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75. Arteil vom 13. Dezember 1905 in Sachen Sidler, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Stadt Zürich, Bekl. u. Ber=Bekl. Würdigung von ärztlichen Gutachten im Haftpflichtprozess: Akten¬ widrigkeit? Begriff des Kausalzusammenhanges, insbesondere: Kausalzusammenhang zwischen traumatischer Neurose und Unfall; Autosuggestion. Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage. Art. 81 06. Art. 2 FHG. — Rektistkationsvorbehall, Art. 8 FIIG. A. Durch Urteil vom 29. August 1905 hat das Obergericht des Kantons Zürich, I. Appellationskammer, über die Streit¬ frage: Ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger 4000 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. Dezember 1902 zu bezahlen, sowie sämtliche Heilungs= und Verpflegungskosten zu ersetzen? in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, I. Abtei¬ lung, vom 6. April 1905, erkannt: Die Klage wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans Bundesgericht ergriffen mit folgenden Anträgen: Es sei die Klage in vollem Umfange, eventuell nach richter¬ lichem Ermessen gutzuheißen; Eventuell seien die Akten an die Vorinstanz behufs Ver¬ vollständigung Erhebung einer Oberexpertise und Einver¬ nahme der angerufenen Zeugen — zurückzuweisen; Es sei der Rektifikationsvorbehalt nach Art. 8 FHG ins Ur¬ teil aufzunehmen. C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter des Klägers diese Anträge wiederholt und begründet. Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der im Jahre 1870 geborene Kläger erlitt am 30. Ok¬ tober 1902 im Dienste der Beklagten, der Stadt Zürich, einen Unfall. Er war in einem Straßenschacht mit Kanalreinigen be¬ schäftigt, als ihm ein zirka 20 Kg. schwerer Kübel aus einer Höhe von ungefähr 60 Cm. auf den Rücken fiel. Die äußern Verletzungen, bestehend in Hautschürfungen und Kontusionen, waren unbedeutend. Dagegen beklagte sich der Kläger über schwere allgemeine Beschwerden, die er auf den Unfall zurückführte. Er wurde deswegen von verschiedenen Arzten und wiederholt auch im Kantonsspital Zürich behandelt. Seit dem 19. Januar 1904 arbeitet der Kläger wieder regelmäßig bei der Beklagten und be¬ zieht denselben Lohn wie vor dem Unfall. Mit Klage vom 7. Juni 1904 belangte der Kläger die Be¬ klagte auf Zahlung einer Haftpflichtentschädigung von 4000 Fr., indem er behauptete, daß seine Erwerbsfähigkeit infolge des Un¬ falls vom 30. Oktober 1902 dauernd um 50 % vermindert sei. Die erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich, I. Abteilung, ver¬ neinte die Frage, ob der Kläger infolge des Unfalls noch in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt und ob ihm eine dauernde Einbuße entstanden sei, gestützt auf ein Gutachten von Dr. Schuler in Zürich, und wies demgemäß die Klage ab. In diesem Gut¬ achten war der Experte zu dem Schlusse gekommen, es hätten die Beschwerden des Klägers keine körperliche, sondern mehr eine psychische Grundlage; es handle sich um eine traumatische Neu¬ rose; der Kläger sei, da er seit dem 19. Januar 1904 die Arbeit wieder aufgenommen habe, auf dem besten Wege zur Heilung diesen Weg hätte er schon früher betreten können und sollen, und so sei die Annahme einer durch den erwähnten Unfall verursachten Erwerbsbeeinträchtigung für die Zeit nach dem
19. Januar 1904 unzulässig. Das Obergericht des Kantons Zürich zog als Oberexperten im Einverständnisse beider Parteien Privatdozent Dr. Nägeli in Zürich bei, der sich nach eingehender Untersuchung des Klägers dahin aussprach, es liege ein organisches Nervenleiden nicht vor; es dürfe auch eine traumatische Neurose im juristisch=medizinischen Sinne absolut abgelehnt werden, da alle objektiven Symptome fehlen und der Kläger bei dem Unfall
