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71_IV_201

BGE 71 IV 201

Bundesgericht (BGE) · 1944-11-07 · Français CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Art. 2/H, 148 StGB. Wer eine Urkunde fälscht und damit betrügt, ist sowohl wegen Urkundenfälschung als auch wegen Betruges zu bestrafen. .

E. 2 Art. 21, 137 OP. Inizio dell'esecuzione d'un reato nel caso d1 tentativo di furto mediante scasso. .A. -Am 25. Mai 1944 schrieben HermannBehrenstamm und Rudolf Sennhauser auf einen von Max Epstein blanko unterzeichneten Briefbogen, den Sennhauser seinerzeit entwendet hatte, den Text eines erfundenen« Schuld- und Darlehensvertrages >>, wonach Epstein versprochen hätte, dem Inhaber der Urkunde am 26. Mai 1944 zur Rück- zahlung eines Darlehens samt Zins Fr. 11,200.- zu leisten. Die Fälscher hatten die Absicht, die vorgetäuschte Forderung gegenüber den Erben Epsteins geltend zu machen. Gemäss Verabredung mit Sennhauser brachte Behrenstamm die Urkunde am gleichen Tage einem Rechtsanwalt und beauftragte ihn mit dem Inkasso. Die Bemühung des Rechtsanwaltes bei der Schwester des Ver- storbenen hatte nicht Erfolg. In den Nächten vom 27. auf den 28. und vom 28. auf den 29. Juli 1944 versuchte Björn Smith mittels eines Dietrichs, in zwei Filialgeschäfte des Lebensmittelvereins Zürich einzudringen, in der Absicht, dort Lebensmittel und andere Waren zu stehlen. Behrenstamm und Senn- hauser standen beide Male abmachungsgemäss Schmiere. Beide Taten des Smith misslangen, weil sein Dietrich sie~ nicht eignete.

