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70_IV_136

BGE 70 IV 136

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 37.

einen wie im anderen Falle lockt sie gewerbsmässig zur

Unzucht an (Art. 206 StGB). Auch im vorliegenden

Falle wird die Gewerbsmässigkeit nicht dadurch ausge-

schlossen, dass der Verkauf der verfälschten Milch nicht

auf Rechnung des Beschwerdeführers, sondern seines

Vaters erfolgte. Übrigens kam der Nutzen, welchen der

Vater aus der Milch zog, indirekt allen Gliedern der

Familiengemeinschaft und damit auch dem Beschwerde-

führer zugute.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

37. Urteil des Kassationshofes vom 29. September 1944

i. S. Gygi dit Guy gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Art. 161 StGB verbietet den Kantonen nicht, im Rahmen der

ihnen durch Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorbehaltenen Befug-

nis ergänzende Tatbestände handels- oder gewerbepolizeilicher

Natur aufzustellen.

§ 1 des luzernischen Gesetzes vom 30. Januar 1912 betreffend

die Handelspolizei ist durch Art. 161 StGB nicht aufgehoben

worden.

L'art. 161 CP n'interdit pas aux cantons d'eta,blir, dans les limites

du pouvoir que leur reserve l'art. 335 eh. 1 al. 1 CP, des incri-

minations complementaires dans le domaine de la police du

commerce et des arts et metiers.

Le § ler de la loi lucernoise du 30 janvier 1912 sur la police du

commerce n'a pas ete abroge par l'art. 161 CP.

L'art. 161 CP non vieta ai cantoni di prevedere, entro i Iimiti

della facolta ehe loro riserva l'art. 335, cifra 1, cp. l CP, altri

reati in materia di polizia del commercio e dell'artigianato.

II § 1 della legge lu.cernese 30 gennaio 1912 concernente la polizia

del commercio non e stato abrogato dall'art. 161 CP.

A. -

Henri Gygi dit Guy wurde vom Obergericht des

Kantons Luzern am 29. Juli 1944 wegen vorsätzlicher

Widerhandlung gegen § 1 des luzernischen Gesetzes vom

30. Januar 1912 betreffend die Handelspolizei zu einer

bedingt vollziehbaren Haftstrafe von sieben Tagen und

Strafgesetzbuch. No 37.

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zu siebenhundert Franken Busse verurteilt, weil er in

Inseraten, welche am 28. August 1943 und 19. Februar

1944 im «Illustrierten Familienfreund>> und am 4. Sep-

tember 1943 und 4. März 1944 in der Zeitschrift « L'Abeille >>

erschienen waren, durch Wendungen wie > die falsche

Behauptung aufgestellt hatte, die Uhr >

könne bei der Firma Guy-Robert & c1e um 30 % billiger

bezogen werden als beim Detailhändler. Die erwähnte

Gesetzesbestimmung verbietet unter anderem, in Inse-

raten

>. Das Verfahren war durch Straf-

arizeige des Zentralverbandes Schweizerischer Uhrmacher

veranlasst worden, der ausdrücklich darauf verzichtet hat,

wegen unlauteren Wettbewerbes im Sinne des Art. 161

StGB Strafantrag zu stellen.

B. -Mit rechtzeitiger Nichtigkeitsbeschwerde beantragt

Gygi, das Urteil sei aufzuheben und die Sache an die

Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihn freispreche,

eventuell bloss mit hundert Franken büsse. Er macht

geltend, § 1 des luzernischen Handelspolizeigesetzes sei

durch die bundesrechtliche Regelung des unlauteren

Wettbewerbes (Art. 161 StGB) ausser Kraft gesetzt

worden. Jedenfalls stehe die ausgesprochene Strafe in

einem stossenden Missverhältnis zu den begangenen

Handlungen.

0. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern

verweist auf die Begründung des angefochtenen Urteils,

ohne einen Antrag zu stellen.

