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82. Urtheil vom 5. November 1880 in Sachen Jäggi. A. § 30 des Civilgesetzbuches des Kantons Solothurn be¬ stimmt: "Zur Besorgung solcher Vermögenstheile, an welchen ein Ver¬ "geltstager Nutznießungsrecht hat, wird ein Sachwalter ernannt. "Ueber sein eigenes Vermögen, sofern es nach der Geltstags¬ "ordnung nicht zur Masse gezogen wird, hat der Vergeltstagte "freies Verfügungsrecht. Derselbe kann auch für sich, nicht aber "für Andere, gerichtliche Handlungen vornehmen. Er ist nicht "eigenen Rechts." Im Fernern bestimmt § 60 der solothurnischen Strafproze߬ ordnung: "Zur Uebernahme der Vertheidigung eines Angeklag¬ "ten ist Jedermann berechtigt, der im Genuße feiner bürgerlichen "Ehrenrechte steht." B. Vermittelst Zuschrift vom 14. Juni 1880 wandte sich nun der vergeltstagte Aloys Jäggi, gewes. Fürsprecher in Solothurn,
an den Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern mit der Anfrage, ob er ihm gestatte, vor seiner Audienz und vor Ge¬ richt seinen Klienten in Prozeßsachen Rechtsbeistand zu leisten. Nachdem der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern diese Anfrage mit Berufung auf die citirten Gesetzesvorschriften in abschlägigem Sinne beschieden hatte, führte Aloys Jäggi gegen diesen Bescheid beim Obergericht des Kantons Solothurn Be¬ schwerde, indem er behauptete, fraglicher Bescheid wende die an¬ geführten Gesetzesbestimmungen unrichtig an und verstoße über¬ dem gegen Art. 4 und 31 der Bundesverfassung, welche die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze, sowie die Gewerbefrei¬ heit gewährleisten. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies indessen durch Entscheid vom 11. August 1880 die Be¬ schwerde als unbegründet ab, indem es sich darauf stützte, daß eine konstante Praxis die angeführten Gesetzesstellen dahin inter¬ pretirt habe, daß Vergeltstagte als Rechtsbeistände für Proze߬ parteien unzulässig seien. C. Hierauf ergriff Aloys Jäggi den Rekurs an das Bundes¬ gericht; er stellt das Gesuch, das Bundesgericht möchte die alle¬ girten Gesetzesbestimmungen, sowie den darauf basirenden ober¬ gerichtlichen Entscheid als mit den Vorschriften der Bundesver¬ fassung im Widerspruche stehend aufheben und ihm zu seinem verfassungsmäßigen Rechte verhelfen. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt: Art. 30 des solothurnischen Civilgesetz¬ buches, welcher die Vergeltstagten als unfähig erkläre, gericht¬ liche Handlungen für Andere vorzunehmen, beziehe sich offenbar, wie auch in einem Rechtsgutachten mehrerer solothurnischer Ju¬ risten dargelegt werde, nur auf die prozessualische Vertretung, das prozessualische Handeln anstatt der Partei, keineswegs da¬ gegen auf die bloße rechtliche Verbeiständung, das prozessualische Handeln als Rechtsbeistand neben einer Partei. Art. 60 der Strafprozeßordnung sodann schließe von der Uebernahme einer Vertheidigung in Strafsachen nur diejenigen aus, welche nicht im Genusse der bürgerlichen Ehren stehen. Nun mache Art. 27 a und d der solothurnischen Kantonalverfassung einen Unterschied zwischen Geltstagern und solchen, die nicht im Genusse der bür¬ gerlichen Ehren stehen. Und Art. 2 dieser Verfassung bestimme, daß nur solche Bestimmungen Geltung haben, welche auf ver¬ fassungsmäßigem Wege entstanden seien. Durch seinen angefoch¬ tenen Entscheid habe aber das solothurnische Obergericht, wie gezeigt, etwas als geltendes Recht angewendet, was nicht der wirkliche Inhalt eines auf verfassungsmäßigem Wege zu Stande gekommenen Gesetzes sei und damit eben den cit. Art. 2 der Kantonalverfassung, durch die unrichtige Anwendung des Art. 60 der Strafprozeßordnung überdem speziell den Art. 27 a und d dieser Verfassung verletzt. Es verstoße aber überhaupt der Aus¬ schluß der Vergeltstagten von der prozessualischen Vertretung Anderer, wie Art. 30 des solothurnischen Civ.