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70_II_168

BGE 70 II 168

Bundesgericht (BGE) · 1944-07-13 · Deutsch CH
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Versicherungsvertrag. N° 29.

VII. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

29. Urteil der II. Zhrilabteilung vom 13. Juli 1944 i. S. Campana

gegen Schweiz. UnfaIlversicherungs':Gesellschaft Winterthur.

Unfallversicherung. Begriff der Unfallfolge; Art. 33" VVG.Be-

urteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhanges unab-

hängig von der medizinisch-biologischen Betrachtungsweise.

Ablehnung einer schematischen Unterscheidung in Neurose-

fällen.

.

AS8Urance-accidents. Notion des consequences del'accident; art.

33 LCA. Appreciation ducaractere adequ.at du lien de causalite

independamment du. point deo vu.e mMical biologique. Pas

de distinctions s9hematiques dans les cas de nevrose.

Assicurazwfl,e-infortuni. Nozione delle conseguenze dell'infortu.nio

art. 33 'LCA." Apprezzamento dei carattere adeguato" deI nasso

di: causalita indipendentemente dal punto di vista biologico~

Inammi..'lsibilita d'una distinzione schematica nei casi di nevrosi.

A. -

Der ini Jahre 1906 geborene Kläger, Gipser von

Beruf, war im Januar 1941 als Hilfswächter bei der «'Se-

curitas » in Zürich tätig. Am 25. Januar 1941 stürzte er

frühmorgens auf der Heimfahrt von der Arbeit vom Fahr-

rad und zog sich Wunden an der Stirn und im Gesichte

zu. Er stand in ärztlicher Behandlung bis zum 9. Februar

1941, versah dann ungefahr eine Woche lang wiederum

seinen Dienst bei der « Securitas », setzte aber am 18.

Februar neuerdings aus, weil sich die Beschwerden (Kopf-

weh und Schwindel) seit dem Abschluss der ärztlichen

Behandlung verschlimmert hatten. Seither hat er, von

einem kleinen Versuch abgesehen, die Arbeit nicht wieder

aufgenommen.

B. ~Das Personal der « Securitas» ist bei der Beklag-

ten kollektiv gegen Unfall versichert. Die Beklagte ordnete

am 16. März 1941 eine neurologisch-psychopathologische

Untersuchung des Klägers an, worauf dieser von einer

Reihe von Ärzten untersucht und behandelt wurde. Die

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von ihm empfundenen Beschwerden (Kopfweh, Schwindel,

Schlaflosigkeit, unscharfes Sehen, Gedächtnisschwäche

und mangelnde" Kraft im "linken Arm)" verininderten sich

nicht. Die behandelnden Ärzte dachten zuerst an Gehirn-

erschütterung oder Gehirnquetschung und führten den

Zustand des Klägers auf den Unfall zurück. Ein von der

Beklagten eingeholtes Gutachten vom 18. Oktober 1941

kam dann aber zum Schlusse, der Kläger leide an einer

hypochondrischen Neurose, die ihren GrUnd inder kom-

plexhaftenund hypochondrischen Einstellung des Klägers

habe und nicht als direkte, ausschliessliche Folge des

Unfalles angesehen werden könne. Der Gutachter glaubte

eine gute Prognose stellen zu können. Er nahm an, die

Beschwerden werden sich nach Erledigung der Versiche-

rungaanspruche im Laufe von sechs bis acht Monaten

verlieren.

O.----':Angesichts dieses Befundes stellte die Beklagte

ihre Leistungen an den Kläger ein.· Vergleichs~erhand­

lungen zerschlugen sich. Mit" der vorliegenden Klage

belangte der Kläger die Beklagte auf Fr. 1401.40 (restliche

Taggelder, Heilungskosten, Preis einer Brille)" u:ri.d Inva-

liditätsentschädigung im Betrage von Fr. 18,888;-, unter

Vorbehalt des Nachklagerechtes.Die gerichtliche Exper-

tise (Gutachten und Nachtragsbericht) kam zum Schluss:

