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66 Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 14. des Verwertungsbegehrens vorzunehmende Schätzung eines Wertpapieres gleichwie einer Sache nach Art. 97/155 ScJ:tKG setzt voraus; dass der Betreibungsbeamte den betreffenden Gegenstand in Augenschein nehmen kann (BGE 60 In 142/143). Ebenso hängt die Verwertung selbst von der Möglichkeit der körperlichen übergabe a.D. den Erwerber ab. überhaupt treffen beim Vollzug des Verwertungsbegehrens in der Faustpfandbetreibung alle Gründe zu, welche in der Betreibung auf Wandung, wenn auch nicht unbedingt von vornherein den amtlichen Gewahrsam (Art. 98 SchKG, dazu BGE 48 In 96, 60 In 139, 63 In 67, 67 In 11), so doch den amtlichen Augen- schein für die Schätzung und sodann die Besitzergreifung durch das Amt mindestens für die Veräusserung unerläss- lich machen; wie denn insoweit die für die Betreibung auf Pfändung aufgestellten Vorschriften analog anwend- bar sind (Art. 155-156 SchKG). Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für eine amtliche Schätzung der in Frage stehenden Aktien zur Zeit nicht erfüllt sind. Die vom Betreibungsamte vorgenommene Schätzung ist daher als verfrüht aufzuheben, ohne dass ihre Richtigkeit und das befolgte Verfahren im übrigen zur Diskussion stünden. Es bleibt einfach abzuwarten, ob die Gläubigerin die erwähnten Vo:raussetzungen eines wirksamen Verwertungsbegehrens zu erfüllen vermag, bevor die Betreibung nach Art. 154 Abs. 2 SchKG erlischt; Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange- fochtene Entscheid aufgehoben wird, zugleich aber auch die vom Betreibungsamt vorgenommene Schätzung. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 15. 57
15. Entscheid vom 7. August 1944 i. S. von Rotz. Betreibung unter Ehegatten. Die Zu lässigkeit einer Betreibung zur Durchführung der Gütertrennung gemäss Art. 176 ZGB setzt nicht voraus, dass diese im Güterrechtsregister eingetra- gen sei. (Art .. 173, 174, 176, 179, 186, 188, 248, 250 ZGB). Poursuite entre ßpoua;. Une poursuite tendant a realiser une separation de biens legale ou judiciaire (art. 176 CC) est possible meme si la separation de biens n'a pas fait l'objet d'une inscrip- tion au, registre des regimes matrimoniau,x (art. 173, 174, 176, 179, 186, 188, 248 et 250 CC). Eseeuzwne tra coniugi. Un'esecuzione per eseguire la separazione dei beni legale 0 giudiziaria (art. 176 CC) e ammissibile anche se Ja separazione dei beni non e soota iscritoo nel registro dei beni matrimoniali {art. 173, 174, 176, 179, 186, 188, .248, 250 CC}. A. - Die Ehe von Rotz-Balmer wurde im November 1932 rechtskräftig auf unbestimmte Zeit getrennt;,es wurde Gütertrennung angeordnet, jedoch auf das Begehren um Güterausscheidung nicht eingetreten. Eine Anschluss- pfandung der Ehefrau gemäss Art. 111 SchKG führte am ·22. Dezember 1932 zur Ausstellung eines Verlust- scheins über Fr. 17,346.10. B. - Am 23. September 1942 erwirkte die Frau gegen den Mann in Basel für diese Verlustscheinsforderung sowie eine Zessionsforderung von Fr. 4220.60 einen Arrest, den sie bezüglich der erstern Forderung Init Betreibung vom 13. Oktober 1942 rechtzeitig prosequierte. O. - Auf Beschwerde des Schuldners vom 22. Februar 1944 hob die Aufsichtsbehörde die Betreibung als unter das Zwangsvollstreckungsverbot des Art. 173 ZGB fallend auf. Sie führt aus, es handle sich bei der Verlustscheins- forderung um eine Frauengutsersatzforderung, die mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung zufolge Tren- nungsurteils zusammenhänge, weshalb zu prüfen sei, ob sie unter die in Art. 176 ZGB vorgesehene Ausnahme vom Verbot falle. Nach Lehre und Rechtsprechung setze diese Ausnahme jedoch voraus, dass die Gütertrennung im Güterrechtsregister eingetragen sei. Möge es auch
