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DG170138-L

Gewerbsmässige Hehlerei etc.

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2017-10-04 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten im ersten Anklagepunkt zusammengefasst vor, zwischen dem 7. Mai 2015 und dem

24. August 2016 an seinem Wohnort an der D._____-strasse … in Zürich, aber auch anderen Orten im Bereich der Stadt Zürich an diversen Daten von E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____ Alkoholika sowie Zigaretten zu unter- schiedlichen Preisen abgekauft zu haben, welche von den erwähnten Personen vorgängig aus unterschiedlichen Verkaufsgeschäften entwendet worden seien, was der Beschuldigte gewusst habe oder aufgrund der Häufigkeit und des Um- fanges der einzelnen Warenübergaben zumindest habe wissen müssen. Die Wa- ren seien vom Beschuldigten an meist unbekannte Personen an nicht näher be- stimmbaren Orten im Raum der Stadt Zürich weiterverkauft worden. Der Beschuldigte habe für die an einem Tag erbeuteten Spirituosen und/oder Zi- garetten den beiden Vortätergruppen jeweils durchschnittlich Fr. 1'400.– bezahlt, gesamthaft somit durchschnittlich Fr. 2'800.– pro Tag. Diese vom Beschuldigten bezahlten Kaufpreise hätten durchschnittlich rund die Hälfte des Warenverkaufs- wertes betragen. Insgesamt habe der Beschuldigte somit deliktische Gegenstän- de im Gesamtverkaufswert von rund Fr. 271'600.– zu einem Gesamtkaufpreis von rund Fr. 135'800.– erstanden. Beim Weiterverkauf der Produkte an die Abnehmer habe der Beschuldigte sodann einen zwischen 16 % bis 50 % variierenden Ge- winn erzielt, womit er durch den Weiterverkauf der erhaltenen Waren einen Ge- samtgewinn von mindestens Fr. 21'728.– (entsprechend 16 % des vorerwähnten Gesamtkaufpreises) generiert habe (act. 25 S. 2 ff.). 1.2. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, seit circa 2014 bis zum 24. August 2016 an unterschiedliche Personen auf dem Gebiet der Stadt

- 8 - Zürich unterschiedliche Geldbeträge ausgeliehen zu haben, wobei er für die Aus- leihe Zinsen zwischen 36 % und 60 % verlangt habe. Bei den Darlehensnehmern habe es sich um Personen gehandelt, die aufgrund unterschiedlicher Zwangsla- ge, namentlich aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse und/oder aufgrund ihres Ausländerstatus, keine Bankkredite bei einem regulären Kreditinstitut und auch keine weiteren Darlehen von Familienangehörigen und/oder Bekannten erhalten konnten. Der Beschuldigte habe gewusst oder zumindest billigend in Kauf ge- nommen, dass die Geschädigten aufgrund ihrer jeweiligen Zwangslage auf die durch ihn erbrachten Kreditvergaben ernsthaft angewiesen waren oder angewie- sen zu sein glaubten und daher keinen anderen Ausweg sahen, als sich auf den Beschuldigten einzulassen und die vom ihm vorgegebenen Konditionen des Dar- lehens zu akzeptieren (act. 25 S. 35 ff.). 1.3. Schliesslich habe der Beschuldigte ca. im Dezember 2016 beim …-platz in Zürich mit seinem Bekannten J._____ vereinbart, für diesen in seinem eigenen Namen einen Arbeitsvertrag als Zeitungsverträger mit der "K._____ AG" abzu- schliessen, obwohl er gewusst habe, dass nicht er selbst sondern J._____ die Ar- beit bei der "K._____ AG" leisten würde, wobei dieser Sozialhilfeleistungen bei der Sozialbehörde der Stadt L._____ bezog und seine Arbeitstätigkeit bei der "K._____ AG" auf diese Weise gegenüber der Sozialbehörde verheimlichen woll- te. Der Beschuldigte habe dazu J._____ seinen Ausländer- sowie AHV-Ausweis sowie seine Kontonummer gegeben, welche dieser der "K._____ AG" vorlegte, worauf diese einen Arbeitsvertrag lautend auf den Beschuldigten ausformulierte. J._____ habe schliesslich ab dem 1. Februar 2016 bis zum 30. September 2016 als Zeitungsverträger gearbeitet und in der erwähnten Zeitspanne regelmässige monatliche Einkünfte im Gesamtbetrag von Fr. 4'299.10 erzielt, welche er mit der Postfinance-Karte des Beschuldigten sowie dessen PIN-Code selbst vom Konto des Beschuldigten abgehob. Aufgrund der Vorkehrungen des Beschuldigten und J._____ habe die Sozialbehörde der Stadt L._____ diesen Betrug nicht feststellen können, so dass J._____ ihm nicht zustehende Sozialleistungen der Fürsorgebe- hörde im Betrag von Fr. 4'299.10 bezog, was der Beschuldigte wusste und mit seinem Tun willentlich ermöglichte (act. 25 S. 37 f.).

- 9 -

2. Würdigung 2.1. Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf die ihm in der Anklageschrift vom 22. Mai 2017 vorgeworfenen Taten vollkommen geständig (act. 7/14 S. 45 f., 48 und 49; act. 37 S. 7 ff.). 2.2. Der Beschuldigte bestätigte insbesondere im Hinblick auf Anklagepunkt 1, gestohlene Waren im Gesamtwert von rund Fr. 271'600.– zu einem Gesamtkauf- preis von Fr. 135'800.– gekauft zu haben. Weiter gab der Beschuldigte zu, dass er durch den Verkauf der Ware einen Gewinn von insgesamt Fr. 21'728.– erzielt habe (act. 7/14 S. 4 und 46; act. 37 S. 7 f.). Er bestätigte auch, zumindest in Kauf genommen zu haben, dass die Ware aus deliktischen Handlungen stammte, auch wenn er sich zu den Vortätern und den konkreten Umständen der Vortaten nicht konkret äussern mochte (act. 7/14 S. 46; act. 7/12 S. 2), wobei diese Punkte mangels Relevanz für den konkreten Fall letztlich auch offen bleiben können. 2.3. Ferner anerkannte der Beschuldigte mit Bezug auf Anklagepunkt 2, im Zeit- raum von ca. 2014 bis Juli 2016 an fünf verschiedene Landsmänner, welche sich in einer prekären Lage befanden, Kredite vergeben und dabei Zinsen zwischen 36 % und 60 % verlangt zu haben (act. 7/14 S. 58; act. 37 S. 9 f.). Abgesehen da- von, dass ihm nicht klar gewesen sei, dass die von ihm verlangten Zinsen in ei- nem offensichtlichen Missverhältnis zur Leistung standen bzw. unüblich und somit verboten waren (act. 7/14 S. 11; act. 37 S. 10), erklärte der Beschuldigte auch diesbezüglich sämtliche Tataspekte vorbehaltlos für zutreffend (act. 7/14 S. 58; act. 37 S. 9 f.). 2.4. Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, dass er mit J._____ vereinbart habe, für diesen in seinem eigenen Namen einen Arbeitsvertrag bei der "K._____ AG" abzuschliessen. Dazu habe er J._____ seinen AHV- und Ausländerausweis ausgehändigt und seine Kontonummer sowie die Postfinance-Karte samt PIN- Code übergeben und anschliessend den auf seinen Namen lautenden Arbeitsver- trag unterzeichnet. Der Beschuldigte erklärte auch diesbezüglich, in allen Punkten vorsätzlich gehandelt zu haben (act. 7/14 S. 49; act. 37 S. 11).

- 10 - 2.5. Das Geständnis des Beschuldigten ist glaubhaft und wird durch das Unter- suchungsergebnis nicht in Frage gestellt. Der eingeklagte Sachverhalt ist somit vollumfänglich erstellt. Soweit der Beschuldigte mit Bezug auf den ihm vorgewor- fenen Wucher einen Rechtsirrtum geltend macht, ist dieser an späterer Stelle zu prüfen (vgl. nachfolgend Ziffer IV.5.). IV. Rechtliche Beurteilung

1. Standpunkt der Parteien 1.1. Anklagebehörde Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfachen Wucher im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB, gewerbs- mässige Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 160 Ziff. 2 StGB sowie Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB sowie in Verbindung mit Art. 25 StGB (act. 25 S. 39). Zur aufgeworfenen Frage der Gewerbsmässigkeit des Wuchers äusserte sich die Anklägerin anlässlich der Hauptverhandlung ab- schlägig, da ihrer Meinung nach die geforderte Regelmässigkeit der Delinquenz und der damit verbundenen Einnahmen diesbezüglich nicht gegeben ist (Prot. S. 8). 1.2. Verteidigung Die Verteidigung schliesst sich der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft in allen Punkten an (act. 39 S. 4 f.; Prot. S. 9).

2. Hehlerei 2.1. Gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Als Vortat eignet sich jedes De-

- 11 - likt, das sich gegen fremdes Vermögen richtet (BGE 127 IV 83 E. 2.b = Pra [2001] Nr. 168). Es ist nicht erforderlich, dass der Vortäter bekannt oder bereits rechts- kräftig verurteilt worden ist (BGE 101 IV 405 E. 2). Unter das tatbestandsmässige Verhalten fällt u.a. auch der Erwerb, das heisst das Verschaffen eigener Verfü- gungsmacht im gegenseitigen Einverständnis von Vortäter und Hehler (BGE 128 IV 23 f. E. 3.c). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auch auf den Umstand, dass der Gegenstand deliktisch erlangt wurde, beziehen (Donatsch, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg. Donatsch], StGB Kom- mentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 160 N 12 m.w.H.). Es genügt jedoch, wenn der Täter weiss, dass der Besitz des Vortäters möglicherweise auf einer strafbaren Handlung beruht (BGE 69 IV 68 E. 3). 2.2. Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte anerkannt, Waren im Gesamt- wert von Fr. 271'600.– erworben zu haben, bezüglich derer er zumindest in Kauf nahm, dass sie deliktisch erlangt worden waren (act. 7/14 S. 46; act. 7/12 S. 2). Der Beschuldigte machte sich daher der Hehlerei im Sinn von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar, wobei der Umstand, dass der Beschuldigte sich nicht näher zu den Vortaten äussern wollte oder konnte, auf seine Strafbarkeit in rechtlicher Hin- sicht keinen Einfluss hat. 2.3. Die Gewerbsmässigkeit nach Art. 160 Ziff. 2 StGB setzt berufsmässiges Handeln voraus. Ein solches Vorgehen liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die ein Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, sowie aus der Häu- figkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums und den dabei ange- strebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 117 IV 160 f. E. 2.a; 119 IV 132 f. E. 3.a; 123 IV 116 E. 2.c). Entscheidend ist, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seines Lebensunterhalts darstellen (BGE 119 IV 132 f. E. 3.a). Auch eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann für die Annahme der Gewerbsmässigkeit genügen (BGE 119 IV 132 E. 3.a; 123 IV 116 E. 3.c).

- 12 - 2.4. Angesichts der Vielzahl einzelner nahezu täglicher Übernahmen von De- liktsgut innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes von ca. 16 Monaten sowie des von ihm erzielten Gesamtgewinnes von rund Fr. 21'728.– kann das Handeln des Beschuldigten ohne Weiteres als gewerbsmässig im Sinne von Art. 160 Ziff. 2 StGB qualifiziert werden.

3. Wucher 3.1. Gemäss Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer die Zwangs- lage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leis- tung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirt- schaftlich in einem offenbaren Missverhältnis steht. Als Zwangslage gilt dabei je- de Situation, welche den Bewucherten in seiner Entschlusskraft dermassen be- einträchtigt, dass er sich zu der wucherischen Leistung bereit erklärt (BGE 70 IV 204 E. 5.; 82 IV 150 E. 2.c). Zwischen den ausgetauschten Leistungen muss ein offenbares Missverhältnis bestehen, wobei der Wert der Leistung nach objektiven Kriterien zu bemessen und mit dem Marktüblichen zu vergleichen ist. Die Literatur setzt bei Kleinkrediten die Schwelle zum wucherischen Zinssatz bei 18 - 20 % an (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 157 N 9 f. m.w.H.; Weis- senberger in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 157 N 38). Nicht wesentlich ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang die schlechte Bonität der Darlehensnehmer: Gemäss Bundesgericht vermag selbst eine hoffnungslose finanzielle Lage einen Wucherzins von 60 % nicht zu rechtfer- tigen (BGE 80 IV 20 E. 2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz hinsichtlich der Situa- tion der Unterlegenheit des Bewucherten und des offensichtlichen Missverhältnis- ses zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich (Donatsch, a.a.O., Art. 157 N 14 m.w.H.). 3.2. Die Empfänger der vom Beschuldigten vergebenen Kredite befanden sich aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Situationen und ihres Ausländerrechtssta- tus in einer Zwangssituation, denn sie hätten unter keinen Umständen einen Kre-

- 13 - dit von einem regulären Kreditinstitut erhalten. Der Beschuldigte wusste um die Zwangssituationen der Personen (act. 7/14 S. 10 f. und 48) und verlangte von seinen Darlehensnehmern einen Jahreszinssatz von zwischen 36% und 60%. Dieser Jahreszinssatz steht in einem offenbaren Missverhältnis zu den vergebe- nen Krediten und überschreitet die Schwelle zum wucherischen Zinssatz bei Kleinkrediten in grobem Masse. Der Beschuldigte hat dieses offensichtliche Miss- verhältnis zumindest in Kauf genommen, denn er beabsichtigte mit den verlang- ten Zinsen einen finanziellen Profit zu erwirtschaften, weshalb er den Zinssatz entsprechend hoch ansetzte (vgl. act. 7/14 S. 11; act. 37 S. 11). Dass er für die Darlehensgewährung offenbar selber verzinsliche Kredite aufnehmen musste (vgl. act. 7/14 S. 9), vermag an seinem vorsätzlichen Handeln nichts zu ändern, son- dern zeigt vielmehr, dass auch ihm die hohen Zinsen seiner Kreditvergaben be- wusst sein mussten. 3.3. Aufgrund des wiederholten tatbestandsmässigen Verhaltens des Beschul- digten qualifizierte die Anklagebehörde dessen Verhalten als mehrfachen Wu- cher. Im Gegensatz zur Hehlerei ist vorliegend die Gewerbsmässigkeit zu vernei- nen, da der Beschuldigte durch die Vergabe der Darlehen über einen Zeitraum von 32 Monaten insgesamt lediglich Einkünfte von total Fr. 6'250.– erzielte und die gestützt auf dieses eher unregelmässige Handeln erzielten Einnahmen von durchschnittlich rund Fr. 200.– pro Monat noch keinen namhaften Beitrag zur Fi- nanzierung des Lebensunterhalts des Beschuldigten darzustellen vermögen. Folglich hat sich der Beschuldigte in diesem Punkt anklagegemäss des mehrfa- chen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

4. Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug 4.1. Als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB ist jeder kausale Beitrag zu verstehen, der eine dem Gehilfen in den groben Umrissen bekannte strafbare Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (Donatsch, a.a.O., Art. 25 N 1 m.w.H.). Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen, die Hilfeleistung somit einen kausalen Tatbeitrag darstellen (BGE 119 IV 292 E. 2.c.aa; 117 IV 188 E. 3). In subjektiver

