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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Auslegung der Bestiminung bei der Anwendung auf ihn
zu beschweren, wenn er glaubt, dadurch in verfassungs-
mä~sigen Rechten beeinträchtigt zu sein.
V. INTERKANTONALES
ARMENUNTERSTüTZUNGSRECHT
ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS
Vgl. Nr. 38, 39. -
Voir n 08 38, 39.
VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 38, 39, 40. -
Voir n08 38, 39, 40.
B. VERWALTUNGS·
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
41. UrteU vom 29. Juni 1945 i. S. Gerber gegen eidg. Stener-
verwaltung.
Kriegsgewinnst6uer: Wenn ein Geschäftsbetrieb seit den Vor-
jahren zwar den Inhaber gewechselt hat, von diesem aber
w:ter im ~brigen gleichbleibenden Verhältnissen fortgeführt
~:d, so smd d~r Berechnun~ des Durchschnittsertrages die
fr.iih:eren Ergebnisse des BetrIebes zugrunde zu legen, nicht
dIe m Art. 10 KGStB für neue Geschäftsbetriebe vorgesehenen
Beträge.
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 41.
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Imp6t 8u,r leB bhWficeB de gueJrre: Lorsqu'une entreprise, bien
qu'ayant change de titulaire depuis les annees precedentes,
subsiste neanmoins sans changements notables, on caIcuIe
le benefice net moyen en se fondant sur les resultats precedents
et non pas sur les montants que fixe l'art. 10 ABG pour les
entreprises nouvelles.
lmposta sui profitti dipendenti dalla guerra: Il reddito netto
medio d'un'azienda ehe, pur avendo cambiato titolare negIi
anni precedenti, continua senza notevoIi mutar;nenti, e calcolato
sui resultati degIi anni precedenti e non sugIi ammontari stabiliti
per le nuove aziende daIl'art. 10 DPG.
A. -
H. Gerber, der bisher als Chef de service im Bahn-
hofbufiet Bern angestellt gewesen war, erwarb auf den
1. Juli 1939 das Cafe federal in Bern, das er seither betreibt.
Die Wirtschaft war vorher von Witwe Blaser geführt
worden, deren Ehemann sie am 1. Dezember 1938 von
F. Dübi-Haudenschild übernommen hatte.
H. Gerber beanspruchte, dass ihm bei der Einschätzung
zur Kriegsgewinnsteuer für die jeweils am 30. Juni abge-
schlossenen Steuerjahre 1939/40 und 1940/41 der durch-
schnittliche, Fr. 10,000.- übersteigende Reinertra;g ange-
rechnet werde, den F. Dübi in den Vorjahren 1936 und
1938 als Wirt im Cafe federal erzielt bezw. versteuert habe.
Die eidgenössische Steuerverwaltung setzte aber in der
Veranlagung und im Einspracheentscheid den Durch-
schnittsertrag nach Art. 10 KGStB auf Fr. 10,000.- fest.
B. -
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält der
PHichtige an seinem Begehren fest. Er macht geltend, mit
der Kriegsgewinnsteuer solle nach dem Grundgedanken
des Gesetzes der Mehrertrag erfasst werden, den ein be-
stimmter Geschäftsbetrieb im Steuerjahr hervorbringe.
Welche Person oder Firma den Betrieb innehabe, sei somit
nicht entscheidend. Vielmehr komme es auf die wirtschaft-
liche Identität der Betriebsfaktoren während der Kriegs-
zeit mit denjenigen der Vorjahre an. Nur so sei der in
Art. 3, Abs. 2, lit. a KGStB vorgesehene Vergleich der
Erträge möglich. Auf diesen Standpunkt habe sich schon
die eidgenössische Kriegssteuerrekurskommission bei Aus-
legung der entsprechenden Bestimmung des Bundesrats-
beschlusses vom 18. September 1916 gestellt. Aus dem
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Verwaltungs- und DiszipIlna.rrechtspflege.
durch den BRB vom 18_ November 1941 in Art. 10 KGStB
eingefügten Zusatz, wonach einem Steuerpflichtigen, der
die.Qeschäftstätigkeit im Inland erst nach dem 31. Dezem-
ber 1938 aufgenommen hat, ein angenommener Durch-
schnittsertrag von Fr. 10,000.- angerechnet wird, lasse
sich für den vorliegenden Fall einer Geschäftsübernahme
nichts herleiten. Es sei zu berücksichtigen, dass der vom
Übernehmer eines Geschäftsbetriebes, namentlich einer
Wirtschaft, erzielte Gewinn zum guten Teil auf übernom-
menen Verhältnissen (Kundschaft, Ruf) fusse. Das Cafe
federni werde heute auf den nämlichen Grundlagen, mit
den nämlichen Einrichtungen und in der gleichen Weise
betrieben, wie es unter Führung der Vorgänger geschehen
sei. Das Geschäft sei jeweilen mit Aktiven und Passiven
übernommen worden. Der behB,1l,ptete Durchschnittsertrag
sei durch eine amtliche Bescheinigung der Steuerverwaltung
der Stadt Bern vom 7. Oktober 1944 nachgewiesen.
