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Versieherungsvertrag. Ko 24.
V. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
24. Urteil der II. Zivila.bteilnng vom 1. März 1934
i. S. Schweizerische
UnfeJlversicherungagesellscha1t «Winterthur» gegen Xensen.
U n fall ver 8 ich e run g.
Invaliditätsentschädigung und Taggeld für die Zeit vorüber.
geheuder Arbeitsunfähigkeit kann nur dann und insoweit
beansprucht werden, als die versicherte Person durch den
Unfall wirklich die Fähigkeit zu arbeiten eingebüsst hat.
Durch den Unfall hervorgerufene funktionelle und psychiscbe
S~örungen, die eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit be-
dingen, fallen ebenfalls in Betracht.
Ablehnung von Versicherungsansprüchen
eines Verunfallten,
dem nicht die Fähigkeit, sondern nur der gute Wille zur Arbeit
abgeht.
Ist die Unterscheidung zwischen echter traumatischer
Neurose und Begehrungsneurose rechtlich verwendbar!
(Erw. 3).
Können die Versicherungsleistungen wegen einer (angeblichen)
Prädisposition des Verunfallten gekürzt werden? (Erw. 4).
(Tatbestand gek'iJ,rzt.)
A. -
Der im Jahre 1873 geborene Landwirt Albert"
Keusen wurde am 10. Juni 1931 um halb sieben Uhr abends
auf der Hauptstrasse in Oberdomach, beim Wirtschafts-
gebäude zur Schmiedstube, zwischen seinem Heufuhrwerk,
neben dem er links auf der Höhe der Vorderräder einher-
schritt, und einem entgegenfahrenden Kieslastwagen ein-
gezwängt und verletzt. Er vermochte sich zu befreien und
allein nach Hause zu gehen. Der Arzt, den er am folgenden
Tag in der Sprechstunde aufsuchte, stellte einen blutun-
terlaufenen, geschwollenen, etwa 2 cm breiten Striemen
an der linken Sti.rruleite und zwei kleinere Schürf-Quetsch-
wunden am rechten Vorderarm und Kleinfinger fest.
Seine Annahme, Keusen habe bei der Kollision eine leichte
Versicherungsvertrag. Ko 24.
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Gehirnerschütterung erlitten, stützte sich lediglich darauf,
dass. Keusen über Kopfschmerzen und Schwindel klagte.
Er hielt dafür, Keusen werde acht Tage lang ganz und dann
eine Zeitlang noch halb arbeitsunfähig sein.
Das B~finden Keusens verschlimmerte sich nach einigen
Wochen. Es traten psychische Störungen auf. Am 26. Juli
1931 wurde der Arzt zweimal wegen angeblich tobsuchts-
ähnlicher Anfälle dringend gerufen. Er fand ihn ziemlich
ruhig, aber völlig desorientiert, und ordnete am folgenden
Tage die Verbringung in einen Spital an, die jedoch daran
s~heiterte, dass Keusen wegen Armut in Ermangelung
emer Kostengutsprache zurückgeschickt wurde. Da sich
die Störungen in der Folge wiederholten, kam es dann am
19. September 1931 doch zur Verbringung in die Heil- und
Pflegeanstalt Friedmatt in Basel, wo Keusen bis zum
25. Oktober 1931 zur Beobachtung und Behandlung
weilte.
Auf den Anstaltsbefund ist später zurückzu-
kommen.
B. -
Keusen ist bei der Schweizerischen Unfallver-
sicherungsgesellschaft in Winterthur gegen Unfälle ver-
.sichert. Er hat die Prämien stets pünktlich bezahlt. Die
Versicherung gewährt Anspruch auf folgende Leistungen :
a) im Todesfalle auf eine Entschädigung von 5000 Fr.;
b) im Invaliditätsfalle auf eine Entschädigung von
'5000 Fr., bei bIoBS teilweiser Invalidität auf einen ent-
sprechenden Bruchteil dieser Summe;
c) bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit auf ein Tag-
geld von 5 Fr., bezw. je « nach Massgabe der durch den
Unfall bedingten Erwerbseinbusse » einen entsprechend
Iiiedrigeren Betrag, vom ersten Tage nach dem Unfall an
bis zum Ablauf von zehn Monaten;
d) auf Ersatz der Heilungskosten bis zum Betrage von
2000 Fr.
O. -
In dem im November 1931 aufBegehren Keusens
eröffneten Beweissicherungsverfahren erstattete die Anstalt
Friedmatt am 27. Januar 1932 ein Gutachten, in dem
zusammenfassend folgende Diagnose gesteUt wird: « Bei
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"ersicherungsvertrag. No 24.