- 14 - Hinsicht ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimm- te Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt (BGE 117 IV 188 E. 3; 109 IV 150 E. 4). Weiter ist erforderlich, dass der Gehilfe Kenntnis vom Vorsatz des Haupttäters hat (BGE 117 IV 188 f. E. 3). 4.2. Das in der Anklageschrift geschilderte Verhalten von J._____ ist ohne Wei- teres als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu würdigen. Dabei handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Eine Haupttat im Sinne von Art. 25 StGB ist damit gegeben. 4.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt händigte der Beschuldigte dem Haupttäter seinen Ausländer- und AHV-Ausweis aus und gab ihm auch seine Kontonummer bei der Postfinance bekannt. Dieser legte die Unterlagen der "K._____ AG" vor, welche basierend auf diesen Angaben einen Arbeitsvertrag lautend auf den Be- schuldigten ausstellte. Der Beschuldigte stand seinem Bekannten folglich als fikti- ver Arbeitnehmer zur Verfügung. Durch diese Handlungen hat der Beschuldigte das strafbare Verhalten von J._____ objektiv gefördert und ihm ermöglicht, Ein- künfte als Zeitungsverträger zu erzielen, ohne dass er diese der Sozialbehörde angeben musste und ihm deswegen seine Sozialhilfeleistungen gekürzt wurden. Die Mitwirkung des Beschuldigten versetzten J._____ in entscheidendem Masse in die Lage, die Tathandlungen erfolgreich auszuführen. Der Beschuldigte wusste um dessen Absichten und gab zu, vorsätzlich gehandelt zu haben (act. 7/14 S. 49; act. 37 S. 11). 4.4. Zu beachten ist indessen, dass es sich bei der Gewerbsmässigkeit um ein persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB handelt und dementsprechend nur bei demjenigen Täter zu berücksichtigen ist, bei dem es vorliegt (BGE 105 IV 187 f. E. 2.a; 70 IV 125 f.). Da der Beschuldigte durch seine fiktive Arbeitnehmer- stellung jedoch keine nennenswerten Einkünfte erzielte (ihm wurden lediglich die AHV-Beiträge gutgeschrieben), hat er sich lediglich der Gehilfenschaft zum Be- trug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig ge- macht, auch wenn beim Haupttäter wohl von einem gewerbsmässigen Handeln auszugehen sein müsste.

- 15 -

5. Schuld Gemäss Art. 21 StGB liegt ein Verbots- bzw. Rechtsirrtum vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Auf einen Verbotsirrtum kann sich indessen nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und nicht, wer die Tat bloss für straflos hielt (BGE 98 IV 303 E. 4.a; 98 IV 185 E. 3.a). Der Beschul- digte macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, er habe betreffend die dem Wucher zu Grunde liegenden Handlungen nicht gewusst, dass die von ihm ver- langten Zinsen in einem offensichtlichen Missverhältnis zu seiner eigenen Leis- tung standen bzw. verboten waren (act. 14/7 S. 11; act. 37 S. 10), jedoch kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte zureichende Gründe zur An- nahme hatte, überhaupt nichts Unrechtes zu tun. Schliesslich konnte der Be- schuldigte, in Anbetracht dessen, dass er selbst Kreditnehmer war und in diesem Zusammenhang offenbar deutlich tiefere Zinsen bezahlte (vgl. act. 22/5 S. 9), zumindest erahnen, dass die von ihm verlangten Zinsen nicht der gängigen Norm entsprechen, zumal ein Zinssatz von 60 Prozent das übliche Mass bei Weitem überschreitet. Eine Erkundigung bei einer Behörde oder Fachstelle wäre unter diesen Umständen sicherlich von Nöten gewesen, um gewisse Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Tuns auszuräumen. Auch wenn es zutreffen mag, dass im Heimatland des Beschuldigten Kredite mit teilweise höheren Zinsen vergeben werden, war ein allfälliger entsprechender Irrtum des Beschuldigten mithin sicher- lich vermeidbar. Das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf seine wucheri- schen Handlungen ist somit auch als schuldhaft einzustufen.

6. Fazit Der Beschuldigte hat sich zusammengefasst der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, des mehrfachen Wu- chers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB sowie der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gemacht.

- 16 - V. Strafe

1. Grundlagen 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese ange- messen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte anheben. Dabei ist es auch an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die obere Begrenzung des ordentlichen Strafrahmens be- stimmt sich nach der schwersten vom Beschuldigten verübten Straftat, wobei die schwerste Straftat nach der abstrakten Strafdrohung festzusetzen ist (BGer 6B_885/2010 vom 7. März 2011, E. 4.4.1; BGE 116 IV 304 E. 2c/bb). 1.2. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist ausgehend vom vollendet begangenen Delikt in Würdigung aller verschuldenserhöhenden und verschuldensmindernden Umstände (objektive und subjektive Tatkomponen- ten) und einer allfälligen Reduktion des Verschuldens infolge verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens die Ein- satzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Weiter ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen und allenfalls wegen wesentlichen Täterkomponenten zu verändern. Die nachfolgende Strafzumessung folgt diesen vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGE 136 IV 55 = BGer 6B_238/2009 vom 8. März 2010; BGer 6B_ 475/2011 vom 30. Januar 2012). 1.3. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe primär nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Gericht auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksich- tigt. Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsgutes zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB).

- 17 - 1.4. Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge der Verschuldensgrade verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentlichen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Un- terteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich des Strafrahmens hinzu- weisen, so dass praxisgemäss in diesen Bereichen die Sanktion weniger stark ansteigt als im oberen Segment. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht schwerem Verschulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorge- gebenen Rahmens angesiedelt (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 StGB N 19). Verschuldensgrade (Bereich des ordentlichen Strafrahmens) unterer mittlerer oberer nicht mehr leicht sehr leicht eher schwer keinesfalls leicht leicht recht schwer mittel eher leicht schwer erheblich noch leicht sehr schwer beträchtlich 1.5. Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (Hug, a.a.O., Art. 47 StGB N 6). 1.6. Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Wil- lensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens be- deutsam (Hug, a.a.O., Art. 47 StGB N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, umso schwerer wiegt die Entscheidung gegen

- 18 - sie (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 21 m.w.H.). Die Tatkomponente weist somit eine objektive sowie eine subjektive Sei- te auf. 1.7. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, seine persönli- chen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits das frühere Wohlverhalten und andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt allfälliger Vorstrafen ins Gewicht (Hug, a.a.O., Art. 47 StGB N 14 ff. m.w.H.). Zum Nachtatverhalten zählt demgegenüber das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein substantielles Geständ- nis, eine kooperative Haltung des Täters bei der Aufklärung der Straftaten sowie dessen Einsicht und Reue wirken sich auf jeden Fall strafmindernd aus (Wipräch- tiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 129 ff. m.w.H.; vgl. auch Trechsel/Affolter- Eijstein, a.a.O., Art. 47 StGB N 22 m.w.H.). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Ge- ständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf Vorla- ge entsprechender Beweise. Ferner gehört auch kooperatives Verhalten des Tä- ters in der Untersuchung dazu. Schliesslich bedarf es der Einsicht in das Unrecht der Tat. Fehlen einzelne dieser Elemente, so ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern.

2. Strafrahmen Vorliegend handelt es sich bei der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 2 StGB um das schwerste Delikt. Dementsprechend reicht der or- dentliche Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer eine Erweiterung des Strafrahmens nach unter oder nach oben in Betracht fallen wür- de. Strafmilderungs- bzw. Strafschärfungsgründe sind somit innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens strafmindernd bzw. straferhöhend zu berücksichtigen.

- 19 -

3. Strafart 3.1. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat dieselbe Strafart (d.h. jeweils eine Freiheits- strafe bzw. jeweils eine Geldstrafe) ausfällen würde (vgl. BGE 138 IV 122 E. 5.2; 137 IV 57 f. E. 4.3.1.; 137 IV 253 E. 3.4.2.). 3.2. Gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ist bei alternativ zur Verfü- gung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift. Die Geldstrafe ist ei- ne gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit grundsätzlich als mildere Strafe (BGE 134 IV 90 E. 7.2.2). Für die Wahl der konkreten Strafart sind neben dem Verschulden des Täters die Zweckmässigkeit der Sanktion und ihre präventive Effizienz wichtige Kriterien (BGE 134 IV 85 E. 4.1; 134 IV 100 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist deshalb na- mentlich auch das Vorleben des Täters. Vorstrafen, insbesondere einschlägige und ausgefällte Freiheitsstrafen, deuten meist daraufhin, dass die nötige präventi- ve Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann (Dolge, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 34 StGB N 25). Entfalten frühere unbedingte Geldstrafen keine genügende Wirkung auf den Tä- ter, da sie ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten oder schon gar nicht vollzo- gen werden können, so erweisen sich erneute Geldstrafen ebenfalls nicht mehr als zweckmässig. 3.3. Der Beschuldigte wurde unmittelbar vor der hier zu beurteilenden Delin- quenz innerhalb von drei Jahren (2011, 2012 und 2013) drei Mal straffällig, wobei diese früheren Taten teilweise einschlägig sind und in jedem Fall eine Geldstrafe zur Folge hatten (vgl. act. 22/2). Obwohl die letzte Geldstrafe gemäss Entscheid vom 14. Oktober 2013 unbedingt ausgesprochen wurde und die beiden früheren Geldstrafen mit genanntem Entscheid widerrufen wurden, begann der Beschuldig- te kurz nach seiner letzten Verurteilung erneut zu delinquieren. Dies zeigt deut- lich, dass die verhängten Geldstrafen beim Beschuldigten keinerlei Wirkung er- zielten und somit jeglicher präventiven Effizienz entbehrten. Insofern erscheint

- 20 - entgegen der Ansicht des Verteidigers (act. 39 S. 11) auch für den mehrfachen Wucher und die Gehilfenschaft zum Betrug eine Freiheitsstrafe als zweckmäs- sigste Sanktion (vgl. dazu auch die Revision des AT StGB vom 19. Juni 2016 [in Kraft ab 1.1.2018], wo im neuen Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB explizit festgehalten wird, dass eine Freiheitsstrafe immer dann als geboten erscheint, wenn der Täter damit von der Begehung weiterer Taten abgehalten werden soll), selbst wenn für diese Delikte auch die Verhängung einer Geldstrafe möglich wäre bzw. im Vor- dergrund stünde. Dies gilt insbesondere auch für die Gehilfenschaft zum Betrug, zumal in diesem Zusammenhang trotz kurzer Sanktion die strengen Vorausset- zungen von Art. 41 StGB nicht gesondert zu prüfen sind, da vorliegend keine se- parate kurze Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, sondern die Nebendelikte in das gesamtstrafenrechtliche Asperationskonzept einbezogen werden (vgl. BGE Nr. 6B_849/ 2016 vom 9. Dezember 2016, E. 1.3.2.; BGE Nr. 6B_1011/ 2014 vom

16. März 2015, E. 4.4.). Der Vollständigkeit halber ist indes in diesem Zusam- menhang festzuhalten, dass in casu die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nicht unsachgemäss wäre, nachdem die frühere Delinquenz des Beschuldigten die Gewährung des bedingten Vollzuges einer diesbezüglichen Bestrafung ein- deutig ausschliesst und es überdies sehr wahrscheinlich ist, dass eine unbedingte Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte, da der Beschuldigte (abgesehen von den beschlagnahmten Vermögenswerten, welche für die Deckung selbst bei ei- nem tiefen Tagessatz nicht ausreichen würden) in absehbarer Zeit über keinerlei greifbare finanzielle Mittel verfügt, mit welchen er die Geldstrafe bezahlen könnte. Zudem droht ihm nach der Entlassung aus dem Strafvollzug mit einiger Sicherheit die Wegweisung in sein Heimatland, was die Eintreibung der Geldstrafe nahezu gänzlich unrealistisch erscheinen lässt. 3.4. Nach dem Gesagten ist für die vom Beschuldigten begangenen Delikte somit eine Gesamtfreiheitstrafe auszufällen. Eine andere Vorgehensweise würde denn auch insbesondere dann zu einem stossenden Ergebnis führen, wenn die schuldangemessene (Gesamt-)Sanktion von deutlich über drei Jahren im Falle einer Deliktskonkurrenz in eine teilbedingte Freiheitsstrafe und eine bedingte Geldstrafe aufgespalten werden könnte, was zu einer unsachgemässen Bevorzu- gung des Mehrfachtäters führen würde. Die faktische Ausdehnung des teilbeding-

- 21 - ten Strafvollzuges auf Freiheitsstrafen bis zu vier Jahren Dauer ist von der Intenti- on des Gesetzgebers jedenfalls nicht gedeckt (vgl. dazu BGE Nr. 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009, E. 1.4.2.).

4. Einsatzstrafe: Hehlerei 4.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte übernahm von Mai 2015 bis zu seiner Verhaftung im August 2016 im grossen Stil gestohlene Zigaretten und Alkoholika. Dabei bezahlte er für diese Ware rund Fr. 135'800.–, was ungefähr der Hälfte ihres C._____- Ladenverkaufswertes von Fr. 271'600.– entsprach. Die Übernahme dieser Ware erfolgte in ca. 160 einzelnen Übergaben, wobei der Beschuldigte seine Lieferan- ten mit falsch registrierten SIM-Karten und Handys ausstattete. Diese Umstände lassen auf ein professionelles Vorgehen und eine hohe kriminelle Energie schliessen. Der Beschuldigte war kein Gelegenheitshehler, sondern liess sich ge- zielt beliefern, was sich beispielsweise darin zeigt, dass er grundsätzlich nur be- stimmte Alkohol- und Zigarettenmarken ankaufte (vgl. act. 7/14 S. 46; act. 7/6 S. 3). Zu den einzelnen Abnehmern des Beschuldigten ist nur wenig bekannt. Al- lerdings muss er im Langstrassenquartier gut vernetzt gewesen sein, ansonsten er kaum in der Lage gewesen wäre, für die ihm gelieferten Mengen Abnehmer zu finden. Immerhin hielt sich sein Gewinn in Grenzen und ein luxuriöses Leben konnte er sich damit in der Schweiz kaum leisten, zumal er ansonsten vom Ar- beitslosenamt abhängig war. Die objektive Tatschwere ist demnach im mittleren Bereich des gesamten Spektrums anzusiedeln. 4.2. Subjektive Tatschwere Das Handeln des Beschuldigten war ausschliesslich finanziell motiviert. Er befand sich aber weder in der Schweiz noch in M._____ in einer echten finanziellen Not- lage. Vielmehr verwendete er das Geld um Rechnungen zu bezahlen, Euro- Millions zu spielen (act. 37 S. 9) und in M._____ mutmasslich einen Mercedes zu erwerben (vgl. act. 7/7 S. 20 f.). Die objektive Tatschwere wird in subjektiver Hin- sicht mithin nicht relativiert.

