opencaselaw.ch

6_I_586

BGE 6 I 586

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100. Entscheid vom 29. Oktober 1880 in Sachen Verdan. A. Am 18. Dezember 1857 hatte die Einwohnergemeinde Biel einen Alignements- und Bauplan, sowie ein Baureglement angenommen, in welch' letzterem insbesondere bestimmt war, daß wer innerhalb der Grenzen des Stadtbezirkes Bauten ausführen wolle, sich genau an die im Bauplane aufgestellten Straßen¬ linien zu halten habe, sowie daß Jedermann verpflichtet sei, gegen vollständige Entschädigung das zur Anlage der im Plane enthaltenen Straßen und öffentlichen Plätze nöthige Grund¬ eigenthum abzutreten, und daß bis zum Zeitpunkte der wirklichen Besitznahme von Eigenthum irgend einer Art Niemand berech¬ tigt sei, irgendwelche Entschädigung zu fordern. (§§ 1, 4 und 5 des Reglementes.) Bauplan und Baureglement erhielten am

14. April 1858 die Genehmigung des Großen Rathes des Kan¬ tons Bern. Nach einigen Jahren ergab sich, infolge der Erwei¬ terung der Stadt Biel, die Nothwendigkeit, einen neuen, aus¬ gedehnteren Bau- und Alignementsplan aufzustellen. Derselbe wurde von der Gemeindeversammlung von Biel am 14. Juni 1866 gutgeheißen und unterm 4. März 1868 vom Großen Rathe des Kantons Bern auf die Dauer von 10 Jahren genehmigt und der Gemeinde Biel zu dessen Ausführung das Expropria¬ tionsrecht verliehen, wobei bestimmt wurde, daß das Reglement vom 14. April 1858 auch auf diesen erweiterten Bauplan seine Anwendung finden solle. Innert der festgestellten 10jährigen Pe¬ riode mußten einige Abänderungen des Alignementsplanes vor¬ genommen werden, welche vom Großen Rathe am 1. Dezember 1876 genehmigt wurden, indessen mit dem Beisatze, daß die¬ selben nur bis zum 4. März 1878, bis zu demjenigen Zeit¬ punkte also, für welchen der Alignementsplan überhaupt geneh¬ migt war, in Kraft bestehen sollen. Im Fernern wurde ein neuer, dritter Alignementsplan ausgearbeitet, der nunmehr das gesammte Territorium der Gemeinde umfaßte; dabei wurde in der Weise verfahren, daß zunächst der bisherige Plan mit der Anzeige, daß er unverändert in den neuen übergehen werde, pu¬ blizirt und öffentlich aufgelegt wurde, mit der Aufforderung an die Betheiligten, ihre Oppositionen innert der Auflagefrist vom

16. Januar bis 14. Hornung 1878 einzureichen. Später wurde sodann der neue Gesammtplan öffentlich aufgelegt und von der Gemeindeversammlung, ebenso wie ein vom 30. Dezember 1878 datirtes Ausführungsreglement, genehmigt und dem Großen Rathe des Kantons Bern zur Genehmigung vorgelegt. Das erwähnte Reglement vom 30. Dezember 1878, welches in seinen §§ 1, 4 und 5 Vorschriften aufstellt, welche mit den entsprechenden Bestimmungen des Reglementes vom 18. Dezem¬ ber 1857 inhaltlich wesentlich übereinstimmen, sowie der dem¬ selben zu Grunde liegende Alignementsplan wurden, trotzdem gegen letztern verschiedene Oppositionen, insbesondere eine solche der heutigen Rekurrentin Wittwe Verdan-Schaffter, eingelangt waren, am 10. November 1879 von dem Großen Rathe des Kantons Bern genehmigt, das Reglement mit einigen unbedeu¬ tenden Modifikationen und mit dem Beisatze: "5. Die Dauer "der Rechtsgültigkeit des Alignementsplanes und des Ausfüh¬ "rungsreglementes wird nicht beschränkt; es finden vielmehr die "Bestimmungen des Expropriationsgesetzes vom 3. September "1868 in jedem gegebenen Falle jeweilen ihre Anwendung." B. Wittwe Verdan-Schaffter ist Eigenthümerin eines Grund¬ stückes, welches durch zwei im Alignementsplane projektirte Stra¬ ßen durchschnitten wird. Es sollen nämlich durch das Grund¬ eigenthum der Wittwe Verdan-Schaffter nach dem Alignements plan eine Straße von 15 M. Breite und ca. 150 M. Länge, welche den Garten vor ihrem Wohnhause und zwei Gebäulich¬ keiten durchschneidet (Fabrikstraße), und ein schmälerer, den Gar¬ ten an anderer Stelle durchschneidender Weg (Rüschlistraße) ge¬ legt werden. Vermittelst Rekursschrift vom 6. Januar 1880 be¬ schwert sich nun Wittwe Verdan-Schaffter, gestützt auf Art. 59 des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, "ge¬ gen die Einwohnergemeinde Biel bezw. gegen den Beschluß des

