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6_I_485

BGE 6 I 485

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

84. Urtheil vom 29. Oktober 1880 in Sachen Gemeinde Stalla. A. Vor zwei Jahren verstarb in Sassuolo, Königreichs Ita¬ lien, der dort niedergelassene, aus dem Kanton Graubünden ge¬ bürtige Salice Fasciati ohne Hinterlassung von Kindern. Von seinen Erben, die sämmtlich graubündnerische Staatsangehörige und im Kanton Graubünden, theils in der Gemeinde Borgo¬ novo, theils dagegen in der Gemeinde Stalla niedergelassen sind, verlangte nun die Gemeinde Stalla, gestützt auf ein Gemeinde¬ statut vom 6. April 1850, wonach das sämmtliche Vermögen aller Bürger, Beisäßen und in Stalla Begüterten, welche kin¬ derlos absterben, mit einer Erbschaftssteuer von 2% zu Gunsten des Schulfonds belegt wird, diese Erbschaftssteuer für den be¬ weglichen Nachlaß mit der Behauptung, daß der Erblasser in Stalla verbürgert gewesen sei; am 25. Mai 1879 beschloß sie, es werde das bewegliche, von Salice Fasciati hinterlassene Ver¬ mögen auf 250 000 Fr. taxirt und es seien ferner die Erben Fasciati pflichtig, von diesem Betrag die 2prozentige Erbschafts¬ steuer an den Schulfonds von Stalla zu bezahlen und es wer¬ den dieselben für diese Steuer solidarisch haftbar erklärt. B. Gegen diesen Beschluß rekurrirte nun Landammann Ru¬ dolf Lanz in Stalla, welcher als einer der Erben für Bezah¬ lung der fraglichen Steuer in Anspruch genommen worden war, an den Kleinen Rath des Kantons Graubünden und dieser er¬ klärte am 11. Oktober 1879 den Rekurs für begründet und dem¬ nach die Gemeinde Stalla als nicht berechtigt, den mobilen Ver¬

mögensnachlaß des Salice Fasciati zu besteuern, mit der Be¬ gründung: Es handle sich hier um eine Doppelbesteuerung des beweglichen Nachlasses des in Sassuolo, Königreichs Italien, ver¬ storbenen und dort domizilirten Salice Fasciati, welcher Fall in erster Linie nach den maßgebenden Grundsätzen des Bundes¬ rechtes zu beurtheilen sei, und es sei nun sowohl bundesrecht¬ licher als auch internationaler Grundsatz, daß das gesammte be¬ wegliche Vermögen einer Person in demjenigen Staate, in wel¬ chem dieselbe ihren Wohnsitz habe, bezw. sofern es sich um eine Erbschaftssteuer handle, zur Zeit ihres Todes gehabt habe, der Besteuerung unterliege, während das unbewegliche Vermögen da versteuert werden müsse, wo sich dasselbe befinde; das Besteue¬ rungsrecht der Gemeinde Stalla müsse bei Fragen völkerrecht¬ lichen Charakters den von der Bundesgesetzgebung und von der bundesrechtlichen Praxis anerkannten internationalen Grundsätzen nachstehen; es sei auch die von der Gemeinde Stalla erhobene Verwirkungseinrede unbegründet, da die Beschwerde des Rudolf Lanz verfassungsmäßig garantirte, allgemeine Rechte beschlage, deren Geltendmachung an keine Frist gebunden sei. Dieser Be¬ schluß des Kleinen Rathes, gegen welchen die Gemeinde Stalla den Rekurs an den Großen Rath des Kantons Graubünden er¬ griffen hatte, wurde von letzterer Behörde durch Beschluß vom

