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70_IV_191

BGE 70 IV 191

Bundesgericht (BGE) ·IV · 1944-11-27 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

52. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 27. November 1944 i. S. Untersuchungsrichter von Balsthal gegen

Staatsanwaltschaft des . Kantons Zürich.

Art. 354 Abs. 1 StGB, Art. 252 BStrP. Die Zuführung von Verhafteten als Akt der Rechtshülfe unter Kantonen erfolgt

unentgeltlich.

Art. 354 al. 1 OP, art. 252 PPF. Autant qu'elle constitu.e un acte

d'entr'aide judiciaire entre cantons, la remise d'u.ne personne

arretee a J'autorite d'un autre canton a lieu gratlütement.

Art. 354 cp. 1 OP, art. 252 PPF. Qua.le atto di assistenza tra cantoni, la consegna d'u,n arrestato all'autorita d'un altro cantone

e fatta gratuitamente.

Aus dem Tatbestand :

Kles hat unter anderem in den Kantonen Solothurn

und Zürich strafbare Handlungen begangen. Der Unter-

·suchungsrichter von Balsthal (Solothurn} war der Ansicht,

die zürcherischen Behörden seien zuständig, den Beschuldigten zu verfolgen und zu beurteilen. Er überwies die

Akten der Bezirksanwaltschaft Zürich und liess ihr den

Verhafteten am II. November 1944 zuführen. Die Bezirksanwaltschaft lehnte die Zuständigkeit ab und wies

Kles nach Balsthal zurück. Mit dem Gesuch an die Anklagekammer des Bundesgerichts um Bestimmung des Gerichtsstandes verband der Untersuchungsrichter von Balsthal das Begehren, der Kanton Zürich sei zu verhalten,

dem Kanton Solothurn die Transportkosten von Fr. 18.-

für die Zuführung des Kles zu ersetzen.

Aus den Erwägungen :

Ob die Zuführung des Kles an die Bezirksanwaltschaft

Zürich vom 11. November 1944 ein Akt der Rechtshülfe

war, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies zutraf,

können die solothurnischen Behörden von den zürchen-

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Verfahren. N• 52.

sehen auf Grund des Bundesrechts nicht Ersatz der Kosten

verlangen. Die Rechtshülfe ist grundsätzlich unentgeltlich

zu leisten. Nur die- Auslagen für wissenschaftliche oder

technische Gutachten sind durch die ersuchende Behörde

zu ersetzen (Art. 354 Abs. l StGB). Die weitergehende I~estimmung des Art. 252 Abs. 2 BStrP, wonach auch die

Verpflegung von Untersuchungsgefangenen zu vergüten

war, ist durch Art. 254 Abs. l StGB aufgehoben worden

(BGE 69 IV 233).

Vgl. auch Nr. 39. -· Voir aussi no 39.

I. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

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