Großen Rathes des Kantons Bern vom 10. November 1879 betreffend den Bau- und Alignementsplan der Gemeinde und das darauf bezügliche Ausführungsreglement" beim Bundesge¬ richt, indem sie im Wesentlichen geltend macht: Die rechtliche Lage der von dem fraglichen Plane und Reglemente betroffenen Grundeigenthümer sei die, daß sie in der Verfügung über ihre Grundstücke auf unbestimmte Zeit beschränkt seien, dagegen eine Entschädigung nur dann erhalten, wenn einmal ihr Eigenthum selbst expropriirt werde. Durch die Tracirung der fraglichen Wege und die daraus resultirenden Baubeschränkungen werde ihr Eigen¬ thum erheblich entwerthet, und zwar ohne daß feststände, ob über¬ haupt einmal die fraglichen Straßen ausgeführt werden. Es müsse sich nun aber fragen, ob eine solche Beschränkung des Eigenthums, angesichts der bernischen Staatsverfassung, als zu¬ lässig erscheine. Es lasse sich nämlich gegen die Beschwerde nicht etwa die Einrede erheben, daß die beiden in Frage stehenden Wege schon im Alignementsplan vom 4. Juni 1866 eingezeich¬ net gewesen seien und die Opposition der Wittwe Verdan-Schaff¬ ter also nicht mehr gehört werden könne, denn jener frühere Plan sei nur für 10 Jahre genehmigt worden und mit Ablauf dieser Frist außer Kraft getreten; die gegenwärtige Beschwerde richte sich auch gar nicht gegen die frühere, auf 10 Jahre be¬ schränkte Sanktion, sondern gegen den neuen Beschluß des Gro¬ ßen Rathes vom 10. November 1879, durch welchen Aligne¬ mentsplan und Baureglement auf unbeschränkte Zeit sanktionirt worden seien. In der Sache selbst sodann erscheine durch den angefochtenen Beschluß des Großen Rathes der § 83 der berni¬ schen Staatsverfassung als verletzt, welcher ausspreche, daß alles Eigenthum unverletzlich sei und, wenn das gemeine Wohl die Abtretung eines Eigenthumsgegenstandes verlange, diese einzig gegen vollständige und, wenn möglich, vorherige Entschädigung zu geschehen habe. Dieses verfassungsmäßige Prinzip habe seine nähere Durchführung in dem kantonalen Gesetze über Entziehung und Beschränkung des unbeweglichen Eigenthums vom 3. Sep¬ tember 1868 gefunden, in welchem (§§ 1, 2, 5 und 10 des Ge¬ setzes) ausdrücklich bestimmt sei, daß nicht nur für den gänzlichen Entzug, sondern auch für dauernde oder vorübergehende Beschrän¬ kung des Eigenthums vollständige und, wenn möglich, vorherige Entschädigung zu leisten sei. Demnach könne es keinem Zweifel unterliegen, daß, wenn einem Grundeigenthümer die Verpflich¬ tung auferlegt werde, auf einem gewissen Theile seines Grund¬ eigenthums während bestimmter oder unbestimmter Zeit nicht zu bauen, eine Enteignung, für welche volle Entschädigung geleistet werden müsse, vorliege; hiemit stehe nun aber das angefochtene Reglement in direktem Widerspruch. Durch dasselbe wolle die Gemeinde, um sich für die spätere Ausführung der im Aligne¬ mentsplane vorgesehenen Straßen eine günstigere Expropriation zu sichern, den betreffenden Grundeigenthümern schon jetzt die Ueberbauung des als Straßenterrain u. s. w. in Aussicht ge¬ nommenen Landes untersagen, ohne, wie sich aus Art. 1, 4, 5, 7 und 9 des Reglementes ergebe, für diese Eigenthumsbeschrän¬ kung irgendwelche Entschädigung zu bezahlen; sie wolle also das fragliche Land mit einer vorübergehenden oder gar dauernden servitus non tollendi belegen, ohne dafür das Expropriations¬ verfahren einzuleiten; darin liege nun eine Verletzung der ver¬ fassungsmäßigen Garantie der Unverletzlichkeit des Eigenthums; es liege im Fernern eine Verfassungsverletzung auch insofern vor, als der angefochtene Beschluß des Großen Rathes in That und Wahrheit eine Abänderung des Expropriationsgesetzes in¬ volvire, welche nur auf dem Wege der Gesetzgebung geschehen könne. In diesem Punkte unterscheide sich denn auch der vor¬ liegende Fall von Fällen ähnlicher Art, welche aus andern Kan¬ tonen an das Bundesgericht gezogen worden seien und in wel¬ chen letzteres die Rekurrenten abgewiesen habe. In allen diesen beurtheilten Fällen (z. B. im Falle Huber, Entsch. amtl. Samm¬ lung II S. 91 u. ff., und im Falle Renggli, Entsch. amtl. Sammlung V S. 536) nämlich seien die bezüglichen Verhält¬ nisse durch ein besonderes Gesetz geordnet gewesen und also die fraglichen Eigenthumsbeschränkungen unmittelbar durch das Ge¬ setz auferlegt worden. Hier aber liege ein derartiges Spezial¬ gesetz gar nicht vor, sondern einzig das allgemeine Expropria¬ tionsgesetz, auf welches sich auch das angefochtene Reglement aus¬ drücklich berufe, mit dem es aber freilich nicht im Einklange, sondern im Widerspruche stehe. Von unmittelbar durch das Ge¬

