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144 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 36.
36. Entseheidvom 20. September 1945 i. S. Hilrlimadd. Be4andlung der RechtBöffnungskosten bei Fortsetzung der Betrei- bung auf Grund eines Vergleichs im Aberkennungsprozess. Art. 68 Abs. 1 SchKG. FraUl de la mainlevBe lorsque 180 poursuite est continuee sur la. base d'une transaction conclue, dans le proces en liberation de dette ; art. 68 al. 1 LP. Spes6 cli rigetto deU'opposizione, quando l'esecuzione e continuata in base ad una transazione conclusa. nel corso deI processo di disconoscimento di debito ; art. 68 cp. 1 LEF. A. - In der Betreibung Nr. 1292 des Betreibungsamtes Zürich 8, die Johann Wlasohek für eine Forderung von Fr. 110.- gegen die Rekurrentin angehoben hatte, erteilte der Audienzriohter des Bezirksgeriohts Zürich dem Gläu- biger a.m 23. März 1944 provisorische Reohtsöffnung für den Betrag von Fr. 100.-. Im Anschluss daran klagte die Rekurrentin auf Aberkennung der « Forderung von Fr. 100.- nebst Betreibungs- und Reohtsöffnungskosten». In diesem Prozesse sohlossen die Parteien am 27. April 1944 folgenden Vergleioh : « 1. Die Klägerin anerkennt die in Betreibung gesetzte Forderung des Beklagten von Fr. 100.-.
2. Der Beklagte räumt der Klägerin eine Zahlungsfrist bis 31. August 1944 ein.
3. Die Abschreibungskosten übernimmt die Klägerin.
4. Auf Prozessentschädigung wird gegenseitig verzich- tet. » B. - Auf das am 16. Oktober 1944 gestellte Fortsetzungs- begehren hin vollzog das Betreibungsamt am 18. Oktob~r 1944 die Pfändung, und zwar erfolgte diese sogleioh als definitive. Die Pfändungsurkunde enthält in der Rubrik « Betrag der Forderung» unter « Forderung allein» die Zahl « 100.-» und unter « Zins und Kosten etwa» den Vermerk « o. Z.» (ohne Zins). O. - Nachdem die Rekurrentin die Forderungssumme von Fr. 100.- und die Kosten des Zahlungsbefehls und der Pfändung bezahlt hatte, stellte der Gläubiger für die Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 36. 145 Reohtsöffnungskosten das Verwertungsbegehren. Das Be- treibungsamt gab der Reku,rrentin hievon Kenntnis u,nd teilte ihr mit Schreiben vom 15. Mai 1945 mit, es werde die Steigerung anordnen, wenn sie die au,sstehenden Kosten nicht bis zu,m 26. Mai 1945 zahle. Gegen diese Fristsetzung beschwerte sich die Rekurrentin mit der Begründung, sie sei nach dem erwähnten Vergleiche nicht zur Zahlung der Rechtsöffnungskosten verpfliohtet. Den die Besohwerde abweisenden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 31. Au,gust 1945 hat die Rekurrentin an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Schuldbetreib'Ungs- 'Und Konk'Urskammer zieht in Erwäg'Ung : Verlangt der Gläu,biger auf Grund eines im Aberken- nungsprozess geschlossenen Vergleiches die Fortsetzung der Betreibung, so mu,ss sich das Betreibungsamt eine Mei- nung darüber bilden, inwieweit die im Vergleich getroffene Regelung au,f die Abweisung und inwieweit sie auf die Gutheissung der Aberkennungsklage hinausläuft. Im vor- liegenden Falle hat das Betreibungsamt mit Recht ange.., nommen, der Vergleich komme in seiner Wirkung der Ab- weisung der Aberkennungsklage gleich. Kann die Betreibung infolge eines solchen Vergleichs fortgesetzt werden, so sind die Rechtsöffnungskosten ohne weiteres zur Betreibungssumme hinzuzuschlagen ; denn sie gehören, wie die Vorinstanz mit Recht erklärt, zu den Betreibungskosten, die gemäss Art. 68 SchKG der Schu,ld- ner zu trageil hat (BGE 87 I 599 = Sep. Ausgabe Bd. 14 S. 377). Dies mil,ss grundSätzlich selbst dann gelten, wenn die Betreibu,ng nach dem Vergleich nur für einen Teil der Rechtsöffnungssu,mme fortgesetzt werden kann. Will der Schuldner die Rechtsöffnungskosten nicht oder nioht ganz auf sich nähmen, so mu,ss er darauf dringen, dass eine entsprechende