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70_I_194

BGE 70 I 194

Bundesgericht (BGE) · 1944-09-13 · Deutsch CH
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194

Verwaltungs- und Disziplinarreßht.apflege_

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

44. Urteil der I. Zh11abteilung vom 13. September 1944

i. S. Herz & Co. gegen eidg. Amt fflr geistiges Eigentum.

Markenrecht :

1. Deskriptivuichen, Voraussetzungen der Zulässigkeit, Art. 3

Abs. 2, 14 Abs. 2 MSchG (Erw. 2-4).

2. Zulässigkeit einer Anspielung auf Patentschutz.

a) Der Eintrag einer Marke, die eine Anspielung auf Patent-

schntz enthält, kann nicht verweigert werden,. weil der

Patentschutz von kürzerer Dauer ist als der Markenschutz.

Bei Erlöschen des Patentes kann die Marke 'Wenn nötig von

Amteswegen gelöscht werden.. Art. 16 bis, 14 Abs. 1 Ziff. 2

und 14 Abs. 2 MSchG (Erw. 5).

b) Eine Anspielung auf Patentschutz ist nur zulässig, wenn

der damit versehene Artikel selber patentiert oder das

unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens ist;

Begriff des unmittelbaren Erzeugnisses. PatG Art. 34

(Erw. 6-9).

Marques de fabrique:

I. Signes deseriptifs : Conditions de leU!' admissibilire. Art. 3 aI. 2,

14 aI. 2 LMF (consid. 2-4).

2. Allusion a l'wistence d'un brevet :

a) L'inscription d'une marque de fabrique qui eontient une

aUusion a. I:existenee d'un brevet ne peu.t etre refusee,

ar~ent prls de 00 que la protection assu.ree par le brevet

dOlt prendre fin avant celle qu.'assu.re l'inscription de la

marque. Lorsque le brevet expire, la marque peut, au

besoin, etre rayee d'office. Art. 16 bis, 14 aI. 1 eh. 2 et 14

aI. 2 LMF (consid. 5).

b) L'aUusion a l'existenee d'un brevet n'est admissible que si

Ia chose queeouvre la marque est eUe-meme brevetee 011,

est le produit immediat d'un procede brevere. Notion du

produit immediat. Art. 34 L. Brev. d'inv. (consid. 6-9).

Marche di fabbrica :

I. Segni deserittivi: Condizioni deUa loro ammissibilita. Art. 3

ep. 2, 14 cp. 2 LMF (consid. 2-4).

2. Allusioneall'esistenza d'un brevetto:

a) L'iserizione d'una marea di fabbriea, ehe contiene l'aUu.-

sione all'esistenza d'un brevetto, ·non puo essere rifiu.tata

pel fatto ehe Ia protezione assicurata da! brevetto deve

finire prima di quella che assicura l'iscrizione della maroa.

AHo spirare deI brevetto, Ia marca puo essere canceHata,

se necessario, d'offieio. Art. 16 bis, 14 cp. 1 cf. 2, 14 cp. 2

LMF (consid. 5).

Registersachen. N0 44.

195

b) L'allusione all'esistenza d'un brevetto e ammissibile sol-

tanto se Ja cosa. munita di marca e brevettata od e il pro-

dotto immediato d'un procedimento bl'evettato. Nozione

dei prodotto immediato. Art. 34 LBI. (consid. 6-9).

A. -

Die Firma Merz & Oie in Frankfurt am Main, die

in Zürich eine im Handelsregister eingetragene Zweig-

niederlassung hat, war Inhaberin der im schweizerischen

Markenregister unter NI'. 76565 eingetragenen Wort-

marke « Patentex », die sie insbesondere für ein Mittel

zur Empfängnisverhütung brauchte.

Auf Klage eines Konkurrenten der 1\farkeninhaberin

hin erklärte das Bundesgericht diese Marke als nichtig,

im wesentlichen auf Grund der folgenden Erwägungen :

Die Bezeichnung eines Artikels mit einer Wortverbindung,

die das Wort « Patent» enthalte, führe beim Durch-

schnittskäufer fast zwangsläufig zu einer Ideenverbindung

mit dem Begriff des Erfindungspatentes. Da aber in

Wirklichkeit der in Frage stehende Markenartikel nicht

patentgeschützt sei, führe die Marke « Patentex ») zu

einer Täuschung des Publikums.