setz aufgelegten Legalservituten könne also hier nicht die Rede sein. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle er¬ kennen:

1. Es sei der Beschluß des Großen Rathes des Kantons Bern vom 10. November 1879, bezw. der durch denselben genehmigte Alignementsplan der Stadt Biel nebst dem dazu gehörigen Voll¬ ziehungsreglemente, soweit dadurch das Grundeigenthum der Re¬ kurrentin beschränkt werde, als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Eventuell: Es könne der durch den Großen Rath geneh¬ migte Alignementsplan nebst dem darauf bezüglichen Vollzie¬ hungsreglemente gegenüber der Rekurrentin nur unter dem Vor¬ behalte zu Recht bestehen, daß derselben für die ihrem Grund¬ eigenthum auferlegte Beschränkung nach Maßgabe der Verfassung und des Expropriationsgesetzes vollständige Entschädigung ge¬ leistet werde. C. Die Einwohnergemeinde Biel, welcher der Rekurs zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, macht in ihrer Rekursbeant¬ wortung unter ausführlicher Darlegung der Entstehungsgeschichte des gegenwärtigen Alignementsplanes und Baureglementes we¬ sentlich Folgendes geltend: Die Beschwerde hätte nicht gegen die Einwohnergemeinde Biel, sondern gegen den Großen Rath des Kantons Bern gerichtet werden sollen, denn es stehe hier die Verfassungsmäßigkeit eines vom Großen Rathe erlassenen Spe¬ zialgesetzes in Frage; bei Streitigkeiten über die Rechtsgültigkeit eines Gesetzes seien aber nicht die einzelnen Personen, denen das Gesetz zu statten kommen möge, sondern der Gesetzgeber selbst als Partei ins Recht zu fassen, woran es auch nichts zu ändern vermöge, wenn der Gesetzgeber ein Gesetz auf Grund einer ihm von anderer Seite gemachten Vorlage erlassen habe, denn auch in diesem Falle sei das Gesetz als solches das eigene Werk des Gesetzgebers. Im Weitern sei die Rekurrentin zu der erhobenen Beschwerde dermalen nicht mehr berechtigt. Die frühern Pläne vom 15. Dezember 1857 und 14. Juni 1866 enthalten näm¬ lich bereits die Einzeichnung der beiden, das Grundeigenthum der Rekurrentin durchschneidenden Wege und es sei auch bezüg¬ lich der Baubeschränkungen in dem Reglemente vom 30. De¬ zember 1878 durchaus nichts Neues eingeführt, sondern lediglich der bereits in dem Reglemente vom 15. Dezember 1857 festge¬ stellte Grundsatz bestätigt worden. Die Rekurrentin habe aber gegen die frühern Alignementspläne und das frühere Bauregle¬ ment niemals während der zur Einreichung von Oppositionen jeweilen bestimmten Eingabefrist Einsprache erhoben oder gegen dieselben bei den Bundesbehörden Beschwerde geführt. Im Gegen¬ theil sei sie mit denselben, da deren Ausführung ihr durch Werth¬ steigerung ihres Grundeigenthums sehr erhebliche Vortheile ge¬ bracht habe, vollkommen einverstanden gewesen und habe sogar die Erstellung der über ihr Terrain alignirten Fabrikstraße schon vor vielen Jahren selbst unternommen und auf ihrem Terrain ungefähr die Hälfte des Weges ausgeführt. Auch gegen den letzten Plan habe sie rechtzeitig keine Opposition eingereicht; sie habe nämlich eine Einsprache erst eingereicht, als der neue Ge¬ sammtplan öffentlich aufgelegt worden sei, während sie innert der zu Einreichung von Einsprachen gegen den in den neuen Plan unverändert aufzunehmenden alten Plan festgesetzten Ein¬ gabefrist eine Opposition nicht eingereicht habe. Auch habe sie in ihrer Opposition nicht etwa gegen die im Baureglement pro¬ jektirte einstweilige unentgeldliche Baubeschränkung Einwendung erhoben, sondern nur verlangt, daß die auf ihrem Terrain ein¬ gezeichneten beiden Straßen ausgemerzt werden; ihre Opposition sei also lediglich polizeilicher, öffentlich rechtlicher Natur gewesen, so daß darüber ausschließlich der Große Rath zu entscheiden ge¬ habt habe und eine Beschwerde an das Bundesgericht undenk¬ bar sei. Bei dieser Sachlage müsse das Beschwerderecht der Wittwe Verdan als verwirkt betrachtet werden. Dieselbe hätte, gemäß den vom Bundesgerichte in seiner Entscheidung in Sachen Finsterhennen und Konsorten vom 12. Juli 1878 aufgestellten Grundsätzen, innert sechzig Tagen von Inkrafttreten des Bun¬ desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, also vom 7. Oktober 1874 an gerechnet, gegen die schon damals über ihre Besitzung eingezeichneten Alignements und gegen die ganz gleiche, schon damals statuirte gesetzliche Baubeschränkung beschwerend auftreten müssen und habe dadurch, daß sie dies unterlassen, ihr Beschwerderecht verwirkt. Wenn sich die Re¬ kurrentin dem gegenüber darauf berufe, daß der gegenwärtige

