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71_II_208

BGE 71 II 208

Bundesgericht (BGE) · 1944-12-18 · Deutsch CH
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208

Familienrecht. N0 45.

Änderung der Verhältnisse namentlich infolge von Heirat

der Richter auf Begehren der Vormundschaftsbehörde

oder eines Elternteils die erforderlichen Anordnungen zU

treffen hat, hinreichend Rechnung. Könnte somit die

Rückweisung nur zur Genehmigung der Vereinbarung vom

18. Dezember 1944 in ihrem vollen Umfange führen, wie

sie Dispositiv 5 dem Wortlaut nach bereits ausspricht, so

kann es bei der Aufhebung von Dispositiv 4 sein Bewenden

haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und Dispositiv 4 des

obergerichtlichen Urteils aufgehoben.

45. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabt.ellnng vom 8. No-

vember 1945 i. S. G. gegen G.

Art. 156 Abs. 3 ZGB. Das Recht auf angemessenen persönlichen

Verkehr (BeBUCMrecht) folgt aus dem ehelichen Kindesverhält-

nis als solchem, auch wenn dieses der natürlichen Abstammung

nicht entspricht.

Art. 156 al. 3 ce. Le droit A des relations <personnelles (droit de

1Ji8ite) dOOoule du rapport de filiation cree par le mariage,

m~me si ce rapport ne correspond pas A la filiation naturelle.

Art. 156 cp. 3 CO. n diritto di conservare coi figli le relazioni

personali indicate dalle circostanze (diritto di visita) discende

dal rapporto di filiazione creato dal matrimonio, anche se

questo rapporto non corrisponde alla filiazione naturale.

Die 1934 geschlossene Ehe der Pa~ien war seit Jahren

schwer getrübt, im wesentlichen wegen zu grosser Ver-

schiedenheit des beiderseitigen Bildungs- und Kultur-

niveaus und daherigen. Widerwillens der Frau gegenüber

dem. Manne. Im Jahre 1944 trat die Ehefrau zu einem

andern Manne, einem frühern Bekannten, in Beziehungen,

die zu ihrer Schwängerung führten. Nachdem sie Schei-

dungsklage gemäss Art. 142 ZGB eingereicht hatte, gebar

sie Ende 1944 ein Mädchen, dessen aussereheliche Erzeu-

gung nicht streitig ist. Der Scheidungsbeklagte widersetzte

sich der Scheidung. Die Vorinstanz hat diese ausgesprochen,

das Kind der Klägerin zugeteilt, von deren Verzicht auf

Familienrecht. N° 46.

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Unterhaltsbeiträge für das Kind Vormerk genommen und

das Begehren des Beklagten um Einräumung eines Be-

suchsrechts gegenüber dem Kinde abgewiesen.

A'U8 den Erwägungen :

3. -

Die Parteien sind einig, dass das in der Ehe

geborene Kind nicht vom Beklagten abstammt. Dieser

hat jedoch die Ehelichkeit innert der gesetzlichen Frist

nicht angefochten. Das Kind ist daher rechtlich ein ehe-

liches. Die Frage der Einräumung eines Besuchsrechtes

zugunsten des Beklagten haben die Parteien in ihrer Ver-

einbarung über die Nebenfolgen der Entscheidung des

Richters anheimgestellt. Die Vorinstanz hat dem Beklagten

ein Besuchsrecht verweigert mit der Begründung, da er

~cht der natürliche Vater sei, fehle es auf seiner Seite an

der natürlichen Bindung, die sonst zwischen dem Kind

und seinen Eltern bestehe und den Anspruch desjenigen

Elternteils, dem es nicht zugesprochen werde, auf angemes-

senen persönlichen Verkehr mit ihm zu begründen ver-

möge. Auf diese Bindung, nicht auf die aus der formellen

Ehelichkeit des Kindes hervorgehenden rechtlichen Be-

ziehungen gründe sich das Besuchsrecht. Im vorliegenden

Fa.lle würde zudem ein solches Recht des Beklagten gegen

die Interessen des Kindes verstossen, indem dieses unnö-

tigerweise nachträglich noch die Folgen des Ehezerwürf-

nisses der Parteien zu spüren bekäme, was beim Fehlen

eines natürlichen Bandes zwischen dem Beklagten und

dem Kinde nicht verantwortet werden könne.

Mit dem Besuchsrecht nach Art. 156 Abs. 3 ZGB hatte

der Gesetzgeber zweifellos in erster Linie den Schutz der

natürlichen, in den Banden des Blutes begründeten Ver-

bundenheit von Vater bei,,". Mutter und Kind im Auge.

Das Gesetz knüpft das;Recht indessen nicht an die Tat-

sache dieser bätifrlichen Beziehung an sich, sondern an die

rechtliche Beziehung des ehelichen Kindesverhältnisses,

das durch die Geburt des Kindes in der Ehe (bezw. durch

Ehelicherklärung oder Kindesannahme) begründet wird.

