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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 36.
36. Entseheidvom 20. September 1945 i. S. Hilrlimadd.
Be4andlung der RechtBöffnungskosten bei Fortsetzung der Betrei-
bung auf Grund eines Vergleichs im Aberkennungsprozess.
Art. 68 Abs. 1 SchKG.
FraUl de la mainlevBe lorsque 180 poursuite est continuee sur la.
base d'une transaction conclue, dans le proces en liberation
de dette; art. 68 al. 1 LP.
Spes6 cli rigetto deU'opposizione, quando l'esecuzione e continuata
in base ad una transazione conclusa. nel corso deI processo di
disconoscimento di debito; art. 68 cp. 1 LEF.
A. -
In der Betreibung Nr. 1292 des Betreibungsamtes
Zürich 8, die Johann Wlasohek für eine Forderung von
Fr. 110.- gegen die Rekurrentin angehoben hatte, erteilte
der Audienzriohter des Bezirksgeriohts Zürich dem Gläu-
biger a.m 23. März 1944 provisorische Reohtsöffnung für
den Betrag von Fr. 100.-. Im Anschluss daran klagte die
Rekurrentin auf Aberkennung der « Forderung von
Fr. 100.- nebst Betreibungs- und Reohtsöffnungskosten».
In diesem Prozesse sohlossen die Parteien am 27. April
1944 folgenden Vergleioh :
« 1. Die Klägerin anerkennt die in Betreibung gesetzte
Forderung des Beklagten von Fr. 100.-.
2. Der Beklagte räumt der Klägerin eine Zahlungsfrist
bis 31. August 1944 ein.
3. Die Abschreibungskosten übernimmt die Klägerin.
4. Auf Prozessentschädigung wird gegenseitig verzich-
tet. »
B. -
Auf das am 16. Oktober 1944 gestellte Fortsetzungs-
begehren hin vollzog das Betreibungsamt am 18. Oktob~r
1944 die Pfändung, und zwar erfolgte diese sogleioh als
definitive. Die Pfändungsurkunde enthält in der Rubrik
« Betrag der Forderung» unter « Forderung allein» die
Zahl « 100.-» und unter « Zins und Kosten etwa» den
Vermerk « o. Z.» (ohne Zins).
O. -
Nachdem die Rekurrentin die Forderungssumme
von Fr. 100.- und die Kosten des Zahlungsbefehls und
der Pfändung bezahlt hatte, stellte der Gläubiger für die
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Reohtsöffnungskosten das Verwertungsbegehren. Das Be-
treibungsamt gab der Reku,rrentin hievon Kenntnis u,nd
teilte ihr mit Schreiben vom 15. Mai 1945 mit, es werde
die Steigerung anordnen, wenn sie die au,sstehenden Kosten
nicht bis zu,m 26. Mai 1945 zahle. Gegen diese Fristsetzung
beschwerte sich die Rekurrentin mit der Begründung, sie
sei nach dem erwähnten Vergleiche nicht zur Zahlung der
Rechtsöffnungskosten verpfliohtet. Den die Besohwerde
abweisenden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde
vom 31. Au,gust 1945 hat die Rekurrentin an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schuldbetreib'Ungs- 'Und Konk'Urskammer
zieht in Erwäg'Ung :
Verlangt der Gläu,biger auf Grund eines im Aberken-
nungsprozess geschlossenen Vergleiches die Fortsetzung
der Betreibung, so mu,ss sich das Betreibungsamt eine Mei-
nung darüber bilden, inwieweit die im Vergleich getroffene
Regelung au,f die Abweisung und inwieweit sie auf die
Gutheissung der Aberkennungsklage hinausläuft. Im vor-
liegenden Falle hat das Betreibungsamt mit Recht ange..,
nommen, der Vergleich komme in seiner Wirkung der Ab-
weisung der Aberkennungsklage gleich.