Unmittelbare Folgen. des Unfalles vom 25. Januar 1941

seien nur die äusserlichen Verletzungen. Diese hätten

eine Arbeitsunfahigkeitvon höchstens sechs Wochen

bewirkt. Eine Gehirnerschütterung, Gehirnquetschürtg

oder sonstige organische Schädigung, die auf den Unfall

zurückzuführen wäre, lasse sich niriht feststellen. Nur

die Atrophie des ganzen "linken Armes, verbunden Init

einer Pronations-Kontraktur des linken Vorderarmes,

mute auf den ersten Blick organisch an. Es handle" sich

aber um eine Inaktivitätsatrophie; "und die" Pronations-

Kontraktur sei psychisch bedingt.' Sollte ihr übrigens

eine beginnende Syringomyelie (Höhlenbildung in" der

grauen Rückenmarksubstanz) zugrunde "liegen, so würde

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Versicherungavertrag. N° 29.

der ursäohliche Zusammenhang mit dem Unfall vom 25.

Januar 1941 gleiohwohl fehlen. Ergebnis: Der gegen-

wärtige Zustand des K:lägers wäre zwar ohne den Unfall

nicht eingetreten, sei aber dennoch nicht dessen eigentliohe

Folge, sondern habe seine Ursaohe in der abwegigen

sohizoid-psychopathischen ReaktlOn des Klägers auf den

Unfall. Dieser hätte bei einem Geistesgesunden niemals

diese Wirkung gehabt. Auoh jedes andere den Kläger

seelisoh erschütternde Ereignis hätte ähnliche Wirkungen

auslösen können. Die Entwicklung der antanglich nur in

leichterem Grade aufgetretenen Störungen zu einer eigent-

liohen Neurose sei den hypoohondrisohen und Begehrungs-

vorstellungen zuzuschreiben, denen der debile und sohi-

zoide Kläger nioht genügend habe widerstehen können.

Der Unfall habe lediglioh den Vorstellungsinhalt der

Psychose bestimmt, . die als abwegige Geisteshaltung

konstitutionell schon vorher bestanden habe. Daher sei

der Unfall ~oht als adäquate Ursache der Störung anzu-

sehen. Der Vorstellungsinhalt der Psyohopathie .des

Klägers werde sich nach Erledigung der Versicherungs-

ansprüche höchst wahrscheinlich auf andere Dinge beziehen

oder wieder latent werden. Mit ErwerbsunIahigkeitsei

nicht dauernd Zu reQhnen.

D. ~ Mit Urteil vom 3. Februar 1944 wies das Ober-

gericht des Kantons Zürich ~ abgesehen von der von

der Beklagten anerkannten Teilforderung von Fr .. 123.90

auf Ersatz bestimmter Auslagen -

die. Klage ab, im

wesentlichen aus folgenden Gründen: Der heute beim

Kläger bestehende Krankheitszustand sei nach dem Er-

gebnis der Expertise konstitutionell bedingt, er habe

zur Ursache die schon vor dem Unfall vorhanden gewesene

schizoide Psychopathie. « Wenn die psychopathische Ver-

anlagung auch vorher zu keinen eigentlichen Krank-

heitserscheinungen geführt hatte, so ist doch entschei-

dend, dass der Kläger auch ohne den Unfall durch irgend-

ein anderes ihn seelisch erschütterndes Ereignis in. einen

ähnlichen Krankheitszustand hätte geraten können, und

Versicherungsvertrag. N0 29.

171

dass es sich daher bei den jetzigen Störungen nur um

die mehr oder weniger natürliohe Fortentwicklung einer

bereits bestehenden Krankeit handelt ». Folglich sei der

Unfall, wenn auch die äussere' Veranlassung, so doch

nicht die adäquate Ursache des gegenwärtigen Zustandes.

«Zu dem nämlichen Ergebnis gelangt man überdies von

der Erwägung aus, dass nach der neueren Rechtsprechung

Begehrungsneurosen überhaupt nicht als Unfallfolgen im

Rechtssinne anerkannt werden (vgl. Entscheidungen des

Eidgenössisohen Versicherungsgerichtes 1927 S.ll, 155,

199,' 209, 224; 1928 S. 22; 1929 S. 15, 74, 81). ») Es falle

nach Schätzung der Experten nur eine Arbeitsunfähigkeit

von sechs Wochen in Betracht, als Folge der beim Sturz

erlittenen Verletzungen. Der Kläger habe an Taggeldern

viel mehr bezogen' und daher nichts mehr zu fordern.

