opencaselaw.ch

NP240031

Forderung

Zürich OG · 2025-06-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Klägerin und Berufungsbeklagte ("Klägerin") bezweckt unter ande- rem den Handel mit Autos (Urk. 5/2). Die Beklagte und Berufungsklägerin ("Be- klagte") betreibt eine Garage und ist im Handel von Fahrzeugen tätig (Urk. 5/3). Die Beklagte inserierte auf dem Internet-Portal "C._____.ch" einen Mercedes AMG GTC Roadster zum Verkauf (Urk. 5/5). Am 16. August 2022 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von Fr. 150'000.– ab (Urk. 5/6). Anlass zum vorliegenden Verfahren gab die im Inserat erwähnte "Parktronic mit Parksensoren vorne und hinten" beziehungsweise das nicht richtig funktionierende eingebaute Parkmeldesystem. Die Klägerin fordert von der Beklagten den Ersatz der Kosten von Fr. 13'837.32, die ihr durch den Ein-

- 4 - bau einer originalen, funktionierenden Einparkhilfe durch eine Mercedes-Vertrags- werkstätte entstanden sind (Urk. 33 S. 10, S. 14, S. 17).

E. 1.1 Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Urk. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und frist- gerecht bei der zuständigen kantonalen Berufungsinstanz (vgl. § 48 GOG) erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 32). Die vor Vorinstanz unterlegene und damit be- schwerte Beklagte ist zur Berufungserhebung legitimiert. Die Rechtsmittelvoraus- setzungen sind erfüllt. Auf die Berufung ist unter dem Vorbehalt hinreichender Be- gründung (nachstehend Erw. II.1.2) einzutreten.

- 5 -

E. 1.2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintre- tensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzli- chen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen ausein- andersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vor- bringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16 November 2022 E. II.1 S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwä- gungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gut- heissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abwei- chenden Begründung abweisen kann (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179).

- 6 -

E. 1.3 Soweit die Beklagte in ihrer Berufung Ausführungen macht, ohne Bezug auf das angefochtene Urteil zu nehmen, ist darauf nicht weiter einzugehen (Urk. 32 Rz. 5-14; vgl. Urk. 41 S. 3-6).

E. 1.4 In Berufungsverfahren wie dem vorliegenden werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorge- bracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Be- rufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren ein- zubringen (vgl. ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Im Berufungsverfahren ist das Nachbringen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Verfahren unsub- stantiiert geblieben waren, ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 43).

2. Werksgarantie / Sachmängelgewährleistung

E. 2 Für den Verlauf der erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 2 f.). Mit Urteil vom 4. September 2024 verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte, der Klägerin Fr. 13'837.32 zuzüglich Zinsen zu bezahlen (Urk. 33 S. 18 f.). Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am

E. 2.1 Die Vorinstanz prüfte den strittigen Anspruch nach der Sachmängelgewähr- leistung des OR (Urk. 33 S. 11 ff.).

E. 2.2 Die Beklagte rügt, im Kaufvertrag sei ausdrücklich eine Werksgarantie an- stelle der Sachmängelgewährleistung nach OR vereinbart worden. Dabei handle es sich stets um eine alternative Vereinbarung. Kumulativ zur Werksgarantie laufe nicht auch noch die Sachmängelgewährleistung (Urk. 32 Rz. 15 f.).

E. 2.3 Die Klägerin argumentiert, weder sei im Kaufvertrag die Sachmängelgewähr- leistung wegbedungen worden, noch sei solches den Garantiebestimmungen der Importeurin zu entnehmen. Die Beklagte lege nicht dar, auf welcher Grundlage sie zur Auffassung komme, dass die gesetzlichen Sachgewährleistungsbestimmungen webbedungen worden sein sollten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Be- klagte argumentiere, sie – die Klägerin – hätte sich qua Werksgarantie an Mercedes Schweiz wenden müssen für eine weder vom Hersteller Mercedes ursprünglich

- 7 - noch von einer Mercedes-Vertragswerkstätte nachträglich eingebaute Einparkhilfe (Urk. 41 S. 7 f.).

E. 2.4 Im Kaufvertrag wurde unter "Gewährleistung / Garantie" "Werksgarantie fort- laufend" festgehalten; unter "Anwendbares Recht" wurde festgehalten "[i]m Übri- gen finden die gesetzlichen Bestimmungen über den Kaufvertrag (Art. 184 ff. OR) Anwendung" (Urk. 5/6). Weitere Bestimmungen zur Haftung enthält der Kaufvertrag nicht. Mit der Klägerin ist festzuhalten, dass aus der Formulierung des Kaufvertrags keine Wegbedingung der Sachmängelgewährleistung ersichtlich ist. Eine Herstel- lergarantie (Werksgarantie) ersetzt nicht zwingend die Sachgewährleistung des (vom Hersteller verschiedenen) Verkäufers. Dass sich Entsprechendes aus der konkreten Werksgarantie selber ergeben würde, macht die Beklagte nicht geltend. Ein von dieser objektiven Betrachtung abweichender subjektiver Wille der Parteien wurde nicht behauptet. Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Sachmängelgewähr- leistungsregeln des OR auf den vorliegenden Fall angewendet; die Rüge der Be- klagten erweist sich als unbegründet.

3. Vorhandensein einer Zusicherung 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Zusicherung einer Eigenschaft liege vor, wenn eine ernsthafte Behauptung einer bestimmten, objektiv feststellbaren Eigenschaft getä- tigt werde. Ob eine Äusserung des Verkäufers als verbindliche Zusicherung gelte oder als blosse Anpreisung einzustufen sei, werde durch Auslegung des Vertrags bestimmt. Für eine Zusicherung genüge jede Erklärung, wonach die Sache eine bestimmte, objektiv feststellbare Eigenschaft aufweise, wenn der Käufer nach Treu und Glauben auf diese Angabe vertrauen dürfe. Für Aussagen im Vorfeld eines Vertrages hafte die Verkäuferin nur, wenn die Käuferin nach Treu und Glauben berechtigt sei, die Erklärung als Zusicherung zu verstehen. Entscheidend sei dabei, dass die Eigenschaft erkennbar für den Kaufentschluss [entscheidend] gewesen sei (Urk. 33 S. 11 f.). Die Beklagte mache geltend, dass der Begriff "Parktronic" als in der Branche nicht unübliches Synonym für eine Einparkhilfe verwendet worden sei. Als Beweis dafür habe sie angeboten, bei einer Google-Suche nachzuschauen, was angezeigt werde, wenn man den Begriff "Parktronic" eingebe. Eine Google- Suche sei – so die Vorinstanz weiter – grundsätzlich kein nach Art. 168 Abs. 1 ZPO

- 8 - zugelassenes Beweismittel. Doch selbst bei den Google Resultaten zum Begriff "Parktronic" würde bei einer überwiegenden Mehrheit der Suchresultate auch der Markenname "Mercedes-Benz" genannt. Anhand der Google Suche sei erkennbar, dass es bei "Parktronic" nicht um ein branchenübliches Synonym für Einparkhilfe handle, was der Beklagten als Fachkundiger bewusst sein sollte. Das Vorbringen der Beklagten stelle aber wie ausgeführt ohnehin kein hinreichendes Beweismittel dar und reiche somit nicht aus, um das Vorliegen einer Zusicherung zu verneinen. Die Angabe "Parktronic" aus dem Inserat sei daher als Zusicherung für die originale Mercedes Einparkhilfe zu qualifizieren. Es sei jedoch fraglich – so die Vorinstanz weiter –, ob die Eigenschaft kausal für den Kaufentschluss gewesen sei. Nach überwiegender Lehre und auch nach der Rechtsprechung sei eine Zusicherung erst gewährleistungsrechtlich relevant, wenn sie für den Kaufentschluss des Käufers ursächlich gewesen sei. Die Kausalität zwischen Zusicherung und Vertragsschluss zu den vereinbarten Bedingungen werde vermutet, womit es der Verkäuferin ob- liege, diese Vermutung zu widerlegen. Die Beklagte bringe als Argument vor, bei der Klägerin handle es sich nicht um eine fachunkundige Person, sondern um eine Fahrzeughändlerin von der zumindest erwartet werden dürfe, den Kaufvertrag hin- sichtlich des Zubehörs zu überprüfen. Diesem Vorbringen sei beizupflichten. Im Kaufvertrag sei ein Feld mit dem Titel "Zusätzliche Ausrüstung/Zubehör" deutlich ersichtlich. In diesem Feld würden diverse "Optionale Ausstattungen" aufgelistet, wobei keine "Parktronic" erwähnt werde. Beide Parteien seien im Bereich des Au- toverkaufs geschäftserfahren, und es habe von der Klägerin durchaus erwartet dür- fen, dass diese den Kaufvertrag überprüfe, insbesondere wenn sie geltend mache, dass das Bestehen der "Parktronic" Parkassistenzen für den Abschluss des Ver- trags kausal gewesen sei. Es sei indes überhaupt keine Einparkhilfe im Feld "Zu- sätzliche Ausrüstung/Zubehör" aufgeführt. Mindestens dieser Umstand hätte die Klägerin stutzig werden lassen müssen. Es dürfe – so die Vorinstanz weiter – ver- mutet werden, dass bei einem Kaufvertrag zwischen so geschäftserfahrenen Par- teien über ein Auto dieser Preisklasse eine für den Vertragsschluss kausale Eigen- schaft im schriftlichen Vertrag selber Erwähnung finde (Urk. 33 S. 12 f.). Die Vorinstanz erwog weiter, die Klägerin mache geltend, dass nicht autori- sierte Nach- und Einbauten den ganzen oder teilweisen Verlust von Garantieleis-