Kann die Betreibung infolge eines solchen Vergleichs
fortgesetzt werden, so sind die Rechtsöffnungskosten ohne
weiteres zur Betreibungssumme hinzuzuschlagen; denn sie
gehören, wie die Vorinstanz mit Recht erklärt, zu den
Betreibungskosten, die gemäss Art. 68 SchKG der Schu,ld-
ner zu trageil hat (BGE 87 I 599 = Sep. Ausgabe Bd. 14
S. 377). Dies mil,ss grundSätzlich selbst dann gelten, wenn
die Betreibu,ng nach dem Vergleich nur für einen Teil der
Rechtsöffnungssu,mme fortgesetzt werden kann. Will der
Schuldner die Rechtsöffnungskosten nicht oder nioht ganz
auf sich nähmen, so mu,ss er darauf dringen, dass eine
entsprechende Bestimmung in den Vergleich au,fgenommen
werde. Das Betreibungsamt kann dann einer solchen
Regelung von sioh aus Rechnung tragen, wenn sie völlig
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klar aus dem Vergleiche hervorgeht. Von diesem Falle
abgesehen hat der Schuldner, der behaupten will, er habe
die, vom Gläubiger geltend gemachten und nachgewiesenen
Rechtsöffnungskosten gemäss Vergleich nicht oder nur
teilweise zu bezahlen, gemäss Art. 85 SchKG den Richter
a.nzurufen, dem in Zweifelsfällen der Entscheid darüber
vorbehalten ist, ob dem Vergleich die behauptete B~eu
tung zukomme. -
Da der vorliegende Vergleich (im Gegen-
satz zum Klagebegehren im Aberkennungsprozess) die
Rechtsöffnungskosten überhaupt nicht erwähnt, hat sie
das Betreibungsamt nach dem Gesagten mit Recht 'als
zur Betreibungsforderung gehörig behandelt und dem
dafür gestellten Verwertungsbegehren Folge gegeben.
Die Pfändungsurkunde führt die Rechtsöffnungskosten
freilich nicht auf, obwohl sie' eine Rll,brik für Zins und
Kosten enthält. Sie ist hinsichtlich der Akzessorien zur
Bet~i~ungsforderung auch sonst nicht genau abgefasst,
da SIe m der erwähnten Rll,brik auch die Kosten des Zah-
lungsbefehls und der Pfändung (die Betreibungskosten im
engem Sinne) nicht aufführt. Die Haftung der gepfän-
deten Gegenstände für die gesetzlichen Akzessorien der
Betreibungsforderu,ng muss dem' Gläubiger aber gleichwohl
gesichert sein. Ihn seines Rechts auf Deckung der Betrei-
bungskos~en im Sinne von Art. 68 SchKG verlustig gehen
zu lassen~ wenn er sich gegen die ungenaue Fassung der
Pfändungsurkunde in diesem Punkte nicht beschwert
geht nicht an.
'
Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konk'Ur8kammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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37. Ardt du 22 septembre 1945 dans la cause Henchoz.
Une . s~isie q~ porte. une atteinte fla.grante et considerable au
mmnnum VItal et rISque de pIacer le debiteur dans une situation
absolument intolera.ble d,oit etre annulee mame si le debiteur
a neglige' de porter pla.inte en temps utiIe.
Eine Pfändung. die augenscheinlich und beträchtlich in das zum
Leben Notwendige eingreift und den Schuldner in eine unhalt-
bare Lage zu bringen droht, ist ungeachtet des Abla.ufes der
Beschwerdefrist aufzuheben.
Un pignoramento. ehe lede in modo evidente e considerevole
il minimo vitale e minaccia. di mettere iI debitore in uns.
situazione assolutamente intollerabile. dev'essere annulla.to
anehe se il debitore ha omesso di recla.mare entro il termine.
A. -
Le 11 mai 1945, a la suite de requisitions pre-
sentees par la succession von Grünigen et par Georges
Landty, une saisie a ete operee par l'office des poursuites
de Lavaux au prejudice d'Henri Henchoz, lequel tra-
vaillait alors an qualite de tacheron-vigneron au service
de M. Guignet, a Cully. La saisie aporte sur une chevre,
un cabri, trois poules et sept poussins. L'offica a ordonne
an meme temps une retenua de 10 fr. par mois sur le
salaire du debitaur.
Le pro ces-verbal da saisia a ete communique aux inte-
resses le 18 mai 1945.
Par lettre du 21 juin 1945, Henchoz a proteste contre
la saisie de ses animaux dont, disait-il, il tirait une part
da sa subsistance.
Par decision du 14 juillet 1945, l'autorite inferieure de
surveillance a annule la saisia en tant qu'elle portait sur
les animaux. Cette decision est motivee de la maniere
suivante : Hanchoz est marie, il n'a pas d'enfants. Avec
l'aide da sa femme, il gagne 120 fr. par mois.1l n'est ni loge
ni nourri. Son gain net mensuel pour son entretien et celui
de sa famille est donc da 90 fr. par mois. Il n'a aucune
autre ressource. Dans ces conditions, l'office aurait dft
delivrer aux creanciers un acte de dMaut da biens, car il
est clair que la debiteur ne peutvivre normalement avec