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70_II_154

BGE 70 II 154

Bundesgericht (BGE) · 1943-12-21 · Deutsch CH
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Sachverhalt

G.in Aarau.in den Handel gebracht. . Eine solche lizenzartige Abgabe des Vertriebsrechtes schliesst zwar ein Individualrecht des HerstellerS an seinem Erzeugnis nicht zum vorneherein aus. Der Vertrieb durch den Lizenznehmer. kann so gestaltet' sein, . dass die Beziehung zwischen der Wa.re und deren Hersteller in der Vorstellung der beteiligten Verkehrskreise be~tehen bleibt. Das wird vor allem dann zutreffen, wenn der Lizenznehmer die Ware ausdrücklich als Erzeugnis des Herstellers vertreibt, es z.B. mit dessen Namen versieht. Aber nicht einmal dieses Erfordernis braucht· ip.jedem Fall erfüllt zu sein. So können Lizenznehmer u:nd Hersteller in einer derart engen, den V erkehrskreis~n bekannten Verbindung zueinander stehen, dass sie in der Vorstellung der Verkehrskreise als wirtschaftliche Einheit erscheinen-. Trifft dies zu, so kann' die Originalität der Ausstattung eine Verkehrsgeltung zu Guusten beider entstehen lassen. Möglich ist' auch eine örtlich beschränkte Lizenz. Dann bezieht sich die weg~n ein und derselben Gestalt~ng entstandene Verkehrsgeltung im Gebiet des Lizenznehmers au(diesen, anderwärts aber auf den Hersteller. Im vorliegenden Fall bestehen aber keine solchen der Herstellerin günstigen Verhältnisse .....

