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4 Strafgesetzbuch. N° 2.
2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26 • .Januar UMS i. S. Degner gegen Staatsanwaltschaft des Kantons ZOrich. Art. 138 Abs. 1 StGB. I. Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn Beweggrund der Tat die Befriedigung eines gaiatigen Gelüstes ist.
2. Der geringe Wert der Sa.ehe. Art. 138 al. 1 OP. I. Cette disposition s'a.pplique aussi lorsque le mobile de l'a.cte est de sa.tisfaire une envie de nature intellectuelle.
2. Le peu de va.leur de la chose. Art. 138 cp. 1 OP. I. Questa. disposizione si applica anohe a.llorqua.ndo il movente del reato sia stato quello di sodisfare un bisogno di natura intellettuale.
2. La poca entita della sottrazione. A. - Hermann Degner, ein geistig regsamer Mann, der den Beruf eines Eisenbetonzeichners gelernt hat, sich jedoch seit 1941 als Schriftsteller betätigt und seinen Le- bensunterhalt durch Besprechung von Büchern bestreitet, kam in einem Gespräch mit Freunden über Humanismus und Reformation auf Erasmus von Rotterdam zu sprechen. Dabei stellte er fest, dass seine Bildung auf diesem Gebiet eine Lücke aufwies. Er nahm sich vor, sie bei nächster Gelegenheit auszufüllen. Als er am 27. März 1943 in der Buchhandlung der Alice Augenstein in Winterthur ein Buch von Meissner über Erasmus von Rotterdam sah, packte ihn das plötzliche Verlangen, es sich anzueignen, um es zu lesen. Er unterlag. Der Ladenpreis des Buches betrug Fr. 13.50. Nach mehreren Wochen verkaufte Degner es für Fr. 4.50 einem Antiquar. B. - Am 29. August 1944 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich Degner des Diebstahls im Sinne des Art. 137 Zifl. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von einer Woche. Diebstahl statt Entwendung nahm das Gericht an, weil der Wunsch, eine Bildungslücke auszufüllen, einen geistes-, nicht einen triebbestimmten Beweggrund habe, nicht auf eine menschliche Schwäche zurückgehe, also nicht ein Gelüste im Sinne des Art. 138 StGB sei. Strafgesetzbuch. No 2.
0. - Der Verurteilte hat die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung, even- tuell zur Einstellung des Verfahrens oder zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, seine Tat sei eine Entwendung; einen Strafantrag aber habe die Geschädigte nicht gestellt. D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Der Ka88ation8kof zieht in Erwägung:
1. - Nach Art. 138 StGB ist auf Antrag strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache von geringem Wert ·aus Not, Leichtsinn oder zur Befriedigung eines Gelüstes entwendet. Diese Bestimmung hat sich aus dem Begriff des Mundraubes entwickelt. Als solcher galt in früheren Gesetzen die Entwendung von « Feld- oder Gartenfrüchten oder anderen Esswaren oder Getränken zur Befriedigung augenblicklicher Lüsternheit », wenn der Wert des Entwendeten einen bestimmten Betrag (z.B. fünf Franken} nicht überstieg (so z.B. Zürich StGB von 1871 § 168 und StGB von 1897 § 174, Solothurn StGB von 1885 § 146). Mundraub wurde milder bestraft als Diebstahl und vorwiegend nur auf Antrag verfolgt, denn wer einem augenblicklichen Gelüste nach Essware oder Tranksame erlag, wurde für weniger strafwürdig gehalten als der Dieb. Es· gibt Gesetze, welche gegenüber Tätern, die anderen Gelüsten erliegen,· die gleiche Nachsicht üben, so das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, das nach § 370 Zifl. 5 nur auf Antrag verfolgt und milder bestraft, « wer Nahrungs- oder Genussmittel oder andere Gegen- stände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs in geringer Menge oder von unbedeutendem Werte zum alsbaldigen Verbrauch entwendet oder unterschlägt». Als Genuss- mittel im Sinne dieser Bestimmung gelten z.B. Rauch- waren, Pariüms, Morphium, als Gegenstände hauswirt- schaftlichen Verbrauchs Heizungsmaterial, Beleuchtungs-