Mangels bleibender Unfallfolgen bestehe auch kein Grund

zum Vor~halt einer Nachklage.

E. -

Mit der vorliegenden Berufung an das Bundes-

gericht hält der Kläger an seinen Begehren fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die von der Vorinstanz angerufene Praxis des

eidgenössischen Versioherungsgerichtes untersoheidet im

Anschluss an die medizinisohe Wissensohaft· zwisohen

Neurosen, die unmittelbar duroh denUnfallvorgang

erzeugt: werden, sei es durch die Körperverletzung als

solche oder' duroh Schreck- oder Angstwirkung (<< echte

traumatisohe Neurose, Schreckneurose, Angstneurose »),

und Neurosen, die sich erst naohträglioh herausQilden,

zumeist dem Wunsch, entschädigt zu werden, entspringen,

schliesslich zur fixen Idee werden' und den Verunfallten

tatsächlioh an der Arbeit hindern, obwohl er, rein phy-

sisch betrachtet, dazu fähig wäre (<<Begehrungsneurosen »).

Nur die erstgenannte Art von Neurosen habe als adäquate

Unfallfolge zu gelten, wogegen die moderne Medizin

keinen ursächlichen Zusanimenhang zwischen dem Unfall

und einer Begehrungsneurose anerkenne. Eine Ausnahme

172

Versicherungsvemag. N°. 29;

sei nur dann zu maohen, wenn eine' solche Neurose ganz

unabhängig vom Willen des Verunfallten,insbesondere

. zufolge anfänglioher Fehldiagnosen' der Ärzte oder lange

dauernder .. ~richtiger Behandlung . entstanden sei (c(Be-

handlungsneurose »).

Das Bundesgericht hat einen rechtserhebliohen Ur-

sächlichen Zusammenhang zVTisohen Unfall und psyohi-

scher Störung verneint, wenn. diese Störung den. Unfall

nur zum äussern Anlass hatte und im übrigen auf einen

fehlerhaften Willen des Verunfallten zurüokging) so zwar,

dass dieser Wille (tnicht etwa von Zwangsvorstellungen,

die ihrerseits duroh den Unfall und dessen,unmittelbare

Folgen ausgelöst wurden, beherrsoht, sondern ein freier

Wille» war (BGE 31 II 590), dagegen bejaht, wenn der

Verunfallte, obwohl ihn seine Besohwerden als solche

nicht am Arbeiten gehindert hätten, dazu dennooh Iticht

imstande war infolge eines auf den Unfall und dessen

unmittelbare Folgen zurüokzuführendenZustandes ge-

trübter Einsicht und gehemmten Willens, wovon er sieh

nicht frei machen konnte (BGE 32 II 18). In BGE 60 II

132 wird sodann bezweifelt, ob Init der Unterscheidung

zwischen traumatischer und Behandlungsneurose einer-

seits und Begehrungsneurose anderseits auszukommen

seLJedenfalls müsse man sich vor eine:r schablonenhaften

Verwendung dieser Bezeichnungen hüten, jeder Fall sei

für sich zu betrachten. Durch den D,.nfall hervorgerufene

psychische Störungen, die eine Verminderung oder sogar

Aufhebung, der Arbeitsfähigkeit niit sich bringen, seien

nicht deswegen unbeachtlich, weil sich der Verunfallte

allenfalls nnriohtige V" orstellungen von den Auswirkungen

des: Unfalles auf seine körperliohe Integrität mache.. In

diesem Falle sei eben die Arbeitsfähigkeit duroh die

psychisohe ~inträohtigung als solche vermindert, möge

sioh diese auch, vornehmlioh· in krankhafter Einbildung

äussern.

Eine, 'ähnliche Meinungsverschiedenheit wie zwischen

dem eidgenÖssischen Versicherungsgericht und dem Bun-

Versicherungsvertrag. N" 29.

