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Strafgesetzbuch. No,0.
prügelung auszusetzen, steht jedem frei; Art. 133 ist er-
lassen, weil man nichp durch Beteiligung an einem Rauf-
handel andere der Gefahr aussetzen soll. Derjenige aber,
der für die Verletzung verantwortlich ist, kommt nach
der Bestimmung über das Verletzungsdelikt nicht besser
weg als nach jener über Raufhandel. Das Gegenteil ist in
der Regel der Fall, und das ist recht. Dass nach Ansicht
des Gesetzgebers der Urheber einer Tötung oder Körper-
verletzung weniger streng bestraft werden solle, wenn er
diesen Erfolg im Raufhandel verschuldet, als wenn er es
ausserhalb eines solchen tut, ist nicht denkbar. Wo zum
vornherein gewiss ist, wer den Gegner verletzt hat, wie
dies der Fall ist, wenn bloss zwei an der Schlägerei be-
teiligt sind, besteht daher kein Grund, die Bestimmung
über Raufhandel anzuwenden.
Auch der Umstand, dass Raufhandel von Amtes wegen
verfolgt wird, Körperverletzung dagegen in gewissen
Fällen nur auf Antrag (Art. 123 Ziff. l Abs. l, Art. 125
Abs. l StGB), vermag die Anwendung der Bestimmung
über Raufhandel in den Fällen tätlichen Streites zwischen
bloss zwei Personen nicht zu begründen. Raufhandel wird
von Amtes wegen verfolgt, weil von den Beteiligten, die
sich durch ihre Beteiligung selber auch strafbar gemacht
haben, nicht ohne weiteres erwartet werden kann, dass
sie Strafantrag stellen (vgl. BGE 70 IV 129). Wenn von
zwei Streitenden nicht jeder schon wegen seiner Beteiligung
an der Schlägerei bestraft wird, ist dagegen in der Regel
nicht zu befürchten, dass der Verletzte aus Furcht vor
Strafe nicht Strafantrag zu stellen wage, wo sein Interesse
es erfordert. Wird die Bestimmung über Raufhandel nicht
angewendet, so entfällt also der Grund, die Strafverfolgung
unter allen Umständen von Amtes wegen durchzuführen.
Es entspricht denn auch nicht dem allgemeinen Sprach-
gebrauch, von einem Raufhandel zu sprechen, wenn bloss
zwei miteinander handgreülich werden; höchstens passt
für diesen Fall der Ausdruck Rauferei. Auch die Ausdrücke
((rixe » und « risse. », welche in den beiden romanischen
Strafgesetzbuch. No,1.
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Texten· verwendet werden, stehen mit dieser Auslegung
des Gesetzes im Einklang.
Portmann hätte somit nicht nach der Bestimmung über
Raufhandel, sondern nach den Vorschriften über Körper-
verletzung (Art. 123-126 StGB) bestraft werden sollen.
41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes 'Vom 21. Sep-
tember 1945 i. S. Bamuz gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern.
l. Art. 137 Ziff. 1, 141 Abs. 3 StGB. Abgrenzung zwischen Fund-
unterschlagung und Diebstahl, objektiv und subjektiv (irrige
Vorstellung über den Sachverhalt) (Erw. 2 und 3).
2. Art. 71 StGB. Beginn der Verjährung bei Nichtanzeigen eines
Fundes (Art. 332 StGB) (Erw. 4).
3. Art. 63 StGB. Zumessung der Strafe für einen der Fundunter-
schlagung nahe kommenden Diebstahl (Erw. 5).
l. Art .. 137 eh,. 1, 141 al. 3 OP. Delimitation qntre appropriation
d'obJets trouves et vol, du point de vue objectif et du point de
vue subjectif (appreciation erronee des faits). (Consid. 2 et 3.)
2. Art. 71 OP. Debut de la prescription pour le defaut d'avis en
cas de trouvaille (art. 332 CP). (Consid. 4.)
3. Art. 63 OP. Mesure de la peine lorsque le vol se ra.pprocho de
l'appropriation d'objets trouves. (Consid. 5.)
l. ~rt. 13!, cifra !• 141 Cf'· 3 OP. Delimitazione tra appropria-
z1one d_i oggetti trovati e furto, dal lato oggettivo e dal Iato
soggett1vo (apl?~zzamento errc;~eo dei fatti). (Consid. 2 e 3.)
2. Art. 71 OP. Imz10 della prescrizmne nel ca.so di omessa. notifi-
c~zione del rinvenimento di cose smarrite (art. 332 CP). (Con-
s1d. 4.)
3. Art. 63 OP. Commisurazione della pena quando il furto
s'avvicina all'appropriazione d'oggetti trovati. (Consid. 5.)
A. -
Auf einer Fahrt mit einem Dampfschiff legte
Oberst Furger am 17. August 1944 eine Uhr auf den Tisch
der Rauchkabine des Oberdeckes, um die Fahrzeit des
Schiffes zu kontrollieren. Als er kurz vor der Landung die
Kabine und das Oberdeck verliess, vergass er die Uhr.
