opencaselaw.ch

71_IV_102

BGE 71 IV 102

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

102

Strafgesetzbuch. N° 25.

ou se sera livre 8. des· voies de fait sur eux pendant qu'ils

y procedaient ». Les. recourants invoquent le fait qu,e,

malgre Ia resistance opposee, les agents de police sont

finalement parvenus 8. les a.rreter et a les incarcerer. I1s

en deduisent qu'ils ne peuvent etre punis que pour tenta-

tive du delit reprime par l'a.rt. 285 CP, parce que, pour

etre consommee, cette infraction supposerait que l'a.utorite

ou, Ie fonctionnaire n'a pas du tout pu accomplir sa mis-

sion. Cette these est erronee. Le mot « empeche » employe

par la loi ne vise pas uniquement un empechement absolu.

Empecher, c'est entraver quelqu'un, non necessairement

Ie mettre dans l'impossibilite d'agir. Aussi bien le texte

allemand de l'art. 285 CP parle-t-il de« hindern», non de

« verhindern ».Dans la note qui figure en marge de l'art. 286

visant la resistance a l'autoi.ite sans menace ni violence·

le texte fran9ais rend le mot «Hinderung» par « opposi-

tion ». Empecher une autorite ou un fonctionnaire de faire

un acte rentrant dans ses fonctions, c'est donc, au sens

de ces dispositions legales, entre.ver son action, y mettre

obstacle, que l'auteur parvienne a ses fin.s ou que l'agent

de l'autorit6 reussisse a, briser la resistance qui lui est

opposee. Lorsque, pour resister, l'auteur use de violence

ou de menace, le delit de l'art. 285 _est consomme.

25. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes

vom 27. Aprll 1945 i. S. Lfidemann gegen Staatsanwaltschaft

des Kantons Sehwyz.

Art. 335 Zi//. 1 Abs. 1 StGB.

Das Strafgesetzbuch (Art. 258 ff.) regelt die Verletzung des öffent-

lichen Friedens nicht abschliessend; § 31 Abs. 2 des schwyze-

rischen EG zum StGB verstösst n,icht gegen Bundesrecht.

Diese Bestimmung da.rf aber nicht angewendet werden, um

Angriffe a~ !1ie Ehre von Behörden oder Beamten bloss wegen

ihres bele1d1genden Inhalts als kantonale V bertretung zu

bestrafen.

Art. 335 eh. 1al.1 OP.

Le Code penal suisse (art. 258 ss) ne regit pas d'u.ne fa.eon com-

plete le doma.ine des a.tteintes a la pa.ix publiqQe; le § 31. al.

2 de la. loi schwyzoise d'introduction du Code pena.l ne viole

Strafgesetzbuch. No 25.

103

pas le droit federa.I. Mais cette disposition ne doit pas etre

a.ppliquee a l'effet de reprimer a titre de contra.vention de

droit ca.ntonal, uniq11ement a cause de Ieur ca.ra.ctere outra.-

gea.nt, des a.tteintes a l 'honneur contre des a.11torites. ou des

fonctionnaires.

Art. 335 oifra 1 cp. 1 OP.

Il Codice penale svizzero (art. 258 ss.) non disciplina. in modo

esa.uriente i reati contro la. tra.nquillit8. pubblica; il § 31 cp.

2 della. !egge svittese di applica.zione del CP non e inconci-

Iiabile con il diritto federa.le. Tale disposizione non puo pero

essere a.pplica.ta. ai fini di reprimere a titolo di contra.vven-

zione · di diritto cantonale degli affronti a.ll'onore di autorita

o di funzionari solo a. ca.usa. del loro cara.ttere offensivo.

Adolf Lüdemann liess der Bevölkerung von Gersau ein

vervie1fältigtes Rundschreiben Nr. VII vom 24. April

1943 verteilen, worin er sie über seine Bemühungen um

das Zustandekommen einer Initiative für die Einführung

des Urnensystems bei Wahlen und Abstimmungen in

Gersau unterrichtete und worin die Sätze stehen : « Glaubt

ihr wirklich, liebe Mitbürger, dass dieser ständige Kampf

gegen die Willkür mir Vergnügen macht ~ ... Aber ·wo ist

der oder die Bürger, die sich getrauen, offen gegen die

hiesigen, an die Vogtzeiten gemahnenden Verhältnisse

aufzutreten ~ »

In einem Rundschreiben Nr. VIII vom 29. April 1943,

das Lüdemann im gleichen Kreise verteilen liess, erörterte

er, wie es in Gersau mit dem Recht und der Freiheit des

Bürgers bestellt sei. Er führte unter anderem aus : « Da

fasste die Gemeinde am 7. Mai 1939 in zweimaliger Ab-

stimmung mit grosser Mehrheit den Beschluss, dass die

Bezirksratsverhandlungen veröffentlicht werden sollten.

Es geschieht aber nicht, der Volkswille wird einfach

missachtet. Vermutlich ist es der Landschreiber, der

kraft seiner vielen Ämter überall -

man kann schon

sagen unheilvollen· -

Einfluss ausübt, der sich der Aus-

fü.hru.ng dieses Beschlusses widersetzt ... Man hat mich

schon mit allen möglichen Mitteln und Schikanen bekämpft,

das wundert mich nun durchaus nicht, habe ich doch

noch nie gehört oder gelesen, dass Bürger, die sich einer

Willkürherrschaft widersetzen, von den Vögten belohnt

worden sind. »

Strafgesetzbuch. N• 25.