Bauplan und das gegenwärtige Baureglement als ganz neue Akte zu betrachten seien, so sei dies offenbar unrichtig; vielmehr sei ja der alte Plan ganz ausdrücklich in den gegenwärtig gel¬ tenden aufgenommen worden. Es sei aber endlich die Beschwerde der Wittwe Verdan-Schaffter auch materiell unbegründet. Die verfassungsmäßige Garantie der Unverletzlichkeit des Eigenthums schließe das Recht der gesetzgebenden Behörde, dem Eigenthum im öffentlichen Interesse Beschränkungen, auch unentgeltliche, aufzulegen, keineswegs aus; vielmehr könne das Eigenthum, wie die zahlreichen in dieser Richtung bestehenden Gesetze zeigen, den verschiedensten publizistischen und privatrechtlichen Beschränkungen durch den Gesetzgeber unterworfen werden, welche mit der Ver¬ änderung der Rechtsanschauungen und Bedürfnissen ebenfalls geändert, beschränkt oder erweitert werden können. Die verfas¬ sungsmäßige Garantie des Eigenthums habe dem gegenüber mehr nur die Bedeutung einer ernsten Mahnung an den Gesetzgeber, bei Einführung gesetzlicher Eigenthumsbeschränkungen ein ver¬ nünftiges Maß nicht zu überschreiten. Letzteres sei nun aber vor¬ liegend offenbar nicht geschehen, im Gegentheil habe der Große Rath des Kantons Bern mit der Sanktion des fraglichen Bau¬ reglementes nur gethan, was das öffentliche Wohl, die Nothwen¬ digkeit und Billigkeit erfordert und gestattet haben. Diese Rechts¬ anschauung sei auch von den Bundesbehörden, vom Bundesge¬ richte namentlich in seinen beiden Entscheidungen i. S. Huber vom 14. Januar 1876 und i. S. Renggli vom 21. November 1879, gebilligt worden, insbesondere sei der durch letztere Ent¬ scheidung beurtheilte Fall mit dem vorliegenden völlig identisch. Sonderbar sei es endlich, wenn die Rekurrentin behaupte, der bernische Große Rath habe durch Genehmigung des Bauregle¬ mentes für die Gemeinde Biel das kantonale Expropriations¬ gesetz verletzt. Denn der Gesetzgeber mache sich ja, wenn er in einem spätern, allgemeinen oder speziellen Gesetze etwas von einer frühern Gesetzesbestimmung Abweichendes verordne, nicht einer Verletzung des Gesetzes schuldig, sondern er ändere eben das bisherige Gesetz allgemein oder nur für einzelne Ortschaften oder Verhältnisse ab. Die Befugniß hiezu sei dem Gesetzgeber bisher noch niemals bestritten worden und übrigens sehe der § 52 des allgemeinen Expropriationsgesetzes den Bestand von Spezialgesetzen neben dem allgemeinen Gesetze ausdrücklich vor. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht möge erkennen:

