Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 ..... .
.2. -
Nach § 31 schwyz. EG zum StG'B wird mit Haft
oder 'Busse bestraft, «wer durch Missbrauch von Alarm-
zeichen, fälsche Notrufe, namentlich durch fälschen
Feueralarm Angst und Schrecken verursacht» (Abs. 1),
und « wer fälsche Gerüchte oder Nachrichten, die zur
Beunruhigung oder Störung des öffentlichen Vertrauens
geeignet sind, ausstreut oder verbreitet, ohne hinreichen-
den Grund, sie für wahr zu halten» (Abs . .2). Diese Be-
stimmung, deren Tatbestände im Randtitel als « Ver-
Strafgesetzbuch. N• 25.
105
ursachung von Schrecken und Misstrauen » bezeichnet
werden, ist unter die Übertretungen « gegen den öffent-
lichen Frieden » eingereiht. Ihre Tatbestände stellen in
der Tat Angriffe auf dieses Rechtsgut dar, insbesondere
auch der Tatbestand des zweiten Absatzes.
Strafbestimmungen gegen die Verletzung des öffent-
lichen Friedens enthält auch das Strafgesetzbuch (zwölf-
ter Titel). Es handelt sich jedoch um eine Auslese von
nur wenigen Tatbeständen, die der eidgenössische Gesetz-
geber wegen ihrer besonderen Bedeutung zu Verbrechen
beziehungsweise Vergehen erhoben hat. Es sind dies die
Verbrechen der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258)
und der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen (Art.
.259) und die Vergehen des Landfriedensbruchs (Art . .260}
und der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art.
.261), während die weiteren Bestimmungen des zwölften
Titels (Art. 26.2 bis .264), streng genommen, nicht strafbare
Hardlungen gegen den öffentlichen Frieden ordnen.
Somit bleibt für kantonale Obertretungen in diesem
Bereiche grundsätzlich Raum. Insbesondere schliesst nicht
Art. 258 StGB den § 31 des schwyzerischen EG aus.
Jener behandelt die Schreckung der Bevölkerung durch
Drohung mit einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum,
namentlich durch Drohung mit Mord, Plünderung oder
Brand, also eine sehr schwere strafbare Handlung, während
dieser sich mit ungleich leichteren Tatbeständen befasst.
Der Entwurf des Strafgesetzbuches sah denn auch neben
der dem Art. 258 StGB entsprechenden Bestimmung
(Art. 224 E) in Art. 330 als Übertretung einen Tatbestand
vor, der inhaltlich ungefähr dem Absatz l des § 31 des
schwyz. EG entsprach, nämlich als strafbar erklärte,
«wer vorsätzlich die Bevölkerung durch falsche Nach-
richten in Angst und Schrecken versetzt » sowie « wer
vorsätzlich eine Menschenmenge ohne Grund, so nament-
lich durch fälschen Feuerruf, erschreckt ». Die eidgenös-
sischen Räte strichen ihn mit sechzehn anderen Tat-
beständen,<< in der Meinung, dass es Sache des kantonalen
Polizeistrafrechts sei, hier zum Rechten zu sehen », da.
106
Strafgesetzbuch. No 25.
