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70_II_156

BGE 70 II 156

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N0 25.

Schuldners gehandelt. hat ». Diese Formulierung. ersetzte

diejenige von Art. 959 des Entwurfs, welche den der Vor~

schrift zu Grunde liegenden Gedanken. noch deutlicher

zum Ausdru(lk brachte dUrch die Aufstellung der Bedin~

gung, dass « dem Übergang der Urkunde ein arglistiges

Einverständnis zu Grunde liegen» müsse.

In welcher Btlziehung die Vorschrift von Art. 979 OR

zu Art. 872 ZG:a stehe, braucht hier nicht. näher unter-

sucht zu werden, da beide zum selben Ergebnis führen.

V. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

25. Auszug aus ~em Urteil der J. Zivilabteilungvom 17. Mai

1944 i. S. «Therma» A.-G. gegen Electro-Miea A.-G.

Art., ~8 OB. Unlauterer Wettbewerb, AUSBtattungs8chutz.

IndiVl~:u.aJrooht des Herstellers an seinem Erzeu,gnis trotz lizenz-

artIger Abgabe des Vertriebsrechtes ?

Art. 48 00. Ooncurrence dlloyale. Protection.rk Z;aapect dorme a

La marchandiBe.

Condition. du droit individue~ du fabrica.nt sU.r Wl article pour

. Iequel il a conOOde Wl drolt de vente ana.logue a Wle licence.

Art. 48 00. Ooncorrenzasleale " protezi0r)6 delJ,'a8p6Uo dato all.a

merce.

Diritto .individua.l~· ~el f8:bbric~te su· un articolo pel quale ha

a.ccoI<la.to un diritto di vendlta. analogo ad Wla licenza.?

Die Klägerin bringt seit Jahren eine von ihr hergestellte

Apparatesteckdose in den. Handel, die weder.p~tent-,

noch muster- und . m,odellrechtlich geschützt ist; Die

Beklagte. setzt seit 1941 eine Steckdose in den Verkehr

die jener der: Klägerin sehr ähnlich ist. Dje eiiizig auf

Art. 48 OR gestützte Klage geht dahin, es sei der Beklagten

zu· untersagen, .. weiterhin Steckdosen in den Handel zu

bringen, die mit den Steckdosen der Klägerin verwechselt

Qbligationenrecht. N0 25.

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werden können. Das Obergericht des Kantons Glarus

wies die Klage ab. Das Bundesgericht bestätigt dieses

Urteil~

,

.,

A'U8 den Erwägungen :

E.ß braucht nicht geprüft zu werden, ob die Klägerin an

ihrer Steckdose wegen deren besondern"äussern Gestal-

tung ein Individualrecht erworben ~t.benn selbst

wenn ein solches Recht entstanden ist, so' ist es sicher

durch das eigene Verhalten. der Klägerin wieder zerstört

worden. Die Steckdose, welche die Klägerin herstellt und

für die sie' Schutz beansprucht, wird nämlich nicht' nur

von der Klägerin selbst, sondern mit deren Erlaubnis

auch von den Firmen FeUer A.-G" in Horgen und Maxim

A.-G.in Aarau in den Handel gebracht.

.

Eine solche lizenzartige Abgabe des Vertriebsrechtes

schliesst zwar ein Individualrecht des Herstellers an seinem

Erzeugnis nicht zum vorneherein aus. Der Vertrieb

durch den Lizenznehmer kann so gestaltet' sein, . dass

die Beziehung zwischen der Ware und deren Hersteller

in der Vorstellung der beteiligten: Verkehrskreise he~tehell

bleibt. Das wird vor allem dann zutreffen, wenn der

Lizenznehmer die Ware ausdrücklich alsErz~ug:rrls des

Herstellers vertreibt, es z.B. mit· dessen Namen versieht,.

Aber nicht einmal dieses Erfordernis braucht ip.jedem

Fall erfüllt zu sein. So können Lizenznehmer und Hersteller

in einer derart engen, den Verkehrskreisen bekannten

Verbindung zueinander stehen, dass. sie in der Vorstellung

der Verkehrskreise als wirtschaftliche Einheit erscheinen.

Trifft dies zu, so kann die Originalität der Ausstattung

eine Verkehrsgeltung zu Gunsten heider entstehen lassen.

Möglich ist auch eine örtlich beschränkte Lizenz. Dann

bezieht sich die wegen ein ulld d~rselbeIi Gestaltung

entstandene Verkehrsgeltung im Gebiet des Lizenznehmers

auf; ttiElsen, anderwärts aber auf den Hersteller.

Im vorliegenden Fall bestehen aber keine solchen der

Herstellerin günstigen Verhältnisse .....