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71_I_258

BGE 71 I 258

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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258

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Auslegung der Bestiminung bei der Anwendung auf ihn

zu beschweren, wenn er glaubt, dadurch in verfassungs-

mä~sigen Rechten beeinträchtigt zu sein.

V. INTERKANTONALES

ARMENUNTERSTüTZUNGSRECHT

ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS

Vgl. Nr. 38, 39. -

Voir n 08 38, 39.

VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 38, 39, 40. -

Voir n08 38, 39, 40.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

41. UrteU vom 29. Juni 1945 i. S. Gerber gegen eidg. Stener-

verwaltung.

Kriegsgewinnst6uer: Wenn ein Geschäftsbetrieb seit den Vor-

jahren zwar den Inhaber gewechselt hat, von diesem aber

w:ter im ~brigen gleichbleibenden Verhältnissen fortgeführt

~:d, so smd d~r Berechnun~ des Durchschnittsertrages die

fr.iih:eren Ergebnisse des BetrIebes zugrunde zu legen, nicht

dIe m Art. 10 KGStB für neue Geschäftsbetriebe vorgesehenen

Beträge.

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 41.

259

Imp6t 8u,r leB bhWficeB de gueJrre: Lorsqu'une entreprise, bien

qu'ayant change de titulaire depuis les annees precedentes,

subsiste neanmoins sans changements notables, on caIcuIe

le benefice net moyen en se fondant sur les resultats precedents

et non pas sur les montants que fixe l'art. 10 ABG pour les

entreprises nouvelles.

lmposta sui profitti dipendenti dalla guerra: Il reddito netto

medio d'un'azienda ehe, pur avendo cambiato titolare negIi

anni precedenti, continua senza notevoIi mutar;nenti, e calcolato

sui resultati degIi anni precedenti e non sugIi ammontari stabiliti

per le nuove aziende daIl'art. 10 DPG.

A. -

H. Gerber, der bisher als Chef de service im Bahn-

hofbufiet Bern angestellt gewesen war, erwarb auf den

1. Juli 1939 das Cafe federal in Bern, das er seither betreibt.

Die Wirtschaft war vorher von Witwe Blaser geführt

worden, deren Ehemann sie am 1. Dezember 1938 von

F. Dübi-Haudenschild übernommen hatte.

H. Gerber beanspruchte, dass ihm bei der Einschätzung

zur Kriegsgewinnsteuer für die jeweils am 30. Juni abge-

schlossenen Steuerjahre 1939/40 und 1940/41 der durch-

schnittliche, Fr. 10,000.- übersteigende Reinertra;g ange-

rechnet werde, den F. Dübi in den Vorjahren 1936 und

1938 als Wirt im Cafe federal erzielt bezw. versteuert habe.

Die eidgenössische Steuerverwaltung setzte aber in der

Veranlagung und im Einspracheentscheid den Durch-

schnittsertrag nach Art. 10 KGStB auf Fr. 10,000.- fest.

B. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält der

PHichtige an seinem Begehren fest. Er macht geltend, mit

der Kriegsgewinnsteuer solle nach dem Grundgedanken

des Gesetzes der Mehrertrag erfasst werden, den ein be-

stimmter Geschäftsbetrieb im Steuerjahr hervorbringe.

Welche Person oder Firma den Betrieb innehabe, sei somit

nicht entscheidend. Vielmehr komme es auf die wirtschaft-

liche Identität der Betriebsfaktoren während der Kriegs-

zeit mit denjenigen der Vorjahre an. Nur so sei der in

Art. 3, Abs. 2, lit. a KGStB vorgesehene Vergleich der

Erträge möglich. Auf diesen Standpunkt habe sich schon

die eidgenössische Kriegssteuerrekurskommission bei Aus-

legung der entsprechenden Bestimmung des Bundesrats-

beschlusses vom 18. September 1916 gestellt. Aus dem

260

Verwaltungs- und DiszipIlna.rrechtspflege.

durch den BRB vom 18_ November 1941 in Art. 10 KGStB

eingefügten Zusatz, wonach einem Steuerpflichtigen, der

die.Qeschäftstätigkeit im Inland erst nach dem 31. Dezem-

ber 1938 aufgenommen hat, ein angenommener Durch-

schnittsertrag von Fr. 10,000.- angerechnet wird, lasse

sich für den vorliegenden Fall einer Geschäftsübernahme

nichts herleiten. Es sei zu berücksichtigen, dass der vom

Übernehmer eines Geschäftsbetriebes, namentlich einer

Wirtschaft, erzielte Gewinn zum guten Teil auf übernom-

menen Verhältnissen (Kundschaft, Ruf) fusse. Das Cafe

federni werde heute auf den nämlichen Grundlagen, mit

den nämlichen Einrichtungen und in der gleichen Weise

betrieben, wie es unter Führung der Vorgänger geschehen

sei. Das Geschäft sei jeweilen mit Aktiven und Passiven

übernommen worden. Der behB,1l,ptete Durchschnittsertrag

sei durch eine amtliche Bescheinigung der Steuerverwaltung

der Stadt Bern vom 7. Oktober 1944 nachgewiesen.