In der Folge erwirkte die Firma Merz & OIe das schweiz.

Patent 218766, das das Vettahren zur Herstellung der

Salbengrundlage zum Gegenstand hat, welche 94% des

fertigen Präparates « Patentex ») ausmacht. Unter Hin-

weis auf dieses Patent stellte die Zweigniederlassung

Zürich der Firma Merz & OIe am 10. März 1943 beim

eidg. Amt für geistiges Eigentum ein Gesuch um Neuein-

tragung der Marke

« Patentex ». Sie machte geltend,

nach der Erteilung des Patentes Nr. 218766 sei die Marke

nicht mehr täuschend.

B. -

Das eidg. Amt wies das Markeneintragungsgesuch

mit Entscheid vom 20. September 1943 ab.

O. -

Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde beantragt die Zweigniederlassung Zürich der

Firma Merz & Oie, das eidg. Amt für geistiges Eigent:um

sei zur Eintragung der Wortmarke « Patentex » anzu-

weisen.

Das Amt trägt auf Abweisung der Beschwerde an.

196

Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.

Das Bundesge1'icht zieht in Envägung :

1.-

2; -

Als Gemeingut gelten nach schweizerischem Recht

nicht nur die eigentlichen Freizeichen, d. h. die Zeichen,

die infolge ihrer allgemeinen Verwendung Gemeingut

geworden sind, sondenl überdies im allgemeinen auch

bloss deskriptive Bezeichnungen, die auf die Beschaffen-

heit, Herstellung, Bestimmung oder auf die Eigenschaften

der Ware hinweisen, für die sie verwendet werden (63 II

426, 59 II 80). Dabei ist der Begriff der Beschaffenheits-

angabe in dem weiten Sinne zu verstehen, dass darunter

a,uch Hinweise auf rechtliche Verhältnisse fallen, die

nach allgemeiner Verkehrsauffassung einen Einfluss auf

die Wertschätzung der Sache ~u üben pflegen (vgl. auch

FINGER, Schutz der Warenbezeichnungen, 3. Auf!. S. 127).

Dagegen genügt nicht schon jede Anspielung auf die in

diesem Sinne verstandene Beschaffenheit. der Ware, um

ein Wortzeichen als markenunfähig erscheinen zu lassen.

So schliesst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

eine nur entfernte, erst unter Zuhilfenahme der Phantasie

im Wege besonderer Ideenverbindungen erkennbare sach-

liche Beziehung das Vorliegen einer schutzfähigen Marke

nicht aus (BGE 59 II 81 und dort erwähnte Entscheide

und Literatur). Aber auch wo die sachliche Beziehung

ohne besondere Überlegungen ersichtlich ist, kann es

unter Umständen gleichwohl zur Entstehung eines schutz-

fähigen Zeichens kommen, nämlich wenn die betreffende

Wortmarke sich im Verkehr durch dauernden und um-

fangreichen Gebrauch oder weitverbreitete und geschickte

Reklame als Kennzeichen für die Ware eines bestimmten

Produzenten durchgesetzt hat (BGE 63 II 427, 59 II 82

und dort erwähnte Entscheidungen). Jedoch dürfen auf

keinen Fall dem Verkehr solche Begriffe entzogen werden,

bezüglich deren nach dem allgemeinen Sprachgebrauch

das Bedürfnis besteht, sie zur Bezeichnung der Ware

zur Verfügung zu haben (BGE 64 II 248). Bei der Ent-

Registersachen. N0 44.

197

scheidung der Frage nach der Schutzfahigkeit eines

Deskriptivzeichens ist daher in jedem einzelnen Falle

einerseits zu prüfen, ob das in Frage stehende Zeichen

infolge Durchsetzung im Verkehr Unterscheidungskraft

zu Gunsten seines fuhabers erlangt habe, und anderseits,

ob das Interesse des Verkehrs nicht erfordere, dass der

durch das Zeichen ausgedrückte Begriff dem allgemeinen

Sprachgebrauch freigehalten werde.

