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102 Strafgesetzbuch. N° 25. ou se sera livre 8. des· voies de fait sur eux pendant qu'ils y procedaient ». Les. recourants invoquent le fait qu,e, malgre Ia resistance opposee, les agents de police sont finalement parvenus 8. les a.rreter et a les incarcerer. I1s en deduisent qu'ils ne peuvent etre punis que pour tenta- tive du delit reprime par l'a.rt. 285 CP, parce que, pour etre consommee, cette infraction supposerait que l'a.utorite ou, Ie fonctionnaire n'a pas du tout pu accomplir sa mis- sion. Cette these est erronee. Le mot « empeche » employe par la loi ne vise pas uniquement un empechement absolu. Empecher, c'est entraver quelqu'un, non necessairement Ie mettre dans l'impossibilite d'agir. Aussi bien le texte allemand de l'art. 285 CP parle-t-il de« hindern», non de « verhindern ».Dans la note qui figure en marge de l'art. 286 visant la resistance a l'autoi.ite sans menace ni violence· le texte fran9ais rend le mot «Hinderung» par « opposi- tion ». Empecher une autorite ou un fonctionnaire de faire un acte rentrant dans ses fonctions, c'est donc, au sens de ces dispositions legales, entre.ver son action, y mettre obstacle, que l'auteur parvienne a ses fin.s ou que l'agent de l'autorit6 reussisse a, briser la resistance qui lui est opposee. Lorsque, pour resister, l'auteur use de violence ou de menace, le delit de l'art. 285 _est consomme.
25. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Aprll 1945 i. S. Lfidemann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Sehwyz. Art. 335 Zi//. 1 Abs. 1 StGB. Das Strafgesetzbuch (Art. 258 ff.) regelt die Verletzung des öffent- lichen Friedens nicht abschliessend; § 31 Abs. 2 des schwyze- rischen EG zum StGB verstösst n,icht gegen Bundesrecht. Diese Bestimmung da.rf aber nicht angewendet werden, um Angriffe a~ !1ie Ehre von Behörden oder Beamten bloss wegen ihres bele1d1genden Inhalts als kantonale V bertretung zu bestrafen. Art. 335 eh. 1al.1 OP. Le Code penal suisse (art. 258 ss) ne regit pas d'u.ne fa.eon com- plete le doma.ine des a.tteintes a la pa.ix publiqQe ; le § 31. al. 2 de la. loi schwyzoise d'introduction du Code pena.l ne viole Strafgesetzbuch. No 25. 103 pas le droit federa.I. Mais cette disposition ne doit pas etre a.ppliquee a l'effet de reprimer a titre de contra.vention de droit ca.ntonal, uniq11ement a cause de Ieur ca.ra.ctere outra.- gea.nt, des a.tteintes a l 'honneur contre des a.11torites. ou des fonctionnaires. Art. 335 oifra 1 cp. 1 OP. Il Codice penale svizzero (art. 258 ss.) non disciplina. in modo esa.uriente i reati contro la. tra.nquillit8. pubblica ; il § 31 cp. 2 della. !egge svittese di applica.zione del CP non e inconci- Iiabile con il diritto federa.le. Tale disposizione non puo pero essere a.pplica.ta. ai fini di reprimere a titolo di contra.vven- zione · di diritto cantonale degli affronti a.ll'onore di autorita o di funzionari solo a. ca.usa. del loro cara.ttere offensivo. Adolf Lüdemann liess der Bevölkerung von Gersau ein vervie1fältigtes Rundschreiben Nr. VII vom 24. April 1943 verteilen, worin er sie über seine Bemühungen um das Zustandekommen einer Initiative für die Einführung des Urnensystems bei Wahlen und Abstimmungen in Gersau unterrichtete und worin die Sätze stehen : « Glaubt ihr wirklich, liebe Mitbürger, dass dieser ständige Kampf gegen die Willkür mir Vergnügen macht ~ ... Aber ·wo ist der oder die Bürger, die sich getrauen, offen gegen die hiesigen, an die Vogtzeiten gemahnenden Verhältnisse aufzutreten ~ » In einem Rundschreiben Nr. VIII vom 29. April 1943, das Lüdemann im gleichen Kreise verteilen liess, erörterte er, wie es in Gersau mit dem Recht und der Freiheit des Bürgers bestellt sei. Er führte unter anderem aus : « Da fasste die Gemeinde am 7. Mai 1939 in zweimaliger Ab- stimmung mit grosser Mehrheit den Beschluss, dass die Bezirksratsverhandlungen veröffentlicht werden sollten. Es geschieht aber nicht, der Volkswille wird einfach missachtet. Vermutlich ist es der Landschreiber, der kraft seiner vielen Ämter überall - man kann schon sagen unheilvollen· - Einfluss ausübt, der sich der Aus- fü.hru.ng dieses Beschlusses widersetzt ... Man hat mich schon mit allen möglichen Mitteln und Schikanen bekämpft, das wundert mich nun durchaus nicht, habe ich doch noch nie gehört oder gelesen, dass Bürger, die sich einer Willkürherrschaft widersetzen, von den Vögten belohnt worden sind. » Strafgesetzbuch. N• 25. Am 21. Januar 1944 schickte Lüdemann den Mit- gliedern des Bezirksrates von Gersau und weiteren Per- sol}.en ein an den Bezirksrat gerichtetes Schreiben, in welchem er unter Anführung verschiedener Beispiele den Landschreiber der unsachlichen, unrichtigen und lügen- haften