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71_I_265

BGE 71 I 265

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarreehtspßege.

zwischen der früheren Friedenszeit und der Kriegszeit.

Unmöglich sei ein solcher Vergleich, wenn ein Geschäft

erst nach Kriegsbeginn neu gegründet worden sei; für

diese Fälle stelle das Gesetz eine fiktive Vergleichsbasis

auf. Solche gesetzliche Fiktionen dürften aber nicht ohne

Not angewendet werden (BBl1919 II S. 660; VSA I S. 147,

368, II S. 16).

Es besteht kein zwingender Grund, bei der lleuen

Kriegsgewinnsteuer anders vorzugehen. Der geltende

Kriegsgewinnsteuerbeschluss sieht die Anrechnung des

minimalen Betrages von Fr. 10,000.- oder 6 % des

Grund- oder Stammkapitals nur vor in Fällen, wo sich der

wirkliche Reinertrag der Vorjahre nicht ermitteln lässt

oder jene Mindestgrenze nicht erreicht. Daraus darf

geschlossen werden, dass, wenn der Geschäftsertrag der

Vorjahre ermittelt werden kann, dieser zugrunde gelegt

werden soll. Dies muss auch dann· gelten, wenn ein bereits

vor dem 31. Dezember 1938 bestehender Betrieb nach

diesem Zeitpunkt lediglich den Inhaber wechselt und von

diesem unter im übrigen gleichbleibenden Verhältnissen

fortgeführt wird. In der Tat würde hier die Bemessung des

Durchschnittsertrages lediglich nach Art. 10 KGStB dem

Grundgedanken des Gesetzes nicht gerecht; sie würde zu

sachlich unbilligen Ergebnissen führen.

Die weitere· Anordnung in Art. 10, dass Steuerpflichtige,

die ihre Geschäftstätigkeit im Iniande erst nach dem

31. Dezember 1938 aufgenommen haben, auf den Mindest-

durchschnittsertrag verwiesen werden, trifft auf solche

Geschäftsübernahmen nicht zu. Denn die Geschäftstätig-

keit war schon vorher ausgeübt worden; der Umstand,

dass der Inhaber nicht mehr der gleiche ist, hat demgegen-

über zurückzutreten. -

Dass sodann auch in andern

Bestimmungen des Kriegsgewinnsteuerbeschlusses allge-

mein· auf die Verhältnisse « des Steuerpflichtigen» abge-

stellt wird, schliesst die vorliegende, für einen im Gesetze

nicht ausdrücklich geregelten Sondertatbestand getroffene

Lösung nicht aus. Die abweichende Auffassung der eidge-

Bundesrechtliche Abgaben. No 42.

265

nössischen Steuerv~rwaltung betont zu stark die. formal-

rechtliche Gestaltung des Steuerrechtsverhältnisses; sie

trägt dem Wesen der Krjegsgewinnsteuer als einer Diffe-

renzsteuer zu wenig Rechnung.

3. -

Hier beh8,uptet der Beschwerdeführer, er führe

heute das gleiche Geschäft wie die früheren Inhaber Dübi

und Blaser, wofür er Beweise anbietet. Die Behauptung ist

noch zu überprüfen. Die erforderlichen Erhebungen sind

zunächst Sache der eidgenössischen Steuerverwaltung.

Ergibt sich dabei, dass das Geschäft jeweilen im wesent-

lichen identisch geblieben ist und nur die Hand geändert

hat, so ist der Steuerberechnung der wirkliche durchschnitt-

liche Geschäftsertrag der Vorjahre 1936 und 1938 zugrunde

zu legen, sofern er sich ermitteln lässt und nicht unter

Fr. 10,000.- geblieben ist.

Demnach erkennt das Bwrulesgerickt :

Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der ange-

fochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur

neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-

instanz zurückgewiesen wird.

42. UrteU vom 29. Juni 1945 i. S. G. gegen Webrsteuer-

Rekurskommission des Kantons Luzern.

