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238 Obligationenrecht. N° 52. wenn der Verzichtende im Dienst des andern stehe oder die Verantwortlichkeit aus dem Betrieb eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folge, so dürfe die Haftung höchStens für leichtes Verschulden wegbedungen werden. Die Beklagte nimmt nun den Standpunkt ein, Art. 101 OR sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Gsch V als öffentlichrechtlicher Vertrag. den privat- rechtlichen Bestimmungen des OR nicht unterstehe. Die schweizerische EisenbahngesetzgebUng enthält aller- dings in bezug auf die Mitbenutzung von Bahnanlagen ge- wisse öffentlichrechtliche Bestimmungen. Das gilt vorab für Art. 30 des BG über den Bau und Betrieb von Eisen- bahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 23. Dezember 1872, wonach jede Eisenbahn- verwaltung verpflichtet ist, den Anschluss anderer schwei- zerischer Eisenbahnunternehmungen an die ihrige in « schicklicher» Weise zu gestatten. Allfällige Anstände hierüber hat der Bundesrat, also eine Verwaltungsbehörde, zu entscheiden. Die Festsetzung der Entschädigung für die Mitbenutzung bestehender Bahnhofanlagen und Bahn- strecken hat im Streitfalle in einem besonderen Verfahren vor dem Bundesgericht zu erfolgen. Diese Regelung gilt auf Grund von Art. 2 des BG vom 21. Dezember 1899 auch für die Nebenbahnen. Damit geben nun wohl öffentlichrechtliche Normen dem Anschlussverhältnis ein besonders rßchtliches Gepräge, indem sie nach bestimmten Richtungen hin zwingendes Recht setzen. Das schliesst aber nicht aus, dass das Rechts- verhältnis, soweit öffentlichrechtliche Bestimmungen feh- len, privatrechtlichen Charakter aufweist (vgI. über analoge Fälle APELT, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, S.133 f.). Damit ist auch die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 101 OR gegeben. Die Einschränkung, wonach die Haftung für Absicht und schweres Verschulden nicht ausgeschlossen werden darf, wenn der Verzichtende im Dienst des andern steht, fällt für den vorliegenden Fall zum vorneherein ausser Obligationenrecht. N° 53. 239 Betracht, was keiner näheren Begründung bedarf. Es kann sich vielmehr nur fragen, ob die Haftung für Absicht und grobes Verschulden nicht habe ausgeschlossen werden dürfen, weil die Verantwortlichkeit aus dem Betrieb eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folge. Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, dass im Anwendungsgebiet des Art. 101 OR grundsätzlich die Beschränkung und Aufhebung der Haftung durch eine zum voraus getroffene Abrede gestattet ist und dass die Vorschrift, welche die Zulässigkeit einer solchen Ver- abredung einschränkt, eine Ausnahmebestimmung dar- stellt. Sie darf daher nach allgemein anerkannten Grund- sätzen nicht ausdehnend interpretiert werden. Die hier in Frage stehende Einschränkung der Vertragsfreiheit in Fällen, in denen die Verantwortlichkeit aus dem Betrieb eines konzessionierten Gewerbes folgt, hat ihren Grund darin, dass der Private, der wegen der MonopolsteIlung des Konzessionsinhabers zwangsläufig mit diesem kon- trahieren muss, geschützt werden sollte (vgl. hierüber BECKER Kommentar, 2. AuH. N. 8 zu Art. 100). Im vor- liegenden Falle trat indessen der « Konzessionsinhaber » - wenn, was dahingestellt bleiben kann, die SBB überhaupt als solcher anzusprechen ist - nicht einem Privaten, sondern einem andern Konzessionsinhaber gegenüber. Das gesetzgeberische Motiv des Art. 101 Abs.3 OR trifft also nicht zu und diese Gesetzesbestimmung ist deshalb nicht anwendbar.
