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163 Versicherungsvertrag. N° 29. VII. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE
29. Urteil der II. Zhrilabteilung vom 13. Juli 1944 i. S. Campana gegen Schweiz. UnfaIlversicherungs':Gesellschaft Winterthur. Unfallversicherung. Begriff der Unfallfolge ; Art. 33" VVG.Be- urteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhanges unab- hängig von der medizinisch-biologischen Betrachtungsweise. Ablehnung einer schematischen Unterscheidung in Neurose- fällen. . AS8Urance-accidents. Notion des consequences del'accident ; art. 33 LCA. Appreciation ducaractere adequ.at du lien de causalite independamment du. point deo vu.e mMical biologique. Pas de distinctions s9hematiques dans les cas de nevrose. Assicurazwfl,e-infortuni. Nozione delle conseguenze dell'infortu.nio art. 33 'LCA." Apprezzamento dei carattere adeguato" deI nasso di: causalita indipendentemente dal punto di vista biologico~ Inammi..'lsibilita d'una distinzione schematica nei casi di nevrosi. A. - Der ini Jahre 1906 geborene Kläger, Gipser von Beruf, war im Januar 1941 als Hilfswächter bei der «'Se- curitas » in Zürich tätig. Am 25. Januar 1941 stürzte er frühmorgens auf der Heimfahrt von der Arbeit vom Fahr- rad und zog sich Wunden an der Stirn und im Gesichte zu. Er stand in ärztlicher Behandlung bis zum 9. Februar 1941, versah dann ungefahr eine Woche lang wiederum seinen Dienst bei der « Securitas », setzte aber am 18. Februar neuerdings aus, weil sich die Beschwerden (Kopf- weh und Schwindel) seit dem Abschluss der ärztlichen Behandlung verschlimmert hatten. Seither hat er, von einem kleinen Versuch abgesehen, die Arbeit nicht wieder aufgenommen. B. ~Das Personal der « Securitas» ist bei der Beklag- ten kollektiv gegen Unfall versichert. Die Beklagte ordnete am 16. März 1941 eine neurologisch-psychopathologische Untersuchung des Klägers an, worauf dieser von einer Reihe von Ärzten untersucht und behandelt wurde. Die Yersicherungsvertrag. N0 29. 169 von ihm empfundenen Beschwerden (Kopfweh, Schwindel, Schlaflosigkeit, unscharfes Sehen, Gedächtnisschwäche und mangelnde" Kraft im "linken Arm)" verininderten sich nicht. Die behandelnden Ärzte dachten zuerst an Gehirn- erschütterung oder Gehirnquetschung und führten den Zustand des Klägers auf den Unfall zurück. Ein von der Beklagten eingeholtes Gutachten vom 18. Oktober 1941 kam dann aber zum Schlusse, der Kläger leide an einer hypochondrischen Neurose, die ihren GrUnd inder kom- plexhaftenund hypochondrischen Einstellung des Klägers habe und nicht als direkte, ausschliessliche Folge des Unfalles angesehen werden könne. Der Gutachter glaubte eine gute Prognose stellen zu können. Er nahm an, die Beschwerden werden sich nach Erledigung der Versiche- rungaanspruche im Laufe von sechs bis acht Monaten verlieren. O.----':Angesichts dieses Befundes stellte die Beklagte ihre Leistungen an den Kläger ein.