opencaselaw.ch

70_IV_125

BGE 70 IV 125

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

124

Strafgesetzbuch. N° 32.

nach der Gemeinschaftssinn und die ethischen Gefühle des

Knaben anlagemässig gestört seien, sowie die Auffassung

des psychiatrischen Gutachters, dass der Knabe schwer-

erziehbar sei.

Geht man von· diesen Tatsachen aus, so erscheint das

Kind als sittlich verwahrlost und sittlich gefährdet. Ver-

wahrlosung ist von ZÜRCHER in den Erläuterungen zum

Vorentwurf 1908, Seite 30, umschrieben worden als ein

Zustand, der durch den Mangel an leiblicher und geistiger

Fürsorge und Erziehung eingetreten ist und daher ein

Fürsorge- und Erziehungsbedürfnis weckt. Nach dem

Wortlaut des Gesetzes braucht sie bloss auf sittlichem

Gebiete zu liegen, also nicht auch auf einem Mangel an

leiblicher Fürsorge zu beruhen. Ein Zustand der moralischen

Aufgelöstheit genügt. Ob dem Kinde auf Grund seiner

Entwicklung das Verständnis für seine sittlichen Ver-

pflichtungen zugemutet werden kann, ist unerheblich, weil

sonst gerade in Fällen einer Fehlentwicklung, verursacht

durch mangelhafte Erziehung, nicht eingeschritten werden

könnte. Ferner kommt nichts darauf an, ob die bisherige

Erziehung dem Durchschnitt entsprochen habe. Auch auf

Fälle, in denen die sittliche Verwahrlosung darauf zurück-

zuführen ist, dass überdurchschnittliche Anforderungen an

die Erziehung nicht erfüllt worden sind, trifft Art. 84 StGB

zu. Entsprechendes gilt für die sittliche Gefährdung, mit

dem Unterschiede, dass bei dieser die Fehlentwicklung

nicht schon eingetreten oder abgeschlossen ist, sondern

erst einzutreten oder fortzuschreiten droht.

5. -

Die Frage, durch welche in Art. 84 StGB vorge-

sehen~ Massnahme die Erziehung zu verbessern sei, liegt

im Ermessen der zuständigen Behörde. Die Vorinstanz

geht davon aus, dass der Knabe nach dem Ergebnis der

Begutachtung dauernd gelahrdet wäre, wenn er in der

Familie d~r Beschwerdeitihrerin belassen würde; seine

Versetzung in andere Erziehungsverhältnisse sei daher die

einzige und zwingende Folge. Die Verbringung in eine

Anstalt sei der Einweisung in eine Familie vorzuziehen;

Strafgesetzbuch. N° 33.

125

das entspreche der Auffassung des Sachverständigen und

der Personen, welche Einblick in die Verhältnisse haben,

und rechtfertige sich wegen der Eigenart des Knaben und

der Schwierigkeiten, die seine Erziehung biete. Gegen diese

Auffassung lässt sich im Kassationsverfahren, das nur der

richtigen Anwendung eidgenössischen Rechts und nicht

der Kontrolle des Ermessens dient, nichts einwenden.

Die Vorinstanz hat sich mit Recht vom Wohl des Kindes

und nicht von den Interessen der Beschwerdeführerin und

ihres Ehemannes leiten lassen. Für das Wohl des Kindes

aber drängte sich die Einweisung in eine Erziehungsanstalt

auf. Das Gesetz sieht die Überlassung des Kindes an die

eigene Familie mit guten Gründen erst in letzter Linie vor

(Art. 84 Abs. 2 StGB), denn in der Regel ist eine Besserung

in der Erziehung nur zu erwarten durch einen Wechsel

der Verhältnisse und der Erzieher.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

33. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Jull 1944

i. S. Btthler. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Art. 26, 119 Ziff. 3 StGB. AuJ den Gehülfen ist Art. 119 Ziff. 3

Abs. 2 StGB nw anwendbar, wenn er die Gehillfenschaft ge-

werbsmässig leistet, nicht schon, wenn der Täter gewerbsmässig

handelt.

Art. 26, 119 eh. 3 CP. L'art. 119 eh. 3 al. 2 CP ne s'appliqu.e au

complice qu.e lorsqu.'il prete son concours par metier, et non

pas du simple fait qu.e l'au.teur fait metier de l'infraction.

Art. 26, 119 cifra 3 OP. L'art. 119, cifra 3, cp. 2 CP si applica

_ al . complice soltanto s'egli presta professionalmente il suo

aiuto, e non gia pel semplice fatto ehe l'au.tore del reato e

· un delinqu.ente professionale.

