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60_II_132

BGE 60 II 132

Bundesgericht (BGE) · 1934-03-01 · Deutsch CH
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132

Versieherungsvertrag. Ko 24.

V. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

24. Urteil der II. Zivila.bteilnng vom 1. März 1934

i. S. Schweizerische

UnfeJlversicherungagesellscha1t «Winterthur» gegen Xensen.

U n fall ver 8 ich e run g.

Invaliditätsentschädigung und Taggeld für die Zeit vorüber.

geheuder Arbeitsunfähigkeit kann nur dann und insoweit

beansprucht werden, als die versicherte Person durch den

Unfall wirklich die Fähigkeit zu arbeiten eingebüsst hat.

Durch den Unfall hervorgerufene funktionelle und psychiscbe

S~örungen, die eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit be-

dingen, fallen ebenfalls in Betracht.

Ablehnung von Versicherungsansprüchen

eines Verunfallten,

dem nicht die Fähigkeit, sondern nur der gute Wille zur Arbeit

abgeht.

Ist die Unterscheidung zwischen echter traumatischer

Neurose und Begehrungsneurose rechtlich verwendbar!

(Erw. 3).

Können die Versicherungsleistungen wegen einer (angeblichen)

Prädisposition des Verunfallten gekürzt werden? (Erw. 4).

(Tatbestand gek'iJ,rzt.)

A. -

Der im Jahre 1873 geborene Landwirt Albert"

Keusen wurde am 10. Juni 1931 um halb sieben Uhr abends

auf der Hauptstrasse in Oberdomach, beim Wirtschafts-

gebäude zur Schmiedstube, zwischen seinem Heufuhrwerk,

neben dem er links auf der Höhe der Vorderräder einher-

schritt, und einem entgegenfahrenden Kieslastwagen ein-

gezwängt und verletzt. Er vermochte sich zu befreien und

allein nach Hause zu gehen. Der Arzt, den er am folgenden

Tag in der Sprechstunde aufsuchte, stellte einen blutun-

terlaufenen, geschwollenen, etwa 2 cm breiten Striemen

an der linken Sti.rruleite und zwei kleinere Schürf-Quetsch-

wunden am rechten Vorderarm und Kleinfinger fest.

Seine Annahme, Keusen habe bei der Kollision eine leichte

Versicherungsvertrag. Ko 24.

133

Gehirnerschütterung erlitten, stützte sich lediglich darauf,

dass. Keusen über Kopfschmerzen und Schwindel klagte.

Er hielt dafür, Keusen werde acht Tage lang ganz und dann

eine Zeitlang noch halb arbeitsunfähig sein.

Das B~finden Keusens verschlimmerte sich nach einigen

Wochen. Es traten psychische Störungen auf. Am 26. Juli

1931 wurde der Arzt zweimal wegen angeblich tobsuchts-

ähnlicher Anfälle dringend gerufen. Er fand ihn ziemlich

ruhig, aber völlig desorientiert, und ordnete am folgenden

Tage die Verbringung in einen Spital an, die jedoch daran

s~heiterte, dass Keusen wegen Armut in Ermangelung

emer Kostengutsprache zurückgeschickt wurde. Da sich

die Störungen in der Folge wiederholten, kam es dann am

19. September 1931 doch zur Verbringung in die Heil- und

Pflegeanstalt Friedmatt in Basel, wo Keusen bis zum

25. Oktober 1931 zur Beobachtung und Behandlung

weilte.

Auf den Anstaltsbefund ist später zurückzu-

kommen.

B. -

Keusen ist bei der Schweizerischen Unfallver-

sicherungsgesellschaft in Winterthur gegen Unfälle ver-

.sichert. Er hat die Prämien stets pünktlich bezahlt. Die

Versicherung gewährt Anspruch auf folgende Leistungen :

a) im Todesfalle auf eine Entschädigung von 5000 Fr.;

b) im Invaliditätsfalle auf eine Entschädigung von

'5000 Fr., bei bIoBS teilweiser Invalidität auf einen ent-

sprechenden Bruchteil dieser Summe;

c) bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit auf ein Tag-

geld von 5 Fr., bezw. je « nach Massgabe der durch den

Unfall bedingten Erwerbseinbusse » einen entsprechend

Iiiedrigeren Betrag, vom ersten Tage nach dem Unfall an

bis zum Ablauf von zehn Monaten;

d) auf Ersatz der Heilungskosten bis zum Betrage von

2000 Fr.

O. -

In dem im November 1931 aufBegehren Keusens

eröffneten Beweissicherungsverfahren erstattete die Anstalt

Friedmatt am 27. Januar 1932 ein Gutachten, in dem

zusammenfassend folgende Diagnose gesteUt wird: « Bei

134

"ersicherungsvertrag. No 24.