Am 21. Januar 1944 schickte Lüdemann den Mit-

gliedern des Bezirksrates von Gersau und weiteren Per-

sol}.en ein an den Bezirksrat gerichtetes Schreiben, in

welchem er unter Anführung verschiedener Beispiele den

Landschreiber der unsachlichen, unrichtigen und lügen-

haften Protokollierung bezichtigte. In diesem Schreiben

warf er ferner dem Bezirksrat vor, er habe bei der Korrek-

tion der Strasse Vitznau-Gersau vertragswidrig (entgegen

dem zwischen dem Bezirk und dem Kanton abgeschlosse-

nen Vertrag) die Verschmälerung des Trottoirs beschlossen

und die Bauarbeiten für das Los II ohne Ausschreibung

vergeben sowie Lüdema.nn verschiedene unberechtigte

Abzüge a.n der Enteignungsentschädigung gemacht. End-

lich behauptete er, der Landschreiber bereichere sich

ungerechtfertigt, indem er von jeder Bussenverfügung,

von Briefen, Bescheinigungen usw. mehr oder weniger

berechtigte Schreibgebühren beziehe.

Lüdemann wurde vom Kantonsgericht von Schwyz

für die Abfassung und Verbreitung der drei Schriftstücke

wegen Störung des öffentlichen Vertrauens im Sinne von

§ 31 Abs. 2 des schwyzerischen EG zum StGB und für

die Abfassung und Versendung des Schreibens vom 21.

Januar 1944 ausserdem wegen Verleumdung im Sinne

von Art. 174 StGB bestraft. Er erklärte die Nichtigkeits-

beschwerde, indem er unter anderem geltend machte,

§ 31 Abs. 2 EG zum StGB sei bwdesrechtswidrig.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

..... .

.2. -

Nach § 31 schwyz. EG zum StG'B wird mit Haft

oder 'Busse bestraft, «wer durch Missbrauch von Alarm-

zeichen, fälsche Notrufe, namentlich durch fälschen

Feueralarm Angst und Schrecken verursacht» (Abs. 1),

und « wer fälsche Gerüchte oder Nachrichten, die zur

Beunruhigung oder Störung des öffentlichen Vertrauens

geeignet sind, ausstreut oder verbreitet, ohne hinreichen-

den Grund, sie für wahr zu halten» (Abs . .2). Diese Be-

stimmung, deren Tatbestände im Randtitel als « Ver-

Strafgesetzbuch. N• 25.

105

ursachung von Schrecken und Misstrauen » bezeichnet

werden, ist unter die Übertretungen « gegen den öffent-

lichen Frieden » eingereiht. Ihre Tatbestände stellen in

der Tat Angriffe auf dieses Rechtsgut dar, insbesondere

auch der Tatbestand des zweiten Absatzes.

Strafbestimmungen gegen die Verletzung des öffent-

lichen Friedens enthält auch das Strafgesetzbuch (zwölf-

ter Titel). Es handelt sich jedoch um eine Auslese von

nur wenigen Tatbeständen, die der eidgenössische Gesetz-

geber wegen ihrer besonderen Bedeutung zu Verbrechen

beziehungsweise Vergehen erhoben hat. Es sind dies die

Verbrechen der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258)

und der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen (Art.

.259) und die Vergehen des Landfriedensbruchs (Art . .260}

und der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art.

.261), während die weiteren Bestimmungen des zwölften

Titels (Art. 26.2 bis .264), streng genommen, nicht strafbare

Hardlungen gegen den öffentlichen Frieden ordnen.

Somit bleibt für kantonale Obertretungen in diesem

Bereiche grundsätzlich Raum. Insbesondere schliesst nicht

Art. 258 StGB den § 31 des schwyzerischen EG aus.

Jener behandelt die Schreckung der Bevölkerung durch

Drohung mit einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum,

namentlich durch Drohung mit Mord, Plünderung oder

Brand, also eine sehr schwere strafbare Handlung, während

dieser sich mit ungleich leichteren Tatbeständen befasst.

Der Entwurf des Strafgesetzbuches sah denn auch neben

der dem Art. 258 StGB entsprechenden Bestimmung

(Art. 224 E) in Art. 330 als Übertretung einen Tatbestand

vor, der inhaltlich ungefähr dem Absatz l des § 31 des

schwyz. EG entsprach, nämlich als strafbar erklärte,

«wer vorsätzlich die Bevölkerung durch falsche Nach-

richten in Angst und Schrecken versetzt » sowie « wer

vorsätzlich eine Menschenmenge ohne Grund, so nament-

lich durch fälschen Feuerruf, erschreckt ». Die eidgenös-

sischen Räte strichen ihn mit sechzehn anderen Tat-

beständen, estrafte es den Beschwerdeführer für die Abfassung und

Verbreitung der Rundschreiben VII und VIII nicht

ausserdem nach den eidgenössischen Bestimmungen über

Ehrverletzung, aber einzig deshalb nicht, weil die Belei-

digten ihren verspätet gestellten Strafantrag zurückgezo-

gen haben. Alle in diesen Rundschreiben enthaltenen

Wendungen, welche die Vorinstanz als strafbar ansieht,

sind Angriffe auf die Ehre und hätten höchstens nach

eidgenössischem Recht bestraft werden dürfen. Das

gleiche gilt für die Vorwürfe, welche der Beschwerde-

führer in seinem Schreiben vom 21. Januar 1944 erhob6n

hat. Die Vorinstanz hat sie denn auch alle sowohl als

Übertretu,ng nach § 31 Abs. 2 EG als auch als Verleum-

dung nach Art. 174 StGB gewürdigt, in der Annahme,

ihr Inhalt sei verleumderisch und störe deshalb das

öffentliche Vertrauen in den Landschreiber.

Die beiden angefochtenen Urteile sind daher aufzu-

heben. Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer von

der Anklage der Übertretung des § 31 Abs. 2 EG frei-

zusprechen.