Volltext (verifizierbarer Originaltext)
30 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. speziell auch für bes~immte Körperschaften und Gesell- schaften, wie das hier zutrifft, so muss angenommen wer- den, dass die vom Steuergesetzgeber dem Zivilrecht ent- lehnten Begriffe im Steuerrecht grundsätzlich die gleiche Bedeutung behalten, dies jedenfalls solange, als sich nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes oder dem mit diesem ver- folgten Zweck ergibt, dass dem Begriff für das Steuerreoht ein anderer Sinn unterlegt werden sollte. Dem OR ist bei der Kommanditgesellschaft der Ausdruok: geschäfts- führender Gesellsohafter nicht bekannt. Es verwendet ihn für die einfache Gesellschaft (Art. 535 Abs. 2, 540 Abs. I), für die Gesellschaft mit besohränkter Haftung (Art. 818) und - jedenfalls im französisohen Text - für die Kollek- tivgesellschaft (Art. 583), also für Gesellschaftsformen, bei denen beim Fehlen entgegenstehender vertraglicher Ab- rede die Gesellschafter als solche zur Geschäftsführung berechtigt, oder, wie bei der GmbH, verpflichtet sind. Bei der Kommanditgesellschaft steht die Geschäftsführung als Recht und Pflicht dem unbeschränkt haftenden Gesell- schafter zu, nicht auch dem Kommanditär. Um ihm die Geschäftsführung zu übertragen, bedarf es einer besondern Abrede. Seine Rechtsstellung weicht nicht wesentlich ab von der des Dritten, dem die Befugnis zur Geschäftsführung übertragen worden ist. Wie diesem kaJ;lll sie ihm wieder jederzeit ganz oder teilweise entzogen werden (WIELAND S. 753; SIEGWART zu Art. 605 Note 4). Schon vom Stand- punkt des Zivilrechts erscheint es soinit als fraglich, ob die Bezeichnung: geschäftsführender Gesellschafter auf den Kommanditär anwendbar ist, der nur auf Grund einer von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Vereinbarung zur Geschäftsführung berufen werden kann. Es kann daher nicht gesagt werden, dass Art. 12 auf die Begriffsbestim- mung des Zivilrechts verweise. Auf den mit der steuerge- setzlichen Regelung verfolgten Zweck abzustellen muss deshalb umso näher liegen, als dieser die streitige Begriffs- bestimmung mit hinreichender Sicherheit gestattet. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass Art. 121it. a und b KGStB 1 Bundesrechtliche Abgaben. N° ö; 31 in Beziehung gebracht werden muss zu Art. 5 Aba. I ebenda. Darin werden Gehälter und Löhne unbeschränkt haftender Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesell- schaften nicht al~ abzugsberechtigte Gewinnungskosten behandelt. Es sollten damit deren Bezüge steuerlich erfasst werden gleich wie beim :Betriebsinhaber, dessen Verant- wortlichkeit und Haftbarkeit derjenigen unbeschränkt haftender Gesellschafter entspricht. Den Ausgleich suchte man in einer beschränkten Steuerbefreiung, die billiger- weise abgestuft werden musste nach der Anzahl der. Per- sonen, die als Gesellschafter auf Gehalt Anspruch machen können. Es springt in die Augen, dass angesichts dieses Zweckes der Vorschrift die Gesellschafter, von denen in Art. 12 die Rede ist, keine andern sein können, als die in Art. 5 genannten, d. h. die unbeschränkt haftenden Teil- haber (so auch BRUNNER, Die schweiz. Aktiengesellschaft 1942 Nr. 6 S. 117 f.; für denursprÜllglichen KGStB: HEROLD, Die zweite eidgenössische Kriegsgewinnsteuer S. 27). Dass der Wortlaut in den beiden Bestimmungen nicht genau übereinstimmt, indem in der einen von unbe- schränkt haftenden Teilhabern, in der andern von ge- schäftsführenden Gesellschaftern die· Rede ist, vermag hieran nichts zu ändern, schliesst jedenfalls das Abstellen. auf den unmissverständlichen Gesetzeswillen nicht aus. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
5. Urteil vom 4. Februar 1944 i. S. W. H. L. und Konsorten gegen Aargauisehe Relrnrskommission Im das eidg. Wehropfer. Wehropfer : . .