dem deutlich geistesschwachen, früh gealterten Patienten

hat der Unfall vom 10. Juni 1931 einen psychischen Schock

ausgelöst, bei' dem aber keinerlei krankhafte Symptome

im Sinne einer organischen Gehirnverletzung, wie wir sie

bei der sogenannten Korsakow'schen Psychose finden,

festzustellen sind. Dieser psychische Schock, um den sich

jetzt schwere hypochondrische Klagen und Begehrungs-

vorstellungen gruppieren, ist rein seelisch bedingt und

hat mit einer Gehirnverletzung nichts zu tun .. Keusen

bietet deshalb das klassische Bild einer Versicherungs-

neurose, wozu die körperlichen Erscheinungen der Vaso-

labilität ... durchaus passen.)} Der Begutachter bezeichnet

Keusen in seinem damaligen Zustand als vollständig

arbeitsumahig, und er hält eine vollständige Heilung für

wenig wahrscheinlich, . eine Besserung dagegen im Laufe

einiger Monate für möglich. Die Frage endlich: « Inwie-

weit glauben Sie, dass der Unfall vom 10. Juni 1931 für

die Störungen verantwortlich gemacht werden muss ? »,

wird dahin beantwortet, es habe bei Keusen sicher eine

starke seelische Disposition zu neurotischen Symptomen

bestanden, « indem der Schwachsinn, das frühe Altern

und die relativ bedrängte soziale Lage vor dem Unfall

begünstigend auf die Entstehung der Neurose gewirkt

haben ».

Eine Reßexhysterie (unmittelbares, reflekto-

risches Auftreten eines neurotischen Symptomenbildes .

infolge eines schweren Schrecks) sei bei Keusen nicht nach-

gewiesen, « denn er war imstande, allein nach Hause zu

gehen und kann sich an den Unfallhergang genau erinnern,

was den Reflexhysterikern nicht möglich ist. Wenn die

bei ihm anfänglich aufgetretenen Angstreaktionen (beglei-

tet von Schwindel und Kopfdruck) in eine chronische

Unfallneurose übergingen, so handelt es sich dabei um

die Auswirkung von hypochondrischen und Begehrungs-

vorstellungen, denen der schwachsinnige Keusen nicht

genügend widerstreben konnte.» Der Anteil der Dispo-

sition und des Unfalles an der Entstehung der Neurose

wird auf je 50 % eingeschätzt.

Yersil'herungsyert.rag. 1\0 24.

135

D. -

Mit Klage vom 17./21. März 1932 belangte

Keusen die « Winterthur» auf Bezahlung von 7126 Fr.,

eventuell 4626 Fr. (richtig je 100 Fr. weniger; Additions-

fehler), ganz eventuell auf Bezahlung eines nach gericht-

lichem Ernlessen zu bestimmenden Betrages, nebst Zins

zu 5 % seit Klageanhebung.

Die geforderte Summe wird wie folgt spezifiziert:

Fr. 634.- für Behandlung (Fr. 324.- Arztrechnungvon

Dr. Imobersteg; Fr. 262.- Rechnung der

Anstalt ]'riedmatt; Fr. 48.- Rechnung des

Bürgerspitals Basel für zwei Schädelaufnah-

men).

» 1392.- Tagesentschädigung für zehn Monate

Fr. 1500.-, wovon Fr. 3.- pro Tag während

der Aufenthaltes inder Anstalt Friedmatt

(in den. Spitalkosten enthaltene Unterhalts-

kosten). also für 36 Tage Fr. 108.- abge-

zogen ·werden.

» 5000.- Invaliditätsentschädigung.

Fr. 7026.-

Der eventuell geforderte um 2500 Fr. geringere Betrag

ergibt sich bei Halbierung der Invaliditätsentschädigung.