1. Es wird in die Beschwerde der Frau Wittwe Verdan vom

6. Jänner 1880 nicht eingetreten.

2. Es ist Frau Wittwe Verdan mit ihrer Beschwerde vom

6. Jänner 1880, bezw. mit ihrem ersten, eventuell auch mit ihrem zweiten, darin eventuell gestellten, Begehren abzuweisen. D. Replicando bemerkt die Rekurrentin im Wesentlichen: Die Einwendung, daß die Einwohnergemeinde Biel nicht die rechte Beklagte sei, ermangle jeder Begründung, da es sich hier nicht um ein allgemeines Gesetz, sondern um ein zu Gunsten eines bestimmten Subjektes, nämlich der Einwohnergemeinde Biel, erlassenes Spezialdekret handle. Der Einwand der Verwirkung des Beschwerderechtes sodann sei ebenfalls unbegründet. Aus der Unterlassung, gegen die frühern Pläne Beschwerde zu führen, folge nicht, daß das Rekursrecht auch gegenüber dem neuen Plan und Reglement verwirkt sei. Im Plan von 1857 sei überdem die Rüschligasse noch nicht eingezeichnet gewesen und es sei auch damals Frau Wittwe Verdan noch gar nicht Eigenthümerin des fraglichen Grundstückes gewesen, so daß aus der Unterlassung, gegen diesen Plan sich zu beschweren, ein Präklusionsgrund un¬ möglich entnommen werden könne. Ebensowenig folge ein solcher aus der theilweisen Anlage eines Weges auf dem fraglichen Lande, da ja dessen Wiederbeseitigung der Rekurrentin stets frei¬ gestanden habe. Der Beschluß des Großen Rathes vom 4. März 1868 sodann, welcher die Geltung des damaligen Alignements¬ planes und Baureglementes auf bloß 10 Jahre festgestellt habe, unterscheide sich wesentlich von dem gegenwärtig in Frage stehen¬ den, welcher dem neuen Plan und Reglement die Genehmigung auf unbegrenzte Zeit ertheile. Es falle endlich noch in Betracht, daß das kantonale Expropriationsgesetz, durch welches erst außer Zweifel gestellt worden sei, daß in einer dauernden oder zeit¬ weiligen Eigenthumsbeschränkung der in Frage stehenden Art eine Expropriation liege, erst vom 3. September 1868 datire. In der Hauptsache schiebe die Gegenpartei ihr die Behauptung unter, daß der Gesetzgeber ein früheres Gesetz durch ein späteres