1. Das Vermögen von Ehegatten und unter elterlicher Gewalt lebenden Kindern wird zusammengerechnet und gesamthaft, als Einheit besteuert unter Vorbehalt der Auseinandersetzung unter den Beteiligten über die daraus erwachsende Gesamt- steuer. . f d
2. Diese Regelung gilt auch im Verhältnis. von St!e vater un Stiefkindern, wenn die Mutter Inhaber der elterhchen Gewalt über die Kinder ist.
32 Verwaltungs- und DiBziplinarrechtspfiege. Sacrijice pou.r la dtlenae.nationale :
1. Les fortunes des epoux et des enfants sous puissanee patemeIle sont compMes comme un tout et imposees globalement sous reserve du recou.rs que.Ia personne chargee de l'impöt peut avoir IlQntre les autres interesses.
2. Ce principe vaut aussi s'agissant des rapports entre le beau-pere d'une part et le beau-fils et Ia. belIe-fille d'autre part lorsque la. mere a la puissanee pa.ternelle sur les enfants. 8acrijicio per la dile8a nazionale :
l. La sostanza dei eoniugi e dei figIi sotto patria potest8. e contata come u.n tutto ed imposta globa.lmente. riservata la ripartizione tra gIi interessati dell'imposta eomplessiva ehe ne risulta.
2. Questo prineipio vale anche nei rapporti tra patrigno e figliastri, alloreM la madre ha. Ia. patria potesta sui figli. A. - Die Einschätzungsbehörde hat bei der Wehropfer- einschätzung das Vermögen des Rekurrenten W. H. L. und das Vermögen seiner Ehefrau und deren Kinder erster Ehe zusammengerechnet. Die Stiefkinder des W.H.L. stehen unter der elterlichen Gewalt ihrer Mutter. Ihr Ver- mögen stammt aus dem Nachlass ihres Vaters; der Nach,. lass ist zum Teil unter den Kindern verteilt worden, zum Teil blieb er unverteilt und bildet mit der Nutzniessung der Mutter belastetes Gesamteigentumder Kinder. B. - In der Einsprache wurde hauptsächlich die Zusam- menrechnung des Vermögens der Stiefkinder mit dem- jenigen des Stiefvaters angefochten mit der Begründung, es sei unbillig, dass der Stiefvater auf seinem Vermögen ein höheres Wehropfer als andere Steuerpflichtige bezahlen müsse, weil seine Stiefkinder vermöglich sind, und ander- seits beim Wehropfer der Kinder das' Vermögen des Stief- vaters berücksichtigt werde, obgleich sie mit dem Stief- vater durch keine rechtlichen Bande verbunden seien und er ihnen gegenüber auch keine Unterstützungspflicht habe. Art. II WOB schreibe nur vor, dass das Vermögen der Kinder mit demjenigen des Inhabers der elterlichen Gewalt zusammenzurechnen sei. Danach habe eine Tei- lung der Besteuerung stattzufinden. Es wurde vorge- schlagen, den Ehemann für sein persönliches Vermögen zu besteuern und zur Bestimmung des Progressionssatzes das persönliche Vermögen der· Ehefrau hinzuzurechnen. Bundeasreohtliehe Abgaben. N0 5. 33 Die Ehefrau hätte ihr Vermögen zum Satze für den Ge- samtbetrag der 3 Vermögensmassen und die Kinder zu- sammen das Vermögen aus dem Nachlass ihres Vaters zu versteuern, wobei für die Berechnung des Progressions- satzes das Vermögen ihrer Mutter hinzugerechnet würde. Vor der kantonalen Rekurskommission haben die Re- kurrenten ihren Antrag auf gesonderte Wehropferberech- nung für Ehemann, Ehefrau und Stiefkinder im Sinne der Einsprache wiederholt. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die· minderjährigen Stiefkinder seien nur der elterlichen Gewalt ihrer Mutter unterstellt, nicht aber der- jenigen ihres Stiefvaters. Darum sei zur Berechnung des Abgabesatzes für das Vermögen der Stiefkinder das Ver- mögen der Mutter mitzuberücksichtigen. Dagegen könne aus Art. 10 WOB eine Wehropferpflicht des Stiefvaters für das Kindervermögen nicht abgeleitet werden. Denn er sehe die Steuerpflicht nur für das Frauenvermögen vor, wozu das Vermögen der Stiefkinder nicht gehöre. Man habe sich hier zu vergegenwärtigen, dass . die Kinder X ihren Vater bereits beerbt haben. Wenn ihr Vermögen mit demjenigen der Mutter zusammengerechnet werde, sei alles erfasst, was zu diesem Familienvermögen gehöre. Würde man noch das Vermögen des Stiefvaters hinzu- rechnen, so hätten die Kinder X das Wehropfer unter Zugrundelegung des Vermögens von zwei Vätern zu ent- richten, was eine « stiefmütterliche» Behandlung der Stiefkinder bedeuten würde. O. ~ In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird auf die Begründung der früheren Eingaben, vor allem auf den Rekurs an die kantonale Rekurskomniission verwiesen. Hervorzuheben sei, dass Art. 10 WOB nur die Besteuerung des Frauenvermogens behandle und für das Kinderver- mögen in Art. 1 i eine besondere Ordnung getroffen sei dahingehend, dass es nur dem Inhaber der elterlichen Ge- walt anzurechnen sei. Die Zusammenrechnung der 3 Ver- mögensmassen sei unbillig. Der Vorschlag der Rekurrenten werde dem Sinne des Wehropferbeschlusses gerecht, indem 3 AS 70 I - 1944
34 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspßege. er die Rekurrenten in gleicher Weise belaste, wie alle andern Steuerpflichtigen. 1?as Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung:
1. - Art. 10 WOB schreibt die Zusammenrechnung des Vermögens der in ungetrennter Ehe lebenden Ehefrau mit dem Vermögen des Ehemannes vor, ohne Rücksicht auf den 'Güterstand, Art. II die Zusammenrechnung des Ver- mögens der Kinder mit demjenigen ·des Inhabers der elter- lichen Gewalt. Die Ehefrau und die Kinder haften je für den ihrem Anteil am gesamten Reinvermögen entspre- chenden Teil des Wehropfers, rind der Ehemann, resp. der Inhaber der elterlichen Gewalt, hat je einen entsprechenden Ersatzanspruch gegenüber dem-Eigentümer des besteuerten Vermögens. Es wird also das Vermögen von Ehegatten und unter elterlicher Gewalt stehenden Kindern gesamthaft, als Einheit, besteuert und erst nachträglich, unter den Beteiligten, eine Auseinandersetzung über die daraus er- wachsene Gesamtsteuer vorgenommen. Das Begehren der Rekurrenten, in ihrem Falle eine gesonderte Besteuerung nach den Gruppen Ehemann, Ehefrau, Kinder vorzuneh- men, ist mit dieser Ordnung nicht leicht vereinbar. Die Art. 10 und Art. II WOB stehen sodann unter dem gemeinsamen Randtitel « III. übergang der. Wehropfer- pflicht l). Sie enthalten demnach nicht nur eine Vorschrift über das Steuerobjekt, sondern sind auch gleichzeitig als Bestimmung über die Gestaltung der subjektiven Steuer- pflicht aufzufassen, dahingehend, dass die Steuerpflicht bei Ehegatten in ungetrennter Ehe dem Ehemann (Art. 10) und im Verhältnis von Eltern und"Kindern unter elter- licher Gewalt dem Inhaber dieser Gewalt obliegt (Art. ll) (Steuersubstitution; vgl. J. BLUMENSTEIN, Allg. Wehr- steuer S. 63 ff.). Ist die Ehefrau Inhaber der elterlichen Gewalt, so müsste die Auffassung der Rekurrenten dazu führen, dass der Ehemann, das Haupt der Hausgemein- schaft, der auch die Stiefkinder angehören, die Eh~frau Bundesreehtliche Abgaben. N° o. 35 in der Steuerpflicht vertreten würde, die Stiefkinder aber nicht. Die Ehefrau hätte für sich keine Steuererklärung abzugeben, wohl aber für ihre Kinder, ein Ergebnis, das innerlich widerspruchsvoll wäre.
