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70_I_188

BGE 70 I 188

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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188

Verwaltungs- und Disziplinarreohtspfiege.

Erkundigungen bei den Lieferanten wurde in jenem Ver-

fahren erhärtet, dass ein Verkauf zu Fr. 5;- mit einem

Verlust abschliessen musste. Die Einschätzung für einen

Liquidationsgewinn ist daher nicht haltbar und muss auf-

gehoben werden.

Der Rekurrent hat sein Warenlager als Vermögensbe-

standteil weit unter dem wirklichen Werte eingesetzt und

damit vermutlich völlig ungenügend deklariert. Es wird

daher zu erwägen sein, ob deswegen gegen ihn ein Nach-

steuerverfahren zu eröffnen ist.

4. -

Da die Beschwerde demnach begründet ist, SO muss

auch der kantonale Kostenentscheid aufgehoben werden;

nach dem Ausgang der Sache war schon der Rekurs an die

kantonale Rekurskommission in vollem Umfange begrün-

det und hätte gutgeheissen werden sollen.

.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene

Entscheid aufgehoben, soweit dem Rekurrenten darin eine

Steuer für Kapitalgewinn und die Kosten des kantonalen

Rekursverfahrens auferlegt werden.

43. Urteil vom G. Oktober 19M i. S.Amerlcan Express Comp. Ine.

gegen Webropfer-Rekurskommission des Kantons Zürich.

Wekropfer: 1. Ausländische juristische. Personen die in der

Schweiz Betriebsstätten Wlterhalten

WlterIiege~ dem eidge-

nössischen Wehropfer.

2. Sie haben die Steuer zu entrichten für das in diesen Betriebs-

s!ätten angelegten Vermögen; die Schulden werden propor-

tIOnal verlegt.

Sac,ri{ice,pour la, defense. nationale: 1. Les personnes morales

etrangeres qm entrehennent en Suisse des etablissements

stables sont soumises au..sacrifice pour la defense nationale.

2. Elles. doivent payer l'impöt BUr ]a fortWle investie dans ces

etabhssements; les dettes sont reparties proportionnellement

Sacr.i{ici.o per la difesa nw:ionale: 1. Le persone giuridiche stra-

mere, che ~te~gono m Js:vizzera aziende stabiIi, sono assog-

gettate al sacrlfimo per la difesa nazionale.

2. Esse debbono pagare l'imposta sulla sostanza investita in

queste aziende; i debiti sono ripartiti proporzionalmente.

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 43.

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A. -

Die Beschwerdeführerin, eine juristische Person

ausländischen· Rechts mit Hauptsitz in New York und

Zweigniederlassungen in europäischen und aussereuro-

päischen Staaten, hat in ihrer Wehropfererklärungfür

die schweizilrischen Filialen Basel, Genf, Luzern und

Zürich, vom 30. Januar 1941, als steuerpflichtiges Vermö-

gen den Überschuss der schweizerischen Aktiven über die

schweizerischen Passiven nach Massgabe der Buchführung

der schweizerischen Betriebsstätten angegeben. Die Ein-

schätzung dagegen ist ausgegangen vom Reinvermögen

(Gesellschaftskapital und Reserven) der Gesamtunterneh-

mung und hat davon eine dem Verhältnis der schweize-

rischen Bruttoaktiven zu den gesamten Bruttoaktiven

entsprechende Quote als wehropferpflichtigesVermögen

in Anspruch genommen. Im Einsprache- und im Rekurs-

verfahren wurde an dieser Besteuerung grundsätzlich fest-

gehalten mit zwei Änderungen untergeordneter Bedeu-

tung : im Einspracheentscheid ist das für die Verteilung

massgebende. Kapital um eine dem Bruttowerte des aus-

ländischen Grundbesitzes der Beschwerdeführerin ent-

sprechende Quote ermässigt worden, im kantonalen Rekurs-

entscheid wurden ausserdem, auf Begehren der Be-

schwerdeführerin, unter Berufung auf BGE 64 I S. 253 die

Aktiven der schweizerischen Filialen um % der internen

Guthaben. an den Hauptsitz herabgesetzt.

B. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

beantragt, den kantonalen Rekursentscheid aufzuheben

und das wehropferpflichtige Vermögen der Beschwerde-

führerin auf den Betrag festzusetzen, der in der

Steuererklärung angegeben worden war. Zur Begründung

wird im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin

habe in der Wehropfererklärung, entsprechend· dem

Wortlaut von Art_ 18, lit. d WOB, den Übersch~s

der Aktiven über die Passiven der schweizerischen Be-

triebsstatten deklariert als den Betrag, über den die

beherrschende Gesellschaft in New· York (das eigentliche

Steuersubjekt) im Zeitpunkt des Eintritts der Wehropfer-

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Verwaltungs- und Disziplinarroohtspfiege.