E. -

Die Beklagte erklärte sich in der Antwort auf

die Klage vorerst bereit, freiwillig und nur für den Fall

der gütlichen Erledigung 600 Fr. zu bezahlen, welches

Angebot der Kläger als völlig ungenügend ablehnte. Ihre

Anträge gingen auf gänzliche Abweisung der Klage,

eventuell auf. Abweisung, soweit der Kläger mehr als

600 Fr. verlangt.

F. -

Im amtsgerichtlichen Verfahren wurde. nach

Durchführung weiterer Einvernahmen eine neue Begut-

achtung durch Dr. Tramer, Direktor der Heil- und Pflege-

anstalt Rosegg in Solothurn, angeordnet. Dessen Gut-

achten vom 23. Februar 1933 kommt im wesentlichen

zu den nämlichen Ergebnissen wie das frühere: Als un-

mittelbare Folgen des Unfalles sind einzig festzustellen

die äusserlichen Verletzungen, die keine nennenswerte

136

Vel'Sicherungsvertrag. Xo 24.

Beeinträchtigung nach sich zogen, und die Schreckwir-

kungen wie Sturmsein, Blässe, Zittern, die aber von so

kurzer Dauer und von so wenig beunruhigender Art waren,

dass Keusen selber damals erklärte, es mache nichts;

er wurde denn auch in den dem Unfall folgenden Tagen

in Wirtschaften geSehen, ohne dass etwas Besonderes auf-

gefallen wäre. Die Verschlimmerung begann erst einige

'Wochen später. Auch nach Dr. Tramer sind die Anfälle

von Verwirrtheit und Desorientierung gleich wie die

alsdann in der Friedmatt anfanglieh noch beobachteten

« Mfektstürme» nicht Folgen einer organischen Gehirn-

verletzung oder -erschütterung, wofür gar nichts vorliegt;

solche Anfälle sind übrigens seit dem September 1931 nicht

mehr aufgetreten, oder sie haben sich doch, wenn man den

wenig bestimmten Angaben der Ehefrau des Klägers folgt,

auf Ausbrüche von Zorn oder eines ähnlichen Affektes

reduziert. Die subjektiven Klagen des Klägers aber sind

mit Vorsicht aufzunehmen. Bei der Untersuchung klagte

er zuerst nur über Schmerzen im Kopf, dann nach längerem

Zaudern auch über solche im Kreuz, und schliesslich tut

ihm auch noch der Arm weh, wobei er nicht recht weiss,

ob er den rechten oder den linken zeigen soll. Amanglich

war er bei der Untersuchung regungslos und murmelte

nur; wurde er abgelenkt, so konnte er dann aber gut und

verständlich sprechen.

Oft verhielt er sich gegen die

Untersuchung ablehnend. Bezeichnend ist, dass er bei

lebhafter Schilderung des Unfalles, der Röntgenaufnahme,

der Lumbalpunktion, seine Steifheit, sein Kreuzweh, seine

Armschmerzen vergass und sich so bewegte, als wäre

nichts dergleichen vorhanden. Nach einer Untersuchung

liess er sich beim Hinausgehen durch einen Pfleger stützen

und schwankte wie ein Betrunkener; nach wenigen Schrit-

ten aber, im Gang angelangt, ging er sofort wieder allein

und gerade. Dr. Schubiger, der ihn speziell auf das Gehör

untersuchte, stellt in seinem Bericht fest: « Der Mann

versucht in grober Art, seinen Zustand schlechter darzu-

stellen, als er ist». Der Experte Dr. Tramer selbst kommt

Versicherungsvertrag. XO 24.

137

zum Schluss,

«(dass Keusell seine Beschwerden über-

treibt und dies mindestens zum Teil bewusst »). Die Diag-

nose lautet ähnlich wie bei Dr. Künder auf eine « Ver-

sicherungsneurose bei einem Manne mit einer gewissen

geistigen Schwäche und relativ frühen Alterserschei-

nungen ».