dem deutlich geistesschwachen, früh gealterten Patienten
hat der Unfall vom 10. Juni 1931 einen psychischen Schock
ausgelöst, bei' dem aber keinerlei krankhafte Symptome
im Sinne einer organischen Gehirnverletzung, wie wir sie
bei der sogenannten Korsakow'schen Psychose finden,
festzustellen sind. Dieser psychische Schock, um den sich
jetzt schwere hypochondrische Klagen und Begehrungs-
vorstellungen gruppieren, ist rein seelisch bedingt und
hat mit einer Gehirnverletzung nichts zu tun .. Keusen
bietet deshalb das klassische Bild einer Versicherungs-
neurose, wozu die körperlichen Erscheinungen der Vaso-
labilität ... durchaus passen.)} Der Begutachter bezeichnet
Keusen in seinem damaligen Zustand als vollständig
arbeitsumahig, und er hält eine vollständige Heilung für
wenig wahrscheinlich, . eine Besserung dagegen im Laufe
einiger Monate für möglich. Die Frage endlich: « Inwie-
weit glauben Sie, dass der Unfall vom 10. Juni 1931 für
die Störungen verantwortlich gemacht werden muss ? »,
wird dahin beantwortet, es habe bei Keusen sicher eine
starke seelische Disposition zu neurotischen Symptomen
bestanden, « indem der Schwachsinn, das frühe Altern
und die relativ bedrängte soziale Lage vor dem Unfall
begünstigend auf die Entstehung der Neurose gewirkt
haben ».
Eine Reßexhysterie (unmittelbares, reflekto-
risches Auftreten eines neurotischen Symptomenbildes .
infolge eines schweren Schrecks) sei bei Keusen nicht nach-
gewiesen, « denn er war imstande, allein nach Hause zu
gehen und kann sich an den Unfallhergang genau erinnern,
was den Reflexhysterikern nicht möglich ist. Wenn die
bei ihm anfänglich aufgetretenen Angstreaktionen (beglei-
tet von Schwindel und Kopfdruck) in eine chronische
Unfallneurose übergingen, so handelt es sich dabei um
die Auswirkung von hypochondrischen und Begehrungs-
vorstellungen, denen der schwachsinnige Keusen nicht
genügend widerstreben konnte.» Der Anteil der Dispo-
sition und des Unfalles an der Entstehung der Neurose
wird auf je 50 % eingeschätzt.
Yersil'herungsyert.rag. 1\0 24.
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D. -
Mit Klage vom 17./21. März 1932 belangte
Keusen die « Winterthur» auf Bezahlung von 7126 Fr.,
eventuell 4626 Fr. (richtig je 100 Fr. weniger; Additions-
fehler), ganz eventuell auf Bezahlung eines nach gericht-
lichem Ernlessen zu bestimmenden Betrages, nebst Zins
zu 5 % seit Klageanhebung.
Die geforderte Summe wird wie folgt spezifiziert:
Fr. 634.- für Behandlung (Fr. 324.- Arztrechnungvon
Dr. Imobersteg; Fr. 262.- Rechnung der
Anstalt ]'riedmatt; Fr. 48.- Rechnung des
Bürgerspitals Basel für zwei Schädelaufnah-
men).
» 1392.- Tagesentschädigung für zehn Monate
Fr. 1500.-, wovon Fr. 3.- pro Tag während
der Aufenthaltes inder Anstalt Friedmatt
(in den. Spitalkosten enthaltene Unterhalts-
kosten). also für 36 Tage Fr. 108.- abge-
zogen ·werden.
» 5000.- Invaliditätsentschädigung.
Fr. 7026.-
Der eventuell geforderte um 2500 Fr. geringere Betrag
ergibt sich bei Halbierung der Invaliditätsentschädigung.