- 9 - tungen nach sich ziehen würden, im Kaufvertrag aber explizit darauf hingewiesen werde, dass die Werksgarantie fortlaufend sei. Dies habe sie zur Annahme verlei- tet, dass ausschliesslich Originalteile vorlägen und keine Fremdteile eingebaut wor- den seien. Die Klägerin offeriere als Beweis dafür die allgemeinen Vertragsbedin- gungen "Mercedes-Swiss-Integral plus", gebe aber nicht an, aus welchem Ab- schnitt des Dokumentes sich der Verlust von Garantieleistungen bei nicht autori- sierten Nach- und Einbauten ergeben solle. Sollte sich die Klägerin auf Punkt 3 "Leistungsausschluss" beziehen, so sei zu bemerken, dass aus diesem lediglich hervorgehe, dass Leistungen, die durch nicht autorisierte Werkstätten erbracht wor- den seien, von Garantieleistungen durch die Mercedes-Benz Schweiz AG ausge- schlossen seien, also von ihr nicht übernommen würden. Hingegen werde nicht gesagt, dass damit ein Garantieverlust für das Fahrzeug einhergehe. Die Klägerin könne somit nicht rechtsgenügend darlegen, dass der Einbau von Fremdteilen zu einem Garantieverlust führe. Dies bedeute, dass die fortlaufende Werksgarantie für die Klägerin zwar kausal für den Kaufentscheid gewesen sein möge, diese Garantie aber nichts damit zu tun habe, ob nicht originale Teile verbaut worden seien oder nicht. Die Beklagte mache überdies geltend, dass sie die Garantie mit ihrem Mer- cedeshändler in D._____ abgeklärt habe und diese zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses bestanden habe, was von der Klägerin anerkannt werde (Urk. 33 S. 13 f.). Nach dem Gesagten – so die Vorinstanz abschliessend – könne die Klägerin nicht aufzeigen, dass die zugesicherte Eigenschaft – die originale Mercedes Ein- parkhilfe "Parktronic" – kausal für ihren Kaufentscheid gewesen sei (Urk. 33 S. 14). 3.2. Die Beklagte rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe richtig erkannt, dass die originale Mercedes-Einparkhilfe "Parktronic" nicht kausal für den Kaufent- scheid der Klägerin gewesen sei. Gleichwohl habe sie der Klägerin die Kosten einer Um- beziehungsweise Aufrüstung auf den originalen Mercedes Parkassistenzen "Parktronic" zugesprochen. Der Minderwert aufgrund des bestehenden Mangels an der eingebauten, nicht funktionierenden Parkhilfe könne maximal dem Gegenwert der Reparatur der Fehlfunktion der eingebauten Parkhilfe entsprechen. Dieser sei aber von der Klägerin weder substantiiert behauptet noch beziffert worden. Die Vor-

- 10 - instanz setze den allenfalls vorhandenen, effektiven Minderwert ohne Grundlage fälschlicherweise gleich mit dem von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die Aufrüstung, also einem eigentlichen Mehrwert (Urk. 32 Rz. 19-38). 3.3. Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Zusicherung kann ver- wiesen werden (Urk. 33 S. 11 f.). Eine Verkäuferin haftet der Käuferin neben kör- perlichen und rechtlichen Mängeln auch für die zugesicherten Eigenschaften (Art. 197 Abs. 1 OR). Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz richtigerweise (zumindest implizit) bejahte, dass die im Inserat unter "Fahrzeugbeschreibung" er- wähnte "Parktronic mit Parksensoren vorne und hinten" eine Zusicherung darstellt (Urk. 5/5). Es handelt sich um ein bestimmtes, objektiv feststellbares Merkmal, das nach Treu und Glauben als solches verstanden werden durfte (BGE 88 II 410 E. 3.c; 4A_480/2007 vom 27. Mai 2008 E. 3.1; BGer 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 4; CHK OR-Müller-Chen, Art. 197 N 14 m.w.H.; Maissen, a.a.O., S. 32). Daran ändert nichts, dass das Merkmal in einem Inserat zugesichert wurde, denn es handelt sich nicht um eine reklamehafte, unverbindliche Anpreisung (BGer 4C.267/2004 vom 23. November 2004 E. 2; CHK OR-Müller-Chen, Art. 197 N 16 m.w.H.; BSK OR I-Honsell, Art. 197 N 16; CR CO I-Venturi/Zen-Ruffinen, Art. 197 N 12; Huguenin, Obligationenrecht - Allgemeiner und Besonderer Teil, N 2602 ff.; Akikol, Die Voraussetzungen der Sachmängelhaftung beim Warenkauf Obligatio- nenrecht und UN-Kaufrecht (CISG), 2008, N 270; a.A. wohl ZK OR- Schönle/Higi, Art. 197 N 85 ff.; Maissen, Sachgewährleistungsprobleme beim Kauf von Auto Oc- casionen, Diss. 1999, S. 35). Zudem wurde im Inserat nicht darauf hingewiesen, dass die effektive Ausstattung von der publizierten Ausstattung abweichen könne (Urk. 5/5). Ein solcher das Inserat betreffender Vorbehalt lässt sich auch nicht aus der vorprozessualen Korrespondenz herleiten (vgl. Urk. 32 Rz. 8; Urk. 41 S. 4; Urk. 43 Rz. 7; Urk. 5/9 f.; Urk. 23 S. 3). Ob es sich bei diesem Vorbringen nicht oh- nehin um eine unzulässige neue Behauptung handelt (vorne Erw. II.1.4) und wie ein solcher Vorbehalt zu qualifizieren wäre, muss deshalb nicht geklärt werden. Für Zusicherungen haftet die Verkäufern – im Unterschied zu Mängeln – auch dann, wenn deren Fehlen keine erhebliche Minderung des Werts oder der Gebrauchs- tauglichkeit zur Folge hat. Voraussetzung ist nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung und herrschender Lehre hingegen, dass die zugesicherte Eigenschaft für

- 11 - den Kaufentschluss entscheidend war (BGE 73 II 218 E. 2; BSK OR I-Honsell, Art. 197 N 14; CHK OR-Müller-Chen, Art. 197 N 17; Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, § 42 N 16; krit. BK OR-Giger, Art. 197 N 33; CR CO I-Venturi/Zen-Ruffinen, Art. 197 N 12; Huguenin, Obligationenrecht - Allgemeiner und Besonderer Teil, N 2600). Diese Kausalität wird vermutet, bei Zu- sicherungen, die nach der Lebenserfahrung und aufgrund der Umstände des Ein- zelfalls geeignet sind, die Käuferin in ihrem Entschluss, überhaupt oder zu den ver- einbarten Bedingungen zu kaufen, zu beeinflussen. Ist dies zu bejahen, obliegt es der Verkäuferin, die Vermutung umzustossen (BGE 87 II 244 E. a; BGE 81 II 207 E. 1; BGE 71 II 239 E. 4; CHK OR-Müller-Chen, Art. 197 N 17; CR CO I-Ven- turi/Zen-Ruffinen, Art. 197 N 12; ZK OR- Schönle/Higi, Art. 197 N 95). Gemäss un- beanstandet gebliebener Feststellung der Vorinstanz brachte die Klägerin vor, dass die "Parktronic" kausal für ihren Kaufentschluss gewesen sei (Urk. 33 S. 12). Die Rechtsmittelinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an und kann die Berufung auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begrün- dung abweisen (vorne Erw. II.1.2). Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht – der Beklagten folgend – die Ursächlichkeit der Zusicherung für den Kaufentscheid der Klägerin verneinte. Sie argumentiert im Wesentlichen, der Klägerin sei vorzuwer- fen, sie habe es als fachkundige Person unterlassen zu prüfen, ob die im Inserat aufgeführte "Parktronic" im Kaufvertrag aufgelistet worden sei. Es sei zu erwarten, dass bei einem Kaufvertrag zwischen so geschäftserfahrenen Parteien über ein Auto in der Preisklasse des vorliegenden eine für den Vertragsschluss kausale Ei- genschaft im schriftlichen Vertrag Erwähnung finde (Urk. 33 S. 13). Dieser Argu- mentation kann nicht gefolgt werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre muss eine Zusicherung nicht im schriftlichen Vertrag selbst enthalten sein. Nicht einmal bei formbedürftigen Kaufverträgen – wie beispielsweise Grund- stückkaufverträgen – müssen Zusicherungen im öffentlich beurkundeten Kaufver- trag enthalten sein (BGE 73 II 218 E. 1; BGE 63 II 77; ZR 107/2008 S. 93 E. 4.1; Präjudizienbuch OR-Zellweger-Gutknecht, Art. 197 N 5 m.H.; CR CO I-Ven- turi/Zen-Ruffinen, Art. 197 N 15). Zudem können Zusicherungen sowohl ausdrück- lich als auch konkludent erfolgen (BGE 102 II 97 E. 2a; ZK OR- Schönle/Higi, Art. 197 N 94; Huguenin, a.a.O., N 2601; vgl. zudem die Ausnahme in Art. 198 OR