- 22 - 4.3. Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten im mittelschweren Bereich anzusiedeln. Eine Ein- satzstrafe von 42 Monaten erscheint vor diesem Hintergrund angemessen.

5. Asperation: Mehrfacher Wucher 5.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte vergab in den Jahren 2014 bis 2016 mehrfach Kredite an fünf Personen. Das Kreditvolumen betrug insgesamt Fr. 28'500.–. Der Beschuldigte verlangte dabei von seinen Kreditnehmern in elf Fällen einen Jahreszins von 60 % (in einem Fall einen solchen von immerhin 36 %). Damit überschritt er den als zulässig erachteten Zinssatz um ein Dreifaches und nahm eine zusätzliche Verschuldung seiner Kreditnehmer leichtfertig in Kauf. Die von ihm vergebenen zwölf Kredite lassen auf ein strukturiertes Vorgehen schliessen, wenngleich eine eigentliche Organisation, wie z.B. gezielte Werbemassnahmen oder angeheuerte Komplizen, fehlen. Letztlich war indessen das Kreditvolumen doch zu klein, um diesbezüglich von einer Delinquenz im grossen Stil reden zu können. In objektiver Hinsicht ist sein Verschulden somit als keinesfalls leicht bis mittelschwer einzustu- fen. 5.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte auch hier aus rein finanziellen Motiven. Er kannte die schwierige Situation seiner Darlehensnehmer und wusste, dass er der Einzige war, der ihnen noch Geld lieh. Diesen Umstand nutzte er schamlos aus, indem er von ihnen wiederholt massiv übersetzte Zinsen verlangte. Zwar macht er geltend, er habe für seine Darlehen keine Sicherheiten erhalten und hätte nichts tun kön- nen, wenn die Kreditnehmer nach M._____ zurückgeschickt worden wären (act. 7/14 S. 10 f.). Dieser Umstand vermag jedoch keinesfalls die immensen Zin- sen zu rechtfertigen, würde doch das gesetzgeberische Ziel diametral durch- kreuzt, wenn ein Schuldner immer neue Darlehen zu immer höheren Zinssätzen erhielte, mit denen er seine alten Schulden ablösen könnte. Unklar ist hingegen,

- 23 - inwieweit der Beschuldigte diese Art der Kreditvergabe selber fördern wollte. Für ihn spricht zumindest, dass er nicht aktiv auf potenzielle Kreditnehmer zugegan- gen ist (vgl. act. 7/14 S. 10 f.). Vielmehr waren es seine Landsmänner, welche ihn diesbezüglich immer wieder angingen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass in diesem Kulturkreis auch Darlehen mit höheren Zinsen vergeben werden und das Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten in dieser Hinsicht nicht derart ausge- prägt war, auch wenn ihm – wie bereits erwähnt (vgl. vorne Ziffer IV.5.) – durch- aus bewusst gewesen sein muss, dass seine Handlungen nicht mehr im Rahmen des Rechtmässigen waren. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tat- schwere im geringen Masse zu relativeren, so dass insgesamt von einem keines- falls leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe aufgrund dieser Tat um rund 12 Monate zu erhöhen ist.

6. Asperation: Gehilfenschaft zum Betrug Der Beschuldigte hat sich J._____ als fiktiver Arbeitnehmer zur Verfügung ge- stellt. Dadurch ermöglichte er diesem, von Februar bis September 2016 zusätzlich zu dessen Sozialhilfebeiträgen Einkünfte als Zeitungsverträger von monatlich rund Fr. 600.– zu erzielen. Der Tatbeitrag des Beschuldigten war nicht gering, übergab er J._____ doch zunächst seinen AHV- und Ausländerausweis sowie seine Kontoangaben (inkl. Karte) und unterzeichnete in einer zweiten Phase dann auch noch den Arbeitsvertrag. Der Beschuldigte wollte damit aber primär seinem Bekannten einen Gefallen leisten. Abgesehen von den geringfügigen AHV- Beiträgen, die ihm gutgeschrieben wurden, erzielte er denn auch keinen Vorteil aus seinem Tun. Auch die Haupttat ist im Übrigen nicht als gravierend einzustu- fen. Unter diesen Umständen ist sein Verschulden in objektiver und subjektiver Hinsicht als leicht zu werten und die Einsatzstrafe insofern um weitere 3 Monate zu asperieren.

7. Zwischenfazit Dem Tatverschulden angemessen ist nach dem Gesagten für sämtliche Taten ei- ne Freiheitsstrafe von rund 57 Monaten.

- 24 -

8. Täterkomponente 8.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte macht über sein Vorleben zusammengefasst folgende Angaben (act. 22/5; act. 22/6; act. 37 S. 2 ff.): Er sei in M._____ geboren und habe dort fünf Jahre die Grundschule besucht. Einen Beruf erlernt oder studiert habe er in der Folge nicht, weil er in seinem Heimatland verfolgt worden sei. Nachdem man ihn für einen Angehörigen der "…" gehalten und am Bein bzw. Fuss angeschossen habe, sei er im Jahr 2008 als Asylant in die Schweiz eingereist. Hier habe er als Küchenhilfe in unterschiedlichen Restaurants und zuletzt als Angestellter des "N._____" gearbeitet. Im Zeitpunkt seiner Verhaftung sei er jedoch in gekündigter Stellung gewesen und habe Arbeitslosengelder bezogen. Er habe in der Schweiz Schulden in der Höhe von ca. Fr. 40'000.–, welche primär von einem Privatkredit und einem Leasingvertrag herrührten. Demgegenüber sei in M._____ ein Merce- des auf seinen Namen eingelöst, welcher einen Wert von ca. Fr. 100'000.– auf- weise. Bezüglich seiner familiären Verhältnissen führte der Beschuldigte aus, dass er verheiratet sei und einen am 27. Juli 2016 geborenen Sohn habe, welcher bei seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau in … (M._____) lebe. Er möchte Ehefrau und Kind in die Schweiz holen, mit welchen er in Zukunft hier wohnen und sich ein neues Leben aufbauen wolle. Anlässlich der Hauptverhandlung machte der Verteidiger in persönlicher Hinsicht geltend, seit Beginn des vorzeitigen Strafvollzuges seien zwar im eingeschränkten Rahmen Telefonate des Beschuldigten mit seinen Angehörigen möglich, aufgrund seiner andauernden Inhaftierung könne seine Ehefrau jedoch nicht in die Schweiz einreisen und ihn besuchen, weshalb beim Beschuldigten von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen sei (act. 39 S. 8). Die Verbüssung einer Frei- heitsstrafe ist indes für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Umfeld eingebet- teten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden, weshalb diese Konse- quenz nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände strafmindernd wirken kann (vgl. BGE Nr. 6B_470/2009 vom 23. November 2009, E. 2.5.). Solche aus-

- 25 - sergewöhnlichen Umstände liegen in casu entgegen dem Vorbringen der Vertei- digung jedoch nicht vor, auch wenn sein Kind noch klein ist und es der Beschul- digte womöglich bis anhin noch nie gesehen hat. Aus dem Werdegang des Be- schuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen lassen sich im Übrigen auch sonst keine wesentlichen strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 8.2. Vorstrafen Am 17. Januar 2011 erwirkte der Beschuldigte eine bedingte Geldstrafe der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wegen mehrfachen Drohungen sowie versuchter einfacher Körperverletzung. Mit Strafbe- fehl vom 13. August 2012 bestrafte die Staatsanwaltschaft Baden den Beschul- digten sodann wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. Zuletzt verurteilte ihn die Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweige- rung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises zu einer Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– (act. 22/2). Diese Vorstrafen sind teilweise einschlägig und liegen nicht sehr weit zurück, auch wenn sie nicht als gravierend einzustufen sind. Insgesamt rechtfertigt sich dafür eine merkliche Erhöhung der Freiheitsstrafe im Umfang von rund 6 Monaten. 8.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte zeigte sich anlässlich der Hauptverhandlung durchaus reuig (vgl. Prot. S. 9; act. 37 S. 12) und im Verlaufe der Strafuntersuchung auch vollum- fänglich geständig. Er hat insbesondere mit seinen umfassenden Eingeständnis- sen hinsichtlich des erworbenen Deliktsgutes und des damit erzielten Gewinnes das Verfahren massgeblich erleichtert. Da das Geständnis des Beschuldigten in- des nicht von Anfang an erfolgte und er sich teilweise erst bei der Konfrontation seiner Aussagen mit den ihnen widersprechenden Beweisen geständig zeigte (vgl. act. 7/1 ff.), kann keine maximale Reduktion der Strafe um einen Drittel erfol- gen. Insgesamt gebietet das Nachtatverhalten des Beschuldigten eine Minderung der Strafe um rund 15 Monate.

- 26 -

9. Strafmass In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Be- strafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 48 Monaten bzw. 4 Jahren als den Taten und dem Täter angemessen. An diese Strafe sind die Untersuchungshaft (vgl. act. 23/1) und der vorzeitige Strafvollzug (vgl. act. 21/13) von insgesamt 406 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB).

10. Vollzug der Strafe Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren fällt ein bedingter oder teilbedingter Straf- vollzug ausser Betracht (Art. 42 f. StGB e contrario). Entsprechend ist die Strafe ohne Weiteres zu vollziehen. VI. Zivilansprüche

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Ankla- ge zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Das Gericht entscheidet grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivilkla- ge, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht, oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Es kann jedoch eine Verweisung des Anspru- ches auf den Zivilweg erfolgen, wenn die Privatklägerschaft ihre Forderung unge- nügt beziffert oder begründet (vgl. zum Ganzen Art. 126 StPO).

3. B._____ stellte gegen den Beschuldigten mit Formular vom 9. Mai 2017 Zi- vilansprüche (act. 19/1/2-4 und act. 32). Aufgrund der entsprechenden Eingaben ist jedoch nicht ohne Weiteres klar, welche Forderung der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten betragsmässig stellt. Insofern kann auch die anlässlich der Hauptverhandlung erfolgte pauschale Einlassung des Beschuldigten hinsichtlich der Forderung des Privatklägers (act. 37 S. 12) nicht als eine eigentliche Aner-

- 27 - kennung eines konkreten Anspruches gewertet werden, da eine solche hinrei- chend klar und bestimmt zu sein hat. Das Begehren des Privatklägers ist daher auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VII. Beschlagnahmungen

1. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können nach Art. 263 Abs. 1 StPO als Beweismittel, zur Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rückgabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden. Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Vermögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 ff. StGB, wonach diese vernichtet oder un- brauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfallen erklärt werden können. Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO hat das Gericht im Endentscheid über die Rückga- be an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Ein- ziehung der im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswer- te zu befinden.

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Sep- tember 2016 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich la- gernde Barschaft von Fr. 1'557.05 (Beleg Nr. …) ist nicht nachgewiesenermassen deliktischen Ursprunges und ist deshalb zur teilweisen Deckung der Verfahrens- kosten zu verwenden.

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Sep- tember 2016 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich la- gernden Gegenstände, namentlich − 1 SIM-Karte Lycamobile, Nr. 1 (A009'597'835) − 1 Mobiltelefon, Apple iPhone 6, weiss (A009'598'032) − 1 Gigaset SL 930 (A009'599'091) − 1 externe Festplatte, Nr. 2 (A009'599'160)

- 28 - sind zu verwerten und der Erlös ist zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichen Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen werde kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten verschuldet hat.

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine diesbezügliche Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten und hat zu erfolgen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Ziff. 2 StGB, − des mehrfachen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB, − der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 406 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

- 29 -

3. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

2. September 2016 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Barschaft von Fr. 1'557.05 (Beleg Nr. …) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Sep- tember 2016 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zü- rich lagernden Gegenstände, namentlich − 1 SIM-Karte Lycamobile, Nr. 1 (A009'597'835) − 1 Mobiltelefon, Apple iPhone 6, weiss (A009'598'032) − 1 Gigaset SL 930 (A009'599'091) − 1 externe Festplatte, Nr. 2 (A009'599'160) werden verwertet und der Erlös wird zur teilweisen Deckung der Verfahrens- kosten verwendet.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'690.00 Telefonkontrolle Fr. 40'037.20 Amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 30 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben); − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt); − den Privatkläger (versandt); und hernach als schriftlich begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; − den Privatkläger; und nach Eintritt der Rechtskraft an − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials"; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; − die Bezirksgerichtskasse Zürich betr. Disp.-Ziff. 5 (Sachkaution 10441).

9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

- 31 - Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

2. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Bezgovsek MLaw Hedinger

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Anklagevorwurf

E. 1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese ange- messen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte anheben. Dabei ist es auch an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die obere Begrenzung des ordentlichen Strafrahmens be- stimmt sich nach der schwersten vom Beschuldigten verübten Straftat, wobei die schwerste Straftat nach der abstrakten Strafdrohung festzusetzen ist (BGer 6B_885/2010 vom 7. März 2011, E. 4.4.1; BGE 116 IV 304 E. 2c/bb).

E. 1.2 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist ausgehend vom vollendet begangenen Delikt in Würdigung aller verschuldenserhöhenden und verschuldensmindernden Umstände (objektive und subjektive Tatkomponen- ten) und einer allfälligen Reduktion des Verschuldens infolge verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens die Ein- satzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Weiter ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen und allenfalls wegen wesentlichen Täterkomponenten zu verändern. Die nachfolgende Strafzumessung folgt diesen vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGE 136 IV 55 = BGer 6B_238/2009 vom 8. März 2010; BGer 6B_ 475/2011 vom 30. Januar 2012).

E. 1.3 Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe primär nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Gericht auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksich- tigt. Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsgutes zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB).

- 17 -

E. 1.4 Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge der Verschuldensgrade verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentlichen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Un- terteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich des Strafrahmens hinzu- weisen, so dass praxisgemäss in diesen Bereichen die Sanktion weniger stark ansteigt als im oberen Segment. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht schwerem Verschulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorge- gebenen Rahmens angesiedelt (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 StGB N 19). Verschuldensgrade (Bereich des ordentlichen Strafrahmens) unterer mittlerer oberer nicht mehr leicht sehr leicht eher schwer keinesfalls leicht leicht recht schwer mittel eher leicht schwer erheblich noch leicht sehr schwer beträchtlich

E. 1.5 Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (Hug, a.a.O., Art. 47 StGB N 6).

E. 1.6 Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Wil- lensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens be- deutsam (Hug, a.a.O., Art. 47 StGB N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, umso schwerer wiegt die Entscheidung gegen

- 18 - sie (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 21 m.w.H.). Die Tatkomponente weist somit eine objektive sowie eine subjektive Sei- te auf.

E. 1.7 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, seine persönli- chen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits das frühere Wohlverhalten und andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt allfälliger Vorstrafen ins Gewicht (Hug, a.a.O., Art. 47 StGB N 14 ff. m.w.H.). Zum Nachtatverhalten zählt demgegenüber das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein substantielles Geständ- nis, eine kooperative Haltung des Täters bei der Aufklärung der Straftaten sowie dessen Einsicht und Reue wirken sich auf jeden Fall strafmindernd aus (Wipräch- tiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 129 ff. m.w.H.; vgl. auch Trechsel/Affolter- Eijstein, a.a.O., Art. 47 StGB N 22 m.w.H.). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Ge- ständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf Vorla- ge entsprechender Beweise. Ferner gehört auch kooperatives Verhalten des Tä- ters in der Untersuchung dazu. Schliesslich bedarf es der Einsicht in das Unrecht der Tat. Fehlen einzelne dieser Elemente, so ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern.

