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71_II_236

BGE 71 II 236

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrooht. N° 52.

coup moins que s'i! avait suivi la voie legale, et grace a

des moyens illicites iI a pu la vendre sur la place de Geneve

a des prix tres inferieurs a ceux des concurrents qui

procedaient correctement.

D'autres facteurs, indiques par le defendeur, peuvent

avoir contribue a croor la difference des prix, mais elle

est inexplicable sans les avantages frauduleux obtenus.

La relation de causalite entre les agissements deloyaux

du defendeur et l'avilissement des prix est ainsi etablie

en fait pour le Tribunal fMera!...

52. Auszug aus delU lirteU der I. Zivilabteilullg 'IiOlU 10. Juli

1945 i. S. Versicherungsvt'>rband scbweiz;enschcr Transport-

unternehIUungen gegen Schweizerische BllUdesbahnen.

Vertrag zwischen zwei Bahnunternehmungen über die gemein-

same Benützung einer Bahnstation_ Rechtsnatur des Vertrags.

Haftung für Hülfspersonen, Voraussetzungen für die Anwendbar-

keit von Art. 101 Abs. 3 OR.

Convention de deux entreprises de chemin de fer pour l'utilisation

commune d'une gare, Nature juridique du contrat.

ResponsabiliM pour les auxiliaires; condition de l'applicabiIite

de l'art. 101 a1. 3 CO.

Convenzione conclusa tra due imprese ferroviarie per l'utilizza-

zione in comune d'una stazione. Natura giuridica deI contratto.

Responsabilita per persone ausiliarie; condizioni da cui dipende

l'applicazione delI 'art. 101 cp. 3 CO.

A U8 dem Tatbestand:

Die SBB-Station Sihlbrugg an der Strecke Zürich-Zug

bildet gleichzeitig die Endstation der Sihltalbahn und

wird von dieser auf Grund eines sog. Gemeinschaftsver-

trages mitbenützt. Nach den Bestimmungen des Vertrags

wird der gesamte Stationsdienst von den SB:6 besorgt.

Am 16. Mai 1939 stiessen auf der einspurigen Strecke

der Sihltalbahn Sihlbrugg-Sihlwald zwei Züge zusammen,

weil einerseits der Stationsvorstand von Sihlbrugg einen

von dort mit Verspätung abgehenden Zug abgefertigt und

anderseits ein Stationsbeamter nach Sihlwald telephoniert

hatte, der dort auf die Kreuzung wartende Gegenzug

könne nach Sihlbrugg abfahren.

Obligationenrooht. N0 52.

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In einem Prozess über die Tragung der finanziellen

Folgen dieSes Zusammenstosses verlangte der Versiche-

rungsverband . schweizerischer Transportunternehmungen

als Zessionar der Sihltalbahn von den SBB unter anderm

auch die Rückerstattung der Schadenersatzbeträge, welche

die Sihltalbahn an die Reisenden ausbezahlt hatte, die bei

dem Zusammenstoss verletzt worden waren.

Die SBB beriefen sich diesem Begehren gegenüber

darauf, dass im Gemeinschaftsvertrag ausdrücklich be-

stimmt sei, jede Verwaltung hafte für allen Schaden, der

die in ihren Zügen befindlichen Reisenden betreffe.

Der klägerische Verband nahm den Standpunkt ein,

diese auf eine Wegbedingung jeder Haftung der SBB für

ihr Personal hinauslaufende Bestimmung sei unzulässig,

weil nach Art. 101 Abs. 3 OR die Haftung für Hülfsper-

sonen höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen

werden könne, wenn die Haftung aus dem Betrieb eines

obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folge, was hier

der Fall sei.

Die SBB bestritten die Anwendbarkeit von Art. 101 OR,

weil es sich bei dem Gemeinschaftsvertrag um ein öffent-

lichrechtliches Vertragsverhältnis handle.

Das Bundesgericht hat die Anwendbarkeit von Art. 101

OR grundsätzlich bejaht, dagegen die Voraussetzungen

für eine Einschränkung der Wegbedingung der Haftung

verneint, auf Grund der folgenden

Erwägungen:

4. -

Art. 101 OR bestimmt zunächst, wer die Erfüllung

einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus

einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise; durch

eine Hülfsperson, wie Hausgenossen, Arbeiter oder An-

Angestellte vornehmen lasse, habe dem andern den Scha-

den ~Ü ersetzen, den die Hülfsperson in Ausübung ihrer

Verpflichtungen verursache (Abs. I). Diese Haftung kann

geIIläßs Abs. 2 durch eine zum voraus getroffene Abrede

beschtänktoder aufgehoben werden. In Abs. 3 wird dann

jedoch im Sinne einer exceptio exceptionis angeordnet,

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Obligationenrecht. N° 52.

wenn der Verzichtende:im Dienst des andern stehe oder

die Verantwortlichkeit aus dem Betrieb eines obrigkeitlich

konzessionierten Gewerbes folge, so dürfe die Haftung

höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.