Wehr8t~uer. Begriff der FamiIienstiftung (Art. 335 Abs. 1 ZGB).

Impot pour La defense nationale. Notion de la fondation de familIe

(art. 335 al. 1 CC).

Impo8ta per La difesa nazionale. Nozione della fondazione di

famigIia (art. 335 cp. 1 CC).

A. -

Der deutsche Staatsangehörige G. reiste im

Jahre 1937 mit seiner Ehefrau, und drei minderjährigen

Kindern aus den Vereinigten Staaten von Amerika nach

Europa, um sich hier von einer schweren Krankheit zu

erholen. Er starb am 29. Oktober 1937 in Deutschland

nachdem seine Familie nach Luzern, dem in Aussich~

266

Verwaltungs- und bisziplinarroohtspflege.

genommenen Aufenthaltsort, vorausgereist war. Er hinter-

liess ein Testament vom 6. Juli 1934, wonach den Kindern

den Pflichtteil und der' Ehefrau ein Drittel des Nachlasses

zu Eigentum und zwei Drittel zu Nutzniessung zukommen;

für den Fall des Todes oder der Wiederverheiratung

der Ehefrau sollen. diese zwei Drittel den Kindern als

Eigentum zufallen.

Mit öffentlicher Urkunde vom 22. Oktober 1937, kurz

vor dem Tode des Ehemannes, errichtete Frau G., im

eigenen Namen und kraft Generalvollmacht für ihren

Ehemann, in Luzern unter Bezugnahme auf Art. -80 fI.

und 335 ZGB die « G.'sche Familienstiftung » mit Sitz in

Stans. Im Ingress der Stiftungsurkunde erklärte die

Stifterin :

... Als er (der Ehemann) noch gesund war, hatte er die Absicht,

den Hauptteil unseres gemeinsamen Vermögens in einem Trust

nach amerikanischem Recht festzulegen, damit dereinst für mich

und unsere Kinder, mindestens auf deren Lebensdauer, wenn mög-

lich aber auch für alle weitem Nachkommen, ein gewisses Vermögen

erhalten bleibe. Zufolge seiner schweren Nervenerkrankung konnte

mein Mann seine -Absicht nicht mehr verwirklichen. In der Er-

kenntnis, dass seine Absicht im wohlverstandenen Interesse aller

Beteiligten lag, habe ich mich entschlossen, die Absicht meines

Gatten und meine eigene durch Gründung einer Familienstiftung

nach schweizerischem Recht zu verwirklichen ... »

Der Stiftung wurden aus dem beträchtlichen ehelichen

Vermögen Titel im Werte von Fr. 800,000.- gewidmet.

Destinatäre sind die Eheleute G., ihre Kinder und deren

Nachkommen, sowie, nach dem Aussterben dieser Linie,

die Brüder Frau G.'s und deren Nachkommen (§ 4, Abs. 2

des Stiftungsstatuts). Nach Abs. 1 daselbst bezweckt

die Stiftung die Fürsorge für die Eheleute 9-. und ihre

Nachkommen. § 6, Abs. 1 bestimmt darüber im einzelnen:

«Der Zweck der Stiftung ist dadurcp. zu verwirklichen, dass

Benefiziaren Darlehen gewährt, Renten au,sgesetzt, auch Kapital-

beträge schenkungsweise überlassen werden, sofern dies aus dem

Gesichtspunkte der Fürsorge gegeben erscheint. Hierzu gehören

auch Beiträge für Erziehung, Schulbildung, akademische StudieI?-'

Ausstattungen für Begründun~ eines eigenen Hausstandes, Bel-

hülfen bei Geschäftsgründungen, Förderung bestehender Ge-

schäfte, Unterstützungen etc. »

Bundesreohtliche Abgaben. N0 42.

267

Nach § 7 darf jedoch durch solche Zuwendungen das

Stiftungsvermögen nicht unter den Nominalbetrag sinken,

den es zur Zeit der Errichtung der Stiftung hatte. Organe

der Stiftung sind ein Kuratorium und ein Familienrat.

