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26 Verwaltungs. und Di8ziplinarrechtspfl,!ge. V. AUTONOMIE EINER SELBSTÄNDIGEN ÖFFENTLICHEN ANSTALT AUTONOMIE D'UN ETABLISSEMENT PUBLIC INDEPENDANT Vgl. Nr. 3. - Voir n° 3. VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 2. - Voir n° 2. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE
1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
4. Urteil vom 8. März 1944 i. S. H. u. Co. gegen eidgen. Steuer- verwaltung. Die Kommanditgesellschaft, bei der die Geschäftsführung allein dem. unbeschränkt haftenden Gesellschafter zusteht kann selbst wenn die Kommanditäre als Prokuristen nach' ausse~ zu: Vertretung mit Einzelunterschrift befugt sind, Steuerfrei- heIt nur nach Massgabe von Art. 12 lit. b KGStB beanspruchen (Erw. 2). Bundesrechtliehe Abgaben. N0 4. 27 Verhältnis von Art. 12 zu Art. 5; geschäftsführende Gesellschafter von Kommanditgesellschaften im Sinne von Art. 12 sind nur die in Art. 5 genannten unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Erw. 3). La societe en commandite dont la gestion incombe aux associ6s indefiniment responsables n'a droit qu,'a l'exemption de l'impöt prevu,e a l'art. 12 lit. b ABG, meme lorsque les commanditaires ont le pouvoir de l'engager a l'egard des tiers par leur signature individuelle (consid. 2). Rapports entre les art. 12 et 5 ABG; ne peu,vent avoir la quaIite d'associes gerants au sens de l'art. 12 que les associ6s indefini· ment responsables vislls par l'art. 5 (consid. 3). La societa in accomandita, la cui amministrazione spetta soltanto ai soci illimitatamente responsabili, non ha diritto che all'esen- zione dall'imposta entro i limiti dell'art. 12 lett. b DCF sui profitti di guerra, anche se gli accomandanti vincolano la societa nei confronti dei terzi mediante la loro firma indivi- duale (consid. 2). Relazione tra gli art. 12 e 5 deI DCF sui profitti di guerra; soci amministratori a' sensi dell'art. 12 sono soltanto i soci illimi- tatamente responsabili menzionati dall'art. 5 (consid. 3). Die Beschwerdeführerin ist eine Kommanditgesellschaft. Sie bestand bis Ende 1941 aus einem uribeschränkt haf- tenden Gesellschafter und einem mit Einzelprokura aus- gestatteten Kommanditär, seit Ende 1941 ausserdem aus einem weitern ebenfalls einzelzeichnungsberechtigten be- schränkt haftenden Gesellschafter. Für die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer der Jahre 1941 und 1942 wurde die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 des Bundesratsbeschlusses über die ErhebuIlg einer eidgenössischen Kriegsgewinnsteuer (KGStB) als Kom- manditgesellschaft mit weniger als drei geschäftsführenden Gesellschaftern betrachtet, und daher vom steuerpflich- tigen Reinertrag nur ein Betrag von Fr. 10,000.- als steuerfrei anerkannt (Art. 12 Abs. 2lit. b). Die Beschwerde- führerin erhob hiegegen Einsprache, mit der sie geltend maohte, dass sie als Gesellschaft mit drei geschäftsfüh- renden Gesellschaftern nach lit. a ebenda Anspruch habe auf einen steuerfreien Betrag von Fr. 15,000.-, wurde aber mit Entscheid vom 19. Oktober 1943 abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung : die von den unbe- schränkt haftenden Teilhabern von Kollektiv- und Kom-