Die Beklagte nimmt nun den Standpunkt ein, Art. 101

OR sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil

der Gsch V als öffentlichrechtlicher Vertrag. den privat-

rechtlichen Bestimmungen des OR nicht unterstehe.

Die schweizerische Eisenbahngesetzgebung enthält aller-

dings in bezug auf die Mitbenutzung von Bahnanlagen ge-

wisse öffentlichrechtliche Bestimmungen. Das gilt vorab

für Art. 30 des BG über den Bau, und Betrieb von Eisen-

bahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossen-

schaft vom 23. Dezember 1872, wonach jede Eisenbahn-

verwaltung verpflichtet ist, den Anschluss anderer schwei-

zerischer Eisenbahnunternehmungen an die ihrige in

« schicklicher» Weise zu gestatten. Allfällige Anstände

hierüber hat der Bundesrat, also eine Verwaltungsbehörde,

zu entscheiden. Die Festsetzung der Entschädigung für

die Mitbenutzung bestehender Bahnhofanlagen und Bahn-

strecken hat im Streitfalle in einem besonderen Verfahren

vor dem Bundesgericht zu erfolgen. Diese Regelung gilt

auf Gru,nd von Art. 2 des BG vom 21. Dezember 1899 auch

für die Nebenbahnen.

Damit geben nun wohl öffentlichrechtliche Normen dem

Anschlussverhältnis ein besonders r~chtliches Gepräge,

indem sie nach bestimmten Richtungen hin zwingendes

Recht setzen. Das schliesst aber nicht aus, dass das Rechts-

verhältnis, soweit öffentlichrechtliche Bestimmungen feh-

len, privatrechtlichen Charakter aufweist (vgl. über analoge

Fälle APELT, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, S.133 f.).

Damit ist auch die grundsätzliche Anwendbarkeit von

Art. 101 OR gegeben.

Die Einschränkung, wonach die Haftung für Absicht

und schweres Verschulden nicht ausgeschlossen werden

darf, wenn der Verzichtende im Dienst des andernsteht,

fällt für den vorliegenden Fall zum vorneherein ausser

Obligationenrecht. N° 53.

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Betracht, was keiner näheren Begründung bedarf. Es

kann sich vielmehr nur fragen, ob die Haftung für Absicht

und grobes Verschulden nicht habe ausgeschlossen werden

dm-fen, weil die Verantwortlichkeit aus dem Betrieb eines

obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folge.

Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen,

dass im Anwendungsgebiet des Art. 101 OR grundsätzlich

die Beschränku,ng und Au1hebung der Haftung durch eine

zum voraus getroffene Abrede gestattet ist und dass die

Vorschrift, welche die Zulässigkeit einer solchen Ver-

abredung einschränkt, eine Ausnahmebestimmung dar-

stellt. Sie darf daher nach allgemein anerkannten Grund-

sätzen nicht ausdehnend interpretiert werden. Die hier in

Frage stehende Einschränkung der Vertragsfreiheit in

Fällen, in denen die Verantwortlichkeit aus dem Betrieb

eines konzessionierten Gewerbes folgt, hat ihren Grund

darin, dass der Private, der wegen der MonopolsteIlung

des Konzessionsinhabers zwangsläufig mit diesem kon-

trahieren muss, geschützt werden sollte (vgl. hierüber

BEcKER Kommentar, 2. Aufl. N. 8 zu Art. 100). Im vor-

liegenden Falle trat indessen der « Konzessionsinhaber » -

wenn, was dahingestellt bleiben kann, die SBB überhaupt

als solcher anzusprechen ist -

nicht . einem Privaten,

sondern einem andern Konzessionsinhaber gegenüber. Das

gesetzgeberische Motiv des Art. 101 Abs. 3 OR trifft also

nicht zu und diese Gesetzesbestimmung ist deshalb nicht

anwendbar.

53. Auszug aus dem Urteil der I. ZiviIabteilung vom 25. Sep-

tember 1945 i. S. Oeto S. A. gegen Spiegl & Waber G.m.b.H.

Kaul. Haltung lür zugesicherte Eigenschaften, Art. 197 OR.

Vente. lleaponsabilite en raison des qualitbJ promiBes. Art. 197 CO.

Vendita. ReaponBabilitd per le qualitd promesse. Art. 197 CO.

A U8 dem Tatbestand :

Die Klägerin kaufte von der Beklagten ein gebrauchtes

Automobil zum Preise von Fr. 7280.-. Der Kilome~er-

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JlS 71 II -- 1945