E. -
Die Beklagte erklärte sich in der Antwort auf
die Klage vorerst bereit, freiwillig und nur für den Fall
der gütlichen Erledigung 600 Fr. zu bezahlen, welches
Angebot der Kläger als völlig ungenügend ablehnte. Ihre
Anträge gingen auf gänzliche Abweisung der Klage,
eventuell auf. Abweisung, soweit der Kläger mehr als
600 Fr. verlangt.
F. -
Im amtsgerichtlichen Verfahren wurde. nach
Durchführung weiterer Einvernahmen eine neue Begut-
achtung durch Dr. Tramer, Direktor der Heil- und Pflege-
anstalt Rosegg in Solothurn, angeordnet. Dessen Gut-
achten vom 23. Februar 1933 kommt im wesentlichen
zu den nämlichen Ergebnissen wie das frühere: Als un-
mittelbare Folgen des Unfalles sind einzig festzustellen
die äusserlichen Verletzungen, die keine nennenswerte
136
Vel'Sicherungsvertrag. Xo 24.
Beeinträchtigung nach sich zogen, und die Schreckwir-
kungen wie Sturmsein, Blässe, Zittern, die aber von so
kurzer Dauer und von so wenig beunruhigender Art waren,
dass Keusen selber damals erklärte, es mache nichts;
er wurde denn auch in den dem Unfall folgenden Tagen
in Wirtschaften geSehen, ohne dass etwas Besonderes auf-
gefallen wäre. Die Verschlimmerung begann erst einige
'Wochen später. Auch nach Dr. Tramer sind die Anfälle
von Verwirrtheit und Desorientierung gleich wie die
alsdann in der Friedmatt anfanglieh noch beobachteten
« Mfektstürme» nicht Folgen einer organischen Gehirn-
verletzung oder -erschütterung, wofür gar nichts vorliegt;
solche Anfälle sind übrigens seit dem September 1931 nicht
mehr aufgetreten, oder sie haben sich doch, wenn man den
wenig bestimmten Angaben der Ehefrau des Klägers folgt,
auf Ausbrüche von Zorn oder eines ähnlichen Affektes
reduziert. Die subjektiven Klagen des Klägers aber sind
mit Vorsicht aufzunehmen. Bei der Untersuchung klagte
er zuerst nur über Schmerzen im Kopf, dann nach längerem
Zaudern auch über solche im Kreuz, und schliesslich tut
ihm auch noch der Arm weh, wobei er nicht recht weiss,
ob er den rechten oder den linken zeigen soll. Amanglich
war er bei der Untersuchung regungslos und murmelte
nur; wurde er abgelenkt, so konnte er dann aber gut und
verständlich sprechen.
Oft verhielt er sich gegen die
Untersuchung ablehnend. Bezeichnend ist, dass er bei
lebhafter Schilderung des Unfalles, der Röntgenaufnahme,
der Lumbalpunktion, seine Steifheit, sein Kreuzweh, seine
Armschmerzen vergass und sich so bewegte, als wäre
nichts dergleichen vorhanden. Nach einer Untersuchung
liess er sich beim Hinausgehen durch einen Pfleger stützen
und schwankte wie ein Betrunkener; nach wenigen Schrit-
ten aber, im Gang angelangt, ging er sofort wieder allein
und gerade. Dr. Schubiger, der ihn speziell auf das Gehör
untersuchte, stellt in seinem Bericht fest: « Der Mann
versucht in grober Art, seinen Zustand schlechter darzu-
stellen, als er ist». Der Experte Dr. Tramer selbst kommt
Versicherungsvertrag. XO 24.
137
zum Schluss,
«(dass Keusell seine Beschwerden über-
treibt und dies mindestens zum Teil bewusst »). Die Diag-
nose lautet ähnlich wie bei Dr. Künder auf eine « Ver-
sicherungsneurose bei einem Manne mit einer gewissen
geistigen Schwäche und relativ frühen Alterserschei-
nungen ».