offenbar auch nicht etwa einen außergewöhnlichen Schrecken er¬ litten habe; vielmehr seien die Beschwerden des Klägers auf Autosuggestion zurückzuführen; das beständige Sinnen und Trachten nach einer Entschädigung habe eine psychische Erregung und abnorme Empfindlichkeit geschaffen. In seinem, die Klage gleichfalls abweisenden, Urteil führte sodann das Obergericht u. a. aus: Der Experte Dr. Nägeli wolle damit, daß er bloße Auto¬ suggestion und nicht traumatische Neurose annehme, sagen, es seien die Beschwerden des Klägers durch sein bloßes Sinnen und Trachten nach einer Unfallentschädigung entstanden und so sehr auf seinen eigenen Willen zurückzuführen, daß sie nicht mehr als eine Folge des Unfalles betrachtet werden könnten. Auf demselben Standpunkt stehe auch das Gutachten von Dr. Schuler, insofern dieser erkläre, der Kläger hätte den Weg zur Heilung schon lange betreten können und sollen, und also annehme, es hätte der Kläger bei einigermaßen gutem Willen die Beschwerden längst beseitigen können. Wenn also auch der eine Experte von Sug¬ gestion und der andere von traumatischer Neurose spreche, so seien sie doch darin einig, daß die Beschwerden des Klägers von seinem freien Willen in einer solchen Weise abhängig seien, daß sie jedenfalls für die Zeit nach dem 19. Januar 1904 nicht mehr als eine Folge des Unfalles vom 30. Oktober 1902 betrachtet werden könnten. Im wesentlichen stimmten also die beiden Ex¬ perten überein, und es bestehe auch kein Widerspruch mit den andern bei den Akten liegenden Gutachten, wie dies bereits von Dr. Schuler ausgeführt worden sei. Es liege daher auch keine Veranlassung vor, eine Oberexpertise, wie sie der Kläger bean¬ tragt hatte, anzuordnen. Vielmehr müsse als festgestellt gelten, daß der Kläger jedenfalls seit Wiederaufnahme der Arbeit, d. h. seit 19. Januar 1904 — für die Zeit vorher sei er entschädigt — in seiner Arbeits= und Erwerbsfähigkeit infolge des Unfalls nicht beeinträchtigt sei.
2. Die beiden Gutachten, auf welche die Vorinstanz sich stützt, stellen nicht in Abrede, daß der Kläger an gewissen Beschwerden leidet, die an sich vielleicht geeignet wären, die Erwerbsfähigkeit zu beinträchtigen; aber sie verneinen, daß dieselben auf den Unfall vom 30. Oktober 1902 zurückzuführen sind. Diese von der Vor¬ instanz akzeptierte Feststellung ist für das Bundesgericht ver¬ bindlich, falls sie nicht etwa aktenwidrig sein oder auf einen un¬ richtigen, dem FHG nicht entsprechenden Begriff des Kausal¬ zusammenhangs abstellen sollte. Nun kann vorerst von einer Aktenwidrigkeit keine Rede sein, und sie wird vom Kläger auch nicht ernstlich behauptet. Bei den Akten befinden sich allerdings verschiedene von den Gutachten abweichende ärztliche Zeugnisse; doch sind diese widersprechenden Ansichten von den Experten nicht etwa ignoriert, sondern auf Grund eingehender fachmännischer Würdigung abgelehnt worden. Und was den zur Anwendung ge¬ brachten Begriff des Kausalzusammenhangs anbetrifft, so ist mit der Praxis anzuerkennen, daß die Körperschädigung, damit ein Fall der Haftpflicht gegeben ist, nicht die unmittelbare Folge des Betriebsunfalls zu sein braucht, sondern daß es unter Umständen genügt, wenn die Einwirkung des Betriebs auf den Körper des Arbeiters deren mittelbare Ursache ist, sei es, daß der Erfolg im Momente des Unfalls selbst durch dem Betrieb fremde Beding¬ ungen, z. B. eine körperliche Disposition, begünstigt wird, sei es, daß die körperliche Beeinträchtigung sich daraus unter Mitwirkung anderer, dem Betrieb fremder Momente entwickelt. Und zwar muß dies nicht nur für physische, sondern auch für psychische Störungen gelten. Dagegen liegt Kausalzusammenhang im Sinne des Ge¬ setzes