- 12 - für den Viehkauf). Für zugesicherte Eigenschaften entfallen zudem die Prüfoblie- genheiten (Art. 200 Abs. 2 OR; BGer 4C.364/2000 E. 3.d). Das gilt nicht nur für Laien, sondern auch Fachhändler dürfen sich auf Zusicherungen verlassen. Ob dies bei letzteren nur gilt, wenn kein Anlass besteht, die gemachten Angaben zu überprüfen, kann offenbleiben, da vorliegend ein solcher Anlass weder dargetan noch ersichtlich ist (CHK OR-Müller-Chen, Art. 197 N 16 m.w.H.). Der Klägerin kann deshalb – anders als die Beklagte argumentiert (Urk. 43 Rz. 9) – auch nicht vorgeworfen werden, sie habe das Vorhandensein einer "Parktronic" nicht über- prüft. Das Fehlen einer originalen Mercedes "Parktronic" wurde vorliegend auf- grund eines Mangels der eingebauten Parkhilfe – eines unkontrollierten Piepsens auch bei hohen Geschwindigkeiten (Urk. 33 S. 14) – festgestellt. Auf den diesbe- züglichen Sachmangel kommt es indessen bei der vorliegenden Konstellation nicht an. Massgeblich ist die Zusicherung einer "Parktronic mit Parksensoren vorne und hinten". Anders als die Beklagte argumentiert (Urk. 32 Rz. 23-37; vgl. Urk. 41 S. 10-14), ermittelte die Vorinstanz den Minderwert im Ergebnis folglich korrekt, in- dem sie auf die belegten Reparatur- beziehungsweise Einbaukosten für eine origi- nale Mercedes Parktronic Einparkhilfe abstellte (Urk. 33 S. 17 m.H.a BGE 111 II 162 E. 3). Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Argumente der Parteien nicht eingegangen zu werden (vgl. Urk. 32 Rz. 20; Urk. 41 S. 9). 3.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass mit Bezug auf die Parktronic Ein- parkhilfe von einer Zusicherung auszugehen ist und der vorinstanzlich zugespro- chene Betrag nicht zu beanstanden ist. Den Rügen der Beklagten kann nicht gefolgt werden.

4. Ergebnis Die Berufung ist abzuweisen und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfach- ten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 4. September 2024 ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

- 13 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Streitwert beträgt Fr. 13'837.32 (Urk. 32 S. 2; Urk. 33 S. 18). Die Gerichts- gebühr ist daher auf Fr. 2'300.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 GebV OG). Sie ist der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen und mit ihrem Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe (Urk. 38) zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 111 Abs. 1 aZPO; Art. 407f ZPO i.V.m. Art. 404 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-Willi- segger, Art. 407f N 7 und 16).

2. Die Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfah- ren eine Parteientschädigung in der Höhe von 2'150.– (inkl. MwSt. von 8.1 %) zu bezahlen (§ 13 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 AnwGebV; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 4. September 2024 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'150.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 14 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'837.32. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Achermann versandt am: ms

E. 7 Oktober 2024 rechtzeitig Berufung mit den oben wiedergegeben Anträgen (Urk. 32; vgl. Urk. 28/2). Nachdem der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'300.– rechtzeitig geleistet worden war (Urk. 37 f.), erstattete die Klägerin am

E. 8 Januar 2025 innert angesetzter Frist (Urk. 39) und nach gewährter Akteneinsicht (Urk. 40) die Berufungsantwort (Urk. 41). Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde diese der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 42), woraufhin diese sich am 10. Februar 2025 erneut vernehmen liess (Urk. 43). Diese Stellungnahme wurde der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 44). Weitere Eingaben er- folgten nicht.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-31). Das Verfahren ist spruchreif. II. Materielle Beurteilung