173

desgericht besteht in Deutschland zwischen dem Reiohs-

versicherungsamt und dem Reiohsgericht. Jenes folgt

heute grundsätzlich der gegenwärtigen medizinischenB&-

urteilung der Kausalitätsfrage. Von den eigentlichen

Sohreckwirkungen des Unfalles abgesehen pflegt es eine

Unfallneurose regelmässig auf angeborene seelisoheVer-

anlagung zurüokzuführen . und einen Kausalzusammen-

hang mit dem Unfallvorgang oder dem Unfallerlebnis

zu verneinen. Das Reichsgericht geht nicht so weit: Es

verneint den. reohtserhebliohen KausalZusammenhang. im

allgemeinen dann, wenn nach Beseitigung der .körperli-

ohen Unfallfolgen eme Neurose nur auf Grund einer

bereits vorhandenen,auoh nicht· duroh einen Entschädi-

gungsprozess versohlimmerten.Anlage. entstanden ist;

Dagegen wird solcher Zusammenhang angenommen, nicht

nur, wenn sich die Neurose als direkte Folge der .körper-

lichen: V erletzung oder: eines durch diese erzeugten Er-

schöpfungszustandes darstellt, sondern auch, wenn sich

der nervöse Zustand aus einem, durch den Unfall verur-

sachten . Krankheitszustand 'herausgebildet : hat. Selbst

wenn der Verunfallte bei Aufbietung aller Energie die

Entwicklung der Neurose aufzuhalten vermöchte,ver~

liere . er nicht ohne weiteres jeden Anspruch.;,sein VerR

halten sei jedoch als mitwirkendes Verschulden zu werten.

Eine psychopathische ' Veranlagung mache für sich allein

das . Auftreten von Begehrungsneurosen nicht zu inadä-

quaten Folgen des Unfalles; Nur dann liege ein rein

äusserlicher,nicht adäquater Zusammenhang vor,wenn

der Betreffende aus Charakteranlage oder psychopathi-

scher Veranlagung den an sich ohne dauernde· Einwirkung

gebliebenen . Unfall zum Anlass nehme,. Begehrungsvor.:;

stellungen nachzuhängen, die·, er ebensogut hätte unter-

drücken können (vgl. die Aufsätze' "von Kersting und

BiernNi;iin, in Verkehrsrechtliche Abhandlungen und Ent-

scheidifugen, 1939 S. 227, 1942 S. 205).

An dieser grundsätzlichen Frage geht die Vorinstanz

vorbei.' Sie.muss aber im vorliegenden Falle.,entschieden

17'

Versicherungsvertrag. N° 29.

werden, wenn nicht eine «Behandlungsneurose» ange-

nommen wird, worüber jedoch allenfalls noch ergänzen,de

Tatsachenfeststellungen getroffen werden müssten. Von

diesem Gesichtsp~ abgesehen, sind die eingeklagten

Ansprüche nicht begründet, wenn nur eine «echte trau-

matische,

insbeson~ere eine Schreck- oder Angstneu-

rose» in Betracht lallt, denn eine Neurose dieser Art

ist hier nioht dargetan. Die Klage ist dagegen grund-

sätzlich zu schützen, wenn die in. BGE 60 II 132 ange-

zweifelte Untersoheidung mit der damit gegebenen Ein-

schränkung des Bereichs des adäquaten Kausalzusammen-

hanges als unangebracht erklärt wird und zur Grundlage

der Entsoheidung vielmehr die von der erwähnten bundes-

gerichtlichen Praxis vorgezeiohneten Richtlinien' genom-

men werden.

