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6_I_446

BGE 6 I 446

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
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76. Beschluß vom 17. Juli 1880 in Sachen des inter¬ kantonalen Komité's der Nationalbahngemeinden betreffend Rückerstattung der geleisteten Kaution. A. Das interkantonale Komité der Nationalbahngemeinden hatte, um bei der ersten, am 30. August 1879 stattgefundenen Versteigerung der Linien der Nationalbahn als Bieter unter Ra¬ tifikationsvorbehalt zugelassen zu werden, gemäß den Steigerungs¬ bedingungen vom 29. Mai 1879 (Art. 24 und 25) eine Kau¬ tion von 50 000 Fr. bestellt. Durch Zuschlag des Massaverwal¬ ters vom Steigerungstage und durch Beschluß des Bundesge¬ richtes vom 26. September 1879 wurden dem interkantonalen Komité der Nationalbahngemeinden beide Sektionen der Natio¬ nalbahn um die Summe von zusammen 4 400 000 Fr. zuge¬ schlagen. Neben dem interkantonalen Komité hatte bei der ersten Versteigerung die Nordostbahngesellschaft auf die Ostsektion ein Angebot von 3 375 000 Fr. gemacht. B. Die dem interkantonalen Komité durch Beschluß des Bun¬ desgerichtes vom 26. September 1879, gemäß den Steigerungs¬ bedingungen, zum Zwecke der Beibringung der Ratifikation sei¬ ner Kommittenten angesetzte 30tägige Frist wurde nach und nach bis zum 29. Februar 1880 verlängert, zum letzten Male durch Beschluß vom 27. Dezember 1879, unter der Bedingung, daß für die Betriebsdefizite während der Monate Januar und Fe¬ bruar 1880 ein Vorschuß von je 18000 Fr. geleistet werde. Für den Monat Januar 1880 wurde dieser Vorschuß von 18000 Fr. wirklich geleistet. Am 26. Januar 1880 erklärte nun aber das interkantonale Komité, auf den ihm ertheilten Zuschlag verzichten zu müssen, und es mußte daher derselbe als kraftlos erklärt und zu einer zweiten Versteigerung der Bahn geschritten werden. Gleichzeitig mit der Erklärung des Verzichtes auf den Zuschlag stellte das interkantonale Komité das Gesuch, es möchte die Kautionssumme von 50 000 Fr. wenn immer möglich resti¬ tuirt, bezw. nur in demjenigen Umfange für die Massaverwal¬ tung verfallen erklärt werden, als es die Interessen der Gläu¬ biger absolut erfordern, wobei darauf hingewiesen wurde, daß die Betriebsdefizite während der vier Monate vom 30. August bis 31. Dezember 1879 bei weitem nicht eine Deckung in der Höhe der geleisteten Kaution erfordern und daß die bei der Kau¬ tionsbestellung betheiligten Gemeinden für die Nationalbahn be¬ reits schwere Opfer gebracht haben. Nach Einholung des Berichtes des Massaverwalters, sowie nach Anhörung des Vortrages des Instruktionsrichters und in Betrachtung:

1. Nach Art. 24 der Steigerungsbedingungen für die erste Versteigerung der Nationalbahn vom 29. Mai 1879 hat, wer unter Vorbehalt der Ratifikation seiner Mandanten bieten will, eine Baar- oder Realkaution von 50 000 Fr. bei der Bundes¬ kasse zu leisten und es verfällt die Kaution der Liquidations¬ masse, wenn nicht innert 30 Tagen nach eröffnetem Zuschlage die Ratifikation in gehöriger Form dem Massaverwalter beige¬ bracht wird. Nach Art. 25 ibid. kann indeß das Bundesgericht den Termin für Beibringung der Ratifikation angemessen ver¬ längern und auch nach billigem Ermessen dem Kautions¬ steller den Verfall der Kaution ganz oder theilweise erlassen, falls eine Schädigung für die Masse nicht eingetreten ist oder den Kautionsbetrag erweislichermaßen nicht erreicht.