Wenige Augenblicke später trat der Fahrgast Marc Ramuz
in die Rauchkabine, um Kleidungsstücke zu holen, die er
dort abgelegt hatte. Er sah die Uhr und eignete sie sich an.
Oberst Furger, der sein Versehen bemerkte, kehrte kurz
nachher in die Rauchkabine zurück in der Absicht, die
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Strafgesetzbuch N° 41.
Uhr zu holen. Inzwischen legte das Schifi am Landungs,..
steg an. Ramuz verliess es und reiSte mit der Uhr an seinen
Wohnort weiter, wo ihn die Polizei am 4. September als
Täter ermittelte. Strafantrag stellte Oberst Furger nicht.
B. -
Am 12. Juli 1945 erklärte das Obergericht des
Kantons Luzern Ramuz des Diebstahls im Sinne von
Art. 137 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer
bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Monaten.
Es führte aus, die Uhr sei nicht verloren gewesen, als der
Angeklagte sie an sich nahm. Sie habe sich entweder noch
im Gewahrsam des Eigentümers befunden, der habe
zurückkehren können, um sie wieder an sich zu nehmen,
oder dann sei sie in den Gewahrsam der Dampfschifi-
gesellschaft übergegangen. Liege aber Gewahrsamsbruch
vor, so komme nicht Fundunterschlagung, sondern Dieb-
stahl in Betracht.
C. -
Ramuz hat die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt mit
dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben
und er sei freizusprechen, eventuell milder zu bestrafen.
Der KasBationshof zieht in Erwägung:
l. -
2. -
Wie das Bundesgericht in einem anderen Falle
ausgeführt hat, ist Fundunterschlagung (Art. 141 Abs. 3
StGB) nur an einer verlorenen Sa.ehe möglich und gilt eine
Sache dann als verloren, wenn sie dem früheren Inhaber
des Gewahrsams ohne dessen Willen abhandengekommen
ist und sich gegenwärtig in niemands Gewahrsam befindet
(BGE 71 IV 89). Das gleiche Urteil erklärt, dass eine Sa.ehe
dem Gewahrsamsinhaber sola.nge nicht abhanden gekom-
men ist, als er weiss, wo sie ist, und er sich an den Ort
begeben kann, wo sie sich befindet, so beispielsweise der
Fahrgast, der beim Verlassen der Eisenbahn eines seiner
Gepäckstücke mitzunehmen vergisst. Ein gleichartiger
Fall liegt hier vor. Oberst Furger hatte die Uhr auf den
Tisch der Rauchkabine gelegt, um die Fahrzeit des Schifies
zu kontrollieren, und vergass beim Verlassen des Ober-
StJ"afgesetzbuch. No 41.
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deckes, sie mitzunehmen, gewahrte sich dessen alsbald,.
wusste, wo er die Uhr abgelegt hatte, und begab sich an
den Ort zurück, um sie zu holen. Als der Beschwerdeführer
die Uhr wegnahm, befand sie sich somit noch im Gewahr-
sam ihres Eigentümers. Objektiv ist der Tatbestand des
Diebstahls erfüllt.
3. -
Subjektiv liegt Diebstahl nur vor, wenn sich der
Täter bewusst ist, dass er die Sache aus dem Gewahrsam
eines andern wegnimmt. Glaubt er, sie sei verloren, so
ist die Tat zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt zu
beurteilen, den er sich vorgestellt hat, ist er also nur
wegen Fundunterschlagung strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB,
BGE 71 IV 90).
Daher hat die Vorinstanz die Tatfrage zu beantworten,
ob der Beschwerdeführer sich vorstellte, der Eigentümer
der Uhr wisse nicht mehr, wo sie sich befinde. Auf diese
Vorstellung kommt es an. Wenn das Vorgestellte Wirk-
lichkeit gewesen wäre, läge nicht Diebstahl, sondern Fund-
unterschlagung vor. Denn hätte Oberst Furger nicht
gewusst, wo er die Uhr hatte liegen lassen, so hätte sie sich
in niemands Gewahrsam befunden. Wie das Bundesgericht
erkannt hat, begründet die Fiktion des Art. 722 Abs. 3
ZGB, wonach bei Fund in einer dem öffentlichen Verkehr
dienenden Anstalt diese als Finder betrachtet wird, nicht
einen vom Strafrecht anerkannten Gewahrsam der .Anstalt
u,nd ist nicht schon Dieb, wer in Bereicherungsabsicht die
Ablieferungspfilcht nach Art. 720 Abs. 3 ZGB verletzt.
