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71_IV_111

BGE 71 IV 111

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Verfahren. N• 26.

Die Ankl,a,gehvmmer zieht in Erwäpng :

Paul Niederer hat nur in Zürich gehandelt. Seine Tat

allein führte jedoch den angestrebten Erfolg nicht herbei,

denn Niederer liess sich den Pelzmantel nicht in Zürich

übergeben, sondern veranlasste die getäuschte Firma, ihn

nach Bern zu senden. Damit die Post ihn dort Hanna.

Salm aushändigte, bedurfte es einer weiteren Täuschung :

Ranna Salm musste dem Postb0ten vortäuschen, sie sei

die Empfängerin der Sendung oder sei ermächtigt, das

Paket für die Empfängerin anzunehmen. Falls sie aber

einfach geschwiegen hat, hat sie arglistig den beim Post-

boten bestehenden Irrtum benutzt, . wonach Ida Salm-

von Grosschopff bei Familie Niederer wohne und die

Sendung dort einem Hausgeno~sen zu Randen der Empfän-

gerin abgegeben werden dürfe. Nur durch das Zusammen-

wirken von Paul Niederer und Ranna Salm ist der Erfolg

herbeigeführt worden. Beide haben sich zu diesem Zwecke

zusammengetan, sind Mittäter. Wer der geistige Urheber

des Planes ist und damit den andern zur Tat bestimmt

hat, ist unerheblich.

Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind

die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung

zuerst angehoben wurde (Art. 349 Abs. 2 StGB). Im

vorliegenden Falle ist dies in Bern geschehen, dem Orte,

wo Ranna Salm gehandelt hat . .Zuständig sind daher die

Behörden des Kantons Bern .

·

Ob Margrit Nlederer ebenfalls Mittäterin oder ob sie

Gehülfin oder Anstifterin ist, kann dahingestellt bleiben,

da diese Frage nach Art. 349 StGB den Gerichtsstand

nicht beeinflusst.

Demnach erkennt die Anklage/cammer :

Zu.r Verfolgung und Beurteilung der Eheleute Niederer-

Salm und der Ranna Salm werden die Behörden des

Kantons Bern berechtigt und verpflichtet erklärt.

Verfahren. N• 27.

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27. Urteil des Kassationshofes vom 11. llai 1945 i. S. Stolz

gegen Ochse.

Art. 270 Abs. 3 BStrP. Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen

Einstellungsbeschluss steht dem Priva.tstrafklä.ger auch dann

nicht zu, wenn der öffentliche Ankläger nicht formell in Partei-

stellung vor einer besonderen Überweisungsbehörde aufgetreten

ist, sondern, sei es endgültig, sei es als erste Instanz, selber

über die Anklageerhebung entschieden hat.

Art. 270 al. 3 PPI!'. L'a.ccusateur prive n'a pas non plus qualite

pour se pourvoir en nullite contre une ordonnance de non-Heu

da.ns le cas ou l'accusa.teur public n'est pas, da.ns la forme,

intervenu comme pa.rtie deva.nt une autorite de renvoi spOOiale,

mais ou il a, soit a titre definitif, soit en premiere insta.nce,

dooide lui-meme du sort de l'accusation.

Art. 270 cp. 3 PPF (dizione dell'art. 168 II nuova OGF). L'accu-

satore privato non ha veste per ricorrere per cassazione contro

un decreto di non doversi procedere a.nche nel ca.so in cui

l'accusa.tore pubblico non sia formalmente intervenuto come

soggetto processuale innanzi ad una speciale autorita di rinvio

a giudizio, ma abbia deciso, definitivamente o in prima istanza.,

del promovimento dell'accusa.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat durch Be-

schluss vom 14. März 1945 die von den Beschwerdeführern

gegen Dr. Ochse eingeleitete Privatklage wegen Irre-

führung der Rechtspflege und falschen Zeugnisses ein-

gestellt. Auf Rekurs der Privatkläger hat die Überwei-

sungsbehörde am 17. April 1945 den Beschluss bestätigt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen diesen Beschluss sind

die Beschwerdeführer nicht legitimiert. Dem Privatstraf-

kläger steht gemäss Art. 270 BStrP in Strafsachen, die

nicht nur auf Antrag verfolgt werden, die Nichtigkeits-

beschwerde nur zu, wenn er die Strafverfolgung ohne

Beteiligung des öffentlichen Anklägers durchgeführt hat.

Hält der öffentliche Ankläger dafür, dass die Interessen

der Allgemeinheit die Fortsetzung der Strafverfolgung

nicht heischen, so soll nicht das Privatinteresse des Ge-

schädigten sie erzwingen können; nur Wo das Gesetz

dem Geschädigten ein eigenes Recht darä.u.f, dass der

Staat strafend einschreite, zugesteht (Strafantrag), soll

dies möglich sein. Dieser gesetzgeberische Grund der

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Verfahren. No 27.

Vorschrift erlaubt nicht, zu unterscheiden, ob der Staats-

anwalt formell in Parteistellung vor einer besondern

Überweisungsinstanz aufgetreten ist oder ob er selber

über die Anklageerhebung entschieden hat, sei es end-

gültig, sei es, wie in Basel, als erste Instanz. Der Sache

nach standen hier wie dort Privatstrafkläger und öffent-

licher Ankläger mit abweichender Stellungnahme im

Verfahren.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

I. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

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28. Urteil des Kassationshofes vom 13. .Juli 1945 i. S. Staats-

anwaltschaft des Kantons Sehaffbausen gegen Micheli.

Art. 119 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Gewerbsmässigkeit der Abtreibung.

Art. 119 eh. 3 al. 2 OP. Faire metier de l'avortement.

Art .. 119, cifra 3, ep. 2 OP. Fa.r mestiere delle pratiche abortive.

A. -

Lina Micheli nahm von 1939 bis 1940 in zwei

Fällen an Frauen, deren Schwangerschaft der Staatsanwalt

nicht für bewiesen hält, gegen Bezahlung von je Fr. 80.-

bis 100.- unter Verwendung eines Gebärmutterspiegels

und einer Metallspritze mit sondenf örmigem Ansatzrohr

einen Eingriff vor, der den Abgang der Leibesfrucht hätte

bewirken sollen. Im Februar 1944 trieb sie der Rosa

Schmucki durch vier gleichartige Eingri:ffe die Frucht ab.

Louis Pastori, Bräutigam der Rosa Schmucki, bezahlte der

Abtreiberin hiefür Fr. 60.- oder 80.-. Im März 1944

führte er Hilda Fey, deren Schwangerschaft er selber

erfolglos zu unterbrechen versucht hatte, zu Lina Micheli.

Diese trieb der Schwangeren die Leibesfrucht ab, die mög-

licherweise schon vor dem Eingriff tot, auf jeden Fall aber

noch nicht abgestossen war. Der Schwängerer bezahlte ihr

für die Tat Fr. 300.-.

B.-: Am 4. Mai 1945 erklärte das Obergericht des Kan-

tons Schaffhausen Lina Micheli für die an Rosa Schmucki

und Hilda Fey vorgenommenen Handlungen der Abtrei-

bung im Sinne von Art. 119 Ziff. 1 StGB schuldig und

verurteilte sie zu acht Monaten Gefängnis. Das Merkmal

der Gewerbsmässigkeit (Art. 119 Ziff. 3 StGB) verneinte es,

weil die Angeklagte sich lediglich in vier Fällen der Ab-

treibung schuldig gemacht habe, wobei die beiden Fälle

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