O. -

Die eidgenössische Ste1l,erverwaltung beantragt

aus folgenden Gründen die Abweisung der Beschwerde :

Subjekt der Kriegsgewinnsteuer seien die natürlichen und

juristischen Personen, die während der Kriegszeit aus

einem Geschäftsbetrieb oder anderweitiger geschäftlicher

Tätigkeit ausserordentliche Gewinne erzielen, nicht ge~

schäftliche Unternehmen als solche. Auch das Steuerobjekt

werde nicht nach Unternehmungen oder Betrieben, son-

dern jm. Hinblick auf das Steuersubj~kt bestimmt. Kriegs-

gewinn sei das Mehreinkommen eines Steuerpflichtigen,

nicht der Mehrertrag eines bestimmten Betriebes. Deshalb

könne ein Steuerpflichtiger als Durchschnittsertrag nur

das abziehen, was er durch eigene Tätigkeit als Inhaber

eines industriellen, gewerblichen oder kaufmännischen

Betriebes erwirtschaftet habe, nicht den Durchschnitts-

ertrag einer andern Person, auch wenn dieser im gleichen

Betrieb erzielt worden sei. Diese Auffassung werde durch

verschiedene Vorschriften des Kriegsgewinnsteuerbeschlus-

ses bestätigt. So komme es nach Art. 10 darauf an, wann

der Steuerpflichtige seine Geschäftstätigkeit im Inland auf-

Bundesrechtliche Abga.ben. N0 41.

261

genommen habe, nicht auf die Eröffnung des Betriebes.

Diese durch die Novelle von 1941 eingefügte Anordnung

habe nicht einer neuen Auffassung A1l,sdruck verliehen,

sondern lediglich Art. 8 verdeutlicht, wo a1l,sdrücklich von

den Geschäftsjahren und der Dauer der Geschäftstätigkeit

des Ste1l,erpflichtigen, nicht von der Dauer des Betriebes

die Rede sei. Auch Art. 13 Abs. 2 weise auf das Steuers1l,b-

jekt hin. Aus Art. 3, Abs. 2, lit. a allein folge nichts Gegen-

teiliges; vielmehr werde hier bezüglich des Durchschnitts-

ertrages auf Art. 8 verwiesen. Die Praxis der eidgenössi-

schen Kriegssteuerrekurskommission zum Bundesrats be-

schluss von 1916 sei nicht massgebend, da der geltende

Beschluss vom früheren erheblich abweiche. Auch sachlich

sei die Auffassung des Beschwerdeführers irrig. Der Ertrag

eines Betriebes hänge vorwiegend von der Person des

Inhabers ab.

Die Absicht des Gesetzgebers gehe dahin, dass allen

Steuerpflichtigen, die ihre Geschäftstätigkeit nach dem

31. Dezember 1938 aufgenommen haben und infolgedessen

keine Erträge aus geschäftlicher Tätigkeit in den Vorjahren

aufweisen, ein Mindestbetrng als Durchschnittsertrag an-

gerechnet werde, gleichgültig ob ein bestehendes Geschäft

übernommen oder ein gleichartiges Geschäft erst ins Leben

gerufen werde.

Wenn ein zur Führung von Geschäftsbüchern verpflich-

teter Kaufmann entgegen Art. 23 und 24 KGStB weder

Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen noch Ge-

schäftsbücher oder Aufzeichnungen über den Geschäfts-

verkehr der Vorjahre vorlege, so lasse sich der wirkliche

Durchschnittsertrag nicht ermitteln, und es sei ein Betrag

von Fr. 10,000.- in Rechnung zu stellen. Eine Erklärung

der kantonalen Ste1l,erbehörde, wonach ein Steuerpflich-

tiger dem Kanton gegenüber in einem Vorjahr ein bestimm-

tes Einkommen versteuert habe, könne die erwähnten

Unterlagen nicht ersetzen. Sie gebe nicht Auskunft darü-

ber, woher das beste1l,erte Einkommen stamme und nach

welchen Regeln es ermittelt worden sei. Wohl habe nach

262

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Art. 8 Ziff, 2 des Kriegsgewinnsteuerbeschlusses von 1916

unter Umständen auf die kantonalen Steuerregister abge-

stellt werden dürfen; im geltenden Beschluss fehle jedoch

eine entsprechende Bestimmung. Selbst wenn grundsätz-

lich solche Bescheinigungen zuzulassen wären, würde sich

aus der hier vorgelegten Bestätigung der massgebende

Durchschnittsertrag der Vorjahre 1936 und, 1938 nicht

ergeben. Nach bernischem Recht stimmten Steuerjahr und

Berechnungsjahr nicht überein. Das Einkommen, für das·

F. Dübi im Jahre 1936 eingeschätzt worden sei, habe er

im Jahre vorher verdient. Auch stehe nicht fest, dass das

von ihm versteuerte Einkommen einzig aus seiner Tätig-

keit als Wirt des Cafe federal herrühre.