Dispositiv
  1. Urteil der I. ZivilabteUuug vom 9~ Mal 19M i. S. laggi gegen Zbinden. Schuldbriejrecht, . Begriff der persönlichen Einrede im Sinne von Art. 872 ZGB und 979 OR. OUule hypf.'thBcaire. Notion de l'exception personnelle salon las art; 872 ce et 979 CO. ' Oartella ipotecaria. Nozione dell'eccezione personale a'sensi degli art. 872 CC e 979 CO. A'U8 den Erwägungen: Dem Gläubiger der Schuldbriefforderung können nach Art. 872 ZGB nur solche Einreden entgegengehalten wer- den, die sich auf den Eintrag oder auf die Urkunde beziehen oder dem Schuldner gegen den ihn belangenden Gläubiger persönlich zustehen. Über den Sinn und die Tragweite des Art. 872 ZGBgeben die Ausführungen in den Erläuterun- gen zu Art. 851 des VE zum ZGB, 3. Heft S. 290 f., Auf- schluss. Dort wird gesagt: « Es ist die Frage aufgeworfen worden, 'ob ein neuer Gläubiger ... sich die Einrede gefallen lassen müsse, die er zur Zeit des Erwerbes als eine solche kannte, die dem alten Gläubiger gegenüber hätte erhoben werden können, z. B. die der Verrechnung, der Stundung usw. Allein die Bezeichnung « persönlich » genügt, um zu bestimmen, dass nur solche Rechte gemeint sind, die für den Schuldner aus seinem persönlichen Verhältnis zum Sachenrecht. N0 24. 155 Gläubiger erwachsen. Aus dem biossen Wissen -v'on den persönlichen Beziehungen, die der Schuldner mit einem Vormann hat, entsteht für den neuen 'Gläubiger ein per- sönliches Verhältnis zum Schuldner regelmässig ganz gewiss nicht. Nur wenn der neue Erwerber weiss, dass der alte gar nicht Gläubiger gewesen ist, dass er mit der Be- langung des Schuldners eine Unredlichkeit begangen haben würde, oder dass der Schuldner überhaupt nach allgemei- nem Reohtsgrund und nicht etwa bloss diesem Vormann gegenüber gar nicht oder nicht mehr Schuldner ist, dann entsteht für diesen auch dem neuen Erwerber gegenüber ein persönliches Verhältnis, das ihn zur Erhebung deI: Ein- rede ermächtigt. Der Erwerber ist dann eben in diesem Falle kein gutgläubiger Erwerber ... » Diese Ansicht wird vom Schrifttum allgemein geteilt. Als besonderes Beispiel wird gerade der Fall erwähnt, dass der Inhaber, der gegenüber dem Schuldner den Titel geltendmacht, diesen nicht nur in Kenntnis der Einreden des Schuldners gegen den früheren Inhaber erworben hat, sondern in der arglistigen Absicht, dem Schuldner die Möglichkeit zur Erhebung dieser Einreden abzuschneiden. In einem solchen Falle muss dem Schuldner in der Tat gegenüber dem neuen Inhaber eine persönliche Einrede i. S. von Art. 872 ZGB zugestanden werden, nämlich die Einrede der Arglist, die ihm ihrerseits ermöglicht, dem rieuen Inhaber wegen seiner Bösgläubigkeit die Einreden aus dem Verhältnis zum früheren Inhaber entgegenzu- halten (LEEMANN, N. 16; WIELAND, N. 2 h zu Art. 872 ; GIERKE, Deutsches Pr:ivatrecht II S. 127 ; SOHNYDER V. WARTENSEE, Schuldbrief und Gült S. 200 ;MEYER, Schuldbrief und Gült; S. 144). In diesem Sinne hat denn auch im revidierten ORder Gesetzgeber bei den Vorschriften über die Wertpapiere in Art. 979 Abs. 2· bestimint, 'dass der Schuldner zur Erhebung der ihm gegen einen früheren Inhaber perSön- lich zustehenden Einreden befugt ist « wenn der Inhaber bei dein Erwerb der Urkunde bewusst zum Nachteil des 166 Obligationenrecht. N° 25. Schuldners gehandelt, hat ». Diese Formulierung ersetzte diejenige von Art. 959 des Entwurfs, welche den der Vor~ schrift zu Grunde liegenden Gedanken noch deutlicher zum Ausdruck brachte dUrch die Aufstellung der Bedin~ gung, dass« dem Übergang der Urkunde ein arglistiges Einverständnis zu Grunde liegen » müsse. In welcher Beziehung die Vorschrift von Art. 9790R zu Art. 872 ZG:a stehe, braucht hier nicht . näher unter- sucht· zu werden, da beide zum selben . Ergebnis führen. V. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
  2. Auszug aus ,dem Urteil der I. ZiviIabteilungvom 17. Mai 1944 i. S. «Therma» A.-G. gegenElectro-Mica A.-G. Art: ~8 OB. Unlauterer Wettbewerb, A'U88tattung88chutz. IndiVl?ualreoht des HeJ,'SteIlers an seinem Erzeugnis trotz Iizenz- artlger Abgaoo des Vertriebsreohtes ? Art .. 48 00. Ooncurr61J,C8 detoyale. Protection de l;aBpoot aonnt a la rnarchandiBe. Condition. du. droit individual du fabrioant siu- un article pou.r .leql.\el il a oonoede un .droit de ve:ilte analogue a.une lioence. Art. 48 00. OoncorrElnza 8leale; proteziO'T)edeU'aBpetto dato. alla merce. Diritto individual~ ~el fB:bbric~te su un articolo pel quale ba acoordato un diritto di vendita analogo ad una licenza. t Die Klägerin bringt seit Jahren eine. von ihr hergestellte Appara~steckdose in den Handel, die weder pätent-, noch muster- und . modellrechtlich geschützt 1st; Die B~klagte. setzt seit 1941 eine Steckdose in den terkehr die jener der: Klägerin sehr ähnlich' ist. Die einzig auf Art .. 48 OR gestützte Kl!tge geht dahin, es sei der Beklagten zu untersagen, weiterhin Steckdosen inden H!tndel zu bringen, die mit den Steckdosen der Klägerin verwechselt Qbligationenrecht. N0 25. 157 werden können. Das Obergericht des Kantons Glarus wies die Klage ab. Das Bundesgericht bestätigt dieses Urteil. A'U8 den Erwägungen : E"s hrauc4t nicht geprüft zu werden, ob die Kläg(}rin an ihrer Steckdose wegen deren be sondern .' äU8sern Gestal- tung ein Individualrecht erworben hf1,t.Denn selbst wenn ein solches Recht entstanden ist, 80' ist es sicher durch das eigene Verhalten der Klägerin Wieder zerstört worden. Die Steckdose,. welche die Klägerin herstellt und für die sie Schutz beansprucht, wird nämlich nicht' nur von der Klägerin selbst, sondern mit deren . Erlaubnis auch von den Firmen FeIler A.~G.· in Horgen und' Maxim A.-G.in Aarau.in den Handel gebracht. . Eine solche lizenzartige Abgabe des Vertriebsrechtes schliesst zwar ein Individualrecht des HerstellerS an seinem Erzeugnis nicht zum vorneherein aus. Der Vertrieb durch den Lizenznehmer. kann so gestaltet' sein, . dass die Beziehung zwischen der Wa.re und deren Hersteller in der Vorstellung der beteiligten Verkehrskreise be~tehen bleibt. Das wird vor allem dann zutreffen, wenn der Lizenznehmer die Ware ausdrücklich als Erzeugnis des Herstellers vertreibt, es z.B. mit dessen Namen versieht. Aber nicht einmal dieses Erfordernis braucht· ip.jedem Fall erfüllt zu sein. So können Lizenznehmer u:nd Hersteller in einer derart engen, den V erkehrskreis~n bekannten Verbindung zueinander stehen, dass sie in der Vorstellung der Verkehrskreise als wirtschaftliche Einheit erscheinen-. Trifft dies zu, so kann' die Originalität der Ausstattung eine Verkehrsgeltung zu Guusten beider entstehen lassen. Möglich ist' auch eine örtlich beschränkte Lizenz. Dann bezieht sich die weg~n ein und derselben Gestalt~ng entstandene Verkehrsgeltung im Gebiet des Lizenznehmers au(diesen, anderwärts aber auf den Hersteller. Im vorliegenden Fall bestehen aber keine solchen der Herstellerin günstigen Verhältnisse .....
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Sachenrecht. N0 24.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird' abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgericht St. Gallen vom 16./21. Dezember 1943

