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71_IV_108

BGE 71 IV 108

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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108

Verfahren. No 26.

II. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES

Vgl. Nr. 23. -

Voir n° 23.

III.VERFAHREN

PROCEDURE

26. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 1 • .Juni

1945 i. S. Untersuchungsrichter von Bern gegen Bezirksanwalt-

sehaft Zflrich.

Art. 349. Abs. 2 StGB. Betrug, begangen von .Mittätern durch

Täuschung des Absenders der erschwindelten Sache am Absen-

deort und Täuschung der Post am Empfangsort. Die Tat ist

an beiden Orten ausgeführt; zuständig sind die Behörden des

Ortes, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

Art. 349 al. 2 CP. Escroquerie commise pa.r coauteurs en difJe.

rents lieux. Individu se faisant envoyer une chose a une certaine

a.dresse en trompa.nt l'exp&liteur au siege de ce dernier. Com-

parse trompa.nt Ja poste au lieu de destjnation. L'infraction est

commise aux deux endroits. Les a.utorites competentes sont

celles du Iieu ou la. premiere instruction a ete ouverte.

Art. 349 cp. 2 CP. Truffa. commessa da coautori in luoghi diversi

mediante duplice inga.nno : del mittente dell'oggetto frodato,

a.l luogo di spedizione; della posta, al luogo di destina.zione.

Il reato e commesso nei due luoghi; competenza dell'autorita.

del luogo in cui fu compiuto iJ primo atto d'istruzione.

Aus dem Tatbestand :

A. -

Ida von Grosschopff liess im Jahre 1936 bei

Rückmar & c1e in Zürich einen Pelzmantel flicken und

hinterlegte ihn am gleichen Orte zur Aufbewahrung. Sie

wohnte damals mit Eduard Salm, den sie später heiratete,

V erfahren. No 26.

109

kurze Zeit bei dessen Schwager Paul Niederer-Salm in

Bern. Da Rückmar & Qie lange ihre Adresse nicht kannte,

blieb der jährlich erneuerte Hinterlegungsschein für den

Mantel im Besitze der Aufbewahrerin. Im Jahre 1940

sandte sie ihn in das Haus der Eheleute Niederer und

schrieb, wieviel sie für Instandstellung und Aufbewahrung

des Mantels zu fordern habe. Die Eheleute Niederer

öffneten den Brief und behielten den Schein und das

Begleitschreiben. Im Jahre 1941 begab sich Niederer zu

Rückmar & Qie und ersuchte unter Vorlage der beiden

Urkunden, den Pelzmantel unter Nachnahme der Auf-

bewahrungs- und Instandstellungskosten an die Adresse

cc Ida Salm-von Grosschopff, bei Familie Niederer-Salm,

Speichergasse 33, Bern » zu senden. Die Aufbewahrerin

tat dies. In Bern löste Ranna Salm, welche im Hause

der Eheleute Niederer wohnt, mit deren Einverständnis

die Nachnahme ein und behielt den Mantel.

B. -

Am 17. April 1945 reichte Ida Salm-von Gros-

schopff gegen die Eheleute Niederer beim Untersuchungs-

richter von Bern Strafanzeige ein. Der Untersuchungs-

richter veranlasste die polizeiliche Einvernahme der

Eheleute Niederer und der Ranna Salm und überwies

hierauf die Akten der Bezirksanwaltschaft Zürich, die

er für örtlich zuständig erachtet.

Die Bezirksanwaltschaft Zürich nahm am 2. und 28.

Mai 1945 den Standpunkt ein, die Behörden des Kantons

Bern seien zuständig.,

0. -

Am 30. Mai 1945 hat der Untersuchungsrichter

von Bern die .Anklagekammer des Bundesgerichts um

Bestimmung des Gerichtsstandes ersucht. Er führt aus,

als strafbare Handlung komme nur Betrug in Frage.

Dieser sei in Zürich begangen worden. Dort sei auch der

Erfolg (Schaden) eingetreten. Gemäss Art. 346 Abs. 1

StGB sei daher Zürich zuständig. In Bern sei höchstens

die Anstiftung zum Betrug begangen worden, was nach

Art. 349 Abs. 1 StGB an der örtlichen Zuständigkeit

nichts ändere.

no

Verfahren. No 26.

