opencaselaw.ch

70_IV_9

BGE 70 IV 9

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

8 Strafgesetzbuch. No 3. bejaht. Eidgenössisches Recht hat es damit nicht verletzt. Denn nach den Umständen der Tat durfte es die Voraus- setzungen des Art. I 12. als erfüllt erachten. Zunächst ist festzuhalten, dass A.brecht im Augenblick der Tat selbst nicht entdeckt, geschweige denn vetlolgt war. Auch sein Schwager Gygax war nicht in seiner Ge- sundheit bedroht. Denn Schlup war unbewaffnet. Er war zufällig durch die Schüsse der Wilderer aufmerksam geworden, hatte Gygax entdeckt und wollte diesen ein- fach stellen. Abrecht schoss Schlup nieder, um das gemein- same Jagdvergehen zu verdecken. Die Tatsache, dass es A.brecht aus diesem Beweggrund über sich brachte, den ahnungslosen Schlup durch einen wohlgezielten Kopfschuss heimtückisch zu töten, führt für sich schon zur Annahme der Vorinstanz, es handle sich bei ihm um eine « kalte, verbrecherische Natur ». Für diese Würdigung der Tat konnte sich die Vorinstanz · zudem auf weitere Anhaltspunkte stützen. Abrecht hatte zwei Tage vorher im Gespräch mit unbeteiligten Arbeits- kameraden durchblicken lassen, dass er sich auf die Schleichjagd verstehe. Auf die warnende Frage cc und wenn si di de verwütsche ? » hatte er geantwortet : ersonne q~ n'est pas enceinte ne sont pas punissables au t1tre de deht impossible. An. 23, 118 e 119 CP. . . Le operazioni d'aborto praticate su una d > (Art. 68 Ziff. 1), bei der passiven Abtreibung den Ausdruck « Frau » (Art. 68 Ziff. 2 und 3). Dieser Unterschied ging auf die erste Lesung der ersten Expertenkommission zurück, die entschieden hatte, dass die Abtreibungshandlung einer sich irrtümlich für schwanger haltenden Frau straflos, die Abtreibungshandlung ·eines Dritten an einer nicht schwangern Frau dagegen strafbar sein solle. Um die Strafbarkeit des Dritten für diesen Fall klarzustellen, hatte die Kommission in Art. 54 Abs. 2 und 3 des Stooss' sehen Vorentwurf von 1894 «Schwangere» durch « Frauens- person>> ersetzt (Protokoll Bd. I, S. 332 f.). Bei der Beratung des Vorentwurfs von 1908 wurde der Ausdruck « Schwangere >> wieder in den gesetzlichen Tatbestand der passiven Abtreibung aufgenommen. Auch dies geschah gerade mit Rücksicht auf die Abtreibungs- handlung an einer nicht schwangern Frau. GAUTIER brachte diese Frage bei der ersten Lesung der zweiten Expertenkommission zur Sprache (Protokoll Bd. II, S. 186 f.). Er legte dar, beim Tatbestand der aktiven Ab- treibung schliesse der Ausdruck « Schwangere » es aus, dass die Abtreibungshandlung einer sich irrtümlich für schwanger· haltenden Frau als ..;.ntauglicher Versuch bestraft werde, « car le delit prevu dans cette disposition (sc. : Art. 68 Ziff. 1) suppose; par definition, une femme enceinte >>. Bei der passiven Abtreibung sei dies dagegen nach Ziff. 2 und 3 von Art. 68 nicht der Fall, sodass die Abtreibungshandlung eines Dritten an einer nicht schwan- gern Frau als untauglicher Versuch strafbar sei. GAUTIER beanstandete diesen Unterschied, worauf der Vorsitzende auf die Diskussion der ersten Expertenkommission hin- wies. Die Anregung GAUTIER's wurde in der Folge nicht weiter besprochen. Dagegen enthielt der bereinigte Vor- Strafgesetzbuch. No ~· 11 entwurf vom August 1915 durchwegs den Ausdruck « Schwangere », sowohl bei der aktiven wie bei der passiven Abtreibung (Art. 109 und HO). Die Kommission stimmte dieser abgeänderten Ausdrucksweise in der zweiten Lesung zu (Protokoll, Bd. VIII, S. 224 f.). Eine Diskussion fand darüber nicht statt. Da jedoch die Kommission von GAUTIER über die Bedeutung der Ausdrucksweise unter- richtet und vom Vorsitzenden auf die Stellungnahme der ersten Expertenkommission hingewiesen worden war, kann die Änderung nur damit erklärt werden, dass die Kommission die Ansicht GAUTIER'S teilte, die Abtrei- bungshandlung an einer nicht schwangern Frau in keinem Fall strafen und die Anwendung der Bestimmung über den untauglichen Versuch dadurch ausschliessen wollte, dass sie den Ausdruck « Schwangere » auch in die Um- schreibung des Tatbestandes der passiven Abtreibung aufnahm. Die von ihr angenommene Ausdrucksweise ging in den Entwurf von 1918 (Art. 105 und 106) und in das Gesetz über. Bei der Beratung der Abtreibungsartikel in den eidgenössischen Räten kam die Frage der Strafbarkeit der Abtreibungshandlung an einer nicht schwangern Frau nicht zur Sprache, weil sich die Aufmerksamkeit offenbar ganz auf Art. 107 des Entwurfs (straflose Abtrei- bung) richtete. Im französischen Text wurde der von GAUTIER vorgeschlagene Ausdruck (( personne en etat de grossesse » erst von der Redaktionskommission durch « personne enceinte >> ersetzt. Der gesetzgewordene Text zwingt in der Tat im Sinne der Auffassung GAUTIERS dazu, die Strafbarkeit des Abtreibungsversuchs an der nicht Schwangern auszu- schliessen. Denn dadurch, dass die Schwangerschaft eigens als Merkmal in den Tatbestand aufgenommen worden ist, kommt zlliii Ahsdruck, dass als Objekt der Abtreibung aussclilieasiieii die FrUcht zu gelten hat, dass der Eingriff nicht ausserdem um des Weibes willen bestraft wird. Dem widerspricht nicht die Bestimmung von .Art. 119 Ziff. 3 Abs. 3, denn ihr Tatbestand ist seinem Wesen nach ein-