{(Im Zustandsbilde der Versicherungsneurose

sind Aggravation, hypochondrische und Begehrungsvor-

stellungen festzustellen. Andere als neurotische Symptome

sind mit Sicherheit ni<Jht nachzuweisen. Die Erscheinungen

unmittelbar nach dem Unfall (Blässe etc.) waren die eines

psychischen Schocks infolge des wegen ihm erlebten

Schreckes », wobei aber eine Schreckreaktion im Sinne

einer Reflexhysterie auch von diesem Begutachter ver-

neint wird. Über den Kausalzusammenhang äussert sich

Dr. Tramer ebenfalls dahin, die Versicherungsneurose sei

insofern Unfallfolge, als sie durch den Unfall ausgelöst

wurde. Auch er bezeichnet ferner den Kläger als noch

immer erwerbsunfähig. Es liege indessen im Bereiche der

erfahrungsgemässen Möglichkeit, dass er mindestens zum

Teil wieder erwerbsfähig werde, wenn der Versicherungs-

prozess erledigt ist und er mit der Versicherung auch sonst

nicht weiter zu tun hat, und zwar ist die Rede vom Wieder-

erwerb eines Drittels bis zur Hälfte der früheren Erwerbs-

fähigkeit binnen eines bis zweier Jahre. Den kausalen

Anteil des Unfalles und der « durch die angeborene geistige

Schwäche, das etwas vorzeitige Altern, die verhältnis-

mässig schwierige materielle Lage bedingten Disposition »

am festgestellten Zustandsbild schätzt auch Dr. Tramer

auf je 50 %.

G. -

Die kantonalen Instanzen machten die Fest-

stellungen und Schlüsse der Begutachter zu den ihrigen.

Dabei sprach das Amtsgericht Dorneck-Thierstein dem

Kläger mit Rücksicht auf die Ausführungen der Experten

über den ursächlichen Anteil des Unfalles die Hälfte der

Ganzinvaliditätsentschädigung von 5000 Fr. und ferner

ungekürzt die verlangte Vergütung der Heilungsk~sten von

634 Fr. und die Taggelder von 1392 Fr., also insgesamt

138

4526 Fr. zu, mit Zins seit Klageanhebung, wogegen das

Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 25.

Oktober 1933 auch die Vergüt.ung der Heilungskosten

und die Taggelder je um die Hälfte kürzte und überdies

an der halben Invaliditätsentschädigung einen Abst.rich

von 500 Fr. machte wegen des laut Expertenbefund nach

einiger Zeit zu erwartenden teilweisen 'Viedererwerbes

der Arbeitsfähigkeit. So kam das Obergericht auf eine

Urteilssumme von 3013 Fr. mit Zins.

H. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig

und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das

Bundesgericht erklärt.

Sie beantragt Abweisung der

Klage, soweit damit mehr als 74 Fr. verlangt werden

(Additionsfehler : es ist die Rede vom Taggeld von 5 Fr.

für die auf den Unfall folgenden acht Tage und von Be-

handlungskosten im Betrage von 24 Fr. für die nämliche

Zeit, was zusammen 64 Fr. ausmacht), eventuell wesent-

liche Herabsetzung des zu leistenden Betrages mit ent-

sprechender Kostenfolge. In der Berufungsschrift wird

indessen erklärt, die Beklagte sei nach wie vor bereit,

die frei\villige und vergleichsweise angebotenen 600 Fr.

zu bezahlen, dagegen lehne sie eine Cbernahme von Kosten

ab.

I. -

Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen

mit. dem Antrag, die Heilungskosten seien ihm anstatt zur

Hälfte ganz zuzusprechen und die Urteilssumme demge-

mäss auf 3330 Fr. zu erhöl)en; im übrigen sei das ober-

gerichtliche Urt.eil zu bestätigen.

Aus den Erwägungen:

2. -

Als Unfälle im Sinne der Versicherung gelten nach

§ 1 der allgemeinen Versicherungsbedingungen -

übrigens

durchaus entsprechend dem landläufigen Sprachgebrauche

-

« Körperbeschädigungen, die eine versicherte Person

durch eine plötzlich wirkende äussere Ge,valt (auch durch

Einatmen plötzlich ausströmender Gase oder Dämpfe)

unfreiwillig erleidet.»

Folgen eines Unfalles sind dem-

Versieherungsvertrag. XQ 24.

13!)

nach nur die Auswirkungen einer solchen Körperheschädi-

gung.