Dispositiv
  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Dezember 1945 i. S. Oppllger gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Zug. Art. 217 Aba. 1 StGB. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem minderjährigen Kinde (Art. 272 Abs. 1 ZGB) umfSBSt auch die Pflicht, dem Gemeinwesen die Kosten der zum Zwecke der Erziehung erfolgten Versorgung des Kindes zu ersetzen, gleichgü1tig ob diese durch die Vormundscha.ftsbehörde (Art. 284 292 Strafgeeetzbuoh. No 46. Abs. 1 ZGB) oder ob sie durch eine Verwaltungsbehörde ange- ordnet worden ist. · Arl. 217 al.1 OP. Le devoir d'entretien des parents envers l'enfant mineur (art. 272 aJ. 1 CC) embrasse aussi l'obligation de rem- bourser a. la collectivite les frais occasionnes par le placement de l'enfant aux fins d'education, que ce placement soit ordonne par l'autorite tutelaire (art. 284 al. 1 CC) ou qu'il le soit par une autorite administrative. Arl~ 217 cp. 1 OP. L'obbligo di mantenimento del figlio minorenne ehe incombe ai genitori (art. 272 cp. 1 CC) comprende anche l'obbligo. di rimborsare a1la collettivita. le spese occasionate da1 ricovero di questo fi.glio a. fi.ni educativi, ehe questo ricovero sia ordinato dall'autorit& tutoria (art. 284 cp. 1 CC) o da un'autorita amministrativa. Der am 22. Juli 1925 geborene Sohn des Friedrich Oppli- ger wurde vom Regierungsrat seines Heimatkantons Bern auf Ersuchen der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zug wegen verschiedener Diebstähle in die Erziehungsanstalt Tessenberg eingewiesen. Dort blieb er vom 1. März 1941 bis 2. April 1943. Vater Oppliger hatte sich am 9. Januar 1941 damit einverstanden erklärt und zuhanden der Vor- mundschaftsbehörde für sich und im Namen seiner. Ehe- frau eine « Vereinbarung und Zahlungsverpflichtung » unterzeichnet, welche unter anderem bestimmt : « Unter der Voraussetzung, dass mein Kind an einem Ort unter- gebracht wird; mit dem wir auch einverstanden sind; verpflichten wir uns zur Bezahlung · eines monatlichen Kostgeldes von Fr. 30.- mindestens. Wir wünschen, dass die Versorgung auch auf die Kenntnisse des Knaben (Mechaniker) Rücksicht nimmt. » Oppliger bezahlte jedoch nichts. Am 17. Juli 1945 verurteilte ihn das Strafober- gericht des Kantons Zug wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflicht im Sinne des Art. 217 StGB. Der Vormund des Verurteilten erklärte die Nichtigkeitsbe- schwerde mit dem Antrag auf Freisprechung. Am den Erwägungen : Die Armendirektion des Kantons Bern ist in ihrer enflefi Strafanzeige da.von ausgegangen, dass die Pflicht Opplige:rs, die Kosten der Versorgung . seines Sohnes zu tragep., auf Strafgeeetzbuoh. No 46. Z03 Art. 328 ZGB beruhe. Solange das Kind unmündig ist, haben seine Eltern indes die weitergehende und unbe- dingte Unterhaltspflicht nach Art. 272 ZGB, welche der Unterstützungspflicht im Sinne des Art.. 328 vorgeht. Letztere besteht nur, wenn niemand unterhaltspflichtig ist oder die Pflichtigen nicht leisten können. Die Unter- haltspflicht der Eltern gegenüber dem unmündigen Kinde aber umfasst auch die Kosten einer gemäss Art. 284 ZGB angeordneten Versorgung. Das ergibt sich schon da.raus, dass das Kind in der Anstalt seinen Unterhalt erhält. Art. 284 Abs. 3 ZGB geht denn auch ausdrücklich davon aus, dass die Versorgungskosten in erster Linie von den Elte1(11 oder vom Kinde selbst zu bestreiten sind, nicht vom Gemeinwesen. Dem ist auch so, wenn die Versorgung ihren Grund in einer kriminellen Veranlagung des Kindes hat. Art. 284 ZGB·ist anwendbar, wenn das Kind in seinem leiblichen oder geistigen Wohl dauernd gefährdet oder wenn es verwahrlost ist. Eine dauernde Gefährung im geistigen Wohl oder eine Verwahrlosung kann gerade in der Begehung strafbarer Handlungen zum Ausdruck kommen. Dass das Gesetz auf diesem Boden steht, ergibt sich aus Art. 373 StGB, der unter Hinweis auf Art. 284 ZGB vorsieht, dass die Kosten einer nach den Bestimmungen des Straf- gesetzbuches angeordneten Versorgung von Kindern und Jugendlichen vor allem vom Versorgten selbst und seinen Eltern zu tragen sind. Gelten aber Art. 272 und ~84 ZGB sogar für die Versorgungskosten, welche durch eine nach dem Strafgesetzbuch ausgesprochene Massnahme ent.,. stehen, so müssen diese Bestimmungen umsomehr an- wendbar sein, wenn die kriminelle Veranlagung Anlass m eitter administrativen Versorgun~ gegeben ha.t. Dieser Fall liegt hier vor. Der Sohn Oppliger wurde, als er nc;ch :minderjährig war, vom Regierungsrat des Heimat- kantons in der Erziehungsanstalt versorgt. Sein Vater hat ftir die Kosten einzustehen. Ob der Sohn seinen te'b@nsunterhalt selber hätte verdienen können, wenn er nicht versorgt worden wäre, spielt keine Rolle. Allerdings 204 Strafgesetzbuch .. N° .46. hört die Unterhaltspflicht der Eltern schon vor der Mün- digkeit des Kindes auf, wenn es sich selber unterhalten kann. Ist ihm dies aber nachträglich aus irgend einem G~de, z.B. wegen Krankheit oder Versorgung in einer Erziehungsanstalt, nicht mehr möglich, so lebt die Unter- haltspflicht der Eltern wieder auf und dauert bis zur Mündigkeit des Kindes weiter. Auch kommt nichts darauf an, dass die Erziehungsmassnahme nicht, wie Art. 284 Abs. 1 ZGB es vorsieht, durch die zuständige zugerische Vormundschaftsbehörde, sondern auf deren Antrag durch den Regierungsrat des Kantons Bern angeordnet worden ist. Administrative Versorgungen zum Zwecke der Er- ziehung müssen mit Bezug auf die Pflicht der Eltern zur Tragung der Kosten den vormundschaftlichen nach Art. 284 ZGB gleichgestellt werden. Das Gemeinwesen über- nimmt die Erziehungsaufgabe an Stelle der Eltern, wes- halb diese auf Grund ihrer Unterhaltspflicht die Kosten zu tragen haben. Dass . zunächst das Gemeinwesen dafür aufkommt, ist nicht erheblich. Es tritt, soweit der Unter- haltspflichtige leistungsfähig ist, in gleicher Weise in die Ansprüche des Berechtigten gegenüber dem Pflichtigen ein, wie dies bei der Unterstützung nach Art. 329 Abs. 3 ZGB der Fall ist. Die Gründe, die nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtes für die Subrogation des Unter- stützungsanspruches gegenüber Verwandten sprechen (BGE 41 III 411, 42 I 347, 42 II 539, 58 II 330), gelter auch für die Su,brogation des Unterhaltsanspruches gegen- über den leistungsfähigen Eltern eines Minderjährigen. Die Nichtleistung der Zahlungen, welche Oppliger für die Versorgung seines Sohnes schuldet, ist demnach Nicht- erfüllung der Unterhaltspflicht im Sinne des Art. 217 StGB. Strafgesetzbuch. N• 47. 206
  2. Urteil des KassQ.tionshofes vom 19. Oktober 1945 i. S. Behrensta.mm und Sennhauser gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Ztlrleh.
  3. Art. 2/H, 148 StGB. Wer eine Urkunde fälscht und damit betrügt, ist sowohl wegen Urkundenfälschung als auch wegen Betruges zu bestrafen. .
  4. Art. 21, 137 StGB. Beginn der Ausführung des Verbrechens bei versuchtem Einbruchsdiebstahl.
  5. Art. 251, 148 OP. Celui qui falsifie un titre et s'en sert pour escroquer quelqu'un doit etre A la fois puni pour faux dans les titres et pour escroquerie.
  6. Art. 21, 137 OP. Debut de l'execution du crime dans le cas de tentative de vol par effraction. l. Art. 251 148 OP. Chi falsifica un documento e se ne serve per truffare 'qualcuno, dev'essere punito tanto per fiftsificazione d'un documento quanto per truffa. .
  7. Art. 21, 137 OP. Inizio dell'esecuzione d'un reato nel caso d1 tentativo di furto mediante scasso. .A. -Am 25. Mai 1944 schrieben HermannBehrenstamm und Rudolf Sennhauser auf einen von Max Epstein blanko unterzeichneten Briefbogen, den Sennhauser seinerzeit entwendet hatte, den Text eines erfundenen« Schuld- und Darlehensvertrages >>, wonach Epstein versprochen hätte, dem Inhaber der Urkunde am 26. Mai 1944 zur Rück- zahlung eines Darlehens samt Zins Fr. 11,200.- zu leisten. Die Fälscher hatten die Absicht, die vorgetäuschte Forderung gegenüber den Erben Epsteins geltend zu machen. Gemäss Verabredung mit Sennhauser brachte Behrenstamm die Urkunde am gleichen Tage einem Rechtsanwalt und beauftragte ihn mit dem Inkasso. Die Bemühung des Rechtsanwaltes bei der Schwester des Ver- storbenen hatte nicht Erfolg. In den Nächten vom 27. auf den 28. und vom 28. auf den 29. Juli 1944 versuchte Björn Smith mittels eines Dietrichs, in zwei Filialgeschäfte des Lebensmittelvereins Zürich einzudringen, in der Absicht, dort Lebensmittel und andere Waren zu stehlen. Behrenstamm und Senn- hauser standen beide Male abmachungsgemäss Schmiere. Beide Taten des Smith misslangen, weil sein Dietrich sie~ nicht eignete.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Strafgesetzbuch. N° 45.