58 Schuldbetteibungs- und KonkU1'81'eCht. N0 15. zunäohst befremdlich erscheinen, dass ein Ehegatte sich gegenüber dem andern auf das Fehlen der Eintragung soQe berufen können, so ergebe doch genaue Überlegung, dass das Zwangsvollstreokungsverb.ot nioht nur den Ehe- ga~ten selber Sohutz gewähre, sondern auch einen Reohts- schutz der Gläubiger, namentlich derjenigen des Eheman- nes bilde. Würde man vom Erfordernis der Eintragung und Publikation absehen, so,würden die Gläubiger um diesen Rechtsschutz gebracht. Es müsse daher an diesem Erfordernis festgehalten werden. Nun stehe fest, dass die Gütertrennung der Parteien am 9. Januar 1933 im Güter- rechtsregister des Kantons Schwyz eingetragen, infolge Wegzugs derselben von Goldau aber dort am 17. Mai 1935 gelöscht und am neuen Wohnsitz des Mannes in Basel nie eingetragen worden' sei. D. - Hiegegen rekurriert die Gläubigerin mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Schuldbetreibungs- und Konkurakammer zieht in Erwägung : Bei Prüfung der Frage, ob die Zulässigkeit einer Be- treibung unter Ehegatten zur Durchführung der gericht-. lich angeordneten Gütertrennung gemäss Art. 176 ZGB eine Eintragung der Gütertrennung im Güterrechtsregister voraussetze, ist von der allgemeinen gesetzlichen R.f3gelung der Rechtswirksamkeit der güterrechtlichen Verhältnisse auszugehen. Nach Art. 248 ZGB bedürfen die bezüglichen richterli,chen Verfügungen zur Rechtskraft gegenüber Dritten der Eintragung in das Register und der Publikation. E contrario sind sie im Verhältnis zwisohen den Ehegatten sogleich mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils, ohne Eintragung und Publikation verbindlich. Ist aber ihre Wirksamkeit intern diesen Formerfordernissen nioht unter- worfen, so kann deren Beobachtung auch nicht verlangt werden, wenn es sich um die Durchführung der Anord- nungen zwischen den Ehegatten im Wege der Zwangs- vollstreckung handelt. Diese Anforderung mag praktisch Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 15. 69 IUr den die Durchführung der Gütertrennung verlangenden Ehegatten keine Erschwerung darstellen, solange die erste Güterrechtsregistereintragung besteht, welche von Amtes wegen erfolgt (Art. 186 Abs. 3 ZGB); sie kann es jedoch in den Fällen werden, wo diese erste Eintragung zufolge Verlegung des Wohnsitzes des Mannes in einen andern Registerbezirk ihre Wirkung verliert (Art. 250 Abs. 3 ZGB) und daher am neuen Wohnsitze erneuert werden sollte (Abs. 2), was nicht von Amtes, wegen gesohieht. Der die- Durohführung verlangende Ehegatte müsste mithin vorgängig jeder Betreibung die Eintragung ver- anlassen und die Publikation abwarten, was für ihn mit Nachteilen verbunden sein kann (Kosten möglicherweise in keinem Verhältnis zum zu erwartenden Ergebnis; Gefahr, dass der durch die Publikation gewamte Schuldner seine Habe dem Zugriff entziehe, usw.). Zu einer Verun- möglichung der Vollstreokung könnte das Requisit führen, wenn der neue Wohnsitz des Ehemannes, an dem die Eintragung zu geschehen hat (Art. 250 Abs. 2), der Ehe- frau unbekannt ist oder sich im Auslande befindet. Ebensowenig rechtfertigt die Rüoksicht auf dritte Gläubiger den angefoohtenen En1ischeid. Dieser Einwand könnte mit gleichem Recht dem,Art. 248 ZGB entgegen- gehalten werden, der die Güterreohtsgestaltung intern ohne Eintragung gelten lässt. Gegen möglichen Missbrauch güterrechtlicher Änderungen sind die Gläubiger duroh Art. 188 ZGB gesohützt. Die Betreibung unter Ehegatten zur Durohführung der Gütertrennung kann allerdings
u. U., wie jede andere Betreibung, die Interessen dritter Gläubiger beeinträchtigen. Diese blosse Möglichkeit bereoh- tigt jedooh die Betreibungsbehörden nicht, deren Zuläs- sigkeit an Voraussetzungen zu knüpfen, die das Gesetz selbst nioht vorsieht. Der von der Vorinstanz zitierte Entsoheid (BGE 44III 112 ff), der auf eine Kritik bezw. Korrektur des in Art. 248 ZGB begründeten gesetzlichen Systems hinausläuft, geht dabei, wie am Schlusse aus- drücklich bemerkt wird, von einer Prüfung der Zulässig-