Das erscheint denn auch für das Gebiet der privaten

Unfallversicherung zutreffend. Ob sich bei der· in den

Entscheidungsbereioh· des Versicherungsgerichtes fallen-

den Sozialversicherung· etwas Abweichendes rechtfertigt,

ist eine andere Frage. Art. 82 KUVG sieht für Neurosen-

lalle eine gegenüber Art. 95 KUVG herabgesetzte Abfin-

dung vor, womit ohne iibermässige Belastung der SUV AL

den sogenannten «Rentenneurosen » vorgebeugt werden

soll (vgl. die Abhandlungen von PIOOARD in « Praxis des

sozialen. Versichernngsrechtes .. der Schweiz» von !.AUßER,

S.247 und 307). Hiebei mögen nun Begehrlichkeiten

anderer Art, bezüglich der Kapitalab6ndung, eine gewisse

Strenge der Praxis nahegelegt haben. Die Leistlnlgspflicht

der SUV AL ist gesetzlich geordnet. Diese kann sich nicht

wie eine private Versicherungsunternehmungdurch ver-

tragliche Bestimmungen gegen ungerechtfertigte Inan-

spruchnahme schützen. Nam:entlich kann sie nicht auf

solchem Wege Missbräuchen entgegentreten, die sich etwa

erst bei Anwendung des Gesetzes 'zeigen. Um gegenüber

den zahlreichen Begehrungsneurotikern eine Handhabe

zu bekommen, mochte sich die Übernahme der heutigen

medizinischen KausaJitätsbetrachtung. wenigstens als

Versicherungsvertrag. N° 29.

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Grundsatz, empfehlen. Der . Vorteil, eine grosse Zahl

solcher Fälle auf einfache Art· erledigen zu können, mag

bei der Sozialversicherung den Nachteil, aufwiegen, dass

in verhältnismässig seltenen Fällen dem Betroffenen nioht

volle Gereohtigkeit zuteil wird.

Bei der Erledigung von Ansprüchen aus privater Unfall-

versicherung geht diese Betrachtungsweise nicht an.

Der Versicherte darf in seinen vertraglichen Ansprüchen

nicht beeinträchtigt werden. Kommt Missbrauch in

Frage, so ist abz~n, ob und wie weit die Ansprüche

wirklioh bestehen. Das Gutachten vom 18. Oktober 1941

(erwähnt in B der Tatsachen hievor) gab der Beklagten

Veranlassung, das Bestehen weiterer als der bis dahin

anerkannten und erfüllten Ansprüche zu bezweifeln. Die

Prozessexpertise hat dann aber ergeben, dass Simulation

und bewusste Aggravation beim Kläger nicht vorliegen,

und es ist auch nicht dargetan, dass er sich durch pflioht-

gemässe Einstellung gegen die auftauchenden Entschädi-

gungsbegehren hätte von der Neurose freihalten können;

das Gutaohten sagt ausdrücklich, die hypochondrische

Befürchtung, dauernd gesohädigt zu sein, unterhalte beim

Exploranden «die zwangshafte Idee», dass alle seine

Beschwerden vom Unfall herkommen. Damit überein-

stimmend führt die Vorinstanz die Entwicklung der

anfänglich nur leichten Störung zur Neurose auf die

Auswirkung hypochondrischer und Begehrungsvorstell-

ungen zurück, «denen der debile und schizoide Kläger

nicht genügend Widerstand entgegensetzen konnte ». Es

liegt also kein Grund vor, den Kläger im Sinne vonBGE

60 II 132 für seinen neurotischen Zustand in irgendeinem

Umfange selbst verantwortlich zu erklären. Somit frägt

sich nur noch, ob dieser Zustand gar nicht als Unfallfolge

zu gelten habe. In dieser Beziehung kann diemedizinisohe

Kausalitätsbetrachtung der Experten nicht als rechtlich

entscheidend übernommen werden.

Die Tatfrage, welches der Einfluss des Unfalles gewesen

und wiefern eine abnormale Veranlagung des Klägers

12

AS 70 n -

194.4.

176

Vel'8iaherungsvertrag.N° 29.

als vorhanden und mitwirkend anzunehmen sei, ist freilich

durch die dem Prozessgutachten entsprechenden Fest-

stellungen der Vorinstanz verbindlich entschieden (Art.