1. Prozessuale Vorbemerkungen

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 13'837.32 zuzüglich Zins von 5% seit 16. August 2022 zu bezahlen.
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
  3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt. Sie werden aus dem Vorschuss der Klägerin bezogen, sind ihr jedoch von der Beklagten zu ersetzen.
  4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.– (inkl. MWST) zu bezahlen.
  5. [Mitteilungen]
  6. [Rechtsmittel Berufung, Frist 30 Tage] - 3 - Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 32 S. 2): "1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil des Be- zirksgerichts Pfäffikon vom 04.09.2024 aufzuheben und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, eventualiter an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
  7. Die Kosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens seien der Klägerin / Berufungsbeklagten aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, der Beklagten / Berufungsklägerin für beide Verfahren eine angemessene Parteientschädigung, zzgl. 8,1 % MwSt, bezahlen." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 41 S. 2): "1. In Abweisung der Berufung sei die Klage vom 14. April 2023 an das Bezirksgericht Pfäffikon vollumfänglich gutzuheissen und die Berufungsklägerin sei zu verurteilen, der Berufungsbeklagten CHF 13'837.32 zu bezahlen.
  8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungs- verfahrens seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen und die Be- rufungsklägerin sei zu verurteilen, der Berufungsbeklagten für beide Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzüg- lich Mehrwertsteuer zu 8.1 % zu bezahlen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
  9. Die Klägerin und Berufungsbeklagte ("Klägerin") bezweckt unter ande- rem den Handel mit Autos (Urk. 5/2). Die Beklagte und Berufungsklägerin ("Be- klagte") betreibt eine Garage und ist im Handel von Fahrzeugen tätig (Urk. 5/3). Die Beklagte inserierte auf dem Internet-Portal "C._____.ch" einen Mercedes AMG GTC Roadster zum Verkauf (Urk. 5/5). Am 16. August 2022 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von Fr. 150'000.– ab (Urk. 5/6). Anlass zum vorliegenden Verfahren gab die im Inserat erwähnte "Parktronic mit Parksensoren vorne und hinten" beziehungsweise das nicht richtig funktionierende eingebaute Parkmeldesystem. Die Klägerin fordert von der Beklagten den Ersatz der Kosten von Fr. 13'837.32, die ihr durch den Ein- - 4 - bau einer originalen, funktionierenden Einparkhilfe durch eine Mercedes-Vertrags- werkstätte entstanden sind (Urk. 33 S. 10, S. 14, S. 17).
  10. Für den Verlauf der erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 2 f.). Mit Urteil vom 4. September 2024 verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte, der Klägerin Fr. 13'837.32 zuzüglich Zinsen zu bezahlen (Urk. 33 S. 18 f.). Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am
  11. Oktober 2024 rechtzeitig Berufung mit den oben wiedergegeben Anträgen (Urk. 32; vgl. Urk. 28/2). Nachdem der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'300.– rechtzeitig geleistet worden war (Urk. 37 f.), erstattete die Klägerin am
  12. Januar 2025 innert angesetzter Frist (Urk. 39) und nach gewährter Akteneinsicht (Urk. 40) die Berufungsantwort (Urk. 41). Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde diese der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 42), woraufhin diese sich am 10. Februar 2025 erneut vernehmen liess (Urk. 43). Diese Stellungnahme wurde der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 44). Weitere Eingaben er- folgten nicht.
  13. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-31). Das Verfahren ist spruchreif. II. Materielle Beurteilung
  14. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Urk. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und frist- gerecht bei der zuständigen kantonalen Berufungsinstanz (vgl. § 48 GOG) erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 32). Die vor Vorinstanz unterlegene und damit be- schwerte Beklagte ist zur Berufungserhebung legitimiert. Die Rechtsmittelvoraus- setzungen sind erfüllt. Auf die Berufung ist unter dem Vorbehalt hinreichender Be- gründung (nachstehend Erw. II.1.2) einzutreten. - 5 - 1.2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintre- tensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzli- chen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen ausein- andersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vor- bringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16 November 2022 E. II.1 S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwä- gungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gut- heissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abwei- chenden Begründung abweisen kann (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179). - 6 - 1.3. Soweit die Beklagte in ihrer Berufung Ausführungen macht, ohne Bezug auf das angefochtene Urteil zu nehmen, ist darauf nicht weiter einzugehen (Urk. 32 Rz. 5-14; vgl. Urk. 41 S. 3-6). 1.4. In Berufungsverfahren wie dem vorliegenden werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorge- bracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Be- rufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren ein- zubringen (vgl. ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Im Berufungsverfahren ist das Nachbringen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Verfahren unsub- stantiiert geblieben waren, ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 43).
  15. Werksgarantie / Sachmängelgewährleistung 2.1. Die Vorinstanz prüfte den strittigen Anspruch nach der Sachmängelgewähr- leistung des OR (Urk. 33 S. 11 ff.). 2.2. Die Beklagte rügt, im Kaufvertrag sei ausdrücklich eine Werksgarantie an- stelle der Sachmängelgewährleistung nach OR vereinbart worden. Dabei handle es sich stets um eine alternative Vereinbarung. Kumulativ zur Werksgarantie laufe nicht auch noch die Sachmängelgewährleistung (Urk. 32 Rz. 15 f.). 2.3. Die Klägerin argumentiert, weder sei im Kaufvertrag die Sachmängelgewähr- leistung wegbedungen worden, noch sei solches den Garantiebestimmungen der Importeurin zu entnehmen. Die Beklagte lege nicht dar, auf welcher Grundlage sie zur Auffassung komme, dass die gesetzlichen Sachgewährleistungsbestimmungen webbedungen worden sein sollten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Be- klagte argumentiere, sie – die Klägerin – hätte sich qua Werksgarantie an Mercedes Schweiz wenden müssen für eine weder vom Hersteller Mercedes ursprünglich - 7 - noch von einer Mercedes-Vertragswerkstätte nachträglich eingebaute Einparkhilfe (Urk. 41 S. 7 f.). 2.4. Im Kaufvertrag wurde unter "Gewährleistung / Garantie" "Werksgarantie fort- laufend" festgehalten; unter "Anwendbares Recht" wurde festgehalten "[i]m Übri- gen finden die gesetzlichen Bestimmungen über den Kaufvertrag (Art. 184 ff. OR) Anwendung" (Urk. 5/6). Weitere Bestimmungen zur Haftung enthält der Kaufvertrag nicht. Mit der Klägerin ist festzuhalten, dass aus der Formulierung des Kaufvertrags keine Wegbedingung der Sachmängelgewährleistung ersichtlich ist. Eine Herstel- lergarantie (Werksgarantie) ersetzt nicht zwingend die Sachgewährleistung des (vom Hersteller verschiedenen) Verkäufers. Dass sich Entsprechendes aus der konkreten Werksgarantie selber ergeben würde, macht die Beklagte nicht geltend. Ein von dieser objektiven Betrachtung abweichender subjektiver Wille der Parteien wurde nicht behauptet. Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Sachmängelgewähr- leistungsregeln des OR auf den vorliegenden Fall angewendet; die Rüge der Be- klagten erweist sich als unbegründet.
  16. Vorhandensein einer Zusicherung 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Zusicherung einer Eigenschaft liege vor, wenn eine ernsthafte Behauptung einer bestimmten, objektiv feststellbaren Eigenschaft getä- tigt werde. Ob eine Äusserung des Verkäufers als verbindliche Zusicherung gelte oder als blosse Anpreisung einzustufen sei, werde durch Auslegung des Vertrags bestimmt. Für eine Zusicherung genüge jede Erklärung, wonach die Sache eine bestimmte, objektiv feststellbare Eigenschaft aufweise, wenn der Käufer nach Treu und Glauben auf diese Angabe vertrauen dürfe. Für Aussagen im Vorfeld eines Vertrages hafte die Verkäuferin nur, wenn die Käuferin nach Treu und Glauben berechtigt sei, die Erklärung als Zusicherung zu verstehen. Entscheidend sei dabei, dass die Eigenschaft erkennbar für den Kaufentschluss [entscheidend] gewesen sei (Urk. 33 S. 11 f.). Die Beklagte mache geltend, dass der Begriff "Parktronic" als in der Branche nicht unübliches Synonym für eine Einparkhilfe verwendet worden sei. Als Beweis dafür habe sie angeboten, bei einer Google-Suche nachzuschauen, was angezeigt werde, wenn man den Begriff "Parktronic" eingebe. Eine Google- Suche sei – so die Vorinstanz weiter – grundsätzlich kein nach Art. 168 Abs. 1 ZPO - 8 - zugelassenes Beweismittel. Doch selbst bei den Google Resultaten zum Begriff "Parktronic" würde bei einer überwiegenden Mehrheit der Suchresultate auch der Markenname "Mercedes-Benz" genannt. Anhand der Google Suche sei erkennbar, dass es bei "Parktronic" nicht um ein branchenübliches Synonym für Einparkhilfe handle, was der Beklagten als Fachkundiger bewusst sein sollte. Das Vorbringen der Beklagten stelle aber wie ausgeführt ohnehin kein hinreichendes Beweismittel dar und reiche somit nicht aus, um das Vorliegen einer Zusicherung zu verneinen. Die Angabe "Parktronic" aus dem Inserat sei daher als Zusicherung für die originale Mercedes Einparkhilfe zu qualifizieren. Es sei jedoch fraglich – so die Vorinstanz weiter –, ob die Eigenschaft kausal für den Kaufentschluss gewesen sei. Nach überwiegender Lehre und auch nach der Rechtsprechung sei eine Zusicherung erst gewährleistungsrechtlich relevant, wenn sie für den Kaufentschluss des Käufers ursächlich gewesen sei. Die Kausalität zwischen Zusicherung und Vertragsschluss zu den vereinbarten Bedingungen werde vermutet, womit es der Verkäuferin ob- liege, diese Vermutung zu widerlegen. Die Beklagte bringe als Argument vor, bei der Klägerin handle es sich nicht um eine fachunkundige Person, sondern um eine Fahrzeughändlerin von der zumindest erwartet werden dürfe, den Kaufvertrag hin- sichtlich des Zubehörs zu überprüfen. Diesem Vorbringen sei beizupflichten. Im Kaufvertrag sei ein Feld mit dem Titel "Zusätzliche Ausrüstung/Zubehör" deutlich ersichtlich. In diesem Feld würden diverse "Optionale Ausstattungen" aufgelistet, wobei keine "Parktronic" erwähnt werde. Beide Parteien seien im Bereich des Au- toverkaufs geschäftserfahren, und es habe von der Klägerin durchaus erwartet dür- fen, dass diese den Kaufvertrag überprüfe, insbesondere wenn sie geltend mache, dass das Bestehen der "Parktronic" Parkassistenzen für den Abschluss des Ver- trags kausal gewesen sei. Es sei indes überhaupt keine Einparkhilfe im Feld "Zu- sätzliche Ausrüstung/Zubehör" aufgeführt. Mindestens dieser Umstand hätte die Klägerin stutzig werden lassen müssen. Es dürfe – so die Vorinstanz weiter – ver- mutet werden, dass bei einem Kaufvertrag zwischen so geschäftserfahrenen Par- teien über ein Auto dieser Preisklasse eine für den Vertragsschluss kausale Eigen- schaft im schriftlichen Vertrag selber Erwähnung finde (Urk. 33 S. 12 f.). Die Vorinstanz erwog weiter, die Klägerin mache geltend, dass nicht autori- sierte Nach- und Einbauten den ganzen