nicht aufheben oder modifiziren könne. Dies habe sie aber selbst¬ verständlich nie behauptet, sondern sie habe im Gegentheil zu¬ gegeben, daß der Gesetzgeber die vorwürfige Frage auf dem Ge¬ setzgebungswege anders als im Expropriationsgesetze geschehen sei, hätte ordnen können. Allein dies sei eben nicht geschehen. Denn der angefochtene Großrathsbeschluß vom 10. November 1879 sei kein Gesetz, wie sich schon daraus ergebe, daß derselbe weder, wie die kantonale Verfassung für Gesetze verlange, zwei¬ mal berathen, noch dem Volke zur Genehmigung vorgelegt wor¬ den sei. Gegenüber diesen Ausführungen der Replik hält die Einwoh¬ nergemeinde Biel in ihrer Duplik die Aufstellungen der Ver¬ nehmlassung aufrecht, indem sie insbesondere an der Einwendung der Verwirkung des Beschwerderechtes festhält und im Weitern behauptet: Wenn auch der angefochtene Erlaß des Großen Rathes vom 10. November 1879 mit dem Expropriationsgesetze im Wi¬ derspruche stehe, so liege doch hierin keine Verfassungsverletzung. Der fragliche Beschluß qualifizire sich als ein Spezialgesetz und es sei zu Gültigkeit solcher Spezialgesetze weder zweifache Be¬ rathung noch Genehmigung durch das Volk erforderlich. E. Nach Schluß des Schriftenwechsels theilte der Instruktions¬ richter die Akten auch dem Regierungsrathe des Kantons Bern zu Einreichung allfälliger Bemerkungen mit. Letzterer beschloß indeß, laut Schreiben der Justiz- und Polizeidirektion vom 14. September abhin, von der Einreichung von Bemerkungen zu ab¬ strahiren, weil es sich im vorliegenden Falle nicht um ein all¬ gemeines Landesgesetz, sondern um Anwendung eines Spezial¬ dekretes handle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wenn die Rekursbeklagte dem Rekurse vorerst die Einwen¬ dung entgegensetzt, daß die Beschwerde nicht gegen sie, sondern vielmehr gegen den Staat bezw. den Großen Rath des Kantons Bern hätte gerichtet werden sollen, dessen Schlußnahme vom 10. November 1879 angefochten werde, so scheint sie dieser Einwen¬ dung die Bedeutung einer Einrede der mangelnden Passivlegi¬ timation beizumessen und demnach der Ansicht zu sein, daß die Beschwerde, wie sie gestellt sei, schon aus diesem Grunde abge¬ wiesen werden müsse. Diese Anschauung ist indessen völlig un¬ begründet. Denn bei staatsrechtlichen Rekursen wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte durch Verfügungen kantonaler Be¬ hörden nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege liegt dem Rekurrenten lediglich ob, die kan¬ tonale Verfügung zu bezeichnen, deren Aufhebung wegen Ver¬ fassungswidrigkeit er verlangt, während darüber, an wen die Be¬ schwerde zur Vernehmlassung mitzutheilen, bezw. wer als Re¬ kursbeklagter zu behandeln sei, von Amteswegen, in Gemäßheit des Art. 60 leg. cit. zu entscheiden ist. Wenn daher im vor¬ liegenden Falle die Gemeinde Biel der Ansicht war, daß die Be¬ schwerde nicht ihr, sondern vielmehr dem Staate Bern zur Ver¬ nehmlassung hätte mitgetheilt werden sollen, so stand es ihr frei, einen dahin zielenden Antrag zu stellen und ihrerseits von einer Beantwortung der Beschwerde Umgang zu nehmen; von einer Abweisung des Rekurses wegen mangelnder Passivlegitimation dagegen kann keine Rede sein. Uebrigens war im vorliegenden Falle die Beschwerde allerdings der Gemeinde Biel zur Ver¬ nehmlassung mitzutheilen, da der angefochtene Beschluß des Gro¬ ßen Rathes des Kantons Bern vom 10. November 1879 zu ihren Gunsten gefaßt wurde, bezw. ihr durch denselben Rechte verliehen werden sollten, die Gemeinde Biel mithin im Sinne des Art. 60 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes¬ rechtspflege als Gegenpartei betrachtet werden muß; von dieser Anschauung ist denn auch der Regierungsrath des Kantons Bern, als ihm die Akten nachträglich zur Eingabe allfälliger Bemer¬ kungen mitgetheilt wurden, ausgegangen.

2. Was sodann im Fernern die von der Rekursbeklagten vor¬ geschützte Einwendung der Verwirkung des Rekursrechtes anbe¬ langt, so kann dieselbe ebenfalls nicht als begründet erachtet wer¬ den. Denn:

a. Die Rekursbeklagte beruft sich in erster Linie darauf, daß die Rekurrentin gegen die frühern Baupläne und das frühere Baureglement, trotzdem diese, soweit es das Grundeigenthum der Rekurrentin anbelange, die gleichen Beschränkungen wie der Bau¬ plan und das Baureglement vom 30. Dezember 1878 mit Sank¬ tion vom 10. November 1879 statuirten, nicht rechtzeitig, d. h.