2. Strafrahmen Vorliegend handelt es sich bei der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 2 StGB um das schwerste Delikt. Dementsprechend reicht der or- dentliche Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer eine Erweiterung des Strafrahmens nach unter oder nach oben in Betracht fallen wür- de. Strafmilderungs- bzw. Strafschärfungsgründe sind somit innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens strafmindernd bzw. straferhöhend zu berücksichtigen.

- 19 -

3. Strafart

E. 2 Hehlerei

E. 2.1 Gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Als Vortat eignet sich jedes De-

- 11 - likt, das sich gegen fremdes Vermögen richtet (BGE 127 IV 83 E. 2.b = Pra [2001] Nr. 168). Es ist nicht erforderlich, dass der Vortäter bekannt oder bereits rechts- kräftig verurteilt worden ist (BGE 101 IV 405 E. 2). Unter das tatbestandsmässige Verhalten fällt u.a. auch der Erwerb, das heisst das Verschaffen eigener Verfü- gungsmacht im gegenseitigen Einverständnis von Vortäter und Hehler (BGE 128 IV 23 f. E. 3.c). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auch auf den Umstand, dass der Gegenstand deliktisch erlangt wurde, beziehen (Donatsch, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg. Donatsch], StGB Kom- mentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 160 N 12 m.w.H.). Es genügt jedoch, wenn der Täter weiss, dass der Besitz des Vortäters möglicherweise auf einer strafbaren Handlung beruht (BGE 69 IV 68 E. 3).

E. 2.2 Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte anerkannt, Waren im Gesamt- wert von Fr. 271'600.– erworben zu haben, bezüglich derer er zumindest in Kauf nahm, dass sie deliktisch erlangt worden waren (act. 7/14 S. 46; act. 7/12 S. 2). Der Beschuldigte machte sich daher der Hehlerei im Sinn von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar, wobei der Umstand, dass der Beschuldigte sich nicht näher zu den Vortaten äussern wollte oder konnte, auf seine Strafbarkeit in rechtlicher Hin- sicht keinen Einfluss hat.

E. 2.3 Die Gewerbsmässigkeit nach Art. 160 Ziff. 2 StGB setzt berufsmässiges Handeln voraus. Ein solches Vorgehen liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die ein Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, sowie aus der Häu- figkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums und den dabei ange- strebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 117 IV 160 f. E. 2.a; 119 IV 132 f. E. 3.a; 123 IV 116 E. 2.c). Entscheidend ist, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seines Lebensunterhalts darstellen (BGE 119 IV 132 f. E. 3.a). Auch eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann für die Annahme der Gewerbsmässigkeit genügen (BGE 119 IV 132 E. 3.a; 123 IV 116 E. 3.c).

- 12 -

E. 2.4 Angesichts der Vielzahl einzelner nahezu täglicher Übernahmen von De- liktsgut innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes von ca. 16 Monaten sowie des von ihm erzielten Gesamtgewinnes von rund Fr. 21'728.– kann das Handeln des Beschuldigten ohne Weiteres als gewerbsmässig im Sinne von Art. 160 Ziff. 2 StGB qualifiziert werden.

E. 2.5 Das Geständnis des Beschuldigten ist glaubhaft und wird durch das Unter- suchungsergebnis nicht in Frage gestellt. Der eingeklagte Sachverhalt ist somit vollumfänglich erstellt. Soweit der Beschuldigte mit Bezug auf den ihm vorgewor- fenen Wucher einen Rechtsirrtum geltend macht, ist dieser an späterer Stelle zu prüfen (vgl. nachfolgend Ziffer IV.5.). IV. Rechtliche Beurteilung

1. Standpunkt der Parteien

E. 3 Wucher

E. 3.1 Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat dieselbe Strafart (d.h. jeweils eine Freiheits- strafe bzw. jeweils eine Geldstrafe) ausfällen würde (vgl. BGE 138 IV 122 E. 5.2; 137 IV 57 f. E. 4.3.1.; 137 IV 253 E. 3.4.2.).

E. 3.2 Gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ist bei alternativ zur Verfü- gung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift. Die Geldstrafe ist ei- ne gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit grundsätzlich als mildere Strafe (BGE 134 IV 90 E. 7.2.2). Für die Wahl der konkreten Strafart sind neben dem Verschulden des Täters die Zweckmässigkeit der Sanktion und ihre präventive Effizienz wichtige Kriterien (BGE 134 IV 85 E. 4.1; 134 IV 100 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist deshalb na- mentlich auch das Vorleben des Täters. Vorstrafen, insbesondere einschlägige und ausgefällte Freiheitsstrafen, deuten meist daraufhin, dass die nötige präventi- ve Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann (Dolge, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 34 StGB N 25). Entfalten frühere unbedingte Geldstrafen keine genügende Wirkung auf den Tä- ter, da sie ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten oder schon gar nicht vollzo- gen werden können, so erweisen sich erneute Geldstrafen ebenfalls nicht mehr als zweckmässig.

E. 3.3 Der Beschuldigte wurde unmittelbar vor der hier zu beurteilenden Delin- quenz innerhalb von drei Jahren (2011, 2012 und 2013) drei Mal straffällig, wobei diese früheren Taten teilweise einschlägig sind und in jedem Fall eine Geldstrafe zur Folge hatten (vgl. act. 22/2). Obwohl die letzte Geldstrafe gemäss Entscheid vom 14. Oktober 2013 unbedingt ausgesprochen wurde und die beiden früheren Geldstrafen mit genanntem Entscheid widerrufen wurden, begann der Beschuldig- te kurz nach seiner letzten Verurteilung erneut zu delinquieren. Dies zeigt deut- lich, dass die verhängten Geldstrafen beim Beschuldigten keinerlei Wirkung er- zielten und somit jeglicher präventiven Effizienz entbehrten. Insofern erscheint

- 20 - entgegen der Ansicht des Verteidigers (act. 39 S. 11) auch für den mehrfachen Wucher und die Gehilfenschaft zum Betrug eine Freiheitsstrafe als zweckmäs- sigste Sanktion (vgl. dazu auch die Revision des AT StGB vom 19. Juni 2016 [in Kraft ab 1.1.2018], wo im neuen Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB explizit festgehalten wird, dass eine Freiheitsstrafe immer dann als geboten erscheint, wenn der Täter damit von der Begehung weiterer Taten abgehalten werden soll), selbst wenn für diese Delikte auch die Verhängung einer Geldstrafe möglich wäre bzw. im Vor- dergrund stünde. Dies gilt insbesondere auch für die Gehilfenschaft zum Betrug, zumal in diesem Zusammenhang trotz kurzer Sanktion die strengen Vorausset- zungen von Art. 41 StGB nicht gesondert zu prüfen sind, da vorliegend keine se- parate kurze Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, sondern die Nebendelikte in das gesamtstrafenrechtliche Asperationskonzept einbezogen werden (vgl. BGE Nr. 6B_849/ 2016 vom 9. Dezember 2016, E. 1.3.2.; BGE Nr. 6B_1011/ 2014 vom

16. März 2015, E. 4.4.). Der Vollständigkeit halber ist indes in diesem Zusam- menhang festzuhalten, dass in casu die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nicht unsachgemäss wäre, nachdem die frühere Delinquenz des Beschuldigten die Gewährung des bedingten Vollzuges einer diesbezüglichen Bestrafung ein- deutig ausschliesst und es überdies sehr wahrscheinlich ist, dass eine unbedingte Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte, da der Beschuldigte (abgesehen von den beschlagnahmten Vermögenswerten, welche für die Deckung selbst bei ei- nem tiefen Tagessatz nicht ausreichen würden) in absehbarer Zeit über keinerlei greifbare finanzielle Mittel verfügt, mit welchen er die Geldstrafe bezahlen könnte. Zudem droht ihm nach der Entlassung aus dem Strafvollzug mit einiger Sicherheit die Wegweisung in sein Heimatland, was die Eintreibung der Geldstrafe nahezu gänzlich unrealistisch erscheinen lässt.

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist für die vom Beschuldigten begangenen Delikte somit eine Gesamtfreiheitstrafe auszufällen. Eine andere Vorgehensweise würde denn auch insbesondere dann zu einem stossenden Ergebnis führen, wenn die schuldangemessene (Gesamt-)Sanktion von deutlich über drei Jahren im Falle einer Deliktskonkurrenz in eine teilbedingte Freiheitsstrafe und eine bedingte Geldstrafe aufgespalten werden könnte, was zu einer unsachgemässen Bevorzu- gung des Mehrfachtäters führen würde. Die faktische Ausdehnung des teilbeding-

- 21 - ten Strafvollzuges auf Freiheitsstrafen bis zu vier Jahren Dauer ist von der Intenti- on des Gesetzgebers jedenfalls nicht gedeckt (vgl. dazu BGE Nr. 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009, E. 1.4.2.).

4. Einsatzstrafe: Hehlerei

E. 4 Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug

E. 4.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte übernahm von Mai 2015 bis zu seiner Verhaftung im August 2016 im grossen Stil gestohlene Zigaretten und Alkoholika. Dabei bezahlte er für diese Ware rund Fr. 135'800.–, was ungefähr der Hälfte ihres C._____- Ladenverkaufswertes von Fr. 271'600.– entsprach. Die Übernahme dieser Ware erfolgte in ca. 160 einzelnen Übergaben, wobei der Beschuldigte seine Lieferan- ten mit falsch registrierten SIM-Karten und Handys ausstattete. Diese Umstände lassen auf ein professionelles Vorgehen und eine hohe kriminelle Energie schliessen. Der Beschuldigte war kein Gelegenheitshehler, sondern liess sich ge- zielt beliefern, was sich beispielsweise darin zeigt, dass er grundsätzlich nur be- stimmte Alkohol- und Zigarettenmarken ankaufte (vgl. act. 7/14 S. 46; act. 7/6 S. 3). Zu den einzelnen Abnehmern des Beschuldigten ist nur wenig bekannt. Al- lerdings muss er im Langstrassenquartier gut vernetzt gewesen sein, ansonsten er kaum in der Lage gewesen wäre, für die ihm gelieferten Mengen Abnehmer zu finden. Immerhin hielt sich sein Gewinn in Grenzen und ein luxuriöses Leben konnte er sich damit in der Schweiz kaum leisten, zumal er ansonsten vom Ar- beitslosenamt abhängig war. Die objektive Tatschwere ist demnach im mittleren Bereich des gesamten Spektrums anzusiedeln.

E. 4.2 Subjektive Tatschwere Das Handeln des Beschuldigten war ausschliesslich finanziell motiviert. Er befand sich aber weder in der Schweiz noch in M._____ in einer echten finanziellen Not- lage. Vielmehr verwendete er das Geld um Rechnungen zu bezahlen, Euro- Millions zu spielen (act. 37 S. 9) und in M._____ mutmasslich einen Mercedes zu erwerben (vgl. act. 7/7 S. 20 f.). Die objektive Tatschwere wird in subjektiver Hin- sicht mithin nicht relativiert.

- 22 -

E. 4.3 Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten im mittelschweren Bereich anzusiedeln. Eine Ein- satzstrafe von 42 Monaten erscheint vor diesem Hintergrund angemessen.

5. Asperation: Mehrfacher Wucher

E. 4.4 Zu beachten ist indessen, dass es sich bei der Gewerbsmässigkeit um ein persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB handelt und dementsprechend nur bei demjenigen Täter zu berücksichtigen ist, bei dem es vorliegt (BGE 105 IV 187 f. E. 2.a; 70 IV 125 f.). Da der Beschuldigte durch seine fiktive Arbeitnehmer- stellung jedoch keine nennenswerten Einkünfte erzielte (ihm wurden lediglich die AHV-Beiträge gutgeschrieben), hat er sich lediglich der Gehilfenschaft zum Be- trug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig ge- macht, auch wenn beim Haupttäter wohl von einem gewerbsmässigen Handeln auszugehen sein müsste.

- 15 -

E. 5 Schuld Gemäss Art. 21 StGB liegt ein Verbots- bzw. Rechtsirrtum vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Auf einen Verbotsirrtum kann sich indessen nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und nicht, wer die Tat bloss für straflos hielt (BGE 98 IV 303 E. 4.a; 98 IV 185 E. 3.a). Der Beschul- digte macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, er habe betreffend die dem Wucher zu Grunde liegenden Handlungen nicht gewusst, dass die von ihm ver- langten Zinsen in einem offensichtlichen Missverhältnis zu seiner eigenen Leis- tung standen bzw. verboten waren (act. 14/7 S. 11; act. 37 S. 10), jedoch kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte zureichende Gründe zur An- nahme hatte, überhaupt nichts Unrechtes zu tun. Schliesslich konnte der Be- schuldigte, in Anbetracht dessen, dass er selbst Kreditnehmer war und in diesem Zusammenhang offenbar deutlich tiefere Zinsen bezahlte (vgl. act. 22/5 S. 9), zumindest erahnen, dass die von ihm verlangten Zinsen nicht der gängigen Norm entsprechen, zumal ein Zinssatz von 60 Prozent das übliche Mass bei Weitem überschreitet. Eine Erkundigung bei einer Behörde oder Fachstelle wäre unter diesen Umständen sicherlich von Nöten gewesen, um gewisse Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Tuns auszuräumen. Auch wenn es zutreffen mag, dass im Heimatland des Beschuldigten Kredite mit teilweise höheren Zinsen vergeben werden, war ein allfälliger entsprechender Irrtum des Beschuldigten mithin sicher- lich vermeidbar. Das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf seine wucheri- schen Handlungen ist somit auch als schuldhaft einzustufen.

E. 5.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte vergab in den Jahren 2014 bis 2016 mehrfach Kredite an fünf Personen. Das Kreditvolumen betrug insgesamt Fr. 28'500.–. Der Beschuldigte verlangte dabei von seinen Kreditnehmern in elf Fällen einen Jahreszins von 60 % (in einem Fall einen solchen von immerhin 36 %). Damit überschritt er den als zulässig erachteten Zinssatz um ein Dreifaches und nahm eine zusätzliche Verschuldung seiner Kreditnehmer leichtfertig in Kauf. Die von ihm vergebenen zwölf Kredite lassen auf ein strukturiertes Vorgehen schliessen, wenngleich eine eigentliche Organisation, wie z.B. gezielte Werbemassnahmen oder angeheuerte Komplizen, fehlen. Letztlich war indessen das Kreditvolumen doch zu klein, um diesbezüglich von einer Delinquenz im grossen Stil reden zu können. In objektiver Hinsicht ist sein Verschulden somit als keinesfalls leicht bis mittelschwer einzustu- fen.