O. -
Die eidgenössische Ste1l,erverwaltung beantragt
aus folgenden Gründen die Abweisung der Beschwerde :
Subjekt der Kriegsgewinnsteuer seien die natürlichen und
juristischen Personen, die während der Kriegszeit aus
einem Geschäftsbetrieb oder anderweitiger geschäftlicher
Tätigkeit ausserordentliche Gewinne erzielen, nicht ge~
schäftliche Unternehmen als solche. Auch das Steuerobjekt
werde nicht nach Unternehmungen oder Betrieben, son-
dern jm. Hinblick auf das Steuersubj~kt bestimmt. Kriegs-
gewinn sei das Mehreinkommen eines Steuerpflichtigen,
nicht der Mehrertrag eines bestimmten Betriebes. Deshalb
könne ein Steuerpflichtiger als Durchschnittsertrag nur
das abziehen, was er durch eigene Tätigkeit als Inhaber
eines industriellen, gewerblichen oder kaufmännischen
Betriebes erwirtschaftet habe, nicht den Durchschnitts-
ertrag einer andern Person, auch wenn dieser im gleichen
Betrieb erzielt worden sei. Diese Auffassung werde durch
verschiedene Vorschriften des Kriegsgewinnsteuerbeschlus-
ses bestätigt. So komme es nach Art. 10 darauf an, wann
der Steuerpflichtige seine Geschäftstätigkeit im Inland auf-
Bundesrechtliche Abga.ben. N0 41.
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genommen habe, nicht auf die Eröffnung des Betriebes.
Diese durch die Novelle von 1941 eingefügte Anordnung
habe nicht einer neuen Auffassung A1l,sdruck verliehen,
sondern lediglich Art. 8 verdeutlicht, wo a1l,sdrücklich von
den Geschäftsjahren und der Dauer der Geschäftstätigkeit
des Ste1l,erpflichtigen, nicht von der Dauer des Betriebes
die Rede sei. Auch Art. 13 Abs. 2 weise auf das Steuers1l,b-
jekt hin. Aus Art. 3, Abs. 2, lit. a allein folge nichts Gegen-
teiliges; vielmehr werde hier bezüglich des Durchschnitts-
ertrages auf Art. 8 verwiesen. Die Praxis der eidgenössi-
schen Kriegssteuerrekurskommission zum Bundesrats be-
schluss von 1916 sei nicht massgebend, da der geltende
Beschluss vom früheren erheblich abweiche. Auch sachlich
sei die Auffassung des Beschwerdeführers irrig. Der Ertrag
eines Betriebes hänge vorwiegend von der Person des
Inhabers ab.
Die Absicht des Gesetzgebers gehe dahin, dass allen
Steuerpflichtigen, die ihre Geschäftstätigkeit nach dem
31. Dezember 1938 aufgenommen haben und infolgedessen
keine Erträge aus geschäftlicher Tätigkeit in den Vorjahren
aufweisen, ein Mindestbetrng als Durchschnittsertrag an-
gerechnet werde, gleichgültig ob ein bestehendes Geschäft
übernommen oder ein gleichartiges Geschäft erst ins Leben
gerufen werde.
Wenn ein zur Führung von Geschäftsbüchern verpflich-
teter Kaufmann entgegen Art. 23 und 24 KGStB weder
Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen noch Ge-
schäftsbücher oder Aufzeichnungen über den Geschäfts-
verkehr der Vorjahre vorlege, so lasse sich der wirkliche
Durchschnittsertrag nicht ermitteln, und es sei ein Betrag
von Fr. 10,000.- in Rechnung zu stellen. Eine Erklärung
der kantonalen Ste1l,erbehörde, wonach ein Steuerpflich-
tiger dem Kanton gegenüber in einem Vorjahr ein bestimm-
tes Einkommen versteuert habe, könne die erwähnten
Unterlagen nicht ersetzen. Sie gebe nicht Auskunft darü-
ber, woher das beste1l,erte Einkommen stamme und nach
welchen Regeln es ermittelt worden sei. Wohl habe nach
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Art. 8 Ziff, 2 des Kriegsgewinnsteuerbeschlusses von 1916
unter Umständen auf die kantonalen Steuerregister abge-
stellt werden dürfen; im geltenden Beschluss fehle jedoch
eine entsprechende Bestimmung. Selbst wenn grundsätz-
lich solche Bescheinigungen zuzulassen wären, würde sich
aus der hier vorgelegten Bestätigung der massgebende
Durchschnittsertrag der Vorjahre 1936 und, 1938 nicht
ergeben. Nach bernischem Recht stimmten Steuerjahr und
Berechnungsjahr nicht überein. Das Einkommen, für das·
F. Dübi im Jahre 1936 eingeschätzt worden sei, habe er
im Jahre vorher verdient. Auch stehe nicht fest, dass das
von ihm versteuerte Einkommen einzig aus seiner Tätig-
keit als Wirt des Cafe federal herrühre.