{(Im Zustandsbilde der Versicherungsneurose
sind Aggravation, hypochondrische und Begehrungsvor-
stellungen festzustellen. Andere als neurotische Symptome
sind mit Sicherheit ni<Jht nachzuweisen. Die Erscheinungen
unmittelbar nach dem Unfall (Blässe etc.) waren die eines
psychischen Schocks infolge des wegen ihm erlebten
Schreckes », wobei aber eine Schreckreaktion im Sinne
einer Reflexhysterie auch von diesem Begutachter ver-
neint wird. Über den Kausalzusammenhang äussert sich
Dr. Tramer ebenfalls dahin, die Versicherungsneurose sei
insofern Unfallfolge, als sie durch den Unfall ausgelöst
wurde. Auch er bezeichnet ferner den Kläger als noch
immer erwerbsunfähig. Es liege indessen im Bereiche der
erfahrungsgemässen Möglichkeit, dass er mindestens zum
Teil wieder erwerbsfähig werde, wenn der Versicherungs-
prozess erledigt ist und er mit der Versicherung auch sonst
nicht weiter zu tun hat, und zwar ist die Rede vom Wieder-
erwerb eines Drittels bis zur Hälfte der früheren Erwerbs-
fähigkeit binnen eines bis zweier Jahre. Den kausalen
Anteil des Unfalles und der « durch die angeborene geistige
Schwäche, das etwas vorzeitige Altern, die verhältnis-
mässig schwierige materielle Lage bedingten Disposition »
am festgestellten Zustandsbild schätzt auch Dr. Tramer
auf je 50 %.
G. -
Die kantonalen Instanzen machten die Fest-
stellungen und Schlüsse der Begutachter zu den ihrigen.
Dabei sprach das Amtsgericht Dorneck-Thierstein dem
Kläger mit Rücksicht auf die Ausführungen der Experten
über den ursächlichen Anteil des Unfalles die Hälfte der
Ganzinvaliditätsentschädigung von 5000 Fr. und ferner
ungekürzt die verlangte Vergütung der Heilungsk~sten von
634 Fr. und die Taggelder von 1392 Fr., also insgesamt
138
4526 Fr. zu, mit Zins seit Klageanhebung, wogegen das
Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 25.
Oktober 1933 auch die Vergüt.ung der Heilungskosten
und die Taggelder je um die Hälfte kürzte und überdies
an der halben Invaliditätsentschädigung einen Abst.rich
von 500 Fr. machte wegen des laut Expertenbefund nach
einiger Zeit zu erwartenden teilweisen 'Viedererwerbes
der Arbeitsfähigkeit. So kam das Obergericht auf eine
Urteilssumme von 3013 Fr. mit Zins.
H. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig
und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das
Bundesgericht erklärt.
Sie beantragt Abweisung der
Klage, soweit damit mehr als 74 Fr. verlangt werden
(Additionsfehler : es ist die Rede vom Taggeld von 5 Fr.
für die auf den Unfall folgenden acht Tage und von Be-
handlungskosten im Betrage von 24 Fr. für die nämliche
Zeit, was zusammen 64 Fr. ausmacht), eventuell wesent-
liche Herabsetzung des zu leistenden Betrages mit ent-
sprechender Kostenfolge. In der Berufungsschrift wird
indessen erklärt, die Beklagte sei nach wie vor bereit,
die frei\villige und vergleichsweise angebotenen 600 Fr.
zu bezahlen, dagegen lehne sie eine Cbernahme von Kosten
ab.
I. -
Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen
mit. dem Antrag, die Heilungskosten seien ihm anstatt zur
Hälfte ganz zuzusprechen und die Urteilssumme demge-
mäss auf 3330 Fr. zu erhöl)en; im übrigen sei das ober-
gerichtliche Urt.eil zu bestätigen.
Aus den Erwägungen:
2. -
Als Unfälle im Sinne der Versicherung gelten nach
§ 1 der allgemeinen Versicherungsbedingungen -
übrigens
durchaus entsprechend dem landläufigen Sprachgebrauche
-
« Körperbeschädigungen, die eine versicherte Person
durch eine plötzlich wirkende äussere Ge,valt (auch durch
Einatmen plötzlich ausströmender Gase oder Dämpfe)
unfreiwillig erleidet.»
Folgen eines Unfalles sind dem-
Versieherungsvertrag. XQ 24.
13!)
nach nur die Auswirkungen einer solchen Körperheschädi-
gung.