21. Juni 1880 bestätigt, indem sie die Begründung des klein¬ räthlichen Entscheides mit dem Zusatze adoptirte, daß das ita¬ lienische Gesetz über Erbschaftssteuern ausdrücklich die Besteue¬ rung des beweglichen Nachlasses eines in Italien verstorbenen, dort wohnenden Bürgers oder Fremden vorschreibe. C. Gegen diesen Entscheid ergriff die Gemeinde Stalla den Rekurs an das Bundesgericht; sie führt aus: Es frage sich, ob die von der Gemeinde Stalla erhobene Erbschaftssteuerforderung eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung involvire oder nicht. Der Kleine und der Große Rath des Kantons Graubünden neh¬ men dies an, indem sie davon ausgehen, daß die fragliche Steuer nach bundesrechtlicher Praxis in Italien, als dem Staate des letzten Domizils des Erblassers, bezahlt werden müsse. Allein dies sei unrichtig. Die bundesrechtliche Praxis beziehe sich, we¬ nigstens in Bezug auf bewegliche Vermögensgegenstände, nur auf interkantonale, nicht dagegen auf internationale Steueranstände. Uebrigens komme es für die Erbschaftssteuer nicht auf das Do¬ mizil des Erblassers, sondern auf das Domizil der Erbschaft an, letzteres aber befinde sich in Stalla, da nach Art. 1, 4 des grau¬ bündnerischen Civilgesetzes das graubündnerische Recht auf alle von Kantonsangehörigen herrührenden, wenn auch im Auslande gefallenen Erbschaften Anwendung finde, sofern Kantonsangehö¬ rige dabei betheiligt feien, und nach Art. 27 C.-P. der Gerichts¬ stand der Erbschaft am letzten Wohnorte des Erblassers im Kan ton oder an demjenigen inländischen Heimatorte begründet sei, wo er oder seine Voreltern zuletzt bürgerliche Rechte ausgeübt haben. Die Gemeinde Stalla habe im Fernern das unbestrittene Recht gehabt, das Statut vom 6. April 1850 aufzustellen. Es sei des Weitern zu bemerken, daß die Beschwerde des Landam¬ manns Rudolf Lanz an den Kleinen Rath wegen Verabsäumung der in Art. 18 b und 19 des kleinräthlichen Geschäftsreglementes vorgesehenen Fristen verspätet gewesen sei. Endlich habe auch Rudolf Lanz durch eine Zuschrift vom 15. Juli 1879 die Steuer¬ pflicht prinzipiell anerkannt. Die Gemeinde glaube demnach, ge¬ stützt auf Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, das verfassungsmäßige Recht zu haben, den beweglichen Nachlaß des Salice Fasciati mit einer Erbschafts¬ steuer zu belegen; sie trage somit darauf an, es seien die Be¬ schlüsse des Kleinen und des Großen Rathes vom 19. Oktober 1879 und 21. Juni 1880 aufzuheben und die Gemeinde Stalla als berechtigt zu erklären, eine Steuer von 2% von 250 000 Fr., als mobilen Vermögensnachlaß des Salice Fasciati, zu erheben und es sei ferner die Rekurspartei Lanz, da sie mit Schreiben vom 15. Juli 1879 die Steuerpflicht anerkannt habe, nachher aber trotzdem die Rekurse veranlaßt habe, als pflichtig zu erklären, der Gemeinde Stalla eine angemessene Entschädi¬ gung zu leisten. D. In seiner Vernehmlassung trägt Landammann Rudolf Lanz auf Abweisung der Rekursbeschwerde unter Kostenfolge an, indem er in einläßlicher Erörterung die Ausführungen der Re¬ kursschrift bekämpft und insbesondere bemerkt: Die Frage, ob der Rekurs an den Kleinen Rath verwirkt gewesen sei, falle, da

