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71_II_239

BGE 71 II 239

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 52.

wenn der Verzichtende im Dienst des andern stehe oder

die Verantwortlichkeit aus dem Betrieb eines obrigkeitlich

konzessionierten Gewerbes folge, so dürfe die Haftung

höchStens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.

Die Beklagte nimmt nun den Standpunkt ein, Art. 101

OR sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil

der Gsch V als öffentlichrechtlicher Vertrag. den privat-

rechtlichen Bestimmungen des OR nicht unterstehe.

Die schweizerische EisenbahngesetzgebUng enthält aller-

dings in bezug auf die Mitbenutzung von Bahnanlagen ge-

wisse öffentlichrechtliche Bestimmungen. Das gilt vorab

für Art. 30 des BG über den Bau und Betrieb von Eisen-

bahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossen-

schaft vom 23. Dezember 1872, wonach jede Eisenbahn-

verwaltung verpflichtet ist, den Anschluss anderer schwei-

zerischer Eisenbahnunternehmungen an die ihrige in

« schicklicher» Weise zu gestatten. Allfällige Anstände

hierüber hat der Bundesrat, also eine Verwaltungsbehörde,

zu entscheiden. Die Festsetzung der Entschädigung für

die Mitbenutzung bestehender Bahnhofanlagen und Bahn-

strecken hat im Streitfalle in einem besonderen Verfahren

vor dem Bundesgericht zu erfolgen. Diese Regelung gilt

auf Grund von Art. 2 des BG vom 21. Dezember 1899 auch

für die Nebenbahnen.

Damit geben nun wohl öffentlichrechtliche Normen dem

Anschlussverhältnis ein besonders rßchtliches Gepräge,

indem sie nach bestimmten Richtungen hin zwingendes

Recht setzen. Das schliesst aber nicht aus, dass das Rechts-

verhältnis, soweit öffentlichrechtliche Bestimmungen feh-

len, privatrechtlichen Charakter aufweist (vgI. über analoge

Fälle APELT, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, S.133 f.).

Damit ist auch die grundsätzliche Anwendbarkeit von

Art. 101 OR gegeben.

Die Einschränkung, wonach die Haftung für Absicht

und schweres Verschulden nicht ausgeschlossen werden

darf, wenn der Verzichtende im Dienst des andern steht,

fällt für den vorliegenden Fall zum vorneherein ausser

Obligationenrecht. N° 53.

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Betracht, was keiner näheren Begründung bedarf. Es

kann sich vielmehr nur fragen, ob die Haftung für Absicht

und grobes Verschulden nicht habe ausgeschlossen werden

dürfen, weil die Verantwortlichkeit aus dem Betrieb eines

obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folge.

Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen,

dass im Anwendungsgebiet des Art. 101 OR grundsätzlich

die Beschränkung und Aufhebung der Haftung durch eine

zum voraus getroffene Abrede gestattet ist und dass die

Vorschrift, welche die Zulässigkeit einer solchen Ver-

abredung einschränkt, eine Ausnahmebestimmung dar-

stellt. Sie darf daher nach allgemein anerkannten Grund-

sätzen nicht ausdehnend interpretiert werden. Die hier in

Frage stehende Einschränkung der Vertragsfreiheit in

Fällen, in denen die Verantwortlichkeit aus dem Betrieb

eines konzessionierten Gewerbes folgt, hat ihren Grund

darin, dass der Private, der wegen der MonopolsteIlung

des Konzessionsinhabers zwangsläufig mit diesem kon-

trahieren muss, geschützt werden sollte (vgl. hierüber

BECKER Kommentar, 2. AuH. N. 8 zu Art. 100). Im vor-

liegenden Falle trat indessen der « Konzessionsinhaber » -

wenn, was dahingestellt bleiben kann, die SBB überhaupt

als solcher anzusprechen ist -

nicht einem Privaten,

sondern einem andern Konzessionsinhaber gegenüber. Das

gesetzgeberische Motiv des Art. 101 Abs.3 OR trifft also

nicht zu und diese Gesetzesbestimmung ist deshalb nicht

anwendbar.

53. Auszug aus dem lIrteiI der I. ZiviJabteiIung vom 25. Sep-

tember 1945 i. S. Octo S. A. gegen Spiegl & Waber G.m.b.H.

Kauf. Haftung für zugesicherte Eigenschaften, Art. 197 OR.

Vente. Responsabilite en raison des qualitea promises. Art. 197 CO.

Vendita. Responsabilita per le qualitd promesse. Art. 197 CO.