· Vergleichs~erhand lungen zerschlugen sich. Mit" der vorliegenden Klage belangte der Kläger die Beklagte auf Fr. 1401.40 (restliche Taggelder, Heilungskosten, Preis einer Brille)" u:ri.d Inva- liditätsentschädigung im Betrage von Fr. 18,888;-, unter Vorbehalt des Nachklagerechtes.Die gerichtliche Exper- tise (Gutachten und Nachtragsbericht) kam zum Schluss: Unmittelbare Folgen. des Unfalles vom 25. Januar 1941 seien nur die äusserlichen Verletzungen. Diese hätten eine Arbeitsunfahigkeitvon höchstens sechs Wochen bewirkt. Eine Gehirnerschütterung, Gehirnquetschürtg oder sonstige organische Schädigung, die auf den Unfall zurückzuführen wäre, lasse sich niriht feststellen. Nur die Atrophie des ganzen "linken Armes, verbunden Init einer Pronations-Kontraktur des linken Vorderarmes, mute auf den ersten Blick organisch an. Es handle" sich aber um eine Inaktivitätsatrophie; "und die" Pronations- Kontraktur sei psychisch bedingt.' Sollte ihr übrigens eine beginnende Syringomyelie (Höhlenbildung in" der grauen Rückenmarksubstanz) zugrunde "liegen, so würde 170 Versicherungavertrag. N° 29. der ursäohliche Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. Januar 1941 gleiohwohl fehlen. Ergebnis: Der gegen- wärtige Zustand des K:lägers wäre zwar ohne den Unfall nicht eingetreten, sei aber dennoch nicht dessen eigentliohe Folge, sondern habe seine Ursaohe in der abwegigen sohizoid-psychopathischen ReaktlOn des Klägers auf den Unfall. Dieser hätte bei einem Geistesgesunden niemals diese Wirkung gehabt. Auoh jedes andere den Kläger seelisoh erschütternde Ereignis hätte ähnliche Wirkungen auslösen können. Die Entwicklung der antanglich nur in leichterem Grade aufgetretenen Störungen zu einer eigent- liohen Neurose sei den hypoohondrisohen und Begehrungs- vorstellungen zuzuschreiben, denen der debile und sohi- zoide Kläger nioht genügend habe widerstehen können. Der Unfall habe lediglioh den Vorstellungsinhalt der Psychose bestimmt, . die als abwegige Geisteshaltung konstitutionell schon vorher bestanden habe. Daher sei der Unfall ~oht als adäquate Ursache der Störung anzu- sehen. Der Vorstellungsinhalt der Psyohopathie .des Klägers werde sich nach Erledigung der Versicherungs- ansprüche höchst wahrscheinlich auf andere Dinge beziehen oder wieder latent werden. Mit ErwerbsunIahigkeitsei nicht dauernd Zu reQhnen. D. ~ Mit Urteil vom 3. Februar 1944 wies das Ober- gericht des Kantons Zürich ~ abgesehen von der von der Beklagten anerkannten Teilforderung von Fr .. 123.90 auf Ersatz bestimmter Auslagen - die. Klage ab, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der heute beim Kläger bestehende Krankheitszustand sei nach dem Er- gebnis der Expertise konstitutionell bedingt, er habe zur Ursache die schon vor dem Unfall vorhanden gewesene schizoide Psychopathie. « Wenn die psychopathische Ver- anlagung auch vorher zu keinen eigentlichen Krank- heitserscheinungen geführt hatte, so ist doch entschei- dend, dass der Kläger auch ohne den Unfall durch irgend- ein anderes ihn seelisch erschütterndes Ereignis in. einen ähnlichen Krankheitszustand hätte geraten können, und Versicherungsvertrag. N0 29. 171 dass es sich daher bei den jetzigen Störungen nur um die mehr oder weniger natürliohe Fortentwicklung einer bereits bestehenden Krankeit handelt ». Folglich sei der Unfall, wenn auch die äussere' Veranlassung, so doch nicht die adäquate Ursache des gegenwärtigen Zustandes. «Zu dem nämlichen Ergebnis gelangt man überdies von der Erwägung aus, dass nach der neueren Rechtsprechung Begehrungsneurosen überhaupt nicht als Unfallfolgen im Rechtssinne anerkannt werden (vgl. Entscheidungen des Eidgenössisohen Versicherungsgerichtes 1927 S.ll, 155, 199,' 209, 224; 1928 S. 22 ; 1929 S. 15, 74, 81). ») Es falle nach