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Verwaltungs. und Disziplinarreehtspßege.
zwischen der früheren Friedenszeit und der Kriegszeit.
Unmöglich sei ein solcher Vergleich, wenn ein Geschäft
erst nach Kriegsbeginn neu gegründet worden sei; für
diese Fälle stelle das Gesetz eine fiktive Vergleichsbasis
auf. Solche gesetzliche Fiktionen dürften aber nicht ohne
Not angewendet werden (BBl1919 II S. 660; VSA I S. 147,
368, II S. 16).
Es besteht kein zwingender Grund, bei der lleuen
Kriegsgewinnsteuer anders vorzugehen. Der geltende
Kriegsgewinnsteuerbeschluss sieht die Anrechnung des
minimalen Betrages von Fr. 10,000.- oder 6 % des
Grund- oder Stammkapitals nur vor in Fällen, wo sich der
wirkliche Reinertrag der Vorjahre nicht ermitteln lässt
oder jene Mindestgrenze nicht erreicht. Daraus darf
geschlossen werden, dass, wenn der Geschäftsertrag der
Vorjahre ermittelt werden kann, dieser zugrunde gelegt
werden soll. Dies muss auch dann· gelten, wenn ein bereits
vor dem 31. Dezember 1938 bestehender Betrieb nach
diesem Zeitpunkt lediglich den Inhaber wechselt und von
diesem unter im übrigen gleichbleibenden Verhältnissen
fortgeführt wird. In der Tat würde hier die Bemessung des
Durchschnittsertrages lediglich nach Art. 10 KGStB dem
Grundgedanken des Gesetzes nicht gerecht; sie würde zu
sachlich unbilligen Ergebnissen führen.
Die weitere· Anordnung in Art. 10, dass Steuerpflichtige,
die ihre Geschäftstätigkeit im Iniande erst nach dem
31. Dezember 1938 aufgenommen haben, auf den Mindest-
durchschnittsertrag verwiesen werden, trifft auf solche
Geschäftsübernahmen nicht zu. Denn die Geschäftstätig-
keit war schon vorher ausgeübt worden; der Umstand,
dass der Inhaber nicht mehr der gleiche ist, hat demgegen-
über zurückzutreten. -
Dass sodann auch in andern
Bestimmungen des Kriegsgewinnsteuerbeschlusses allge-
mein· auf die Verhältnisse « des Steuerpflichtigen» abge-
stellt wird, schliesst die vorliegende, für einen im Gesetze
nicht ausdrücklich geregelten Sondertatbestand getroffene
Lösung nicht aus. Die abweichende Auffassung der eidge-
Bundesrechtliche Abgaben. No 42.
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nössischen Steuerv~rwaltung betont zu stark die. formal-
rechtliche Gestaltung des Steuerrechtsverhältnisses; sie
trägt dem Wesen der Krjegsgewinnsteuer als einer Diffe-
renzsteuer zu wenig Rechnung.
3. -
Hier beh8,uptet der Beschwerdeführer, er führe
heute das gleiche Geschäft wie die früheren Inhaber Dübi
und Blaser, wofür er Beweise anbietet. Die Behauptung ist
noch zu überprüfen. Die erforderlichen Erhebungen sind
zunächst Sache der eidgenössischen Steuerverwaltung.
Ergibt sich dabei, dass das Geschäft jeweilen im wesent-
lichen identisch geblieben ist und nur die Hand geändert
hat, so ist der Steuerberechnung der wirkliche durchschnitt-
liche Geschäftsertrag der Vorjahre 1936 und 1938 zugrunde
zu legen, sofern er sich ermitteln lässt und nicht unter
Fr. 10,000.- geblieben ist.
Demnach erkennt das Bwrulesgerickt :
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der ange-
fochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur
neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird.
42. UrteU vom 29. Juni 1945 i. S. G. gegen Webrsteuer-
Rekurskommission des Kantons Luzern.