es sich dabei nicht um verfassungsmäßige Rechte handle, gar nicht in die Kompetenz des Bundesgerichtes. Es werde im Fernern bestritten, daß der Erblasser in Stalla verbürgert gewesen sei; er sei vielmehr in Soglio und Stampa im Bergell Bürger ge¬ wesen. Für die Frage der Steuerberechtigung komme es übrigens hierauf, sowie auf den Gerichtsstand der Erbschaft gar nicht an sondern lediglich auf das letzte Domizil des Erblassers, wie dies die bundesrechtliche Praxis stets anerkannt habe. Letzteres aber habe sich zweifellos im Königreich Italien befunden; im Ver¬ hältnisse zu Italien finde denn auch die bundesrechtliche Praxis betreffend Doppelbesteuerung gemäß den bestehenden Staatsver¬ trägen Anwendung. Eine Anerkennung der Steuerpflicht habe nicht stattgefunden, sondern es habe Rekursbeklagter nur, um weitere Anstände zu vermeiden, eine Vergleichsofferte gemacht, die aber von der Gemeinde nicht angenommen worden sei. E. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden seinerseits, welchem die Rekursbeschwerde ebenfalls mitgetheilt worden war, verweist einfach auf die sachbezüglichen Akten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es kann sich für das Bundesgericht, gemäß Art. 113 Zif¬ fer 3 der Bundesverfassung und Art. 59 litt. a des Bundes¬ gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege lediglich dar¬ um handeln, zu untersuchen, ob durch den angefochtenen Beschluß des Großen Rathes des Kantons Graubünden ein der Rekur¬ rentin durch die Bundesverfassung und die in Ausführung der¬ selben erlassenen Bundesgesetze oder durch die graubündnerische Kantonalverfassung gewährleistetes Recht verletzt worden sei; da¬ gegen steht dem Bundesgerichte eine weitergehende, selbständige Kognition darüber, ob der durch den fraglichen Entscheid des graubündnerischen Großen Rathes zurückgewiesene Steueranspruch der Gemeinde Stalla nach Mitgabe des geltenden kantonalen Rechtes oder nach internationalen Rechtsgrundsätzen, auf welche in Erwägung 4 des angefochtenen Entscheides Bezug genommen wird, begründet sei, überall nicht zu, vielmehr ist die Entschei¬ dung hierüber einzig und allein den zuständigen kantonalen Be¬ hörden anheimgegeben. Demnach hat das Bundesgericht keines¬ wegs, wie die Rekurrentin meint, zu untersuchen, ob die frag¬ liche Erbschaftssteuerforderung eine verfassungswidrige Doppel¬ besteuerung involvire, bezw. ob dieselbe vom Großen Rathe des Kantons Graubünden mit Recht aus diesem Grunde aberkannt worden sei, sondern es hat bloß zu prüfen, ob die in Anspruch genommene Steuerberechtigung der Rekurrentin durch die Bun¬ desverfassung und Bundesgesetzgebung oder durch die graubünd¬ nerische Kantonalverfassung gewährleistet sei und daher der die¬ selbe zurückweisende Beschluß des Großen Rathes ein verfassungs¬ mäßiges Recht der Rekurrentin verletze.

2. Diese Frage ist nun zweifellos zu verneinen. Denn:

a. Wenn die Rekurrentin sich auf Art. 46 Abs. 2 der Bun¬ desverfassung, bezw. auf die durch die bundesrechtliche Praxis ausgebildeten Grundsätze betreffend Doppelbesteuerung beruft, so ist klar, daß die letztern keineswegs irgendwelche verfassungs¬ mäßige Gewährleistung der Steuerberechtigung der Gemeinden enthalten, sondern lediglich eine bundesrechtliche Schranke des Steuerrechtes der Kantone und Gemeinden aufstellen und daher durch den angefochtenen Beschluß keinenfalls verletzt sein können.

b. Einen andern Grundsatz der Bundes- oder Kantonalver¬ fassung, gegen welchen der angefochtene Beschluß verstoßen würde, hat die Rekurrentin nicht namhaft gemacht und es ist auch ein solcher nicht erfindlich.

3. Verletzt aber somit der Beschluß des Großen Rathes des Kantons Graubünden vom 21. Juni 1880 kein verfassungs¬ mäßiges Recht der Rekurrentin, so muß der Rekurs nach dem in Erwägung 1 Ausgeführten als unbegründet abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.