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6_I_482

BGE 6 I 482

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

83. Urtheil vom 6. November 1880 in Sachen Scheidegger. A. Durch Beschluß der Steuertaxationskommission von Rus¬ wyl, Kantons Luzern, wurde Christian Scheidegger von Trub, Kantons Bern, Besitzer der Liegenschaft Halterhaus in Ruswyl für ein reines Vermögen von 16000 Fr. zur Steuer herange¬ zogen. Gegen diesen Beschluß rekurrirte derselbe an den Regie¬ rungsrath des Kantons Luzern mit dem Begehren, es sei aus¬ zusprechen, daß er kein reines Vermögen oder höchstens 1000 Fr. zu versteuern habe. Der Regierungsrath des Kantons Luzern wies indeß diesen Rekurs durch Beschluß vom 5. Juli 1880 als unbegründet ab. B. Gegen diese Entscheidung ergriff Chr. Scheidegger den Re¬ kurs an das Bundesgericht. Er stellt die Anträge:

1. Es sei die Erkenntniß des luzernischen Regierungsrathes vom 5. Juli und diejenige des Gemeindrathes und der Steuer¬ taxationskommission von Ruswyl vom 5. Juni 1880 aufzuheben und Rekurrent Scheidegger ab der Steuerkontrolle der Gemeinde Ruswyl im reinen Vermögen ganz zu streichen.

2. Eventuell sei das steuerbare Vermögen des Rekurrenten auf höchstens 1000 Fr. Kapital zu fixiren.

3. Die Opponenten seien in alle daherigen Kosten zu ver¬ fällen. Zur Begründung führt er aus: Er habe durch Kaufvertrag vom 13. August 1877 den Hof Haltershaus in der Gemeinde Ruswyl um den Kaufpreis von 72 000 Fr. gekauft; an die nach Abzug der von ihm übernommenen Hypothekarschulden noch ver¬ bleibende Kaufrestanz von 31 573 Fr. 11 Cts. habe er 20000 Fr. baar bezahlt. Indessen habe er diese Summe nicht aus eige¬ nen Mitteln bezahlen können, sondern er habe dieselbe von sei¬ nem Vater und seinem Schwager vorgeschossen erhalten, wofür er den Darleihern Obligationen ausgestellt habe, die von ihnen an ihrem Wohnorte, in Trub, Kantons Bern, als Kapitalver¬ mögen versteuert werden. Vor seiner Uebersiedelung nach Rus¬ wyl habe er "bereits kein" Vermögen besessen und sei auch nicht auf dem Staatssteuerregister seiner Heimatgemeinde Trub ge¬ standen. Die geringe Aussteuer, die er s. Z. von Hause aus erhalten habe, sei vollständig zu Anschaffung des Betriebsmate¬ rials in Ruswyl verwendet worden. Zudem habe er den Hof in Ruswyl, der im Katasterbuche nur auf 28 000 Fr. geschätzt sei, wie sich aus einem Zeugnisse mehrerer Liegenschaftsbesitzer ergebe, wohl um 20 % zu theuer gekauft, so daß die Anzahlung von 20 000 Fr. als gänzlich verloren betrachtet werden müsse. Wenn er nun nichtsdestoweniger in der Gemeinde Ruswyl, bezw. im Kanton Luzern für 16 000 Fr. reines Vermögen be¬ steuert werde, so liege eine Doppelbesteuerung vor, indem das nämliche Guthaben, d. h. das von ihm zu Leistung der Kaufs¬ anzahlung entlehnte Geld, in zwei Kantonen besteuert werden wolle. C. Der Regierungsrath des Kantons Luzern beantragt Abwei¬ sung des Rekurses unter Kostenfolge, indem er ausführt: Von einer Doppelbesteuerung könne vorliegend nicht die Rede sein, da keineswegs zwei Kantone das nämliche Subjekt und Objekt für die nämliche Zeit ihrer Steuerberechtigung unterwerfen wol¬ len. Uebrigens habe Rekurrent vor seiner Uebersiedelung nach Ruswyl in Trub gegenüber der Gemeinde ein Vermögen (Spar-

kasseguthaben) von 2000 Fr., wie sich aus einem amtlichen Be¬ richte des dortigen Gemeindrathes ergebe, versteuert und habe sein Mobiliar in Ruswyl für 18 300 Fr. versichert. Es sei auch amtlich nicht ermittelt und zu bezweifeln, daß er das zu Lei¬ stung der Anzahlung auf den Hof in Ruswyl verwendete Geld darlehensweise aufgenommen und eventuell daß dasselbe von den Gläubigern im Kanton Bern versteuert werde. Auch wenn man annehme, daß Rekurrent den Hof um 20 % zu theuer gekauft habe, so ergebe das bei einer Ankaufssumme von 72 000 Fr. bloß eine Einbuße von 14 400 Fr., so daß dem Rekurrenten noch rein 5600 Fr. Liegenschaftsvermögen verbleibe. Rechne man dazu noch die 18300 Fr. für die versicherte Fahrhabe, so ergebe sich, daß Rekurrent mit 16 000 Fr. nicht zu hoch, sondern zu niedrig besteuert sei. D. Replicando hält der Rekurrent an den Ausführungen sei¬ ner Rekursschrift fest, indem er insbesondere bemerkt, daß der überwiegende Theil der von ihm versicherten Fahrhabegegenstände großentheils Bodenerzeugnisse der Liegenschaft seien, die keinen bleibenden Bestandtheil seines Vermögens bilden, sowie daß das versicherte Mobiliar ihm großentheils von seinem Verkäufer in den Kauf gegeben, also in dem Kaufpreise von 72 000 Fr. mit¬ inbegriffen gewesen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Von einer Doppelbesteuerung, gegen welche das Bundesgericht einzuschreiten in der Lage wäre, kann, wie die bundesrechtliche Praxis stets festgehalten hat, nur dann die Rede sein, wenn meh¬ rere Kantone das Steuerrecht in Bezug auf das nämliche Sub¬ jekt und Objekt für die gleiche Zeit kraft ihrer Gesetzgebung in Anspruch nehmen. Vorliegend nun ist dieser Fall keineswegs ge¬ geben, denn Rekurrent beschwert sich keineswegs darüber, daß er, bezw. sein Vermögen, in zwei Kantonen zur Steuer herange¬ zogen werden wolle, sondern lediglich darüber, daß im Kanton Luzern bei Berechnung seines reinen steuerpflichtigen Vermögens Schulden nicht in Abzug gebracht worden seien, für welche seine, im Kanton Bern domizilirten Gläubiger daselbst ihrerseits die Steuer bezahlen müssen und daß daher sein reines Vermögen nicht richtig, bezw. zu hoch taxirt worden sei. Es handelt sich somit lediglich um eine Beschwerde wegen angeblich unrichtiger Steuertaxation, welche das Bundesgericht zu untersuchen keines¬ wegs in der Lage ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.