zwischen dem Unfall und der körperlichen Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht vor, wenn der erstere zwar als äußerer An¬ laß der Störung erscheint, diese aber auf dem eigenen fehlerhaften Willen des Betreffenden beruht, vorausgesetzt, daß dieser Wille nicht etwa von Zwangsvorstellungen, die ihrerseits durch den Un¬ fall und dessen unmittelbare Folgen ausgelöst wurden, beherrscht, sondern ein — nach den Auffassungen des Lebens — freier Wille ist. Ob dies im einzelnen zutrifft, ist wiederum Tatfrage. Die Vorinstanz nimmt es beim Kläger nach den ärztlichen Gutachten, namentlich den Ausführungen des Oberexperten Nägeli an. Danach beruhen die Beschwerden, an denen der Kläger zur Zeit der Unter¬ suchung durch den letztern noch litt, nicht auf dem Unfall und der Verletzung, sondern ausschließlich auf Autosuggestion, indem der Kläger sich in Gedanken beständig mit dem Prozeß und dessen Aussichten beschäftigt und durch sein ununterbrochenes Sinnen
und Trachten nach einer Entschädigung in einen Zusiand psy¬ chischer Erregung und abnormer Empfindlichkeit geraten ist; und von dieser durch übertriebenen Egoismus zu erklärenden un¬ richtigen Gedankenrichtung hätte sich der Kläger bei gutem Willen, namentlich wenn er die Arbeit schon früher wieder auf¬ genommen hätte, befreien können. Wenn von dieser, für das Bundesgericht verbindlichen, Feststellung aus die Vorinstanz den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden verneint, so ist nach dem gesagten der Begriff des Kausalnexus im Sinne des Gesetzes in keiner Weise verkannt, und es ist so¬ mit das Bundesgericht daran gebunden, daß die Beschwerden des Klägers nicht auf den Unfall zurückzuführen sind.
3. Bei dieser Sachlage bleibt vom Standpunkt des Bundes¬ gerichts als Berufungsinstanz aus für die Erhebung einer weitern Expertise, wie sie vom Vertreter des Klägers heute mit Nachdruck verlangt worden ist, kein Raum, und von einer Rückweisung der Akten zu diesem Behufe ist daher abzusehen. Ebensowenig kann eine Aktenvervollständigung durch Einvernahme von Zeugen in Frage kommen. Von den Arzten, die vom Kläger als Zeugen angerufen sind, liegen zum Teil sehr ausführliche Zeugnisse und Meinungsäußerungen bei den Akten, und die Tatsache, für die der Vorarbeiter Weiß angerufen ist — daß der Kläger nicht mehr so schwere Arbeiten wie vor dem Unfall verrichten könne — erscheint nach dem Ergebnis der beiden Expertisen als unerheblich.
4. Mit der Klage hat der Kläger auch Ersatz für vorüber¬ gehenden Erwerbsausfall und für die Heilungskosten verlangt. Die Vorinstanz hat ihn in diesen Punkten abgewiesen, weil er bis zu dem Zeitpunkt, da er die Arbeit wieder hätte aufnehmen können, voll entschädigt sei, weil die Beklagte die Verpflegungs¬ kosten im Kantonsspital Zürich und in Baden bezahlt habe, und der Kläger selber nicht behaupte, daß er weitere Auslagen für Heilung und Verpflegung gehabt habe. Irgendwelche Ausstellungen gegen das vorinstanzliche Urteil hat der Kläger in dieser Be¬ ziehung nicht erhoben, so daß die Berufung auch hinsichtlich des Ersatzes für vorübergehenden Erwerbsausfall und der Heilungs¬ kosten ohne weiteres als unbegründet erscheint.
5. Endlich ist auch das klägerische Begehren um Aufnahme des Rektifikationsvorbehaltes ins Urteil unbegründet, da nach den Feststellungen der Vorinstanz die Unfallfolgen klar vorliegen (Art. 8 FHG), d. h. zur Zeit überhaupt keine Unfallfolgen mehr vorhanden sind. Ein Rektifikationsverbehalt würde ja auch eine definitive Erledigung der Entschädigungsfrage hinausschieben und dadurch der Heilung des Klägers von seinen Beschwerden im Wege stehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Appellationskammer, vom 29. August 1905 in allen Teilen bestätigt.