bestätigt.

IV. SACHENRECHT

DROITS REELS

24. Urteil der I. ZivilabteUuug vom 9~ Mal 19M

i. S. laggi gegen Zbinden.

Schuldbriejrecht, . Begriff der persönlichen Einrede im Sinne von

Art. 872 ZGB und 979 OR.

OUule hypf.'thBcaire. Notion de l'exception personnelle salon las

art; 872 ce et 979 CO.

'

Oartella ipotecaria. Nozione dell'eccezione personale a'sensi degli

art. 872 CC e 979 CO.

A'U8 den Erwägungen:

Dem Gläubiger der Schuldbriefforderung können nach

Art. 872 ZGB nur solche Einreden entgegengehalten wer-

den, die sich auf den Eintrag oder auf die Urkunde beziehen

oder dem Schuldner gegen den ihn belangenden Gläubiger

persönlich zustehen. Über den Sinn und die Tragweite des

Art. 872 ZGBgeben die Ausführungen in den Erläuterun-

gen zu Art. 851 des VE zum ZGB, 3. Heft S. 290 f., Auf-

schluss. Dort wird gesagt: « Es ist die Frage aufgeworfen

worden, 'ob ein neuer Gläubiger ... sich die Einrede gefallen

lassen müsse, die er zur Zeit des Erwerbes als eine solche

kannte, die dem alten Gläubiger gegenüber hätte erhoben

werden können, z. B. die der Verrechnung, der Stundung

usw. Allein die Bezeichnung « persönlich » genügt, um zu

bestimmen, dass nur solche Rechte gemeint sind, die für

den Schuldner aus seinem persönlichen Verhältnis zum

Sachenrecht. N0 24.

155

Gläubiger erwachsen. Aus dem biossen Wissen -v'on den

persönlichen Beziehungen, die der Schuldner mit einem

Vormann hat, entsteht für den neuen 'Gläubiger ein per-

sönliches Verhältnis zum Schuldner regelmässig ganz

gewiss nicht. Nur wenn der neue Erwerber weiss, dass der

alte gar nicht Gläubiger gewesen ist, dass er mit der Be-

langung des Schuldners eine Unredlichkeit begangen haben

würde, oder dass der Schuldner überhaupt nach allgemei-

nem Reohtsgrund und nicht etwa bloss diesem Vormann

gegenüber gar nicht oder nicht mehr Schuldner ist, dann

entsteht für diesen auch dem neuen Erwerber gegenüber

ein persönliches Verhältnis, das ihn zur Erhebung deI: Ein-

rede ermächtigt. Der Erwerber ist dann eben in diesem

Falle kein gutgläubiger Erwerber ... »

Diese Ansicht wird vom Schrifttum allgemein geteilt.

Als besonderes Beispiel wird gerade der Fall erwähnt, dass

der Inhaber, der gegenüber dem Schuldner den Titel

geltendmacht, diesen nicht nur in Kenntnis der Einreden

des Schuldners gegen den früheren Inhaber erworben hat,

sondern in der arglistigen Absicht, dem Schuldner die

Möglichkeit zur Erhebung dieser Einreden abzuschneiden.

In einem solchen Falle muss dem Schuldner in der Tat

gegenüber dem neuen Inhaber eine persönliche Einrede

i. S. von Art. 872 ZGB zugestanden werden, nämlich die

Einrede der Arglist, die ihm ihrerseits ermöglicht, dem

rieuen Inhaber wegen seiner Bösgläubigkeit die Einreden

aus dem Verhältnis zum früheren Inhaber entgegenzu-

halten (LEEMANN, N. 16; WIELAND, N. 2 h zu Art. 872;

GIERKE, Deutsches Pr:ivatrecht II S. 127; SOHNYDER V.

WARTENSEE, Schuldbrief und Gült S. 200;MEYER,

Schuldbrief und Gült; S. 144).

In diesem Sinne hat denn auch im revidierten ORder

Gesetzgeber bei den Vorschriften über die Wertpapiere

in Art. 979 Abs. 2· bestimint, 'dass der Schuldner zur

Erhebung der ihm gegen einen früheren Inhaber perSön-

lich zustehenden Einreden befugt ist « wenn der Inhaber

bei dein Erwerb der Urkunde bewusst zum Nachteil des

166

Obligationenrecht. N° 25.