A U8 dem Tatbestand :

Die Klägerin kaufte von der Beklagten ein gebrauchtes

Automobil zum Preise von Fr. 7280.-. Der Kilome~er-

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AS 71 II -

1945

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Obligationenrecht. N° 53.

zähler des Wagens zeigte ca. 42 500 km an; in Wirklichkeit

hatte der Wagen ca. 100000 km hinter sich. Die Klägerin

verlangt Wandelung des Kaufes. Zur Begründung macht

sie unter anderm geltend, die Beklagte habe ihr zuge-

sichert, der Wagen habe nicht mehr als die vom Kilometer-

zähler angezeigten ca. 42 500 km zurückgelegt. Die Klä-

gerin habe betont, dass dieser Umstand für sie sehr wichtig

sei und ein Wagen mit höherem Fahrkilometerstand für

sie nicht in Frage käme.

Das Handelsgericht des Kantons Bern hat die Klage

abgewiesen.

Das Bundesgericht weist die Sache an die VorinstaIiz

zurück.

A U8 den Erwägungen:

4. -

Die Klägerin hat von Anfang an geltend gemacht,

die Beklagte habe ihr zugesichert, dass der Hudson-

Terraplane nicht mehr als rund 42 500 km gefahren worden

sei. Die Vorinstanz hat hiezu nicht Stellung genommen,

obwohl dieser Rechtsstandpunkt der Klägerin, falls sie

den Beweis für die erfolgte Zusicherung zu erbringen ver-

mag, rechtlich von grosseI' Bedeutung ist. Denn für zuge-

sicherte Eigenschaften haftet nach Art. 197 OR der Zu-

sichernde schlechthin, insbesondere auch dann, wenn trotz

dem Fehlen der zugesicherten Eigenschaft nicht von

einem Mangel im Sinne des Gesetzes gesprochen. werden

kann. Das ergibt sich, abgesehen vom Sinn des Gesetzes,

ohne weiteres schon aus dem Wortlaut des Art. 197 OR,

wo von der Haftung 8owolU für zugesicherte Eigenschaften,

als a~ von der Mängelhaftung im eigentlichen Sinne . des

Wortes die Rede ist. Erforderlich ist nur, dass die Zusi-

cherung für den Entschluss des Käufers, überhaupt oder

dann wenigstens zu den vereinbarten Bedingungen. zu

kaufen, kausal war (so zutreffend STAUB, Kommentar

zum deutschefi HQB, § 373 Anm. 4J, gegen DÜRINGERI

HACHENBURG; Deutsches HGB VII S. 174 Anm. 191 und

STAUDINGER, Kommentar zum deutschen BGB, §459

Obligationenrooht. No 53.

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Anm. 10). Eine solche Kausalität ist bei Zusicherungen

zu vermuten, die nach den Erfahrungen des Lebens allge-

mein geeignet sind, den Käufer in seiner Entschliessung,

überhaupt oder doch zu den konkreten Bedingungen zu

kaufen, entscheidend zu beeinflussen. Sache des Verkäu-

fers ist es dann, allenfalls diese natürliche Vermutung

durch den Nachweis zu zerstören, dass die Zusicherung im

vorliegenden Falle effektiv für den Käufer bedeutungslos

war. Im übrigen handelt es sich bei der Zu,sicherung

gemäss Art. 197 OR nicht um einen Vertragsbestandteil,

sondern vielmehr um eine letzten Endes auf die Grund-

sätze von Treu und Glauben zurückführende gesetzliche

Haftung, die beim Vorhandensein eines bestimmten Tat-

bestandes, nämlich der bestimmt umschriebenen Vorstel-

lungsäu,sserung oder Aussage des Verkäufers, platzgreift

(vgl. STAUFFER, Von der Zusicherung gemäss Art. 197 OR,

ZBJV Band 80 S. 145 -ff.).

Es liegt nun auf der Hand, dass beim Kauf eines Occa-

sionswagens die Zahl der gefahrenen Kilometer für den

Käufer regelmässig von Bedeutung ist. Dies gilt ganz

besonders in Fällen 'wie dem vorliegenden, wo der Wagen

noch für teures Geld (die Beklagte selbst nennt Fr. 3000.-

bis 3700.-, inbegriffen im Gesamtpreis von Fr. 7280.-)

auf einen anderen Betriebsstoff umgebaut werden musste.

Ein vernünftiger Käufer wird sich unter solchen Umständen

ernsthaft fragen, ob er einen so grossen Betrag an einen

schon erheblich gefahrenen und daher' auch entsprechend

abgenutzten Wagen wenden wolle, selbst wenn dieser

vorläufig.noch befriedigend fährt. Denn es ist klar, dass

bei Wagen mit höheren Kilometerzahlen die Amortisa-

tionsquote ganz erheblich steigt. Gelingt daher der Klä-

gerin der von ihr wiederholt offerierte Beweis für das .Vor-

liegen einer eigentlichen Zusicherung im Sinne von Art. 197

OR, so -wii'tt bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen

sein; däs~ die Kilometerzahl für ihren Entschluss, über-

haupt oder zu den vereinbarten Bedingungen zu kaufen,

von· kausaler Bedeutung war.