28 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege. manditgesellschaften Qezogenen Gehälter seien nach Art. 5 Abs. 1 KGStB dem steuerbaren Reinertrag dieser Gesell- schaften zuzurechnen. Die teilweise Befreiung von der Kriegsgewinnsteuer, die Art. 12 den Gesellschaften ge- währe, und die nach der Zahl der geschäftsführenden Gesellschafter bemessen werde, erscheine daher als Aus- gleich dafür, dass die Arbeitsentgelte der unbeschränkt haftenden Teilhaber nicht als Gewinnungskosten anerkannt würden. Eine Gleichstellung der Kommanditäre mit den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern bei Anwendung von Art. 12 Abs. 2 KGStB verbiete sich aus dem Grunde weil nach Art. 5 nur die Gehälter und Löhne der Ietzte~ aufzurechnen seien, während diejenigen der Kommanditäre als Gewinnungskosten anerkannt würden. Als geschäfts- führende Gesellschafter im Sinne von Art. 12 könnten somit nur die unbeschränkt haftenden gelten. B. - Gegen diesen Entscheid hat die Pflichtige verwal- tungsgerichtliche Beschwerde erhoben. Sie verlangt, dass sie als Gesellschaft mit drei geschäftsführenden Gesell- schaftern anerkannt und der steuerfreie Kriegsgewinn der Steuerjahre 1941 und 1942 auf Fr. 15,000.- erhöht werde. Sie macht geltend, dass die Bestimmung über die Aufrech- nung der Gehälter unbeschränkt haftender Gesellschafter erstimKGStBvom 18. November 1941 Aufnahme gefunden habe, während der Begriff der geschäftsführenden Gesell- schafter unter der Geltungsdauer des KGStB vom 12. Januar 1940 im Sinne ihrer Auffassung ausgel~gt worden sei. Wenn daher unter dem geschäftsführenden Gesellschafter im Sinne von Art. 12 etwas anderes verstanden sein sollte, hätte dies ausdrücklich gesagt werden müssen. Dafür, ob ein Gesellschafter als geschäftsführend gelten könne, seien der Gesellschaftsvertrag und der Eintrag im Handelsre- gister massgebend, nicht, ob der Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden beschränkt oder unbeschränkt hafte. O. - Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde. Bundesrechtliehe Abgaben. N° 4. 29 Das Bundesgericktzieht in Erwägung :
1. - Im Steuerjahr 1941 bestand die Beschwerdefüh- rerin nur aus dem unbeschränkt und einem beschränkt haftenden Gesellschafter. An den zweiten Kommanditär ist Prokura erst auf Jahresende erteilt worden. Für 1941 kann sich die Beschwerdeführerin schon aus diesem Grunde nicht auf die Vorschrift des Art. 12 Abs. 2lit. a berufen.
2. - In der Kommanditgesellschaft steht die Vertre- tung Dritten gegenüber dem oder den unbeschränkt haf- tenden Gesellschaftern zu (Art. 603 OR). Immerhin kann der Kommanditär als Handlungsbevollmächtigter oder als Prokurist bestellt werden und als solcher Befugnisse erhalten, die dem Umfang der gesetzlichen Vertretungs- macht nahe kommen (WIELAND, Handelsrecht I S. 754 Note 4). Auch bei der Beschwerdeführerin besassen, wie sich aus deren Anbringen in der Einsprache ergibt, nicht nur der unbeschränkt haftende Gesellschafter, sondern auch die beiden Kommanditäre, diese als Prokuristen, Einzelunterschrift. Dagegen lässt sich den Akten darüber nichts entnehmen, in welcher Weise die Geschäftsführung den einzelnen Gesellschaftern zukam. Aus der Ordnung der Vertretung lässt sich nicht darauf schliessen. Denn die Geschäftsführung ist mit der Vertretung nicht gleichbe- deutend (HARTMANN zu Art. 603 Note 1). Jene betrifft das Verhältnis der Gesellschafter unter sich (Art. 598 ff. OR), während die Vertretung dasjenige der Gesellschaft zu Dritten ordnet (Art. 602 ff.). Beim Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte ist anzunehmen, die Geschäftsführung stehe bei der Beschwerdeführerin entsprechend der Vorschrift des Art. 599 OR allein dem unbeschränkt haftenden Gesell- schafter zu. Dann kann aber die Beschwerdeführerin die Steuerfreiheit nach Art. 12 Abs. 2 lit. a nicht für sich in Anspruch nehmen.