6 Strafgesetzbuch. N° 2. mittel, Putz- und Was'chmittel usw. Anderen Gesetzen ist auch diese Auffassung zu eng. Sie privilegieren schlechthin die- « geringfügigen Fälle » oder die « geringfügigen Ent- wendungen »; mit .oder ohne beispielsweise Aufzählung des Mundraubes (z.B. Zug StG von 1876 § 117, 119 lit. b; Luzern PStG von 1915 § 101). Auch die Entwürfe des schweizerischen Strafgesetzbuches standen von Anfang an auf dem Boden dieser weitherzigen Auffassung. Der Vor- entwurf Stooss von 1894 bedrohte in Art. 191 mit einer Übertretungsstrafe i als letzte Anspielung auf den Mundraub wurden aber schon sofort fallen gelassen. Dass man die Wendung « zur Befriedigung eines Gelüstes » weit auslegen wollte, wurde in der zweiten Expertenkom- mission durch die Bemerkung ausgedrückt : « Envie ne doit pas etre pris dans un sens trop restreint. II y a. d'autres envies que celles des femmes enceintes qui peuvent devenir le mobile d'un larcin »(Protokolle 6 223, Votum GAUTIER). Ein Antrag, der das Verlangen nach Befriedigung eines Gelüstes überhaupt nicht als Grund der Privilegierung anerkennen wollte, wurde abgewiesen (Protokolle 7 308). Bei dieser Gelegenheit wurde . betont, dass der Entwurf über die im Reichsstrafgesetzbuch niedergelegte Auffas- sung hinausgehe, indem er « von fremden beweglichen Sa- chen im allgemeinen» spreche (Votum HAFTER). Ent- sprechend der Ansicht, dass grundsätzlich jede fremde bewegliche Sache von geringem Wert Gegenstand der Ent- wendung sein könne, ·kommen als Beweggrund alle Ge- lüste in Frage, die auf eine solche Sache gerichtet sind. Auch die Aneignung eines Buches zur Befriedigung eines geistigen Gelüstes kann somit eine Entwendung im Sinne des Art. 138 StGB sein. Die Unterscheidung zwischen « geistesbestimmten >J und « triebbestimmten » Gelüsten, wie sie die Vorinstanz macht, taugt nicht. Auch im Ge- biete des Geistigen sind Triebe wirksam. Sie können so Strafgesetzbuch. No 3. 7 stark sein wie die materiellen und gegenüber dem Täter ~e gleiche Nachsicht rechtfertigen wie diese. Nichts spricht dafür, dass der Gesetzgeber den Begriff der« Ge- lüste» auf niedere Triebe beschränken und das unbezähm- bare plötzliche Verlangen nach einer Sache zur Befriedi- gung eines geistigen Bedürfnisses ausschliessen wollte. Der Junge, der auf dem Jahrmarkt einen Kriminalroman ent- wendet, um ihn begierig zu lesen, macht nichts grund- sätzlich anderes als sein Kamera.de, der nebenan Süssig- keiten nascht.
2. - Nach der verbindlichen Feststellung der Vorin- stanz war es die Empfindung mangelhaften Wissens, die im Beschwerdeführer plötzlich das Verlangen weckte, sich das Buch über Erasmus von Rotterdam anzueignen. Er beging die Tat, um es zu lesen, die Lücke in seinem Wissen auszufüllen, nicht um es zu verkaufen, sich finanziell zu bereichern. Dass er dann das Buch nach mehreren Wochen gegen Geld veräusserte, nachdem sein Gelüste befriedigt war, ist unerheblich. Der Verkauf beruhte auf einem neuen Entschluss, war nicht Beweggrund der Wegnahme. Auch das weitere Merkmal der Entwendung, der geringe Wert der Sache, ist erfüllt, da das Buch im Laden nur den nach den heutigen Verhältnissen geringfügigen Betrag von Fr. 13.50 galt. Art. 138 StGB ist daher anwendbar.
3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. März IM5 i. S. Moog gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Zflrleh. Art. 1~ Ziff. 1, Art. 137 Zif/. 1 StGB. Venmtreuung ist auch an emer Sache möglich, welche neben dem Täter einem Dritten mi~vertraut ist oder über welche der Eigentümer oder ein Dritter neben dem Täter tatsächliche Gewalt hat. In diesen Fällen liegt nicht Diebstahl vor. Art. 140 eh. 1, art. 137 eh. 1 OP. II peut y avoir a.bus de oonfianoe al'0ga.rd d'une chose qui, en m&ne temps qu'elle & ete confiee a l'a.~teur, l'a. ete a un tiers OU Bur Ja.quelle le.proprietaire OU un tiers possede, 8. cöte de l'a.uteur, la. maitnse effective.