diese Tatbestände 11 doch derart untergeordnete Dinge »
seien und « lokal oftmals so verschieden aufgefasst »
W'Ül'den, dass sie nicht ins Strafgesetzbuch gehörten
(Sten. BuJ,1. NR, Sonderausgabe S. 506 ff.). Der Kanton
Schwyz hat freilich den vom Bundesgesetzgeber auf-
gegebenen Tatbestand insofern erweitert, als § 31 EG
neben der Verursachung von Angst und Schrecken durch
falschen Alarm (Abs. 1) auch schon die Verbreitung fal-
scher Gerüchte oder Nachrichten, welche bloss zur Beun-
ruhigung oder Störung des öffentlichen Vertrauens geeignet
sind (Abs. 2), mit Strafe bedroht. Diese Erweiterung ist
jedoch grundsätzlich nicht unzulässig, steht doch fest,
dass der Bundesgesetzgeber das dem Schutze des öffent-
lichen Friedens dienende Übertretungsstrafrecht schlecht-
hin, nicht bloss so wie es im Entwurfe für die eidgenössi-
sche Regelung vorgesehen war, überlassen wollte. Es wäre
ja auch nicht einzusehen, weshalb die Bestrafung dessen,
der durch falsche Nachrichten bloss das öffentliche Ver-
trauen beunruhigt oder stört, nicht Gegenstand des
kantonalen Übertretungsstrafrechts sein dürfte, während
der weitergehende Angriff auf den öffentlichen Frieden,
die Versetzung der Bevölkerung in Angst und Schrecken,
von den Kantonen als Übertretung erklärt werden darf.
§ 31 Abs. 2 schwyz. EG zum StGB verletzt daher nicht
Bundesrecht.
E. 3 Die Anwendung dieser Bestimmung darf aber nicht
dazu führen, dass Angriffe auf die Ehre von Behörden oder
Beamten bloss wegen ihres beleidigenden Inhalts als
kantonale Übertretung bestraft werden. Das eidgenössi-
sche Strafrecht regelt die Angriffe auf die Ehre abschlies-
send, und zwar ohne Unterschied, ob der Beleidigte
Privatperson, Beamter oder Mitglied einer Behörde ist.
Es hat die verschiedenen aufgehobenen kantonalen Straf-
gesetzen geläufige Sonderbehandlung der Amtsehrbelei-
digung, d. h. des Angriffs auf das Ansehen einer &hörde
oder eines Amts, nicht übernommen, in der ·Meinung,
dass das öffentliche Gemeinwesen dieses Schutzes nicht
Strafgesetzbuch. No 25.
107
bedürfe, vielmehr der Schutz der Ehre des einzelnen
Behördemitgliedes oder Amtsinhabers als eines ihm
persönlich zustehenden Rechtsgutes genüge (BGE 69 IV
81). Das Schweigen des Strafgesetzbuches ist ein qualifi-
ziertes. Es lässt nicht zu, dass die Kantone die Amtsehr-
beleidigung regeln, sei es ausdrücklich unter dieser, sei
es unter einer anderen Bezeichnung.
Da die Vorinstanz in den Angriffen auf die Ehre des
Bezirksrates und des Landschreibers eine Störung des
öffentlichen Vertrauens im Sinne des § 31 Abs. 2 .EG er-
blickt und den Beschwerdeführer in Anwendung dieser
Bestimmung bestraft hat, verstossen die beiden Urteile
gegen diesen Grundsatz des eidgenössischen Rechtes.
Das Kantonsgericht hat die erwähnte Bestimmung nur
wegen des beleidigenden Inhalts der dem Beschwerde-
ührer zur Last gelegten Äusserungen angewendet. Wohl
>estrafte es den Beschwerdeführer für die Abfassung und
Verbreitung der Rundschreiben VII und VIII nicht
ausserdem nach den eidgenössischen Bestimmungen über
Ehrverletzung, aber einzig deshalb nicht, weil die Belei-
digten ihren verspätet gestellten Strafantrag zurückgezo-
gen haben. Alle in diesen Rundschreiben enthaltenen
Wendungen, welche die Vorinstanz als strafbar ansieht,
sind Angriffe auf die Ehre und hätten höchstens nach
eidgenössischem Recht bestraft werden dürfen. Das
gleiche gilt für die Vorwürfe, welche der Beschwerde-
führer in seinem Schreiben vom 21. Januar 1944 erhob6n
hat. Die Vorinstanz hat sie denn auch alle sowohl als
Übertretu,ng nach § 31 Abs. 2 EG als auch als Verleum-
dung nach Art. 174 StGB gewürdigt, in der Annahme,
ihr Inhalt sei verleumderisch und störe deshalb das
öffentliche Vertrauen in den Landschreiber.