Neben organischen Verletzungen fallen hiebei
auch funktionelle und geistige Störungen in Betracht,
wie denn die allgemeinen Versicherungs bedingungen in
§ 10 als Fall der Ganzinvalidität ausdrücklich auch die
unheilbare Geistesstörung, die jede Erwerbstätigkeit aus-
schliesst, erwähnen. Vorliegend ist eine Kollision fest-
gestellt, die neben geringfügigen äusserlichen Verletzungen
gewisse Schreckwirkungen äusserte. Daraus ergab sich
jedoch bloss eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit
für einige Tage. Später kamen noch Störungen psycho-
gener Art hinzu, die sich indessen nur
gelegentlich
einstellten und nach der· ersten Zeit des Aufenthaltes in
der Anstalt Friedmatt überhaupt nicht mehr beobachtet
wurden. Im übrigen liegt keinerlei Krankheitsbefund vor,
sondern nur die von den Experten als Versicherungs-
neurose bezeichnete Erscheinung, in deren Zustands bild
bewusste Aggravation einen grossen Raum einnimmt.
Wieso die Experten trotzdem von einer nur teilweise
nach einiger Zeit heilbaren Ganzinvalidität sprechen,
ist nicht verständlich, und noch mehr befremdet es,
dass die Vorinstanzen, in Missachtung der grundlegenden
Beweisregel des Art. 8 ZGB, den Experten in dieser
widerspruchsvollen Art der Tatbestandswürdigung gefolgt
sind und die Klageanspruche, insbesondere auf Invalidi-
tätsentschädigung und Taggeld für zehn Monate, grund-
sätzlich geschützt und nur aus dem Gesichtspunkt einer
mitwirkenden Prädisposition des Klägers gekürzt haben.
Dabei lässt sich doch bei der gegebenen Sachlage, abge-
sehen von der Frage der Verursachung, unmöglich von
einem Zustand unheilbarer, jede Erwerbstätigkeit aus-
schliessender Geistesstörung sprechen. Arbeitsunfähigkeit
im wahren Sinne des Wortes liegt keineswegs schon dann
vor, wenn sich zufolge der Beschäftigung·mit dem Unfall
und den aus Haftpflicht oder Versicherung allenfalls
geltend zu machenden Ansprüchen Arbeitsunlust einstellt.
Es genügt auch nicht, dass der Verunfallte sich wegen
AS 60 n -
Ig34
10
140
Versicherungsvertrag. N° 24.
seines Missgeschicks bedrückt fühlt. Die Unfallversiche-
rung gewährt nicht Anspruch auf Ersatz für dieses Leid,
sie bezweckt' nicht, dem Verunfallten schlechthin einen
Ausgleich in Geld für die erlittene Unbill zu gewähren;
vielmehr sind Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung
und entsprechend auf Entschädigung für vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit (Taggeld) nur dann gegeben, wenn
der Versicherte durch den Unfall wirklich der zum Arbeiten
erforderlichen geistigen oder körperlichen Kräfte -
ganz
oder teilweise, dauernd oder zeitweilig -
beraubt worden
ist.
Sind durch den Unfall hervorgerufene psychische
Störungen vorhanden, die eine Verminderung oder gar
eine Aufhebung der Arbeitsfahigkeit bedingen, so steht
freilich anderseits dem Anspruch aus der Versicherung
dann nicht etwa entgegen, dass die Vorstellung, die sich
der Betroffene von den Auswirkungen des Unfalles auf
seine körperliche Integrität macht, unrichtig sind, also
auf Einbildung beruhen. In diesem Falle ist es eben
die psychische Beeinträchtigung als solche, mag sie sich
auch vornehmlich in krankhafter Einbildung äussern,
welche die Verminderung der Arbeitsfähigkeit begründet.
Entscheidend ist also, ob und, wenn ja, in welchem Masse
der Verunfallte durch den Unfall in seiner Arbeitsfähig-
keit beeinträchtigt worden ist.
