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70_I_62

BGE 70 I 62

Bundesgericht (BGE) · 1944-04-05 · Deutsch CH
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Enteignungsrecht.

C. ENTEIGNUNGSRECHT

EXPROPRIATION

11. Urteil vom 5. April 1944 i. S. A. Schlegel und .J. BÜl'er

gegen Elektrizitätswerk Wallenstadt und Präsident der eidge-

nössisehen Sehätzungskommission VI.

Enteignungsverlahren: Verfügungen, durch welche der Präsident

einer eidgenössischen Schätzungskommission vor Durchführung

des Schätzungsverfahrens den Beginn des Baus einer elektri-

schen Anlage bewilligt (Art. 53, Abs. 1 EIG), können nicht an

das Bundesgericht weitergezogen werden.

Expropriation: Les deeisions du President d'une eommission

federale d'estimation autorisant, avant la proeedure d'estima-

tion, l'etablissement d'une installation eIectrique (art. 53,

al. 1 er LIE), ne sont pas sujettes a reeours au Tribunal federal.

Espropriazione: Le decisione deI presidente d'una commissione

federale di stima ehe autorizza, prima deUa procedura di stima

la costruzione d'un impianto elettrieo (art. 53 cp. 1 LIE)'

non e impugnabile davanti al Tribunale federal~.

'

Erwägungen:

1. -

Am 17. Januar 1944 hat der Präsident der eid-

genössischen Schätzungskommission VI dem Wasser- und

Elektrizitätswerk Wallenstadt die Bewjlligung erteilt, mit

der Fertigstellung einer vom Bundesrate genehmigten

Hochspannungsleitung über Land der Beschwerdeführer

sofort zu beginnen. Hiegegen richtet sich die Beschwerde

mit dem Begehren, den Präsidenten der Schätzungskom-

mission VI zu veranlassen, seine Bewilligung bis zur Erle-

digung eines beim Bundesrate anhängigen Wiedererwä-

gungsgesuches zurückzuziehen.

2. -

Die angefochtene Verfügung beruht auf Art. 53,

Abs. 1 EIGes. Danach kann der Präsident der Schätzungs-

kommission nach der Plangenehmigung den Beginn des

Baus einer elektrischen Anlage bewilligen, bevor das

Enteignungsrecht.

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Einigungs- oder das Schätzungsverfahren durchgeführt

ist. Die Bewilligung soll jedenfalls dann erteilt werden,

wenn die Festsetzung der Entschädigung nur in verhältnis-

mässig wenigen Fällen streitig ist.

Eine Weiterziehung derartiger Verfügungen ist nicht

vorgesehen und es besteht kein Anlass für die Annahme,

dass es sich dabei um eine Lücke im Gesetz handle. Die

Verfügungen nach Art. 53 ElGes sind ein Spezialfall für

elektrische Anlagen der im Enteignungsgesetz allgemein

angeordneten Besitzeinweisung (Art. 76 EntG). Für

elektrische Anlagen wird die Besitzeinweisung erleichtert :

sie ist an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft, und

der Entscheid ergeht durch Präsidialverfügung, während

bei andern Enteignungen ein Kommissionsentscheid vor-

geschrieben ist. Das Enteignungsgesetz schliesst aber die

Weiterziehung von Entscheidungen über Besitzeinweisun-

gen ausdrücklich aus (Art. 76, Abs. 3). Dann kann bei der

erleichterten Besitzeinweisung nach Elektrizitätsgesetz

nichts anderes gelten. Die abweichenden Ausführungen

bei HEss, Enteignungsrecht des Bundes, S. 419, Note 13

zu Art. 53 EIGes., übersehen, dass das Enteignungsgesetz

die Weiterziehung von Kommissionsentscheiden allgemein

anordnet (Art. 77) und dass es darum einer besondern

Vorschrift, wie derjenigen in Art. 76, Abs. 3, bedarf, um

sie für einzelne Entscheide auszuschliessen. Entscheide des

Präsidenten der Schätzungskommission dagegen sind all-

gemein nicht und daher nur weiterziehbar, soweit dies

besonders vorgeschrieben ist.

Als Weiterziehung wäre die Eingabe zudem verspätet,

da die angefochtene Verfügung am 17. Januar 1944 erging

(Art. 77 EntG). Eine Aufsichtsbeschwerde nach Art. 63

oder Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 87 EntG

kommt nicht in Betracht.