pflicht tatsächlich und rechtlich als Eigentümer verfügen

konnte. Dies sei das in den schweizerischen Betriebsstätten

« angelegte » Vermägen. Die hievon abweichende Berech-

nungsweise der Behörden widerspreche der Anordnung des

Gesetzes. Sie beruhe auf einer Übertragung der bei andern

eidgenössischen Steuererlassen vorgesehenen Besteuerungs-

weise auf das Wehropfer. Indessen we:che' M. 18 WOB

in auffallender Weise ab von der Ordnung der Besteuerung

ausländischer jUi'istischer Personen bei Krisenabgabe

(Art. 41) und Wehrsteuer (Art. 52, Ziff. 2). Auch aus

Art. 16 WOB lasse sich nicht ableiten, dass beim ganzen

Wehropferbeschluss die bisherige bundesgerichtliehe Praxis

für die interkantonale und internationale Steuerausschei-

dung massgebend sein solle; Art. 16 ordne nur die Fälle,

wo ein Steuerpflichtiger in de),' Schweiz und im Auslande

Vermögen und Schulden besitze, nicht diejenigen interna-

tionaler Unternehmungen mit Betriebsstätten, . aus deren

Buchführung die zugehörigen Aktiven und Passiven ein-

wandfrei zu ermitteln sind. Eine Angleichung an die

Doppelbesteuerungspraxis finde sich im WOB überhaupt

nicht. Dagegen ergebe sich aus dem Unterschied zu· der

Ordnung in KrisAB und WStB klar, dass beim Wehropfer

eine völlig andere Besteuerung gewollt gewesen sei. Im

Gegensatz zu jenen andern Gesetzen sei hier nicht von der

Passivseite, sondern von der Aktivseite der Bilanz aus-

zugehen. Dabei habe der Gesetzgeber die einfache, in

Art. 18 WOB enthaltene FormulierUng wählen können~

weil er davon ausgehen konnte, dass sich bei Betriebs-

stätten das gesamte bewegliche und unbewegliche Ver-

mögen nachweisen lasse, was die Abweichung von früheren

und späteren Formulierungen erkläre und als gewollt

erscheinen lasse. Sie sei auch gerechtfertigt durch die

grundsätzliche Verschiedenheit des Gegenstandes der

Besteuerung beim Wehropfer einer- und Krisenabgabe

und Wehrsteuer anderseits.

O. -

Die kantonale Rekurskommission beantragt

Abweisung der Beschwerde, die eidgenössische Steuer-

Bundesreehtliehe Abgaben. N° 43.

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verwaltung Erhöhung des wehropferpflichtigen Vermö-

gens der Beschwerdeführerin.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

I. -

Nach Art. 18, lit. d, WOB haben die ausländischen

juristischen Personen, die in der Schweiz Betriebsstätten

unterhalten (Art. 4, Ziff. 3, lit. dWOB), das Wehropfer

von dem darin angelegten Vermögen zu entrichten. Was

unter diesem Vermögen zu verstehen ist, bestimmt sich

nach den allgemeinen Vorschriften über die Bemessung

des wehropferpflichtigen Vermögens. Demgemäss haben

sie die Steuer zu entrichten für das in diesen Betriebs-

stätten angelegte Reinvermögen (Art. 14, Abs. 1), wobei

beim Schuldenabzug (Art. 14, Abs. 2) die Sondervorschrift

zu beobachten ist, die das Gesetz für Steuerpflichtige mit

Auslandsvermögen aufgestellt hat. Der Schuldenabzug

richtet sich nach der steuerrechtlichen Zugehörigkeit der

Aktiven, nicht nach der tatsächlichen Verlegung der

Schulden im Rahmen der WIrtschaft des Steuerpflichtigen.

Er ist nur zulässig nach dem Verhältnis des wehropfer-

pflichtigen Vermögens zum Gesamtvermögen (Art. 16

Satz 2 WOB). Das Beschwerdebegehren, wonach das

wehropferpflichtige Vermögen auf Grund der schweize-

rischen Bruttoaktiven einerseits und der tatsächlich den

Schweizerbetrieben zugeschriebenen Passiven anderseits

zu berechIien wäre, ist mit dieser Ordnung . unvereinbar.

2. -

Was die Steuerpflichtige zur Begründung ihres

Stand.punktes vorbringt, beruht auf Irrtümern über die

Herkunft, den Sinn und die Tragweite der in Art. 18 WOB

getroffenen Ordnung. Art. 18 WOB enthält, jedenfalls in

den hier massgebenden Beziehungen, keine wesentliche

Abweichung von früheren und späteren eidgenössis.che!l.