81ÖG). Bei .derPrüfung der Rechtsfrage nach der Adä:.

quanz des ursächlichen Zusammenhanges ist aber von

folgendem auszugehen :

Der Unfall. des. Klägers vom 25. Januar 1941 iallt,

wie nicht bestritten ist, unter die in Frage stehende

kollektive Unfallversicherung. Somit haftet die Beklagte

für alle Folgen dieses Unfalles, die der Vertrag nicht in

bestimmter; unzweideutiger Fassung .von' der Versicherung

ausschliesst (Art. 33 WG, abgesehen von dem hier nicht

in Betracht kommenden Art. 14). Nun ist den Allgemeinen

Versicherungsbedingungen zu entnehmen: (§ 14: Absi 2)

«War' der Unfall nicht die alleinige Ursache des Todes,

der Invalidität oder der vorübergehenden Arbeitsunfähig-

keit, sondern haben schon bestehende Krankheitszustände

oder Gebrechen, oder hinzugetretene Krankheiten, die

nicht erst durch den Unfall hervorgerufen sind, wesentlich

dazu mitgewirkt, so wird nureinverhältnismäs8iger Teil

der Entschädigung geleistet,

ent~prechend dem vom

ärztlichen Sachverständigen nach Billigkeit abzuschät-

zenden prozentualen. Anteil des Unfalles». Die Experten

sind der Ansicht, der Unfall des Klägers trete vor dessen

Psychopathie so stark zurück, dass,von einer Arbeits-

unfähigkeit von höchstens sechs W E?chen abgesehen, der

Unfall überhaupt nicht mehr als Ursache der Beschwerden

angesehen werden könne. In diesem Sinne lässt sich jedoch

die angeführte Versicherungsbedingunghier nicht an-

wenden. Wenn man die einzelnen Tatsachen 'nachprüft,

auf die sich die zusammenfassende Bezeichnung {(schizoide

Psychopathie und Debilität» stützt, . so ergibt sich kein

vordem Unfall vorhandener ausgeprägter Krankheits-

zustand, söndarn.eine blosse psychische Veratilagung in

des W ottes reinlilt Bedeutung. Derartige Eigenschaften,---

die weder der betreffäfidöf1 Person selbst als etwas Krank-

haftes zum Be\VUsstseift kommen noch bei ärztlicher

Versicherungsvertrag. N° 29.

171

Untersuchung in solchem Sinne in Betracht gezogen zu

werden pflegen -

sind nicht geeignet, den Versicherten

im übrigen begründeter Versicherungsansprüche verlustig

gehen zu lassen.

Somit hängt die grundsätzliche Beurteilung der Klage nur

noch von der Anwendung des allgemeinen Rechtsbegrüfes

. der' adäquaten Verursachung ab. Darnach kann nicht

alles, was sich in der. durch einen Unfall eingeleiteten.

Kette von Vorfällen ereignet, als Unfallfolge im Rechts-

sinne gelten, sondern nur, was auf den Unfall als eine

wesentliche Ursache zurückzuführen ist. Das trifft aber bei

der Neurose des Klägers zu. So wenig dessen psychopa-

thische Veranlagung unter § 14 Aha. 2 der Allgemeinen

Versicherungsbedingungen fällt, so wenig vermag sie die

Adäquanz . des Kausalzusammetlha.nges zwischen deD:l

UmaU und der nach anfänglich leichteren Störungen

entstandenen Neurose aufzuheben. Der Ausdruck « Adä-

quanz »darf nicht dazu verleiten, nur solche Folgen eines

Unfalles zu berücksichtigen, die als gewöhtiliche erschei-

nen, so wie sie angesichts des Unfallhergangesund dessen

körperlicher Einwirkungen zu erwarten waren. Vielmehr

ist von den tatsächlichen· Auswirkungen auszugehen und

rückblickend zu entscheiden, ob und wiefern der Unfall

noch als deren wesentliche Ursache erscheint; Das ist

für die Neurose des Klägers in vollem Masse zu bejahen;

de~ ein anderes Ereignis, das den Kausalzusammetihang

unterbrochen hätte, ist nicht ersichtlich. Namentlich kann

dem ·Kläger,· wie ausg~fÜhrt, keine verwerfliche Willens-

betätigung vorgewoffe# werden; Wenn' eine ungewöhn-

liche psychische Efupftiidlichkeit und Schwäche vorlag,

so dass er sich von aen ersten Störungen nicht rasch

erholte, sondern in noch ernsthaftere Störungen geriet,

so waten dÖI 11m eben die Auswirkungen des Unfalles

auf di~oo: ätj ~Mfteten Versicherten.