Demgemäss
kommen
aber Versicherungsansprüche nicht in Betracht, wenn
dem Versicherten nicht die Fähigkeit, sondern nur der
gute Wille zur Arbeit abgeht, wenn er sich aus Wehleidig-
keit oder Arbeitsscheu nicht zur Wiederaufnahme der
Arbeit aufrafft oder, um eine möglichst hohe Entschädi-
gung ziehen zu können, in Wirklichkeit nicht vorhandene
Beschwerden vorgibt, wie es hier nach dem Befunde
des Experten Dr. Tramer « mindestens zum Teil» der
Fall ist. Da hier deutliche Zeichen für Simulation vor-
liegen und im übrigen gar nichts Sicheres für das Vor-
handensein wirklicher Beschwerden oder Störungen (ausser
den erwähnten) bewiesen ist, darf ein etwa noch bestehen-
der Zweifel nicht zu Gunsten des beweisbelasteten Klägers
Versicherungsvertrag. N0 24.
141
ausgewertet werden; ganz abgesehen davon, dass die
in Frage kommenden Beschwerden, selbst wenn sie
e~wiesen wären, keineswegs eine Ganzinvalidität, ja kaum
eme wesentliche Verminderung der Arbeitsfähigkeit zu
begründen vermöchten. übrigens spricht alles dafür, dass,
wenn der Kläger heute in irgendwelchem Masse in seiner
~beitsfähig~eit beschränkt und nicht nur arbeitsunwillig
sem sollte, dieser Zustand rechtlich nicht als Auswirkung
des Unfalles, als Unfallinvalidität zu betrachten wäre
sondern darauf zurückgeführt werden müsste, dass de;
Kläger durch sein bewusstes Vorgeben nicht bestehender
Beschwerden und indem er auch sich selber solche einre-
dete, im Laufe der Zeit in seinen psychischen Kräften
heruntergekommen wäre. Dies noch als unabwendbare
{(.Reaktion » auf den Unfall zu bezeichnen, geht nicht an;
VIelmehr hat man es mit einer verwerflichen Willensein-
stellung des Klägers zu tun; für die er selber verantwort-
lich ist.
3. -
Wie erwähnt, gipfeln die Feststellungen der Exper-
ten und der Vorinstanzen in der Annahme einer durch
Aggravation usw. näher gekennzeichneten « Versicherungs-
neurose I). Der vorliegende Fall zeigt, wie unangebracht
es ist, e~e rechtliche Entscheidung auf solch ungenauen,
mehrdeutIgen Begriffen aufzubauen.
Von einer « V er-
sicherungs-» oder « Entschädigungsneurose » wird etwa
gesprochen als von einer Art sogenannter « Begehrungs- »
oder « Zweckneurose I), über deren Begriff und Abgrenzung
gegenüber der « echten» Unfallneurose -
worunter bis-
weilen etwas anderes als « Schreckneurose » verstanden
wird -, die Gelehrten streiten. (V gl. Näheres in der von
Walther RIESE herausgegebenen Sammlung von Ab-
handlungen, betitelt « Die Unfallneurose I), 1929, und in
den « Beiträgen zur Frage der traumatischen Neurose »,
Separatabdruck aus der Schweizerischen Zeitschrift für
Unfallmedizin und Berufskrankheiten, 1930.) Während
die einen die Zweckneurosen als scharf abgrenzbare
Erscheinung betrachten und dahin charakterisieren dass
•
142
Vl'rsichl'rungsvl'rtrag. No 24.
sie « ihre Entstehung nicht einem Unfall als solchem,
sondern der' Tatsache des Versichertseins verdanken »
(vgl. speziell S. 12 derzweiterwähnten Sammlung « Bei-
träge »), v;rird von anderer Seite auf die Komplexität der
« Neurosenfälle » hingewiesen: « L'incapacite de travail
d'un assure est souvent composee d'une incapacite reelle,
basee sur des symptomes objectifs incontestables, sur
la quelle vient se greffer une incapacite plus elevee pro-
venant d'une nevrose de revendication». (S. 49 der
« Beiträge. ») Ferner: « In jedes Lebensgeschehen mischen
sich Konflikte, 'Vünsche, Strebungen, kurz, die ganze
psychophysische und moralische Person.
Aber jede
Spezifizierung biologischer Vorgänge nach dem Grade des
Anteils etwa der letzten -
Spezifizierung also zwischen
den « Zweckneurosen » und den {(echten » traumatischen
Neurosen -
vernachlässigt nicht nur die Tatsache, dass
wir über die Art des Zusammenwirkens der Kausal-
faktoren inl Lebendigen, noch dazu im Psychischen nichts
wissen (es herrschen bestimmt keine Grössenordnungen) :
sie lässt auch meder der Versimplung komplizierter
Sachverhalte Tür und Tor offen.