2. - Es fragt sich aber, ob eine solche getrennte Be- steuerung gleichwohl anzuordnen ist im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse des konkreten Falles. Es wäre denkbar, dass das Gesetz nur den Regelfall einer Familien- gemeinschaft von Eltern und (beidseitig) eigenen Kindern geordnet hätte und für Stiefkinder keine Regelung ent- hielte. Es ist dies allerdings nicht sehr wahrscheinlich; denn Familiengemeinschaften mit Stief- und Adoptiv- kindern sind nicht derart selten, dass angenommen werden könnte, sie seien übersehen worden. Gerade beim Wehr- opfer, als einer Steuer, die sich von den periodischen Steuern auf dem Vermögen grundsätzlich unterscheidet, wurde die Auswirkung in Sonderfällen einzeln geprüft und geordnet (vgl. z. B. Art. 14, Abs. 6 WOB). Die im Wehropferbeschluss angeordnete Zusammen- rechnung des Vermögens von Kindern mit demjenigen des Inhabers der elterlichen Gewalt ist eine Neuerung im Steuerrecht des Bundes. Bis dahin war, in Anlehnung an das Basler Steuergesetz (§ 17, Abs. 6; vgl. § 20; GÖTZIN- GER: Die Basler Steuergesetze S. 67 f. und S. 98), die Zusammenrechnung vorgeschrieben beim Einkommen (I. Kriegssteuer, Art. 16, Abs.2; H. Kriegssteuer, Art. 62, Abs. 2 [für den Erwerb]; Krisenabgabe, Art. 14, Abs. I [1934], Art. 15, Abs. I [1938]); für das Vermögen war entweder nichts gesagt (1. Kriegssteuer, vgl. Art. 10) oder es war die Zurechnung ausdrücklich ausgeschlossen (II. Kriegssteuer, Art. 16, Abs. 1; Krisenabgabe Art. 14, Abs. 5 [1934], Art. 15, Abs. 5 [1938]). Die frühere Ordnung beruht auf dem Gedanken, dass die Erträgnisse des Vermögens der in Familiengemein- schaft lebenden minderjährigen Kinder Einkommen der Eltern bilden, denen die Nutzung des Kindervermögens zusteht (Art. 292 ZGB) und dass sie, mindestens indirekt,
38 Verwaltunga- und Disziplinarreohtspflege. der Familiengemeinsohaft zugute kommen und deshalb beim Familienhaupt besteuert werden können. Weloher EI~rnteil die Nutzung hat, ist unerheblioh. Darum hat die Praxis diese Ordnung von jeher auoh auf Stief- und Adoptivkinder angewandt. (GÖTZINGER, a.a.O., S. 67, für das Basler Reoht; für die Krisenabgabe hat sioh die Re- kurskommission des Kantons Sohwyz in einem Entsoheid vom 18. Oktober 1937 auf diesen Standpunkt gestellt, ASA. 6, S. 330, No. 268 und PERRET, Krisenabgabe 1939- 1941 S. 14, No. 3 zu Art. 14; das Bundesgerioht hatte die Frage nooh nioht zu beurteilen). - Beim Vermögen wird nioht zusammengereohnet, nioht nur bei Stiefkindern, sondern überhaupt nicht. Der Grund liegt darin, dass hin- sichtlioh der Vermögenssubstanz ein Zusammenhang an sioh nioht besteht, wie er sich aus der beim Familienhaupt zusammenlaufenden Nutzung der Erträgnisse rechtlich oder wenigstens tatsächlich ergibt oder ergeben kann. Mit der neuen, erstmals beim Wehropfer vorgesehenen, dann aber auch in den Wehrsteuerbeschluss (Art. 14, Abs. I und 3) übernommenen Ordnung, wird die Zurechnung beim Vermögen vorgeschrieben. Auch hier bestehen Vorbilder in der kantonalen Steuergesetzgebung; vor