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Obligationenrooht. N° 52.
coup moins que s'i! avait suivi la voie legale, et grace a
des moyens illicites iI a pu la vendre sur la place de Geneve
a des prix tres inferieurs a ceux des concurrents qui
procedaient correctement.
D'autres facteurs, indiques par le defendeur, peuvent
avoir contribue a croor la difference des prix, mais elle
est inexplicable sans les avantages frauduleux obtenus.
La relation de causalite entre les agissements deloyaux
du defendeur et l'avilissement des prix est ainsi etablie
en fait pour le Tribunal fMera!...
52. Auszug aus delU lirteU der I. Zivilabteilullg 'IiOlU 10. Juli
1945 i. S. Versicherungsvt'>rband scbweiz;enschcr Transport-
unternehIUungen gegen Schweizerische BllUdesbahnen.
Vertrag zwischen zwei Bahnunternehmungen über die gemein-
same Benützung einer Bahnstation_ Rechtsnatur des Vertrags.
Haftung für Hülfspersonen, Voraussetzungen für die Anwendbar-
keit von Art. 101 Abs. 3 OR.
Convention de deux entreprises de chemin de fer pour l'utilisation
commune d'une gare, Nature juridique du contrat.
ResponsabiliM pour les auxiliaires; condition de l'applicabiIite
de l'art. 101 a1. 3 CO.
Convenzione conclusa tra due imprese ferroviarie per l'utilizza-
zione in comune d'una stazione. Natura giuridica deI contratto.
Responsabilita per persone ausiliarie; condizioni da cui dipende
l'applicazione delI 'art. 101 cp. 3 CO.
A U8 dem Tatbestand:
Die SBB-Station Sihlbrugg an der Strecke Zürich-Zug
bildet gleichzeitig die Endstation der Sihltalbahn und
wird von dieser auf Grund eines sog. Gemeinschaftsver-
trages mitbenützt. Nach den Bestimmungen des Vertrags
wird der gesamte Stationsdienst von den SB:6 besorgt.
Am 16. Mai 1939 stiessen auf der einspurigen Strecke
der Sihltalbahn Sihlbrugg-Sihlwald zwei Züge zusammen,
weil einerseits der Stationsvorstand von Sihlbrugg einen
von dort mit Verspätung abgehenden Zug abgefertigt und
anderseits ein Stationsbeamter nach Sihlwald telephoniert
hatte, der dort auf die Kreuzung wartende Gegenzug
könne nach Sihlbrugg abfahren.
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In einem Prozess über die Tragung der finanziellen
Folgen dieSes Zusammenstosses verlangte der Versiche-
rungsverband . schweizerischer Transportunternehmungen
als Zessionar der Sihltalbahn von den SBB unter anderm
auch die Rückerstattung der Schadenersatzbeträge, welche
die Sihltalbahn an die Reisenden ausbezahlt hatte, die bei
dem Zusammenstoss verletzt worden waren.
Die SBB beriefen sich diesem Begehren gegenüber
darauf, dass im Gemeinschaftsvertrag ausdrücklich be-
stimmt sei, jede Verwaltung hafte für allen Schaden, der
die in ihren Zügen befindlichen Reisenden betreffe.
Der klägerische Verband nahm den Standpunkt ein,
diese auf eine Wegbedingung jeder Haftung der SBB für
ihr Personal hinauslaufende Bestimmung sei unzulässig,
weil nach Art. 101 Abs. 3 OR die Haftung für Hülfsper-
sonen höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen
werden könne, wenn die Haftung aus dem Betrieb eines
obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folge, was hier
der Fall sei.
Die SBB bestritten die Anwendbarkeit von Art. 101 OR,
weil es sich bei dem Gemeinschaftsvertrag um ein öffent-
lichrechtliches Vertragsverhältnis handle.
Das Bundesgericht hat die Anwendbarkeit von Art. 101
OR grundsätzlich bejaht, dagegen die Voraussetzungen
für eine Einschränkung der Wegbedingung der Haftung
verneint, auf Grund der folgenden
Erwägungen:
4. -
Art. 101 OR bestimmt zunächst, wer die Erfüllung
einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus
einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise; durch
eine Hülfsperson, wie Hausgenossen, Arbeiter oder An-
Angestellte vornehmen lasse, habe dem andern den Scha-
den ~Ü ersetzen, den die Hülfsperson in Ausübung ihrer
Verpflichtungen verursache (Abs. I). Diese Haftung kann
geIIläßs Abs. 2 durch eine zum voraus getroffene Abrede
beschtänktoder aufgehoben werden. In Abs. 3 wird dann
jedoch im Sinne einer exceptio exceptionis angeordnet,
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Obligationenrecht. N° 52.
wenn der Verzichtende:im Dienst des andern stehe oder
die Verantwortlichkeit aus dem Betrieb eines obrigkeitlich
konzessionierten Gewerbes folge, so dürfe die Haftung
höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
Die Beklagte nimmt nun den Standpunkt ein, Art. 101
OR sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil
der Gsch V als öffentlichrechtlicher Vertrag. den privat-
rechtlichen Bestimmungen des OR nicht unterstehe.