Wehr8t~uer. Begriff der FamiIienstiftung (Art. 335 Abs. 1 ZGB).
Impot pour La defense nationale. Notion de la fondation de familIe
(art. 335 al. 1 CC).
Impo8ta per La difesa nazionale. Nozione della fondazione di
famigIia (art. 335 cp. 1 CC).
A. -
Der deutsche Staatsangehörige G. reiste im
Jahre 1937 mit seiner Ehefrau, und drei minderjährigen
Kindern aus den Vereinigten Staaten von Amerika nach
Europa, um sich hier von einer schweren Krankheit zu
erholen. Er starb am 29. Oktober 1937 in Deutschland
nachdem seine Familie nach Luzern, dem in Aussich~
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Verwaltungs- und bisziplinarroohtspflege.
genommenen Aufenthaltsort, vorausgereist war. Er hinter-
liess ein Testament vom 6. Juli 1934, wonach den Kindern
den Pflichtteil und der' Ehefrau ein Drittel des Nachlasses
zu Eigentum und zwei Drittel zu Nutzniessung zukommen;
für den Fall des Todes oder der Wiederverheiratung
der Ehefrau sollen. diese zwei Drittel den Kindern als
Eigentum zufallen.
Mit öffentlicher Urkunde vom 22. Oktober 1937, kurz
vor dem Tode des Ehemannes, errichtete Frau G., im
eigenen Namen und kraft Generalvollmacht für ihren
Ehemann, in Luzern unter Bezugnahme auf Art. -80 fI.
und 335 ZGB die « G.'sche Familienstiftung » mit Sitz in
Stans. Im Ingress der Stiftungsurkunde erklärte die
Stifterin :
... Als er (der Ehemann) noch gesund war, hatte er die Absicht,
den Hauptteil unseres gemeinsamen Vermögens in einem Trust
nach amerikanischem Recht festzulegen, damit dereinst für mich
und unsere Kinder, mindestens auf deren Lebensdauer, wenn mög-
lich aber auch für alle weitem Nachkommen, ein gewisses Vermögen
erhalten bleibe. Zufolge seiner schweren Nervenerkrankung konnte
mein Mann seine -Absicht nicht mehr verwirklichen. In der Er-
kenntnis, dass seine Absicht im wohlverstandenen Interesse aller
Beteiligten lag, habe ich mich entschlossen, die Absicht meines
Gatten und meine eigene durch Gründung einer Familienstiftung
nach schweizerischem Recht zu verwirklichen ... »
Der Stiftung wurden aus dem beträchtlichen ehelichen
Vermögen Titel im Werte von Fr. 800,000.- gewidmet.
Destinatäre sind die Eheleute G., ihre Kinder und deren
Nachkommen, sowie, nach dem Aussterben dieser Linie,
die Brüder Frau G.'s und deren Nachkommen (§ 4, Abs. 2
des Stiftungsstatuts). Nach Abs. 1 daselbst bezweckt
die Stiftung die Fürsorge für die Eheleute 9-. und ihre
Nachkommen. § 6, Abs. 1 bestimmt darüber im einzelnen:
«Der Zweck der Stiftung ist dadurcp. zu verwirklichen, dass
Benefiziaren Darlehen gewährt, Renten au,sgesetzt, auch Kapital-
beträge schenkungsweise überlassen werden, sofern dies aus dem
Gesichtspunkte der Fürsorge gegeben erscheint. Hierzu gehören
auch Beiträge für Erziehung, Schulbildung, akademische StudieI?-'
Ausstattungen für Begründun~ eines eigenen Hausstandes, Bel-
hülfen bei Geschäftsgründungen, Förderung bestehender Ge-
schäfte, Unterstützungen etc. »
Bundesreohtliche Abgaben. N0 42.
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Nach § 7 darf jedoch durch solche Zuwendungen das
Stiftungsvermögen nicht unter den Nominalbetrag sinken,
den es zur Zeit der Errichtung der Stiftung hatte. Organe
der Stiftung sind ein Kuratorium und ein Familienrat.