Neben organischen Verletzungen fallen hiebei

auch funktionelle und geistige Störungen in Betracht,

wie denn die allgemeinen Versicherungs bedingungen in

§ 10 als Fall der Ganzinvalidität ausdrücklich auch die

unheilbare Geistesstörung, die jede Erwerbstätigkeit aus-

schliesst, erwähnen. Vorliegend ist eine Kollision fest-

gestellt, die neben geringfügigen äusserlichen Verletzungen

gewisse Schreckwirkungen äusserte. Daraus ergab sich

jedoch bloss eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit

für einige Tage. Später kamen noch Störungen psycho-

gener Art hinzu, die sich indessen nur

gelegentlich

einstellten und nach der· ersten Zeit des Aufenthaltes in

der Anstalt Friedmatt überhaupt nicht mehr beobachtet

wurden. Im übrigen liegt keinerlei Krankheitsbefund vor,

sondern nur die von den Experten als Versicherungs-

neurose bezeichnete Erscheinung, in deren Zustands bild

bewusste Aggravation einen grossen Raum einnimmt.

Wieso die Experten trotzdem von einer nur teilweise

nach einiger Zeit heilbaren Ganzinvalidität sprechen,

ist nicht verständlich, und noch mehr befremdet es,

dass die Vorinstanzen, in Missachtung der grundlegenden

Beweisregel des Art. 8 ZGB, den Experten in dieser

widerspruchsvollen Art der Tatbestandswürdigung gefolgt

sind und die Klageanspruche, insbesondere auf Invalidi-

tätsentschädigung und Taggeld für zehn Monate, grund-

sätzlich geschützt und nur aus dem Gesichtspunkt einer

mitwirkenden Prädisposition des Klägers gekürzt haben.

Dabei lässt sich doch bei der gegebenen Sachlage, abge-

sehen von der Frage der Verursachung, unmöglich von

einem Zustand unheilbarer, jede Erwerbstätigkeit aus-

schliessender Geistesstörung sprechen. Arbeitsunfähigkeit

im wahren Sinne des Wortes liegt keineswegs schon dann

vor, wenn sich zufolge der Beschäftigung·mit dem Unfall

und den aus Haftpflicht oder Versicherung allenfalls

geltend zu machenden Ansprüchen Arbeitsunlust einstellt.

Es genügt auch nicht, dass der Verunfallte sich wegen

AS 60 n -

Ig34

10

140

Versicherungsvertrag. N° 24.

seines Missgeschicks bedrückt fühlt. Die Unfallversiche-

rung gewährt nicht Anspruch auf Ersatz für dieses Leid,

sie bezweckt' nicht, dem Verunfallten schlechthin einen

Ausgleich in Geld für die erlittene Unbill zu gewähren;

vielmehr sind Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung

und entsprechend auf Entschädigung für vorübergehende

Arbeitsunfähigkeit (Taggeld) nur dann gegeben, wenn

der Versicherte durch den Unfall wirklich der zum Arbeiten

erforderlichen geistigen oder körperlichen Kräfte -

ganz

oder teilweise, dauernd oder zeitweilig -

beraubt worden

ist.

Sind durch den Unfall hervorgerufene psychische

Störungen vorhanden, die eine Verminderung oder gar

eine Aufhebung der Arbeitsfahigkeit bedingen, so steht

freilich anderseits dem Anspruch aus der Versicherung

dann nicht etwa entgegen, dass die Vorstellung, die sich

der Betroffene von den Auswirkungen des Unfalles auf

seine körperliche Integrität macht, unrichtig sind, also

auf Einbildung beruhen. In diesem Falle ist es eben

die psychische Beeinträchtigung als solche, mag sie sich

auch vornehmlich in krankhafter Einbildung äussern,

welche die Verminderung der Arbeitsfähigkeit begründet.

Entscheidend ist also, ob und, wenn ja, in welchem Masse

der Verunfallte durch den Unfall in seiner Arbeitsfähig-

keit beeinträchtigt worden ist.