3. -

Im vorliegenden Falle kann nun, wie das Bundes-

gericht schon in seinem Urteil vom 2. März 1943 (BGE 69

II 206) festgestellt hat, nicht fraglich sein, dass die Be-

zeichnung « Patentex » beim Durchschnittskäufer fast

zwangsläufig zu einer Ideenverbindung mit dem Begriff

des Erfindungspatentes führt. Man hat es also mit einem

Deskriptivzeichen zu tun, das -

selbst wenn der Hin-

weis auf einen bestehenden Patentschutz der Wahrheit

entspricht -

nur unter den oben genannten Voraus-

setzungen des gesetzlichen Schutzes teilhaftig werden

kann.

a) Die· Kennzeichnungskraft ist bei der Marke « Pa-

tentex» unzweifelhaft vorhanden. Das ist schon durch

die langjährige Bewährung' des Zeichens während der

Dauer seines ersten Eintrages dargetan. Es hat jedenfalls

während all diesen Jahren unter diesem Gesichtspunkte

nie zu ernsthaften Beanstandungen Anlass gegeben.

b) Nach dem Grundsatz, dass dem freien Verkehr

kein als Gemeingut anzusprechendes Deskriptivzeichen

entzogen werden darf, wären die Worte « Patent» und

« patentiert» für sich allein jedenfalls als markenunfähig

zu betrachten. Denn sie stehen als Hinweis auf eine recht-

liche Eigenschaft der damit bezeichneten Sache mit dieser

in so enger Beziehung, dass sie dem allgemeinen Sprach-

gebrauch unbedingt zur Verfügung stehen müssen (vgl.

KENT, Schutz der Warenbezeichnungen, § 4 Anm. 119;

Liste der nach der' Praxis des deutschen Patentamts

unzulässigen Wortzeichen im Blatt für Patent- Muster-

und Zeichenwesen, 1903, S. 197). Der Zusammenhan~ ist

198

Verwaltungs· und Disziplinarrechtspfiege.

sogar derart eng, dass kaum einzusehen ist, wie der

Verkehr ohne diesen Begriff auskommen könnte,um die

rechtliche Eigenschaft einer Ware, dass sie durch ein

Erfindungspatent geschützt sei, zum Ausdruck zu bringen.

Unzulässig wäre aber auch jedes Zeichen, das trotz gewis-

sen Abänderungen oder Ergänzungen im Verkehr ohne

weiteres als das im Gemeingut stehende Zeichen angesehen

würde (BGE 59 II 81 und SJZ 32 S. 378 NI'. 282). Die

hier von der Beschwerdeführerin getroffene Abänderung,

nämlich die Anfügung der Silbe ({ ex» an das Wort

{(Patent», verleiht dagegen dem Zeiehen einen gewissen

Phantasiecharakter und hebt es aus dem Gebiet dessen

heraus, was dem freien Verkehr vorbehalten bleiben

muss. Der blosse Anklang an den gemeinfreien Begriff

schadet nichts. Das 'Vortzeichen « Patentex » hindert

die Gewerbegenossen des Markeninhabers nicht, sich

ihrerseits in ihrer Reklame auf ein ihnen zustehendes

Patentrecht zu berufen, noch auch, sich ebenfalls als

Marke eine Wortverbindung mit Anklang an den Aus-

druck « Patent » zu wählen, sofern diese nur nicht durch

ihre Ähnlichkeit mit der Beifügung « ex » eine Verwechs-

lungsgefahr mit der Marke « Patentex » schafft. Dabei

ist zu beachten, dass die Marke ({ Patentex », eben weil

ein Bestandteil aus dem Gemeingut geschöpft ist, nur

ein sogenanntes schwaches Warenzeichen ist, so dass die

Markenschutzrechte ihres Inhabers von vorneherein nur

beschränkte sein können.

.

4. -

Unter dem Gesichtspunkte des Art. 14 in Verbin-

dung mit Art. 3 Abs. 2 MSchG kann somit die Marke

« Patentex » nicht beanstandet werden. Dieser Ansicht

ist offenbar auch das beschwerdebeklagte Amt, wie aus

der Art seiner Argumentation geschlossen werden darf.

Zum selben Ergebnis käme man übrigens auch, wenn

man sich auf den Boden stellen wollte, « Patentex » weise

nicht auf ein Erfindungspatenthin, sondern vielmehr auf

das Eigenschaftswort « patent)\ im Sinne von « besonders

gut ». Dann würden nämlich die vorstehenden Erwägungen

mutatis mutandis ebenfalls Platz greifen.