Schätzung der Experten nur eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen in Betracht, als Folge der beim Sturz erlittenen Verletzungen. Der Kläger habe an Taggeldern viel mehr bezogen' und daher nichts mehr zu fordern. Mangels bleibender Unfallfolgen bestehe auch kein Grund zum Vor~halt einer Nachklage. E. - Mit der vorliegenden Berufung an das Bundes- gericht hält der Kläger an seinen Begehren fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Die von der Vorinstanz angerufene Praxis des eidgenössischen Versioherungsgerichtes untersoheidet im Anschluss an die medizinisohe Wissensohaft· zwisohen Neurosen, die unmittelbar duroh denUnfallvorgang erzeugt: werden, sei es durch die Körperverletzung als solche oder' duroh Schreck- oder Angstwirkung (<< echte traumatisohe Neurose, Schreckneurose, Angstneurose »), und Neurosen, die sich erst naohträglioh herausQilden, zumeist dem Wunsch, entschädigt zu werden, entspringen, schliesslich zur fixen Idee werden' und den Verunfallten tatsächlioh an der Arbeit hindern, obwohl er, rein phy- sisch betrachtet, dazu fähig wäre (<<Begehrungsneurosen »). Nur die erstgenannte Art von Neurosen habe als adäquate Unfallfolge zu gelten, wogegen die moderne Medizin keinen ursächlichen Zusanimenhang zwischen dem Unfall und einer Begehrungsneurose anerkenne. Eine Ausnahme 172 Versicherungsvemag. N°. 29; sei nur dann zu maohen, wenn eine' solche Neurose ganz unabhängig vom Willen des Verunfallten,insbesondere . zufolge anfänglioher Fehldiagnosen' der Ärzte oder lange dauernder .. ~richtiger Behandlung . entstanden sei (c( Be- handlungsneurose »). Das Bundesgericht hat einen rechtserhebliohen Ur- sächlichen Zusammenhang zVTisohen Unfall und psyohi- scher Störung verneint, wenn. diese Störung den. Unfall nur zum äussern Anlass hatte und im übrigen auf einen fehlerhaften Willen des Verunfallten zurüokging) so zwar, dass dieser Wille (tnicht etwa von Zwangsvorstellungen, die ihrerseits duroh den Unfall und dessen ,unmittelbare Folgen ausgelöst wurden, beherrsoht, sondern ein freier Wille» war (BGE 31 II 590), dagegen bejaht, wenn der Verunfallte, obwohl ihn seine Besohwerden als solche nicht am Arbeiten gehindert hätten, dazu dennooh Iticht imstande war infolge eines auf den Unfall und dessen unmittelbare Folgen zurüokzuführendenZustandes ge- trübter Einsicht und gehemmten Willens, wovon er sieh nicht frei machen konnte (BGE 32 II 18). In BGE 60 II 132 wird sodann bezweifelt, ob Init der Unterscheidung zwischen traumatischer und Behandlungsneurose einer- seits und Begehrungsneurose anderseits auszukommen seLJedenfalls müsse man sich vor eine:r schablonenhaften Verwendung dieser Bezeichnungen hüten, jeder Fall sei für sich zu betrachten. Durch den D,.nfall hervorgerufene psychische Störungen, die eine Verminderung oder sogar Aufhebung, der Arbeitsfähigkeit niit sich bringen, seien nicht deswegen unbeachtlich, weil sich der Verunfallte allenfalls nnriohtige V" orstellungen von den Auswirkungen des: Unfalles auf seine körperliohe Integrität mache.. In diesem Falle sei eben die Arbeitsfähigkeit duroh die psychisohe ~inträohtigung als solche vermindert, möge sioh diese auch, vornehmlioh· in krankhafter Einbildung äussern. Eine, 'ähnliche Meinungsverschiedenheit wie zwischen dem eidgenÖssischen Versicherungsgericht und dem Bun- Versicherungsvertrag. N" 29. 