oder teilweisen Verlust von Garantieleis- - 9 - tungen nach sich ziehen würden, im Kaufvertrag aber explizit darauf hingewiesen werde, dass die Werksgarantie fortlaufend sei. Dies habe sie zur Annahme verlei- tet, dass ausschliesslich Originalteile vorlägen und keine Fremdteile eingebaut wor- den seien. Die Klägerin offeriere als Beweis dafür die allgemeinen Vertragsbedin- gungen "Mercedes-Swiss-Integral plus", gebe aber nicht an, aus welchem Ab- schnitt des Dokumentes sich der Verlust von Garantieleistungen bei nicht autori- sierten Nach- und Einbauten ergeben solle. Sollte sich die Klägerin auf Punkt 3 "Leistungsausschluss" beziehen, so sei zu bemerken, dass aus diesem lediglich hervorgehe, dass Leistungen, die durch nicht autorisierte Werkstätten erbracht wor- den seien, von Garantieleistungen durch die Mercedes-Benz Schweiz AG ausge- schlossen seien, also von ihr nicht übernommen würden. Hingegen werde nicht gesagt, dass damit ein Garantieverlust für das Fahrzeug einhergehe. Die Klägerin könne somit nicht rechtsgenügend darlegen, dass der Einbau von Fremdteilen zu einem Garantieverlust führe. Dies bedeute, dass die fortlaufende Werksgarantie für die Klägerin zwar kausal für den Kaufentscheid gewesen sein möge, diese Garantie aber nichts damit zu tun habe, ob nicht originale Teile verbaut worden seien oder nicht. Die Beklagte mache überdies geltend, dass sie die Garantie mit ihrem Mer- cedeshändler in D._____ abgeklärt habe und diese zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses bestanden habe, was von der Klägerin anerkannt werde (Urk. 33 S. 13 f.). Nach dem Gesagten – so die Vorinstanz abschliessend – könne die Klägerin nicht aufzeigen, dass die zugesicherte Eigenschaft – die originale Mercedes Ein- parkhilfe "Parktronic" – kausal für ihren Kaufentscheid gewesen sei (Urk. 33 S. 14). 3.2. Die Beklagte rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe richtig erkannt, dass die originale Mercedes-Einparkhilfe "Parktronic" nicht kausal für den Kaufent- scheid der Klägerin gewesen sei. Gleichwohl habe sie der Klägerin die Kosten einer Um- beziehungsweise Aufrüstung auf den originalen Mercedes Parkassistenzen "Parktronic" zugesprochen. Der Minderwert aufgrund des bestehenden Mangels an der eingebauten, nicht funktionierenden Parkhilfe könne maximal dem Gegenwert der Reparatur der Fehlfunktion der eingebauten Parkhilfe entsprechen. Dieser sei aber von der Klägerin weder substantiiert behauptet noch beziffert worden. Die Vor- - 10 - instanz setze den allenfalls vorhandenen, effektiven Minderwert ohne Grundlage fälschlicherweise gleich mit dem von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die Aufrüstung, also einem eigentlichen Mehrwert (Urk. 32 Rz. 19-38). 3.3. Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Zusicherung kann ver- wiesen werden (Urk. 33 S. 11 f.). Eine Verkäuferin haftet der Käuferin neben kör- perlichen und rechtlichen Mängeln auch für die zugesicherten Eigenschaften (Art. 197 Abs. 1 OR). Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz richtigerweise (zumindest implizit) bejahte, dass die im Inserat unter "Fahrzeugbeschreibung" er- wähnte "Parktronic mit Parksensoren vorne und hinten" eine Zusicherung darstellt (Urk. 5/5). Es handelt sich um ein bestimmtes, objektiv feststellbares Merkmal, das nach Treu und Glauben als solches verstanden werden durfte (BGE 88 II 410 E. 3.c; 4A_480/2007 vom 27. Mai 2008 E. 3.1; BGer 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 4; CHK OR-Müller-Chen, Art. 197 N 14 m.w.H.; Maissen, a.a.O., S. 32). Daran ändert nichts, dass das Merkmal in einem Inserat zugesichert wurde, denn es handelt sich nicht um eine reklamehafte, unverbindliche Anpreisung (BGer 4C.267/2004 vom 23. November 2004 E. 2; CHK OR-Müller-Chen, Art. 197 N 16 m.w.H.; BSK OR I-Honsell, Art. 197 N 16; CR CO I-Venturi/Zen-Ruffinen, Art. 197 N 12; Huguenin, Obligationenrecht - Allgemeiner und Besonderer Teil, N 2602 ff.; Akikol, Die Voraussetzungen der Sachmängelhaftung beim Warenkauf Obligatio- nenrecht und UN-Kaufrecht (CISG), 2008, N 270; a.A. wohl ZK OR- Schönle/Higi, Art. 197 N 85 ff.; Maissen, Sachgewährleistungsprobleme beim Kauf von Auto Oc- casionen, Diss. 1999, S. 35). Zudem wurde im Inserat nicht darauf hingewiesen, dass die effektive Ausstattung von der publizierten Ausstattung abweichen könne (Urk. 5/5). Ein solcher das Inserat betreffender Vorbehalt lässt sich auch nicht aus der vorprozessualen Korrespondenz herleiten (vgl. Urk. 32 Rz. 8; Urk. 41 S. 4; Urk. 43 Rz. 7; Urk. 5/9 f.; Urk. 23 S. 3). Ob es sich bei diesem Vorbringen nicht oh- nehin um eine unzulässige neue Behauptung handelt (vorne Erw. II.1.4) und wie ein solcher Vorbehalt zu qualifizieren wäre, muss deshalb nicht geklärt werden. Für Zusicherungen haftet die Verkäufern – im Unterschied zu Mängeln – auch dann, wenn deren Fehlen keine erhebliche Minderung des Werts oder der Gebrauchs- tauglichkeit zur Folge hat. Voraussetzung ist nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung und herrschender Lehre hingegen, dass die zugesicherte Eigenschaft für - 11 - den Kaufentschluss entscheidend war (BGE 73 II 218 E. 2; BSK OR I-Honsell, Art. 197 N 14; CHK OR-Müller-Chen, Art. 197 N 17; Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, § 42 N 16; krit. BK OR-Giger, Art. 197 N 33; CR CO I-Venturi/Zen-Ruffinen, Art. 197 N 12; Huguenin, Obligationenrecht - Allgemeiner und Besonderer Teil, N 2600). Diese Kausalität wird vermutet, bei Zu- sicherungen, die nach der Lebenserfahrung und aufgrund der Umstände des Ein- zelfalls geeignet sind, die Käuferin in ihrem Entschluss, überhaupt oder zu den ver- einbarten Bedingungen zu kaufen, zu beeinflussen. Ist dies zu bejahen, obliegt es der Verkäuferin, die Vermutung umzustossen (BGE 87 II 244 E. a; BGE 81 II 207 E. 1; BGE 71 II 239 E. 4; CHK OR-Müller-Chen, Art. 197 N 17; CR CO I-Ven- turi/Zen-Ruffinen, Art. 197 N 12; ZK OR- Schönle/Higi, Art. 197 N 95). Gemäss un- beanstandet gebliebener Feststellung der Vorinstanz brachte die Klägerin vor, dass die "Parktronic" kausal für ihren Kaufentschluss gewesen sei (Urk. 33 S. 12). Die Rechtsmittelinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an und kann die Berufung auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begrün- dung abweisen (vorne Erw. II.1.2). Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht – der Beklagten folgend – die Ursächlichkeit der Zusicherung für den Kaufentscheid der Klägerin verneinte. Sie argumentiert im Wesentlichen, der Klägerin sei vorzuwer- fen, sie habe es als fachkundige Person unterlassen zu prüfen, ob die im Inserat aufgeführte "Parktronic" im Kaufvertrag aufgelistet worden sei. Es sei zu erwarten, dass bei einem Kaufvertrag zwischen so geschäftserfahrenen Parteien über ein Auto in der Preisklasse des vorliegenden eine für den Vertragsschluss kausale Ei- genschaft im schriftlichen Vertrag Erwähnung finde (Urk. 33 S. 13). Dieser Argu- mentation kann nicht gefolgt werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre muss eine Zusicherung nicht im schriftlichen Vertrag selbst enthalten sein. Nicht einmal bei formbedürftigen Kaufverträgen – wie beispielsweise Grund- stückkaufverträgen – müssen Zusicherungen im öffentlich beurkundeten Kaufver- trag enthalten sein (BGE 73 II 218 E. 1; BGE 63 II 77; ZR 107/2008 S. 93 E. 4.1; Präjudizienbuch OR-Zellweger-Gutknecht, Art. 197 N 5 m.H.; CR CO I-Ven- turi/Zen-Ruffinen, Art. 197 N 15). Zudem können Zusicherungen sowohl ausdrück- lich als auch konkludent erfolgen (BGE 102 II 97 E. 2a; ZK OR- Schönle/Higi, Art. 197 N 94; Huguenin, a.a.O., N 2601; vgl. zudem die Ausnahme in Art. 198 OR - 12 - für den Viehkauf). Für zugesicherte Eigenschaften entfallen zudem die Prüfoblie- genheiten (Art. 200 Abs. 2 OR; BGer 4C.364/2000 E. 3.d). Das gilt nicht nur für Laien, sondern auch Fachhändler dürfen sich auf Zusicherungen verlassen. Ob dies bei letzteren nur gilt, wenn kein Anlass besteht, die gemachten Angaben zu überprüfen, kann offenbleiben, da vorliegend ein solcher Anlass weder dargetan noch ersichtlich ist (CHK OR-Müller-Chen, Art. 197 N 16 m.w.H.). Der Klägerin kann deshalb – anders als die Beklagte argumentiert (Urk. 43 Rz. 9) – auch nicht vorgeworfen werden, sie habe das Vorhandensein einer "Parktronic" nicht über- prüft. Das Fehlen einer originalen Mercedes "Parktronic" wurde vorliegend auf- grund eines Mangels der eingebauten Parkhilfe – eines unkontrollierten Piepsens auch bei hohen Geschwindigkeiten (Urk. 33 S. 14) – festgestellt. Auf den diesbe- züglichen Sachmangel kommt es indessen bei der vorliegenden Konstellation nicht an. Massgeblich ist die Zusicherung einer "Parktronic mit Parksensoren vorne und hinten". Anders als die Beklagte argumentiert (Urk. 32 Rz. 23-37; vgl. Urk. 41 S. 10-14), ermittelte die Vorinstanz den Minderwert im Ergebnis folglich korrekt, in- dem sie auf die belegten Reparatur- beziehungsweise Einbaukosten für eine origi- nale Mercedes Parktronic Einparkhilfe abstellte (Urk. 33 S. 17 m.H.a BGE 111 II 162 E. 3). Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Argumente der Parteien nicht eingegangen zu werden (vgl. Urk. 32 Rz. 20; Urk. 41 S. 9). 3.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass mit Bezug auf die Parktronic Ein- parkhilfe von einer Zusicherung auszugehen ist und der vorinstanzlich zugespro- chene Betrag nicht zu beanstanden ist. Den Rügen der Beklagten kann nicht gefolgt werden.
  17. Ergebnis Die Berufung ist abzuweisen und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfach- ten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 4. September 2024 ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). - 13 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  18. Der Streitwert beträgt Fr. 13'837.32 (Urk. 32 S. 2; Urk. 33 S. 18). Die Gerichts- gebühr ist daher auf Fr. 2'300.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 GebV OG). Sie ist der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen und mit ihrem Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe (Urk. 38) zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 111 Abs. 1 aZPO; Art. 407f ZPO i.V.m. Art. 404 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-Willi- segger, Art. 407f N 7 und 16).
  19. Die Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfah- ren eine Parteientschädigung in der Höhe von 2'150.– (inkl. MwSt. von 8.1 %) zu bezahlen (§ 13 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 AnwGebV; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
  20. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 4. September 2024 wird bestätigt.
  21. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'300.– festgesetzt.
  22. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  23. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'150.– zu bezahlen.
  24. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  25. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 14 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'837.32. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Achermann versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP240031-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterinnen Dr. iur. D. Scherrer und lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Urteil vom 11. Juni 2025 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X._____ gegen B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch LL.M. MBA Rechtsanwalt Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 4. September 2024 (FV230004-H)

- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten der Klägerin Fr. 13'837.32 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % ab Kaufdatum (16.08.2022).

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." der Beklagten (Urk. 13 S. 1): "1. Die Klage vom 14. April 2023 sei vollumfänglich abzuweisen;

2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 4. September 2024: (Urk. 27 S. 18 f. = Urk. 33 S. 18 f.)

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 13'837.32 zuzüglich Zins von 5% seit 16. August 2022 zu bezahlen.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.

3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt. Sie werden aus dem Vorschuss der Klägerin bezogen, sind ihr jedoch von der Beklagten zu ersetzen.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.– (inkl. MWST) zu bezahlen.

5. [Mitteilungen]

6. [Rechtsmittel Berufung, Frist 30 Tage]

- 3 - Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 32 S. 2): "1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil des Be- zirksgerichts Pfäffikon vom 04.09.2024 aufzuheben und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, eventualiter an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens seien der Klägerin / Berufungsbeklagten aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, der Beklagten / Berufungsklägerin für beide Verfahren eine angemessene Parteientschädigung, zzgl. 8,1 % MwSt, bezahlen." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 41 S. 2): "1. In Abweisung der Berufung sei die Klage vom 14. April 2023 an das Bezirksgericht Pfäffikon vollumfänglich gutzuheissen und die Berufungsklägerin sei zu verurteilen, der Berufungsbeklagten CHF 13'837.32 zu bezahlen.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungs- verfahrens seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen und die Be- rufungsklägerin sei zu verurteilen, der Berufungsbeklagten für beide Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzüg- lich Mehrwertsteuer zu 8.1 % zu bezahlen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte ("Klägerin") bezweckt unter ande- rem den Handel mit Autos (Urk. 5/2). Die Beklagte und Berufungsklägerin ("Be- klagte") betreibt eine Garage und ist im Handel von Fahrzeugen tätig (Urk. 5/3). Die Beklagte inserierte auf dem Internet-Portal "C._____.ch" einen Mercedes AMG GTC Roadster zum Verkauf (Urk. 5/5). Am 16. August 2022 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von Fr. 150'000.– ab (Urk. 5/6). Anlass zum vorliegenden Verfahren gab die im Inserat erwähnte "Parktronic mit Parksensoren vorne und hinten" beziehungsweise das nicht richtig funktionierende eingebaute Parkmeldesystem. Die Klägerin fordert von der Beklagten den Ersatz der Kosten von Fr. 13'837.32, die ihr durch den Ein-

- 4 - bau einer originalen, funktionierenden Einparkhilfe durch eine Mercedes-Vertrags- werkstätte entstanden sind (Urk. 33 S. 10, S. 14, S. 17).

2. Für den Verlauf der erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 2 f.). Mit Urteil vom 4. September 2024 verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte, der Klägerin Fr. 13'837.32 zuzüglich Zinsen zu bezahlen (Urk. 33 S. 18 f.). Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am

7. Oktober 2024 rechtzeitig Berufung mit den oben wiedergegeben Anträgen (Urk. 32; vgl. Urk. 28/2). Nachdem der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'300.– rechtzeitig geleistet worden war (Urk. 37 f.), erstattete die Klägerin am

8. Januar 2025 innert angesetzter Frist (Urk. 39) und nach gewährter Akteneinsicht (Urk. 40) die Berufungsantwort (Urk. 41). Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde diese der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 42), woraufhin diese sich am 10. Februar 2025 erneut vernehmen liess (Urk. 43). Diese Stellungnahme wurde der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 44). Weitere Eingaben er- folgten nicht.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-31). Das Verfahren ist spruchreif. II. Materielle Beurteilung

1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Urk. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und frist- gerecht bei der zuständigen kantonalen Berufungsinstanz (vgl. § 48 GOG) erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 32). Die vor Vorinstanz unterlegene und damit be- schwerte Beklagte ist zur Berufungserhebung legitimiert. Die Rechtsmittelvoraus- setzungen sind erfüllt. Auf die Berufung ist unter dem Vorbehalt hinreichender Be- gründung (nachstehend Erw. II.1.2) einzutreten.

- 5 - 1.2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintre- tensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzli- chen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen ausein- andersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vor- bringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16 November 2022 E. II.1 S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwä- gungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gut- heissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abwei- chenden Begründung abweisen kann (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179).

- 6 - 1.3. Soweit die Beklagte in ihrer Berufung Ausführungen macht, ohne Bezug auf das angefochtene Urteil zu nehmen, ist darauf nicht weiter einzugehen (Urk. 32 Rz. 5-14; vgl. Urk. 41 S. 3-6). 1.4. In Berufungsverfahren wie dem vorliegenden werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorge- bracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Be- rufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren ein- zubringen (vgl. ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Im Berufungsverfahren ist das Nachbringen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Verfahren unsub- stantiiert geblieben waren, ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 43).

2. Werksgarantie / Sachmängelgewährleistung 2.1. Die Vorinstanz prüfte den strittigen Anspruch nach der Sachmängelgewähr- leistung des OR (Urk. 33 S. 11 ff.). 2.2. Die Beklagte rügt, im Kaufvertrag sei ausdrücklich eine Werksgarantie an- stelle der Sachmängelgewährleistung nach OR vereinbart worden. Dabei handle es sich stets um eine alternative Vereinbarung. Kumulativ zur Werksgarantie laufe nicht auch noch die Sachmängelgewährleistung (Urk. 32 Rz. 15 f.). 2.3. Die Klägerin argumentiert, weder sei im Kaufvertrag die Sachmängelgewähr- leistung wegbedungen worden, noch sei solches den Garantiebestimmungen der Importeurin zu entnehmen. Die Beklagte lege nicht dar, auf welcher Grundlage sie zur Auffassung komme, dass die gesetzlichen Sachgewährleistungsbestimmungen webbedungen worden sein sollten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Be- klagte argumentiere, sie – die Klägerin – hätte sich qua Werksgarantie an Mercedes Schweiz wenden müssen für eine weder vom Hersteller Mercedes ursprünglich

- 7 - noch von einer Mercedes-Vertragswerkstätte nachträglich eingebaute Einparkhilfe (Urk. 41 S. 7 f.). 2.4. Im Kaufvertrag wurde unter "Gewährleistung / Garantie" "Werksgarantie fort- laufend" festgehalten; unter "Anwendbares Recht" wurde festgehalten "[i]m Übri- gen finden die gesetzlichen Bestimmungen über den Kaufvertrag (Art. 184 ff. OR) Anwendung" (Urk. 5/6). Weitere Bestimmungen zur Haftung enthält der Kaufvertrag nicht. Mit der Klägerin ist festzuhalten, dass aus der Formulierung des Kaufvertrags keine Wegbedingung der Sachmängelgewährleistung ersichtlich ist. Eine Herstel- lergarantie (Werksgarantie) ersetzt nicht zwingend die Sachgewährleistung des (vom Hersteller verschiedenen) Verkäufers. Dass sich Entsprechendes aus der konkreten Werksgarantie selber ergeben würde, macht die Beklagte nicht geltend. Ein von dieser objektiven Betrachtung abweichender subjektiver Wille der Parteien wurde nicht behauptet. Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Sachmängelgewähr- leistungsregeln des OR auf den vorliegenden Fall angewendet; die Rüge der Be- klagten erweist sich als unbegründet.

