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Familienrecht. N0 45.
Änderung der Verhältnisse namentlich infolge von Heirat
der Richter auf Begehren der Vormundschaftsbehörde
oder eines Elternteils die erforderlichen Anordnungen zU
treffen hat, hinreichend Rechnung. Könnte somit die
Rückweisung nur zur Genehmigung der Vereinbarung vom
18. Dezember 1944 in ihrem vollen Umfange führen, wie
sie Dispositiv 5 dem Wortlaut nach bereits ausspricht, so
kann es bei der Aufhebung von Dispositiv 4 sein Bewenden
haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen und Dispositiv 4 des
obergerichtlichen Urteils aufgehoben.
45. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabt.ellnng vom 8. No-
vember 1945 i. S. G. gegen G.
Art. 156 Abs. 3 ZGB. Das Recht auf angemessenen persönlichen
Verkehr (BeBUCMrecht) folgt aus dem ehelichen Kindesverhält-
nis als solchem, auch wenn dieses der natürlichen Abstammung
nicht entspricht.
Art. 156 al. 3 ce. Le droit A des relations <personnelles (droit de
1Ji8ite) dOOoule du rapport de filiation cree par le mariage,
m~me si ce rapport ne correspond pas A la filiation naturelle.
Art. 156 cp. 3 CO. n diritto di conservare coi figli le relazioni
personali indicate dalle circostanze (diritto di visita) discende
dal rapporto di filiazione creato dal matrimonio, anche se
questo rapporto non corrisponde alla filiazione naturale.
Die 1934 geschlossene Ehe der Pa~ien war seit Jahren
schwer getrübt, im wesentlichen wegen zu grosser Ver-
schiedenheit des beiderseitigen Bildungs- und Kultur-
niveaus und daherigen. Widerwillens der Frau gegenüber
dem. Manne. Im Jahre 1944 trat die Ehefrau zu einem
andern Manne, einem frühern Bekannten, in Beziehungen,
die zu ihrer Schwängerung führten. Nachdem sie Schei-
dungsklage gemäss Art. 142 ZGB eingereicht hatte, gebar
sie Ende 1944 ein Mädchen, dessen aussereheliche Erzeu-
gung nicht streitig ist. Der Scheidungsbeklagte widersetzte
sich der Scheidung. Die Vorinstanz hat diese ausgesprochen,
das Kind der Klägerin zugeteilt, von deren Verzicht auf
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Unterhaltsbeiträge für das Kind Vormerk genommen und
das Begehren des Beklagten um Einräumung eines Be-
suchsrechts gegenüber dem Kinde abgewiesen.
A'U8 den Erwägungen :
3. -
Die Parteien sind einig, dass das in der Ehe
geborene Kind nicht vom Beklagten abstammt. Dieser
hat jedoch die Ehelichkeit innert der gesetzlichen Frist
nicht angefochten. Das Kind ist daher rechtlich ein ehe-
liches. Die Frage der Einräumung eines Besuchsrechtes
zugunsten des Beklagten haben die Parteien in ihrer Ver-
einbarung über die Nebenfolgen der Entscheidung des
Richters anheimgestellt. Die Vorinstanz hat dem Beklagten
ein Besuchsrecht verweigert mit der Begründung, da er
~cht der natürliche Vater sei, fehle es auf seiner Seite an
der natürlichen Bindung, die sonst zwischen dem Kind
und seinen Eltern bestehe und den Anspruch desjenigen
Elternteils, dem es nicht zugesprochen werde, auf angemes-
senen persönlichen Verkehr mit ihm zu begründen ver-
möge. Auf diese Bindung, nicht auf die aus der formellen
Ehelichkeit des Kindes hervorgehenden rechtlichen Be-
ziehungen gründe sich das Besuchsrecht. Im vorliegenden
Fa.lle würde zudem ein solches Recht des Beklagten gegen
die Interessen des Kindes verstossen, indem dieses unnö-
tigerweise nachträglich noch die Folgen des Ehezerwürf-
nisses der Parteien zu spüren bekäme, was beim Fehlen
eines natürlichen Bandes zwischen dem Beklagten und
dem Kinde nicht verantwortet werden könne.
Mit dem Besuchsrecht nach Art. 156 Abs. 3 ZGB hatte
der Gesetzgeber zweifellos in erster Linie den Schutz der
natürlichen, in den Banden des Blutes begründeten Ver-
bundenheit von Vater bei,,". Mutter und Kind im Auge.
Das Gesetz knüpft das;Recht indessen nicht an die Tat-
sache dieser bätifrlichen Beziehung an sich, sondern an die
rechtliche Beziehung des ehelichen Kindesverhältnisses,
das durch die Geburt des Kindes in der Ehe (bezw. durch
Ehelicherklärung oder Kindesannahme) begründet wird.