Schuldners gehandelt, hat ». Diese Formulierung ersetzte

diejenige von Art. 959 des Entwurfs, welche den der Vor~

schrift zu Grunde liegenden Gedanken noch deutlicher

zum Ausdruck brachte dUrch die Aufstellung der Bedin~

gung, dass« dem Übergang der Urkunde ein arglistiges

Einverständnis zu Grunde liegen » müsse.

In welcher Beziehung die Vorschrift von Art. 9790R

zu Art. 872 ZG:a stehe, braucht hier nicht . näher unter-

sucht· zu werden, da beide zum selben . Ergebnis führen.

V. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

25. Auszug aus,dem Urteil der I. ZiviIabteilungvom 17. Mai

1944 i. S. «Therma» A.-G. gegenElectro-Mica A.-G.

Art: ~8 OB. Unlauterer Wettbewerb, A'U88tattung88chutz.

IndiVl?ualreoht des HeJ,'SteIlers an seinem Erzeugnis trotz Iizenz-

artlger Abgaoo des Vertriebsreohtes ?

Art .. 48 00. Ooncurr61J,C8 detoyale. Protection de l;aBpoot aonnt a

la rnarchandiBe.

Condition. du. droit individual du fabrioant siu- un article pou.r

.leql.\el il a oonoede un .droit de ve:ilte analogue a.une lioence.

Art. 48 00. OoncorrElnza 8leale; proteziO'T)edeU'aBpetto dato. alla

merce.

Diritto individual~ ~el fB:bbric~te su un articolo pel quale ba

acoordato un diritto di vendita analogo ad una licenza. t

Die Klägerin bringt seit Jahren eine. von ihr hergestellte

Appara~steckdose in den Handel, die weder pätent-,

noch muster- und . modellrechtlich geschützt 1st; Die

B~klagte. setzt seit 1941 eine Steckdose in den terkehr

die jener der: Klägerin sehr ähnlich' ist. Die einzig auf

Art .. 48 OR gestützte Kl!tge geht dahin, es sei der Beklagten

zu untersagen, weiterhin Steckdosen inden H!tndel zu

bringen, die mit den Steckdosen der Klägerin verwechselt

Qbligationenrecht. N0 25.

157

werden können. Das Obergericht des Kantons Glarus

wies die Klage ab. Das Bundesgericht bestätigt dieses

Urteil.

A'U8 den Erwägungen :

E"s hrauc4t nicht geprüft zu werden, ob die Kläg(}rin an

ihrer Steckdose wegen deren be sondern .' äU8sern Gestal-

tung ein Individualrecht erworben hf1,t.Denn selbst

wenn ein solches Recht entstanden ist, 80' ist es sicher

durch das eigene Verhalten der Klägerin Wieder zerstört

worden. Die Steckdose,. welche die Klägerin herstellt und

für die sie Schutz beansprucht, wird nämlich nicht' nur

von der Klägerin selbst, sondern mit deren . Erlaubnis

auch von den Firmen FeIler A.~G.· in Horgen und' Maxim

A.-G.in Aarau.in den Handel gebracht.

.

Eine solche lizenzartige Abgabe des Vertriebsrechtes

schliesst zwar ein Individualrecht des HerstellerS an seinem

Erzeugnis nicht zum vorneherein aus. Der Vertrieb

durch den Lizenznehmer. kann so gestaltet' sein, . dass

die Beziehung zwischen der Wa.re und deren Hersteller

in der Vorstellung der beteiligten Verkehrskreise be~tehen

bleibt. Das wird vor allem dann zutreffen, wenn der

Lizenznehmer die Ware ausdrücklich als Erzeugnis des

Herstellers vertreibt, es z.B. mit dessen Namen versieht.

Aber nicht einmal dieses Erfordernis braucht· ip.jedem

Fall erfüllt zu sein. So können Lizenznehmer u:nd Hersteller

in einer derart engen, den V erkehrskreis~n bekannten

Verbindung zueinander stehen, dass sie in der Vorstellung

der Verkehrskreise als wirtschaftliche Einheit erscheinen-.

Trifft dies zu, so kann' die Originalität der Ausstattung

eine Verkehrsgeltung zu Guusten beider entstehen lassen.

Möglich ist' auch eine örtlich beschränkte Lizenz. Dann

bezieht sich die weg~n ein und derselben Gestalt~ng

entstandene Verkehrsgeltung im Gebiet des Lizenznehmers

au(diesen, anderwärts aber auf den Hersteller.

Im vorliegenden Fall bestehen aber keine solchen der

Herstellerin günstigen Verhältnisse .....