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299 Nr. 157 Prüfung des Sachverhaltes- bei V erneinung d er Anwendbarkeit der Privi- legnorm von Art. 129 Ziff. 4 MStG - unter dem Gesichtswinkel von Art. 129 Ziff. l MStG. Larein (art. 129, eh. 4 CPM): portée des mobiles > et >, lors de la soustraction de filtres d'exercice pour masque à gaz; le privilege du eh. 4 étant inapplieable, appréciation des faits soos l'angle du eh. l er de l'art. 129 CPM. Sottrazione di una e o sa di poco valore ( art. 129 n. 4 CPM): significato dei moventi della > e del > in occasione della sottrazione di un filtro d'esercizio per maschere antigas: quando la norma privilegiata dell'art. 129 n. 4 CPM non e applieabile, occorre esaminare i fatti dai punto di vista dell'art. 129 n. l CPM. Aus den Erwagungen:
2. - Der Beschwerdeführer wehrt sich ferner gegen seine Verurteilung wegen Diebstahls und Diebstahlversuches. Er ist der Meinung, dass er sich lediglich der Entwendung im Sinne von Art. 129 Ziff. 4 MStG schuldig gemacht habe. Des privilegierten Tatbestands nach Art. 129 Ziff. 4 MStG macht sich schuldig, w er eine Sache von geringem Wert aus N o t, Leichtsinn o d er zur Befriedigung eines Gelüstes entwendet. Dass es sich bei einem Ex-Filter im Werte von Fr. 5.- um eine Sache von geringem Wert handelt, hat zu Recht schon die Vorinstanz erkannt. Es bleibt daher zu prüfen, o b hier auch die privilegierenden Motive der Entwendung gegeben sind. Handeln aus > fállt von vornherein ausser Betracht, was auch der Beschwerdeführer einsieht. Dasselbe gilt für das Tatbestands- merkmal der >. Zwar trifft es zu, dass sich ein Gelüst im Sinne der Gesetzesbestimmung nicht aufleibliche Bedürfnisse zu beschranken braucht; es kann sich auch um geistige Bedürfnisse handeln (BGE 71 IV 5). Vorliegend waren es indessen weder leibliche noch geistige Bedürfnisse, die der Beschwerdeführer mit der Wegnahme der Ex-Filter zu befriedigen trachtete. Es ging ihm vielmehr darum, sich für d en Fali von Tra- nengaseinsatzen bei Demonstrationen zu wappnen. Dass dieser Beweggrund mit der Befriedigung eines Gelüstes, das übrigens durch die Sache selbst erzeugt werden muss (BGE 80 IV 242), nicht das geringste zu tun hat, bedarf keiner weiteren Begründung. Bleibt das Tatmotiv des >. Darun- ter ist unbedachtes, unüberlegtes Tun (BGE 92 IV 92) zu verstehen, wie es zum Beispiel bei einer einmaligen kleinen Dieberei aus einem Laden oder beim Pflücken einiger Gartenblumen aus Übermut oder Mutwillen ange- nommen werden kann. Grund zur Privilegierung besteht indessen vor allem dann, wenn der Leichtsinn einer momentanen Anwandlung entspringt (Reh-
Nr. 157, 158 300 berg Jõrg, Strafrecht III, Delikte gegen d en Einzelnen, Zürich, 1978, S. 39; Stratenwerth, Strafrecht, Bes. Teil I, 1978, S. 199; vgl. ferner BGE 92 IV 92). So betrachtet kann vorliegend auch nicht von > gesprochen wer- den. Der Beschwerdeführer handelte weder unüberlegt noch aus einer mo- mentanen Anwandlung heraus. Er ging vielmehr mit einiger Zielstrebigkeit ans W er k un d liess der vollendeten T at noch einen V ersuch folgen, woraus sich ergibt, dass es sich nicht um eine einmalige Verfehlung handelte. Da somit keines der gesetzlichen Motive gegeben ist, lãsst sich der privilegierte Tatbestand der Entwendung gemãss Art. 129 Ziff. 4 MStG nicht anwenden. Hingegen sind alle Merkmale des Diebstahls im Sinne von Art. 129 Ziff. l MStG erfüllt. Das gilt insbesondere auch für das Tatbestandsrequisit der Bereicherungsabsicht. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, hat sich der Beschwerdeführer durch die Wegnahme der armee-eigenen Ex-Filter den Kauf ãhnlicher Gegenstãnde ersparen wollen, womit er zweifelsohne auf unrechtmãssige Bereicherung ausging. Da der Beschwerdeführer somit zu Recht des Diebstahls und des Diebstahlversuchs schuldig gesprochen wurde, erweist sich die Kassationsbeschwerde in diesem Punkte als unbegründet. 3.- ... (2. Februar 1979, F. e. DG 4) 158. Dienstverweigerung (Art. 81 Ziff. l Abs. l MStG) und vorsãtzliche Dienstversãumnis (Art. 81 Ziff.l Abs. 2 MStG); Abgrenzung; Bedeutung der Beweggründe: Absicht, der Dienstpflicht als solcher sich zu entziehen, im Zusammenhang mit einer psychischen Krankheit. Refus de servir (art. 81, eh. l er, 1er al. CPM) ou insoumission intention- nelle (art. 81, eh. l er, 2e al. CPM); distinction entre ces infractions; importance des mobiles: dessein de se soustraire au service militaire comme tel, conjugué avec une maladie mentale. Rifiuto del servizio (art. 81, n. l cpv.l CPM) e omissione intenzionale del servizio ( art. 81 n. l cpv. 2 CPM); differenza; importanza dei moventi: inten- zione di sottrarsi al servizio come tale in relazione con una malattia mentale. Aus den Erwãgungen: l.- Es steht fest, dass Sdt H. den Aufgeboten zum WK 1977 und zum Nachschiesskurs des gleichen Jahres keine.Folge geleistet hat. Die rechtliche Qualifikation dieses V erhaltens als Dienstversãumnis oder als Dienstverwei- gerung hãngt vom Beweggrund des Tãters ab. Liegt dieser Beweggrund in der Absicht, sich d er Dienstpflicht als solcher zu entziehen, so ist auf Dienst- verweigerung zu schliessen. Fehlt eine solche Absicht und sind persõnliche