Volltext (verifizierbarer Originaltext)
188
Verwaltungs- und Disziplinarreohtspfiege.
Erkundigungen bei den Lieferanten wurde in jenem Ver-
fahren erhärtet, dass ein Verkauf zu Fr. 5;- mit einem
Verlust abschliessen musste. Die Einschätzung für einen
Liquidationsgewinn ist daher nicht haltbar und muss auf-
gehoben werden.
Der Rekurrent hat sein Warenlager als Vermögensbe-
standteil weit unter dem wirklichen Werte eingesetzt und
damit vermutlich völlig ungenügend deklariert. Es wird
daher zu erwägen sein, ob deswegen gegen ihn ein Nach-
steuerverfahren zu eröffnen ist.
4. -
Da die Beschwerde demnach begründet ist, SO muss
auch der kantonale Kostenentscheid aufgehoben werden;
nach dem Ausgang der Sache war schon der Rekurs an die
kantonale Rekurskommission in vollem Umfange begrün-
det und hätte gutgeheissen werden sollen.
.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid aufgehoben, soweit dem Rekurrenten darin eine
Steuer für Kapitalgewinn und die Kosten des kantonalen
Rekursverfahrens auferlegt werden.
43. Urteil vom G. Oktober 19M i. S.Amerlcan Express Comp. Ine.
gegen Webropfer-Rekurskommission des Kantons Zürich.
Wekropfer: 1. Ausländische juristische. Personen die in der
Schweiz Betriebsstätten Wlterhalten
WlterIiege~ dem eidge-
nössischen Wehropfer.
•
2. Sie haben die Steuer zu entrichten für das in diesen Betriebs-
s!ätten angelegten Vermögen; die Schulden werden propor-
tIOnal verlegt.
Sac,ri{ice,pour la, defense. nationale: 1. Les personnes morales
etrangeres qm entrehennent en Suisse des etablissements
stables sont soumises au..sacrifice pour la defense nationale.
2. Elles. doivent payer l'impöt BUr ]a fortWle investie dans ces
etabhssements; les dettes sont reparties proportionnellement
Sacr.i{ici.o per la difesa nw:ionale: 1. Le persone giuridiche stra-
mere, che ~te~gono m Js:vizzera aziende stabiIi, sono assog-
gettate al sacrlfimo per la difesa nazionale.
2. Esse debbono pagare l'imposta sulla sostanza investita in
queste aziende; i debiti sono ripartiti proporzionalmente.
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 43.
189
A. -
Die Beschwerdeführerin, eine juristische Person
ausländischen· Rechts mit Hauptsitz in New York und
Zweigniederlassungen in europäischen und aussereuro-
päischen Staaten, hat in ihrer Wehropfererklärungfür
die schweizilrischen Filialen Basel, Genf, Luzern und
Zürich, vom 30. Januar 1941, als steuerpflichtiges Vermö-
gen den Überschuss der schweizerischen Aktiven über die
schweizerischen Passiven nach Massgabe der Buchführung
der schweizerischen Betriebsstätten angegeben. Die Ein-
schätzung dagegen ist ausgegangen vom Reinvermögen
(Gesellschaftskapital und Reserven) der Gesamtunterneh-
mung und hat davon eine dem Verhältnis der schweize-
rischen Bruttoaktiven zu den gesamten Bruttoaktiven
entsprechende Quote als wehropferpflichtigesVermögen
in Anspruch genommen. Im Einsprache- und im Rekurs-
verfahren wurde an dieser Besteuerung grundsätzlich fest-
gehalten mit zwei Änderungen untergeordneter Bedeu-
tung : im Einspracheentscheid ist das für die Verteilung
massgebende. Kapital um eine dem Bruttowerte des aus-
ländischen Grundbesitzes der Beschwerdeführerin ent-
sprechende Quote ermässigt worden, im kantonalen Rekurs-
entscheid wurden ausserdem, auf Begehren der Be-
schwerdeführerin, unter Berufung auf BGE 64 I S. 253 die
Aktiven der schweizerischen Filialen um % der internen
Guthaben. an den Hauptsitz herabgesetzt.
B. -
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
beantragt, den kantonalen Rekursentscheid aufzuheben
und das wehropferpflichtige Vermögen der Beschwerde-
führerin auf den Betrag festzusetzen, der in der
Steuererklärung angegeben worden war. Zur Begründung
wird im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin
habe in der Wehropfererklärung, entsprechend· dem
Wortlaut von Art_ 18, lit. d WOB, den Übersch~s
der Aktiven über die Passiven der schweizerischen Be-
triebsstatten deklariert als den Betrag, über den die
beherrschende Gesellschaft in New· York (das eigentliche
Steuersubjekt) im Zeitpunkt des Eintritts der Wehropfer-
190
Verwaltungs- und Disziplinarroohtspfiege.
