Volltext (verifizierbarer Originaltext)
57. Auszug aus dem Urteil desKassationshofes vom22. Dezember
1~ i.S. Frey gegen Generalprolmrator des Kantons Bern.
Art. 252 Zijj. 1 StGB gilt nur, wenn der Täter du.roh die Au.sweis-
schrift, das Zeugnis oder die Bescheinigung unmittelbar das
Fortkommen der Person, sei es seiner selbst, sei es eines Dritten,
erleichtern will.
L'art. 252 eh. 1 OP ne s'appliqu.e qu.e lorsqu.e l'auteu.r cherche,
par la piece de legitimation, le certificatou. l'attestation, a
ameliorer directement sa situation personnelle ou la situation
personnelle d'a.u.trui.
L'art. 252 cp. 1 OP non si applica ehe allorquando l'au.tore intenda
conseguire, con le carte di legittimazione, i certificati o gli
attestati contrafatti, un miglioramento immediato della propria
cündizione personale o di qu.ella di un terzo.
Aus dem Tatbestand :
Hans Frey legte dem Berthold Signer gefälschte Atteste
der Eidgenössischen lfaterialprüfungs-Anstalt über das
Erzeugnis « Cementin >> vor und bewog ihn, zwecks Herstellung und Vertriebs dieses Erzeugnisses mit ihm eine
Kollektivgesellschaft einzugehen. Diese verwendete die
gefälschten Atteste als Werbemittel. Das Obergericht des.
Kantons Bern verurteilte Frey in Anwendung von Art. 251
Ziff. 1 StGB wegen Gebrauchs gefälschter Urkunden. Mit
der gegen dieses Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde
machte Frey subsidiär geltend, er sei für den Gebrauch der
fälschen Atteste nur nach Art. 252 ~iff. l StGB zu bestrafen.
Aus den Erwägungen :
Nach Art. 252 Ziff. l StGB macht sich unter anderem
strafbar, wer.in der Absicht, sich oder einem andern das
Fortkommen zu erleichtern (d'ameliorer sa situation ou
celle d'autrui), Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen f"älscht oder verfälscht oder eine von einem
Dritten hergestellte Schrift dieser Art zur Täuschung missbraucht. Diese Bestimmung übernimmt durch eine allgemein gehaltene Wendung das Recht verschiedener früherer
kantonaler Gesetze, :welche in Anlehnung an das franzö-
Strafgesetzbuch. No 58.
213
sische Recht in kasuistischer Form für die Fälschung von
Pässen, Leumundszeugnissen, Heimatscheinen, Niederlassungsbewilligungen, Arztzeugnissen und dergleichen
Sondernormen enthielten (z. B. Strafgesetzbücher von
ZÜrich § 103 lit. b, Bern Art. 111, Tessin Art. 222-230).
Sie gilt nur dann, wenn der Täter durch die Ausweisschrift,
das Zeugnis oder die Bescheinigung unmittelbar das Fortkommen der Person, sei-es seiner selbst, sei es eines Dritten,
erleichtern will. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt,
wenn die gefälschte oder verf"alschte Schrift, wie hier,
dazu dienen soll, eine W ~re leichter abzusetzen, dem Täter
oder einem Dritten also Einnahmen zu verschaffen. Wenn
dadurch zugleich das Fortkommen der Person erleichtert
wird -
was in der Regel nicht einmal in der Absicht des
Täters liegt. -
so geschieht es nur mittelbar. Im Vordergrund steht der unmittelbare Zweck der Verschaffung
geschäftlicher Vorteile; das führt zur Anwendung des
Art. 251 StGB.