E. 5.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte auch hier aus rein finanziellen Motiven. Er kannte die schwierige Situation seiner Darlehensnehmer und wusste, dass er der Einzige war, der ihnen noch Geld lieh. Diesen Umstand nutzte er schamlos aus, indem er von ihnen wiederholt massiv übersetzte Zinsen verlangte. Zwar macht er geltend, er habe für seine Darlehen keine Sicherheiten erhalten und hätte nichts tun kön- nen, wenn die Kreditnehmer nach M._____ zurückgeschickt worden wären (act. 7/14 S. 10 f.). Dieser Umstand vermag jedoch keinesfalls die immensen Zin- sen zu rechtfertigen, würde doch das gesetzgeberische Ziel diametral durch- kreuzt, wenn ein Schuldner immer neue Darlehen zu immer höheren Zinssätzen erhielte, mit denen er seine alten Schulden ablösen könnte. Unklar ist hingegen,

- 23 - inwieweit der Beschuldigte diese Art der Kreditvergabe selber fördern wollte. Für ihn spricht zumindest, dass er nicht aktiv auf potenzielle Kreditnehmer zugegan- gen ist (vgl. act. 7/14 S. 10 f.). Vielmehr waren es seine Landsmänner, welche ihn diesbezüglich immer wieder angingen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass in diesem Kulturkreis auch Darlehen mit höheren Zinsen vergeben werden und das Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten in dieser Hinsicht nicht derart ausge- prägt war, auch wenn ihm – wie bereits erwähnt (vgl. vorne Ziffer IV.5.) – durch- aus bewusst gewesen sein muss, dass seine Handlungen nicht mehr im Rahmen des Rechtmässigen waren. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tat- schwere im geringen Masse zu relativeren, so dass insgesamt von einem keines- falls leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe aufgrund dieser Tat um rund 12 Monate zu erhöhen ist.

E. 6 Asperation: Gehilfenschaft zum Betrug Der Beschuldigte hat sich J._____ als fiktiver Arbeitnehmer zur Verfügung ge- stellt. Dadurch ermöglichte er diesem, von Februar bis September 2016 zusätzlich zu dessen Sozialhilfebeiträgen Einkünfte als Zeitungsverträger von monatlich rund Fr. 600.– zu erzielen. Der Tatbeitrag des Beschuldigten war nicht gering, übergab er J._____ doch zunächst seinen AHV- und Ausländerausweis sowie seine Kontoangaben (inkl. Karte) und unterzeichnete in einer zweiten Phase dann auch noch den Arbeitsvertrag. Der Beschuldigte wollte damit aber primär seinem Bekannten einen Gefallen leisten. Abgesehen von den geringfügigen AHV- Beiträgen, die ihm gutgeschrieben wurden, erzielte er denn auch keinen Vorteil aus seinem Tun. Auch die Haupttat ist im Übrigen nicht als gravierend einzustu- fen. Unter diesen Umständen ist sein Verschulden in objektiver und subjektiver Hinsicht als leicht zu werten und die Einsatzstrafe insofern um weitere 3 Monate zu asperieren.

E. 7 Zwischenfazit Dem Tatverschulden angemessen ist nach dem Gesagten für sämtliche Taten ei- ne Freiheitsstrafe von rund 57 Monaten.

- 24 -

E. 8 Täterkomponente

E. 8.1 Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte macht über sein Vorleben zusammengefasst folgende Angaben (act. 22/5; act. 22/6; act. 37 S. 2 ff.): Er sei in M._____ geboren und habe dort fünf Jahre die Grundschule besucht. Einen Beruf erlernt oder studiert habe er in der Folge nicht, weil er in seinem Heimatland verfolgt worden sei. Nachdem man ihn für einen Angehörigen der "…" gehalten und am Bein bzw. Fuss angeschossen habe, sei er im Jahr 2008 als Asylant in die Schweiz eingereist. Hier habe er als Küchenhilfe in unterschiedlichen Restaurants und zuletzt als Angestellter des "N._____" gearbeitet. Im Zeitpunkt seiner Verhaftung sei er jedoch in gekündigter Stellung gewesen und habe Arbeitslosengelder bezogen. Er habe in der Schweiz Schulden in der Höhe von ca. Fr. 40'000.–, welche primär von einem Privatkredit und einem Leasingvertrag herrührten. Demgegenüber sei in M._____ ein Merce- des auf seinen Namen eingelöst, welcher einen Wert von ca. Fr. 100'000.– auf- weise. Bezüglich seiner familiären Verhältnissen führte der Beschuldigte aus, dass er verheiratet sei und einen am 27. Juli 2016 geborenen Sohn habe, welcher bei seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau in … (M._____) lebe. Er möchte Ehefrau und Kind in die Schweiz holen, mit welchen er in Zukunft hier wohnen und sich ein neues Leben aufbauen wolle. Anlässlich der Hauptverhandlung machte der Verteidiger in persönlicher Hinsicht geltend, seit Beginn des vorzeitigen Strafvollzuges seien zwar im eingeschränkten Rahmen Telefonate des Beschuldigten mit seinen Angehörigen möglich, aufgrund seiner andauernden Inhaftierung könne seine Ehefrau jedoch nicht in die Schweiz einreisen und ihn besuchen, weshalb beim Beschuldigten von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen sei (act. 39 S. 8). Die Verbüssung einer Frei- heitsstrafe ist indes für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Umfeld eingebet- teten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden, weshalb diese Konse- quenz nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände strafmindernd wirken kann (vgl. BGE Nr. 6B_470/2009 vom 23. November 2009, E. 2.5.). Solche aus-

- 25 - sergewöhnlichen Umstände liegen in casu entgegen dem Vorbringen der Vertei- digung jedoch nicht vor, auch wenn sein Kind noch klein ist und es der Beschul- digte womöglich bis anhin noch nie gesehen hat. Aus dem Werdegang des Be- schuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen lassen sich im Übrigen auch sonst keine wesentlichen strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

E. 8.2 Vorstrafen Am 17. Januar 2011 erwirkte der Beschuldigte eine bedingte Geldstrafe der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wegen mehrfachen Drohungen sowie versuchter einfacher Körperverletzung. Mit Strafbe- fehl vom 13. August 2012 bestrafte die Staatsanwaltschaft Baden den Beschul- digten sodann wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. Zuletzt verurteilte ihn die Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweige- rung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises zu einer Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– (act. 22/2). Diese Vorstrafen sind teilweise einschlägig und liegen nicht sehr weit zurück, auch wenn sie nicht als gravierend einzustufen sind. Insgesamt rechtfertigt sich dafür eine merkliche Erhöhung der Freiheitsstrafe im Umfang von rund 6 Monaten.

E. 8.3 Nachtatverhalten Der Beschuldigte zeigte sich anlässlich der Hauptverhandlung durchaus reuig (vgl. Prot. S. 9; act. 37 S. 12) und im Verlaufe der Strafuntersuchung auch vollum- fänglich geständig. Er hat insbesondere mit seinen umfassenden Eingeständnis- sen hinsichtlich des erworbenen Deliktsgutes und des damit erzielten Gewinnes das Verfahren massgeblich erleichtert. Da das Geständnis des Beschuldigten in- des nicht von Anfang an erfolgte und er sich teilweise erst bei der Konfrontation seiner Aussagen mit den ihnen widersprechenden Beweisen geständig zeigte (vgl. act. 7/1 ff.), kann keine maximale Reduktion der Strafe um einen Drittel erfol- gen. Insgesamt gebietet das Nachtatverhalten des Beschuldigten eine Minderung der Strafe um rund 15 Monate.

- 26 -

E. 9 Strafmass In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Be- strafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 48 Monaten bzw. 4 Jahren als den Taten und dem Täter angemessen. An diese Strafe sind die Untersuchungshaft (vgl. act. 23/1) und der vorzeitige Strafvollzug (vgl. act. 21/13) von insgesamt 406 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB).

E. 10 Vollzug der Strafe Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren fällt ein bedingter oder teilbedingter Straf- vollzug ausser Betracht (Art. 42 f. StGB e contrario). Entsprechend ist die Strafe ohne Weiteres zu vollziehen. VI. Zivilansprüche

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Ankla- ge zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Das Gericht entscheidet grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivilkla- ge, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht, oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Es kann jedoch eine Verweisung des Anspru- ches auf den Zivilweg erfolgen, wenn die Privatklägerschaft ihre Forderung unge- nügt beziffert oder begründet (vgl. zum Ganzen Art. 126 StPO).

3. B._____ stellte gegen den Beschuldigten mit Formular vom 9. Mai 2017 Zi- vilansprüche (act. 19/1/2-4 und act. 32). Aufgrund der entsprechenden Eingaben ist jedoch nicht ohne Weiteres klar, welche Forderung der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten betragsmässig stellt. Insofern kann auch die anlässlich der Hauptverhandlung erfolgte pauschale Einlassung des Beschuldigten hinsichtlich der Forderung des Privatklägers (act. 37 S. 12) nicht als eine eigentliche Aner-

- 27 - kennung eines konkreten Anspruches gewertet werden, da eine solche hinrei- chend klar und bestimmt zu sein hat. Das Begehren des Privatklägers ist daher auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VII. Beschlagnahmungen

1. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können nach Art. 263 Abs. 1 StPO als Beweismittel, zur Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rückgabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden. Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Vermögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 ff. StGB, wonach diese vernichtet oder un- brauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfallen erklärt werden können. Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO hat das Gericht im Endentscheid über die Rückga- be an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Ein- ziehung der im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswer- te zu befinden.

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Sep- tember 2016 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich la- gernde Barschaft von Fr. 1'557.05 (Beleg Nr. …) ist nicht nachgewiesenermassen deliktischen Ursprunges und ist deshalb zur teilweisen Deckung der Verfahrens- kosten zu verwenden.

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Sep- tember 2016 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich la- gernden Gegenstände, namentlich − 1 SIM-Karte Lycamobile, Nr. 1 (A009'597'835) − 1 Mobiltelefon, Apple iPhone 6, weiss (A009'598'032) − 1 Gigaset SL 930 (A009'599'091) − 1 externe Festplatte, Nr. 2 (A009'599'160)

- 28 - sind zu verwerten und der Erlös ist zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichen Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen werde kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten verschuldet hat.

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine diesbezügliche Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten und hat zu erfolgen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Ziff. 2 StGB, − des mehrfachen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB, − der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 406 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

- 29 -

3. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

2. September 2016 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Barschaft von Fr. 1'557.05 (Beleg Nr. …) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Sep- tember 2016 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zü- rich lagernden Gegenstände, namentlich − 1 SIM-Karte Lycamobile, Nr. 1 (A009'597'835) − 1 Mobiltelefon, Apple iPhone 6, weiss (A009'598'032) − 1 Gigaset SL 930 (A009'599'091) − 1 externe Festplatte, Nr. 2 (A009'599'160) werden verwertet und der Erlös wird zur teilweisen Deckung der Verfahrens- kosten verwendet.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'690.00 Telefonkontrolle Fr. 40'037.20 Amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 30 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben); − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt); − den Privatkläger (versandt); und hernach als schriftlich begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; − den Privatkläger; und nach Eintritt der Rechtskraft an − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials"; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; − die Bezirksgerichtskasse Zürich betr. Disp.-Ziff. 5 (Sachkaution 10441).

9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

- 31 - Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

2. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Bezgovsek MLaw Hedinger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

2. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG170138-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. Bezgovsek als Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. Amsler und Ersatzrichter lic. iur. Tanner sowie Gerichtsschreibe- rin MLaw Hedinger Urteil vom 4. Oktober 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend gewerbsmässige Hehlerei etc. Privatkläger: B._____

- 2 - Anklage: (act. 25) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. Mai 2017 ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) Der Beschuldigte persönlich (aus dem vorzeitigen Strafvollzug vorgeführt) in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers RA lic. iur. X._____ sowie Staatsanwältin lic. iur. Y._____ als Vertreterin der Anklagebehörde. Anträge der Anklagebehörde: (act. 25 S. 40) "♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Anrechnung der erstandenen Haft ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren ♦ Vollzug der Freiheitsstrafe ♦ Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. September 2016 beschlagnahmten Bar- schaft von CHF 1‘557.05 zur teilweisen Deckung der Verfahrens- kosten ♦ Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 2. September 2016 beschlag- nahmten Gegenstände (1 Mobiltelefon Apple iPhone 6 weiss, 1 SIM-Karte Lycamobile Nr. 1, 1 Mobiltelefonset Gigaset SL 930, 1 externe Festplatte Free Mobile Drive Nr. 2) ♦ Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 5'000.00)"

- 3 - Anträge des Privatklägers: (act. 32 sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger für das einge- klagte Ereignis Schadenersatz zu bezahlen. Anträge der Verteidigung: (act. 39 S. 2 f.) "1. Es sei der Beschuldigte A._____ anklagegemäss schuldig zu sprechen

- der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (Dossier 1),

- des mehrfachen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB (Dossier 2) sowie

- der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Dossier 3).

2. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren sowie einer angemessenen Geldstrafe zu bestrafen.

3. Es sei der Freiheitsstrafe die vom Beschuldigten bis heute er- standenen Untersuchungshaft (inkl. Polizeiverhaft) sowie die bis- herige Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 407 Tagen anzurechnen. 4.1 Es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe höchstens im Umfang der vom Beschuldigten bis heute erstandenen Haft (407 Tage) anzu- ordnen und im Restumfang unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben. 4.2 Es sei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben. 5.1 Es sei die von der Anklägerin mit Verfügung vom 2. September 2016 beim Beschuldigten beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'557.05 zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Es seien dem Beschuldigten die von der Anklägerin mit Verfü- gung vom 2. September 2016 bei ihm beschlagnahmten Gegen- stände

- Mobiltelefon Apple iPhone 6 (weiss),

- SIM-Karte "Lycamobile",

- 4 -

- Mobiltelefonset (recte: Funktelefonset) "Gigaset SL 930",

- externe Festplatte "Freemobile Drive" nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen her- auszugeben.

6. Es seien allfällige Zivilansprüche des Privatklägers B._____ ab- zuweisen, eventualiter auf den Weg des Zivilprozesses zu ver- weisen.

7. Es seien dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die Dolmetscherkos- ten sowie die Kosten für seine amtliche Verteidigung, aufzuerle- gen, ihm diese jedoch sofort vollständig und definitiv zu erlassen. Die Kosten für seine amtliche Verteidigung seien vorbehaltlos auf die Gerichtskasse zu nehmen."

- 5 - Das Gericht erwägt: I. Verfahren

1. Mitte März 2016 suchte der C._____ AG aufgrund von hohen Fehlzahlen im Bereich Spirituosen, Schaumweine und Tabakwaren das Gespräch mit der Kan- tonspolizei Zürich. Der betriebseigene Sicherheitsdienst der C._____ AG äusserte den Verdacht, dass diese Fehlzahlen zumindest teilweise auf die Täterschaft or- ganisierter Banden zurückzuführen seien. Infolgedessen wurde die Abteilung Ei- gentum/Vermögen (ES-EV) der Kantonspolizei Zürich mit Ermittlungen beauftragt (act. 3 S. 8).