Die beiden angefochtenen Urteile sind daher aufzu-
heben. Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer von
der Anklage der Übertretung des § 31 Abs. 2 EG frei-
zusprechen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
102
Strafgesetzbuch. N° 25.
ou se sera livre 8. des· voies de fait sur eux pendant qu'ils
y procedaient ». Les. recourants invoquent le fait qu,e,
malgre Ia resistance opposee, les agents de police sont
finalement parvenus 8. les a.rreter et a les incarcerer. I1s
en deduisent qu'ils ne peuvent etre punis que pour tenta-
tive du delit reprime par l'a.rt. 285 CP, parce que, pour
etre consommee, cette infraction supposerait que l'a.utorite
ou, Ie fonctionnaire n'a pas du tout pu accomplir sa mis-
sion. Cette these est erronee. Le mot « empeche » employe
par la loi ne vise pas uniquement un empechement absolu.
Empecher, c'est entraver quelqu'un, non necessairement
Ie mettre dans l'impossibilite d'agir. Aussi bien le texte
allemand de l'art. 285 CP parle-t-il de« hindern», non de
« verhindern ».Dans la note qui figure en marge de l'art. 286
visant la resistance a l'autoi.ite sans menace ni violence·
le texte fran9ais rend le mot «Hinderung» par « opposi-
tion ». Empecher une autorite ou un fonctionnaire de faire
un acte rentrant dans ses fonctions, c'est donc, au sens
de ces dispositions legales, entre.ver son action, y mettre
obstacle, que l'auteur parvienne a ses fin.s ou que l'agent
de l'autorit6 reussisse a, briser la resistance qui lui est
opposee. Lorsque, pour resister, l'auteur use de violence
ou de menace, le delit de l'art. 285 _est consomme.
25. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes
vom 27. Aprll 1945 i. S. Lfidemann gegen Staatsanwaltschaft
des Kantons Sehwyz.
Art. 335 Zi//. 1 Abs. 1 StGB.
Das Strafgesetzbuch (Art. 258 ff.) regelt die Verletzung des öffent-
lichen Friedens nicht abschliessend; § 31 Abs. 2 des schwyze-
rischen EG zum StGB verstösst n,icht gegen Bundesrecht.
Diese Bestimmung da.rf aber nicht angewendet werden, um
Angriffe a~ !1ie Ehre von Behörden oder Beamten bloss wegen
ihres bele1d1genden Inhalts als kantonale V bertretung zu
bestrafen.
Art. 335 eh. 1al.1 OP.
Le Code penal suisse (art. 258 ss) ne regit pas d'u.ne fa.eon com-
plete le doma.ine des a.tteintes a la pa.ix publiqQe; le § 31. al.
2 de la. loi schwyzoise d'introduction du Code pena.l ne viole
Strafgesetzbuch. No 25.
103
pas le droit federa.I. Mais cette disposition ne doit pas etre
a.ppliquee a l'effet de reprimer a titre de contra.vention de
droit ca.ntonal, uniq11ement a cause de Ieur ca.ra.ctere outra.-
gea.nt, des a.tteintes a l 'honneur contre des a.11torites. ou des
fonctionnaires.
Art. 335 oifra 1 cp. 1 OP.
Il Codice penale svizzero (art. 258 ss.) non disciplina. in modo
esa.uriente i reati contro la. tra.nquillit8. pubblica; il § 31 cp.
2 della. !egge svittese di applica.zione del CP non e inconci-
Iiabile con il diritto federa.le. Tale disposizione non puo pero
essere a.pplica.ta. ai fini di reprimere a titolo di contra.vven-
zione · di diritto cantonale degli affronti a.ll'onore di autorita
o di funzionari solo a. ca.usa. del loro cara.ttere offensivo.