B. :-- Die « G.'sche Familienstiftung » wurde im Kanton
Nidwalden zur Wehrsteuer der I. und H. Periode nicht
veranlagt, weil die eidgenössische Steuerverwaltung Wei-
sung gegeben hatte, sie nicht als selbständiges Steuer-
subjekt zu behandeln. Im Kanton Luzern wurde ihr
Vermögen und Einkommen für die beiden Perioden der
Stifterin zugerechnet. Die von Frau G. hiegegen jeweilen
erhobenen Einsprachen wurden abgewiesen, ebenso ihre
Beschwerden gegen die Einspracheentscheide. In dem
für beide Perioden geltenden Beschwerdeentscheid vom
5. Dezember 1944 führte die luzernische Wehrsteuer-
Rekurskommission aus, die Stiftung sei zwar zivilreoht-
lieh gültig errichtet worden, könne aber nicht als Steuer-
subjekt anerkannt werden, weil sie die;Einsparung von
Wehrsteuern durch Milderung der Steuerprogression be-
zwecke, und weil hinsichtlich des der Stiftung gewidmeten
Vermögens in Wirklichkeit nach wie vor die Stifterin -
durch massgebenden Einfluss auf die Geschäftsführung
der Stiftung -
die Befugnisse ausübe, auf die es für die
Besteuerung ankomme.
O. -
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, bean-
tragt Frau G. erneu,t, die « G.'sche Familienstifturig »
als selbständiges Steuersubjekt anzuerkennen. - In der
Begründung wird bestritten, dass die Stiftung zwecks
Steuereinsparung errichtet worden sei, und dass die
Beschwerdeführerin über das Stiftungsvermögen wie früher
verfügen könne.
D. -
Die kantonale Rekurskommission schliesst auf
Abweisung der Beschwerde, ebenso die eidgenössische
Steuerverwaltung. -Diese führt zur Begründung aus, die
« G.'sche Familienstiftung » habe ohne Eintrag im Handels-
register die eigene Rechtspersönlichkeit nicht erwerben
-können. Art. 335, Abs. 1 ZGB lasse Familienstiftungen
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Verwaltungs- und Disziplinarreehtspflege.
nur zu, wenn sie der wirtschaftlichen Sicherung und
Förderung des Ausbil.dung und Ausstattung der jüngern
Familienmitglieder, der Fürsorge für in Not geratene
Familienangehörige, sowie dem Zusammenhalt und dem
Ansehen. der Familie dienen. Der Zweck der G.'schen
Stiftung gehe aber weiter; sie sei als « Unterhaltsstiftung »
gedacht, und sie habe denn auch jahrelang der Stifterin
und ihren Kindern grosse Betrage ausgerichtet, ohne
dass die Empfänger der Fürsorge bedurft hätten. Selbst
wenn sie zivilrechtlich gültig wäre, könne sie doch, aus
den Gründen des angefochtenen Entscheides, steuerrecht-
lieh nicht anerkannt werden. -
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
in Erwägung :
1. -
Die in Frage stehende Stiftung ist als Familien-
stiftung errichtet und deshalb im Handelsregister nicht
eingetragen worden. Als Familienstiftung hat sie aber
nach Art. 335, Abs. 1 ZGB nur Bestand, wenn sie der
Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung
oder Unterstützung von Familienangehörigen oder ähn-
lichen Zwecken dient. Einzig eine solche Beschränkung
der Zwecke rechtfertigt es, die Familienstiftung von der
Eintragungspflicht und der Kontrolle durch die Auf-
sichtsbehörde zu, befreien (Art. 52, Abs. 2; Art. 87, Abs. 1
ZGB). Als Familienstiftungen unzulässig sind danach die
« Unterhaltsstiftungen », die den Familiengliedern ohne
besondere Zwecksetzung, für den allgemeinen Lebens-
unterhalt, regelmässig Erträgnisse des Stiftungsvermögens
ausrichten. Darüber lässt Art. 335, Abs. 1 ZGB keinen
Zweifel, zumal wenn die Bestimmung in Verbindung
gebracht wird mit Abs. 2 daselbst, wonach die Errichtung
neuer Fideikommisse, und mit Art. 488, Abs. 2 ZGB,
wonach die sukzessive Nacherbeneinsetzung verboten
ist. Das Zivilgesetzbuch will mit diesen Vorschriften die
uneingeschränkte wirtschaftliche Sicherung der Familien-
angehörigen auf Generationen hinaus verhindern (Prot.