B. :-- Die « G.'sche Familienstiftung » wurde im Kanton

Nidwalden zur Wehrsteuer der I. und H. Periode nicht

veranlagt, weil die eidgenössische Steuerverwaltung Wei-

sung gegeben hatte, sie nicht als selbständiges Steuer-

subjekt zu behandeln. Im Kanton Luzern wurde ihr

Vermögen und Einkommen für die beiden Perioden der

Stifterin zugerechnet. Die von Frau G. hiegegen jeweilen

erhobenen Einsprachen wurden abgewiesen, ebenso ihre

Beschwerden gegen die Einspracheentscheide. In dem

für beide Perioden geltenden Beschwerdeentscheid vom

5. Dezember 1944 führte die luzernische Wehrsteuer-

Rekurskommission aus, die Stiftung sei zwar zivilreoht-

lieh gültig errichtet worden, könne aber nicht als Steuer-

subjekt anerkannt werden, weil sie die;Einsparung von

Wehrsteuern durch Milderung der Steuerprogression be-

zwecke, und weil hinsichtlich des der Stiftung gewidmeten

Vermögens in Wirklichkeit nach wie vor die Stifterin -

durch massgebenden Einfluss auf die Geschäftsführung

der Stiftung -

die Befugnisse ausübe, auf die es für die

Besteuerung ankomme.

O. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, bean-

tragt Frau G. erneu,t, die « G.'sche Familienstifturig »

als selbständiges Steuersubjekt anzuerkennen. - In der

Begründung wird bestritten, dass die Stiftung zwecks

Steuereinsparung errichtet worden sei, und dass die

Beschwerdeführerin über das Stiftungsvermögen wie früher

verfügen könne.

D. -

Die kantonale Rekurskommission schliesst auf

Abweisung der Beschwerde, ebenso die eidgenössische

Steuerverwaltung. -Diese führt zur Begründung aus, die

« G.'sche Familienstiftung » habe ohne Eintrag im Handels-

register die eigene Rechtspersönlichkeit nicht erwerben

-können. Art. 335, Abs. 1 ZGB lasse Familienstiftungen

268

Verwaltungs- und Disziplinarreehtspflege.

nur zu, wenn sie der wirtschaftlichen Sicherung und

Förderung des Ausbil.dung und Ausstattung der jüngern

Familienmitglieder, der Fürsorge für in Not geratene

Familienangehörige, sowie dem Zusammenhalt und dem

Ansehen. der Familie dienen. Der Zweck der G.'schen

Stiftung gehe aber weiter; sie sei als « Unterhaltsstiftung »

gedacht, und sie habe denn auch jahrelang der Stifterin

und ihren Kindern grosse Betrage ausgerichtet, ohne

dass die Empfänger der Fürsorge bedurft hätten. Selbst

wenn sie zivilrechtlich gültig wäre, könne sie doch, aus

den Gründen des angefochtenen Entscheides, steuerrecht-

lieh nicht anerkannt werden. -

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab

in Erwägung :