3. -'-' Gleich wäre zu entscheiden, falls angenommen Würde, die Kommanditäre seien geschäftsführende Gesell- schafter gewesen. Ordnet ein Steuergesetz die Steuerpflicht
80 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. speziell auch für bestimmte Körperschaften und Gesell- schaften, wie das hier" zutrifft, so muss angenommen wer- den, dass die vom S~uergesetzgeber dem Zivilrecht ent- lehnten Begriffe im Steuerrecht grundsätzlich die gleiche Bedeutung behalten, dies jedemalls solange, als sich nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes oder dem mit diesem ver- folgten Zweck ergibt, dass dem Begriff für das Steuerrecht ein anderer Sinn unterlegt werden sollte. Dem OR ist bei der Kommanditgesellschaft der Ausdruck: geschäfts- führender Gesellschafter nicht bekannt. Es verwendet ihn für die einfache Gesellschaft (Art. 535 Abs. 2, 540 Abs. 1), für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 818) und - jedenfalls im französischen Text - für die Kollek- tivgesellschaft (Art. 583), also für Gesellschaftsformen, bei denen beim Fehlen entgegenstehender vertraglicher Ab- rede die Gesellschafter als solche zur Geschäftsführung berechtigt, oder, wie bei der GmbH, verpflichtet sind. Bei der Kommanditgesellschaft steht die Geschäftsführung als Recht und P:8icht dem unbeschränkt haftenden Gesell- schafter zu, nicht auch dem Kommanditär. Um ihm die Geschäftsführung zu übertragen, bedarf es einer besondern Abrede. Seine Rechtsstellung weicht nicht wesentlich ab von der des Dritten, dem die Befugnis zur Geschäftsführung übertragen worden ist. Wie diesem kann sie ihm wieder jederzeit ganz oder teilweise entzogen werden (WIELAND S. 753; SIEGWART zu Art. 605 Note 4). Schon vom Stand- p~kt d~s Zivilrechts erscheint es soinit als fraglich, ob die BezeIchnung: geschäftsführender Gesellschafter auf den Kommanditär anwendbar ist, der nur auf Grund einer von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Vereinbarung zur Geschäftsführung berufen werden kann. Es kann daher nicht gesagt werden, dass Art. 12 auf die Begriffsbestim- mung des Zivilrechts verweise. Auf den mit der steuerge- setzlichen Regelung verfolgten Zweck abzustellen muss deshalb umso näher liegen, als dieser die streitige Begriffs- bestimmung Init· hinreichender Sicherheit gestattet. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass Art. 12lit. a und b KGStB BundesrechtJiche Abgaben. N° 1>. 81 in Beziehung gebracht werden muss zu Art. 5 Aba. I ebenda. Darin werden Gehälter und Löhne unbeschränkt haftender Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesell- schaften nicht al~ abzugsberechtigte Gewinnungskosten behandelt. Es sollten damit deren Bezüge steuerlich erfasst werden gleich wie beim Betriebsinhaber, dessen Verant- wortlichkeit und Haftbarkeit derjenigen unbeschränkt haftender Gesellschafter entspricht. Den Ausgleich suchte man in einer beschränkten Steuerbefreiung, die billiger- weise abgestuft werden musste nach der Anzahl der: Per- sonen, die als Gesellschafter auf Gehalt Anspruch machen können. Es springt in die Augen, dass angesichts dieses Zweckes der Vorschrift die Gesellschafter, von denen in Art. 12 die Rede ist, keine andern sein können, als die in Art. 5 genannten, d. h. die unbeschränkt haftenden Teil- haber (so auchBRUNNER, Die schweiz. Aktiengesellschaft 1942 Nr. 6 S. 117 f.; für den ursprünglichen KGStB: HEROLD, Die zweite eidgenössische Kriegsgewinnsteuer S. 27). Dass der Wortlaut in den beiden Bestimmungen nicht genau übereinstimmt, indem in der einen von unbe- schränkt haftenden Teilhabern, in der andern von ge- schäftsführenden Gesellschaftern die Rede ist, vermag hieran nichts zu ändern, schllesst jedenfalls das Abstellen~ auf den unmissverständlichen GesetzesWillen nicht aus. Dem'fIß,Ch erkennt da8 Bunde8gericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
5. Urteil vom 4. Februar 1944 i. S. W. H. L. und Konsorten gegen Aargauisehe Rekurskonunission ffir das eidg. Wehropfer. WehrojJfe;r· .
1. Das Ve~ögen von Ehegatten und unter elterlicher Gewalt lebenden Kindern wird zusammengerechnet ~d gesamthaft, als Einheit best-euert unter Vorbehalt der Ausemandersetzung unter den Beteiligten über die dara~ erwachsende Gesamt- steuer. . S 'efv t d
2. Diese Regelu,ng gilt auch im Verhältllls. von t.l a er un Stiefkindern, wenn die Mutter Inhaber der elterlIchen Gewalt über die Kinder ist.