3. Vorhandensein einer Zusicherung 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Zusicherung einer Eigenschaft liege vor, wenn eine ernsthafte Behauptung einer bestimmten, objektiv feststellbaren Eigenschaft getä- tigt werde. Ob eine Äusserung des Verkäufers als verbindliche Zusicherung gelte oder als blosse Anpreisung einzustufen sei, werde durch Auslegung des Vertrags bestimmt. Für eine Zusicherung genüge jede Erklärung, wonach die Sache eine bestimmte, objektiv feststellbare Eigenschaft aufweise, wenn der Käufer nach Treu und Glauben auf diese Angabe vertrauen dürfe. Für Aussagen im Vorfeld eines Vertrages hafte die Verkäuferin nur, wenn die Käuferin nach Treu und Glauben berechtigt sei, die Erklärung als Zusicherung zu verstehen. Entscheidend sei dabei, dass die Eigenschaft erkennbar für den Kaufentschluss [entscheidend] gewesen sei (Urk. 33 S. 11 f.). Die Beklagte mache geltend, dass der Begriff "Parktronic" als in der Branche nicht unübliches Synonym für eine Einparkhilfe verwendet worden sei. Als Beweis dafür habe sie angeboten, bei einer Google-Suche nachzuschauen, was angezeigt werde, wenn man den Begriff "Parktronic" eingebe. Eine Google- Suche sei – so die Vorinstanz weiter – grundsätzlich kein nach Art. 168 Abs. 1 ZPO

- 8 - zugelassenes Beweismittel. Doch selbst bei den Google Resultaten zum Begriff "Parktronic" würde bei einer überwiegenden Mehrheit der Suchresultate auch der Markenname "Mercedes-Benz" genannt. Anhand der Google Suche sei erkennbar, dass es bei "Parktronic" nicht um ein branchenübliches Synonym für Einparkhilfe handle, was der Beklagten als Fachkundiger bewusst sein sollte. Das Vorbringen der Beklagten stelle aber wie ausgeführt ohnehin kein hinreichendes Beweismittel dar und reiche somit nicht aus, um das Vorliegen einer Zusicherung zu verneinen. Die Angabe "Parktronic" aus dem Inserat sei daher als Zusicherung für die originale Mercedes Einparkhilfe zu qualifizieren. Es sei jedoch fraglich – so die Vorinstanz weiter –, ob die Eigenschaft kausal für den Kaufentschluss gewesen sei. Nach überwiegender Lehre und auch nach der Rechtsprechung sei eine Zusicherung erst gewährleistungsrechtlich relevant, wenn sie für den Kaufentschluss des Käufers ursächlich gewesen sei. Die Kausalität zwischen Zusicherung und Vertragsschluss zu den vereinbarten Bedingungen werde vermutet, womit es der Verkäuferin ob- liege, diese Vermutung zu widerlegen. Die Beklagte bringe als Argument vor, bei der Klägerin handle es sich nicht um eine fachunkundige Person, sondern um eine Fahrzeughändlerin von der zumindest erwartet werden dürfe, den Kaufvertrag hin- sichtlich des Zubehörs zu überprüfen. Diesem Vorbringen sei beizupflichten. Im Kaufvertrag sei ein Feld mit dem Titel "Zusätzliche Ausrüstung/Zubehör" deutlich ersichtlich. In diesem Feld würden diverse "Optionale Ausstattungen" aufgelistet, wobei keine "Parktronic" erwähnt werde. Beide Parteien seien im Bereich des Au- toverkaufs geschäftserfahren, und es habe von der Klägerin durchaus erwartet dür- fen, dass diese den Kaufvertrag überprüfe, insbesondere wenn sie geltend mache, dass das Bestehen der "Parktronic" Parkassistenzen für den Abschluss des Ver- trags kausal gewesen sei. Es sei indes überhaupt keine Einparkhilfe im Feld "Zu- sätzliche Ausrüstung/Zubehör" aufgeführt. Mindestens dieser Umstand hätte die Klägerin stutzig werden lassen müssen. Es dürfe – so die Vorinstanz weiter – ver- mutet werden, dass bei einem Kaufvertrag zwischen so geschäftserfahrenen Par- teien über ein Auto dieser Preisklasse eine für den Vertragsschluss kausale Eigen- schaft im schriftlichen Vertrag selber Erwähnung finde (Urk. 33 S. 12 f.). Die Vorinstanz erwog weiter, die Klägerin mache geltend, dass nicht autori- sierte Nach- und Einbauten den ganzen oder teilweisen Verlust von Garantieleis-

- 9 - tungen nach sich ziehen würden, im Kaufvertrag aber explizit darauf hingewiesen werde, dass die Werksgarantie fortlaufend sei. Dies habe sie zur Annahme verlei- tet, dass ausschliesslich Originalteile vorlägen und keine Fremdteile eingebaut wor- den seien. Die Klägerin offeriere als Beweis dafür die allgemeinen Vertragsbedin- gungen "Mercedes-Swiss-Integral plus", gebe aber nicht an, aus welchem Ab- schnitt des Dokumentes sich der Verlust von Garantieleistungen bei nicht autori- sierten Nach- und Einbauten ergeben solle. Sollte sich die Klägerin auf Punkt 3 "Leistungsausschluss" beziehen, so sei zu bemerken, dass aus diesem lediglich hervorgehe, dass Leistungen, die durch nicht autorisierte Werkstätten erbracht wor- den seien, von Garantieleistungen durch die Mercedes-Benz Schweiz AG ausge- schlossen seien, also von ihr nicht übernommen würden. Hingegen werde nicht gesagt, dass damit ein Garantieverlust für das Fahrzeug einhergehe. Die Klägerin könne somit nicht rechtsgenügend darlegen, dass der Einbau von Fremdteilen zu einem Garantieverlust führe. Dies bedeute, dass die fortlaufende Werksgarantie für die Klägerin zwar kausal für den Kaufentscheid gewesen sein möge, diese Garantie aber nichts damit zu tun habe, ob nicht originale Teile verbaut worden seien oder nicht. Die Beklagte mache überdies geltend, dass sie die Garantie mit ihrem Mer- cedeshändler in D._____ abgeklärt habe und diese zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses bestanden habe, was von der Klägerin anerkannt werde (Urk. 33 S. 13 f.). Nach dem Gesagten – so die Vorinstanz abschliessend – könne die Klägerin nicht aufzeigen, dass die zugesicherte Eigenschaft – die originale Mercedes Ein- parkhilfe "Parktronic" – kausal für ihren Kaufentscheid gewesen sei (Urk. 33 S. 14). 3.2. Die Beklagte rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe richtig erkannt, dass die originale Mercedes-Einparkhilfe "Parktronic" nicht kausal für den Kaufent- scheid der Klägerin gewesen sei. Gleichwohl habe sie der Klägerin die Kosten einer Um- beziehungsweise Aufrüstung auf den originalen Mercedes Parkassistenzen "Parktronic" zugesprochen. Der Minderwert aufgrund des bestehenden Mangels an der eingebauten, nicht funktionierenden Parkhilfe könne maximal dem Gegenwert der Reparatur der Fehlfunktion der eingebauten Parkhilfe entsprechen. Dieser sei aber von der Klägerin weder substantiiert behauptet noch beziffert worden. Die Vor-