spätestens binnen 60 Tagen vom Tage des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege an, Beschwerde geführt und daß sie die fraglichen Beschränkungen thatsächlich anerkannt habe. Allein dem gegenüber muß festge¬ halten werden: Mit dem 4. März 1878 trat der bis dahin gel¬ tende Bauplan vom 24. Juni 1866 mit Sanktion vom 4. März 1868 zweifellos außer Kraft, da mit diesem Tage die 10jährige Periode, für welche er genehmigt war, zu Ende ging; er wurde sodann durch den Bauplan und das Baureglement vom 30. De¬ zember 1878 mit Sanktion vom 10. November 1879 ersetzt. Wenn somit auch die Beschränkungen, welche in Folge letzterer Erlasse dem Grundeigenthume der Rekurrentin auferlegt werden, mit den durch die frühern Baupläne und Baureglemente sta¬ tuirten materiell übereinstimmen mögen, so liegt doch der Grund ihrer gegenwärtigen rechtlichen Geltung einzig und allein in den Beschlüssen, durch welche Bauplan und Baureglement von 1878 festgestellt und genehmigt wurden, bezw. diese Beschränkungen wurden, nachdem die aus den frühern Bauplänen resultirenden, inhaltlich gleichen Beschränkungen erloschen waren, durch die erwähnten Beschlüsse von Neuem wieder auferlegt. Ob also gegen die auf die frühern Baupläne und Reglemente bezüglichen Be¬ schlüsse, welche gegenwärtig außer aller Wirksamkeit stehen, recht¬ zeitig Beschwerde geführt wurde oder nicht, ist völlig gleichgül¬ tig, und es kann sich einzig fragen, ob gegenüber den auf Bau¬ plan und Baureglement von 1878 bezüglichen Beschlüssen die Beschwerdefrist gewahrt sei. Es kann denn auch von einer that¬ sächlichen Anerkennung der letztern, hier einzig in Betracht kommenden Beschlüsse durch die Rekurrentin offenbar nicht die Rede sein.

b. Gegenüber den auf Feststellung und Genehmigung des Bau¬ planes und Baureglementes von 1878 bezüglichen Beschlüssen ist nun aber die Rekursfrist gewahrt, da die Beschwerde innert 60 Tagen, vom Sanktionsbeschlusse des Großen Rathes an ge¬ rechnet, eingereicht wurde. Wenn die Rekursbeklagte in dieser Richtung die Einwendungerhebt, daß die Rekurrentin während der zur Einreichung von Einsprachen gegen den Bauplan von 1878 angesetzten Eingabefrist nicht rechtzeitig und nicht in rechts¬ genügender Weise Einsprache erhoben habe, so erscheint diese, überdem bestrittene, Behauptung schon deßhalb als unerheblich, weil Rekursbeklagte in keiner Weise dargethan oder auch nur bestimmt behauptet hat, daß an die fragliche Unterlassung nach der bernischen Gesetzgebung die Folge der Präklusion der nicht angemeldeten Einsprachen geknüpft sei. Ueberdem könnte dadurch das bundesrechtlich gewährleistete Recht, innerhalb der bundes¬ gesetzlich festgesetzten Frist beim Bundesgerichte wegen Verfas¬ sungsverletzung Beschwerde zu führen, in keiner Weise beeinträch¬ tigt werden.

3. Ist somit auf die sachliche Prüfung der Beschwerde einzu¬ treten, so erscheint zunächst das erste Rekursbegehren als unbe¬ gründet. Denn es ist klar, daß die Auflage einer Baubeschrän¬ kung auf das Grundeigenthum der Rekurrentin an sich keines¬ wegs als verfassungswidrig bezeichnet werden kann, sondern daß eine solche Beschränkung jedenfalls im Wege der Expropriation gültig auferlegt werden kann, so daß die eine derartige Beschrän¬ kung statuirenden Bestimmungen des Bauplanes und Bauregle¬ mentes der Stadt Biel, welche vom Großen Rathe des Kan¬ tons Bern, als der zur Ertheilung des Expropriationsrechtes zuständigen Behörde, genehmigt wurden, jedenfalls nicht an sich sondern nur insofern als verfassungswidrig angefochten werden können, als durch dieselben eine Entschädigung für die auferlegte Beschränkung verweigert wird.