Bestimmung in den Vergleich au,fgenommen werde. Das Betreibungsamt kann dann einer solchen Regelung von sioh aus Rechnung tragen, wenn sie völlig 10 AB 71 III - 1945 146 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 36. klar aus dem Vergleiche hervorgeht. Von diesem Falle abgesehen hat der Schuldner, der behaupten will, er habe die, vom Gläubiger geltend gemachten und nachgewiesenen Rechtsöffnungskosten gemäss Vergleich nicht oder nur teilweise zu bezahlen, gemäss Art. 85 SchKG den Richter a.nzurufen, dem in Zweifelsfällen der Entscheid darüber vorbehalten ist, ob dem Vergleich die behauptete B~eu tung zukomme. - Da der vorliegende Vergleich (im Gegen- satz zum Klagebegehren im Aberkennungsprozess) die Rechtsöffnungskosten überhaupt nicht erwähnt, hat sie das Betreibungsamt nach dem Gesagten mit Recht 'als zur Betreibungsforderung gehörig behandelt und dem dafür gestellten Verwertungsbegehren Folge gegeben. Die Pfändungsurkunde führt die Rechtsöffnungskosten freilich nicht auf, obwohl sie' eine Rll,brik für Zins und Kosten enthält. Sie ist hinsichtlich der Akzessorien zur Bet~i~ungsforderung auch sonst nicht genau abgefasst, da SIe m der erwähnten Rll,brik auch die Kosten des Zah- lungsbefehls und der Pfändung (die Betreibungskosten im engem Sinne) nicht aufführt. Die Haftung der gepfän- deten Gegenstände für die gesetzlichen Akzessorien der Betreibungsforderu,ng muss dem' Gläubiger aber gleichwohl gesichert sein. Ihn seines Rechts auf Deckung der Betrei- bungskos~en im Sinne von Art. 68 SchKG verlustig gehen zu lassen~ wenn er sich gegen die ungenaue Fassung der Pfändungsurkunde in diesem Punkte nicht beschwert geht nicht an. ' Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konk'Ur8kammer: Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N° 37. 147
37. Ardt du 22 septembre 1945 dans la cause Henchoz. Une . s~isie q~ porte. une atteinte fla.grante et considerable au mmnnum VItal et rISque de pIacer le debiteur dans une situation absolument intolera.ble d,oit etre annulee mame si le debiteur a neglige' de porter pla.inte en temps utiIe. Eine Pfändung. die augenscheinlich und beträchtlich in das zum Leben Notwendige eingreift und den Schuldner in eine unhalt- bare Lage zu bringen droht, ist ungeachtet des Abla.ufes der Beschwerdefrist aufzuheben. Un pignoramento. ehe lede in modo evidente e considerevole il minimo vitale e minaccia. di mettere iI debitore in uns. situazione assolutamente intollerabile. dev'essere annulla.to anehe se il debitore ha omesso di recla.mare entro il termine. A. - Le 11 mai 1945, a la suite de requisitions pre- sentees par la succession von Grünigen et par Georges Landty, une saisie a ete operee par l'office des poursuites de Lavaux au prejudice d'Henri Henchoz, lequel tra- vaillait alors an qualite de tacheron-vigneron au service de M. Guignet, a Cully. La saisie aporte sur une chevre, un cabri, trois poules et sept poussins. L'offica a ordonne an meme temps une retenua de 10 fr. par mois sur le salaire du debitaur. Le pro ces-verbal da saisia a ete communique aux inte- resses le 18 mai 1945. Par lettre du 21 juin 1945, Henchoz a proteste contre la saisie de ses animaux dont, disait-il, il tirait une part da sa subsistance. Par decision du 14 juillet 1945, l'autorite inferieure de surveillance a annule la saisia en tant qu' elle portait sur les animaux. Cette decision est motivee de la maniere suivante : Hanchoz est marie, il n'a pas d'enfants. Avec l'aide da sa femme, il gagne 120 fr. par mois.1l n'est ni loge ni nourri. Son gain net mensuel pour son entretien et celui de sa famille est donc da 90 fr. par mois. Il n'a aucune autre ressource. Dans ces conditions, l'office aurait dft delivrer aux creanciers un acte de dMaut da biens, car il est clair que la debiteur ne peutvivre normalement avec