Volltext (verifizierbarer Originaltext)
136
Strafgesetzbuch. No 37.
einen wie im anderen Falle lockt sie gewerbsmässig zur
Unzucht an (Art. 206 StGB). Auch im vorliegenden
Falle wird die Gewerbsmässigkeit nicht dadurch ausge-
schlossen, dass der Verkauf der verfälschten Milch nicht
auf Rechnung des Beschwerdeführers, sondern seines
Vaters erfolgte. Übrigens kam der Nutzen, welchen der
Vater aus der Milch zog, indirekt allen Gliedern der
Familiengemeinschaft und damit auch dem Beschwerde-
führer zugute.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
37. Urteil des Kassationshofes vom 29. September 1944
i. S. Gygi dit Guy gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Art. 161 StGB verbietet den Kantonen nicht, im Rahmen der
ihnen durch Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorbehaltenen Befug-
nis ergänzende Tatbestände handels- oder gewerbepolizeilicher
Natur aufzustellen.
§ 1 des luzernischen Gesetzes vom 30. Januar 1912 betreffend
die Handelspolizei ist durch Art. 161 StGB nicht aufgehoben
worden.
L'art. 161 CP n'interdit pas aux cantons d'eta,blir, dans les limites
du pouvoir que leur reserve l'art. 335 eh. 1 al. 1 CP, des incri-
minations complementaires dans le domaine de la police du
commerce et des arts et metiers.
Le § ler de la loi lucernoise du 30 janvier 1912 sur la police du
commerce n'a pas ete abroge par l'art. 161 CP.
L'art. 161 CP non vieta ai cantoni di prevedere, entro i Iimiti
della facolta ehe loro riserva l'art. 335, cifra 1, cp. l CP, altri
reati in materia di polizia del commercio e dell'artigianato.
II § 1 della legge lu.cernese 30 gennaio 1912 concernente la polizia
del commercio non e stato abrogato dall'art. 161 CP.
A. -
Henri Gygi dit Guy wurde vom Obergericht des
Kantons Luzern am 29. Juli 1944 wegen vorsätzlicher
Widerhandlung gegen § 1 des luzernischen Gesetzes vom
30. Januar 1912 betreffend die Handelspolizei zu einer
bedingt vollziehbaren Haftstrafe von sieben Tagen und
Strafgesetzbuch. No 37.
137
zu siebenhundert Franken Busse verurteilt, weil er in
Inseraten, welche am 28. August 1943 und 19. Februar
1944 im «Illustrierten Familienfreund>> und am 4. Sep-
tember 1943 und 4. März 1944 in der Zeitschrift « L'Abeille >>
erschienen waren, durch Wendungen wie > die falsche
Behauptung aufgestellt hatte, die Uhr >
könne bei der Firma Guy-Robert & c1e um 30 % billiger
bezogen werden als beim Detailhändler. Die erwähnte
Gesetzesbestimmung verbietet unter anderem, in Inse-
raten
>. Das Verfahren war durch Straf-
arizeige des Zentralverbandes Schweizerischer Uhrmacher
veranlasst worden, der ausdrücklich darauf verzichtet hat,
wegen unlauteren Wettbewerbes im Sinne des Art. 161
StGB Strafantrag zu stellen.
B. -Mit rechtzeitiger Nichtigkeitsbeschwerde beantragt
Gygi, das Urteil sei aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihn freispreche,
eventuell bloss mit hundert Franken büsse. Er macht
geltend, § 1 des luzernischen Handelspolizeigesetzes sei
durch die bundesrechtliche Regelung des unlauteren
Wettbewerbes (Art. 161 StGB) ausser Kraft gesetzt
worden. Jedenfalls stehe die ausgesprochene Strafe in
einem stossenden Missverhältnis zu den begangenen
Handlungen.
0. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
verweist auf die Begründung des angefochtenen Urteils,
ohne einen Antrag zu stellen.