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Familienrecht. N° 45.

Es macht also in dieser Hinsicht keinen Unterschied zwi-

schen dem Besuchsrecht und allen übrigen Folgen, die sich

anerkanntermassen an' das eheliche" Kindesverhältnis

schlechthin anknüpfen ohne Rücksicht darauf, ob dieses

der natürlichen Kindschaft entspricht. Das Kind ist gegen-

über dem Beklagten erbberechtigt und geniesst Pflicht-

teilsschutz. Im Falle des Vorversterbens der Klägerin

ginge zwar die elterliche Gewalt als solche nicht automa-

tisch auf den Beklagten über; wohl aber fiele die Pflicht

der Kostentragung für Unterhalt und Erziehung von Ge-

setzeswegen gänzlich ihm zu (Art. 272 Abs. 1 ZGB). Keine

dieser Rechtsfolgen des ehelichen Kindesverhältnisses

könnte der Beklagte gegebenenfalls mit dem Hinweis

darauf abwenden, dass im Scheidungsprozess die ausser-

eheliche Zeugung des Kindes anerkannt gewesen sei. Er-

scheint es schon unbillig, einem nur gesetzlichen Vater alle

ihn belastenden Konsequenzen aus seiner « Vaterschaft»

zu überlassen, aber das Besuchsrecht vorzuenthalten, so

sprechen auch praktische Bedenken gegen diese Lösung :

im Hinblick auf die erwähnte Möglichkeit, dass einmal

plötzlich die Unterhaltspflicht dem Beklagten zufiele .und

ihm allenfalls auch die elterliche Gewalt übergeben werden

müsste, ist es wünschbar, dass er den persönlichen Kontakt

mit der Tochter, die rechtlich sein Kind ist, aufrechterhal-

ten und pflegen könne. Im weitem hat das Besuchsrecht

die jederzeit praktische Bedeutung, dlJ,ss der Berechtigte

eine allfällige Pflichtvernachlässigung seitens der Inhaberin

der elterlichen Gewalt bemerken und nötigenfalls bei der

Vormundschaftsbehörde intervenieren. kann. Mit Rück-

sicht auf· das Fehlen der Bande des Blutes kann das Be-

suchsrechtdes.Beklagten jedoch etwas knapper bemessen

werden als üblich.

Demnach, erkennt das BuMesgmMt.-

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen dahin, dass

Ziff~ 5 des angefochtenen Urteils aufgehoben und durch

folgende Bestimmung ersetzt wird :

Familienrecht. N° 46.

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5. Der Beklagte ist berechtigt, das Kind ..... bis zu

dessen zurückgelegtem 4. Altersjahre jeden Monat

einmal bei der Klägerin zu besuchen und vom

5. Altersjahre an jeden Monat einen halben Tag

zu sich zu nehmen.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das ange-

fochtene Urteil bestätigt~

46. Extrait de l'arret de la IIe Cour ciVite du 9 novembre 1945

dans la causa Rubin contra Mange.

Ouratelle d'un Suisse residant en Francs.

Inapplicabilite de Ia Convention franco-suisse du 15 juin 1869

sur la competence judiciaire et l'exooution des jugements en

matiere civile.

Competence de l'autorite du canton d'origine, suivant les art. 30

et 10 de la loi federale du 25 juin 1891.

Competence de l'autorite du lieu Oll la curatelle est admin:istree

pour .statuer Bur une demande de mainlevee d'une curatelle.

Beistandschaft für einen in Frankreich weilenden Schweizer.

Nichtanwendharkeit des schweizerisch-französischen Gerichts-

standsvertrages vom 15. Juni 1869.

Zuständigkeit der Behörde des Heimatkantons, gemäss Art. 30

und 10 NAGvom 25. Juni 1891.

Zuständigkeit der Behörde des Ortes, wo die Beistandschaft

geführt wird, zur Beurteilung eines Aufhebungsbegehrens.

Ourarela d'uno Svizzero residente in Francia.

lnapplicabilita. della Convenzione franco-svizzera su la com-

petenza di fora e l'esecuzione delle sentenze in materia civile

(deI 15 giugno 1869).

,

Competenza dell'autoritil. deI cantone d'origine, secondo gli art. 30

e 10 della legge federale 25 giugno 1891.

Competenza dell'autorita deI luogo, ove la curatela e ammim-

strata, per statuire su una domanda di soppressione.

Resume des laits:

A la requete de Dame Mange-Rubin, la Justice de paix

du cercle de Gingins (Vaud) a institue le 25 novembre 1944

une curatelle en faveur de Robert Rudin, originaire de

Reichenbach (Berne), qui se trouvait alors en Franee et

au nom duquel des inconnus etaient venusreclamer une

sommed'argent que Dame Mange-Rubin detenait pour

lui. Gette decision etait fondre sur l'art. 393 eh. 1 CO.