allem sieht das Zürcher Steuergesetz (§ 6, Abs. I) vor, dass das Einkom- men und das Vermögen zusammenlebender Ehegatten und der im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden, unter elterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Angehörigen als Ganzes zu versteuern sind. Es wird also das Vermögen wie das Einkommen behandelt, offenbar in der Meinung, dass die Besteuerung der Familiengemeinschaft als Einheit beim Familienhaupt deshalb angezeigt sei, weil die Erträg- nisse des Vermögens der einzelnen Glieder auf jeden Fall zivilrechtlich Einkommen eines der beiden Elternteile dar- stellen und wirtschaftlich letzten Endes dem Ganzen zugute kommen, wie ja auch anderseits dem Familienhaupt die Sorge für die ganze Familie, Stiefkinder inbegriffen, ob- liegt (Art. 160, Abs. 2, ZGB; BGE 46 III S. 55 ff.; EGGER, Familienrecht, 11. Aufl., S. 216, No. II zu Art. 159, S. 223, Bundesrechtliche Abgaben. N° 6. 37 No. 17 zu Art. 160; RUTH SPEISER, Die Rechtsverhält- nisse der Stiefeltern und Stiefkinder nach schweizerischem Recht, Sonderabdruok aus der Festschrift Paul Speiser- Sarasin zum 80. Geburtstag, überreicht von seinen Kin- dern, S. 9). Es wird demnach in der Familien- und Haus- gemeinschaft an sich ein Moment erbliokt, das die Zusam- menrechnung auch hinsichtlich des Vermögens rechtfer- tigt. Ob dabei reohtlich die auf der elterlichen Gewalt beruhende Nutzung am Kindervermögen beiden Ehegatten gemeinsam zusteht, oder nur einem von ihnen und welchem, ist dabei offenbar nicht erheblich. Denn die Zusammen- reohnung des Vermögens von Ehegatten einer- und von Eltern und Kindern anderseits wird nicht unter dem Ge- sichtspunkte der güterrechtlichen Ordnung vorgeschrieben und der sich aus ihr ergebenden vermögensrechtlichen Be- ziehungen, sondern es wird auf familienreohtliche Ver- hältnisse (ungetrennte Ehe, elterliche Gewalt) abgestellt und die vermögensrechtliohe Ordnung der Beziehungen unter den Gliedern der Gemeinschaft zurückgestellt, im Verhältnis der Ehegatten sogar ausdrücklich als unerheb- lich erklärt: Die Besteuerung der Familiengemeinschaft als Einheit wird angeordnet ohne Rüoksicht auf den Güter- stand der Ehegatten. Die Familie soll als solche besteuert werden können, gleichgültig wem das Vermögen innerhalb der Gemeinschaft zusteht. Dann rechtfertigt es sioh aber auch bei Stiefkindern nicht, danach zu untersoheiden, welcher der Ehegatten Inhaber der elterlichen Gewalt ist; es kommt nur darauf an, dass einer von ihnen sie besitzt.
6. Urteil vom 8. März 1944 i. S. eidg. Steuerverwaltung gegen Wehropfer - Rekurskommlssion des Kantons St. Gallen und Spar- und Leibkasse der politischen Gemeinde Kirchberg.
1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Die eidg. Steuerverwaltung ist bei einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sie in einer Steuersache nach Art. 9, Abs. 2 VDG gestützt auf eine bundes- rätliche Delegation des Beschwerderechts erhebt, an frühere Stellungnahmen im Einschätzungs- und Rekursverfahren nicht gebunden.