suppose que l'inculpe 'soit reellement le pere de l'enfa~t.

Mais l'existence d'un veritable lien de parente ou de filia-

tio:Q. ne peut etre eta.blie que par une reconna.issance for-

melle ou un jugement declara.tif de paternite, alors que

l'art. 217 al. 2 entend punir deja la violation des engage-

ments decoulant d'une simple promesse. Le Iegislateur

est ici parti de l'idee que celui qui assume des obligations

pecuniaires envers un enfant naturel, alors qu'il est -.ou

pourrait etre -

en butte a une recherche de la patermte,

est repute etre le pere de l'enfant, sans pouvoir etre a~s

a. faire la preuve du contraire (cf. RO 44 II p. 6). Ce deb1-

teur a seulement, le cas echeant, le droit de faire etat du

caractere non obligatoire que son engagement peut avoir,

par ex. en ra.ison d'un vice du comrentement (infra, consid.

2). Or, en l'espece, c'est parce que Detienne avait ete

l'amant de dame Chauvet et qu'il pouvait etre le pere de

Ia jeune Jacqueline-Dolly que le Tuteur general s'est mis

en rapport avec lui et lui a fait signer l'engagement du

7 novembre 1944. Le recourant n 'est donc pas recevable 8.

pretendre qu'il n'est pas le veritable pere de l'enfant.

