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Verfahren. No 26.
II. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES
Vgl. Nr. 23. -
Voir n° 23.
III.VERFAHREN
PROCEDURE
26. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 1 • .Juni
1945 i. S. Untersuchungsrichter von Bern gegen Bezirksanwalt-
sehaft Zflrich.
Art. 349. Abs. 2 StGB. Betrug, begangen von .Mittätern durch
Täuschung des Absenders der erschwindelten Sache am Absen-
deort und Täuschung der Post am Empfangsort. Die Tat ist
an beiden Orten ausgeführt; zuständig sind die Behörden des
Ortes, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.
Art. 349 al. 2 CP. Escroquerie commise pa.r coauteurs en difJe.
rents lieux. Individu se faisant envoyer une chose a une certaine
a.dresse en trompa.nt l'exp&liteur au siege de ce dernier. Com-
parse trompa.nt Ja poste au lieu de destjnation. L'infraction est
commise aux deux endroits. Les a.utorites competentes sont
celles du Iieu ou la. premiere instruction a ete ouverte.
Art. 349 cp. 2 CP. Truffa. commessa da coautori in luoghi diversi
mediante duplice inga.nno : del mittente dell'oggetto frodato,
a.l luogo di spedizione; della posta, al luogo di destina.zione.
Il reato e commesso nei due luoghi; competenza dell'autorita.
del luogo in cui fu compiuto iJ primo atto d'istruzione.
Aus dem Tatbestand :
A. -
Ida von Grosschopff liess im Jahre 1936 bei
Rückmar & c1e in Zürich einen Pelzmantel flicken und
hinterlegte ihn am gleichen Orte zur Aufbewahrung. Sie
wohnte damals mit Eduard Salm, den sie später heiratete,
V erfahren. No 26.
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kurze Zeit bei dessen Schwager Paul Niederer-Salm in
Bern. Da Rückmar & Qie lange ihre Adresse nicht kannte,
blieb der jährlich erneuerte Hinterlegungsschein für den
Mantel im Besitze der Aufbewahrerin. Im Jahre 1940
sandte sie ihn in das Haus der Eheleute Niederer und
schrieb, wieviel sie für Instandstellung und Aufbewahrung
des Mantels zu fordern habe. Die Eheleute Niederer
öffneten den Brief und behielten den Schein und das
Begleitschreiben. Im Jahre 1941 begab sich Niederer zu
Rückmar & Qie und ersuchte unter Vorlage der beiden
Urkunden, den Pelzmantel unter Nachnahme der Auf-
bewahrungs- und Instandstellungskosten an die Adresse
cc Ida Salm-von Grosschopff, bei Familie Niederer-Salm,
Speichergasse 33, Bern » zu senden. Die Aufbewahrerin
tat dies. In Bern löste Ranna Salm, welche im Hause
der Eheleute Niederer wohnt, mit deren Einverständnis
die Nachnahme ein und behielt den Mantel.
B. -
Am 17. April 1945 reichte Ida Salm-von Gros-
schopff gegen die Eheleute Niederer beim Untersuchungs-
richter von Bern Strafanzeige ein. Der Untersuchungs-
richter veranlasste die polizeiliche Einvernahme der
Eheleute Niederer und der Ranna Salm und überwies
hierauf die Akten der Bezirksanwaltschaft Zürich, die
er für örtlich zuständig erachtet.
Die Bezirksanwaltschaft Zürich nahm am 2. und 28.
Mai 1945 den Standpunkt ein, die Behörden des Kantons
Bern seien zuständig.,
0. -
Am 30. Mai 1945 hat der Untersuchungsrichter
von Bern die .Anklagekammer des Bundesgerichts um
Bestimmung des Gerichtsstandes ersucht. Er führt aus,
als strafbare Handlung komme nur Betrug in Frage.
Dieser sei in Zürich begangen worden. Dort sei auch der
Erfolg (Schaden) eingetreten. Gemäss Art. 346 Abs. 1
StGB sei daher Zürich zuständig. In Bern sei höchstens
die Anstiftung zum Betrug begangen worden, was nach
Art. 349 Abs. 1 StGB an der örtlichen Zuständigkeit
nichts ändere.
no
Verfahren. No 26.