173 desgericht besteht in Deutschland zwischen dem Reiohs- versicherungsamt und dem Reiohsgericht. Jenes folgt heute grundsätzlich der gegenwärtigen medizinischenB&- urteilung der Kausalitätsfrage. Von den eigentlichen Sohreckwirkungen des Unfalles abgesehen pflegt es eine Unfallneurose regelmässig auf angeborene seelisoheVer- anlagung zurüokzuführen . und einen Kausalzusammen- hang mit dem Unfallvorgang oder dem Unfallerlebnis zu verneinen. Das Reichsgericht geht nicht so weit: Es verneint den. reohtserhebliohen KausalZusammenhang. im allgemeinen dann, wenn nach Beseitigung der .körperli- ohen Unfallfolgen eme Neurose nur auf Grund einer bereits vorhandenen,auoh nicht· duroh einen Entschädi- gungsprozess versohlimmerten.Anlage. entstanden ist; Dagegen wird solcher Zusammenhang angenommen, nicht nur, wenn sich die Neurose als direkte Folge der .körper- lichen: V erletzung oder: eines durch diese erzeugten Er- schöpfungszustandes darstellt, sondern auch, wenn sich der nervöse Zustand aus einem, durch den Unfall verur- sachten . Krankheitszustand 'herausgebildet : hat. Selbst wenn der Verunfallte bei Aufbietung aller Energie die Entwicklung der Neurose aufzuhalten vermöchte,ver~ liere . er nicht ohne weiteres jeden Anspruch. ; ,sein VerR halten sei jedoch als mitwirkendes Verschulden zu werten. Eine psychopathische ' Veranlagung mache für sich allein das . Auftreten von Begehrungsneurosen nicht zu inadä- quaten Folgen des Unfalles; Nur dann liege ein rein äusserlicher,nicht adäquater Zusammenhang vor,wenn der Betreffende aus Charakteranlage oder psychopathi- scher Veranlagung den an sich ohne dauernde· Einwirkung gebliebenen . Unfall zum Anlass nehme,. Begehrungsvor.:; stellungen nachzuhängen, die·, er ebensogut hätte unter- drücken können (vgl. die Aufsätze' "von Kersting und BiernNi;iin, in Verkehrsrechtliche Abhandlungen und Ent- scheidifugen, 1939 S. 227, 1942 S. 205). An dieser grundsätzlichen Frage geht die Vorinstanz vorbei.' Sie.muss aber im vorliegenden Falle.,entschieden 17' Versicherungsvertrag. N° 29. werden, wenn nicht eine «Behandlungsneurose» ange- nommen wird, worüber jedoch allenfalls noch ergänzen,de Tatsachenfeststellungen getroffen werden müssten. Von diesem Gesichtsp~ abgesehen, sind die eingeklagten Ansprüche nicht begründet, wenn nur eine «echte trau- matische, insbeson~ere eine Schreck- oder Angstneu- rose» in Betracht lallt, denn eine Neurose dieser Art ist hier nioht dargetan. Die Klage ist dagegen grund- sätzlich zu schützen, wenn die in. BGE 60 II 132 ange- zweifelte Untersoheidung mit der damit gegebenen Ein- schränkung des Bereichs des adäquaten Kausalzusammen- hanges als unangebracht erklärt wird und zur Grundlage der Entsoheidung vielmehr die von der erwähnten bundes- gerichtlichen Praxis vorgezeiohneten Richtlinien' genom- men werden. Das erscheint denn auch für das Gebiet der privaten Unfallversicherung zutreffend. Ob sich bei der· in den Entscheidungsbereioh· des Versicherungsgerichtes fallen- den Sozialversicherung· etwas Abweichendes rechtfertigt, ist eine andere Frage. Art. 82 KUVG sieht für Neurosen- lalle eine gegenüber Art. 95 KUVG herabgesetzte Abfin- dung vor, womit ohne iibermässige Belastung der SUV AL den sogenannten «Rentenneurosen » vorgebeugt werden soll (vgl. die Abhandlungen von PIOOARD in « Praxis des sozialen. Versichernngsrechtes .. der Schweiz» von !.AUßER, S.247 und 307). Hiebei mögen nun Begehrlichkeiten anderer Art, bezüglich der Kapitalab6ndung, eine gewisse Strenge der Praxis nahegelegt haben. Die Leistlnlgspflicht der SUV AL ist gesetzlich geordnet. Diese kann sich nicht wie eine private Versicherungsunternehmungdurch ver- tragliche Bestimmungen gegen ungerechtfertigte Inan- spruchnahme schützen. Nam:entlich kann sie nicht auf solchem Wege Missbräuchen entgegentreten, die sich etwa erst bei Anwendung des Gesetzes 'zeigen. Um gegenüber den zahlreichen Begehrungsneurotikern eine Handhabe zu bekommen, mochte sich die Übernahme der heutigen medizinischen KausaJitätsbetrachtung. wenigstens als Versicherungsvertrag. N° 29. 175 Grundsatz, empfehlen. Der . Vorteil, eine grosse Zahl solcher Fälle auf einfache Art· erledigen zu können, mag bei der Sozialversicherung den Nachteil, aufwiegen, dass in verhältnismässig seltenen Fällen dem Betroffenen nioht volle Gereohtigkeit zuteil wird. Bei der Erledigung von Ansprüchen aus privater Unfall- versicherung geht diese Betrachtungsweise nicht an. Der Versicherte darf in seinen vertraglichen Ansprüchen nicht beeinträchtigt werden. Kommt Missbrauch in Frage, so ist abz~n, ob und wie weit die Ansprüche wirklioh bestehen. Das Gutachten vom 18. Oktober 1941 (erwähnt in B der Tatsachen hievor) gab der Beklagten Veranlassung, das Bestehen weiterer als der bis dahin anerkannten und erfüllten Ansprüche zu bezweifeln. Die Prozessexpertise hat dann aber ergeben, dass Simulation und bewusste Aggravation beim Kläger nicht vorliegen, und es ist auch nicht dargetan, dass er sich durch pflioht- gemässe Einstellung gegen die auftauchenden Entschädi- gungsbegehren hätte von der Neurose freihalten können ; das Gutaohten sagt ausdrücklich, die hypochondrische Befürchtung, dauernd gesohädigt zu sein, unterhalte beim Exploranden «die zwangshafte Idee», dass alle seine Beschwerden vom Unfall herkommen. Damit überein- stimmend führt die Vorinstanz die Entwicklung der anfänglich nur leichten Störung zur Neurose auf die Auswirkung hypochondrischer und Begehrungsvorstell- ungen zurück, «denen der debile und schizoide Kläger nicht genügend Widerstand entgegensetzen konnte ». Es liegt also kein Grund vor, den Kläger im Sinne vonBGE 60 II 132 für seinen neurotischen Zustand in irgendeinem Umfange selbst verantwortlich zu erklären. Somit frägt sich nur noch, ob dieser Zustand gar nicht als Unfallfolge zu gelten habe. In dieser Beziehung kann diemedizinisohe Kausalitätsbetrachtung der Experten nicht als rechtlich entscheidend übernommen werden. Die Tatfrage, welches der Einfluss des Unfalles gewesen und wiefern eine abnormale Veranlagung des Klägers 12 AS 70 n - 194.4. 176 Vel'8iaherungsvertrag.N° 29. als vorhanden und mitwirkend anzunehmen sei, ist freilich durch die dem Prozessgutachten entsprechenden Fest- stellungen der Vorinstanz verbindlich entschieden (Art. 81ÖG). Bei .derPrüfung der Rechtsfrage nach der Adä:. quanz des ursächlichen Zusammenhanges ist aber von folgendem auszugehen : Der Unfall. des. Klägers vom 25. Januar 1941 iallt, wie nicht bestritten ist, unter die in Frage stehende kollektive Unfallversicherung. Somit haftet die Beklagte für alle Folgen dieses Unfalles, die der Vertrag nicht in bestimmter; unzweideutiger Fassung .von' der Versicherung ausschliesst (Art. 33 