pflicht tatsächlich und rechtlich als Eigentümer verfügen
konnte. Dies sei das in den schweizerischen Betriebsstätten
« angelegte » Vermägen. Die hievon abweichende Berech-
nungsweise der Behörden widerspreche der Anordnung des
Gesetzes. Sie beruhe auf einer Übertragung der bei andern
eidgenössischen Steuererlassen vorgesehenen Besteuerungs-
weise auf das Wehropfer. Indessen we:che' M. 18 WOB
in auffallender Weise ab von der Ordnung der Besteuerung
ausländischer jUi'istischer Personen bei Krisenabgabe
(Art. 41) und Wehrsteuer (Art. 52, Ziff. 2). Auch aus
Art. 16 WOB lasse sich nicht ableiten, dass beim ganzen
Wehropferbeschluss die bisherige bundesgerichtliehe Praxis
für die interkantonale und internationale Steuerausschei-
dung massgebend sein solle; Art. 16 ordne nur die Fälle,
wo ein Steuerpflichtiger in de),' Schweiz und im Auslande
Vermögen und Schulden besitze, nicht diejenigen interna-
tionaler Unternehmungen mit Betriebsstätten, . aus deren
Buchführung die zugehörigen Aktiven und Passiven ein-
wandfrei zu ermitteln sind. Eine Angleichung an die
Doppelbesteuerungspraxis finde sich im WOB überhaupt
nicht. Dagegen ergebe sich aus dem Unterschied zu· der
Ordnung in KrisAB und WStB klar, dass beim Wehropfer
eine völlig andere Besteuerung gewollt gewesen sei. Im
Gegensatz zu jenen andern Gesetzen sei hier nicht von der
Passivseite, sondern von der Aktivseite der Bilanz aus-
zugehen. Dabei habe der Gesetzgeber die einfache, in
Art. 18 WOB enthaltene FormulierUng wählen können~
weil er davon ausgehen konnte, dass sich bei Betriebs-
stätten das gesamte bewegliche und unbewegliche Ver-
mögen nachweisen lasse, was die Abweichung von früheren
und späteren Formulierungen erkläre und als gewollt
erscheinen lasse. Sie sei auch gerechtfertigt durch die
grundsätzliche Verschiedenheit des Gegenstandes der
Besteuerung beim Wehropfer einer- und Krisenabgabe
und Wehrsteuer anderseits.
O. -
Die kantonale Rekurskommission beantragt
Abweisung der Beschwerde, die eidgenössische Steuer-
Bundesreehtliehe Abgaben. N° 43.
191
verwaltung Erhöhung des wehropferpflichtigen Vermö-
gens der Beschwerdeführerin.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
I. -
Nach Art. 18, lit. d, WOB haben die ausländischen
juristischen Personen, die in der Schweiz Betriebsstätten
unterhalten (Art. 4, Ziff. 3, lit. dWOB), das Wehropfer
von dem darin angelegten Vermögen zu entrichten. Was
unter diesem Vermögen zu verstehen ist, bestimmt sich
nach den allgemeinen Vorschriften über die Bemessung
des wehropferpflichtigen Vermögens. Demgemäss haben
sie die Steuer zu entrichten für das in diesen Betriebs-
stätten angelegte Reinvermögen (Art. 14, Abs. 1), wobei
beim Schuldenabzug (Art. 14, Abs. 2) die Sondervorschrift
zu beobachten ist, die das Gesetz für Steuerpflichtige mit
Auslandsvermögen aufgestellt hat. Der Schuldenabzug
richtet sich nach der steuerrechtlichen Zugehörigkeit der
Aktiven, nicht nach der tatsächlichen Verlegung der
Schulden im Rahmen der WIrtschaft des Steuerpflichtigen.
Er ist nur zulässig nach dem Verhältnis des wehropfer-
pflichtigen Vermögens zum Gesamtvermögen (Art. 16
Satz 2 WOB). Das Beschwerdebegehren, wonach das
wehropferpflichtige Vermögen auf Grund der schweize-
rischen Bruttoaktiven einerseits und der tatsächlich den
Schweizerbetrieben zugeschriebenen Passiven anderseits
zu berechIien wäre, ist mit dieser Ordnung . unvereinbar.
2. -
Was die Steuerpflichtige zur Begründung ihres
Stand.punktes vorbringt, beruht auf Irrtümern über die
Herkunft, den Sinn und die Tragweite der in Art. 18 WOB
getroffenen Ordnung. Art. 18 WOB enthält, jedenfalls in
den hier massgebenden Beziehungen, keine wesentliche
Abweichung von früheren und späteren eidgenössis.che!l.