Adolf Lüdemann liess der Bevölkerung von Gersau ein
vervie1fältigtes Rundschreiben Nr. VII vom 24. April
1943 verteilen, worin er sie über seine Bemühungen um
das Zustandekommen einer Initiative für die Einführung
des Urnensystems bei Wahlen und Abstimmungen in
Gersau unterrichtete und worin die Sätze stehen : « Glaubt
ihr wirklich, liebe Mitbürger, dass dieser ständige Kampf
gegen die Willkür mir Vergnügen macht ~ ... Aber ·wo ist
der oder die Bürger, die sich getrauen, offen gegen die
hiesigen, an die Vogtzeiten gemahnenden Verhältnisse
aufzutreten ~ »
In einem Rundschreiben Nr. VIII vom 29. April 1943,
das Lüdemann im gleichen Kreise verteilen liess, erörterte
er, wie es in Gersau mit dem Recht und der Freiheit des
Bürgers bestellt sei. Er führte unter anderem aus : « Da
fasste die Gemeinde am 7. Mai 1939 in zweimaliger Ab-
stimmung mit grosser Mehrheit den Beschluss, dass die
Bezirksratsverhandlungen veröffentlicht werden sollten.
Es geschieht aber nicht, der Volkswille wird einfach
missachtet. Vermutlich ist es der Landschreiber, der
kraft seiner vielen Ämter überall -
man kann schon
sagen unheilvollen· -
Einfluss ausübt, der sich der Aus-
fü.hru.ng dieses Beschlusses widersetzt ... Man hat mich
schon mit allen möglichen Mitteln und Schikanen bekämpft,
das wundert mich nun durchaus nicht, habe ich doch
noch nie gehört oder gelesen, dass Bürger, die sich einer
Willkürherrschaft widersetzen, von den Vögten belohnt
worden sind. »
Strafgesetzbuch. N• 25.
Am 21. Januar 1944 schickte Lüdemann den Mit-
gliedern des Bezirksrates von Gersau und weiteren Per-
sol}.en ein an den Bezirksrat gerichtetes Schreiben, in
welchem er unter Anführung verschiedener Beispiele den
Landschreiber der unsachlichen, unrichtigen und lügen-
haften Protokollierung bezichtigte. In diesem Schreiben
warf er ferner dem Bezirksrat vor, er habe bei der Korrek-
tion der Strasse Vitznau-Gersau vertragswidrig (entgegen
dem zwischen dem Bezirk und dem Kanton abgeschlosse-
nen Vertrag) die Verschmälerung des Trottoirs beschlossen
und die Bauarbeiten für das Los II ohne Ausschreibung
vergeben sowie Lüdema.nn verschiedene unberechtigte
Abzüge a.n der Enteignungsentschädigung gemacht. End-
lich behauptete er, der Landschreiber bereichere sich
ungerechtfertigt, indem er von jeder Bussenverfügung,
von Briefen, Bescheinigungen usw. mehr oder weniger
berechtigte Schreibgebühren beziehe.
Lüdemann wurde vom Kantonsgericht von Schwyz
für die Abfassung und Verbreitung der drei Schriftstücke
wegen Störung des öffentlichen Vertrauens im Sinne von
§ 31 Abs. 2 des schwyzerischen EG zum StGB und für
die Abfassung und Versendung des Schreibens vom 21.
Januar 1944 ausserdem wegen Verleumdung im Sinne
von Art. 174 StGB bestraft. Er erklärte die Nichtigkeits-
beschwerde, indem er unter anderem geltend machte,
§ 31 Abs. 2 EG zum StGB sei bwdesrechtswidrig.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
..... .