Demgemäss

kommen

aber Versicherungsansprüche nicht in Betracht, wenn

dem Versicherten nicht die Fähigkeit, sondern nur der

gute Wille zur Arbeit abgeht, wenn er sich aus Wehleidig-

keit oder Arbeitsscheu nicht zur Wiederaufnahme der

Arbeit aufrafft oder, um eine möglichst hohe Entschädi-

gung ziehen zu können, in Wirklichkeit nicht vorhandene

Beschwerden vorgibt, wie es hier nach dem Befunde

des Experten Dr. Tramer « mindestens zum Teil» der

Fall ist. Da hier deutliche Zeichen für Simulation vor-

liegen und im übrigen gar nichts Sicheres für das Vor-

handensein wirklicher Beschwerden oder Störungen (ausser

den erwähnten) bewiesen ist, darf ein etwa noch bestehen-

der Zweifel nicht zu Gunsten des beweisbelasteten Klägers

Versicherungsvertrag. N0 24.

141

ausgewertet werden; ganz abgesehen davon, dass die

in Frage kommenden Beschwerden, selbst wenn sie

e~wiesen wären, keineswegs eine Ganzinvalidität, ja kaum

eme wesentliche Verminderung der Arbeitsfähigkeit zu

begründen vermöchten. übrigens spricht alles dafür, dass,

wenn der Kläger heute in irgendwelchem Masse in seiner

~beitsfähig~eit beschränkt und nicht nur arbeitsunwillig

sem sollte, dieser Zustand rechtlich nicht als Auswirkung

des Unfalles, als Unfallinvalidität zu betrachten wäre

sondern darauf zurückgeführt werden müsste, dass de;

Kläger durch sein bewusstes Vorgeben nicht bestehender

Beschwerden und indem er auch sich selber solche einre-

dete, im Laufe der Zeit in seinen psychischen Kräften

heruntergekommen wäre. Dies noch als unabwendbare

{(.Reaktion » auf den Unfall zu bezeichnen, geht nicht an;

VIelmehr hat man es mit einer verwerflichen Willensein-

stellung des Klägers zu tun; für die er selber verantwort-

lich ist.

3. -

Wie erwähnt, gipfeln die Feststellungen der Exper-

ten und der Vorinstanzen in der Annahme einer durch

Aggravation usw. näher gekennzeichneten « Versicherungs-

neurose I). Der vorliegende Fall zeigt, wie unangebracht

es ist, e~e rechtliche Entscheidung auf solch ungenauen,

mehrdeutIgen Begriffen aufzubauen.

Von einer « V er-

sicherungs-» oder « Entschädigungsneurose » wird etwa

gesprochen als von einer Art sogenannter « Begehrungs- »

oder « Zweckneurose I), über deren Begriff und Abgrenzung

gegenüber der « echten» Unfallneurose -

worunter bis-

weilen etwas anderes als « Schreckneurose » verstanden

wird -, die Gelehrten streiten. (V gl. Näheres in der von

Walther RIESE herausgegebenen Sammlung von Ab-

handlungen, betitelt « Die Unfallneurose I), 1929, und in

den « Beiträgen zur Frage der traumatischen Neurose »,

Separatabdruck aus der Schweizerischen Zeitschrift für

Unfallmedizin und Berufskrankheiten, 1930.) Während

die einen die Zweckneurosen als scharf abgrenzbare

Erscheinung betrachten und dahin charakterisieren dass

142

Vl'rsichl'rungsvl'rtrag. No 24.

sie « ihre Entstehung nicht einem Unfall als solchem,

sondern der' Tatsache des Versichertseins verdanken »

(vgl. speziell S. 12 derzweiterwähnten Sammlung « Bei-

träge »), v;rird von anderer Seite auf die Komplexität der

« Neurosenfälle » hingewiesen: « L'incapacite de travail

d'un assure est souvent composee d'une incapacite reelle,

basee sur des symptomes objectifs incontestables, sur

la quelle vient se greffer une incapacite plus elevee pro-

venant d'une nevrose de revendication». (S. 49 der

« Beiträge. ») Ferner: « In jedes Lebensgeschehen mischen

sich Konflikte, 'Vünsche, Strebungen, kurz, die ganze

psychophysische und moralische Person.

Aber jede

Spezifizierung biologischer Vorgänge nach dem Grade des

Anteils etwa der letzten -

Spezifizierung also zwischen

den « Zweckneurosen » und den {(echten » traumatischen

Neurosen -

vernachlässigt nicht nur die Tatsache, dass

wir über die Art des Zusammenwirkens der Kausal-

faktoren inl Lebendigen, noch dazu im Psychischen nichts

wissen (es herrschen bestimmt keine Grössenordnungen) :

sie lässt auch meder der Versimplung komplizierter

Sachverhalte Tür und Tor offen.

