Volltext (verifizierbarer Originaltext)
52. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 27. November 1944 i. S. Untersuchungsrichter von Balsthal gegen
Staatsanwaltschaft des . Kantons Zürich.
Art. 354 Abs. 1 StGB, Art. 252 BStrP. Die Zuführung von Verhafteten als Akt der Rechtshülfe unter Kantonen erfolgt
unentgeltlich.
Art. 354 al. 1 OP, art. 252 PPF. Autant qu'elle constitu.e un acte
d'entr'aide judiciaire entre cantons, la remise d'u.ne personne
arretee a J'autorite d'un autre canton a lieu gratlütement.
Art. 354 cp. 1 OP, art. 252 PPF. Qua.le atto di assistenza tra cantoni, la consegna d'u,n arrestato all'autorita d'un altro cantone
e fatta gratuitamente.
Aus dem Tatbestand :
Kles hat unter anderem in den Kantonen Solothurn
und Zürich strafbare Handlungen begangen. Der Unter-
·suchungsrichter von Balsthal (Solothurn} war der Ansicht,
die zürcherischen Behörden seien zuständig, den Beschuldigten zu verfolgen und zu beurteilen. Er überwies die
Akten der Bezirksanwaltschaft Zürich und liess ihr den
Verhafteten am II. November 1944 zuführen. Die Bezirksanwaltschaft lehnte die Zuständigkeit ab und wies
Kles nach Balsthal zurück. Mit dem Gesuch an die Anklagekammer des Bundesgerichts um Bestimmung des Gerichtsstandes verband der Untersuchungsrichter von Balsthal das Begehren, der Kanton Zürich sei zu verhalten,
dem Kanton Solothurn die Transportkosten von Fr. 18.-
für die Zuführung des Kles zu ersetzen.
Aus den Erwägungen :
Ob die Zuführung des Kles an die Bezirksanwaltschaft
Zürich vom 11. November 1944 ein Akt der Rechtshülfe
war, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies zutraf,
können die solothurnischen Behörden von den zürchen-
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Verfahren. N• 52.
sehen auf Grund des Bundesrechts nicht Ersatz der Kosten
verlangen. Die Rechtshülfe ist grundsätzlich unentgeltlich
zu leisten. Nur die- Auslagen für wissenschaftliche oder
technische Gutachten sind durch die ersuchende Behörde
zu ersetzen (Art. 354 Abs. l StGB). Die weitergehende I~estimmung des Art. 252 Abs. 2 BStrP, wonach auch die
Verpflegung von Untersuchungsgefangenen zu vergüten
war, ist durch Art. 254 Abs. l StGB aufgehoben worden
(BGE 69 IV 233).
Vgl. auch Nr. 39. -· Voir aussi no 39.
I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
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