-Gesb. ihn statuire, gegen verfassungsmäßige Grundsätze, sowohl gegen das in Art. 31 der Bundesverfassung gewährleistete Prinzip der Gewerbe¬ freiheit, worüber indeß der Bundesrath zu entscheiden haben werde, als auch gegen den Grundsatz der Gleichheit aller Bür¬ ger vor dem Gesetze. Im Allgemeinen sei nämlich nach solo¬ thurnischem Rechte jeder Handlungsfähige zur prozessualischen Vertretung Anderer befugt; es spreche nun durchaus kein inne¬ rer Grund dafür, die Vergeltstagten hievon auszuschließen und demgemäß in ihrer Handlungsfähigkeit zu beschränken. Eine all¬ gemeine Präsumtion, daß ein Kridar zu gerichtlicher Wahrneh¬ mung der Rechte Anderer nicht befähigt sei, erscheine als durch¬ aus ungerechtfertigt und willkürlich. D. Das Obergericht des Kantons Solothurn, welchem der Rekurs zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, bezieht sich ein¬ fach auf die Motive seiner angefochtenen Entscheidung. Der Re¬ gierungsrath des Kantons Solothurn, welchem die Rekursschrift ebenfalls mitgetheilt wurde, beantragt Abweisung des Rekurses, indem er im Wesentlichen bemerkt: Mit dem Prinzipe der Gleich¬ heit aller Bürger vor dem Gesetze sei es durchaus verträglich, daß die Ausübung öffentlicher Rechte, die Vertretung dritter Per¬ sonen vor staatlichen Gerichtsinstanzen u. s. w. an den Besitz gewisser Eigenschaften geknüpft werden; eine Haupteigenschaft hiebei sei gerade die bürgerliche Ehrenfähigkeit. Es sei deßhalb auch noch nie behauptet worden, daß z. B. der Ausschluß der Falliten vom Stimmrecht in politischen Angelegenheiten eine Ver¬ letzung der Rechtsgleichheit sei, gegentheils können an die That¬
sache des Konkurses gewisse Rechtsnachtheile zweifellos geknüpft werden, wie dies auch thatsächlich überall geschehe, wobei es sich freilich fragen könnte, ob es nicht zweckmäßig und billig wäre, die bestehenden Rechtsbeschränkungen der Falliten für den Fall des unverschuldeten Konkurses zu mildern. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Insoweit der Rekurs direkt gegen die Bestimmungen des § 30 des solothurnischen Civilgesetzbuches und des § 60 der so¬ lothurnischen Strafprozeßordnung gerichtet ist, und die Aufhebung dieser Gesetzesbestimmungen wegen Verfassungswidrigkeit verlangt, erscheint derselbe, da gegenüber den fraglichen Gesetzesbestimmun¬ gen die 60tägige Beschwerdefrist des Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege keinenfalls gewahrt ist, als verspätet und muß schon aus diesem Grunde abgewiesen wer¬ den. Insofern dagegen der Rekurrent die Aufhebung des Ent¬ scheides des solothurnischen Obergerichtes vom 11. August 1880 verlangt, muß der Rekurs, da nach konstanter Praxis des Bun¬ desgerichtes nicht nur gegen ein Gesetz selbst, sondern auch gegen die Anwendung desselben im einzelnen Falle binnen der gesetz¬ lichen Beschwerdefrist beim Bundesgerichte wegen Verfassungs¬ widrigkeit Beschwerde geführt werden kann, als zulässig be¬ trachtet werden und es ist daher dessen materielle Begründetheit zu prüfen.
