Volltext (verifizierbarer Originaltext)
156
Obligationenrecht. N0 25.
Schuldners gehandelt. hat ». Diese Formulierung. ersetzte
diejenige von Art. 959 des Entwurfs, welche den der Vor~
schrift zu Grunde liegenden Gedanken. noch deutlicher
zum Ausdru(lk brachte dUrch die Aufstellung der Bedin~
gung, dass « dem Übergang der Urkunde ein arglistiges
Einverständnis zu Grunde liegen» müsse.
In welcher Btlziehung die Vorschrift von Art. 979 OR
zu Art. 872 ZG:a stehe, braucht hier nicht. näher unter-
sucht zu werden, da beide zum selben Ergebnis führen.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
25. Auszug aus ~em Urteil der J. Zivilabteilungvom 17. Mai
1944 i. S. «Therma» A.-G. gegen Electro-Miea A.-G.
Art., ~8 OB. Unlauterer Wettbewerb, AUSBtattungs8chutz.
IndiVl~:u.aJrooht des Herstellers an seinem Erzeu,gnis trotz lizenz-
artIger Abgabe des Vertriebsrechtes ?
Art. 48 00. Ooncurrence dlloyale. Protection.rk Z;aapect dorme a
La marchandiBe.
Condition. du droit individue~ du fabrica.nt sU.r Wl article pour
. Iequel il a conOOde Wl drolt de vente ana.logue a Wle licence.
Art. 48 00. Ooncorrenzasleale " protezi0r)6 delJ,'a8p6Uo dato all.a
merce.
Diritto .individua.l~· ~el f8:bbric~te su· un articolo pel quale ha
a.ccoI<la.to un diritto di vendlta. analogo ad Wla licenza.?
Die Klägerin bringt seit Jahren eine von ihr hergestellte
Apparatesteckdose in den. Handel, die weder.p~tent-,
noch muster- und . m,odellrechtlich geschützt ist; Die
Beklagte. setzt seit 1941 eine Steckdose in den Verkehr
die jener der: Klägerin sehr ähnlich ist. Dje eiiizig auf
Art. 48 OR gestützte Klage geht dahin, es sei der Beklagten
zu· untersagen, .. weiterhin Steckdosen in den Handel zu
bringen, die mit den Steckdosen der Klägerin verwechselt
Qbligationenrecht. N0 25.
157
werden können. Das Obergericht des Kantons Glarus
wies die Klage ab. Das Bundesgericht bestätigt dieses
Urteil~
,
.,
A'U8 den Erwägungen :
E.ß braucht nicht geprüft zu werden, ob die Klägerin an
ihrer Steckdose wegen deren besondern"äussern Gestal-
tung ein Individualrecht erworben ~t.benn selbst
wenn ein solches Recht entstanden ist, so' ist es sicher
durch das eigene Verhalten. der Klägerin wieder zerstört
worden. Die Steckdose, welche die Klägerin herstellt und
für die sie' Schutz beansprucht, wird nämlich nicht' nur
von der Klägerin selbst, sondern mit deren Erlaubnis
auch von den Firmen FeUer A.-G" in Horgen und Maxim
A.-G.in Aarau in den Handel gebracht.
.
Eine solche lizenzartige Abgabe des Vertriebsrechtes
schliesst zwar ein Individualrecht des Herstellers an seinem
Erzeugnis nicht zum vorneherein aus. Der Vertrieb
durch den Lizenznehmer kann so gestaltet' sein, . dass
die Beziehung zwischen der Ware und deren Hersteller
in der Vorstellung der beteiligten: Verkehrskreise he~tehell
bleibt. Das wird vor allem dann zutreffen, wenn der
Lizenznehmer die Ware ausdrücklich alsErz~ug:rrls des
Herstellers vertreibt, es z.B. mit· dessen Namen versieht,.
Aber nicht einmal dieses Erfordernis braucht ip.jedem
Fall erfüllt zu sein. So können Lizenznehmer und Hersteller
in einer derart engen, den Verkehrskreisen bekannten
Verbindung zueinander stehen, dass. sie in der Vorstellung
der Verkehrskreise als wirtschaftliche Einheit erscheinen.
Trifft dies zu, so kann die Originalität der Ausstattung
eine Verkehrsgeltung zu Gunsten heider entstehen lassen.
Möglich ist auch eine örtlich beschränkte Lizenz. Dann
bezieht sich die wegen ein ulld d~rselbeIi Gestaltung
entstandene Verkehrsgeltung im Gebiet des Lizenznehmers
auf; ttiElsen, anderwärts aber auf den Hersteller.
Im vorliegenden Fall bestehen aber keine solchen der
Herstellerin günstigen Verhältnisse .....