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Familienrecht. N° 45.
Es macht also in dieser Hinsicht keinen Unterschied zwi-
schen dem Besuchsrecht und allen übrigen Folgen, die sich
anerkanntermassen an' das eheliche" Kindesverhältnis
schlechthin anknüpfen ohne Rücksicht darauf, ob dieses
der natürlichen Kindschaft entspricht. Das Kind ist gegen-
über dem Beklagten erbberechtigt und geniesst Pflicht-
teilsschutz. Im Falle des Vorversterbens der Klägerin
ginge zwar die elterliche Gewalt als solche nicht automa-
tisch auf den Beklagten über; wohl aber fiele die Pflicht
der Kostentragung für Unterhalt und Erziehung von Ge-
setzeswegen gänzlich ihm zu (Art. 272 Abs. 1 ZGB). Keine
dieser Rechtsfolgen des ehelichen Kindesverhältnisses
könnte der Beklagte gegebenenfalls mit dem Hinweis
darauf abwenden, dass im Scheidungsprozess die ausser-
eheliche Zeugung des Kindes anerkannt gewesen sei. Er-
scheint es schon unbillig, einem nur gesetzlichen Vater alle
ihn belastenden Konsequenzen aus seiner « Vaterschaft»
zu überlassen, aber das Besuchsrecht vorzuenthalten, so
sprechen auch praktische Bedenken gegen diese Lösung :
im Hinblick auf die erwähnte Möglichkeit, dass einmal
plötzlich die Unterhaltspflicht dem Beklagten zufiele .und
ihm allenfalls auch die elterliche Gewalt übergeben werden
müsste, ist es wünschbar, dass er den persönlichen Kontakt
mit der Tochter, die rechtlich sein Kind ist, aufrechterhal-
ten und pflegen könne. Im weitem hat das Besuchsrecht
die jederzeit praktische Bedeutung, dlJ,ss der Berechtigte
eine allfällige Pflichtvernachlässigung seitens der Inhaberin
der elterlichen Gewalt bemerken und nötigenfalls bei der
Vormundschaftsbehörde intervenieren. kann. Mit Rück-
sicht auf· das Fehlen der Bande des Blutes kann das Be-
suchsrechtdes.Beklagten jedoch etwas knapper bemessen
werden als üblich.
Demnach, erkennt das BuMesgmMt.-
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen dahin, dass
Ziff~ 5 des angefochtenen Urteils aufgehoben und durch
folgende Bestimmung ersetzt wird :
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5. Der Beklagte ist berechtigt, das Kind ..... bis zu
dessen zurückgelegtem 4. Altersjahre jeden Monat
einmal bei der Klägerin zu besuchen und vom
5. Altersjahre an jeden Monat einen halben Tag
zu sich zu nehmen.
Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das ange-
fochtene Urteil bestätigt~
46. Extrait de l'arret de la IIe Cour ciVite du 9 novembre 1945
dans la causa Rubin contra Mange.
Ouratelle d'un Suisse residant en Francs.
Inapplicabilite de Ia Convention franco-suisse du 15 juin 1869
sur la competence judiciaire et l'exooution des jugements en
matiere civile.
Competence de l'autorite du canton d'origine, suivant les art. 30
et 10 de la loi federale du 25 juin 1891.
Competence de l'autorite du lieu Oll la curatelle est admin:istree
pour .statuer Bur une demande de mainlevee d'une curatelle.
Beistandschaft für einen in Frankreich weilenden Schweizer.
Nichtanwendharkeit des schweizerisch-französischen Gerichts-
standsvertrages vom 15. Juni 1869.
Zuständigkeit der Behörde des Heimatkantons, gemäss Art. 30
und 10 NAGvom 25. Juni 1891.
Zuständigkeit der Behörde des Ortes, wo die Beistandschaft
geführt wird, zur Beurteilung eines Aufhebungsbegehrens.
Ourarela d'uno Svizzero residente in Francia.
lnapplicabilita. della Convenzione franco-svizzera su la com-
petenza di fora e l'esecuzione delle sentenze in materia civile
(deI 15 giugno 1869).
,
Competenza dell'autoritil. deI cantone d'origine, secondo gli art. 30
e 10 della legge federale 25 giugno 1891.
Competenza dell'autorita deI luogo, ove la curatela e ammim-
strata, per statuire su una domanda di soppressione.
Resume des laits:
A la requete de Dame Mange-Rubin, la Justice de paix
du cercle de Gingins (Vaud) a institue le 25 novembre 1944
une curatelle en faveur de Robert Rudin, originaire de
Reichenbach (Berne), qui se trouvait alors en Franee et
au nom duquel des inconnus etaient venusreclamer une
sommed'argent que Dame Mange-Rubin detenait pour
lui. Gette decision etait fondre sur l'art. 393 eh. 1 CO.