Eine Psychologie,
welche stärkeres oder schwächeres « Begehren» als Eintei-
lungsprinzip von biologischen Vorgängen verwendet, ver-
mag dem komplexen Charakter jedes Lebensvorganges
nicht gerecht zu werden.)) (<< Beiträge» S. 57,) Schon
der Terminus « Neurose» wird übrigens in verschiedener
Bedeutung gebraucht und daher gelegentlich überhaupt
bekämpft «(Beiträge» S. 96).
Ob man in der Recht-
sprechung mit der vom Eidgenössischen Versicherungs-
gericht in einer Reihe von Urteilen getroffenen Unter-
scheidung von « echter» traumatischer Neurose und
Behandlungsneurose einerseits, die als Unfallfolgen im
Rechtssinne anerkannt werden, und « Begehrungsneurose))
anderseits, wofür der ursächliche Zusammenhang mit
dem Unfall abgelehnt v;rird, auskommt (vgl. EVGE 1927,
S. 14, 161, 209, 226), ist nach dem Ausgeführten füglich
zu bezweifeln.
Jedenfalls ist gegenüber Urteilen, me
Versi6hernngsvertrag. N0 24.
143
sie hier die Vorinstanzen &,usgefällt haben, vor einer
schablonenhaften Verwendung der erwähnten Termini
zu warnen. Jeder Fall ist für sich zu prüfen und in seiner
Eigenart zu erfassen.
Insbesondere ist die Diagnose
« Versicherungsneurose » oder « Begehrungsneurose » dazu
angetan, Verwirrung zu stiften und Fehlentscheidungen
zu begünstigen, wie der vorliegende Fall zeigt. Ebenso
wie es verkehrt ist, einem Kläger, der ein Vergleichsangebot
abgelehnt und seine Ansprüche gerichtlich geltend gemacht
hat, kurzerhand « blosse Begehrungsneurose » vorzuhalten,
so geht es auch nicht an, einen Zustand, bei dem nichts
Krankhaftes nachgewiesen und wo gegenteils der Verdacht
der Simulation in erheblichem Masse begründet ist,
als
« Versicherungsneurose » und damit immerhin als
eine Art Krankheit zu bezeichnen, um auf diesem Boden
zur Annahme einer mit den Tatsachen schlechterdings
nicht vereinbaren Invalidität zu gelangen.
4. -
Anderseits fehlen hier entgegen der Auffassung
der Vorinstanzen die Voraussetzungen zur Kürzung der
Versicherungsleistungen aus dem Gesichtspunkt einer
Prädisposition. Denn nach § 8 Abs. 2 der allgemeinen
Versicherungsbedingungen fallen als Herabsetzungsgrnnd
nicht schon irgendwelche Anlagen, krank zu wer den,
sondern nur eigentliche Krankheitszustände und Gebre-
chen in Betracht, latente krankhafte Anlagen jedenfalls
nur dann, wenn sie in voraussichtlich kurzer Zeit die als
Unfallfolgen in Betracht gezogenen Wirkungen auch ohne
den Unfall nach sich gezogen hätten (vgl. BGE 44 II
103 und 50 II 223). So verhält es sich hier nicht. Der
Kläger zeigte vor dem Unfall, auch in psychischer Be-
ziehung, nichts Abnormales, und er war voll arbeitsfähig
und gesund, so dass mit einer bis zum 70. Altersjahre
fortdauernden ungeminderten Arbeitsfahigkeit gerechnet
werden konnte. (Gutachten Dr. Tramer, S. 19.) Übrigens
wird die Annahme einer Prädisposition des Klägers durch
die Experten und die Vorinstanzen auf Momente gestützt,
deren Schlüssigkeit keineswegs einleuchtet. Als Debilität
144
Versicherungsvertrag. N° 24.
wird nichts w~iteres als eine etwas beschränkte Intelligenz
bezeichnet, wie sie bei sehr vielen Menschen zu beobachten
ist, die man nicht im landläufigen Begriffe als schwach-
sinnig bezeichnen kann. Von Geisteskrankheit, Alkoho-
lismus oder ähnlichem ist hier ja nicht die Rede. Ferner
liegen keine als abnorm zu bezeichnende Alterserscheinun-
gen vor, indem weder von einer weit vorgeschrittenen
Arterienverkalkung noch überhaupt von einer Verminde-
rung der Arbeitskraft gesprochen wird.
