni in natura a titolo di riparazione

dei danni assicurati non sono escluse dalla vigiIanza prevista

per 'Je imprese d'assicurazione private.

A. -

Die unter der Firma Farabewa A.-G. betriebene

Unternehmung, die sich als « Erste Schweizerische Fahr-

radüberwachungs-Organisation

mit

Original-Ersatzlei-

stung» bezeichnet, bezweckt nach Massgabe der Eintra-

gung im Handelsregister die « Organisation eines Über-

wachungs-, Kontroll- und Fahndungsdienstes über die

gekennzeichneten Fahrräder der· Abonnenten der Gesell-

schaft, um deren Eigentümer vor Diebstahl derselben oder

Teilen davon und den sich daraus ergebenden Folgen

gemäss den Abonnementsbedingungen zu schützen. Die