D. -

Auf Anfrage des Bundesgerichts hat der Beschwer-

deführer erklärt, er sei nicht in der Lage, die vom Vor-

gänger F. Dübi geführte Geschäftsbuchhaltung oder andere

Unterlagen einzureichen, welche über den in den Jahren

1936 und 1938 erzielten Geschäftsertrag unmittelbar Auf-

schluss gäben. Die Steuerverwaltung der Stadt Bern stelle

ihm die Akten über die Steuerveranlagung dieses Vorgän-

gers nicht zur Verfügung. Daher werde dem Gericht bean-

tragt, diese Akten zu erheben oder durch die eidgenössische

Steuerverwaltung erheben zu lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung·:

1. -

Über die Frage, wie der Durchschnittsertrag zu

berechnen ist, wenn ein am 31. Dezember 1938 bestehender

Geschäftsbetrieb nach diesem Zeitpunkt den Inhaber

wechselt, enthält der Kriegsgewinnsteuerbeschluss vom

12. Januar 1940 keine ausdrückliche Bestimmung, weder

nach seiner ursprünglichen Fassung noch nach den später

dazu erlassenen Nachträgen. Art. 10 betrifft nur die Fälle,

wo sich der Reinertrag der Vorjahre nicht ermitteln lässt

oder Steuerpflichtige ihre Geschäftstätigkeit erst nach dem

31. Dezember 1938 aufgenommen haben, dagegen nicht

Änderungen im Betriebe bestehender Geschäfte. Die Frage,

wie es hier zu halten sei, hatte sich aber schon unter der

Bundesrechtliehe Abgaben. ND 41.

263

Herrschaft des früheren Kriegsgewinnsteuerbeschlusses,

vom 18. September 1916, unter verschiedenen Gesichts-

punkten gestellt, und es hatte sich dazu eine Rekurspraxis

ausgebildet, die jedenfalls in ihren Grundlagen als fest-

stehend angesehen werden darf (vgl. die in den Geschäfts-

berichten des Bundesrates für die Jahre 1917 und 1918

erwähnten Entscheide der eidgenössischen Kriegssteuer-

rekurskommission vom 20. Dezember 1917, 21. Mai, 12.Juli,

30. September und 19. November 1918, BBl1918 11 S.402 f.,

1~19 11 S. 660 f., bestätigt in spätern Entscheiden VSA I

S. 147 und 368, 11 S. 16). Wenn daher bei der neuen

Kriegsgewinnsteuer die Geschäftsübernahme nicht erwähnt

wird, so erscheint es, bei der weitgehenden Übereinstim-

mung der beiden Beschlüsse, als richtig, die frühere Praxis

heranzuziehen.

So hat das Bundesgericht gestützt auf diese Praxis im

Entscheid vom 2. März 1945 im Falle der Granwehr A.-G.

(BGE 71 J S. 165 ff.), wo ein Geschäftsbetrieb seit den Vor-

jahren von einer Personen- in eine Aktiengesellschaft um-

gewandelt und von einem der bisherigen Unternehmer zur

Weiterführung in dieser Form übernommen worden war,

die früher erzielten Geschäftsergebnisse berücksichtigt.

2. -

Die eidgenössische Kriegssteuerrekurskommission

hatte aber auch stets entschieden, dass überhaupt jeder, der

seit dem 1. Juli 1914 (welchem im neuen KGStB der

31. Dezember 1938 entspricht) einen bereits bestehenden

Geschäftsbetrieb als Rechtsnachfolger übernommen und

weitergeführt habe, für die Berechnung des Durchschnitts-

ertrages von den Erträgnissen ausgehen könne, die der

übernommene Geschäftsbetrieb in den Vorjahren abge-

worfen habe, und die Einstellung des fiktiven gesetzlichen

Minimums nicht hinzunehmen brauche. Der Kriegsgewinn-

steuer liege der Gedanke zugrunde, dass Handelsgeschäfte,

welche währen.d der Kriegszeit erheblich mehr verdient

haben als in der früheren Friedenszeit, von diesem Mehr-

gewinn einen beträchtlichen Teil dem Staat abtreten

sollen; mithin sei die Grundlage der Steuer der Vergleich

264

Verwaltungs- und Disziplinarroohtspllege.

zwischen der früheren Friedenszeit und der Kriegszeit.