Registersachen. N° «.

1911

5. -

Das beschwerdebeklagte Amt begründet seine

Ablehnung der Markeneintragung untel' Hinweis auf

einen Entscheid des eidg. Justiz- und Polizeidepartements

aus dem Jahre 1908 (vgl. BUROKHARDT, Schweiz. Bundes-

recht Band 4 NI'. 2165 I) in erster Linie damit, dass es

. sich bei « Patentex » um eine Marke handle, die zwar im

Zeitpunkt des Eintragungsgesuches nicht täuschend wirke,

aber mit Sicherheit noch vor Ablauf der Schutzdauer

täuschend wirken werde; denn der Schutz des Patentes

NI'. 218766, auf den sich die Markeninhaberin berufe.

dauere höchstens 15 Jahre, die Markeneintragung dagegen

bleibe während 20 Jahren wirksam und könne nach

Ablauf dieser Zeit beliebig oft verlängert werden.

Diese Einstellung erweist sich indessen als zu eng. Es

geht nicht an, Markenrechte, die unstreitig auf Jahre

hinaus Bestand haben können, nur deshalb von vorne-

herein abzulehnen, weil sie nach Ablauf einer g~wissen

Zeit unzulässig werden. Allerdings muss vermieden werden,

dass eine Marke auch noch Beziehung nimmt auf einen

Patentschutz, nachdem dieser dahingefallen ist. Allein

die Lösung ist, abgesehen von der gegebenenfalls Platz

greifenden Strafsanktion des Art. 46 PatG, in der Möglich-

keit der Löschung einer solchen Marke auf den Zeitpunkt,

in dem sie anfechtbar wird, zu suchen. Diesem Postulat

wäre allein schon dadurch Genüge getan, dass in· einem

solchen Falle jeder Interessent auf dem Wege der Lö-

schungsklage unter Berufung auf Art. 3 MSchG geltend

machen kann, die Marke sei nachträglich zufolge Dahin-

fallens des Patentschutzes unzulässig geworden. Darüber

hinaus besteht aber im schweizerischen Recht sogar

noch die Möglichkeit der amtlichen Ausmerzung von

Marken, die dergestalt täuschend geworden sind. Nach

Art. 16 bis MSchG kann das eidg.' J~tiz- und Polizei-

departement nämlich von Amtes wegen die Löschung

einer Marke anordnen, die entgegen Art. 13 bis sowie

Art. 14 Abs. I Ziffer 2 oder Abs. 2 MSchG eingetragen

worden ist. Beim Erlass dieser Vorschrift im Jahre 1928

dachte der Gesetzgeber allerdings in erster Linie, wenn

200

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.

nicht· gar ausschliesslich, an den Fall, in dem sclton zur

Zeit der Eintragung einer Marke eine der erwähnten

Schutzbestimmungen missachtet worden war (vgl. darüber

d~ Votum Geel im Sten. BuH. des Ständerates 1928

S. 248). Allein einer zum mindesten analogen Anwendung

auf den Fall, in dem infolge erst später eingetretener

Tatsachen eine Marke nachträglich täuschend und damit

den guten Sitten zuwiderlaufend geworden ist, steht

nichts entgegen. Eine solche analoge Anwendung muss

sich allerdings in dem schon im Entscheid BGE 69 I

120 f. angedeuteten Rahmen halten : Sie darf nur Platz

greifen, wenn die Sittenwidrigkeit einer Marke offensicht-

lich ist und das öffentliche Interesse daher einen Eingriff

gebieterisch fordert. Auch müssen natürlich neue Tatsachen

eingetreten sein, und eine blosse Änderung der Praxis der

Behörden genügt keinesfalls. Inwieweit dabei wohlerwor-

bene Rechte unangetastet bleiben müssen, kann dahin-

gestellt bleiben, da diese Frage im Falle des Erlösehens

eines Patentschutzes, auf den in einer Marke angespielt

wird, sich nicht stellen kann, weil der Markeninhaber von

vorneherein mit dem Hinfälligwerden einer solchen Marke

rechnen muss.