2. Im Laufe der Ermittlungen konnte eine mutmassliche Täterschaft festgestellt werden und es wurden – um die Ermittlungen gezielt voranzutreiben – von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich diverse Überwachungsmassnahmen angeordnet, welche jeweils durch das Zwangsmassnahmengericht des Oberge- richts des Kantons Zürich bewilligt wurden (vgl. act. 15/1–7). Aufgrund der Über- wachungsmassnahmen konnte beobachtet werden, wie die Täterschaft Deliktsgut an den Beschuldigten – identifiziert als A._____ – übergab bzw. verkaufte (act. 1 S. 4).

3. Am 24. August 2016 wurde der Beschuldigte verhaftet (act. 21/2). Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beantragte am 25. August 2016 die An- ordnung von Untersuchungshaft (act. 21/7), welche mit Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 27. August 2016 genehmigt wurde (act. 21/8). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wurde die Untersuchungshaft einmal verlängert (act. 21/9; act. 21/11).

4. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 stellte RA X._____ ein Gesuch um vor- zeitigen Strafantritt des Beschuldigten (act. 21/22), welches am 10. Februar 2017 bewilligt wurde (act. 21/13).

5. Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2017 wurden den Parteien die Rechts- hängigkeit der Anklage vom 12. Mai 2017 angezeigt und die Hauptverhandlung

- 6 - auf den 4. Oktober 2017 angesetzt. Zudem wurde die Privatklägerschaft darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Zivilansprüche entweder durch vorgängige schriftliche Eingabe an das Gericht oder anlässlich der Hauptverhandlung genau zu beziffern und unter Beilage der entsprechenden Belege detailliert zu begrün- den habe (act. 27).

6. Nach durchgeführter Hauptverhandlung erging am 4. Oktober 2017 das Ur- teil, welches gleichentags mündlich eröffnet und summarisch begründet wurde (Prot. S. 9 ff.). II. Prozessuales

1. Örtliche Zuständigkeit 1.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat grundsätzlich die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. 1.2. Laut Anklageschrift übernahm der Beschuldigte die Alkoholflaschen und Zigaretten an verschiedenen Orten in Zürich. Hier vergab er auch die Kredite und erklärte sich bereit, einen fiktiven Arbeitsvertrag abzuschliessen. Entsprechend ist das Bezirksgericht Zürich für das vorliegende Verfahren zuständig.

2. Konstituierung der Privatklägerschaft 2.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Ge- mäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. 2.2. Der Geschädigte B._____ erklärte mit Formular vom 9. Mai 2017, sich am Verfahren im Straf- und Zivilpunkt beteiligen zu wollen (act. 19/1/2). Folglich hat er sich als Privatkläger konstituiert.

- 7 - 2.3. Die übrigen Geschädigten haben auf eine Konstituierung als Privatkläger verzichtet (vgl. act. 19/2/1 ff.). III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten im ersten Anklagepunkt zusammengefasst vor, zwischen dem 7. Mai 2015 und dem

24. August 2016 an seinem Wohnort an der D._____-strasse … in Zürich, aber auch anderen Orten im Bereich der Stadt Zürich an diversen Daten von E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____ Alkoholika sowie Zigaretten zu unter- schiedlichen Preisen abgekauft zu haben, welche von den erwähnten Personen vorgängig aus unterschiedlichen Verkaufsgeschäften entwendet worden seien, was der Beschuldigte gewusst habe oder aufgrund der Häufigkeit und des Um- fanges der einzelnen Warenübergaben zumindest habe wissen müssen. Die Wa- ren seien vom Beschuldigten an meist unbekannte Personen an nicht näher be- stimmbaren Orten im Raum der Stadt Zürich weiterverkauft worden. Der Beschuldigte habe für die an einem Tag erbeuteten Spirituosen und/oder Zi- garetten den beiden Vortätergruppen jeweils durchschnittlich Fr. 1'400.– bezahlt, gesamthaft somit durchschnittlich Fr. 2'800.– pro Tag. Diese vom Beschuldigten bezahlten Kaufpreise hätten durchschnittlich rund die Hälfte des Warenverkaufs- wertes betragen. Insgesamt habe der Beschuldigte somit deliktische Gegenstän- de im Gesamtverkaufswert von rund Fr. 271'600.– zu einem Gesamtkaufpreis von rund Fr. 135'800.– erstanden. Beim Weiterverkauf der Produkte an die Abnehmer habe der Beschuldigte sodann einen zwischen 16 % bis 50 % variierenden Ge- winn erzielt, womit er durch den Weiterverkauf der erhaltenen Waren einen Ge- samtgewinn von mindestens Fr. 21'728.– (entsprechend 16 % des vorerwähnten Gesamtkaufpreises) generiert habe (act. 25 S. 2 ff.). 1.2. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, seit circa 2014 bis zum 24. August 2016 an unterschiedliche Personen auf dem Gebiet der Stadt

- 8 - Zürich unterschiedliche Geldbeträge ausgeliehen zu haben, wobei er für die Aus- leihe Zinsen zwischen 36 % und 60 % verlangt habe. Bei den Darlehensnehmern habe es sich um Personen gehandelt, die aufgrund unterschiedlicher Zwangsla- ge, namentlich aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse und/oder aufgrund ihres Ausländerstatus, keine Bankkredite bei einem regulären Kreditinstitut und auch keine weiteren Darlehen von Familienangehörigen und/oder Bekannten erhalten konnten. Der Beschuldigte habe gewusst oder zumindest billigend in Kauf ge- nommen, dass die Geschädigten aufgrund ihrer jeweiligen Zwangslage auf die durch ihn erbrachten Kreditvergaben ernsthaft angewiesen waren oder angewie- sen zu sein glaubten und daher keinen anderen Ausweg sahen, als sich auf den Beschuldigten einzulassen und die vom ihm vorgegebenen Konditionen des Dar- lehens zu akzeptieren (act. 25 S. 35 ff.). 1.3. Schliesslich habe der Beschuldigte ca. im Dezember 2016 beim …-platz in Zürich mit seinem Bekannten J._____ vereinbart, für diesen in seinem eigenen Namen einen Arbeitsvertrag als Zeitungsverträger mit der "K._____ AG" abzu- schliessen, obwohl er gewusst habe, dass nicht er selbst sondern J._____ die Ar- beit bei der "K._____ AG" leisten würde, wobei dieser Sozialhilfeleistungen bei der Sozialbehörde der Stadt L._____ bezog und seine Arbeitstätigkeit bei der "K._____ AG" auf diese Weise gegenüber der Sozialbehörde verheimlichen woll- te. Der Beschuldigte habe dazu J._____ seinen Ausländer- sowie AHV-Ausweis sowie seine Kontonummer gegeben, welche dieser der "K._____ AG" vorlegte, worauf diese einen Arbeitsvertrag lautend auf den Beschuldigten ausformulierte. J._____ habe schliesslich ab dem 1. Februar 2016 bis zum 30. September 2016 als Zeitungsverträger gearbeitet und in der erwähnten Zeitspanne regelmässige monatliche Einkünfte im Gesamtbetrag von Fr. 4'299.10 erzielt, welche er mit der Postfinance-Karte des Beschuldigten sowie dessen PIN-Code selbst vom Konto des Beschuldigten abgehob. Aufgrund der Vorkehrungen des Beschuldigten und J._____ habe die Sozialbehörde der Stadt L._____ diesen Betrug nicht feststellen können, so dass J._____ ihm nicht zustehende Sozialleistungen der Fürsorgebe- hörde im Betrag von Fr. 4'299.10 bezog, was der Beschuldigte wusste und mit seinem Tun willentlich ermöglichte (act. 25 S. 37 f.).

- 9 -

2. Würdigung 2.1. Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf die ihm in der Anklageschrift vom 22. Mai 2017 vorgeworfenen Taten vollkommen geständig (act. 7/14 S. 45 f., 48 und 49; act. 37 S. 7 ff.). 2.2. Der Beschuldigte bestätigte insbesondere im Hinblick auf Anklagepunkt 1, gestohlene Waren im Gesamtwert von rund Fr. 271'600.– zu einem Gesamtkauf- preis von Fr. 135'800.– gekauft zu haben. Weiter gab der Beschuldigte zu, dass er durch den Verkauf der Ware einen Gewinn von insgesamt Fr. 21'728.– erzielt habe (act. 7/14 S. 4 und 46; act. 37 S. 7 f.). Er bestätigte auch, zumindest in Kauf genommen zu haben, dass die Ware aus deliktischen Handlungen stammte, auch wenn er sich zu den Vortätern und den konkreten Umständen der Vortaten nicht konkret äussern mochte (act. 7/14 S. 46; act. 7/12 S. 2), wobei diese Punkte mangels Relevanz für den konkreten Fall letztlich auch offen bleiben können. 2.3. Ferner anerkannte der Beschuldigte mit Bezug auf Anklagepunkt 2, im Zeit- raum von ca. 2014 bis Juli 2016 an fünf verschiedene Landsmänner, welche sich in einer prekären Lage befanden, Kredite vergeben und dabei Zinsen zwischen 36 % und 60 % verlangt zu haben (act. 7/14 S. 58; act. 37 S. 9 f.). Abgesehen da- von, dass ihm nicht klar gewesen sei, dass die von ihm verlangten Zinsen in ei- nem offensichtlichen Missverhältnis zur Leistung standen bzw. unüblich und somit verboten waren (act. 7/14 S. 11; act. 37 S. 10), erklärte der Beschuldigte auch diesbezüglich sämtliche Tataspekte vorbehaltlos für zutreffend (act. 7/14 S. 58; act. 37 S. 9 f.). 2.4. Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, dass er mit J._____ vereinbart habe, für diesen in seinem eigenen Namen einen Arbeitsvertrag bei der "K._____ AG" abzuschliessen. Dazu habe er J._____ seinen AHV- und Ausländerausweis ausgehändigt und seine Kontonummer sowie die Postfinance-Karte samt PIN- Code übergeben und anschliessend den auf seinen Namen lautenden Arbeitsver- trag unterzeichnet. Der Beschuldigte erklärte auch diesbezüglich, in allen Punkten vorsätzlich gehandelt zu haben (act. 7/14 S. 49; act. 37 S. 11).

- 10 - 2.5. Das Geständnis des Beschuldigten ist glaubhaft und wird durch das Unter- suchungsergebnis nicht in Frage gestellt. Der eingeklagte Sachverhalt ist somit vollumfänglich erstellt. Soweit der Beschuldigte mit Bezug auf den ihm vorgewor- fenen Wucher einen Rechtsirrtum geltend macht, ist dieser an späterer Stelle zu prüfen (vgl. nachfolgend Ziffer IV.5.). IV. Rechtliche Beurteilung

1. Standpunkt der Parteien 1.1. Anklagebehörde Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfachen Wucher im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB, gewerbs- mässige Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 160 Ziff. 2 StGB sowie Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB sowie in Verbindung mit Art. 25 StGB (act. 25 S. 39). Zur aufgeworfenen Frage der Gewerbsmässigkeit des Wuchers äusserte sich die Anklägerin anlässlich der Hauptverhandlung ab- schlägig, da ihrer Meinung nach die geforderte Regelmässigkeit der Delinquenz und der damit verbundenen Einnahmen diesbezüglich nicht gegeben ist (Prot. S. 8). 1.2. Verteidigung Die Verteidigung schliesst sich der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft in allen Punkten an (act. 39 S. 4 f.; Prot. S. 9).

2. Hehlerei 2.1. Gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Als Vortat eignet sich jedes De-

- 11 - likt, das sich gegen fremdes Vermögen richtet (BGE 127 IV 83 E. 2.b = Pra [2001] Nr. 168). Es ist nicht erforderlich, dass der Vortäter bekannt oder bereits rechts- kräftig verurteilt worden ist (BGE 101 IV 405 E. 2). Unter das tatbestandsmässige Verhalten fällt u.a. auch der Erwerb, das heisst das Verschaffen eigener Verfü- gungsmacht im gegenseitigen Einverständnis von Vortäter und Hehler (BGE 128 IV 23 f. E. 3.c). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auch auf den Umstand, dass der Gegenstand deliktisch erlangt wurde, beziehen (Donatsch, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg. Donatsch], StGB Kom- mentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 160 N 12 m.w.H.). Es genügt jedoch, wenn der Täter weiss, dass der Besitz des Vortäters möglicherweise auf einer strafbaren Handlung beruht (BGE 69 IV 68 E. 3). 2.2. Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte anerkannt, Waren im Gesamt- wert von Fr. 271'600.– erworben zu haben, bezüglich derer er zumindest in Kauf nahm, dass sie deliktisch erlangt worden waren (act. 7/14 S. 46; act. 7/12 S. 2). Der Beschuldigte machte sich daher der Hehlerei im Sinn von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar, wobei der Umstand, dass der Beschuldigte sich nicht näher zu den Vortaten äussern wollte oder konnte, auf seine Strafbarkeit in rechtlicher Hin- sicht keinen Einfluss hat. 2.3. Die Gewerbsmässigkeit nach Art. 160 Ziff. 2 StGB setzt berufsmässiges Handeln voraus. Ein solches Vorgehen liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die ein Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, sowie aus der Häu- figkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums und den dabei ange- strebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 117 IV 160 f. E. 2.a; 119 IV 132 f. E. 3.a; 123 IV 116 E. 2.c). Entscheidend ist, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seines Lebensunterhalts darstellen (BGE 119 IV 132 f. E. 3.a). Auch eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann für die Annahme der Gewerbsmässigkeit genügen (BGE 119 IV 132 E. 3.a; 123 IV 116 E. 3.c).

- 12 - 2.4. Angesichts der Vielzahl einzelner nahezu täglicher Übernahmen von De- liktsgut innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes von ca. 16 Monaten sowie des von ihm erzielten Gesamtgewinnes von rund Fr. 21'728.– kann das Handeln des Beschuldigten ohne Weiteres als gewerbsmässig im Sinne von Art. 160 Ziff. 2 StGB qualifiziert werden.