WG, abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Art. 14). Nun ist den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu entnehmen: (§ 14: Absi 2) «War' der Unfall nicht die alleinige Ursache des Todes, der Invalidität oder der vorübergehenden Arbeitsunfähig- keit, sondern haben schon bestehende Krankheitszustände oder Gebrechen, oder hinzugetretene Krankheiten, die nicht erst durch den Unfall hervorgerufen sind, wesentlich dazu mitgewirkt, so wird nureinverhältnismäs8iger Teil der Entschädigung geleistet, ent~prechend dem vom ärztlichen Sachverständigen nach Billigkeit abzuschät- zenden prozentualen. Anteil des Unfalles». Die Experten sind der Ansicht, der Unfall des Klägers trete vor dessen Psychopathie so stark zurück, dass ,von einer Arbeits- unfähigkeit von höchstens sechs W E?chen abgesehen, der Unfall überhaupt nicht mehr als Ursache der Beschwerden angesehen werden könne. In diesem Sinne lässt sich jedoch die angeführte Versicherungsbedingunghier nicht an- wenden. Wenn man die einzelnen Tatsachen 'nachprüft, auf die sich die zusammenfassende Bezeichnung {( schizoide Psychopathie und Debilität» stützt, . so ergibt sich kein vordem Unfall vorhandener ausgeprägter Krankheits- zustand, söndarn.eine blosse psychische Veratilagung in des W ottes reinlilt Bedeutung. Derartige Eigenschaften,--- die weder der betreffäfidöf1 Person selbst als etwas Krank- haftes zum Be\VUsstseift kommen noch bei ärztlicher Versicherungsvertrag. N° 29. 171 Untersuchung in solchem Sinne in Betracht gezogen zu werden pflegen - sind nicht geeignet, den Versicherten im übrigen begründeter Versicherungsansprüche verlustig gehen zu lassen. Somit hängt die grundsätzliche Beurteilung der Klage nur noch von der Anwendung des allgemeinen Rechtsbegrüfes . der' adäquaten Verursachung ab. Darnach kann nicht alles, was sich in der. durch einen Unfall eingeleiteten. Kette von Vorfällen ereignet, als Unfallfolge im Rechts- sinne gelten, sondern nur, was auf den Unfall als eine wesentliche Ursache zurückzuführen ist. Das trifft aber bei der Neurose des Klägers zu. So wenig dessen psychopa- thische Veranlagung unter § 14 Aha. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen fällt, so wenig vermag sie die Adäquanz . des Kausalzusammetlha.nges zwischen deD:l UmaU und der nach anfänglich leichteren Störungen entstandenen Neurose aufzuheben. Der Ausdruck « Adä- quanz »darf nicht dazu verleiten, nur solche Folgen eines Unfalles zu berücksichtigen, die als gewöhtiliche erschei- nen, so wie sie angesichts des Unfallhergangesund dessen körperlicher Einwirkungen zu erwarten waren. Vielmehr ist von den tatsächlichen· Auswirkungen auszugehen und rückblickend zu entscheiden, ob und wiefern der Unfall noch als deren wesentliche Ursache erscheint; Das ist für die Neurose des Klägers in vollem Masse zu bejahen ; de~ ein anderes Ereignis, das den Kausalzusammetihang unterbrochen hätte, ist nicht ersichtlich. Namentlich kann dem ·Kläger,· wie ausg~fÜhrt, keine verwerfliche Willens- betätigung vorgewoffe# werden; Wenn' eine ungewöhn- liche psychische Efupftiidlichkeit und Schwäche vorlag, so dass er sich von aen ersten Störungen nicht rasch erholte, sondern in noch ernsthaftere Störungen geriet, so waten dÖI 11m eben die Auswirkungen des Unfalles auf di~oo: ätj ~Mfteten Versicherten. DarlY:v ist nichts gegen eine medizinisch-biologische