53. Auszug aus dem lIrteiI der I. ZiviJabteiIung vom 25. Sep- tember 1945 i. S. Octo S. A. gegen Spiegl & Waber G.m.b.H. Kauf. Haftung für zugesicherte Eigenschaften, Art. 197 OR. Vente. Responsabilite en raison des qualitea promises. Art. 197 CO. Vendita. Responsabilita per le qualitd promesse. Art. 197 CO. A U8 dem Tatbestand : Die Klägerin kaufte von der Beklagten ein gebrauchtes Automobil zum Preise von Fr. 7280.-. Der Kilome~er- 18 AS 71 II - 1945 240 Obligationenrecht. N° 53. zähler des Wagens zeigte ca. 42 500 km an; in Wirklichkeit hatte der Wagen ca. 100000 km hinter sich. Die Klägerin verlangt Wandelung des Kaufes. Zur Begründung macht sie unter anderm geltend, die Beklagte habe ihr zuge- sichert, der Wagen habe nicht mehr als die vom Kilometer- zähler angezeigten ca. 42 500 km zurückgelegt. Die Klä- gerin habe betont, dass dieser Umstand für sie sehr wichtig sei und ein Wagen mit höherem Fahrkilometerstand für sie nicht in Frage käme. Das Handelsgericht des Kantons Bern hat die Klage abgewiesen. Das Bundesgericht weist die Sache an die VorinstaIiz zurück. A U8 den Erwägungen:
4. - Die Klägerin hat von Anfang an geltend gemacht, die Beklagte habe ihr zugesichert, dass der Hudson- Terraplane nicht mehr als rund 42 500 km gefahren worden sei. Die Vorinstanz hat hiezu nicht Stellung genommen, obwohl dieser Rechtsstandpunkt der Klägerin, falls sie den Beweis für die erfolgte Zusicherung zu erbringen ver- mag, rechtlich von grosseI' Bedeutung ist. Denn für zuge- sicherte Eigenschaften haftet nach Art. 197 OR der Zu- sichernde schlechthin, insbesondere auch dann, wenn trotz dem Fehlen der zugesicherten Eigenschaft nicht von einem Mangel im Sinne des Gesetzes gesprochen. werden kann. Das ergibt sich, abgesehen vom Sinn des Gesetzes, ohne weiteres schon aus dem Wortlaut des Art. 197 OR, wo von der Haftung 8owolU für zugesicherte Eigenschaften, als a~ von der Mängelhaftung im eigentlichen Sinne . des Wortes die Rede ist. Erforderlich ist nur, dass die Zusi- cherung für den Entschluss des Käufers, überhaupt oder dann wenigstens zu den vereinbarten Bedingungen. zu kaufen, kausal war (so zutreffend STAUB, Kommentar zum deutschefi HQB, § 373 Anm. 4J, gegen DÜRINGERI HACHENBURG; Deutsches HGB VII S. 174 Anm. 191 und STAUDINGER, Kommentar zum deutschen BGB, §459 Obligationenrooht. No 53. 241 Anm. 10). Eine solche Kausalität ist bei Zusicherungen zu vermuten, die nach den Erfahrungen des Lebens allge- mein geeignet sind, den Käufer in seiner Entschliessung, überhaupt oder doch zu den konkreten Bedingungen zu kaufen, entscheidend zu beeinflussen. Sache des Verkäu- fers ist es dann, allenfalls diese natürliche Vermutung durch den Nachweis zu zerstören, dass die Zusicherung im vorliegenden Falle effektiv für den Käufer bedeutungslos war. Im übrigen handelt es sich bei der Zu,sicherung gemäss Art. 197 OR nicht um einen Vertragsbestandteil, sondern vielmehr um eine letzten Endes auf die Grund- sätze von Treu und Glauben zurückführende gesetzliche Haftung, die beim Vorhandensein eines bestimmten Tat- bestandes, nämlich der bestimmt umschriebenen Vorstel- lungsäu,sserung oder Aussage des Verkäufers, platzgreift (vgl. STAUFFER, Von der Zusicherung gemäss Art. 197 OR, ZBJV Band 80 S. 145 -ff.). Es liegt nun auf der Hand, dass beim Kauf eines Occa- sionswagens die Zahl der gefahrenen Kilometer für den Käufer regelmässig von Bedeutung ist. Dies gilt ganz besonders in Fällen 'wie dem vorliegenden, wo der Wagen noch für teures Geld (die Beklagte selbst nennt Fr. 3000.- bis 3700.-, inbegriffen im Gesamtpreis von Fr. 7280.-) auf einen anderen Betriebsstoff umgebaut werden musste. Ein vernünftiger Käufer wird sich unter solchen Umständen ernsthaft fragen, ob er einen so grossen Betrag an einen schon erheblich gefahrenen und daher' auch entsprechend abgenutzten Wagen wenden wolle, selbst wenn dieser vorläufig.noch befriedigend fährt. Denn es ist klar, dass bei Wagen mit höheren Kilometerzahlen die Amortisa- tionsquote ganz erheblich steigt. Gelingt daher der Klä- gerin der von ihr wiederholt offerierte Beweis für das .Vor- liegen einer eigentlichen Zusicherung im Sinne von Art. 197 OR, so -wii'tt bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen sein; däs~ die Kilometerzahl für ihren Entschluss, über- haupt oder zu den vereinbarten Bedingungen zu kaufen, von· kausaler Bedeutung war.