3. Wucher 3.1. Gemäss Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer die Zwangs- lage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leis- tung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirt- schaftlich in einem offenbaren Missverhältnis steht. Als Zwangslage gilt dabei je- de Situation, welche den Bewucherten in seiner Entschlusskraft dermassen be- einträchtigt, dass er sich zu der wucherischen Leistung bereit erklärt (BGE 70 IV 204 E. 5.; 82 IV 150 E. 2.c). Zwischen den ausgetauschten Leistungen muss ein offenbares Missverhältnis bestehen, wobei der Wert der Leistung nach objektiven Kriterien zu bemessen und mit dem Marktüblichen zu vergleichen ist. Die Literatur setzt bei Kleinkrediten die Schwelle zum wucherischen Zinssatz bei 18 - 20 % an (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 157 N 9 f. m.w.H.; Weis- senberger in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 157 N 38). Nicht wesentlich ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang die schlechte Bonität der Darlehensnehmer: Gemäss Bundesgericht vermag selbst eine hoffnungslose finanzielle Lage einen Wucherzins von 60 % nicht zu rechtfer- tigen (BGE 80 IV 20 E. 2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz hinsichtlich der Situa- tion der Unterlegenheit des Bewucherten und des offensichtlichen Missverhältnis- ses zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich (Donatsch, a.a.O., Art. 157 N 14 m.w.H.). 3.2. Die Empfänger der vom Beschuldigten vergebenen Kredite befanden sich aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Situationen und ihres Ausländerrechtssta- tus in einer Zwangssituation, denn sie hätten unter keinen Umständen einen Kre-

- 13 - dit von einem regulären Kreditinstitut erhalten. Der Beschuldigte wusste um die Zwangssituationen der Personen (act. 7/14 S. 10 f. und 48) und verlangte von seinen Darlehensnehmern einen Jahreszinssatz von zwischen 36% und 60%. Dieser Jahreszinssatz steht in einem offenbaren Missverhältnis zu den vergebe- nen Krediten und überschreitet die Schwelle zum wucherischen Zinssatz bei Kleinkrediten in grobem Masse. Der Beschuldigte hat dieses offensichtliche Miss- verhältnis zumindest in Kauf genommen, denn er beabsichtigte mit den verlang- ten Zinsen einen finanziellen Profit zu erwirtschaften, weshalb er den Zinssatz entsprechend hoch ansetzte (vgl. act. 7/14 S. 11; act. 37 S. 11). Dass er für die Darlehensgewährung offenbar selber verzinsliche Kredite aufnehmen musste (vgl. act. 7/14 S. 9), vermag an seinem vorsätzlichen Handeln nichts zu ändern, son- dern zeigt vielmehr, dass auch ihm die hohen Zinsen seiner Kreditvergaben be- wusst sein mussten. 3.3. Aufgrund des wiederholten tatbestandsmässigen Verhaltens des Beschul- digten qualifizierte die Anklagebehörde dessen Verhalten als mehrfachen Wu- cher. Im Gegensatz zur Hehlerei ist vorliegend die Gewerbsmässigkeit zu vernei- nen, da der Beschuldigte durch die Vergabe der Darlehen über einen Zeitraum von 32 Monaten insgesamt lediglich Einkünfte von total Fr. 6'250.– erzielte und die gestützt auf dieses eher unregelmässige Handeln erzielten Einnahmen von durchschnittlich rund Fr. 200.– pro Monat noch keinen namhaften Beitrag zur Fi- nanzierung des Lebensunterhalts des Beschuldigten darzustellen vermögen. Folglich hat sich der Beschuldigte in diesem Punkt anklagegemäss des mehrfa- chen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

4. Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug 4.1. Als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB ist jeder kausale Beitrag zu verstehen, der eine dem Gehilfen in den groben Umrissen bekannte strafbare Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (Donatsch, a.a.O., Art. 25 N 1 m.w.H.). Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen, die Hilfeleistung somit einen kausalen Tatbeitrag darstellen (BGE 119 IV 292 E. 2.c.aa; 117 IV 188 E. 3). In subjektiver

- 14 - Hinsicht ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimm- te Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt (BGE 117 IV 188 E. 3; 109 IV 150 E. 4). Weiter ist erforderlich, dass der Gehilfe Kenntnis vom Vorsatz des Haupttäters hat (BGE 117 IV 188 f. E. 3). 4.2. Das in der Anklageschrift geschilderte Verhalten von J._____ ist ohne Wei- teres als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu würdigen. Dabei handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Eine Haupttat im Sinne von Art. 25 StGB ist damit gegeben. 4.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt händigte der Beschuldigte dem Haupttäter seinen Ausländer- und AHV-Ausweis aus und gab ihm auch seine Kontonummer bei der Postfinance bekannt. Dieser legte die Unterlagen der "K._____ AG" vor, welche basierend auf diesen Angaben einen Arbeitsvertrag lautend auf den Be- schuldigten ausstellte. Der Beschuldigte stand seinem Bekannten folglich als fikti- ver Arbeitnehmer zur Verfügung. Durch diese Handlungen hat der Beschuldigte das strafbare Verhalten von J._____ objektiv gefördert und ihm ermöglicht, Ein- künfte als Zeitungsverträger zu erzielen, ohne dass er diese der Sozialbehörde angeben musste und ihm deswegen seine Sozialhilfeleistungen gekürzt wurden. Die Mitwirkung des Beschuldigten versetzten J._____ in entscheidendem Masse in die Lage, die Tathandlungen erfolgreich auszuführen. Der Beschuldigte wusste um dessen Absichten und gab zu, vorsätzlich gehandelt zu haben (act. 7/14 S. 49; act. 37 S. 11). 4.4. Zu beachten ist indessen, dass es sich bei der Gewerbsmässigkeit um ein persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB handelt und dementsprechend nur bei demjenigen Täter zu berücksichtigen ist, bei dem es vorliegt (BGE 105 IV 187 f. E. 2.a; 70 IV 125 f.). Da der Beschuldigte durch seine fiktive Arbeitnehmer- stellung jedoch keine nennenswerten Einkünfte erzielte (ihm wurden lediglich die AHV-Beiträge gutgeschrieben), hat er sich lediglich der Gehilfenschaft zum Be- trug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig ge- macht, auch wenn beim Haupttäter wohl von einem gewerbsmässigen Handeln auszugehen sein müsste.

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5. Schuld Gemäss Art. 21 StGB liegt ein Verbots- bzw. Rechtsirrtum vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Auf einen Verbotsirrtum kann sich indessen nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und nicht, wer die Tat bloss für straflos hielt (BGE 98 IV 303 E. 4.a; 98 IV 185 E. 3.a). Der Beschul- digte macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, er habe betreffend die dem Wucher zu Grunde liegenden Handlungen nicht gewusst, dass die von ihm ver- langten Zinsen in einem offensichtlichen Missverhältnis zu seiner eigenen Leis- tung standen bzw. verboten waren (act. 14/7 S. 11; act. 37 S. 10), jedoch kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte zureichende Gründe zur An- nahme hatte, überhaupt nichts Unrechtes zu tun. Schliesslich konnte der Be- schuldigte, in Anbetracht dessen, dass er selbst Kreditnehmer war und in diesem Zusammenhang offenbar deutlich tiefere Zinsen bezahlte (vgl. act. 22/5 S. 9), zumindest erahnen, dass die von ihm verlangten Zinsen nicht der gängigen Norm entsprechen, zumal ein Zinssatz von 60 Prozent das übliche Mass bei Weitem überschreitet. Eine Erkundigung bei einer Behörde oder Fachstelle wäre unter diesen Umständen sicherlich von Nöten gewesen, um gewisse Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Tuns auszuräumen. Auch wenn es zutreffen mag, dass im Heimatland des Beschuldigten Kredite mit teilweise höheren Zinsen vergeben werden, war ein allfälliger entsprechender Irrtum des Beschuldigten mithin sicher- lich vermeidbar. Das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf seine wucheri- schen Handlungen ist somit auch als schuldhaft einzustufen.

6. Fazit Der Beschuldigte hat sich zusammengefasst der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, des mehrfachen Wu- chers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB sowie der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gemacht.

- 16 - V. Strafe

1. Grundlagen 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese ange- messen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte anheben. Dabei ist es auch an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die obere Begrenzung des ordentlichen Strafrahmens be- stimmt sich nach der schwersten vom Beschuldigten verübten Straftat, wobei die schwerste Straftat nach der abstrakten Strafdrohung festzusetzen ist (BGer 6B_885/2010 vom 7. März 2011, E. 4.4.1; BGE 116 IV 304 E. 2c/bb). 1.2. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist ausgehend vom vollendet begangenen Delikt in Würdigung aller verschuldenserhöhenden und verschuldensmindernden Umstände (objektive und subjektive Tatkomponen- ten) und einer allfälligen Reduktion des Verschuldens infolge verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens die Ein- satzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Weiter ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen und allenfalls wegen wesentlichen Täterkomponenten zu verändern. Die nachfolgende Strafzumessung folgt diesen vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGE 136 IV 55 = BGer 6B_238/2009 vom 8. März 2010; BGer 6B_ 475/2011 vom 30. Januar 2012). 1.3. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe primär nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Gericht auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksich- tigt. Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsgutes zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB).

- 17 - 1.4. Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge der Verschuldensgrade verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentlichen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Un- terteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich des Strafrahmens hinzu- weisen, so dass praxisgemäss in diesen Bereichen die Sanktion weniger stark ansteigt als im oberen Segment. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht schwerem Verschulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorge- gebenen Rahmens angesiedelt (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 StGB N 19). Verschuldensgrade (Bereich des ordentlichen Strafrahmens) unterer mittlerer oberer nicht mehr leicht sehr leicht eher schwer keinesfalls leicht leicht recht schwer mittel eher leicht schwer erheblich noch leicht sehr schwer beträchtlich 1.5. Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (Hug, a.a.O., Art. 47 StGB N 6). 1.6. Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Wil- lensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens be- deutsam (Hug, a.a.O., Art. 47 StGB N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, umso schwerer wiegt die Entscheidung gegen

- 18 - sie (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 21 m.w.H.). Die Tatkomponente weist somit eine objektive sowie eine subjektive Sei- te auf. 1.7. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, seine persönli- chen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits das frühere Wohlverhalten und andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt allfälliger Vorstrafen ins Gewicht (Hug, a.a.O., Art. 47 StGB N 14 ff. m.w.H.). Zum Nachtatverhalten zählt demgegenüber das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein substantielles Geständ- nis, eine kooperative Haltung des Täters bei der Aufklärung der Straftaten sowie dessen Einsicht und Reue wirken sich auf jeden Fall strafmindernd aus (Wipräch- tiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 129 ff. m.w.H.; vgl. auch Trechsel/Affolter- Eijstein, a.a.O., Art. 47 StGB N 22 m.w.H.). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Ge- ständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf Vorla- ge entsprechender Beweise. Ferner gehört auch kooperatives Verhalten des Tä- ters in der Untersuchung dazu. Schliesslich bedarf es der Einsicht in das Unrecht der Tat. Fehlen einzelne dieser Elemente, so ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern.

2. Strafrahmen Vorliegend handelt es sich bei der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 2 StGB um das schwerste Delikt. Dementsprechend reicht der or- dentliche Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer eine Erweiterung des Strafrahmens nach unter oder nach oben in Betracht fallen wür- de. Strafmilderungs- bzw. Strafschärfungsgründe sind somit innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens strafmindernd bzw. straferhöhend zu berücksichtigen.

- 19 -

3. Strafart 3.1. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat dieselbe Strafart (d.h. jeweils eine Freiheits- strafe bzw. jeweils eine Geldstrafe) ausfällen würde (vgl. BGE 138 IV 122 E. 5.2; 137 IV 57 f. E. 4.3.1.; 137 IV 253 E. 3.4.2.). 3.2. Gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ist bei alternativ zur Verfü- gung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift. Die Geldstrafe ist ei- ne gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit grundsätzlich als mildere Strafe (BGE 134 IV 90 E. 7.2.2). Für die Wahl der konkreten Strafart sind neben dem Verschulden des Täters die Zweckmässigkeit der Sanktion und ihre präventive Effizienz wichtige Kriterien (BGE 134 IV 85 E. 4.1; 134 IV 100 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist deshalb na- mentlich auch das Vorleben des Täters. Vorstrafen, insbesondere einschlägige und ausgefällte Freiheitsstrafen, deuten meist daraufhin, dass die nötige präventi- ve Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann (Dolge, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 34 StGB N 25). Entfalten frühere unbedingte Geldstrafen keine genügende Wirkung auf den Tä- ter, da sie ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten oder schon gar nicht vollzo- gen werden können, so erweisen sich erneute Geldstrafen ebenfalls nicht mehr als zweckmässig. 3.3. Der Beschuldigte wurde unmittelbar vor der hier zu beurteilenden Delin- quenz innerhalb von drei Jahren (2011, 2012 und 2013) drei Mal straffällig, wobei diese früheren Taten teilweise einschlägig sind und in jedem Fall eine Geldstrafe zur Folge hatten (vgl. act. 22/2). Obwohl die letzte Geldstrafe gemäss Entscheid vom 14. Oktober 2013 unbedingt ausgesprochen wurde und die beiden früheren Geldstrafen mit genanntem Entscheid widerrufen wurden, begann der Beschuldig- te kurz nach seiner letzten Verurteilung erneut zu delinquieren. Dies zeigt deut- lich, dass die verhängten Geldstrafen beim Beschuldigten keinerlei Wirkung er- zielten und somit jeglicher präventiven Effizienz entbehrten. Insofern erscheint

- 20 - entgegen der Ansicht des Verteidigers (act. 39 S. 11) auch für den mehrfachen Wucher und die Gehilfenschaft zum Betrug eine Freiheitsstrafe als zweckmäs- sigste Sanktion (vgl. dazu auch die Revision des AT StGB vom 19. Juni 2016 [in Kraft ab 1.1.2018], wo im neuen Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB explizit festgehalten wird, dass eine Freiheitsstrafe immer dann als geboten erscheint, wenn der Täter damit von der Begehung weiterer Taten abgehalten werden soll), selbst wenn für diese Delikte auch die Verhängung einer Geldstrafe möglich wäre bzw. im Vor- dergrund stünde. Dies gilt insbesondere auch für die Gehilfenschaft zum Betrug, zumal in diesem Zusammenhang trotz kurzer Sanktion die strengen Vorausset- zungen von Art. 41 StGB nicht gesondert zu prüfen sind, da vorliegend keine se- parate kurze Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, sondern die Nebendelikte in das gesamtstrafenrechtliche Asperationskonzept einbezogen werden (vgl. BGE Nr. 6B_849/ 2016 vom 9. Dezember 2016, E. 1.3.2.; BGE Nr. 6B_1011/ 2014 vom

16. März 2015, E. 4.4.). Der Vollständigkeit halber ist indes in diesem Zusam- menhang festzuhalten, dass in casu die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nicht unsachgemäss wäre, nachdem die frühere Delinquenz des Beschuldigten die Gewährung des bedingten Vollzuges einer diesbezüglichen Bestrafung ein- deutig ausschliesst und es überdies sehr wahrscheinlich ist, dass eine unbedingte Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte, da der Beschuldigte (abgesehen von den beschlagnahmten Vermögenswerten, welche für die Deckung selbst bei ei- nem tiefen Tagessatz nicht ausreichen würden) in absehbarer Zeit über keinerlei greifbare finanzielle Mittel verfügt, mit welchen er die Geldstrafe bezahlen könnte. Zudem droht ihm nach der Entlassung aus dem Strafvollzug mit einiger Sicherheit die Wegweisung in sein Heimatland, was die Eintreibung der Geldstrafe nahezu gänzlich unrealistisch erscheinen lässt. 3.4. Nach dem Gesagten ist für die vom Beschuldigten begangenen Delikte somit eine Gesamtfreiheitstrafe auszufällen. Eine andere Vorgehensweise würde denn auch insbesondere dann zu einem stossenden Ergebnis führen, wenn die schuldangemessene (Gesamt-)Sanktion von deutlich über drei Jahren im Falle einer Deliktskonkurrenz in eine teilbedingte Freiheitsstrafe und eine bedingte Geldstrafe aufgespalten werden könnte, was zu einer unsachgemässen Bevorzu- gung des Mehrfachtäters führen würde. Die faktische Ausdehnung des teilbeding-

- 21 - ten Strafvollzuges auf Freiheitsstrafen bis zu vier Jahren Dauer ist von der Intenti- on des Gesetzgebers jedenfalls nicht gedeckt (vgl. dazu BGE Nr. 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009, E. 1.4.2.).

