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Sachenrecht. N0 24.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird' abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgericht St. Gallen vom 16./21. Dezember 1943
bestätigt.
IV. SACHENRECHT
DROITS REELS
24. Urteil der I. ZivilabteUuug vom 9~ Mal 19M
i. S. laggi gegen Zbinden.
Schuldbriejrecht, . Begriff der persönlichen Einrede im Sinne von
Art. 872 ZGB und 979 OR.
OUule hypf.'thBcaire. Notion de l'exception personnelle salon las
art; 872 ce et 979 CO.
'
Oartella ipotecaria. Nozione dell'eccezione personale a'sensi degli
art. 872 CC e 979 CO.
A'U8 den Erwägungen:
Dem Gläubiger der Schuldbriefforderung können nach
Art. 872 ZGB nur solche Einreden entgegengehalten wer-
den, die sich auf den Eintrag oder auf die Urkunde beziehen
oder dem Schuldner gegen den ihn belangenden Gläubiger
persönlich zustehen. Über den Sinn und die Tragweite des
Art. 872 ZGBgeben die Ausführungen in den Erläuterun-
gen zu Art. 851 des VE zum ZGB, 3. Heft S. 290 f., Auf-
schluss. Dort wird gesagt: « Es ist die Frage aufgeworfen
worden, 'ob ein neuer Gläubiger ... sich die Einrede gefallen
lassen müsse, die er zur Zeit des Erwerbes als eine solche
kannte, die dem alten Gläubiger gegenüber hätte erhoben
werden können, z. B. die der Verrechnung, der Stundung
usw. Allein die Bezeichnung « persönlich » genügt, um zu
bestimmen, dass nur solche Rechte gemeint sind, die für
den Schuldner aus seinem persönlichen Verhältnis zum
Sachenrecht. N0 24.
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Gläubiger erwachsen. Aus dem biossen Wissen -v'on den
persönlichen Beziehungen, die der Schuldner mit einem
Vormann hat, entsteht für den neuen 'Gläubiger ein per-
sönliches Verhältnis zum Schuldner regelmässig ganz
gewiss nicht. Nur wenn der neue Erwerber weiss, dass der
alte gar nicht Gläubiger gewesen ist, dass er mit der Be-
langung des Schuldners eine Unredlichkeit begangen haben
würde, oder dass der Schuldner überhaupt nach allgemei-
nem Reohtsgrund und nicht etwa bloss diesem Vormann
gegenüber gar nicht oder nicht mehr Schuldner ist, dann
entsteht für diesen auch dem neuen Erwerber gegenüber
ein persönliches Verhältnis, das ihn zur Erhebung deI: Ein-
rede ermächtigt. Der Erwerber ist dann eben in diesem
Falle kein gutgläubiger Erwerber ... »
Diese Ansicht wird vom Schrifttum allgemein geteilt.
Als besonderes Beispiel wird gerade der Fall erwähnt, dass
der Inhaber, der gegenüber dem Schuldner den Titel
geltendmacht, diesen nicht nur in Kenntnis der Einreden
des Schuldners gegen den früheren Inhaber erworben hat,
sondern in der arglistigen Absicht, dem Schuldner die
Möglichkeit zur Erhebung dieser Einreden abzuschneiden.
In einem solchen Falle muss dem Schuldner in der Tat
gegenüber dem neuen Inhaber eine persönliche Einrede
i. S. von Art. 872 ZGB zugestanden werden, nämlich die
Einrede der Arglist, die ihm ihrerseits ermöglicht, dem
rieuen Inhaber wegen seiner Bösgläubigkeit die Einreden
aus dem Verhältnis zum früheren Inhaber entgegenzu-
halten (LEEMANN, N. 16; WIELAND, N. 2 h zu Art. 872;
GIERKE, Deutsches Pr:ivatrecht II S. 127; SOHNYDER V.
WARTENSEE, Schuldbrief und Gült S. 200;MEYER,
Schuldbrief und Gült; S. 144).
In diesem Sinne hat denn auch im revidierten ORder
Gesetzgeber bei den Vorschriften über die Wertpapiere
in Art. 979 Abs. 2· bestimint, 'dass der Schuldner zur
Erhebung der ihm gegen einen früheren Inhaber perSön-
lich zustehenden Einreden befugt ist « wenn der Inhaber
bei dein Erwerb der Urkunde bewusst zum Nachteil des
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Obligationenrecht. N° 25.