1. -

Die in Frage stehende Stiftung ist als Familien-

stiftung errichtet und deshalb im Handelsregister nicht

eingetragen worden. Als Familienstiftung hat sie aber

nach Art. 335, Abs. 1 ZGB nur Bestand, wenn sie der

Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung

oder Unterstützung von Familienangehörigen oder ähn-

lichen Zwecken dient. Einzig eine solche Beschränkung

der Zwecke rechtfertigt es, die Familienstiftung von der

Eintragungspflicht und der Kontrolle durch die Auf-

sichtsbehörde zu, befreien (Art. 52, Abs. 2; Art. 87, Abs. 1

ZGB). Als Familienstiftungen unzulässig sind danach die

« Unterhaltsstiftungen », die den Familiengliedern ohne

besondere Zwecksetzung, für den allgemeinen Lebens-

unterhalt, regelmässig Erträgnisse des Stiftungsvermögens

ausrichten. Darüber lässt Art. 335, Abs. 1 ZGB keinen

Zweifel, zumal wenn die Bestimmung in Verbindung

gebracht wird mit Abs. 2 daselbst, wonach die Errichtung

neuer Fideikommisse, und mit Art. 488, Abs. 2 ZGB,

wonach die sukzessive Nacherbeneinsetzung verboten

ist. Das Zivilgesetzbuch will mit diesen Vorschriften die

uneingeschränkte wirtschaftliche Sicherung der Familien-

angehörigen auf Generationen hinaus verhindern (Prot.

Bundearechtliche Abgaben. N0 42.

269

der Expertenkomm. II, S. 132 ff.; steno Bull. 1905 I,

S. 856, 858; GERHARD, Die Familienstiftung nach ZGB,

ZSR n. F. 49, 1930, S. 137 ff., insbesondere 145 ff.; EGGER,

Komm, zu Art. 335 ZGB, N. 13, 14).

2. -

Im vorliegenden Falle bezeichnet freilich das

Stiftungsstatut in § 4 als Zweck der Stiftung die Familien-

fürsorge, und in § 6 hebt es nochmals hervor, dass sich

die daselbst aufgezählten Stiftungsleistungen im Rahmen

der Fürsorge zu halten haben. Der wirkliche Wille der

Stifterin und ihres durch sie vertretenen Ehemannes

geht aber über die blasse Unterstützung bedürftiger

Familienglieder weit hinaus. Im Ingress der Stiftungs-

urkunde erklärt die Stifterin : « Als er (der Ehemann)

noch gesund war, hatte er die Absicht, den Hauptteil

unseres gemeinsamen Vermögens in einem Trust nach

amerikanischem Recht festzulegen, damit dereinst für

mich und unsere Kinder, mindestens auf deren Lebens-

dauer, wenn möglich aber auch für alle weitern Nach-

kommen, ein gewisses Vermögen erhalten bleibe. » Dieses

Vermögen sollte also auf einen Treuhänder übertragen

werden, so dass die Benefiziare über das Kapital nicht

hätten verfügen können, wohl aber über die Zinsen (Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde S. 4). Diese Absicht sollte

dann, nachdem die Familie nach Europa übergesiedelt

war, durch Errichtung einer Familientiftung nach schwei-

zerischem Recht verwirklicht werden; auf diese Weise

sollte in der damaligen ungeklärten Situation für die

Familie « wenigstens vermögensmässig irgendwo ein

sicheres Refugium» geschaffen werden (Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde S. 9). Der allgemeinen Zweckbestim-

mung eines « Trust » und der weiten Fassung des § 6 des

Stiftungsstatuts entsprach denn auch die tatsächliche

Geschäftsführung der Stiftung seit ihrer Errichtung.

Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens wurden. zum

grössten Teil, zeitweilig ganz, für die Familie G. ver-

wendet. So bezog die Beschwerdeführerin für sich Und

die Kinder nach den Akten in gewissen Jahren über

270

Vexwaltungs. und Disziplinarroohtspflege.

Fr. 30,000.- aus der: Stiftung, obwohl ihr daneben der

beträchtliche Ertrag des Eigenvermögens der Familie

-

nach ihrem Zugeständnis in der Verwaltungsgerichts-

bes'chwerde, S. 25, rund Fr. 26,000.- -

zufloss. Auch

wurden aus dem Stiftungsvermögen über Fr. 150,000.-

für den Bau, eines Hauses für die Stifterin und ihre Kinder

aufgewendet. Unter den vorliegenden Umständen kann

keine Rede davon sein, dass diese Leistungen der Stiftung

die Fürsorge für bedürftige Familienglieder bezweckten.