2. -

En revanche, Detienne, comme il vient d'etre dit,

peut soutenir que son engagement serait nul pour cause

d'erreur, de dol ou de crainte fondee (art. 23 sv. CO). En

effet, si l'inculpe s'est engage sous l'empire d'un vice du

consentement et qu'il s'en prevale ou s'en soit prevalu

dans le delai d'une annee (art. 31 CO), il cesse d'etre oblige

et ne saurait etre condamne pour violation d'une « obli-

gation » d'entretien. Le juge penal doit donc prendre un

tel moyen en consideration; par ailleurs, il appa.rtient a

la procedure cantonale de dire s'il peut statuer lui-meme

18.-dessus a titre prejudiciel, ou s'il doit suspendre le proces

penal jusqu'a ce que le juge civil se soit prononce.

En l'espece, les juridictions cantonales ont implicitement

interprete la procedure genevoise da.ns le premier de ces

deux sens et admis la validite de l'enga.gement pris par

Detienne le 7 novembre 1944, en considerant que l'«aveu»

qu'impliquait cet engagement «n'a nullement ete infirme

Strafgesetzbuch. N° 46.

201

par l'instruction ». La Cour de cassation penale federale

peut donc a son tour examiner cette question.

Le recourant pourrait invoquer l'art. 24 CO s'il etait

fonde a alleguer qu'il s'est engage envers Jacqueline-Dolly

Debugnon en croyant, par erreur, qu'il etait. son pere

ainsi qu'il l'a declare. Or i1 resulte clairement du dossier

que Detienne ne saurait soutenir cela. Car il a dit devant

le Tribunal de police de Geneve, le 26 juillet 1945 : « Quand,

chez le Tuteur, j'ai signe la declaration (du 7 novembre

1944), je savais que je n'ewis pas le pere, mais j'ai fait cela

pour avoir l'enfant. » Dans son memoire, le recourant

confirme qu 'il a signe les deux declarations

(< tout en

sachant qu'il n'eta.it point le pere ». Cela etant, Detienne

ne ~ut pas pretendre que, s'il a promis les presta.tions

pecuniaires dont il est question dans son engagement du

7 novembre 1944, c'est parce qu'il se serait trouve dans

l'erreur lorsqu'il a declare que Jacqueline-Dolly Debugnon

eta.it sa fille.

D'autre part, un autre vice du consentement n'entre

pas en ligne de compte au regard des circonsta.nces de la

cause.

Des lors, l'engagement pris par Detienne est, pour lui,

obligatoire. Peu importe, en l'eta.t, le sort qui sera reserve

a l'action civile intentee par le recoura.nt.

3. -

Par ces motifs, le Tribunal fedbal

Rejette le pourvoi.

46. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Dezember

1945 i. S. Oppllger gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Zug.

Art. 217 Aba. 1 StGB. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber

dem minderjährigen Kinde (Art. 272 Abs. 1 ZGB) umfSBSt

auch die Pflicht, dem Gemeinwesen die Kosten der zum Zwecke

der Erziehung erfolgten Versorgung des Kindes zu ersetzen,

gleichgü1tig ob diese durch die Vormundscha.ftsbehörde (Art. 284

292

Strafgeeetzbuoh. No 46.

Abs. 1 ZGB) oder ob sie durch eine Verwaltungsbehörde ange-

ordnet worden ist.

·

Arl. 217 al.1 OP. Le devoir d'entretien des parents envers l'enfant

mineur (art. 272 aJ. 1 CC) embrasse aussi l'obligation de rem-

bourser a. la collectivite les frais occasionnes par le placement

de l'enfant aux fins d'education, que ce placement soit ordonne

par l'autorite tutelaire (art. 284 al. 1 CC) ou qu'il le soit par une

autorite administrative.

Arl~ 217 cp. 1 OP. L'obbligo di mantenimento del figlio minorenne

ehe incombe ai genitori (art. 272 cp. 1 CC) comprende anche

l'obbligo. di rimborsare a1la collettivita. le spese occasionate

da1 ricovero di questo fi.glio a. fi.ni educativi, ehe questo ricovero

sia ordinato dall'autorit& tutoria (art. 284 cp. 1 CC) o da

un'autorita amministrativa.