Schuldners gehandelt, hat ». Diese Formulierung ersetzte
diejenige von Art. 959 des Entwurfs, welche den der Vor~
schrift zu Grunde liegenden Gedanken noch deutlicher
zum Ausdruck brachte dUrch die Aufstellung der Bedin~
gung, dass« dem Übergang der Urkunde ein arglistiges
Einverständnis zu Grunde liegen » müsse.
In welcher Beziehung die Vorschrift von Art. 9790R
zu Art. 872 ZG:a stehe, braucht hier nicht . näher unter-
sucht· zu werden, da beide zum selben . Ergebnis führen.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
25. Auszug aus,dem Urteil der I. ZiviIabteilungvom 17. Mai
1944 i. S. «Therma» A.-G. gegenElectro-Mica A.-G.
Art: ~8 OB. Unlauterer Wettbewerb, A'U88tattung88chutz.
IndiVl?ualreoht des HeJ,'SteIlers an seinem Erzeugnis trotz Iizenz-
artlger Abgaoo des Vertriebsreohtes ?
Art .. 48 00. Ooncurr61J,C8 detoyale. Protection de l;aBpoot aonnt a
la rnarchandiBe.
Condition. du. droit individual du fabrioant siu- un article pou.r
.leql.\el il a oonoede un .droit de ve:ilte analogue a.une lioence.
Art. 48 00. OoncorrElnza 8leale; proteziO'T)edeU'aBpetto dato. alla
merce.
Diritto individual~ ~el fB:bbric~te su un articolo pel quale ba
acoordato un diritto di vendita analogo ad una licenza. t
Die Klägerin bringt seit Jahren eine. von ihr hergestellte
Appara~steckdose in den Handel, die weder pätent-,
noch muster- und . modellrechtlich geschützt 1st; Die
B~klagte. setzt seit 1941 eine Steckdose in den terkehr
die jener der: Klägerin sehr ähnlich' ist. Die einzig auf
Art .. 48 OR gestützte Kl!tge geht dahin, es sei der Beklagten
zu untersagen, weiterhin Steckdosen inden H!tndel zu
bringen, die mit den Steckdosen der Klägerin verwechselt
Qbligationenrecht. N0 25.
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werden können. Das Obergericht des Kantons Glarus
wies die Klage ab. Das Bundesgericht bestätigt dieses
Urteil.
A'U8 den Erwägungen :
E"s hrauc4t nicht geprüft zu werden, ob die Kläg(}rin an
ihrer Steckdose wegen deren be sondern .' äU8sern Gestal-
tung ein Individualrecht erworben hf1,t.Denn selbst
wenn ein solches Recht entstanden ist, 80' ist es sicher
durch das eigene Verhalten der Klägerin Wieder zerstört
worden. Die Steckdose,. welche die Klägerin herstellt und
für die sie Schutz beansprucht, wird nämlich nicht' nur
von der Klägerin selbst, sondern mit deren . Erlaubnis
auch von den Firmen FeIler A.~G.· in Horgen und' Maxim
A.-G.in Aarau.in den Handel gebracht.
.
Eine solche lizenzartige Abgabe des Vertriebsrechtes
schliesst zwar ein Individualrecht des HerstellerS an seinem
Erzeugnis nicht zum vorneherein aus. Der Vertrieb
durch den Lizenznehmer. kann so gestaltet' sein, . dass
die Beziehung zwischen der Wa.re und deren Hersteller
in der Vorstellung der beteiligten Verkehrskreise be~tehen
bleibt. Das wird vor allem dann zutreffen, wenn der
Lizenznehmer die Ware ausdrücklich als Erzeugnis des
Herstellers vertreibt, es z.B. mit dessen Namen versieht.
Aber nicht einmal dieses Erfordernis braucht· ip.jedem
Fall erfüllt zu sein. So können Lizenznehmer u:nd Hersteller
in einer derart engen, den V erkehrskreis~n bekannten
Verbindung zueinander stehen, dass sie in der Vorstellung
der Verkehrskreise als wirtschaftliche Einheit erscheinen-.
Trifft dies zu, so kann' die Originalität der Ausstattung
eine Verkehrsgeltung zu Guusten beider entstehen lassen.
Möglich ist' auch eine örtlich beschränkte Lizenz. Dann
bezieht sich die weg~n ein und derselben Gestalt~ng
entstandene Verkehrsgeltung im Gebiet des Lizenznehmers
au(diesen, anderwärts aber auf den Hersteller.
Im vorliegenden Fall bestehen aber keine solchen der
Herstellerin günstigen Verhältnisse .....