60 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 15. keit der Betreibung nach Art. 174 ZGB, also im Wege der Anschlusspfandung, aus, während es sich vorliegend um die Ausnahme nach Art. 176 handelt. Insbesondere aoer ist im Gegensatz zu dem Fall des Präjudizes, wo der Rekurrent nicht ein Ehegatte, sondern ein Dritt- gläubiger war, vorliegend gar kein anderer, dritter Gläu- biger ersichtlich, auf den Rücksicht zu nehmen wäre. Vor allem wäI:e es unverständlich, Güterrechtsregister- eintragung und VeröfIfentlichung zu verlangen ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt andere Gläubiger vor- handen sind oder auch nur es zu sein behaupten. Auf allfällige künftige Gläubiger aber ist keine Rücksicht zu nehmen, wie es ja auch Art. 179 Abs. 3 und 188 Abs. I ZGB nicht tun. Es kann nicht Sache der Betreibungs- behörden sein, die zivilrechtliche Ordnung dadurch zu modifizieren, dass von dem zur Durchführung der Güter-: trennung im Betreibungswege genötigten Ehegatten die Erfüllung von Formalitäten verlangt wird, zu denen er nicht verpflichtet wäre, wenn sich der Güterstandswechsel gütlich durchführen Hesse, namentlich z. B. in Form der Versilberung von Mannesvermögen zum Zwecke der Bezahlung der Frauengutsforderung mit Bargeld, wofür von der Notwendigkeit einer Registereintragung keine Rede sein könnte. Ist mithin die Beschwerde ohnehin als unbegründet abzuweisen, so kann die Frage .ihrer Rechtzeitigkeit dahingestellt bleiben. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 16. 61
16. Entscheid vom 12. September 1944 i. S. Rietmann. An8Chlus8pländung (Art. 110 und 111 SchKG). Ausgangspunkt neuer Teilnahmefristen (Art. 110 und III SchKG) bildet nicht die Ergänzungspfändung nach Art. HO Abs. 1 Satz 2, wohl aber die von der Aufsichtsbehörde angeordnete weitere Pfändung zufolge einer wegen ungenügender Pfändung geführten Beschwerde eines Gläubigers, ebenso wie die Nach- pfändung von Amtes wegen nach Art. 145 SchKG und diejenige auf Begehren eines Gläubigers mit provisorischem Verlust- schein. Participation a la 8ai8ie (art. HO et 111 LP). Le « compIement de saisie » prevu. a l'ar,t. II 0, I er alinea, 2e phrase, ne fait pas courir de nou,veau,x delais de participation. En revanche font cou,rir de nouveau,x delais de participation: 1 ° la saisie ordonnee par l'autorite de su,rveillance a la suite d'une plainte d'un crea.ncier faisant valoir l'insuffisance d'une saisie anterieu,re, 20 la «saisie complementaire» operee d'office en vertu de l'art. 145 LP et 30 celle qu,i est ordonnee a la. requisition d'un creancier porteu,r d'u,n acte de defaut de biens provisoire. Parlecipazione al pignoramento (art. 110 e 111 LEF). TI « complemento di pignoramento» previsto dall'art .. 110,,?P: primo, frase seconda, LEF non fa decorrere nUOVI terrmm di partecipazione. Fanno invece decorrere nuovi termini di partecipJ.l.zione: 1° il pignoramento ordinato dall'au,torita di vigilanza in seguito al reclamo d'un creditore ehe fa valere l'insufficienza d'un pignoramento anteriore; 2°.« il pignora- mento complementare» effettu,ato d'u,fficio in virtu dell'art. 145 LEF; 3° il pignoramento ordinato su, richiesto d'un credi- tore al beneficio d'u,n attestato di carenza di beni. A. --'- In der Betreibung Nr. 15522 Müllhaupt gegen Rietmann pfändete das Betreibungsamt Zürich 7 am 5. Oktober 1943 einige bewegliche Sachen. Die Pfändung war· ungenügend. Vom Lohn des Schuldners war nach Ansicht des Betreibungsamtes nichts pfandbar. Nach Erhalt der Pfandungsurkunde am 13. November be- schwerte sich jedoch die Gläubigerin bei der Aufsichts- behörde, lnit dem Antrag, das Betreibungsamt sei zur Vornahme einer Lohnpfandung anzuweisen. Diese Be- schwerde wurde am 9. Februar 1944 gutgeheissen und die Pf'ändüng monatlicher Lohnbeträge von Fr. 108.50 angeordnet. Am 22. Februar 1944 folgte der Vollzug der Lohnpfändung.