2. Ein gänzlicher oder theilweiser Erlaß des Verfalls der Kaution ist also nur unter der letztgedachten Voraussetzung zu¬ lässig und es kann somit dem Gesuche des interkantonalen Ko¬ mité's nur dann entsprochen werden, wenn nachgewiesen ist, daß durch dessen Handlung eine Schädigung der Liquidationsmasse nicht, bezw. nicht in der Höhe des Kautionsbetrages von 50 000 bezw. (mit Einrechnung des nachträglichen Betriebsvorschusses) von 68 000 Fr. eingetreten ist. Dieser Nachweis ist nun aber nicht geleistet, gegentheils ergibt sich zur Evidenz, daß der ein¬

getretene Schaden den Kautionsbetrag jedenfalls übersteigt. Denn: Man kann bei Würdigung des entstandenen Schadens ein dop¬ peltes Prinzip zu Grunde legen; man kann nämlich entweder davon ausgehen, daß derjenige Schaden in Betracht komme, wel¬ cher der Masse dadurch entstanden ist, daß das vom interkan¬ tonalen Komité an der ersten Versteigerung der Nationalbahn gethaue Gebot nicht ratifizirt wurde, bezw. daß der Steigerungs¬ kauf auf Grundlage dieses Gebots nicht zu Stande kam und vollzogen wurde, oder aber es kann davon ausgegangen wer¬ den, daß lediglich derjenige Schaden in Betracht zu ziehen sei, welcher der Masse dadurch verursacht wurde, daß durch das wir¬ kungslos gebliebene Angebot des interkantonalen Komité's bei'r ersten Versteigerung der Vertragsabschluß mit andern Mitbewer¬ bern verhindert und die Beendigung der Liquidation hinausge¬ schoben wurde. Legt man das erstere Prinzip zu Grunde, so ist angesichts der Differenz zwischen dem Erlöse der zweiten Ver¬ steigerung, der für beide Sektionen bloß 3 900 000 Fr. beträgt, und dem bei'r ersten Versteigerung abgegebenen Höchstgebote des interkantonalen Komité's, welches auf 4 400 000 Fr. für beide Sektionen ansteigt, ohne Weiteres klar, daß der Schaden den Kautionsbetrag bei weitem übersteigt. Allein auch wenn man der Schadensermittelung das zweite Prinzip zu Grunde legt, so gelangt man zu keinem andern Resultat. Denn die Dazwi¬ schenkunft des interkantonalen Komité's bei'r ersten Versteigerung hatte zunächst zur Folge, daß die Veräußerung der Linie ver¬ zögert, dadurch die Zeit, während welcher die Bahn auf Rech¬ nung der Masse betrieben werden mußte, die Betriebsausfälle somit der Masse zur Last fielen, vom 28. Oktober 1879 bis zum

1. Mai 1880, von welchem Zeitpunkte an nach der zweiten Ver¬ steigerung der Betrieb auf Rechnung des Erwerbers weiter ge¬ führt werden konnte, verlängert, die Liquidationskosten, infolge verlängerter Dauer der Liquidation, vermehrt wurden und auch die Zinsausfälle der Gläubiger infolge dessen anwuchsen. Im Weitern muß aber auch darauf hingewiesen werden, daß die zweite Versteigerung gegenüber der ersten für die Ostsektion, auch abgesehen von dem Gebote des interkantonalen Komité's, einen erheblichen Mindererlös ergab, indem die Nordostbahngesellschaft bei der ersten Steigerung auf die Ostsektion ein Angebot von 3 375 000 Fr. gemacht hatte, welches infolge des Angebotes des interkantonalen Komité's nicht angenommen wurde, während bei der zweiten Versteigerung die Ostsektion bloß einen Preis von 3 150 000 Fr. erzielte. Daß nun, angesichts dieser Faktoren, die durch die Dazwischenkunft des interkantonalen Komité's bei der ersten Versteigerung für die Masse entstandene Schädigung den Kautionsbetrag übersteigt, kann nicht zweifelhaft sein. Demnach hat das Bundesgericht beschlossen: Das Gesuch des interkantonalen Komité's der Nationalbahn¬ gemeinden um gänzlichen oder theilweisen Erlaß des Verfalles der von ihr geleisteten Kaution von 50000 Fr. wird abgewiesen.