Vielmehr handelt es sich um Unterhaltsbeiträge oder

Ausgaben, die den Benefiziaren eine anspruchsvolle

Lebensführung ermöglichen sollten. Für solche Zwecke

ist aber die Familienstiftung des schweizerischen Rechts

nach dem Ausgeführten nicht bestimmt.

Das Vermögen und Einkommen der « G'.schen Fami-

lienstiftung » ist deshalb von der Vorinstanz mit Recht

der Beschwerdeführerin zugerechnet worden. Diese hat

nicht bestritten, dass das ganze Stiftungsgut ihr zustehe,

sofern die Stiftung als Steuersubjekt nicht anerkannt

werde.

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

43. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. September IMIi i. S.

Ot1o Hupfer & Söhne gegen Eidg. Amt fnr das Handelsregister.

Firmenrecht.

Art. 947 Abs. 4 OR. Der Name oder die dem Namen gleichwertige

anderweitige Bezeichnung einer. nicht unbeschränkt haftenden

Person darf in der Firma einer Kommanditgesel1schaft selbst

dann nicht vorkommen, wenn die Firma so gefasst ist, dass aus

ihr die beschränkte Haftung dieser Person ersichtlich ist.

Raisons soeialea.

Art. 947 aI. 4 CO. Le nom ou une autre designation equivaJente

au nom d'une personne qui n'est pas indMiniment responsable

ne peut entrer da.ns Ja raison de commerce d'une societe an

commandite~ I?&r:e s.i Ja raison est con~ue de maniere a. indiquer

la. responsabihte llIIutee de cette personne.

.

Registersacben. No 43.

271

Ditte sociali.

Art. 947 cp. 4 CO. n norne od un'altra designazione equiva.lente

aJ norne d'nna. persona che non sia iUimitata.Inente respon-

sabile non pub antrare nella ditta d'nna. societa. in aooomandita,

anche se si tratti,d'una designazione che indica. la responsa-

bilitil. limitata di questa persona.

'

A. -

Otto Hupfer betreibt an seinem Wohnort Riehen

ein Sand- und Schotterwerk. Ursprünglich beutete er eine

nahe der Landesgrenze gelegene Kiesgrube aus. Wegen

der zunehmenden Überbauung stellte er den Betrieb in

dieser Grube schon einige Jahre vor dem Kriege ein und

eröffnete jenseits der Grenze, im Gebiet von Weil, eine

neue Grube. Die Büros, die Garage und der Lagerplatz

blieben in der Schweiz. Später musste das Geschäft auch

mit BeZu,g auf die Buchhaltung in einen deutschen und

in einen schweizerischen Betrieb getrennt werden.

Die beiden Söhne des Firmeninhabers arbeiteten schon

lange im Betrieb mit. Sie sind nunmehr als Kommanditäre

am Geschäft beteiligt. Schon vor einiger Zeit wurde daher

die in Weil domizilierte deutsche Firma abgeändert in

« Otto Hupfer und Söhne ». Das schweizerische Geschäft

wurde auf den 1. Januar 1945 in eine Kommanditgesell-

schaft umgewandelt und ebenfalls unter der Firma « Otto

Hupfer und Söhne» beim Handelsregister angemeldet.

Mit Entscheid vom 11. Juni 1945 lehnte das eidgenössische

Amt für das Handelsregister diese Firma für eine. Kom-

manditgesellschaft ab, desgleichen die eventuell vorge-

schlagenen Firmen « Otto Hupfer und Söhne, Kommandit-

gesellschaft» und « Otto Hupfer und Söhne, Komman-

ditäre ».

B. -

Gegen diesen Entscheid hat die Kommanditgesell-

schaft beim Bundesgericht rechtzeitig Verwaltungsgerichts-

beschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid sei

aufzuheben und es sei der Eintrag der Gesellschaft unter

der Firma « Otto Hupfer und Söhne » oder unter einer der

eventuell vorgeschlagenen Firmen zu gestatten.

Das eidgenössische Amt für das Handelsregister schliesst

auf Abweisung der Beschwerde;