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71_IV_33

BGE 71 IV 33

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 6.

6. -

Keine Schwierigkeit bietet endlich die Frage der

Rehabilitation, wenn die Hauptstrafe bedingt vollziehba.r

ist., Zwar sehen Art. 76 bis 78 StGB die Wiedereinsetzung

in die bürgerliche Ehrenfähigkeit, in die Wählbarkeit zu

einem Amte, in die elterliche Gewalt und in die Fähigkeit,

Vormund oder Beistand zu sein, nur vor für den Fall, dass

das Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzogen ist. Der

Fall, wo der zu einer bedingt vollziehbaren Strafe Verur-

teilte sich während der Probezeit bewährt, ist nicht

geregelt. Diese Lücke, welche auf die bereits erwähnte

irrige Auffassung über die Unvereinbarkeit von Neben-

strafen mit einer bedingt vollziehbaren Hauptstrafe

zurückzuführen ist, ist dahin auszufüllen, dass die zwei-

jährige Frist, nach deren Ablauf die Rehabilitation früh.

stens zulässig ist, von der Rechtskraft des Urteils an

gerechnet wird. Sie läuft somit vom gleichen Zeitpunkt an,

von dem an die Dauer der Nebenstrafe gerechnet wird.

Die gleiche Übereinstimmung ergibt sich nach dem Ge-

setz, wenn die Hauptstrafe unbedingt vollzieh bar ist : beide

Fristen beginnen dann mit der Beendigung des Vollzugs

der Hauptstrafe zu laufen (Art. öl Abs. 2 und Art. 77,

Art. 52 Ziff. 3 und Art. 76, Art. 54 Abs. 2 und Art. 79

StGB).

Dass die zweijährige Rehabilitationsfrist unter Umstän-

den vor der Probezeit abläuft, stört insofern nicht, als der

Richter nicht verpflichtet, sondern· bloss berechtigt ist,

den Verrirteilten nach Ablauf jener Frist zu rehabilitieren.

Es liegt in seinem Ermessen, ob er es tun will. Vernünf-·

tigerweise wird er es solange nicht tun, als die Probezeit

nicht abgelaufen ist und somit nicht feststeht, ob sich der

Verurteilte bewähren wird.

Demnach erkennt der Kassationshof :

I. -

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Hulda Stauss wird

im Strafpunkt abgewiesen. Im Zivilpunkt wird darauf nicht

eingetreten.

2. -

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprokura-

Strafgesetzbuch. No 7.

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tors wird gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen,

der Verurteilten Hulda Stauss für die zehnjährige Landes-

verweisung den bedingten Strafvollzug nicht zu gewähren.

7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar

1945 i. S. Koeehlln gegen Statthalteramt Luzem-Stadt.

Art. 168 StGB. Der Tatbestand des Stimmenkaufs im Nachlass-

verfahren erfordert weder, da. > steht mithin eine Ehre zu, die verletzt werden

kann und deren Verletzung strafbar ist.