Die Ank1agekämmer zieht in Erwä(J'Ung:
Paul Niederer hat nur in Zürich gehandelt. Seine Tat
allein führte jedoch den angestrebten Erfolg nicht herbei,
denn Niederer liess sich den Pelzmantel nicht in Zürich
übergeben, sondern veranlasste die getäuschte Firma, ihn
nach Bern zu senden. Damit die Post ihn dort Hanna
Salm aushändigte, bedurfte es einer weiteren Täuschung :
Hanna Salm musste dem Postboten vortäuschen, sie sei
die Empfängerin der Sendung oder sei ermächtigt, das
Paket für die Empfängerin anzunehmen. Falls sie aber
einfach geschwiegen hat, hat sie arglistig den beim Post-
boten bestehenden Irrtum benutzt, wonach Ida Salm-
von Grosschopff bei Familie Niederer wohne und die
Sendung dort einem Hausgeno~sen zu Handen der Empfän-
gerin abgegeben werden dürfe. Nur durch das Zusammen-
wirken von Paul Niederer und Hanna Salm ist der Erfolg
herbeigeführt worden. Beide haben sich zu diesem Zwecke
zusammengetan, sind Mittäter. Wer der geistige Urheber
des Planes ist und damit den andern zur Tat bestimmt
hat, ist unerheblich.
Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind
die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung
zuerst angehoben wurde (Art. 349 Abs. 2 StGB). Im
vorliegenden Falle ist dies in Bern geschehen, dem Orte,
wo Hanna Salm gehandelt hat. Zuständig sind daher die
Behörden des Kantons Bern .
·
Ob Margrit Niederer ebenfalls Mittäterin oder ob sie
Gehülffu oder Anstifterin ist, kann dahingestellt bleiben,
da diese Frage nach .Art. 349 StGB den Gerichtsstand
nicht beeinflusst.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Zu.r Verfolgung und Beurteilung der Eheleute Niederer-
Salm und der Hanna Salm werden die Behörden des
Kantons Bern berechtigt und verpflichtet erklärt.
Verfahren. N° 27.
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27. Urteil des Kassationshofes vom 11. Mai 1945 i. S. Stolz
gegen Ochse.
Art. 270 Aha. 3 BStrP. Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen
Einstellungsbeschluss steht dem Priva,tstrafkläger auch dann
nicht zu, wen:i der öffentliche bnldäger nicht formell in Partei-
stellung vor einer besonderen Uberweisungsbehörde aufgetreten
ist, sondern, sei es endgültig, sei es als erste Instanz, selber
über die Anklageerhebung entschieden hat.
Art. 270 aJ,. 3 PPlJ'. L'accusateur prive n'a pas non plus qualite
pour se pourvoir en nullite contre une ordonnance de non-Heu
dans le cas ou l'accusateur public n'est pas, dans la forme,
intervenu comme partie devant une autorite de renvoi speciale,
mais ou il a, soit a titre definitif, soit en premiere instance,
decide lui-meme du sort de l'accusation.
Art. 270 cp. 3 PPF (dizione dell'art. 168 II nuova OGF). L'accu·
satore privato non ha veste per ricorrere per cassazione contro
un decreto di non doversi procedere anche nel caso in cui
l'accusatore pubblico non sia formalmente intervenuto come
soggetto processuale innanzi ad una speciale autorita di rinvio
a giudizio, ma abbia deciso, definitivamente o in prima istanza,
del promovimento dell'accusa.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat durch Be-
schluss vom 14. März 1945 die von den Beschwerdeführern
gegen Dr. Ochse eingeleitete Privatklage wegen Irre-
führung der Rechtspflege und falschen Zeugnisses ein-
gestellt. Auf Rekurs der Privatkläger hat die Überwei-
sungsbehörde am 17. April 1945 den Beschluss bestätigt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen diesen Beschluss sind
die Beschwerdeführer nicht legitimiert. Dem Privatstraf-
kläger steht gemäss Art. 270 BStrP in Strafsachen, die
nicht nur auf Antrag verfolgt werden, die Nichtigkeits-
beschwerde nur zu, wenn er die Strafverfolgung ohne
Beteiligung des öffentlichen Anklägers durchgeführt hat.
Hält der öffentliche .Ankläger dafür, dass die Interessen
der .Allgemeinheit die Fortsetzung der Strafverfolgung
nicht heischen, so soll nicht das Privatinteresse des Ge-
schädigten sie erzwingen können; nur Wo das Gesetz
dem Geschädigten ein eigenes Recht daräuf, dass der
Staat strafend einschreite, zugesteht (Strafantrag), soll
dies möglich sein. Dieser gesetzgeberische Grund der