D. -
Auf Anfrage des Bundesgerichts hat der Beschwer-
deführer erklärt, er sei nicht in der Lage, die vom Vor-
gänger F. Dübi geführte Geschäftsbuchhaltung oder andere
Unterlagen einzureichen, welche über den in den Jahren
1936 und 1938 erzielten Geschäftsertrag unmittelbar Auf-
schluss gäben. Die Steuerverwaltung der Stadt Bern stelle
ihm die Akten über die Steuerveranlagung dieses Vorgän-
gers nicht zur Verfügung. Daher werde dem Gericht bean-
tragt, diese Akten zu erheben oder durch die eidgenössische
Steuerverwaltung erheben zu lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung·:
1. -
Über die Frage, wie der Durchschnittsertrag zu
berechnen ist, wenn ein am 31. Dezember 1938 bestehender
Geschäftsbetrieb nach diesem Zeitpunkt den Inhaber
wechselt, enthält der Kriegsgewinnsteuerbeschluss vom
12. Januar 1940 keine ausdrückliche Bestimmung, weder
nach seiner ursprünglichen Fassung noch nach den später
dazu erlassenen Nachträgen. Art. 10 betrifft nur die Fälle,
wo sich der Reinertrag der Vorjahre nicht ermitteln lässt
oder Steuerpflichtige ihre Geschäftstätigkeit erst nach dem
31. Dezember 1938 aufgenommen haben, dagegen nicht
Änderungen im Betriebe bestehender Geschäfte. Die Frage,
wie es hier zu halten sei, hatte sich aber schon unter der
Bundesrechtliehe Abgaben. ND 41.
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Herrschaft des früheren Kriegsgewinnsteuerbeschlusses,
vom 18. September 1916, unter verschiedenen Gesichts-
punkten gestellt, und es hatte sich dazu eine Rekurspraxis
ausgebildet, die jedenfalls in ihren Grundlagen als fest-
stehend angesehen werden darf (vgl. die in den Geschäfts-
berichten des Bundesrates für die Jahre 1917 und 1918
erwähnten Entscheide der eidgenössischen Kriegssteuer-
rekurskommission vom 20. Dezember 1917, 21. Mai, 12.Juli,
30. September und 19. November 1918, BBl1918 11 S.402 f.,
1~19 11 S. 660 f., bestätigt in spätern Entscheiden VSA I
S. 147 und 368, 11 S. 16). Wenn daher bei der neuen
Kriegsgewinnsteuer die Geschäftsübernahme nicht erwähnt
wird, so erscheint es, bei der weitgehenden Übereinstim-
mung der beiden Beschlüsse, als richtig, die frühere Praxis
heranzuziehen.
So hat das Bundesgericht gestützt auf diese Praxis im
Entscheid vom 2. März 1945 im Falle der Granwehr A.-G.
(BGE 71 J S. 165 ff.), wo ein Geschäftsbetrieb seit den Vor-
jahren von einer Personen- in eine Aktiengesellschaft um-
gewandelt und von einem der bisherigen Unternehmer zur
Weiterführung in dieser Form übernommen worden war,
die früher erzielten Geschäftsergebnisse berücksichtigt.
2. -
Die eidgenössische Kriegssteuerrekurskommission
hatte aber auch stets entschieden, dass überhaupt jeder, der
seit dem 1. Juli 1914 (welchem im neuen KGStB der
31. Dezember 1938 entspricht) einen bereits bestehenden
Geschäftsbetrieb als Rechtsnachfolger übernommen und
weitergeführt habe, für die Berechnung des Durchschnitts-
ertrages von den Erträgnissen ausgehen könne, die der
übernommene Geschäftsbetrieb in den Vorjahren abge-
worfen habe, und die Einstellung des fiktiven gesetzlichen
Minimums nicht hinzunehmen brauche. Der Kriegsgewinn-
steuer liege der Gedanke zugrunde, dass Handelsgeschäfte,
welche währen.d der Kriegszeit erheblich mehr verdient
haben als in der früheren Friedenszeit, von diesem Mehr-
gewinn einen beträchtlichen Teil dem Staat abtreten
sollen; mithin sei die Grundlage der Steuer der Vergleich
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Verwaltungs- und Disziplinarroohtspllege.
zwischen der früheren Friedenszeit und der Kriegszeit.