4. Dagegen muß das zweite Rekursbegehren als begründet erklärt werden. Denn:

a. Es ist zwar vollkommen richtig und auch vom Bundes¬ gerichte bereits in mehrfachen Entscheidungen anerkannt worden, daß die verfassungsmäßige Garantie der Unverletzlichkeit des Eigenthums die Befugniß der Gesetzgebung keineswegs ausschließt, den Inhalt des Eigenthums, bezw. die Befugnisse, welche das¬ selbe gewährt, näher zu bestimmen und zu begrenzen, und daß demnach, wenn durch das objektive Recht Beschränkungen des Eigenthums eingeführt werden, darin ein zur Entschädigung ver¬ pflichtender Eingriff in wohlerworbene Privatrechte keineswegs liegt. Denn das Eigenthum ist keineswegs als absolute, unbe¬ schränkte Herrschaft über die Sache, sondern lediglich in seinem

jeweilen durch die objektive Rechtsordnung normirten Inhalte gewährleistet. (Vergl. Satz. 377 des bernischen Civilgesetzbuches.) Dagegen ist andererseits klar, daß der Inhalt des Eigenthums eben nur auf dem Wege der Gesetzgebung, durch eine Abände¬ rung des objektiven Rechtes, keineswegs durch eine bloße Verwal¬ tungsanordnung modifizirt werden kann, und daß also in einer Verwaltungsanordnung, durch welche dem Eigenthümer einzelne an sich in seinem Eigenthumsrechte, wie das geltende objektive Recht dasselbe normirt, liegende Befugnisse entzogen werden, ein Eingriff in wohlerworbene Privatrechte allerdings liegt, der ver¬ fassungsmäßig nur auf dem Wege der Expropriation gegen voll¬ ständige Entschädigung geschehen kann. (Vergl. §§ 1, 5 und 10 des bernischen Expropriationsgesetzes vom 3. September 1868.)

b. Nun ist es klar, und zwischen den Parteien nicht bestritten, daß durch die fraglichen Baubeschränkungen, wie sie durch den Bauplan und das Baureglement der Stadt Biel normirt wer¬ den, der Rekurrentin Befugnisse entzogen werden, welche ihr, abgesehen von dem fraglichen Bauplane und Baureglemente, nach der bernischen Gesetzgebung kraft ihres Eigenthumsrechtes zustehen würden. Es muß sich demgemäß fragen, ob der Beschluß des Großen Rathes des Kantons Bern vom 10. November 1879, durch welchen der Alignementsplan und das Baureglement der Gemeinde Biel genehmigt wurden, sich, wie die Rekursbeklagte behauptet, als ein für die Stadt Biel erlassenes Spezialgesetz qualifizire, oder ob derselbe, wie die Rekurrentin ausführt, ledig¬ lich als ein Verwaltungsakt zu betrachten sei. Diese Frage ist nun aber zweifellos in letzterem Sinne zu beantworten. Denn: Es sind vorerst bei Berathung des fraglichen Beschlusses weder die in Art. 30 der bernischen Staatsverfassung für die Gesetzes¬ berathungen durch den Großen Rath aufgestellten Vorschriften beobachtet, noch ist der fragliche Beschluß, wie es das bernische Gesetz betreffend Ausführung des § 6 Z. 4 der Staatsverfassung vom 19. Mai 1869 schlechthin für jedes Gesetz vorschreibt, dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt worden; schon hierin zeigt sich, daß der fragliche Beschluß keineswegs als Ge¬ setz qualifizirt werden kann; denn, wenn die Rekursbeklagte be¬ hauptet, daß zum Erlasse von "Spezialgesetzen" die Beobachtung der angeführten Vorschriften nicht erforderlich sei, so erscheint diese, von der Rekursbeklagten in keiner Weise näher begründete Behauptung, angesichts der angeführten, ganz allgemein lauten¬ den verfassungsrechtlichen Bestimmungen, als vollkommen halt¬ los. Es hat überhaupt der Große Rath des Kantons Bern bei Erlaß des angeführten Beschlusses vom 10. November 1879 keineswegs als Gesetzgeber gehandelt, d. h. seinerseits Rechts¬ sätze aufgestellt, sondern er hat lediglich die von der Gemeinde Biel beschlossenen Vorlagen betreffend die von dieser projektirten Stadterweiterungsarbeiten in seiner Stellung als oberste Ver¬ waltungs- und Polizeibehörde, der gesetzlich die Ertheilung des Expropriationsrechtes übertragen ist und welcher die fraglichen Vorlagen aus diesem Grunde zur Genehmigung vorgelegt wer¬ den mußten, sanktionirt. In dem fraglichen Beschlusse liegt so¬ mit ein bloßer Verwaltungsakt, durch welchen der Große Rath das geltende objektive Recht selbstverständlich weder allgemein noch für eine bestimmte Lokalität abändern konnte, bei dessen Erlaß er vielmehr an das geltende Recht gebunden war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das erste Begehren der Rekurrentin wird als unbegründet abgewiesen; dagegen wird das zweite Rekursbegehren als be¬ gründet erklärt.