DarlY:v ist nichts gegen eine medizinisch-biologische

Bötrachttingsweise gesagt, die davon ausgehen mag, von

eIDer medIzinisch-biologisch adäquaten Verknüpfung einer

178

Versicherungsvertrag. N° 29.

nach einem Unfall aufgetretenen Neurose mit dem betref-

fenden Unfall lasse sich nur dami sprechen, wenn dieser

die Neurose unter der Voraussetzung normaler Rea,ktions-

weise des Betroffenen erkläre. Rechtlich ist eine unge-

wöhnliohe, immerhin nicht ganz aussergewö1:mllche Reak-

tionsweise, wie diejenige des Klägers, kein zureichender

Grund zur Verneinung des adäquaten Kausalzusammen-

hanges.Erscheint eine Neurose durch den vorausgegan-

genen Unfall und dessen unmittelbare, insbesondere auch

körperliche Einwirkungen nicht genügend erklärt, so

erheben sich allerdings zunächst Verdachtsgründe und

Schwierigkeiten der Tatsachenfeststellung. Diese Schwie-

rigkeiten sind um so beträchtlicher, als die Grenze zwischen

bewusster und unbewusster Aggravation, der Übergang

von Hysterie zu Simulation· nicht scharf gezogen werden

kann (vgl. KAUFMANN, Unfallmedizin, 4. Auflage, II.

Band S. 324). Das rechtfertigt aber, jedenfalls bei Ver-

sicherungsansprüchen aus Vertrag, nicht,bloss eigentliche

traumatische, namentlich Schreck-· und Angstneurosen,

wie sie meistens beim und unmittelbar nach dem Unfall

auftreten, als adäquate Folgen gelten zu lassen. Die

zunächst vermuteten Unstimmigkeiten erwahren sich

unter Umständen bei näherer Abklärung nicht, wie gerade

im vorliegenden Falle.

2. -'- (Quantitativ).

Demnach erkennt das Bunaesgericht :

Die .Berufung . wird grundsätzlich gutgeheissen und. die

Klage teilweise zugesprochen ..... ..

Motorfahrzeugverkehr. N° 30.

179

VIII. MOTOß,FAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION DES vEHlCULES AUTOMOBILES

30. Extnrlt de I'uret de la Ire Seetlon elvUe du 23 mal 10'"

dans la cause La WintertholU' Co Eray.

Oirculation routrere.

1. Le louage d'une automobile pour une demi-journeene suffit pas

a. transmettre la quaJiM de detenteur au preneur; art. 37 al. 1 er

1Jl.

.

2. Notion du transport gratuit; art. 37 aI. 4: 1Jl.

M otorjahrzeugverk6lJ,r.

1. Kein 'Obergang der Ha.ltereigenscha.ft auf denjenigen, der ein

Fahrzeug für einen halben Tag mietet; Art. 37 Abs. 1 MFG.

2. Begriff des unentgeltlich Mitgeführtwerdens; Art. 37 Abs. 4:

MFG.

Oircdazi0'fi?6 d'autoveicoZi.

..

1. La. loca.zione d'un'automobile per una. mezzagiomata non

basta a trasferire al loca.ta.rio la quaJit8. di detentore; art. 37

cp. 1 LCAV.

2. Nozione deI trasporto gratuito; art. 37 cp. 4: LCAV;

La 23avril 1940, Tevfik Ercan, etudiant a l'Universite

de Lausanne, a loueune automobile chez le garagiste

Magnenat a Lausanne. L'apres-mididumeme jour, il est

parti au volant de la v()iture occupOO par. quatre de ses

camarades d'etudes, au nombre desquels se trouvait

Salim Eray. Tous se rendaient a une fete. nationale ceIe-

bree a Geneve par l'association des etudiants turcs de

cette ville.

A un tournant de la route avant C6ligny, Eroan perdit

la maitrise de sa voiture. L'automobile heurta une bouche.

a ea.u, fit troisculbutes et se renversa. Tous ses occupants

furent blesses, Eray grievement. lla actionne Ja. Societe

d'assurance La Winterthour, aupres da laquelle Magnenat,

etait &Ssure oomme detenteur de la voiture loure, en paie-

ment, de 39 499 fr.

La d6fenderesse a conolu au rejet de la .demande.

Par jugement du II nQvemb~ 1943, la Cour civile