S~uererlassen; er entspricht vor allem den Erlassen, die
die Beschwerdeführerin angerufen hat. Allerdings dürfen
zum Vergleiche nicht die Vorschriften herangezogen wer-
den, die im Rahmen der in jenen Erlassen vorgesehenen
Sonderbelastung juristischer Personen aufgestellt sind
192
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
(Art. 41/42 KrisAB, Art. 52, Abs. 2 WStB). Es ist ZU
beachten, dass der Wehropferbeschluss nur eine Ordnung
aufstellt, der grundsätzlich in gleicher Weise natürliche
und' juristische Personen . unterliegen, wobei sich die
Fassung der Vorschriften weitgehend an die Ordnung
anlehnt, die in andern eidgenössischen Erlassen für die
Vermögenssteuer natürlicher Personen aufgestellt ist. Im
Rahmen der Besteuerung natürlicher Personen ist aber
in jenen Erlassen, wie in Art. 18, lit. d WOB, von dem
Vermögen die Rede, das Ausländer «in inländischen
(schweizerischen) ... Betriebsstätten angelegt. haben».
(Art. 20/21, Ziffer 2 KrisAB; Art. 20, Abs. I, lit. d, WStB,
vgl. auch lit. c daselbst.) Auch der Schuldenabzug ist in
gleicher Weise geordnet, wie beim Wehropfer (Art. 29/30
KrisAB; Art. 29 WStB). Darüber aber, dass die Vor-
schriften über den Schuldenabzug für Ausländer mit
Inlandsvermögen, wie für Inländer mit Auslandsvermögen
in gleicher Weise gelten, hat nie ein Zweifel bestanden
(BGE 62 I S. 95, Erw. I). Die verhältnismässige Verlegung
der Schulden beruht darauf, dass die Schulden. auf dem
ganzen Vermögen eines Steuerpflichtigen lasten und dass
das Besteuerungsrecht des Staates nicht davon. abhängen
kann, wie der Steuerpflichtige selbst seine wirtschaftlichen
Verhältnisse ordnet und wie er dabei .l'leine Sc4ulden
verlegt (BGE a.a.O.S. 97 f).
Aus dem Wortlaut von Art. 18, lit. d WOB kann nichts
anderes abgeleitet werden. . Der . Alli!druck «Vermögen,
das ... in schweizerischen Betriebsstätten angelegt» ist,
braucht nicht als Bezeichnung des Reinvermögens ver-
standen zu werden. Die Anlagen kaufmännischer und
industrieller Unternehmungen im Betriebe und in Betriebs-.
stätten sind nicht auf eigene' Mittel beschränkt. Dass
aber in Art. 18 unter « AJUagen» nicht Reinvermögen
verstanden sein kann, ergibt sich aus einem Vergleiche
mit andern daselbst aufgeführten Steuerobjekten :« Grund-
stücke» (lit. a) und «Grundpfandforderungen » (lit .. b)
jedenfalls sind Bruttöwel'te. Dass es bei Betriebsanlagen
~ BundesrechtlicheAbgaben. N0 43.
193
nicht anders sein kann, . folgt, wie in Erw. I hievor nach-
gewiesen wurde, aus der Ordnung des Wehropfetbe-
schlusses.
Ob bei der Ermittlung des steuerbaren Reinvermögens
ausgehend von den Aktiven der inländischen Betriebs-
stätten die nach Art. 16 WOB zugelassenen Passiven
abgezogen werden (direkte Berechnung) oder zunächst
das gesamte Reinvermögen der Unternehmung berechnet
und hierauf. der auf die inländischen Betriebsstätten ent-
fallende Teil ermittelt wird (indirekte Methode) ist hier
unerheblich. Beide Berechnungsweisen müssen bei Unter-
nehmungen, deren Grundkapital nicht angegriffen ist,
zu dem nämlichen Ergebnis führen.
3. -
Der Entscheid der kantonalen Rekurskommission
beruht auf den in Ziffer I hievor dargelegten Grundsätzen.
Die Herabsetzung der bilanzmässig ausgewiesenen Aktiven
der Betriebsstätten um % der internen . Guthaben der
Betriebsstättenan den Ha.uptsitz im Sinne der Praxis in
interkantonalen Doppelbesteuerungsbeschwerden (BGE 64
I S. 259 ff) entspricht einem ausdrücklichen Begehren der
Beschwerdeführerin und kann daher auf sich beruhen
bleiben. Unrichtig war· es dagegen, dass bei Feststellung
der für Ausscheidung des steuerbaren Vermögens mass-
gebenden Aktiven der gesamten UnternehmUng im Ein-
spracheentscheid die ausländischen Liegenschaften ausser
Betracht gelassen wurden. Nach Art. 16 WOB 'ist die
Schuldenverlegung im Verhältnis der inländischen Aktiven
zu d€lD gesamten Aktiven vorzunehmen. Ein . Grund,
Liegenschaften dabei nicht zu berücksichtigen, besteht
nicht. Das BUndesgericht hat die Steuerberechnung gemäss
Art. 16, Abs. I Satz I VDG in Verbindung mit Art. 76,
Abs. 3 WOB von amteswegen zu berichtigen.
13
AB 70 I -
194,i