Aus den Erwägungen :

Nach Art. 26 StGB werden besondere persönliche

Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die

126

Strafgesetzbuch. N° 34.

Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, bei

dem Täter, dem Anstifter und dem Gehülfen berück-

sich~igt, bei dem sie vorliegen. Ein solcher Umstand ist

die Gewerbsmässigkeit im Sinne des Art. 119 Ziff. 3 StGB.

Damit diese Bestimmung auf den Gehülfen anwendbar ist,

genügt es daher nicht, dass der Täter gewerbsmässig

gehandelt hat, selbst dann nicht, wenn der Gehülfe ge-

wusst und gewollt hat, dass dieses qualifizierende Merkmal

beim Täter verwirklicht werde. Insofern lässt das Gesetz

den Grundsatz der Akzessorietät der Gehülfenschaft

fallen. Unter die strengere Strafdrohung des Art. 119

Ziff. 3 StGB fällt der Gehülfe nur dann, wenn er seine

Hülfe gewerbsmässig geleistet hat.

34:. Urteil des Kassationshofes vom 14. Juli 1944 i. S. General-

prokurator des Kantons Bern gegen Am.

Art. 133 StGB. Ra.u.fhandel liegt nicht vor, wenn die eine Partei

passiv bleibt oder bloss abwehrt.

Art. 133 OP. On n'est pa.s en presence d'u.ne rixe lorsqu'u.n des

pa.rtis demeure pa.ssif ou se borne a repousser l'a.tta.qu,e.

Art. 133 OP. Non si e in presenza d'una rissa, se l'una delle parti

resta. passiva. o si limita. a. respingere l'a.ttacco.

A. -

Fritz Grunder kehrte in der Nacht vom 26. Ja-

nuar 1943 in Begleitung Max Sommerhalders von Grossaf-

foltern nach V orimholz zurück. Unterwegs wurde er von

Otto Am, der auf der Strasse im Schutze einer Hecke

auf ihn gewartet hatte, gestellt und mit Faustschlägen

ins Gesicht und auf den Hinterkopf bearbeitet. Als Grunder

fliehen wollte, trat hinter der Hecke Alfred Am hervor

und schlug ebenfalls auf ihn ein. Auf die Hilferufe von

Grunder machten sich die beiden davon. Grunder wurde

im Gesicht leicht verletzt.

B. -

Am 2. Februar 1944 erklärte das Obergericht

des Kantons Bern Otto Am und Alfred Arn der einfachen

Körperverletzung (Art. 123 StGB) schuldig und ver~

Strafgesetzbuch. N° 34.

127

urteilte jeden ·zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnis-

strafe von zehn Tagen, verbunden mit der Weisung,

dem Privatkläger Grunder binnen sechs Monaten je

zwanzig Franken Genugtuung zu bezahlen und solidarisch

die Parteikosten zu ersetzen.

Der Generalprokurator hatte beantragt, beide An-

geklagten seien wegen einfacher Körperverletzung in

Idealkonkurrenz mit Beteiligung an einem Raufhandel

(Art. 133 StGB) zu bestrafen. Das Obergericht lehnte die

Anwendung von Art. 133 ab mit der Begründung, Rauf-

handel setze die beidseitige Absicht voraus, am -Streit

aktiv teilzunehmen. Grunder habe diese Absicht nicht

gehabt.

0. -

Der Generalprokurator des Kantons Bern hat

Nichtigkeitsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, das

Urteil sei aufzuheben und die . Sache zur Anwendung

von ·Art. 133 in Idealkonkurrenz. mit Art. 123 an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

D. -

Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung

der Nichtigkeitsbeschwerde.

Der Kasaal,ionsko/ zieht in Erwägung :

1. -

Grunder hat sich beim Überfall durch die Brüder

Arn passiv verhalten lUld ist gegen sie in keiner WeiSe

tätlich geworden. Art. 133 StGB, der mit Strafe bedroht,

wer sich an einem Raufhandel beteiligt, trifft daher nicht

zu. Raufhandel ist tätlicher Streit zwischen mehreren

Personen. Dass bei jeder Streitpartei eine Mehrheit von

Personen vorhanden sei, ist nicht erforderlich; es kann

auch einer allein gegen zwei oder mehrere stehen. Aber jede

Seite muss aktiv am Streite beteiligt sein. Wo eine Partei

von der anderen angegriffen wird, ohne irgendwie tätlich

auf den Angriff zu reagieren, sei es, weil sie nicht den

Willen oder weil sie nicht die Möglichkeit dazu hat, kann

nicht von einem Raufhandel gesprochen werden. In

einem solchen Falle liegt Tätlichkeit (Art. 126) oder, je

nach dem Ausgange, ein Körperverletzungs- (Art. 122 ff.)