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70_IV_212

BGE 70 IV 212

Bundesgericht (BGE) ·IV · 1944-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

57. Auszug aus dem Urteil desKassationshofes vom22. Dezember

1~ i.S. Frey gegen Generalprolmrator des Kantons Bern.

Art. 252 Zijj. 1 StGB gilt nur, wenn der Täter du.roh die Au.sweis-

schrift, das Zeugnis oder die Bescheinigung unmittelbar das

Fortkommen der Person, sei es seiner selbst, sei es eines Dritten,

erleichtern will.

L'art. 252 eh. 1 OP ne s'appliqu.e qu.e lorsqu.e l'auteu.r cherche,

par la piece de legitimation, le certificatou. l'attestation, a

ameliorer directement sa situation personnelle ou la situation

personnelle d'a.u.trui.

L'art. 252 cp. 1 OP non si applica ehe allorquando l'au.tore intenda

conseguire, con le carte di legittimazione, i certificati o gli

attestati contrafatti, un miglioramento immediato della propria

cündizione personale o di qu.ella di un terzo.

Aus dem Tatbestand :

Hans Frey legte dem Berthold Signer gefälschte Atteste

der Eidgenössischen lfaterialprüfungs-Anstalt über das

Erzeugnis « Cementin >> vor und bewog ihn, zwecks Herstellung und Vertriebs dieses Erzeugnisses mit ihm eine

Kollektivgesellschaft einzugehen. Diese verwendete die

gefälschten Atteste als Werbemittel. Das Obergericht des.

Kantons Bern verurteilte Frey in Anwendung von Art. 251

Ziff. 1 StGB wegen Gebrauchs gefälschter Urkunden. Mit

der gegen dieses Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde

machte Frey subsidiär geltend, er sei für den Gebrauch der

fälschen Atteste nur nach Art. 252 ~iff. l StGB zu bestrafen.

Aus den Erwägungen :

Nach Art. 252 Ziff. l StGB macht sich unter anderem

strafbar, wer.in der Absicht, sich oder einem andern das

Fortkommen zu erleichtern (d'ameliorer sa situation ou

celle d'autrui), Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen f"älscht oder verfälscht oder eine von einem

Dritten hergestellte Schrift dieser Art zur Täuschung missbraucht. Diese Bestimmung übernimmt durch eine allgemein gehaltene Wendung das Recht verschiedener früherer

kantonaler Gesetze, :welche in Anlehnung an das franzö-

Strafgesetzbuch. No 58.

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sische Recht in kasuistischer Form für die Fälschung von

Pässen, Leumundszeugnissen, Heimatscheinen, Niederlassungsbewilligungen, Arztzeugnissen und dergleichen

Sondernormen enthielten (z. B. Strafgesetzbücher von

ZÜrich § 103 lit. b, Bern Art. 111, Tessin Art. 222-230).

Sie gilt nur dann, wenn der Täter durch die Ausweisschrift,

das Zeugnis oder die Bescheinigung unmittelbar das Fortkommen der Person, sei-es seiner selbst, sei es eines Dritten,

erleichtern will. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt,

wenn die gefälschte oder verf"alschte Schrift, wie hier,

dazu dienen soll, eine W ~re leichter abzusetzen, dem Täter

oder einem Dritten also Einnahmen zu verschaffen. Wenn

dadurch zugleich das Fortkommen der Person erleichtert

wird -

was in der Regel nicht einmal in der Absicht des

Täters liegt. -

so geschieht es nur mittelbar. Im Vordergrund steht der unmittelbare Zweck der Verschaffung

geschäftlicher Vorteile; das führt zur Anwendung des

Art. 251 StGB.