Eine Psychologie,

welche stärkeres oder schwächeres « Begehren» als Eintei-

lungsprinzip von biologischen Vorgängen verwendet, ver-

mag dem komplexen Charakter jedes Lebensvorganges

nicht gerecht zu werden.)) (<< Beiträge» S. 57,) Schon

der Terminus « Neurose» wird übrigens in verschiedener

Bedeutung gebraucht und daher gelegentlich überhaupt

bekämpft «(Beiträge» S. 96).

Ob man in der Recht-

sprechung mit der vom Eidgenössischen Versicherungs-

gericht in einer Reihe von Urteilen getroffenen Unter-

scheidung von « echter» traumatischer Neurose und

Behandlungsneurose einerseits, die als Unfallfolgen im

Rechtssinne anerkannt werden, und « Begehrungsneurose))

anderseits, wofür der ursächliche Zusammenhang mit

dem Unfall abgelehnt v;rird, auskommt (vgl. EVGE 1927,

S. 14, 161, 209, 226), ist nach dem Ausgeführten füglich

zu bezweifeln.

Jedenfalls ist gegenüber Urteilen, me

Versi6hernngsvertrag. N0 24.

143

sie hier die Vorinstanzen &,usgefällt haben, vor einer

schablonenhaften Verwendung der erwähnten Termini

zu warnen. Jeder Fall ist für sich zu prüfen und in seiner

Eigenart zu erfassen.

Insbesondere ist die Diagnose

« Versicherungsneurose » oder « Begehrungsneurose » dazu

angetan, Verwirrung zu stiften und Fehlentscheidungen

zu begünstigen, wie der vorliegende Fall zeigt. Ebenso

wie es verkehrt ist, einem Kläger, der ein Vergleichsangebot

abgelehnt und seine Ansprüche gerichtlich geltend gemacht

hat, kurzerhand « blosse Begehrungsneurose » vorzuhalten,

so geht es auch nicht an, einen Zustand, bei dem nichts

Krankhaftes nachgewiesen und wo gegenteils der Verdacht

der Simulation in erheblichem Masse begründet ist,

als

« Versicherungsneurose » und damit immerhin als

eine Art Krankheit zu bezeichnen, um auf diesem Boden

zur Annahme einer mit den Tatsachen schlechterdings

nicht vereinbaren Invalidität zu gelangen.

4. -

Anderseits fehlen hier entgegen der Auffassung

der Vorinstanzen die Voraussetzungen zur Kürzung der

Versicherungsleistungen aus dem Gesichtspunkt einer

Prädisposition. Denn nach § 8 Abs. 2 der allgemeinen

Versicherungsbedingungen fallen als Herabsetzungsgrnnd

nicht schon irgendwelche Anlagen, krank zu wer den,

sondern nur eigentliche Krankheitszustände und Gebre-

chen in Betracht, latente krankhafte Anlagen jedenfalls

nur dann, wenn sie in voraussichtlich kurzer Zeit die als

Unfallfolgen in Betracht gezogenen Wirkungen auch ohne

den Unfall nach sich gezogen hätten (vgl. BGE 44 II

103 und 50 II 223). So verhält es sich hier nicht. Der

Kläger zeigte vor dem Unfall, auch in psychischer Be-

ziehung, nichts Abnormales, und er war voll arbeitsfähig

und gesund, so dass mit einer bis zum 70. Altersjahre

fortdauernden ungeminderten Arbeitsfahigkeit gerechnet

werden konnte. (Gutachten Dr. Tramer, S. 19.) Übrigens

wird die Annahme einer Prädisposition des Klägers durch

die Experten und die Vorinstanzen auf Momente gestützt,

deren Schlüssigkeit keineswegs einleuchtet. Als Debilität

144

Versicherungsvertrag. N° 24.

wird nichts w~iteres als eine etwas beschränkte Intelligenz

bezeichnet, wie sie bei sehr vielen Menschen zu beobachten

ist, die man nicht im landläufigen Begriffe als schwach-

sinnig bezeichnen kann. Von Geisteskrankheit, Alkoho-

lismus oder ähnlichem ist hier ja nicht die Rede. Ferner

liegen keine als abnorm zu bezeichnende Alterserscheinun-

gen vor, indem weder von einer weit vorgeschrittenen

Arterienverkalkung noch überhaupt von einer Verminde-

rung der Arbeitskraft gesprochen wird.