.2. -
Nach § 31 schwyz. EG zum StG'B wird mit Haft
oder 'Busse bestraft, «wer durch Missbrauch von Alarm-
zeichen, fälsche Notrufe, namentlich durch fälschen
Feueralarm Angst und Schrecken verursacht» (Abs. 1),
und « wer fälsche Gerüchte oder Nachrichten, die zur
Beunruhigung oder Störung des öffentlichen Vertrauens
geeignet sind, ausstreut oder verbreitet, ohne hinreichen-
den Grund, sie für wahr zu halten» (Abs . .2). Diese Be-
stimmung, deren Tatbestände im Randtitel als « Ver-
Strafgesetzbuch. N• 25.
105
ursachung von Schrecken und Misstrauen » bezeichnet
werden, ist unter die Übertretungen « gegen den öffent-
lichen Frieden » eingereiht. Ihre Tatbestände stellen in
der Tat Angriffe auf dieses Rechtsgut dar, insbesondere
auch der Tatbestand des zweiten Absatzes.
Strafbestimmungen gegen die Verletzung des öffent-
lichen Friedens enthält auch das Strafgesetzbuch (zwölf-
ter Titel). Es handelt sich jedoch um eine Auslese von
nur wenigen Tatbeständen, die der eidgenössische Gesetz-
geber wegen ihrer besonderen Bedeutung zu Verbrechen
beziehungsweise Vergehen erhoben hat. Es sind dies die
Verbrechen der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258)
und der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen (Art.
.259) und die Vergehen des Landfriedensbruchs (Art . .260}
und der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art.
.261), während die weiteren Bestimmungen des zwölften
Titels (Art. 26.2 bis .264), streng genommen, nicht strafbare
Hardlungen gegen den öffentlichen Frieden ordnen.
Somit bleibt für kantonale Obertretungen in diesem
Bereiche grundsätzlich Raum. Insbesondere schliesst nicht
Art. 258 StGB den § 31 des schwyzerischen EG aus.
Jener behandelt die Schreckung der Bevölkerung durch
Drohung mit einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum,
namentlich durch Drohung mit Mord, Plünderung oder
Brand, also eine sehr schwere strafbare Handlung, während
dieser sich mit ungleich leichteren Tatbeständen befasst.
Der Entwurf des Strafgesetzbuches sah denn auch neben
der dem Art. 258 StGB entsprechenden Bestimmung
(Art. 224 E) in Art. 330 als Übertretung einen Tatbestand
vor, der inhaltlich ungefähr dem Absatz l des § 31 des
schwyz. EG entsprach, nämlich als strafbar erklärte,
«wer vorsätzlich die Bevölkerung durch falsche Nach-
richten in Angst und Schrecken versetzt » sowie « wer
vorsätzlich eine Menschenmenge ohne Grund, so nament-
lich durch fälschen Feuerruf, erschreckt ». Die eidgenös-
sischen Räte strichen ihn mit sechzehn anderen Tat-
beständen,<< in der Meinung, dass es Sache des kantonalen
Polizeistrafrechts sei, hier zum Rechten zu sehen », da.
106
Strafgesetzbuch. No 25.
diese Tatbestände 11 doch derart untergeordnete Dinge »
seien und « lokal oftmals so verschieden aufgefasst »
W'Ül'den, dass sie nicht ins Strafgesetzbuch gehörten
(Sten. BuJ,1. NR, Sonderausgabe S. 506 ff.). Der Kanton
Schwyz hat freilich den vom Bundesgesetzgeber auf-
gegebenen Tatbestand insofern erweitert, als § 31 EG
neben der Verursachung von Angst und Schrecken durch
falschen Alarm (Abs. 1) auch schon die Verbreitung fal-
scher Gerüchte oder Nachrichten, welche bloss zur Beun-
ruhigung oder Störung des öffentlichen Vertrauens geeignet
sind (Abs. 2), mit Strafe bedroht. Diese Erweiterung ist
jedoch grundsätzlich nicht unzulässig, steht doch fest,
dass der Bundesgesetzgeber das dem Schutze des öffent-
lichen Friedens dienende Übertretungsstrafrecht schlecht-
hin, nicht bloss so wie es im Entwurfe für die eidgenössi-
sche Regelung vorgesehen war, überlassen wollte. Es wäre
ja auch nicht einzusehen, weshalb die Bestrafung dessen,
der durch falsche Nachrichten bloss das öffentliche Ver-
trauen beunruhigt oder stört, nicht Gegenstand des
kantonalen Übertretungsstrafrechts sein dürfte, während
der weitergehende Angriff auf den öffentlichen Frieden,
die Versetzung der Bevölkerung in Angst und Schrecken,
von den Kantonen als Übertretung erklärt werden darf.