Die Ank1agekämmer zieht in Erwä(J'Ung:

Paul Niederer hat nur in Zürich gehandelt. Seine Tat

allein führte jedoch den angestrebten Erfolg nicht herbei,

denn Niederer liess sich den Pelzmantel nicht in Zürich

übergeben, sondern veranlasste die getäuschte Firma, ihn

nach Bern zu senden. Damit die Post ihn dort Hanna

Salm aushändigte, bedurfte es einer weiteren Täuschung :

Hanna Salm musste dem Postboten vortäuschen, sie sei

die Empfängerin der Sendung oder sei ermächtigt, das

Paket für die Empfängerin anzunehmen. Falls sie aber

einfach geschwiegen hat, hat sie arglistig den beim Post-

boten bestehenden Irrtum benutzt, wonach Ida Salm-

von Grosschopff bei Familie Niederer wohne und die

Sendung dort einem Hausgeno~sen zu Handen der Empfän-

gerin abgegeben werden dürfe. Nur durch das Zusammen-

wirken von Paul Niederer und Hanna Salm ist der Erfolg

herbeigeführt worden. Beide haben sich zu diesem Zwecke

zusammengetan, sind Mittäter. Wer der geistige Urheber

des Planes ist und damit den andern zur Tat bestimmt

hat, ist unerheblich.

Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind

die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung

zuerst angehoben wurde (Art. 349 Abs. 2 StGB). Im

vorliegenden Falle ist dies in Bern geschehen, dem Orte,

wo Hanna Salm gehandelt hat. Zuständig sind daher die

Behörden des Kantons Bern .

·

Ob Margrit Niederer ebenfalls Mittäterin oder ob sie

Gehülffu oder Anstifterin ist, kann dahingestellt bleiben,

da diese Frage nach .Art. 349 StGB den Gerichtsstand

nicht beeinflusst.

Demnach erkennt die Anklagekammer:

Zu.r Verfolgung und Beurteilung der Eheleute Niederer-

Salm und der Hanna Salm werden die Behörden des

Kantons Bern berechtigt und verpflichtet erklärt.

Verfahren. N° 27.

111

27. Urteil des Kassationshofes vom 11. Mai 1945 i. S. Stolz

gegen Ochse.

Art. 270 Aha. 3 BStrP. Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen

Einstellungsbeschluss steht dem Priva,tstrafkläger auch dann

nicht zu, wen:i der öffentliche bnldäger nicht formell in Partei-

stellung vor einer besonderen Uberweisungsbehörde aufgetreten

ist, sondern, sei es endgültig, sei es als erste Instanz, selber

über die Anklageerhebung entschieden hat.

Art. 270 aJ,. 3 PPlJ'. L'accusateur prive n'a pas non plus qualite

pour se pourvoir en nullite contre une ordonnance de non-Heu

dans le cas ou l'accusateur public n'est pas, dans la forme,

intervenu comme partie devant une autorite de renvoi speciale,

mais ou il a, soit a titre definitif, soit en premiere instance,

decide lui-meme du sort de l'accusation.

Art. 270 cp. 3 PPF (dizione dell'art. 168 II nuova OGF). L'accu·

satore privato non ha veste per ricorrere per cassazione contro

un decreto di non doversi procedere anche nel caso in cui

l'accusatore pubblico non sia formalmente intervenuto come

soggetto processuale innanzi ad una speciale autorita di rinvio

a giudizio, ma abbia deciso, definitivamente o in prima istanza,

del promovimento dell'accusa.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat durch Be-

schluss vom 14. März 1945 die von den Beschwerdeführern

gegen Dr. Ochse eingeleitete Privatklage wegen Irre-

führung der Rechtspflege und falschen Zeugnisses ein-

gestellt. Auf Rekurs der Privatkläger hat die Überwei-

sungsbehörde am 17. April 1945 den Beschluss bestätigt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen diesen Beschluss sind

die Beschwerdeführer nicht legitimiert. Dem Privatstraf-

kläger steht gemäss Art. 270 BStrP in Strafsachen, die

nicht nur auf Antrag verfolgt werden, die Nichtigkeits-

beschwerde nur zu, wenn er die Strafverfolgung ohne

Beteiligung des öffentlichen Anklägers durchgeführt hat.

Hält der öffentliche .Ankläger dafür, dass die Interessen

der .Allgemeinheit die Fortsetzung der Strafverfolgung

nicht heischen, so soll nicht das Privatinteresse des Ge-

schädigten sie erzwingen können; nur Wo das Gesetz

dem Geschädigten ein eigenes Recht daräuf, dass der

Staat strafend einschreite, zugesteht (Strafantrag), soll

dies möglich sein. Dieser gesetzgeberische Grund der