Die schweizerische Eisenbahngesetzgebung enthält aller-
dings in bezug auf die Mitbenutzung von Bahnanlagen ge-
wisse öffentlichrechtliche Bestimmungen. Das gilt vorab
für Art. 30 des BG über den Bau, und Betrieb von Eisen-
bahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 23. Dezember 1872, wonach jede Eisenbahn-
verwaltung verpflichtet ist, den Anschluss anderer schwei-
zerischer Eisenbahnunternehmungen an die ihrige in
« schicklicher» Weise zu gestatten. Allfällige Anstände
hierüber hat der Bundesrat, also eine Verwaltungsbehörde,
zu entscheiden. Die Festsetzung der Entschädigung für
die Mitbenutzung bestehender Bahnhofanlagen und Bahn-
strecken hat im Streitfalle in einem besonderen Verfahren
vor dem Bundesgericht zu erfolgen. Diese Regelung gilt
auf Gru,nd von Art. 2 des BG vom 21. Dezember 1899 auch
für die Nebenbahnen.
Damit geben nun wohl öffentlichrechtliche Normen dem
Anschlussverhältnis ein besonders r~chtliches Gepräge,
indem sie nach bestimmten Richtungen hin zwingendes
Recht setzen. Das schliesst aber nicht aus, dass das Rechts-
verhältnis, soweit öffentlichrechtliche Bestimmungen feh-
len, privatrechtlichen Charakter aufweist (vgl. über analoge
Fälle APELT, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, S.133 f.).
Damit ist auch die grundsätzliche Anwendbarkeit von
Art. 101 OR gegeben.
Die Einschränkung, wonach die Haftung für Absicht
und schweres Verschulden nicht ausgeschlossen werden
darf, wenn der Verzichtende im Dienst des andernsteht,
fällt für den vorliegenden Fall zum vorneherein ausser
Obligationenrecht. N° 53.
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Betracht, was keiner näheren Begründung bedarf. Es
kann sich vielmehr nur fragen, ob die Haftung für Absicht
und grobes Verschulden nicht habe ausgeschlossen werden
dm-fen, weil die Verantwortlichkeit aus dem Betrieb eines
obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folge.
Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen,
dass im Anwendungsgebiet des Art. 101 OR grundsätzlich
die Beschränku,ng und Au1hebung der Haftung durch eine
zum voraus getroffene Abrede gestattet ist und dass die
Vorschrift, welche die Zulässigkeit einer solchen Ver-
abredung einschränkt, eine Ausnahmebestimmung dar-
stellt. Sie darf daher nach allgemein anerkannten Grund-
sätzen nicht ausdehnend interpretiert werden. Die hier in
Frage stehende Einschränkung der Vertragsfreiheit in
Fällen, in denen die Verantwortlichkeit aus dem Betrieb
eines konzessionierten Gewerbes folgt, hat ihren Grund
darin, dass der Private, der wegen der MonopolsteIlung
des Konzessionsinhabers zwangsläufig mit diesem kon-
trahieren muss, geschützt werden sollte (vgl. hierüber
BEcKER Kommentar, 2. Aufl. N. 8 zu Art. 100). Im vor-
liegenden Falle trat indessen der « Konzessionsinhaber » -
wenn, was dahingestellt bleiben kann, die SBB überhaupt
als solcher anzusprechen ist -
nicht . einem Privaten,
sondern einem andern Konzessionsinhaber gegenüber. Das
gesetzgeberische Motiv des Art. 101 Abs. 3 OR trifft also
nicht zu und diese Gesetzesbestimmung ist deshalb nicht
anwendbar.
53. Auszug aus dem Urteil der I. ZiviIabteilung vom 25. Sep-
tember 1945 i. S. Oeto S. A. gegen Spiegl & Waber G.m.b.H.
Kaul. Haltung lür zugesicherte Eigenschaften, Art. 197 OR.
Vente. lleaponsabilite en raison des qualitbJ promiBes. Art. 197 CO.
Vendita. ReaponBabilitd per le qualitd promesse. Art. 197 CO.
A U8 dem Tatbestand :
Die Klägerin kaufte von der Beklagten ein gebrauchtes
Automobil zum Preise von Fr. 7280.-. Der Kilome~er-
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JlS 71 II -- 1945