12 ßtrafgesetzbuch. No I'. mit Rücksicht auf das verwerfliche Mittel qualifizierter - Sonderfall der fahrlässigen Tötung, deren Strafnorm hier das Schutzobjekt bestimmt. Einzig im. Falle der Zift. 2 - Eingriff ohne Einwilligung der Schwangern - wäre zu erwägen, dass die Qualifizierung der Tat gar keinen andern Sinn haben könne, als neben der Frucht die körperliche und seelische Integrität der nicht einwilli- genden Frau Initzuschützen, und dass gegenüber dieser unverkennbaren gesetzgeberischen Absicht der aus der Verwendung des Wortes « Schwangern » an sich zu zie- hende, widersprechende Schluss auf die Frucht als aus- schliessliches Objekt der Abtreibung zurückzutreten habe. In den andern Fällen aber bleibt es dabei, dass Objekt der Abtreibung einzig die Leibesfrucht darstellt. Hier ist also, wenn keine Frucht vorhanden, der Gegenstand der Abtreibung nicht bloss ein untauglicher, sondern er fehlt überhaupt, gleich wie z. B. der Gegenstand der Tötung, wenn der Täter ins Leere schiesst, wo ihn Sinnestäuschung sein gesuchtes Opfer sehen lässt. Das Abstellen einzig auf den schuldhaften Willen (vgl.· GERM.ANN, Das Ver- brechen im neuen Strafrecht, S. 16, 41/45) würde freilich auch solche Fälle als untauglichen Versuch strafbar sein lassen, allein nach der unlnissverständlichen Vorschrift des Art. 23 StGB bedarf es rtir die Strafbarkeit immerhin eines Gegenstandes, an dem die Ausführung versucht wird. ö. Urteil des Kassationshofes vom 28. Januar 1944 i. S. Kempe und Beiniger gegen Staatsanwalt des bernisehen :Mittellandes.

1. ~· 1~9 Ziff. 3 StGB. Gewerbsmässigkeit ist die tatsächliche Vielheit der Begehung mit der Absicht, zu einem Erwerbsein- kommen zu gelangen.

2. ~· 25 StGB. Wer die Tat eines anderen bloss billigt, ohne Sie dadurch (psychisch) zu fördern, ist nicht Gehülfe.

1. Art. 119 eh. ~ CP. Fait metier d'une infraction celui qui la commet effectivement a plusieurs reprises dans l'intention de se procurer des ressources. Strafgesetzbuch. N• 5. 13

2. Art. 25 CP. Celui qui ne fait qu'approu.ver l'acte d'un autre, sans par Ia encourager l'au.teur (complicite intellectuelle) n'est pas un complice.

1. Art. 119 cifra 3 CP. Fa mestiere di pratiche abortive chi com- mette quest'infrazione pfü volte nell'intento di procurarsi un reddito.

2. Art. 25 CP. Chi si limita ad approvare l'atto di un altro, senza incoraggiame l'autore (complicita intellettuale), non e un complice. A. -

1. Im Juli 1942 erklärte Rosa Schneuwly der schwangeren Frieda Widmer in Gegenwart der Hulda Wiedmer, Ludwig Kempe, den sie kannte, könnte ihr vielleicht helfen. Kempe hatte im Juni 1942 das Staats- examen als Arzt bestanden. Er wohnte in einer Dach- stube in Bern und arbeitete im Inselspital an seiner Doktor-Dissertation. Er untersuchte Frieda Widmer in Gegenwart der Hulda Wiedmer, riet ihr, noch einige Zeit zu warten, bis er ihre Schwangerschaft Init Sicherheit feststellen könne, und erklärte sich bereit, ihr alsdann gegen ein Honorar von Fr. 300.- die Leibesfrucht abzu- treiben. Frieda Widmer liess sich diesen Eingrill jedoch um einen billigeren Preis durch eine Abtreiberin vor- nehmen. Am 31. August 1942 erfuhr Hulda Wiedmer, dass ihre Tochter Hulda Ammon schwanger· war. Sie setzte sich, von Frieda Widmer unterstützt, Init Kempe in Verbindung. Dieser vereinbarte Init den beiden Frauen eine Zusam- menkunft. Er traf sie auf der Strasse und begab sich mit ihnen in ein nahes Wirtshaus. Dort ersuchte ihn Hulda Wiedmer, ihrer Tochter die Frucht abzutreiben. Am 3. September 1942 begab sich Kempe in die Wohnung der Hulda Wiedmer, untersuchte dort Hulda Ammon und erklärte sich bereit, deren Schwangerschaft um den Preis von Fr. 265.- zu unterbrechen. Er rechnete Init Auslagen von Fr. 25 und einem Reingewinn von Fr. 240.-. Als das Honorar bereit lag, kehrte er zu Hulda Ammon zurück, liess sich bezahlen und nahm hierauf in der Nacht vom 8./9. September die Abtreibung vor. Am 12. September 1942 ging die Frucht ab. Bei der polizeilichen Durchsu-