Und endlich
liegt nichts dafür vor, daBl" die bescheidene Existenz den
Kläger bedrückt hätte. Wie es scheint, sahen die Ex-
perten und die Vorinstanzen in der Annahme einer
Prädisposition die einzige Möglichkeit, einen vollen Zu-
spruch der Klage zu vermeiden, was augenscheinlich ein
Unrecht gegenüber der Versicherungsgesellschaft bedeutet
hätte. Der Sachlage ist aber, wie dargetan, dadurch
Rechnung zu tragen, dass für nicht bewiesene Unfallfo1gen
keine Versioherungsanspruche zuerkannt werden.
5. -
Dabei ergibt sich nun, trotz Ablehnung einer
Kürzung nach § 8 Aha. 2 der Versicherungsbedingungen,
eine Forderung, die durch den von der Versicherungs"
gesellschaft angebotenen Betrag von 600 Fr. angemessen
gedeckt ersoheint. Vor allen Dingen steht dem Kläger
kein Anspruoh auf Ganz- oder Teilinvaliditätsentschädi-
gung zu, da bei riohtiger Würdigung der gutachtliohen
Feststellungen ein bleibender Nachteil als UnfallfoJge
nicht vorliegt. Was aber den Anspruch auf Taggeld und
Heilungskostenersatz anbelangt, so fällt in Betracht, dass
die psyohisohen Störungen, die noch als Unfallfolge anzu-
sehen sind, keine vollständige und namentlich keine
andauernde, sondern nur eine zeitweilige Arbeitsunfähig-
keit bewirkt haben und seit Ende September 1931
überhaupt nicht mehr in einem wesentlichen Grade
aufgetreten sind. Die Erklärung, dem Kläger 600 Fr.
bezahlen zu wollen, so wie sie in der Berufungsschrift
der Beklagten abgegeben wird, stellt kein blosses Ver-
gleichsangebot für den Fall der Vermeidung des Prozesses
Eisenbahnhaftpflicht. N° 25.
145
mehr dar, sondern ein unbedingtes Leistungsversprechen,
bei dem die Beklagte zu behaften ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Anschlussberufung des Klägers wird abgewiesen,
die Hauptberufung der Beklagten dagegen in dem Sinne
gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Solothurn vom 25. Oktober 1933 aufgehoben und die
Beklagte bei der Erklärung, dem Kläger 600 Fr. bez~hlen
zu wollen, behaftet, die Klage aber im übrigen abgeWIesen
wird.
VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT
RESPONSABILITE CIVILE DES CHEMINS DE FER
25. T1rteU der II. ZivilabteUung Tom L Kirs IBM
i. S. Meier gegen SBB.
Verneinung der Haftpflicht der Eisenbahn für den Unfall .ein~
geistig beschränkten 14:jährigen Kindes wegen ausschliessli-
chen Verschuldens der es allein reisen lassenden Eltern.
A. -
Die im Jahre 1917 geborene Klägerin ist körper-
lich unbeholfen und derart schwachsinnig, dass sie bis
zum 14. Lebensjahre nur zwei Klassen der Primarschule
durchlaufen konnte. Sie wohnt bei ihren Eltern, die in
Uetikon am See ein Bäckereigeschäft betreiben. Von dort
aus besuohte sie seit 21. April 1931 die Kellersohe Anstalt
für schwachsinnige Kinder in Küsnacht. Zur Hinfahrt
benützte sie jeden Werktag den gleiohen Vorortzug der
SBB bis zur Haltestelle Goldbach. Während die Mutter
sie in den ersten Tagen dorthin begleitete, ersuchten die
Eltern in der Folge einen oder zwei regelmässige Benützer
desgleichen Zuges, « sich des Kindes etwas anzunehmen)),
und liessen es die Fahrt allein machen. Am 6. Juni 1931 stieg
die Klägerin während des nur 27 Sekunden betragenden