In diesem eingeschränkten Rahmen muss es mithin als

zulässig erachtet werden, dass das eidg. Justiz- und

Polizeidepartement auf Grund von Art. 16 bis MSchG

von Amtes wegen eine· Marke löscht. die zwar ursprünglich

fehlerfrei war, im Laufe der Zeit infolge des Eintritts

neuer Tatsachen aber unzulässig geworden ist. Wollte

man anders entscheiden, so wäre die restlose Durchsetzung

des Gedankens, der zur Aufstellung des im öffentlichen

Interesse liegenden Art. 16 bis MSchG geführt hat, nicht

gewährleistet.

Bei dieser Rechtslage besteht daher vollends kein

Anlass mehr, einer auf ein Patent anspielenden Marke

von vorneherein deshalb den Schutz zu versagen, weil

sie nach einer bestimmten ~eit unzulässig werden wird.

6. -

Nach der Auffassung des eidg. Amtes für geistiges

Registel'saehen. N° 44.

201

Eigentum muss der anbegehrte Markeneintrag auch des-

halb verweigert werden, weil der Patentschutz, auf den

in der Marke angespielt wird, in Wirklichkeit gar nicht

vorhanden sei. Das Patent Nr. 218766 beziehe sich

nämlich lediglich auf ein Verfahren zur Herstellung von

Salbengrundlagen. Nach Art. 34 PatG könnten indessen

nicht alle Waren, die unter Verwendung eines patentier-

ten Verfahrens hergestellt worden seien, als patent-

geschützt bezeichnet werden, sondern vielmehr nur die

unmittelbaren Erzeugnisse des patentierten Velfahrens.

An dieser Voraussetzung gebreche es im vorliegenden

Falle. Denn nach der eigenen Darstellung der Beschwerde

werde der unter der Marke « Patentex J) vertriebene Artikel

bloss zu 94% auS der geschützten Salbengrundlage gebil-

det, während der Rest von 6% eine Beimischung zur

Verbesserung des Produktes darstelle. Selbst wenn man

nun annehmen wollte, dass die Salbengrundlage durch

den Zusatz von 6% nicht zu einem neuen oder anderen

Stoff werde, so bleibe doch die entscheidende Tatsache

bestehen, dass die Beschwerdeführerin es als zweckmässig

und notwendig erachte, die Salbengrundlage nicht tale

quale in Verkehr zu setzen, sondern sie vorher noch ein~r

« Verbesserung» zu unterziehen. Unter diesen Umstän-

den könne die Salbengrundlage aber nur noch als Halb-

fabrikat und das in den Verkehr gebrachte Präparat

nicht mehr als unmittelbares Erzeugnis des patentierten

Verfahrens gelten. Anders könnte es sich höchstens dann

verhalten, wenn die Beimischung bloss nebensächliche

Zwecke, wie z. B. eine Verbe~serung des Aussehens des

Präparates, verfolgen würde. So verhalte es sich aber

hier nicht, vielmehr sage die Beschwerdeführerin ja

selbst, dass der Zusatz das Produkt verbessere.

Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend,

das Präparat (Patentex » sei das unmittelbare Erzeugnis

des durch das Patent Nr. 218766 geschützten Verfahrens.

Denn die Salbengrundlage, die 94 % des Präparates

ausmache, stelle auch funktionen dessen wesentlichen

202

Verwaltungs. lmd Disziplinarrechtspflege.

Teil dar in Bezug auf die praktische Brauchbarkeit sowohl

als Empfängnisverhütungsmittel, wie als Antiseptikum

und Prophylaktikum zur Körperhygiene der Frau. Die

Beimischung von 6% anderer Stoffe verstärke die anti-

septische Wirkung, sei aber nicht die ausschlaggebende

Komponente. Das Präparat behalte dank der günstigen

Zusammensetzung der Salbengrundlage auch bei Weg-

lassung der Zusätze die versproc;hene Wirkung für alle

Verwendungszwecke. Es entstehe durch die Beimischung

der Zusätze nicht ein neuer Stoff, als dessen Rohstoff

oder Halbfabrikat die Salbengrundlage - zu betrachten

wäre.

7. -

Nach Art. 34 PatG dürfen nur Erzeugnisse, die

den Gegenstand einer patentierten Erfindung bilden

oder unmittelbare Erzeugni.sse eines patentierten Ver-

fahrens darstellen, mit einem Patentzeichen versehen

werden. Daraus muss in der Tat abgeleitet werden, dass

auch eine Marke eine Anspielung auf einen Patentschutz

nur enthalten darf, wenn sie für ein Produkt verwendet

wird, das den Anforderungen von Art. 34 PatG genügt.