Bötrachttingsweise gesagt, die davon ausgehen mag, von eIDer medIzinisch-biologisch adäquaten Verknüpfung einer 178 Versicherungsvertrag. N° 29. nach einem Unfall aufgetretenen Neurose mit dem betref- fenden Unfall lasse sich nur dami sprechen, wenn dieser die Neurose unter der Voraussetzung normaler Rea,ktions- weise des Betroffenen erkläre. Rechtlich ist eine unge- wöhnliohe, immerhin nicht ganz aussergewö1:mllche Reak- tionsweise, wie diejenige des Klägers, kein zureichender Grund zur Verneinung des adäquaten Kausalzusammen- hanges.Erscheint eine Neurose durch den vorausgegan- genen Unfall und dessen unmittelbare, insbesondere auch körperliche Einwirkungen nicht genügend erklärt, so erheben sich allerdings zunächst Verdachtsgründe und Schwierigkeiten der Tatsachenfeststellung. Diese Schwie- rigkeiten sind um so beträchtlicher, als die Grenze zwischen bewusster und unbewusster Aggravation, der Übergang von Hysterie zu Simulation· nicht scharf gezogen werden kann (vgl. KAUFMANN, Unfallmedizin, 4. Auflage, II. Band S. 324). Das rechtfertigt aber, jedenfalls bei Ver- sicherungsansprüchen aus Vertrag, nicht,bloss eigentliche traumatische, namentlich Schreck-· und Angstneurosen, wie sie meistens beim und unmittelbar nach dem Unfall auftreten, als adäquate Folgen gelten zu lassen. Die zunächst vermuteten Unstimmigkeiten erwahren sich unter Umständen bei näherer Abklärung nicht, wie gerade im vorliegenden Falle.
2. -'- (Quantitativ). Demnach erkennt das Bunaesgericht : Die .Berufung . wird grundsätzlich gutgeheissen und. die Klage teilweise zugesprochen ..... .. Motorfahrzeugverkehr. N° 30. 179 VIII. MOTOß,FAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES vEHlCULES AUTOMOBILES
30. Extnrlt de I'uret de la Ire Seetlon elvUe du 23 mal 10'" dans la cause La WintertholU' Co Eray. Oirculation routrere.
1. Le louage d'une automobile pour une demi-journeene suffit pas
a. transmettre la quaJiM de detenteur au preneur ; art. 37 al. 1 er 1Jl. .
2. Notion du transport gratuit ; art. 37 aI. 4: 1Jl. M otorjahrzeugverk6lJ,r.
1. Kein 'Obergang der Ha.ltereigenscha.ft auf denjenigen, der ein Fahrzeug für einen halben Tag mietet; Art. 37 Abs. 1 MFG.
2. Begriff des unentgeltlich Mitgeführtwerdens ; Art. 37 Abs. 4: MFG. Oircdazi0'fi?6 d'autoveicoZi. ..
1. La. loca.zione d'un'automobile per una. mezzagiomata non basta a trasferire al loca.ta.rio la quaJit8. di detentore ; art. 37 cp. 1 LCAV.
2. Nozione deI trasporto gratuito; art. 37 cp. 4: LCAV; La 23avril 1940, Tevfik Ercan, etudiant a l'Universite de Lausanne, a loueune automobile chez le garagiste Magnenat a Lausanne. L'apres-mididumeme jour, il est parti au volant de la v()iture occupOO par. quatre de ses camarades d'etudes, au nombre desquels se trouvait Salim Eray. Tous se rendaient a une fete. nationale ceIe- bree a Geneve par l'association des etudiants turcs de cette ville. A un tournant de la route avant C6ligny, Eroan perdit la maitrise de sa voiture. L'automobile heurta une bouche. a ea.u, fit troisculbutes et se renversa. Tous ses occupants furent blesses, Eray grievement. lla actionne Ja. Societe d'assurance La Winterthour, aupres da laquelle Magnenat, etait &Ssure oomme detenteur de la voiture loure, en paie- ment, de 39 499 fr. La d6fenderesse a conolu au rejet de la .demande. Par jugement du II nQvemb~ 1943, la Cour civile