138
Strafgesetzbuch. N° 37.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
l. -
Nach Art. 161-StGB ist auf Antrag strafbar, wer
jemandem die Kundschaft durch unehrliche Mittel, na-
mentlich durch arglistige Knifie, schwindelhafte Angaben,
böswillige Verdächtigungen, abspenstig macht oder fern-
hält. Als diese Bestimmung in den eidgenössischen Räten
angenommen wurde, war das Bundesgesetz über den
unlauteren Wettbewerb in Vorbereitung. Bereits dessen
erster Entwurf (BBI 1934 II 553 ff. Art. 16) regelte den
Straftatbestand des unlauteren Wettbewerbes eingehender
als Art. 161 StGB. Diese Bestimmung wurde nur deshalb
nicht gestric~en, weil man voraussah, dass das Straf-
gesetzbuch vor dem Wettbewerbsgesetz in Kraft treten
werde, und man auf einen vorläufigen bundesrechtlichen
Schutz nicht verzichten wollte. Es war jedoch schon
damals vorgesehen, dass Art. 161 StGB durch das Bundes-
gesetz über den unlauteren Wettbewerb wieder aufgehoben
werde (vgl. AStenBull Sonderausgabe NatR 360 f., 694 f.,
StR 173, 323). Das wird denn auch der Fall sein, falls
dieses Gesetz in der bevorstehenden Volksabstimmung
, angenommen wird (Art. 21). Dessen Art. 13 regelt den
unlauteren Wettbewerb eingehender als Art. 161 StGB, er-
klärt z.B. in lit. b strafbar, wer vorsätzlich >.
Es kann nicht der Wille des Bundesgesetzgebers gewesen
sein, die provisorische Regelung des Art. 161 StGB als
abschliessend zu betrachten und den Kantonen nicht zu
gestatten, im Rahmen der ihnen durch Art. 335 Ziff. 1
Abs. 1 StGB vorbehaltenen Befugnis ergänzende Tatbe-
stätide handels- oder gewerbepolizeilicher Natur aufzu-
stellen. Sogar noch das Bundesgesetz über den unlauteren
Wettbewerb behait in Art. 22 die gewerbe- und handels-
polizeilichen Vorsiiliriften der Kantone ausdrücklich vor,
insbesondere diejenigen gegen unlauteres Geschäftsge-
baren.
Strafgesetzbuch. N<> 38.
139
2. -
Eine Vorschrift, die neben Art. 161 StGB Platz
hat, ist § 1 des luzernischen Handelspolizeigesetzes. Im
Gegensatz zu Art. 161 StGB bezweckt sie nicht den
Schutz der Mitbewerber, sondern den der Kunden. Sie
regelt nicht einen Tatbestand des unlauteren Wettbe-
werbes, sondern einen solchen des unlauteren Geschäfts-
gebarens. Wohl kann solches indirekt auch den Mit-
bewerber schädigen, da es ihm unter Umständen Kund-
schaft entzieht. § l des luzernischen Handelspolizeige-
setzes ist jedoch nicht unter diesem Gesichtspunkt erlassen
worden, sondern zum Schutze der Kunden vor Irreführung
durch die Geschäftsleute, ein Gesichtspunkt, den Art. 161
StGB nicht berücksichtigt. So verhält es sich selbst dann,
wenn -
was heute nicht entschieden zu werden braucht -
Art. 161 nicht den Nachweis erfordert, dass einem bestimm-
ten Mitbewerber die Kundschaft abspenstig gemacht oder
ferngehalten worden ist, sondern auch dann gilt, wenn
ganz allgemein anzunehmen ist, die Handlung habe
>
irgend einem Mitbewerber Kunden entzogen.
3. -
Die Strafe ist in Anwendung kantonalen Rechts
ausgefällt worden. Soweit der Beschwerdeführer das
Strafmass anficht, ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten (Art. 269 Abs. 1 BStrP).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
38. Extrait de l'arrtlt de la Cour penale federale
du 16 juin 1944 dans la cause
Ministere public de la Confederatiou contre X et coaeeuses.
1. Atteinte d l'independance de la OonfMeration (art. 266 CP).
Notion de l'independance.
Notion de la mise en danger.
_. ~
I,a loi reprime au,ssi les actes preparatoires commis avec l'intention
de porter atteinte a l'independance du. pays ou. de compro-
mettre cette independance.
Intention de mettre en danger.