Unmöglich sei ein solcher Vergleich, wenn ein Geschäft
ersb nach Kriegsbeginn neu gegründet worden sei; für
diese Fälle stelle das Gesetz eine fiktive Vergleichsbasis
auf. Solche gesetzliche Fiktionen dürften aber nicht ohne
Not angewendet werden (BB11919 II S. 660; VSA I S. 147,
368, II S. 16).
Es besteht kein zwingender Grund, bei der Ileuen
Kriegsgewinnsteuer anders vorzugehen. Der geltende
Kriegsgewinnsteuerbeschluss sieht die Anrechnung des
minimalen Betrages von Fr. 10,000.- oder 6 % des
Grund- oder Stammkapitals nur vor in Fällen, wo sich der
wirkliche Reinertrag der Vorjahre nicht ermitteln lässt
oder jene Mindestgrenze Iticht erreicht. Daraus darf
geschlossen werden, dass, wenn der Geschäftsertrag der
Vorjahre ermittelt werden kann, dieser zugrunde gelegt
werden soll. Dies muss auch dann gelten, wenn ein bereits
vor dem 31. Dezember 1938 bestehender Betrieb nach
diesem Zeitpunkt lediglich den Inhaber wechselt und von
diesem unter im übrigen gleichbleibenden Verhältnissen
fortgeführt wird. In der Tat würde hier die Bemessung des
Durchschnittsertrages lediglich nach Art. 10 KGStB dem
Grundgedanken des Gesetzes nicht gerecht; sie würde zu
sachlich unbilligen Ergebnissen führen.
Die weitere Anordnung in Art. 10, dass Steuerpflichtige,
die ihre Geschäftstätigkeit im Iniande erst nach dem
31. Dezember 1938 aufgenommen haben, auf den Mindest-
durchschnittsertrag verwiesen werden, trifft auf solche
Geschäftsübernahmen nicht zu. Denn die Geschäftstätig-
keit war schon vorher ausgeübt worden; der Umstand,
dass der Inhaber nicht mehr der gleiche ist, hat demgegen-
über zurückzutreten. -
Dass sodann auch in andern
Bestimmungen des Kriegsgewinnsteuerbeschlusses allge-
mein auf die Verhältnisse « des Steuerpflichtigen» abge-
stellt wird, schliesst die vorliegende, für einen im Gesetze
nicht ausdrücklich geregelten Sondertatbestand getroffene
Lösung nicht aus. Die abweichende Auffassung der eidge-
Bundesreehtliche Abgaben. No 42.
265
nössischen Steuerv~rwaltung betont zu stark die. formal-
rechtliche Gestaltung des Steuerrechtsverhältnisses; sie
trägt dem Wesen der KIjegsgewinnsteuer als einer Diffe-
renzsteuer zu wenig Rechnung.
3. -
Hier beh9,uptet der Beschwerdeführer, er führe
heute das gleiche Geschäft wie die früheren Inhaber Dübi
und Blaser, wofür er Beweise anbietet. Die Behauptung ist
noch zu überprüfen. Die erforderlichen Erhebungen sind
zunächst Sache der eidgenössischen Steuerverwaltung .
Ergibt sich dabei, dass das Geschäft jeweilen im wesent-
lichen identisch geblieben ist und nur die Hand geändert
hat, so ist der Steuerberechnung der wirkliche durchschnitt-
liche Geschäftsertrag der Vorjahre 1936 und 1938 zugrunde
zu legen, sofern er sich ermitteln lässt und nicht unter
Fr. 10,000.- geblieben ist.
Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der ange-
fochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur
neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird.
42. Urteil Vom 29. lDDi 1945 i. S. G. gegen Wehrsteuer-
Rekurskommission des Kantons Luzern.
Wehrs~usr. Begriff der Familienstiftung (Art. 335 Aha. 1 ZGB).
Imp&t pour la de/ense nationale. Notion de la fondation de famille
(art. 335 al. 1 CO).
Imposta per la di/esa nazionale. Nozione della fondazione di
famiglia (art. 335 cp. 1 CC).
A. -
Der deutsche Staatsangehörige G. reiste im
Jahre 1937 mit seiner Ehefrau und drei minderjährigen
Kindern aus den Vereinigten Staaten von Amerika nach
Europa, u,m sich hier von einer schweren Krankheit zu
erholen. Er starb am 29. Oktober 1937 in Deutschland
nachdem seine Familie nach Luzern, dem in Aussich~