Bundearechtliche Abgaben. N0 42.
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der Expertenkomm. II, S. 132 ff.; steno Bull. 1905 I,
S. 856, 858; GERHARD, Die Familienstiftung nach ZGB,
ZSR n. F. 49, 1930, S. 137 ff., insbesondere 145 ff.; EGGER,
Komm, zu Art. 335 ZGB, N. 13, 14).
2. -
Im vorliegenden Falle bezeichnet freilich das
Stiftungsstatut in § 4 als Zweck der Stiftung die Familien-
fürsorge, und in § 6 hebt es nochmals hervor, dass sich
die daselbst aufgezählten Stiftungsleistungen im Rahmen
der Fürsorge zu halten haben. Der wirkliche Wille der
Stifterin und ihres durch sie vertretenen Ehemannes
geht aber über die blasse Unterstützung bedürftiger
Familienglieder weit hinaus. Im Ingress der Stiftungs-
urkunde erklärt die Stifterin : « Als er (der Ehemann)
noch gesund war, hatte er die Absicht, den Hauptteil
unseres gemeinsamen Vermögens in einem Trust nach
amerikanischem Recht festzulegen, damit dereinst für
mich und unsere Kinder, mindestens auf deren Lebens-
dauer, wenn möglich aber auch für alle weitern Nach-
kommen, ein gewisses Vermögen erhalten bleibe. » Dieses
Vermögen sollte also auf einen Treuhänder übertragen
werden, so dass die Benefiziare über das Kapital nicht
hätten verfügen können, wohl aber über die Zinsen (Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde S. 4). Diese Absicht sollte
dann, nachdem die Familie nach Europa übergesiedelt
war, durch Errichtung einer Familientiftung nach schwei-
zerischem Recht verwirklicht werden; auf diese Weise
sollte in der damaligen ungeklärten Situation für die
Familie « wenigstens vermögensmässig irgendwo ein
sicheres Refugium» geschaffen werden (Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde S. 9). Der allgemeinen Zweckbestim-
mung eines « Trust » und der weiten Fassung des § 6 des
Stiftungsstatuts entsprach denn auch die tatsächliche
Geschäftsführung der Stiftung seit ihrer Errichtung.
Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens wurden. zum
grössten Teil, zeitweilig ganz, für die Familie G. ver-
wendet. So bezog die Beschwerdeführerin für sich Und
die Kinder nach den Akten in gewissen Jahren über
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Vexwaltungs. und Disziplinarroohtspflege.
Fr. 30,000.- aus der: Stiftung, obwohl ihr daneben der
beträchtliche Ertrag des Eigenvermögens der Familie
-
nach ihrem Zugeständnis in der Verwaltungsgerichts-
bes'chwerde, S. 25, rund Fr. 26,000.- -
zufloss. Auch
wurden aus dem Stiftungsvermögen über Fr. 150,000.-
für den Bau, eines Hauses für die Stifterin und ihre Kinder
aufgewendet. Unter den vorliegenden Umständen kann
keine Rede davon sein, dass diese Leistungen der Stiftung
die Fürsorge für bedürftige Familienglieder bezweckten.