Unmöglich sei ein solcher Vergleich, wenn ein Geschäft

ersb nach Kriegsbeginn neu gegründet worden sei; für

diese Fälle stelle das Gesetz eine fiktive Vergleichsbasis

auf. Solche gesetzliche Fiktionen dürften aber nicht ohne

Not angewendet werden (BB11919 II S. 660; VSA I S. 147,

368, II S. 16).

Es besteht kein zwingender Grund, bei der Ileuen

Kriegsgewinnsteuer anders vorzugehen. Der geltende

Kriegsgewinnsteuerbeschluss sieht die Anrechnung des

minimalen Betrages von Fr. 10,000.- oder 6 % des

Grund- oder Stammkapitals nur vor in Fällen, wo sich der

wirkliche Reinertrag der Vorjahre nicht ermitteln lässt

oder jene Mindestgrenze Iticht erreicht. Daraus darf

geschlossen werden, dass, wenn der Geschäftsertrag der

Vorjahre ermittelt werden kann, dieser zugrunde gelegt

werden soll. Dies muss auch dann gelten, wenn ein bereits

vor dem 31. Dezember 1938 bestehender Betrieb nach

diesem Zeitpunkt lediglich den Inhaber wechselt und von

diesem unter im übrigen gleichbleibenden Verhältnissen

fortgeführt wird. In der Tat würde hier die Bemessung des

Durchschnittsertrages lediglich nach Art. 10 KGStB dem

Grundgedanken des Gesetzes nicht gerecht; sie würde zu

sachlich unbilligen Ergebnissen führen.

Die weitere Anordnung in Art. 10, dass Steuerpflichtige,

die ihre Geschäftstätigkeit im Iniande erst nach dem

31. Dezember 1938 aufgenommen haben, auf den Mindest-

durchschnittsertrag verwiesen werden, trifft auf solche

Geschäftsübernahmen nicht zu. Denn die Geschäftstätig-

keit war schon vorher ausgeübt worden; der Umstand,

dass der Inhaber nicht mehr der gleiche ist, hat demgegen-

über zurückzutreten. -

Dass sodann auch in andern

Bestimmungen des Kriegsgewinnsteuerbeschlusses allge-

mein auf die Verhältnisse « des Steuerpflichtigen» abge-

stellt wird, schliesst die vorliegende, für einen im Gesetze

nicht ausdrücklich geregelten Sondertatbestand getroffene

Lösung nicht aus. Die abweichende Auffassung der eidge-

Bundesreehtliche Abgaben. No 42.

265

nössischen Steuerv~rwaltung betont zu stark die. formal-

rechtliche Gestaltung des Steuerrechtsverhältnisses; sie

trägt dem Wesen der KIjegsgewinnsteuer als einer Diffe-

renzsteuer zu wenig Rechnung.

3. -

Hier beh9,uptet der Beschwerdeführer, er führe

heute das gleiche Geschäft wie die früheren Inhaber Dübi

und Blaser, wofür er Beweise anbietet. Die Behauptung ist

noch zu überprüfen. Die erforderlichen Erhebungen sind

zunächst Sache der eidgenössischen Steuerverwaltung .

Ergibt sich dabei, dass das Geschäft jeweilen im wesent-

lichen identisch geblieben ist und nur die Hand geändert

hat, so ist der Steuerberechnung der wirkliche durchschnitt-

liche Geschäftsertrag der Vorjahre 1936 und 1938 zugrunde

zu legen, sofern er sich ermitteln lässt und nicht unter

Fr. 10,000.- geblieben ist.

Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :

Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der ange-

fochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur

neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-

instanz zurückgewiesen wird.

42. Urteil Vom 29. lDDi 1945 i. S. G. gegen Wehrsteuer-

Rekurskommission des Kantons Luzern.

Wehrs~usr. Begriff der Familienstiftung (Art. 335 Aha. 1 ZGB).

Imp&t pour la de/ense nationale. Notion de la fondation de famille

(art. 335 al. 1 CO).

Imposta per la di/esa nazionale. Nozione della fondazione di

famiglia (art. 335 cp. 1 CC).

A. -

Der deutsche Staatsangehörige G. reiste im

Jahre 1937 mit seiner Ehefrau und drei minderjährigen

Kindern aus den Vereinigten Staaten von Amerika nach

Europa, u,m sich hier von einer schweren Krankheit zu

erholen. Er starb am 29. Oktober 1937 in Deutschland

nachdem seine Familie nach Luzern, dem in Aussich~