§ 31 Abs. 2 schwyz. EG zum StGB verletzt daher nicht
Bundesrecht.
3. -
Die Anwendung dieser Bestimmung darf aber nicht
dazu führen, dass Angriffe auf die Ehre von Behörden oder
Beamten bloss wegen ihres beleidigenden Inhalts als
kantonale Übertretung bestraft werden. Das eidgenössi-
sche Strafrecht regelt die Angriffe auf die Ehre abschlies-
send, und zwar ohne Unterschied, ob der Beleidigte
Privatperson, Beamter oder Mitglied einer Behörde ist.
Es hat die verschiedenen aufgehobenen kantonalen Straf-
gesetzen geläufige Sonderbehandlung der Amtsehrbelei-
digung, d. h. des Angriffs auf das Ansehen einer &hörde
oder eines Amts, nicht übernommen, in der ·Meinung,
dass das öffentliche Gemeinwesen dieses Schutzes nicht
Strafgesetzbuch. No 25.
107
bedürfe, vielmehr der Schutz der Ehre des einzelnen
Behördemitgliedes oder Amtsinhabers als eines ihm
persönlich zustehenden Rechtsgutes genüge (BGE 69 IV
81). Das Schweigen des Strafgesetzbuches ist ein qualifi-
ziertes. Es lässt nicht zu, dass die Kantone die Amtsehr-
beleidigung regeln, sei es ausdrücklich unter dieser, sei
es unter einer anderen Bezeichnung.
Da die Vorinstanz in den Angriffen auf die Ehre des
Bezirksrates und des Landschreibers eine Störung des
öffentlichen Vertrauens im Sinne des § 31 Abs. 2 .EG er-
blickt und den Beschwerdeführer in Anwendung dieser
Bestimmung bestraft hat, verstossen die beiden Urteile
gegen diesen Grundsatz des eidgenössischen Rechtes.
Das Kantonsgericht hat die erwähnte Bestimmung nur
wegen des beleidigenden Inhalts der dem Beschwerde-
ührer zur Last gelegten Äusserungen angewendet. Wohl
>estrafte es den Beschwerdeführer für die Abfassung und
Verbreitung der Rundschreiben VII und VIII nicht
ausserdem nach den eidgenössischen Bestimmungen über
Ehrverletzung, aber einzig deshalb nicht, weil die Belei-
digten ihren verspätet gestellten Strafantrag zurückgezo-
gen haben. Alle in diesen Rundschreiben enthaltenen
Wendungen, welche die Vorinstanz als strafbar ansieht,
sind Angriffe auf die Ehre und hätten höchstens nach
eidgenössischem Recht bestraft werden dürfen. Das
gleiche gilt für die Vorwürfe, welche der Beschwerde-
führer in seinem Schreiben vom 21. Januar 1944 erhob6n
hat. Die Vorinstanz hat sie denn auch alle sowohl als
Übertretu,ng nach § 31 Abs. 2 EG als auch als Verleum-
dung nach Art. 174 StGB gewürdigt, in der Annahme,
ihr Inhalt sei verleumderisch und störe deshalb das
öffentliche Vertrauen in den Landschreiber.
Die beiden angefochtenen Urteile sind daher aufzu-
heben. Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer von
der Anklage der Übertretung des § 31 Abs. 2 EG frei-
zusprechen.