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Strafgesetzbuch. N° 37.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

l. -

Nach Art. 161-StGB ist auf Antrag strafbar, wer

jemandem die Kundschaft durch unehrliche Mittel, na-

mentlich durch arglistige Knifie, schwindelhafte Angaben,

böswillige Verdächtigungen, abspenstig macht oder fern-

hält. Als diese Bestimmung in den eidgenössischen Räten

angenommen wurde, war das Bundesgesetz über den

unlauteren Wettbewerb in Vorbereitung. Bereits dessen

erster Entwurf (BBI 1934 II 553 ff. Art. 16) regelte den

Straftatbestand des unlauteren Wettbewerbes eingehender

als Art. 161 StGB. Diese Bestimmung wurde nur deshalb

nicht gestric~en, weil man voraussah, dass das Straf-

gesetzbuch vor dem Wettbewerbsgesetz in Kraft treten

werde, und man auf einen vorläufigen bundesrechtlichen

Schutz nicht verzichten wollte. Es war jedoch schon

damals vorgesehen, dass Art. 161 StGB durch das Bundes-

gesetz über den unlauteren Wettbewerb wieder aufgehoben

werde (vgl. AStenBull Sonderausgabe NatR 360 f., 694 f.,

StR 173, 323). Das wird denn auch der Fall sein, falls

dieses Gesetz in der bevorstehenden Volksabstimmung

, angenommen wird (Art. 21). Dessen Art. 13 regelt den

unlauteren Wettbewerb eingehender als Art. 161 StGB, er-

klärt z.B. in lit. b strafbar, wer vorsätzlich >.

Es kann nicht der Wille des Bundesgesetzgebers gewesen

sein, die provisorische Regelung des Art. 161 StGB als

abschliessend zu betrachten und den Kantonen nicht zu

gestatten, im Rahmen der ihnen durch Art. 335 Ziff. 1

Abs. 1 StGB vorbehaltenen Befugnis ergänzende Tatbe-

stätide handels- oder gewerbepolizeilicher Natur aufzu-

stellen. Sogar noch das Bundesgesetz über den unlauteren

Wettbewerb behait in Art. 22 die gewerbe- und handels-

polizeilichen Vorsiiliriften der Kantone ausdrücklich vor,

insbesondere diejenigen gegen unlauteres Geschäftsge-

baren.

Strafgesetzbuch. N<> 38.

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2. -

Eine Vorschrift, die neben Art. 161 StGB Platz

hat, ist § 1 des luzernischen Handelspolizeigesetzes. Im

Gegensatz zu Art. 161 StGB bezweckt sie nicht den

Schutz der Mitbewerber, sondern den der Kunden. Sie

regelt nicht einen Tatbestand des unlauteren Wettbe-

werbes, sondern einen solchen des unlauteren Geschäfts-

gebarens. Wohl kann solches indirekt auch den Mit-

bewerber schädigen, da es ihm unter Umständen Kund-

schaft entzieht. § l des luzernischen Handelspolizeige-

setzes ist jedoch nicht unter diesem Gesichtspunkt erlassen

worden, sondern zum Schutze der Kunden vor Irreführung

durch die Geschäftsleute, ein Gesichtspunkt, den Art. 161

StGB nicht berücksichtigt. So verhält es sich selbst dann,

wenn -

was heute nicht entschieden zu werden braucht -

Art. 161 nicht den Nachweis erfordert, dass einem bestimm-

ten Mitbewerber die Kundschaft abspenstig gemacht oder

ferngehalten worden ist, sondern auch dann gilt, wenn

ganz allgemein anzunehmen ist, die Handlung habe

>

irgend einem Mitbewerber Kunden entzogen.

3. -

Die Strafe ist in Anwendung kantonalen Rechts

ausgefällt worden. Soweit der Beschwerdeführer das

Strafmass anficht, ist daher auf die Beschwerde nicht

einzutreten (Art. 269 Abs. 1 BStrP).

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

38. Extrait de l'arrtlt de la Cour penale federale

du 16 juin 1944 dans la cause

Ministere public de la Confederatiou contre X et coaeeuses.

1. Atteinte d l'independance de la OonfMeration (art. 266 CP).

Notion de l'independance.

Notion de la mise en danger.

_. ~

I,a loi reprime au,ssi les actes preparatoires commis avec l'intention

de porter atteinte a l'independance du. pays ou. de compro-

mettre cette independance.

Intention de mettre en danger.