S~uererlassen; er entspricht vor allem den Erlassen, die

die Beschwerdeführerin angerufen hat. Allerdings dürfen

zum Vergleiche nicht die Vorschriften herangezogen wer-

den, die im Rahmen der in jenen Erlassen vorgesehenen

Sonderbelastung juristischer Personen aufgestellt sind

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

(Art. 41/42 KrisAB, Art. 52, Abs. 2 WStB). Es ist ZU

beachten, dass der Wehropferbeschluss nur eine Ordnung

aufstellt, der grundsätzlich in gleicher Weise natürliche

und' juristische Personen . unterliegen, wobei sich die

Fassung der Vorschriften weitgehend an die Ordnung

anlehnt, die in andern eidgenössischen Erlassen für die

Vermögenssteuer natürlicher Personen aufgestellt ist. Im

Rahmen der Besteuerung natürlicher Personen ist aber

in jenen Erlassen, wie in Art. 18, lit. d WOB, von dem

Vermögen die Rede, das Ausländer «in inländischen

(schweizerischen) ... Betriebsstätten angelegt. haben».

(Art. 20/21, Ziffer 2 KrisAB; Art. 20, Abs. I, lit. d, WStB,

vgl. auch lit. c daselbst.) Auch der Schuldenabzug ist in

gleicher Weise geordnet, wie beim Wehropfer (Art. 29/30

KrisAB; Art. 29 WStB). Darüber aber, dass die Vor-

schriften über den Schuldenabzug für Ausländer mit

Inlandsvermögen, wie für Inländer mit Auslandsvermögen

in gleicher Weise gelten, hat nie ein Zweifel bestanden

(BGE 62 I S. 95, Erw. I). Die verhältnismässige Verlegung

der Schulden beruht darauf, dass die Schulden. auf dem

ganzen Vermögen eines Steuerpflichtigen lasten und dass

das Besteuerungsrecht des Staates nicht davon. abhängen

kann, wie der Steuerpflichtige selbst seine wirtschaftlichen

Verhältnisse ordnet und wie er dabei .l'leine Sc4ulden

verlegt (BGE a.a.O.S. 97 f).

Aus dem Wortlaut von Art. 18, lit. d WOB kann nichts

anderes abgeleitet werden. . Der . Alli!druck «Vermögen,

das ... in schweizerischen Betriebsstätten angelegt» ist,

braucht nicht als Bezeichnung des Reinvermögens ver-

standen zu werden. Die Anlagen kaufmännischer und

industrieller Unternehmungen im Betriebe und in Betriebs-.

stätten sind nicht auf eigene' Mittel beschränkt. Dass

aber in Art. 18 unter « AJUagen» nicht Reinvermögen

verstanden sein kann, ergibt sich aus einem Vergleiche

mit andern daselbst aufgeführten Steuerobjekten :« Grund-

stücke» (lit. a) und «Grundpfandforderungen » (lit .. b)

jedenfalls sind Bruttöwel'te. Dass es bei Betriebsanlagen

~ BundesrechtlicheAbgaben. N0 43.

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nicht anders sein kann, . folgt, wie in Erw. I hievor nach-

gewiesen wurde, aus der Ordnung des Wehropfetbe-

schlusses.

Ob bei der Ermittlung des steuerbaren Reinvermögens

ausgehend von den Aktiven der inländischen Betriebs-

stätten die nach Art. 16 WOB zugelassenen Passiven

abgezogen werden (direkte Berechnung) oder zunächst

das gesamte Reinvermögen der Unternehmung berechnet

und hierauf. der auf die inländischen Betriebsstätten ent-

fallende Teil ermittelt wird (indirekte Methode) ist hier

unerheblich. Beide Berechnungsweisen müssen bei Unter-

nehmungen, deren Grundkapital nicht angegriffen ist,

zu dem nämlichen Ergebnis führen.

3. -

Der Entscheid der kantonalen Rekurskommission

beruht auf den in Ziffer I hievor dargelegten Grundsätzen.

Die Herabsetzung der bilanzmässig ausgewiesenen Aktiven

der Betriebsstätten um % der internen . Guthaben der

Betriebsstättenan den Ha.uptsitz im Sinne der Praxis in

interkantonalen Doppelbesteuerungsbeschwerden (BGE 64

I S. 259 ff) entspricht einem ausdrücklichen Begehren der

Beschwerdeführerin und kann daher auf sich beruhen

bleiben. Unrichtig war· es dagegen, dass bei Feststellung

der für Ausscheidung des steuerbaren Vermögens mass-

gebenden Aktiven der gesamten UnternehmUng im Ein-

spracheentscheid die ausländischen Liegenschaften ausser

Betracht gelassen wurden. Nach Art. 16 WOB 'ist die

Schuldenverlegung im Verhältnis der inländischen Aktiven

zu d€lD gesamten Aktiven vorzunehmen. Ein . Grund,

Liegenschaften dabei nicht zu berücksichtigen, besteht

nicht. Das BUndesgericht hat die Steuerberechnung gemäss

Art. 16, Abs. I Satz I VDG in Verbindung mit Art. 76,

Abs. 3 WOB von amteswegen zu berichtigen.

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AB 70 I -

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