Vielmehr handelt es sich um Unterhaltsbeiträge oder
Ausgaben, die den Benefiziaren eine anspruchsvolle
Lebensführung ermöglichen sollten. Für solche Zwecke
ist aber die Familienstiftung des schweizerischen Rechts
nach dem Ausgeführten nicht bestimmt.
Das Vermögen und Einkommen der « G'.schen Fami-
lienstiftung » ist deshalb von der Vorinstanz mit Recht
der Beschwerdeführerin zugerechnet worden. Diese hat
nicht bestritten, dass das ganze Stiftungsgut ihr zustehe,
sofern die Stiftung als Steuersubjekt nicht anerkannt
werde.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
43. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. September IMIi i. S.
Ot1o Hupfer & Söhne gegen Eidg. Amt fnr das Handelsregister.
Firmenrecht.
Art. 947 Abs. 4 OR. Der Name oder die dem Namen gleichwertige
anderweitige Bezeichnung einer. nicht unbeschränkt haftenden
Person darf in der Firma einer Kommanditgesel1schaft selbst
dann nicht vorkommen, wenn die Firma so gefasst ist, dass aus
ihr die beschränkte Haftung dieser Person ersichtlich ist.
Raisons soeialea.
Art. 947 aI. 4 CO. Le nom ou une autre designation equivaJente
au nom d'une personne qui n'est pas indMiniment responsable
ne peut entrer da.ns Ja raison de commerce d'une societe an
commandite~ I?&r:e s.i Ja raison est con~ue de maniere a. indiquer
la. responsabihte llIIutee de cette personne.
.
Registersacben. No 43.
271
Ditte sociali.
Art. 947 cp. 4 CO. n norne od un'altra designazione equiva.lente
aJ norne d'nna. persona che non sia iUimitata.Inente respon-
sabile non pub antrare nella ditta d'nna. societa. in aooomandita,
anche se si tratti,d'una designazione che indica. la responsa-
bilitil. limitata di questa persona.
'
A. -
Otto Hupfer betreibt an seinem Wohnort Riehen
ein Sand- und Schotterwerk. Ursprünglich beutete er eine
nahe der Landesgrenze gelegene Kiesgrube aus. Wegen
der zunehmenden Überbauung stellte er den Betrieb in
dieser Grube schon einige Jahre vor dem Kriege ein und
eröffnete jenseits der Grenze, im Gebiet von Weil, eine
neue Grube. Die Büros, die Garage und der Lagerplatz
blieben in der Schweiz. Später musste das Geschäft auch
mit BeZu,g auf die Buchhaltung in einen deutschen und
in einen schweizerischen Betrieb getrennt werden.
Die beiden Söhne des Firmeninhabers arbeiteten schon
lange im Betrieb mit. Sie sind nunmehr als Kommanditäre
am Geschäft beteiligt. Schon vor einiger Zeit wurde daher
die in Weil domizilierte deutsche Firma abgeändert in
« Otto Hupfer und Söhne ». Das schweizerische Geschäft
wurde auf den 1. Januar 1945 in eine Kommanditgesell-
schaft umgewandelt und ebenfalls unter der Firma « Otto
Hupfer und Söhne» beim Handelsregister angemeldet.
Mit Entscheid vom 11. Juni 1945 lehnte das eidgenössische
Amt für das Handelsregister diese Firma für eine. Kom-
manditgesellschaft ab, desgleichen die eventuell vorge-
schlagenen Firmen « Otto Hupfer und Söhne, Kommandit-
gesellschaft» und « Otto Hupfer und Söhne, Komman-
ditäre ».
B. -
Gegen diesen Entscheid hat die Kommanditgesell-
schaft beim Bundesgericht rechtzeitig Verwaltungsgerichts-
beschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid sei
aufzuheben und es sei der Eintrag der Gesellschaft unter
der Firma « Otto Hupfer und Söhne » oder unter einer der
eventuell vorgeschlagenen Firmen zu gestatten.
Das eidgenössische Amt für das Handelsregister schliesst
auf Abweisung der Beschwerde;