Und endlich

liegt nichts dafür vor, daBl" die bescheidene Existenz den

Kläger bedrückt hätte. Wie es scheint, sahen die Ex-

perten und die Vorinstanzen in der Annahme einer

Prädisposition die einzige Möglichkeit, einen vollen Zu-

spruch der Klage zu vermeiden, was augenscheinlich ein

Unrecht gegenüber der Versicherungsgesellschaft bedeutet

hätte. Der Sachlage ist aber, wie dargetan, dadurch

Rechnung zu tragen, dass für nicht bewiesene Unfallfo1gen

keine Versioherungsanspruche zuerkannt werden.

5. -

Dabei ergibt sich nun, trotz Ablehnung einer

Kürzung nach § 8 Aha. 2 der Versicherungsbedingungen,

eine Forderung, die durch den von der Versicherungs"

gesellschaft angebotenen Betrag von 600 Fr. angemessen

gedeckt ersoheint. Vor allen Dingen steht dem Kläger

kein Anspruoh auf Ganz- oder Teilinvaliditätsentschädi-

gung zu, da bei riohtiger Würdigung der gutachtliohen

Feststellungen ein bleibender Nachteil als UnfallfoJge

nicht vorliegt. Was aber den Anspruch auf Taggeld und

Heilungskostenersatz anbelangt, so fällt in Betracht, dass

die psyohisohen Störungen, die noch als Unfallfolge anzu-

sehen sind, keine vollständige und namentlich keine

andauernde, sondern nur eine zeitweilige Arbeitsunfähig-

keit bewirkt haben und seit Ende September 1931

überhaupt nicht mehr in einem wesentlichen Grade

aufgetreten sind. Die Erklärung, dem Kläger 600 Fr.

bezahlen zu wollen, so wie sie in der Berufungsschrift

der Beklagten abgegeben wird, stellt kein blosses Ver-

gleichsangebot für den Fall der Vermeidung des Prozesses

Eisenbahnhaftpflicht. N° 25.

145

mehr dar, sondern ein unbedingtes Leistungsversprechen,

bei dem die Beklagte zu behaften ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Anschlussberufung des Klägers wird abgewiesen,

die Hauptberufung der Beklagten dagegen in dem Sinne

gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons

Solothurn vom 25. Oktober 1933 aufgehoben und die

Beklagte bei der Erklärung, dem Kläger 600 Fr. bez~hlen

zu wollen, behaftet, die Klage aber im übrigen abgeWIesen

wird.

VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILITE CIVILE DES CHEMINS DE FER

25. T1rteU der II. ZivilabteUung Tom L Kirs IBM

i. S. Meier gegen SBB.

Verneinung der Haftpflicht der Eisenbahn für den Unfall .ein~

geistig beschränkten 14:jährigen Kindes wegen ausschliessli-

chen Verschuldens der es allein reisen lassenden Eltern.

A. -

Die im Jahre 1917 geborene Klägerin ist körper-

lich unbeholfen und derart schwachsinnig, dass sie bis

zum 14. Lebensjahre nur zwei Klassen der Primarschule

durchlaufen konnte. Sie wohnt bei ihren Eltern, die in

Uetikon am See ein Bäckereigeschäft betreiben. Von dort

aus besuohte sie seit 21. April 1931 die Kellersohe Anstalt

für schwachsinnige Kinder in Küsnacht. Zur Hinfahrt

benützte sie jeden Werktag den gleiohen Vorortzug der

SBB bis zur Haltestelle Goldbach. Während die Mutter

sie in den ersten Tagen dorthin begleitete, ersuchten die

Eltern in der Folge einen oder zwei regelmässige Benützer

desgleichen Zuges, « sich des Kindes etwas anzunehmen)),

und liessen es die Fahrt allein machen. Am 6. Juni 1931 stieg

die Klägerin während des nur 27 Sekunden betragenden