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Strafgesetzbuch. No 6.
6. -
Keine Schwierigkeit bietet endlich die Frage der
Rehabilitation, wenn die Hauptstrafe bedingt vollziehba.r
ist., Zwar sehen Art. 76 bis 78 StGB die Wiedereinsetzung
in die bürgerliche Ehrenfähigkeit, in die Wählbarkeit zu
einem Amte, in die elterliche Gewalt und in die Fähigkeit,
Vormund oder Beistand zu sein, nur vor für den Fall, dass
das Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzogen ist. Der
Fall, wo der zu einer bedingt vollziehbaren Strafe Verur-
teilte sich während der Probezeit bewährt, ist nicht
geregelt. Diese Lücke, welche auf die bereits erwähnte
irrige Auffassung über die Unvereinbarkeit von Neben-
strafen mit einer bedingt vollziehbaren Hauptstrafe
zurückzuführen ist, ist dahin auszufüllen, dass die zwei-
jährige Frist, nach deren Ablauf die Rehabilitation früh.
stens zulässig ist, von der Rechtskraft des Urteils an
gerechnet wird. Sie läuft somit vom gleichen Zeitpunkt an,
von dem an die Dauer der Nebenstrafe gerechnet wird.
Die gleiche Übereinstimmung ergibt sich nach dem Ge-
setz, wenn die Hauptstrafe unbedingt vollzieh bar ist : beide
Fristen beginnen dann mit der Beendigung des Vollzugs
der Hauptstrafe zu laufen (Art. öl Abs. 2 und Art. 77,
Art. 52 Ziff. 3 und Art. 76, Art. 54 Abs. 2 und Art. 79
StGB).
Dass die zweijährige Rehabilitationsfrist unter Umstän-
den vor der Probezeit abläuft, stört insofern nicht, als der
Richter nicht verpflichtet, sondern· bloss berechtigt ist,
den Verrirteilten nach Ablauf jener Frist zu rehabilitieren.
Es liegt in seinem Ermessen, ob er es tun will. Vernünf-·
tigerweise wird er es solange nicht tun, als die Probezeit
nicht abgelaufen ist und somit nicht feststeht, ob sich der
Verurteilte bewähren wird.
Demnach erkennt der Kassationshof :
I. -
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Hulda Stauss wird
im Strafpunkt abgewiesen. Im Zivilpunkt wird darauf nicht
eingetreten.
2. -
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprokura-
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tors wird gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen,
der Verurteilten Hulda Stauss für die zehnjährige Landes-
verweisung den bedingten Strafvollzug nicht zu gewähren.
7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar
1945 i. S. Koeehlln gegen Statthalteramt Luzem-Stadt.
Art. 168 StGB. Der Tatbestand des Stimmenkaufs im Nachlass-
verfahren erfordert weder, da. > steht mithin eine Ehre zu, die verletzt werden
kann und deren Verletzung strafbar ist.