Der am 22. Juli 1925 geborene Sohn des Friedrich Oppli-

ger wurde vom Regierungsrat seines Heimatkantons Bern

auf Ersuchen der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zug

wegen verschiedener Diebstähle in die Erziehungsanstalt

Tessenberg eingewiesen. Dort blieb er vom 1. März 1941

bis 2. April 1943. Vater Oppliger hatte sich am 9. Januar

1941 damit einverstanden erklärt und zuhanden der Vor-

mundschaftsbehörde für sich und im Namen seiner. Ehe-

frau eine « Vereinbarung und Zahlungsverpflichtung »

unterzeichnet, welche unter anderem bestimmt : « Unter

der Voraussetzung, dass mein Kind an einem Ort unter-

gebracht wird; mit dem wir auch einverstanden sind;

verpflichten wir uns zur Bezahlung · eines monatlichen

Kostgeldes von Fr. 30.- mindestens. Wir wünschen, dass

die Versorgung auch auf die Kenntnisse des Knaben

(Mechaniker) Rücksicht nimmt. » Oppliger bezahlte jedoch

nichts. Am 17. Juli 1945 verurteilte ihn das Strafober-

gericht des Kantons Zug wegen Vernachlässigung der

Unterstützungspflicht im Sinne des Art. 217 StGB. Der

Vormund des Verurteilten erklärte die Nichtigkeitsbe-

schwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.

Am den Erwägungen :

Die Armendirektion des Kantons Bern ist in ihrer enflefi

Strafanzeige da.von ausgegangen, dass die Pflicht Opplige:rs,

die Kosten der Versorgung . seines Sohnes zu tragep., auf

Strafgeeetzbuoh. No 46.

Z03

Art. 328 ZGB beruhe. Solange das Kind unmündig ist,

haben seine Eltern indes die weitergehende und unbe-

dingte Unterhaltspflicht nach Art. 272 ZGB, welche der

Unterstützungspflicht im Sinne des Art.. 328 vorgeht.

Letztere besteht nur, wenn niemand unterhaltspflichtig

ist oder die Pflichtigen nicht leisten können. Die Unter-

haltspflicht der Eltern gegenüber dem unmündigen Kinde

aber umfasst auch die Kosten einer gemäss Art. 284 ZGB

angeordneten Versorgung. Das ergibt sich schon da.raus,

dass das Kind in der Anstalt seinen Unterhalt erhält.

Art. 284 Abs. 3 ZGB geht denn auch ausdrücklich davon

aus, dass die Versorgungskosten in erster Linie von den

Elte1(11 oder vom Kinde selbst zu bestreiten sind, nicht vom

Gemeinwesen. Dem ist auch so, wenn die Versorgung ihren

Grund in einer kriminellen Veranlagung des Kindes hat.

Art. 284 ZGB·ist anwendbar, wenn das Kind in seinem

leiblichen oder geistigen Wohl dauernd gefährdet oder

wenn es verwahrlost ist. Eine dauernde Gefährung im

geistigen Wohl oder eine Verwahrlosung kann gerade in der

Begehung strafbarer Handlungen zum Ausdruck kommen.

Dass das Gesetz auf diesem Boden steht, ergibt sich aus

Art. 373 StGB, der unter Hinweis auf Art. 284 ZGB vorsieht,

dass die Kosten einer nach den Bestimmungen des Straf-

gesetzbuches angeordneten Versorgung von Kindern und

Jugendlichen vor allem vom Versorgten selbst und seinen

Eltern zu tragen sind. Gelten aber Art. 272 und ~84 ZGB

sogar für die Versorgungskosten, welche durch eine nach

dem Strafgesetzbuch ausgesprochene Massnahme ent.,.

stehen, so müssen diese Bestimmungen umsomehr

an-

wendbar sein, wenn die kriminelle Veranlagung Anlass

m eitter administrativen Versorgun~ gegeben ha.t.

Dieser Fall liegt hier vor. Der Sohn Oppliger wurde, als

er nc;ch :minderjährig war, vom Regierungsrat des Heimat-

kantons in der Erziehungsanstalt versorgt. Sein Vater

hat ftir die Kosten einzustehen. Ob der Sohn seinen

te'b@nsunterhalt selber hätte verdienen können, wenn er

nicht versorgt worden wäre, spielt keine Rolle. Allerdings

204

Strafgesetzbuch .. N° .46.

hört die Unterhaltspflicht der Eltern schon vor der Mün-

digkeit des Kindes auf, wenn es sich selber unterhalten

kann. Ist ihm dies aber nachträglich aus irgend einem

G~de, z.B. wegen Krankheit oder Versorgung in einer

Erziehungsanstalt, nicht mehr möglich, so lebt die Unter-

haltspflicht der Eltern wieder auf und dauert bis zur

Mündigkeit des Kindes weiter. Auch kommt nichts darauf

an, dass die Erziehungsmassnahme nicht, wie Art. 284

Abs. 1 ZGB es vorsieht, durch die zuständige zugerische

Vormundschaftsbehörde, sondern auf deren Antrag durch

den Regierungsrat des Kantons Bern angeordnet worden

ist. Administrative Versorgungen zum Zwecke der Er-

ziehung müssen mit Bezug auf die Pflicht der Eltern zur

Tragung der Kosten den vormundschaftlichen nach Art.