2. Dabei ist nun aber vor Allem festzuhalten, daß das Bun¬ desgericht keineswegs befugt ist, zu prüfen, ob durch die ange¬ fochtene Entscheidung des solothurnischen Obergerichtes die ein¬ schlägigen Bestimmungen der kantonalen Gesetze richtig ausgelegt und angewendet worden seien, sondern daß es lediglich zu unter¬ suchen hat, ob durch die angefochtene Entscheidung ein verfas¬ sungsmäßiges Recht des Rekurrenten verletzt worden sei. Das Bundesgericht hat also nicht zu prüfen, ob die fragliche Ent¬ scheidung den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung, auf welche sie sich stützt, entspreche, sondern nur ob dieselbe nicht einen Grundsatz des kantonalen oder eidgenössischen Verfassungs¬ rechtes verletze. (Art. 113 Ziffer 2 der Bundesverfassung; Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege.)
3. Diese Frage ist nun ohne Weiteres zu verneinen. Denn:
a. Wenn Rekurrent sich zunächst auf Art. 2 der solothurnischen Kantonalverfassung beruft, so ist diese Berufung offensichtlich eine durchaus verfehlte. Denn dieser Artikel, welcher bestimmt, daß im Kanton Solothurn nur solche Bestimmungen und Gewohn¬ heitsrechte Geltung haben, welche auf verfassungsmäßigem Wege entstanden, bezw. von den verfassungsmäßigen Behörden aner¬ kannt seien, kann durch die angefochtene Entscheidung, da diese sich auf Gesetze stützt, die zweifellos auf verfassungsmäßigem Wege zu Stande gekommen sind, keinenfalls verletzt sein.
b. Ebensowenig ist erfindlich, inwiefern die in Frage stehende Entscheidung gegen den § 27 der solothurnischen Kantonalver¬ fassung verstoßen sollte, welcher den Ausschluß vom politischen Stimmrecht regelt. Rekurrent scheint anzunehmen, daß diese Ver¬ fassungsbestimmung eine Unterscheidung zwischen Geltstagern und solchen mache, welche nicht im Genusse der bürgerlichen Ehren¬ rechte stehen. Allein dies ist offenbar unrichtig; vielmehr versagt die fragliche Verfassungsbestimmung das Stimmrecht, als wich¬ tigstes der bürgerlichen Ehrenrechte, sowohl den Geltstagern als denjenigen, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte durch richterliches Urtheil aberkannt worden sind.
c. Endlich erscheint auch die Behauptung, daß durch die an¬ gefochtene Entscheidung der bundesverfassungsmäßig gewährleistete Grundsatz der Gleichheit aller Bürger verletzt werde, als unbe¬ gründet. Wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung vom 2. April 1880 (Amtl. Samml. VI S. 171 u. ff.) ausge¬ führt hat, liegt keineswegs in jeder Verschiedenheit in der recht¬ lichen Behandlung einzelner Klassen von Bürgern eine Ungleich¬ heit vor dem Gesetz, sondern liegt eine verfassungswidrige Un¬ gleichheit vor dem Gesetze nur dann vor, wenn ein Gesetz Rechts¬ verschiedenheiten an thatsächliche Verschiedenheiten knüpft, welche nach feststehenden Rechtsgrundsätzen für die betreffende Rechts¬ folge überall gar nicht in Betracht kommen können. Nun ist es aber klar, daß es keineswegs gegen feststehende oberste Grund¬ sätze der geltenden Rechts- und Staatsordnung verstößt, wenn die Befugniß zur Vertretung Dritter vor Gericht vom Besitze bestimmter Eigenschaften, insbesondere der vollen bürgerlichen Ehrenfähigkeit, abhängig gemacht wird und Geltstager von der¬
selben ausgeschlossen werden. Vielmehr erscheint eine derartige, in einer Mehrzahl schweizerischer Gesetzgebungen sich findende Bestimmung, durch welche an das Faktum des Konkurses eine benachtheiligende Rechtsfolge für den Konkursiten auf dem Ge¬ biete des öffentlichen Rechtes geknüpft wird, in gleicher Weise und aus den gleichen Gründen als zulässig, wie der bundes¬ rechtlich zweifellos unanfechtbare Ausschluß der Konkursiten vom politischen Stimmrechte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.