Ein unmittelbares Erzeugnis im Sinne dieser Bestim-

mung liegt jedenfalls immer dann vor, wenn sich zur

endgültigen Herstellung eines Produktes an das geschützte

Verfahren lediglich noch gewisse Massnahmen anschlies-

sen, die eine weitere praktische Ausgestaltung des Ver-

fahrens bedeuten, ohne jedoch die Identität des Erzeugnis-

ses mit demjenigen des patentierten Verfahrens zu beein-

trächtigen. Das Erzeugnis verliert also auch im Falle

einer Be-

oder Verarbeitung oder Verbindung nicht

notwendig in allen Fällen den Charakter eines geschutzten

Artikels. Dies ist vielmehr nur der Fall, wenn das, was

geschützt ist, durch die weitere Behandlung zum unselb-

ständigen Bestandteil einer zusammengesetzten Sache

geworden ist (vgL Entscheid des deutschen Reichsgerichts

im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen 1910

S. 8 NI'. 7).

Ein unmittelbares Erzeugnis des patentierten Verfah-

Registersachen N0 44.

203

rens liegt ferner auch dann noch vor, wenn gleichzeitig

zwei Verfahren nebeneinander zur Herstellung eines Pro-

duktes angewendet werden und das geschützte Verfahren

eineti wesentlichen Teil der Gesamtbearbeitung darstellt

(vgl. KRAUSSE, Komm. zum deutschen Patentgesetz, 2.

AUfl. § 6 Anm. 10 lit. g; KL..mER/MöHRING, Komm. zum

deutschen Patentgesetz, § 6 Anm. 17 Abs. 3; TETZNER,

Komm. zum deutschen Patentgesetz, § 6 Anm. 89, sowie

reichsgerichtliche Entscheidungen in Zivilsachen Band

152 S. 113 und den in der Zeitschrift für gewerblichen

Rechtsschutz und Urheberrecht, 1936 S. 882, wieder-

gegebenen Reichsgerichtsentscheid).

Entsteht dagegen durch das geschützte Verfahren

zunächst bloss ein Rohstoff oder ein Halbfabrikat, das

zur Herstellung des Fertigfabrikats einem weiteren Ver-

fahren unterworfen werden muss, so kann von einem

unmittelbaren Erzeugnis des patentgeschützten Verfahrens

im Sinne von Art. 34 PatG wenigstens grundsätzlich

nicht mehr gesprochen werden (vgl. KRAUS SE a.a.O.,

sowie den im Blatt für Patent-, Muster -und Zeichenwesen

1910, S. 8 Nr. 7, erwähnten Entscheid des Reichsgerichts).

Jedoch selbst in einem solchen Falle kann noch das Vor-

liegen eines unmittelbaren Erzeugnisses angenommen

werden, wenn der Rohstoff oder das Halbfabrikat für

das Wesen des Endproduktes ausschlaggebend ist und

gerade seine Beschaffenheit und seine Eigenschaften die

fertige Sache besonders begehrt machen (so auch das

deutsche Reichsgericht im Blatt für Patent-, Muster-

und Zeichenwesen 1916, S. 135 L abweichend von KRAUS-

SE, a.a.O.).

8. :- (über die Frage, ob (Paten.tex »-noch ein un.mit-

telbares Erzeugnis des patentgeschi'ttzten Verfahrens dar-

stelle, ",-urden ein pharmazeutisch-chemisches und ein

medizinisches Gutachten eingeholt.

Der pharmazeutisch-chemische Experte kam im we-

sentlichen zu folgenden Schlüssen :

« Patentex » besteht zn 94% aus der patentierten

204

Verwaltungs- und Disziplinarroohtspflege_

Salbengrundlage und zu 6% aus verschiedenen Anti-

septika. Durch deren Beimengung hat das Endprodukt

eine Zusammensetztqlg erhalten, die sich hinsichtlich der

Wirkungen von derjenigen der Salbengrundlage wesent-

lich unterscheidet. Die Salbengrundlage ist nicht aus-

schlaggebend für das Wesen des Endprodukts. Die Zu-

sätze von 6% sind nicht nur eine unwesentliche Beigabe,

sondern erst sie machen « Patentex » zum gebrauchs-

fertigen Präparat.