- 10 - instanz setze den allenfalls vorhandenen, effektiven Minderwert ohne Grundlage fälschlicherweise gleich mit dem von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die Aufrüstung, also einem eigentlichen Mehrwert (Urk. 32 Rz. 19-38). 3.3. Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Zusicherung kann ver- wiesen werden (Urk. 33 S. 11 f.). Eine Verkäuferin haftet der Käuferin neben kör- perlichen und rechtlichen Mängeln auch für die zugesicherten Eigenschaften (Art. 197 Abs. 1 OR). Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz richtigerweise (zumindest implizit) bejahte, dass die im Inserat unter "Fahrzeugbeschreibung" er- wähnte "Parktronic mit Parksensoren vorne und hinten" eine Zusicherung darstellt (Urk. 5/5). Es handelt sich um ein bestimmtes, objektiv feststellbares Merkmal, das nach Treu und Glauben als solches verstanden werden durfte (BGE 88 II 410 E. 3.c; 4A_480/2007 vom 27. Mai 2008 E. 3.1; BGer 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 4; CHK OR-Müller-Chen, Art. 197 N 14 m.w.H.; Maissen, a.a.O., S. 32). Daran ändert nichts, dass das Merkmal in einem Inserat zugesichert wurde, denn es handelt sich nicht um eine reklamehafte, unverbindliche Anpreisung (BGer 4C.267/2004 vom 23. November 2004 E. 2; CHK OR-Müller-Chen, Art. 197 N 16 m.w.H.; BSK OR I-Honsell, Art. 197 N 16; CR CO I-Venturi/Zen-Ruffinen, Art. 197 N 12; Huguenin, Obligationenrecht - Allgemeiner und Besonderer Teil, N 2602 ff.; Akikol, Die Voraussetzungen der Sachmängelhaftung beim Warenkauf Obligatio- nenrecht und UN-Kaufrecht (CISG), 2008, N 270; a.A. wohl ZK OR- Schönle/Higi, Art. 197 N 85 ff.; Maissen, Sachgewährleistungsprobleme beim Kauf von Auto Oc- casionen, Diss. 1999, S. 35). Zudem wurde im Inserat nicht darauf hingewiesen, dass die effektive Ausstattung von der publizierten Ausstattung abweichen könne (Urk. 5/5). Ein solcher das Inserat betreffender Vorbehalt lässt sich auch nicht aus der vorprozessualen Korrespondenz herleiten (vgl. Urk. 32 Rz. 8; Urk. 41 S. 4; Urk. 43 Rz. 7; Urk. 5/9 f.; Urk. 23 S. 3). Ob es sich bei diesem Vorbringen nicht oh- nehin um eine unzulässige neue Behauptung handelt (vorne Erw. II.1.4) und wie ein solcher Vorbehalt zu qualifizieren wäre, muss deshalb nicht geklärt werden. Für Zusicherungen haftet die Verkäufern – im Unterschied zu Mängeln – auch dann, wenn deren Fehlen keine erhebliche Minderung des Werts oder der Gebrauchs- tauglichkeit zur Folge hat. Voraussetzung ist nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung und herrschender Lehre hingegen, dass die zugesicherte Eigenschaft für

- 11 - den Kaufentschluss entscheidend war (BGE 73 II 218 E. 2; BSK OR I-Honsell, Art. 197 N 14; CHK OR-Müller-Chen, Art. 197 N 17; Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, § 42 N 16; krit. BK OR-Giger, Art. 197 N 33; CR CO I-Venturi/Zen-Ruffinen, Art. 197 N 12; Huguenin, Obligationenrecht - Allgemeiner und Besonderer Teil, N 2600). Diese Kausalität wird vermutet, bei Zu- sicherungen, die nach der Lebenserfahrung und aufgrund der Umstände des Ein- zelfalls geeignet sind, die Käuferin in ihrem Entschluss, überhaupt oder zu den ver- einbarten Bedingungen zu kaufen, zu beeinflussen. Ist dies zu bejahen, obliegt es der Verkäuferin, die Vermutung umzustossen (BGE 87 II 244 E. a; BGE 81 II 207 E. 1; BGE 71 II 239 E. 4; CHK OR-Müller-Chen, Art. 197 N 17; CR CO I-Ven- turi/Zen-Ruffinen, Art. 197 N 12; ZK OR- Schönle/Higi, Art. 197 N 95). Gemäss un- beanstandet gebliebener Feststellung der Vorinstanz brachte die Klägerin vor, dass die "Parktronic" kausal für ihren Kaufentschluss gewesen sei (Urk. 33 S. 12). Die Rechtsmittelinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an und kann die Berufung auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begrün- dung abweisen (vorne Erw. II.1.2). Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht – der Beklagten folgend – die Ursächlichkeit der Zusicherung für den Kaufentscheid der Klägerin verneinte. Sie argumentiert im Wesentlichen, der Klägerin sei vorzuwer- fen, sie habe es als fachkundige Person unterlassen zu prüfen, ob die im Inserat aufgeführte "Parktronic" im Kaufvertrag aufgelistet worden sei. Es sei zu erwarten, dass bei einem Kaufvertrag zwischen so geschäftserfahrenen Parteien über ein Auto in der Preisklasse des vorliegenden eine für den Vertragsschluss kausale Ei- genschaft im schriftlichen Vertrag Erwähnung finde (Urk. 33 S. 13). Dieser Argu- mentation kann nicht gefolgt werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre muss eine Zusicherung nicht im schriftlichen Vertrag selbst enthalten sein. Nicht einmal bei formbedürftigen Kaufverträgen – wie beispielsweise Grund- stückkaufverträgen – müssen Zusicherungen im öffentlich beurkundeten Kaufver- trag enthalten sein (BGE 73 II 218 E. 1; BGE 63 II 77; ZR 107/2008 S. 93 E. 4.1; Präjudizienbuch OR-Zellweger-Gutknecht, Art. 197 N 5 m.H.; CR CO I-Ven- turi/Zen-Ruffinen, Art. 197 N 15). Zudem können Zusicherungen sowohl ausdrück- lich als auch konkludent erfolgen (BGE 102 II 97 E. 2a; ZK OR- Schönle/Higi, Art. 197 N 94; Huguenin, a.a.O., N 2601; vgl. zudem die Ausnahme in Art. 198 OR

- 12 - für den Viehkauf). Für zugesicherte Eigenschaften entfallen zudem die Prüfoblie- genheiten (Art. 200 Abs. 2 OR; BGer 4C.364/2000 E. 3.d). Das gilt nicht nur für Laien, sondern auch Fachhändler dürfen sich auf Zusicherungen verlassen. Ob dies bei letzteren nur gilt, wenn kein Anlass besteht, die gemachten Angaben zu überprüfen, kann offenbleiben, da vorliegend ein solcher Anlass weder dargetan noch ersichtlich ist (CHK OR-Müller-Chen, Art. 197 N 16 m.w.H.). Der Klägerin kann deshalb – anders als die Beklagte argumentiert (Urk. 43 Rz. 9) – auch nicht vorgeworfen werden, sie habe das Vorhandensein einer "Parktronic" nicht über- prüft. Das Fehlen einer originalen Mercedes "Parktronic" wurde vorliegend auf- grund eines Mangels der eingebauten Parkhilfe – eines unkontrollierten Piepsens auch bei hohen Geschwindigkeiten (Urk. 33 S. 14) – festgestellt. Auf den diesbe- züglichen Sachmangel kommt es indessen bei der vorliegenden Konstellation nicht an. Massgeblich ist die Zusicherung einer "Parktronic mit Parksensoren vorne und hinten". Anders als die Beklagte argumentiert (Urk. 32 Rz. 23-37; vgl. Urk. 41 S. 10-14), ermittelte die Vorinstanz den Minderwert im Ergebnis folglich korrekt, in- dem sie auf die belegten Reparatur- beziehungsweise Einbaukosten für eine origi- nale Mercedes Parktronic Einparkhilfe abstellte (Urk. 33 S. 17 m.H.a BGE 111 II 162 E. 3). Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Argumente der Parteien nicht eingegangen zu werden (vgl. Urk. 32 Rz. 20; Urk. 41 S. 9). 3.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass mit Bezug auf die Parktronic Ein- parkhilfe von einer Zusicherung auszugehen ist und der vorinstanzlich zugespro- chene Betrag nicht zu beanstanden ist. Den Rügen der Beklagten kann nicht gefolgt werden.

4. Ergebnis Die Berufung ist abzuweisen und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfach- ten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 4. September 2024 ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

- 13 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Streitwert beträgt Fr. 13'837.32 (Urk. 32 S. 2; Urk. 33 S. 18). Die Gerichts- gebühr ist daher auf Fr. 2'300.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 GebV OG). Sie ist der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen und mit ihrem Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe (Urk. 38) zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 111 Abs. 1 aZPO; Art. 407f ZPO i.V.m. Art. 404 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-Willi- segger, Art. 407f N 7 und 16).

2. Die Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfah- ren eine Parteientschädigung in der Höhe von 2'150.– (inkl. MwSt. von 8.1 %) zu bezahlen (§ 13 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 AnwGebV; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 4. September 2024 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'150.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 14 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'837.32. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Achermann versandt am: ms