Zum Gewahrsam, wie ihn der Diebstahl voraussetzt, gehört
die tatsächliche Herrschaft über die Sache, verbunden mit
dem Willen, sie awizuüben, und diesen Willen kann der
Herr eines Raumes, welchen das Publikum betreten darf,
nicht haben, ohne zu wissen, dass sich die betreffende
Sa.ehe in seinem Machtbereich befindet. So erlangt bei„
spielsweise die Bahnverwaltung nicht von selbst Gewahr-
sam an Sachen, die in einer Bahnhofhalle verloren werden
(BGE 71 IV 91). In der gleichen Lage befindet sich der
Besitzer eines Dampfschiffes; solange dieses dem Publikum
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Strafg-tzbuoh. No 41.
zum Zutritt offen steht; fallen Sachen, die jemand auf dem
Schiff verliert, nicht v:on selbst in den Gewahrsam deS
Besitzers des Schiffes.
4. -
Falls das Obergericht zum Schlusse kommt, der
Beschwerdeführer habe geglaubt, der Eigentümer der Uhr
wisse nicht mehr, wo sie sei, hat es dem Verfahren keine
weitere Folge zu geben. Ein Strafantrag, wie ihn die Ver-
folgung wegen Fundunterschlagung voraussetzt, liegt nicht
vor, und die Verfolgung wegen Nichtanzeigen eines Fundes
(Art. 332 StGB) ist verjährt. Die Verjährungsfrist begann
zu laufen, als der Beschwerdeführer am 5. September 1944
erstmals durch die Polizei einvernommen wurde, denn er
hätte den angeblichen Fund vorher anzeigen sollen. Die
Verfolgung verjährte am 5. September 1945, da an diesem
Tage die ordentliche Frist von sechs Monaten (Art. 109
StGB) um ebensoviel überschritten war (Art. 72 Zifi. 2
Abs. 2 StGB).
5. -
Wenn der Beschwerdeführer dagegen nach Auf-
fassung des Gerichtes damit rechnete, dass die Person,
welche die Uhr auf den Tisch gelegt hatte, sich ihres Ver-
haltens erinnern werde, ist er des Diebstahls schuldig zu
erklären und zu bestrafen. Bei der Zumessung der Strafe
hat die Vorinstanz aber zu berücksichtigen, dass auch so
die Tat einer blossen Fundunterschlagung nahe kommt,
weil der Gewahrsam, den Oberst Furger an der Uhr hatte,
wesentlich gelockert war und die Vetsuchung, welcher der
Beschwerdeführer unterlag, der an den Finder einer ver-
lorenen Sache herantretenden Versuchung gleicht.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen,
das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
Strafg-tzbuoh. No 42.
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42. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Sep-
tember 1945 i. S. Eggenberger gegen Waser.
Art. 173 StGB. Aufstelhmg unrichtiger ehrenrühriger Behauptun~
gen im Prozess; Voraussetzungen, unter denen der Täter wegen
Wahrung berechtigter Interessen nicht bestraft wird.
Art. 173 OP. Partie a.va.n~a.nt da.ns un proces des a.ffirma.tions
fa.usses f.orta.nt a.tteinte a. .l'honneur d'a.utrui. Conditions a.ux-
quelles 'a.uteur peut invoquer la. dMense d'int~ts legitimes
pour ötre exempte de toute peine.
Art. 173 OP. Fa.lse a.fferma.zioni lesive dell'onore a.Itrui fa.tte in
un processo; condizioni, alle qua.li l'a.utore puo invoca.re la.
difesa. d'interessi legittimi per essere e.sente da. pena..
Der Präsident des Bezirksgerichtes See teilte am 24. April
1944 die aus der Ehe des Ulrich und der Rosa Eggenberger-
W aser hervorgegangenen Kinder für die Dauer des Ehe-
scheidungsprozesses der Eltern vorsorglich der Mutter zu.
Ulrich Eggenberger beauftragte seinen Anwalt, beim Rich-
ter die Abänderung dieser Verfügung nachzusuchen. Zu
diesem Zwecke machte er dem Anwalt Angaben, die diesen
veranlassten, in seiner Eingabe vom 27. Mai 1944 an den
Richter zu schreiben :
<< Die Familie Waser (Eltern und
Geschwister der Impetratin), die von Untervaz stammt,
betreibt das Schirmflicker-, Pfannenßicker- und Hausier-
geschäft. Die Familie besteht aus Vater, Mutter, einer
Tochter von 20 Jahren und zwei Söhnen von 17 und
13 Jahren, die gemeinsam dem nämlichen Geschäft ob-
liegen. Die Familie lebt in ausserordentlich primitiven,
sagen wir es ruhig, eben iri Kesselflicker-Verhältnissen.
Nach gemachten Feststellungen verfügen diese fünf er-
wachsenen Personen nur über drei Betten als Schlafgelegen-
heit. Alles schläft Krethi-Plethi nachts bei- und durch-
einander. Ordnung und Sauberkeit lassen in allerbedenk-
iiohster Weise zu wünschen übrig und sollen in keiner
ßetiehting unserer landläufigen bürgerlichen Auffassung
enisprechen. »
Auf Klage des Mathias Waser, des Vaters der Rosa
lilggenberger-Waser, erklärte das Kantonsgericht von