Auch der medizinische Begutachter kam zum Ergebnis,

dass der Zusatz von 6% Antiseptika nicht hIoss eine

unwesentliche Veränderung der geschützten Salbengrund-

lage darstelle. Die Wh-kung von « Patentex » sowohl als

Desinfektionsmittel, wie als Vorbeugungsmittel gegen

Geschlechtskrankheiten und -als Empfängnisverhütungs-

mittel beruhe nicht auf der Salbengrundlage, sondern auf

den zugesetzten Antiseptika).

9. -

Auf Grund der schlüssigen und überzeugenden

Darlegungen der Experten ergibt sich in rechtlicher

Hinsicht, dass das Präparat « Patentex » nicht mehr als

unmittelbares Erzeugnis des geschützten Verfahrens gel-

ten kann. Der Einwand der Beschwerdeführerin die

geschützte Salbengrundlage sei aus dem fertigen Prä~arat

{(Patentex » nicht wegzudenken, geht am Kern der

Sache vorbei. Es mag richtig sein, dass die Salbe einen

unerläss1ichen Bestandteil des fer1{igen Präparates dar-

stellt, ohne den letzteres praktisch nicht verwendbar

wäre. Aber entscheidend ist eben nicht dies, sondern

die vom Experten festgestellte Tatsache, dass die zum

unmittelbaren patentierten Erzeugnis hinzutretenden Zu-

sätze verschiedener Arzneistoffe trotz ihres prozentual

geringen Anteils eine wensentliehe Veränderung von

dessen Charakter bewirken. Als unmittelbares El'Zeugnis

des geschützten Verfahrens wäre das Fertigprodukt aber

nach den oben gemachten Darlegungen nur zu betrachten,

wenn die Salbengrnndlage auch ohne diese Zusätze hin-

sichtlich ihrer Verwendbarkeit und ihrer Wirksamkeit

Registel'Bachen. N0 4 ...

205

dem fertigen Präparat wenigstens im Wesentlichen gleich-

zustellen wäre. Gerade das ist aber nicht der Fall.

Die Marke « Patentex » kann somit als täuschend und

darum unzulässig nicht eingetragen werden.

Demnach e1"kennt das Bundesgericht .-

Die Beschwerde wird abgewiesen.

45. Urteil der I. ZiviIabteilung vom 4. Juli 1944 i. S. Kronen-

berg gegen St. Gallen, Aursichtsbehörde über das Handels-

register.

Handelsregiste1', Eintragspjlicht.

Betrieb mehrerer Geschäfte durch dieselbe Person. Haupt- und

Zweigniederlassl,ng. Art. 934/35 OR, Art. 53 C, 54, 56 HRV.

Registre du commerce, obligation de s'inscrire.

Exploitation de plu.sieurs entreprises par une memo personne.

Eta.blissement prinoipa.l et succursale. Art. 934 s. ce, art. 53

lit. e, 54 et 56 ORC.

Registro di commercio, obbligo di larsi iscrivere.

Esercizio di parecchie aziende da parte d'una medesima persona.

Stabilimento principale e succursali. Art. 934/935 CO; art ..

53 lett. C, 54 e 56 ORC.

A. -

Kronenberg betreibt als Pächter seit dem Juli

1943 das Restaurant Schönau in Baden (Aargau) und

seit dem Dezember 1943 auch noch das Hotel-Restaurant

Konstanzerhof in Wil (St. Gallen). Er ist an keinem der

beiden Orte im Handelsregister eingetragen.

B. -

Mit Entscheid vom 1. Mai 1944 verpflichtete die

st. gallische Aufsichtsbehörde über das Handelsregister

Kronenberg zur Eintragung in das Handelsregister des

Kantons St. Gallen. Im Entscheid wird festgestellt, dass

Kronenberg in Wil zwar nur einen Jahresumsatz von

Fr. 20-21,000.- erziele. Dieser sei aber mit demjenigen

in Baden zusammenzurechnen, so dass zweifellos der

Umsatz von Fr. 25,000.- erreicht werde, bei dessen

Vöriiegen nach Art. 934 OR in Verbindung mit Art. 5,3