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Enteignungsrecht.
C. ENTEIGNUNGSRECHT
EXPROPRIATION
11. Urteil vom 5. April 1944 i. S. A. Schlegel und .J. BÜl'er
gegen Elektrizitätswerk Wallenstadt und Präsident der eidge-
nössisehen Sehätzungskommission VI.
Enteignungsverlahren: Verfügungen, durch welche der Präsident
einer eidgenössischen Schätzungskommission vor Durchführung
des Schätzungsverfahrens den Beginn des Baus einer elektri-
schen Anlage bewilligt (Art. 53, Abs. 1 EIG), können nicht an
das Bundesgericht weitergezogen werden.
Expropriation: Les deeisions du President d'une eommission
federale d'estimation autorisant, avant la proeedure d'estima-
tion, l'etablissement d'une installation eIectrique (art. 53,
al. 1 er LIE), ne sont pas sujettes a reeours au Tribunal federal.
Espropriazione: Le decisione deI presidente d'una commissione
federale di stima ehe autorizza, prima deUa procedura di stima
la costruzione d'un impianto elettrieo (art. 53 cp. 1 LIE)'
non e impugnabile davanti al Tribunale federal~.
'
Erwägungen:
1. -
Am 17. Januar 1944 hat der Präsident der eid-
genössischen Schätzungskommission VI dem Wasser- und
Elektrizitätswerk Wallenstadt die Bewjlligung erteilt, mit
der Fertigstellung einer vom Bundesrate genehmigten
Hochspannungsleitung über Land der Beschwerdeführer
sofort zu beginnen. Hiegegen richtet sich die Beschwerde
mit dem Begehren, den Präsidenten der Schätzungskom-
mission VI zu veranlassen, seine Bewilligung bis zur Erle-
digung eines beim Bundesrate anhängigen Wiedererwä-
gungsgesuches zurückzuziehen.
2. -
Die angefochtene Verfügung beruht auf Art. 53,
Abs. 1 EIGes. Danach kann der Präsident der Schätzungs-
kommission nach der Plangenehmigung den Beginn des
Baus einer elektrischen Anlage bewilligen, bevor das
Enteignungsrecht.
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Einigungs- oder das Schätzungsverfahren durchgeführt
ist. Die Bewilligung soll jedenfalls dann erteilt werden,
wenn die Festsetzung der Entschädigung nur in verhältnis-
mässig wenigen Fällen streitig ist.
Eine Weiterziehung derartiger Verfügungen ist nicht
vorgesehen und es besteht kein Anlass für die Annahme,
dass es sich dabei um eine Lücke im Gesetz handle. Die
Verfügungen nach Art. 53 ElGes sind ein Spezialfall für
elektrische Anlagen der im Enteignungsgesetz allgemein
angeordneten Besitzeinweisung (Art. 76 EntG). Für
elektrische Anlagen wird die Besitzeinweisung erleichtert :
sie ist an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft, und
der Entscheid ergeht durch Präsidialverfügung, während
bei andern Enteignungen ein Kommissionsentscheid vor-
geschrieben ist. Das Enteignungsgesetz schliesst aber die
Weiterziehung von Entscheidungen über Besitzeinweisun-
gen ausdrücklich aus (Art. 76, Abs. 3). Dann kann bei der
erleichterten Besitzeinweisung nach Elektrizitätsgesetz
nichts anderes gelten. Die abweichenden Ausführungen
bei HEss, Enteignungsrecht des Bundes, S. 419, Note 13
zu Art. 53 EIGes., übersehen, dass das Enteignungsgesetz
die Weiterziehung von Kommissionsentscheiden allgemein
anordnet (Art. 77) und dass es darum einer besondern
Vorschrift, wie derjenigen in Art. 76, Abs. 3, bedarf, um
sie für einzelne Entscheide auszuschliessen. Entscheide des
Präsidenten der Schätzungskommission dagegen sind all-
gemein nicht und daher nur weiterziehbar, soweit dies
besonders vorgeschrieben ist.
Als Weiterziehung wäre die Eingabe zudem verspätet,
da die angefochtene Verfügung am 17. Januar 1944 erging
(Art. 77 EntG). Eine Aufsichtsbeschwerde nach Art. 63
oder Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 87 EntG
kommt nicht in Betracht.