284 ZGB gleichgestellt werden. Das Gemeinwesen über-

nimmt die Erziehungsaufgabe an Stelle der Eltern, wes-

halb diese auf Grund ihrer Unterhaltspflicht die Kosten

zu tragen haben. Dass . zunächst das Gemeinwesen dafür

aufkommt, ist nicht erheblich. Es tritt, soweit der Unter-

haltspflichtige leistungsfähig ist, in gleicher Weise in die

Ansprüche des Berechtigten gegenüber dem Pflichtigen

ein, wie dies bei der Unterstützung nach Art. 329 Abs.

3 ZGB der Fall ist. Die Gründe, die nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtes für die Subrogation des Unter-

stützungsanspruches gegenüber Verwandten sprechen

(BGE 41 III 411, 42 I 347, 42 II 539, 58 II 330), gelter

auch für die Su,brogation des Unterhaltsanspruches gegen-

über den leistungsfähigen Eltern eines Minderjährigen.

Die Nichtleistung der Zahlungen, welche Oppliger für

die Versorgung seines Sohnes schuldet, ist demnach Nicht-

erfüllung der Unterhaltspflicht im Sinne des Art. 217 StGB.

Strafgesetzbuch. N• 47.

206

47. Urteil des KassQ.tionshofes vom 19. Oktober 1945 i. S.

Behrensta.mm und Sennhauser gegen Staatsanwaltsehaft des

Kantons Ztlrleh.

1. Art. 2/H, 148 StGB. Wer eine Urkunde fälscht und damit

betrügt, ist sowohl wegen Urkundenfälschung als auch wegen

Betruges zu bestrafen.

.

2. Art. 21, 137 StGB. Beginn der Ausführung des Verbrechens bei

versuchtem Einbruchsdiebstahl.

1. Art. 251, 148 OP. Celui qui falsifie un titre et s'en sert pour

escroquer quelqu'un doit etre A la fois puni pour faux dans les

titres et pour escroquerie.

2. Art. 21, 137 OP. Debut de l'execution du crime dans le cas de

tentative de vol par effraction.

l. Art. 251 148 OP. Chi falsifica un documento e se ne serve per

truffare 'qualcuno, dev'essere punito tanto per fiftsificazione

d'un documento quanto per truffa.

.

2. Art. 21, 137 OP. Inizio dell'esecuzione d'un reato nel caso d1

tentativo di furto mediante scasso.

.A. -Am 25. Mai 1944 schrieben HermannBehrenstamm

und Rudolf Sennhauser auf einen von Max Epstein blanko

unterzeichneten Briefbogen, den Sennhauser seinerzeit

entwendet hatte, den Text eines erfundenen« Schuld- und

Darlehensvertrages >>, wonach Epstein versprochen hätte,

dem Inhaber der Urkunde am 26. Mai 1944 zur Rück-

zahlung eines Darlehens samt Zins Fr. 11,200.- zu

leisten. Die Fälscher hatten die Absicht, die vorgetäuschte

Forderung gegenüber den Erben Epsteins geltend zu

machen. Gemäss Verabredung mit Sennhauser brachte

Behrenstamm die Urkunde am gleichen Tage einem

Rechtsanwalt und beauftragte ihn mit dem Inkasso. Die

Bemühung des Rechtsanwaltes bei der Schwester des Ver-

storbenen hatte nicht Erfolg.

In den Nächten vom 27. auf den 28. und vom 28. auf

den 29. Juli 1944 versuchte Björn Smith mittels eines

Dietrichs, in zwei Filialgeschäfte des Lebensmittelvereins

Zürich einzudringen, in der Absicht, dort Lebensmittel

und andere Waren zu stehlen. Behrenstamm und Senn-

hauser standen beide Male abmachungsgemäss Schmiere.

Beide Taten des Smith misslangen, weil sein Dietrich sie~

nicht eignete.