4. Einsatzstrafe: Hehlerei 4.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte übernahm von Mai 2015 bis zu seiner Verhaftung im August 2016 im grossen Stil gestohlene Zigaretten und Alkoholika. Dabei bezahlte er für diese Ware rund Fr. 135'800.–, was ungefähr der Hälfte ihres C._____- Ladenverkaufswertes von Fr. 271'600.– entsprach. Die Übernahme dieser Ware erfolgte in ca. 160 einzelnen Übergaben, wobei der Beschuldigte seine Lieferan- ten mit falsch registrierten SIM-Karten und Handys ausstattete. Diese Umstände lassen auf ein professionelles Vorgehen und eine hohe kriminelle Energie schliessen. Der Beschuldigte war kein Gelegenheitshehler, sondern liess sich ge- zielt beliefern, was sich beispielsweise darin zeigt, dass er grundsätzlich nur be- stimmte Alkohol- und Zigarettenmarken ankaufte (vgl. act. 7/14 S. 46; act. 7/6 S. 3). Zu den einzelnen Abnehmern des Beschuldigten ist nur wenig bekannt. Al- lerdings muss er im Langstrassenquartier gut vernetzt gewesen sein, ansonsten er kaum in der Lage gewesen wäre, für die ihm gelieferten Mengen Abnehmer zu finden. Immerhin hielt sich sein Gewinn in Grenzen und ein luxuriöses Leben konnte er sich damit in der Schweiz kaum leisten, zumal er ansonsten vom Ar- beitslosenamt abhängig war. Die objektive Tatschwere ist demnach im mittleren Bereich des gesamten Spektrums anzusiedeln. 4.2. Subjektive Tatschwere Das Handeln des Beschuldigten war ausschliesslich finanziell motiviert. Er befand sich aber weder in der Schweiz noch in M._____ in einer echten finanziellen Not- lage. Vielmehr verwendete er das Geld um Rechnungen zu bezahlen, Euro- Millions zu spielen (act. 37 S. 9) und in M._____ mutmasslich einen Mercedes zu erwerben (vgl. act. 7/7 S. 20 f.). Die objektive Tatschwere wird in subjektiver Hin- sicht mithin nicht relativiert.

- 22 - 4.3. Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten im mittelschweren Bereich anzusiedeln. Eine Ein- satzstrafe von 42 Monaten erscheint vor diesem Hintergrund angemessen.

5. Asperation: Mehrfacher Wucher 5.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte vergab in den Jahren 2014 bis 2016 mehrfach Kredite an fünf Personen. Das Kreditvolumen betrug insgesamt Fr. 28'500.–. Der Beschuldigte verlangte dabei von seinen Kreditnehmern in elf Fällen einen Jahreszins von 60 % (in einem Fall einen solchen von immerhin 36 %). Damit überschritt er den als zulässig erachteten Zinssatz um ein Dreifaches und nahm eine zusätzliche Verschuldung seiner Kreditnehmer leichtfertig in Kauf. Die von ihm vergebenen zwölf Kredite lassen auf ein strukturiertes Vorgehen schliessen, wenngleich eine eigentliche Organisation, wie z.B. gezielte Werbemassnahmen oder angeheuerte Komplizen, fehlen. Letztlich war indessen das Kreditvolumen doch zu klein, um diesbezüglich von einer Delinquenz im grossen Stil reden zu können. In objektiver Hinsicht ist sein Verschulden somit als keinesfalls leicht bis mittelschwer einzustu- fen. 5.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte auch hier aus rein finanziellen Motiven. Er kannte die schwierige Situation seiner Darlehensnehmer und wusste, dass er der Einzige war, der ihnen noch Geld lieh. Diesen Umstand nutzte er schamlos aus, indem er von ihnen wiederholt massiv übersetzte Zinsen verlangte. Zwar macht er geltend, er habe für seine Darlehen keine Sicherheiten erhalten und hätte nichts tun kön- nen, wenn die Kreditnehmer nach M._____ zurückgeschickt worden wären (act. 7/14 S. 10 f.). Dieser Umstand vermag jedoch keinesfalls die immensen Zin- sen zu rechtfertigen, würde doch das gesetzgeberische Ziel diametral durch- kreuzt, wenn ein Schuldner immer neue Darlehen zu immer höheren Zinssätzen erhielte, mit denen er seine alten Schulden ablösen könnte. Unklar ist hingegen,

- 23 - inwieweit der Beschuldigte diese Art der Kreditvergabe selber fördern wollte. Für ihn spricht zumindest, dass er nicht aktiv auf potenzielle Kreditnehmer zugegan- gen ist (vgl. act. 7/14 S. 10 f.). Vielmehr waren es seine Landsmänner, welche ihn diesbezüglich immer wieder angingen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass in diesem Kulturkreis auch Darlehen mit höheren Zinsen vergeben werden und das Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten in dieser Hinsicht nicht derart ausge- prägt war, auch wenn ihm – wie bereits erwähnt (vgl. vorne Ziffer IV.5.) – durch- aus bewusst gewesen sein muss, dass seine Handlungen nicht mehr im Rahmen des Rechtmässigen waren. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tat- schwere im geringen Masse zu relativeren, so dass insgesamt von einem keines- falls leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe aufgrund dieser Tat um rund 12 Monate zu erhöhen ist.

6. Asperation: Gehilfenschaft zum Betrug Der Beschuldigte hat sich J._____ als fiktiver Arbeitnehmer zur Verfügung ge- stellt. Dadurch ermöglichte er diesem, von Februar bis September 2016 zusätzlich zu dessen Sozialhilfebeiträgen Einkünfte als Zeitungsverträger von monatlich rund Fr. 600.– zu erzielen. Der Tatbeitrag des Beschuldigten war nicht gering, übergab er J._____ doch zunächst seinen AHV- und Ausländerausweis sowie seine Kontoangaben (inkl. Karte) und unterzeichnete in einer zweiten Phase dann auch noch den Arbeitsvertrag. Der Beschuldigte wollte damit aber primär seinem Bekannten einen Gefallen leisten. Abgesehen von den geringfügigen AHV- Beiträgen, die ihm gutgeschrieben wurden, erzielte er denn auch keinen Vorteil aus seinem Tun. Auch die Haupttat ist im Übrigen nicht als gravierend einzustu- fen. Unter diesen Umständen ist sein Verschulden in objektiver und subjektiver Hinsicht als leicht zu werten und die Einsatzstrafe insofern um weitere 3 Monate zu asperieren.

7. Zwischenfazit Dem Tatverschulden angemessen ist nach dem Gesagten für sämtliche Taten ei- ne Freiheitsstrafe von rund 57 Monaten.

- 24 -

8. Täterkomponente 8.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte macht über sein Vorleben zusammengefasst folgende Angaben (act. 22/5; act. 22/6; act. 37 S. 2 ff.): Er sei in M._____ geboren und habe dort fünf Jahre die Grundschule besucht. Einen Beruf erlernt oder studiert habe er in der Folge nicht, weil er in seinem Heimatland verfolgt worden sei. Nachdem man ihn für einen Angehörigen der "…" gehalten und am Bein bzw. Fuss angeschossen habe, sei er im Jahr 2008 als Asylant in die Schweiz eingereist. Hier habe er als Küchenhilfe in unterschiedlichen Restaurants und zuletzt als Angestellter des "N._____" gearbeitet. Im Zeitpunkt seiner Verhaftung sei er jedoch in gekündigter Stellung gewesen und habe Arbeitslosengelder bezogen. Er habe in der Schweiz Schulden in der Höhe von ca. Fr. 40'000.–, welche primär von einem Privatkredit und einem Leasingvertrag herrührten. Demgegenüber sei in M._____ ein Merce- des auf seinen Namen eingelöst, welcher einen Wert von ca. Fr. 100'000.– auf- weise. Bezüglich seiner familiären Verhältnissen führte der Beschuldigte aus, dass er verheiratet sei und einen am 27. Juli 2016 geborenen Sohn habe, welcher bei seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau in … (M._____) lebe. Er möchte Ehefrau und Kind in die Schweiz holen, mit welchen er in Zukunft hier wohnen und sich ein neues Leben aufbauen wolle. Anlässlich der Hauptverhandlung machte der Verteidiger in persönlicher Hinsicht geltend, seit Beginn des vorzeitigen Strafvollzuges seien zwar im eingeschränkten Rahmen Telefonate des Beschuldigten mit seinen Angehörigen möglich, aufgrund seiner andauernden Inhaftierung könne seine Ehefrau jedoch nicht in die Schweiz einreisen und ihn besuchen, weshalb beim Beschuldigten von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen sei (act. 39 S. 8). Die Verbüssung einer Frei- heitsstrafe ist indes für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Umfeld eingebet- teten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden, weshalb diese Konse- quenz nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände strafmindernd wirken kann (vgl. BGE Nr. 6B_470/2009 vom 23. November 2009, E. 2.5.). Solche aus-

- 25 - sergewöhnlichen Umstände liegen in casu entgegen dem Vorbringen der Vertei- digung jedoch nicht vor, auch wenn sein Kind noch klein ist und es der Beschul- digte womöglich bis anhin noch nie gesehen hat. Aus dem Werdegang des Be- schuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen lassen sich im Übrigen auch sonst keine wesentlichen strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 8.2. Vorstrafen Am 17. Januar 2011 erwirkte der Beschuldigte eine bedingte Geldstrafe der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wegen mehrfachen Drohungen sowie versuchter einfacher Körperverletzung. Mit Strafbe- fehl vom 13. August 2012 bestrafte die Staatsanwaltschaft Baden den Beschul- digten sodann wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. Zuletzt verurteilte ihn die Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweige- rung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises zu einer Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– (act. 22/2). Diese Vorstrafen sind teilweise einschlägig und liegen nicht sehr weit zurück, auch wenn sie nicht als gravierend einzustufen sind. Insgesamt rechtfertigt sich dafür eine merkliche Erhöhung der Freiheitsstrafe im Umfang von rund 6 Monaten. 8.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte zeigte sich anlässlich der Hauptverhandlung durchaus reuig (vgl. Prot. S. 9; act. 37 S. 12) und im Verlaufe der Strafuntersuchung auch vollum- fänglich geständig. Er hat insbesondere mit seinen umfassenden Eingeständnis- sen hinsichtlich des erworbenen Deliktsgutes und des damit erzielten Gewinnes das Verfahren massgeblich erleichtert. Da das Geständnis des Beschuldigten in- des nicht von Anfang an erfolgte und er sich teilweise erst bei der Konfrontation seiner Aussagen mit den ihnen widersprechenden Beweisen geständig zeigte (vgl. act. 7/1 ff.), kann keine maximale Reduktion der Strafe um einen Drittel erfol- gen. Insgesamt gebietet das Nachtatverhalten des Beschuldigten eine Minderung der Strafe um rund 15 Monate.

- 26 -

9. Strafmass In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Be- strafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 48 Monaten bzw. 4 Jahren als den Taten und dem Täter angemessen. An diese Strafe sind die Untersuchungshaft (vgl. act. 23/1) und der vorzeitige Strafvollzug (vgl. act. 21/13) von insgesamt 406 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB).

10. Vollzug der Strafe Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren fällt ein bedingter oder teilbedingter Straf- vollzug ausser Betracht (Art. 42 f. StGB e contrario). Entsprechend ist die Strafe ohne Weiteres zu vollziehen. VI. Zivilansprüche

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Ankla- ge zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Das Gericht entscheidet grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivilkla- ge, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht, oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Es kann jedoch eine Verweisung des Anspru- ches auf den Zivilweg erfolgen, wenn die Privatklägerschaft ihre Forderung unge- nügt beziffert oder begründet (vgl. zum Ganzen Art. 126 StPO).

3. B._____ stellte gegen den Beschuldigten mit Formular vom 9. Mai 2017 Zi- vilansprüche (act. 19/1/2-4 und act. 32). Aufgrund der entsprechenden Eingaben ist jedoch nicht ohne Weiteres klar, welche Forderung der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten betragsmässig stellt. Insofern kann auch die anlässlich der Hauptverhandlung erfolgte pauschale Einlassung des Beschuldigten hinsichtlich der Forderung des Privatklägers (act. 37 S. 12) nicht als eine eigentliche Aner-

- 27 - kennung eines konkreten Anspruches gewertet werden, da eine solche hinrei- chend klar und bestimmt zu sein hat. Das Begehren des Privatklägers ist daher auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VII. Beschlagnahmungen

1. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können nach Art. 263 Abs. 1 StPO als Beweismittel, zur Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rückgabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden. Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Vermögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 ff. StGB, wonach diese vernichtet oder un- brauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfallen erklärt werden können. Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO hat das Gericht im Endentscheid über die Rückga- be an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Ein- ziehung der im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswer- te zu befinden.

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Sep- tember 2016 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich la- gernde Barschaft von Fr. 1'557.05 (Beleg Nr. …) ist nicht nachgewiesenermassen deliktischen Ursprunges und ist deshalb zur teilweisen Deckung der Verfahrens- kosten zu verwenden.

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Sep- tember 2016 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich la- gernden Gegenstände, namentlich − 1 SIM-Karte Lycamobile, Nr. 1 (A009'597'835) − 1 Mobiltelefon, Apple iPhone 6, weiss (A009'598'032) − 1 Gigaset SL 930 (A009'599'091) − 1 externe Festplatte, Nr. 2 (A009'599'160)

- 28 - sind zu verwerten und der Erlös ist zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichen Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen werde kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten verschuldet hat.

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine diesbezügliche Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten und hat zu erfolgen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Ziff. 2 StGB, − des mehrfachen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB, − der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 406 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

- 29 -

3. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

2. September 2016 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Barschaft von Fr. 1'557.05 (Beleg Nr. …) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Sep- tember 2016 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zü- rich lagernden Gegenstände, namentlich − 1 SIM-Karte Lycamobile, Nr. 1 (A009'597'835) − 1 Mobiltelefon, Apple iPhone 6, weiss (A009'598'032) − 1 Gigaset SL 930 (A009'599'091) − 1 externe Festplatte, Nr. 2 (A009'599'160) werden verwertet und der Erlös wird zur teilweisen Deckung der Verfahrens- kosten verwendet.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'690.00 Telefonkontrolle Fr. 40'037.20 Amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 30 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben); − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt); − den Privatkläger (versandt); und hernach als schriftlich begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; − den Privatkläger; und nach Eintritt der Rechtskraft an − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials"; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; − die Bezirksgerichtskasse Zürich betr. Disp.-Ziff. 5 (Sachkaution 10441).

9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

- 31 - Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

2. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Bezgovsek MLaw Hedinger