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71_IV_111

BGE 71 IV 111

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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llO Verfahren. N• 26. Die Ankl,a,gehvmmer zieht in Erwäpng : Paul Niederer hat nur in Zürich gehandelt. Seine Tat allein führte jedoch den angestrebten Erfolg nicht herbei, denn Niederer liess sich den Pelzmantel nicht in Zürich übergeben, sondern veranlasste die getäuschte Firma, ihn nach Bern zu senden. Damit die Post ihn dort Hanna. Salm aushändigte, bedurfte es einer weiteren Täuschung : Ranna Salm musste dem Postb0ten vortäuschen, sie sei die Empfängerin der Sendung oder sei ermächtigt, das Paket für die Empfängerin anzunehmen. Falls sie aber einfach geschwiegen hat, hat sie arglistig den beim Post- boten bestehenden Irrtum benutzt, . wonach Ida Salm- von Grosschopff bei Familie Niederer wohne und die Sendung dort einem Hausgeno~sen zu Randen der Empfän- gerin abgegeben werden dürfe. Nur durch das Zusammen- wirken von Paul Niederer und Ranna Salm ist der Erfolg herbeigeführt worden. Beide haben sich zu diesem Zwecke zusammengetan, sind Mittäter. Wer der geistige Urheber des Planes ist und damit den andern zur Tat bestimmt hat, ist unerheblich. Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 349 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Falle ist dies in Bern geschehen, dem Orte, wo Ranna Salm gehandelt hat . .Zuständig sind daher die Behörden des Kantons Bern . · Ob Margrit Nlederer ebenfalls Mittäterin oder ob sie Gehülfin oder Anstifterin ist, kann dahingestellt bleiben, da diese Frage nach Art. 349 StGB den Gerichtsstand nicht beeinflusst. Demnach erkennt die Anklage/cammer : Zu.r Verfolgung und Beurteilung der Eheleute Niederer- Salm und der Ranna Salm werden die Behörden des Kantons Bern berechtigt und verpflichtet erklärt. Verfahren. N• 27. 111

27. Urteil des Kassationshofes vom 11. llai 1945 i. S. Stolz gegen Ochse. Art. 270 Abs. 3 BStrP. Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Einstellungsbeschluss steht dem Priva.tstrafklä.ger auch dann nicht zu, wenn der öffentliche Ankläger nicht formell in Partei- stellung vor einer besonderen Überweisungsbehörde aufgetreten ist, sondern, sei es endgültig, sei es als erste Instanz, selber über die Anklageerhebung entschieden hat. Art. 270 al. 3 PPI!'. L'a.ccusateur prive n'a pas non plus qualite pour se pourvoir en nullite contre une ordonnance de non-Heu da.ns le cas ou l'accusa.teur public n'est pas, da.ns la forme, intervenu comme pa.rtie deva.nt une autorite de renvoi spOOiale, mais ou il a, soit a titre definitif, soit en premiere insta.nce, dooide lui-meme du sort de l'accusation. Art. 270 cp. 3 PPF (dizione dell'art. 168 II nuova OGF). L'accu- satore privato non ha veste per ricorrere per cassazione contro un decreto di non doversi procedere a.nche nel ca.so in cui l'accusa.tore pubblico non sia formalmente intervenuto come soggetto processuale innanzi ad una speciale autorita di rinvio a giudizio, ma abbia deciso, definitivamente o in prima istanza., del promovimento dell'accusa. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat durch Be- schluss vom 14. März 1945 die von den Beschwerdeführern gegen Dr. Ochse eingeleitete Privatklage wegen Irre- führung der Rechtspflege und falschen Zeugnisses ein- gestellt. Auf Rekurs der Privatkläger hat die Überwei- sungsbehörde am 17. April 1945 den Beschluss bestätigt. Zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen diesen Beschluss sind die Beschwerdeführer nicht legitimiert. Dem Privatstraf- kläger steht gemäss Art. 270 BStrP in Strafsachen, die nicht nur auf Antrag verfolgt werden, die Nichtigkeits- beschwerde nur zu, wenn er die Strafverfolgung ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers durchgeführt hat. Hält der öffentliche Ankläger dafür, dass die Interessen der Allgemeinheit die Fortsetzung der Strafverfolgung nicht heischen, so soll nicht das Privatinteresse des Ge- schädigten sie erzwingen können ; nur Wo das Gesetz dem Geschädigten ein eigenes Recht darä.u.f, dass der Staat strafend einschreite, zugesteht (Strafantrag), soll dies möglich sein. Dieser gesetzgeberische Grund der 112 Verfahren. No 27. Vorschrift erlaubt nicht, zu unterscheiden, ob der Staats- anwalt formell in Parteistellung vor einer besondern Überweisungsinstanz aufgetreten ist oder ob er selber über die Anklageerhebung entschieden hat, sei es end- gültig, sei es, wie in Basel, als erste Instanz. Der Sache nach standen hier wie dort Privatstrafkläger und öffent- licher Ankläger mit abweichender Stellungnahme im Verfahren. Demnach erkennt der Kassationshof: Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL 113

28. Urteil des Kassationshofes vom 13. .Juli 1945 i. S. Staats- anwaltschaft des Kantons Sehaffbausen gegen Micheli. Art. 119 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Gewerbsmässigkeit der Abtreibung. Art. 119 eh. 3 al. 2 OP. Faire metier de l'avortement. Art .. 119, cifra 3, ep. 2 OP. Fa.r mestiere delle pratiche abortive. A. - Lina Micheli nahm von 1939 bis 1940 in zwei Fällen an Frauen, deren Schwangerschaft der Staatsanwalt nicht für bewiesen hält, gegen Bezahlung von je Fr. 80.- bis 100.- unter Verwendung eines Gebärmutterspiegels und einer Metallspritze mit sondenf örmigem Ansatzrohr einen Eingriff vor, der den Abgang der Leibesfrucht hätte bewirken sollen. Im Februar 1944 trieb sie der Rosa Schmucki durch vier gleichartige Eingri:ffe die Frucht ab. Louis Pastori, Bräutigam der Rosa Schmucki, bezahlte der Abtreiberin hiefür Fr. 60.- oder 80.-. Im März 1944 führte er Hilda Fey, deren Schwangerschaft er selber erfolglos zu unterbrechen versucht hatte, zu Lina Micheli. Diese trieb der Schwangeren die Leibesfrucht ab, die mög- licherweise schon vor dem Eingriff tot, auf jeden Fall aber noch nicht abgestossen war. Der Schwängerer bezahlte ihr für die Tat Fr. 300.-. B.-: Am 4. Mai 1945 erklärte das Obergericht des Kan- tons Schaffhausen Lina Micheli für die an Rosa Schmucki und Hilda Fey vorgenommenen Handlungen der Abtrei- bung im Sinne von Art. 119 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte sie zu acht Monaten Gefängnis. Das Merkmal der Gewerbsmässigkeit (Art. 119 Ziff. 3 StGB) verneinte es, weil die Angeklagte sich lediglich in vier Fällen der Ab- treibung schuldig gemacht habe, wobei die beiden Fälle 8 AS 71 IV - l 9t5