Protokollierung bezichtigte. In diesem Schreiben warf er ferner dem Bezirksrat vor, er habe bei der Korrek- tion der Strasse Vitznau-Gersau vertragswidrig (entgegen dem zwischen dem Bezirk und dem Kanton abgeschlosse- nen Vertrag) die Verschmälerung des Trottoirs beschlossen und die Bauarbeiten für das Los II ohne Ausschreibung vergeben sowie Lüdema.nn verschiedene unberechtigte Abzüge a.n der Enteignungsentschädigung gemacht. End- lich behauptete er, der Landschreiber bereichere sich ungerechtfertigt, indem er von jeder Bussenverfügung, von Briefen, Bescheinigungen usw. mehr oder weniger berechtigte Schreibgebühren beziehe. Lüdemann wurde vom Kantonsgericht von Schwyz für die Abfassung und Verbreitung der drei Schriftstücke wegen Störung des öffentlichen Vertrauens im Sinne von § 31 Abs. 2 des schwyzerischen EG zum StGB und für die Abfassung und Versendung des Schreibens vom 21. Januar 1944 ausserdem wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB bestraft. Er erklärte die Nichtigkeits- beschwerde, indem er unter anderem geltend machte, § 31 Abs. 2 EG zum StGB sei bwdesrechtswidrig. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. - ..... . .2. - Nach § 31 schwyz. EG zum StG'B wird mit Haft oder 'Busse bestraft, «wer durch Missbrauch von Alarm- zeichen, fälsche Notrufe, namentlich durch fälschen Feueralarm Angst und Schrecken verursacht» (Abs. 1), und « wer fälsche Gerüchte oder Nachrichten, die zur Beunruhigung oder Störung des öffentlichen Vertrauens geeignet sind, ausstreut oder verbreitet, ohne hinreichen- den Grund, sie für wahr zu halten» (Abs . .2). Diese Be- stimmung, deren Tatbestände im Randtitel als « Ver- Strafgesetzbuch. N• 25. 105 ursachung von Schrecken und Misstrauen » bezeichnet werden, ist unter die Übertretungen « gegen den öffent- lichen Frieden » eingereiht. Ihre Tatbestände stellen in der Tat Angriffe auf dieses Rechtsgut dar, insbesondere auch der Tatbestand des zweiten Absatzes. Strafbestimmungen gegen die Verletzung des öffent- lichen Friedens enthält auch das Strafgesetzbuch (zwölf- ter Titel). Es handelt sich jedoch um eine Auslese von nur wenigen Tatbeständen, die der eidgenössische Gesetz- geber wegen ihrer besonderen Bedeutung zu Verbrechen beziehungsweise Vergehen erhoben hat. Es sind dies die Verbrechen der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258) und der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen (Art. .259) und die Vergehen des Landfriedensbruchs (Art . .260} und der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. .261), während die weiteren Bestimmungen des zwölften Titels (Art. 26.2 bis .264), streng genommen, nicht strafbare Hardlungen gegen den öffentlichen Frieden ordnen. Somit bleibt für kantonale Obertretungen in diesem Bereiche grundsätzlich Raum. Insbesondere schliesst nicht Art. 258 StGB den § 31 des schwyzerischen EG aus. Jener behandelt die Schreckung der Bevölkerung durch Drohung mit einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, namentlich durch Drohung mit Mord, Plünderung oder Brand, also eine sehr schwere strafbare Handlung, während dieser sich mit ungleich leichteren Tatbeständen befasst. Der Entwurf des Strafgesetzbuches sah denn auch neben der dem Art. 258 StGB entsprechenden Bestimmung (Art. 224 E) in Art. 330 als Übertretung einen Tatbestand vor, der inhaltlich ungefähr dem Absatz l des § 31 des schwyz. EG entsprach, nämlich als strafbar erklärte, «wer vorsätzlich die Bevölkerung durch falsche Nach- richten in Angst und Schrecken versetzt » sowie « wer vorsätzlich eine Menschenmenge ohne Grund, so nament- lich durch fälschen Feuerruf, erschreckt ». Die eidgenös- sischen Räte strichen ihn mit sechzehn anderen Tat- beständen, estrafte es den Beschwerdeführer für die Abfassung und Verbreitung der Rundschreiben VII und VIII nicht ausserdem nach den eidgenössischen Bestimmungen über Ehrverletzung, aber einzig deshalb nicht, weil die Belei- digten ihren verspätet gestellten Strafantrag zurückgezo- gen haben. Alle in diesen Rundschreiben enthaltenen Wendungen, welche die Vorinstanz als strafbar ansieht, sind Angriffe auf die Ehre und hätten höchstens nach eidgenössischem Recht bestraft werden dürfen. Das gleiche gilt für die Vorwürfe, welche der Beschwerde- führer in seinem Schreiben vom 21. Januar 1944 erhob6n hat. Die Vorinstanz hat sie denn auch alle sowohl als Übertretu,ng nach § 31 Abs. 2 EG als auch als Verleum- dung nach Art. 174 StGB gewürdigt, in der Annahme, ihr Inhalt sei verleumderisch und störe deshalb das öffentliche Vertrauen in den Landschreiber. Die beiden angefochtenen Urteile sind daher aufzu- heben. Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer von der Anklage der Übertretung des § 31 Abs. 2 EG frei- zusprechen.